VB.2016.00408
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00408
26. Oktober 2016Deutsch17 min
(URT.2016.18442)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00408
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Oktober 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A wird seit dem 1. August 2010 durch die Sozialen Dienste der
Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Nachdem seine Mutter 2011 verstorben
war, teilte A den Sozialen Diensten am 25. November 2011 mit, dass er und
seine zwei Geschwister das Haus seiner Mutter in Land D geerbt hätten. Am
21. November 2012 korrigierte A seine Aussage insofern, als er das Haus
nicht geerbt, sondern gemeinsam mit seiner Mutter und den beiden Geschwistern
im Jahr 1994 für ca. Fr. 100'000.- gekauft habe. Das Haus sei auf seinen
Namen registriert.
B. Mit
Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 16. Januar 2014
wurde A die Weisung erteilt, den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft C in
Land D, bis spätestens 30. September 2014 zu verkaufen (Dispositivziffer 2)
und den Verkaufserlös bis maximal zur Höhe der bis dahin gesamthaft
entstandenen Auslagen per sofort zurückzuerstatten (Dispositivziffer 3).
Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Sozialhilfeleistungen
um 15 % des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt gekürzt werden können,
sollte er den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft innert der angesetzten
Frist nicht verkaufen. A focht diesen Entscheid nicht an.
C. Mit
Entscheid vom 9. Oktober 2014 kürzte die Stellenleitung im
Unterstützungsbudget von A den Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab
1. November 2014 um 15 %, bis er der Auflage vom 16. Januar 2014
nachkomme und den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in D verkaufe. Die
Kürzung wurde vorerst auf zwölf Monate befristet. Gegen diesen Entscheid erhob A
Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der
Stadt Zürich (SEK) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Mit
Entscheid vom 11. Dezember 2014 wies die SEK die Einsprache ab. Den
dagegen eingelegten Rekurs wies der Bezirksrat Zürich mit rechtskräftigem
Beschluss vom 7. Mai 2015 ab.
Erwägungen
II.
A. Mit
Schreiben vom 30. Juli 2015 wiederholten die Sozialen Dienste der Stadt
Zürich die Weisung vom 16. Januar 2014 und setzten A eine letzte Frist bis
30.
November 2015 für den Verkauf des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft
in D an, ansonsten die Einstellung der Sozialhilfeleistungen geprüft werde.
B. Mit
Entscheid vom 12. November 2015 verfügte die Stellenleitung, dass der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt von A weiterhin um 15 % gekürzt werde,
bis er die Auflage vom 16. Januar 2014 erfülle. Die Kürzung werde vorerst
bis September 2016 weitergeführt (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig
kündigte die Stellenleitung A an, dass die Situation im September neu geprüft
und mittels neuem Entscheid eine Weiterführung der Kürzung oder eine Einstellung
der Unterstützungszahlungen angeordnet werde, sollten die Voraussetzungen für
die Kürzung immer noch gegeben sein (Dispositivziffer 2).
C. Dagegen
reichte A am 30. November 2015 Einsprache bei der SEK ein und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Mit Entscheid vom 14. Januar 2016
wies die SEK die Einsprache ab. Den dagegen eingelegten Rekurs wies der
Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 23. Juni 2016 ab.
III.
Mit Eingabe vom 13. Juni (recte: Juli) 2016 gelangte
A mit "Rekurs" (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Kürzung des Grundbedarfs von 15 % sei aufzuheben.
Der Bezirksrat Zürich übermittelte mit Eingabe vom
19.
Juli 2016 die Vorakten und verzichtete gleichzeitig mit Verweis auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Mit
Schreiben vom 10. August 2016 beantragte die Sozialbehörde der Stadt
Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A holte die beiden Stellungnahmen,
die ihm das Verwaltungsgericht mit Stempelverfügung vom 11. August 2016
zur Vernehmlassung zustellte, auf der Post nicht ab.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für
die Dauer vom 1. November 2015 bis 30. September 2016. Daraus ergibt
sich ein Streitwert von Fr. 1'626.90 (11 Monate x Fr. 147.90).
Nachdem der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt und auch kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Dem
Beschwerdeführer wurde mit Entscheid der Stellenleitung vom 16. Januar
2014.
die Auflage erteilt, seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in D zu
verkaufen. Weisungen und Auflagen im Sinn von § 21 SHG sind nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts Zwischenentscheide, welche nicht in
Rechtskraft erwachsen können. Sie sind als Zwischenverfügung zu bezeichnen,
weil sie das Verfahren nicht beenden, sondern lediglich einen unverzichtbaren
ersten Schritt im Rahmen des auf Reduktion der Sozialhilfeleistungen
eingeleiteten Verfahrens darstellen. Wird gegen eine solche Zwischenverfügung
nicht umgehend Beschwerde eingereicht, ist die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung
zusammen mit dem Endentscheid (Kürzungsentscheid) zu überprüfen, wenn sich der
Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (BGr, 13. Juni
2012,8C_871/2011, E. 4.3.4, 4.4).
1.3
Der
Beschwerdeführer focht den Entscheid der Stellenleitung vom 16. Januar
2014.
zwar nicht an. Die Rechtmässigkeit der Auflage wurde aber im
Rechtsmittelverfahren gegen den Kürzungsentscheid vom 9. Oktober 2014
durch den Bezirksrat Zürich überprüft. Dabei stellte der Bezirksrat Zürich mit
Beschluss vom 7. Mai 2015 die Rechtmässigkeit der Auflage fest. Dieser
Beschluss blieb unangefochten. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer
nun im Rahmen des Verfahrens betreffend die Weiterführung der Leistungskürzung
die ihm erteilte Auflage erneut anfechten kann. Der Grundbedarf
für den Lebensunterhalt wurde dem Beschwerdeführer ab November 2014 für ein
Jahr gekürzt. Mit Entscheid vom 12. November 2015 verfügte die
Stellenleitung, dass der Grundbedarf weiterhin, vorerst bis September 2016,
gekürzt bleibe (vorn I.C.; II.B.). In der Verfügung vom 12. November 2015
wies die Stellenleitung ausdrücklich auf die dem Beschwerdeführer erteilte
Weisung vom 16. Januar 2014 hin, wonach er seinen Miteigentumsanteil am
Haus in D bis spätestens 30. September 2016 zu verkaufen habe. Damit erneuerte
sie die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung bzw. bestätigte mindestens ihren
Willen, an dieser Weisung festzuhalten und auf deren Erfüllung weiterhin zu
beharren. Sie ging hier – zu Recht – davon aus, dass sich die Verhältnisse
nicht geändert hätten. Dessen ungeachtet ist insofern von einem weiteren
Zwischenentscheid auszugehen, der anfechtbar ist (vgl. dazu VGr,
10.
September 2015, VB.2015.00232 E. 1.4). Ausserdem ist das Verwaltungsgericht
an die rechtliche Auffassung einer unteren Instanz nicht gebunden (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 63 N. 17 ff.). Entsprechend ist der Beschwerdeführer grundsätzlich
berechtigt, die ihm erteilte Weisung erneut überprüfen zu lassen.
Allerdings ist die Überprüfung der Rechtmässigkeit der
Auflage nur vorzunehmen, wenn die erteilte Auflage tatsächlich auch angefochten
wird (vgl. zum Ganzen VGr, 10. September 2015, VB.2015.00232,
E. 1.4). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer vor dem
Verwaltungsgericht lediglich, dass die Kürzung des Grundbedarfs um 15 %
aufzuheben sei. Im Rahmen der Begründung macht er allerdings geltend, die Liegenschaft
in D sei der einzige Ort, an dem er seine Kinder treffen könne. Darin kann
insofern eine Anfechtung der Auflage selber gesehen werden, als der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, der Verkauf der Liegenschaft stelle
für ihn und seinen in D lebenden Sohn eine unzumutbare Härte dar (vgl.
§ 16 Abs. 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
[SHV]). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist deshalb
sowohl die Rechtmässigkeit der Auflage als auch der Kürzung des Grundbetrages
für den Lebensunterhalt um 15 % während elf Monaten.
2.
2.1
Die
Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen
Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht
werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips
verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine
Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Es müssen namentlich
das vorhandene Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft eingesetzt
werden. Sozialhilfe wird nur bei objektiv feststellbarer Bedürftigkeit ausgerichtet
(Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.],
Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73; Claudia Hänzi,
Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011,
S. 81, 115). Das Subsidiaritätsprinzip ist auch in der kantonalen
Gesetzgebung verankert. So hat nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 SHV).
2.2
Zu den
eigenen Mitteln der hilfesuchenden Person gehören alle Einkünfte und das
Vermögen. Hilfesuchende haben insbesondere keinen Anspruch auf die Erhaltung
von Grundeigentum, insbesondere dann nicht, wenn sie langfristig und in
erheblichem Ausmass unterstützt werden. Grundeigentum, insbesondere
Liegenschaften und deren Miteigentumsanteile, gehört zu den eigenen Mitteln im
Sinn von § 16 Abs. 2 SHV. Dabei ist Grundeigentum im Ausland
grundsätzlich gleich zu behandeln wie in der Schweiz gelegenes. Handelt es sich
beim Grundeigentum um einen erheblichen Vermögenswert und ist dieser
realisierbar, muss der Lebensunterhalt zunächst aus diesem Vermögen bestritten
werden, bevor wirtschaftliche Hilfe beansprucht werden darf. Ob es sich im konkreten
Fall um einen erheblichen Vermögenswert handelt, ist anhand des Verkehrswerts
festzustellen. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Realisierung des
Vermögenswertes möglich und zumutbar ist. Unzumutbarkeit kann ausnahmsweise
vorliegen, wenn (etwa bei Fehlen einer beruflichen Vorsorge) das Grundeigentum
der nötigen Alterssicherung dient. Umgekehrt ist die Realisierung einer
Liegenschaft in der Regel dann zumutbar, wenn diese von der hilfesuchenden
Person selber oder nahen Angehörigen nicht dauernd bewohnt oder für eine
Erwerbstätigkeit genutzt wird (VGr, 10. September 2015, VB.2015.00232,
E. 2.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 9.3.01, 22. Mai 2014; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. E. 2.1, E. 2.2 in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 SHV). Auf die Verwertung von Grundeigentum
kann ausserdem verzichtet werden, wenn wegen ungenügender Nachfrage mit einem
zu tiefen Erlös zu rechnen ist (SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.2) oder soweit
durch die Verwertung für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine
Härte entstehen würde (§ 16 Abs. 3 SHV).
2.3
Gemäss
§ 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern (§ 21 SHG). Verstösst die hilfesuchende Person gegen solche
Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen
nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden.
Sie muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen
worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden
kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen in
Kap. A.8.2 seit 1. Januar 2016 vor, dass der Grundbedarf um
5–30 % gekürzt werden kann. Zuvor – in dem im vorliegenden Fall
massgebenden Zeitraum – galt eine Kürzung für maximal zwölf Monate um höchstens
15.
% als zulässig. Sind die materiellen Voraussetzungen für eine Kürzung nach einem Jahr
weiterhin gegeben, kann die Massnahme mit einem neuen Entscheid um jeweils
höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden. Die Sozialbehörde hat
bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss
dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen
zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Missachtung der
Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 21. Juli 2016,
VB.2016.00173, E. 3.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz zog zusammenfassend in Erwägung, dass die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Umstände nicht zu begründen vermögen, weshalb ihm die Einhaltung
der Auflage nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer sei
der Auflage nicht nachgekommen und habe auch keinerlei Nachweise für
Verkaufsbemühungen vorgelegt. Die Kürzung von 15 % des Grundbetrages für
den Lebensunterhalt für die Dauer von elf Monaten bis September 2016 sei
verhältnismässig und stelle keinen Eingriff in das absolute Existenzminimum des
Beschwerdeführers dar.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Geschwister würden den Verkauf der
Liegenschaft verweigern und könnten ihm aus finanziellen Gründen seinen Anteil
nicht abkaufen. Die Liegenschaft sei ausserdem der einzige Ort an dem er seine
Kinder treffen könne. Gegen die Kürzung des Grundbetrages bringt er vor, dass
er monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 250.- für seinen Sohn in D
leisten müsse. Würde er dieser Pflicht nicht mehr nachkommen, würde ihm nach dem
Recht in Land D eine Freiheitsstrafe drohen, und er könnte deshalb nicht mehr
zu seinem Sohn nach D reisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er komme
seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht vollumfänglich nach. Die
Kürzung des Grundbedarfs von 15 % sei aus diesen Gründen aufzuheben.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bezieht seit über sechs Jahren Sozialhilfe. Eine baldige Ablösung
erscheint nicht in Sicht. Von einer bloss kurzfristigen bzw. geringfügigen
Unterstützung kann daher nicht gesprochen werden.
Die betreffende Liegenschaft in D weist gemäss einer nicht
amtlichen Expertise vom 25. März 2013 einen Wert von 165'000.- E
(Landeswährung von D) auf. Dies entsprach zum Zeitpunkt der Auflage am
16.
Januar 2014 rund Fr. 90'000.-. Unter Berücksichtigung des
heutigen Wechselkurses entspricht es noch rund Fr. 73'000.-. Die erwähnte
Expertise befindet sich zwar nicht in den Akten, wird vorliegend aber nicht
bestritten. In seiner Beschwerdeschrift geht der Beschwerdeführer sogar von
einem Liegenschaftswert von 180'000.- E aus, was beim derzeitigen Wechselkurs
rund Fr. 80'000.- entspricht. Nicht abschliessend geklärt ist, ob sich die
Liegenschaft im Alleineigentum oder lediglich im Miteigentum des
Beschwerdeführers befindet. Dies ergibt sich denn auch nicht aus den Akten.
Soweit der Beschwerdeführer mit der Aufstellung über den erwarteten Nettoerlös
geltend machen will, dass es sich beim betreffenden Grundeigentum nicht um
einen erheblichen Vermögenswert handle, trifft dies nicht zu. Selbst wenn sich
die Liegenschaft lediglich im Miteigentum des Beschwerdeführers befinden würde,
stellt ein Verkaufspreis von rund Fr. 25'000.- auch nach Abzug eines
allfälligen Vermögensfreibetrages einen erheblichen Vermögenswert dar.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die betreffende
Liegenschaft sei der einzige Ort, an dem ihn seine Kinder treffen könnten. Allerdings
geht aus den Akten hervor, dass weder der Beschwerdeführer selber noch nahe
Angehörige, wie beispielsweise sein Sohn, die Liegenschaft bewohnen. Der
Beschwerdeführer gibt an, die Liegenschaft lediglich als Ferienhaus zu nutzen.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen mittlerweile
volljährigen Sohn nicht an einem anderen Ort als in der betreffenden
Liegenschaft treffen kann. So könnte der Beschwerdeführer seinen Sohn
beispielsweise an dessen Wohnort, in einem Hotel oder an öffentlichen Plätzen
treffen. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn dürfte deshalb
nicht von seinem Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft in D abhängen. Es
bestehen auch keine konkreten Pläne des Beschwerdeführers zur Wohnsitznahme in D,
lässt sich den Akten doch entnehmen, dass er erst allenfalls im Alter wieder
zurück nach D möchte. Inwiefern die Liegenschaft als Altersvorsorge dienen
soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht erläutert. Schliesslich
machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend, die Liegenschaft werde
für eine Erwerbstätigkeit genutzt. Nach dem Gesagten ist der Verkauf der Liegenschaft
dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar.
Der Beschwerdeführer behauptet, seine Geschwister würden
einem Verkauf der Liegenschaft nicht zustimmen und könnten ihm seinen Anteil
nicht abkaufen. Es ist ungewiss, ob der Verkauf eines Miteigentumsanteils ohne
Zustimmung der anderen Miteigentümer in D rechtlich möglich ist. Nachdem die
Liegenschaft nach Aussage des Beschwerdeführers aber auf seinen Namen
eingetragen ist, liegt der Schluss nahe, dass er über das Haus auch verfügungsberechtigt
ist. Zudem gab er an, dass seine Geschwister am Haus kein Interesse hätten. Die
Rechtsmittelbehörde hat zwar grundsätzlich auch Fragen des ausländischen Rechts
von Amtes wegen abzuklären. Die Verfahrensbeteiligten sind diesbezüglich allerdings
mitwirkungspflichtig (VGr, 19. September 2013, VB.2013.00460,
E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer machte weder
geltend, dass ein Verkauf für ihn rechtlich unmöglich sei, noch erbrachte er
Nachweise für eine solche Annahme. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Verkauf seines Miteigentumsanteils für den Beschwerdeführer rechtlich möglich
ist, umso mehr, als der Beschwerdeführer sich damit einverstanden erklärt
hatte. Faktisch dürfte der Verkauf eines Miteigentumsanteils zwar schwieriger
sein als der Verkauf der gesamten Liegenschaft. Allerdings sind aus den Akten
keine weiteren Gründe ersichtlich, welche die Nachfrage an der Liegenschaft
schmälern würden. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend.
Damit ist der Verkauf des Miteigentumsanteils dem Beschwerdeführer sowohl rechtlich
als auch faktisch möglich, sofern er nicht allein über die Liegenschaft verfügen
kann.
Zusammengefasst ist die Auflage, dass der Beschwerdeführer
seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft zu verkaufen hat, auch unter
Berücksichtigung der seit Januar 2014 eingetretenen Umstände sowohl zumutbar
als auch möglich und damit rechtmässig.
4.2
Die
Auflage vom 16. Januar 2014 besagt, dass der Beschwerdeführer seinen
Miteigentumsanteil bis spätestens 30. September 2014 zu verkaufen hat.
Zwar wurde dem Beschwerdeführer die Frist zum Verkauf der Liegenschaft mit
Schreiben vom 30. Juli 2015 bis 30. November 2015 erstreckt. Aus dem
Schreiben geht aber hervor, dass die Fristerstreckung im Hinblick auf eine
allfällige Einstellung der Sozialhilfeleistungen angesetzt wurde. Entgegen der
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in E. 1.4 wurde dem Beschwerdeführer
die Frist zur Erfüllung der Auflage nicht bis 31. Oktober 2016 verlängert.
Die dazu zitierte Aktennotiz bestätigt lediglich, dass die Frist bis
31.
Oktober 2016 verlängert werden kann. Indessen findet sich weder
in den Aktennotizen des Sozialzentrums B noch in den übrigen Akten ein Hinweis
darauf, dass dem Beschwerdeführer diese Fristverlängerung tatsächlich auch
gewährt wurde.
Das weitere Vorgehen der Beschwerdegegnerin für den Fall,
dass der Beschwerdeführer für seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft
trotz ausreichenden Anstrengungen keinen Käufer finden sollte, wurde im
Entscheid vom 16. Januar 2014 nicht geregelt. Diese Frage kann aber
vorliegend offenbleiben, geht doch aus den Akten ohnehin nicht hervor, dass
sich der Beschwerdeführer zumindest um den Verkauf bemüht hat. Dies macht der
Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Bis dato hat der Beschwerdeführer
seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in D unbestrittenermassen nicht
verkauft. Damit liegt noch immer eine Verletzung der Auflage vom
16.
Januar 2014 vor.
4.3
Im
Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die erneute Leistungskürzung von 15 %
während einer Dauer von elf Monaten zulässig und verhältnismässig ist.
Die Stellenleitung des Sozialzentrums B hat dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Leistungskürzung mit Beschluss vom
16.
Januar 2014 angedroht. Mit dem ersten Kürzungsentscheid vom
9.
Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass
eine Weiterführung der Kürzung angeordnet werden kann, sollten die Voraussetzungen
für eine Kürzung im Oktober 2015 immer noch gegeben sein. Damit wurde die
Voraussetzung gemäss § 24 Abs. 1 lit. b SHG, wonach der
Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung bei Missachtung von
Auflagen und Weisungen schriftlich hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 wurde dem
Beschwerdeführer der Grundbetrag ein erstes Mal um 15 % für die Dauer von
zwölf Monaten gekürzt. Mit Entscheid vom 12. November 2015 kürzte die
Stellenleitung dem Beschwerdeführer die Sozialhilfeleistungen erneut für elf
Monate um 15 %. Die Kürzung des Grundbetrags um 15 % liegt im Rahmen
der möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Die Massnahme wurde denn
auch nicht länger als zwölf Monate ausgesprochen, sondern gemäss den im Entscheidzeitpunkt
geltenden SKOS-Richtlinien mit neuem Entscheid verlängert. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, er müsse vom Grundbetrag monatliche Unterhaltszahlungen in
Höhe von Fr. 250.- an seinen Sohn in D zahlen, ist zwar durch eine
Dauerauftragsbestätigung – allerdings erst seit März 2016 –, nicht aber durch
ein Gerichtsurteil oder Ähnliches belegt. Damit ist lediglich belegt, dass der
Beschwerdeführer Unterhalt bezahlt, nicht aber, dass er Unterhalt bezahlen muss.
Es ist aber ohnehin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer
Weiterführung der Kürzung Unterhaltszahlungen leisten könnte, zumal er offenbar
auch während der Dauer der ersten Leistungskürzung in der Lage war, Unterhalt
zu bezahlen. Der Grundbetrag soll denn auch nicht stärker gekürzt werden,
sondern es soll lediglich die bisherige Leistungskürzung weitergeführt werden. Nachdem
der Beschwerdeführer der Auflage wiederholt und über einen langen Zeitraum nicht
nachkam und nicht einmal Verkaufsbemühungen belegen kann, erscheint die erneute
Kürzung des Grundbetrags – auch unter Berücksichtigung einer allfälligen
Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn in D – verhältnismässig.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation massvoll zu
bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Eine
Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm auch
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…