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Entscheid

VB.2016.00408

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00408

26. Oktober 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18442)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A wird seit dem 1. August 2010 durch die Sozialen Dienste der

Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Nachdem seine Mutter 2011 verstorben

war, teilte A den Sozialen Diensten am 25. November 2011 mit, dass er und

seine zwei Geschwister das Haus seiner Mutter in Land D geerbt hätten. Am

21. November 2012 korrigierte A seine Aussage insofern, als er das Haus

nicht geerbt, sondern gemeinsam mit seiner Mutter und den beiden Geschwistern

im Jahr 1994 für ca. Fr. 100'000.- gekauft habe. Das Haus sei auf seinen

Namen registriert.

B. Mit

Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 16. Januar 2014

wurde A die Weisung erteilt, den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft C in

Land D, bis spätestens 30. September 2014 zu verkaufen (Dispositivziffer 2)

und den Verkaufserlös bis maximal zur Höhe der bis dahin gesamthaft

entstandenen Auslagen per sofort zurückzuerstatten (Dispositivziffer 3).

Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Sozialhilfeleistungen

um 15 % des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt gekürzt werden können,

sollte er den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft innert der angesetzten

Frist nicht verkaufen. A focht diesen Entscheid nicht an.

C. Mit

Entscheid vom 9. Oktober 2014 kürzte die Stellenleitung im

Unterstützungsbudget von A den Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab

1. November 2014 um 15 %, bis er der Auflage vom 16. Januar 2014

nachkomme und den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in D verkaufe. Die

Kürzung wurde vorerst auf zwölf Monate befristet. Gegen diesen Entscheid erhob A

Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der

Stadt Zürich (SEK) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Mit

Entscheid vom 11. Dezember 2014 wies die SEK die Einsprache ab. Den

dagegen eingelegten Rekurs wies der Bezirksrat Zürich mit rechtskräftigem

Beschluss vom 7. Mai 2015 ab.

Erwägungen

II.

A. Mit

Schreiben vom 30. Juli 2015 wiederholten die Sozialen Dienste der Stadt

Zürich die Weisung vom 16. Januar 2014 und setzten A eine letzte Frist bis

30.

November 2015 für den Verkauf des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft

in D an, ansonsten die Einstellung der Sozialhilfeleistungen geprüft werde.

B. Mit

Entscheid vom 12. November 2015 verfügte die Stellenleitung, dass der

Grundbedarf für den Lebensunterhalt von A weiterhin um 15 % gekürzt werde,

bis er die Auflage vom 16. Januar 2014 erfülle. Die Kürzung werde vorerst

bis September 2016 weitergeführt (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig

kündigte die Stellenleitung A an, dass die Situation im September neu geprüft

und mittels neuem Entscheid eine Weiterführung der Kürzung oder eine Einstellung

der Unterstützungszahlungen angeordnet werde, sollten die Voraussetzungen für

die Kürzung immer noch gegeben sein (Dispositivziffer 2).

C. Dagegen

reichte A am 30. November 2015 Einsprache bei der SEK ein und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Mit Entscheid vom 14. Januar 2016

wies die SEK die Einsprache ab. Den dagegen eingelegten Rekurs wies der

Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 23. Juni 2016 ab.

III.

Mit Eingabe vom 13. Juni (recte: Juli) 2016 gelangte

A mit "Rekurs" (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Kürzung des Grundbedarfs von 15 % sei aufzuheben.

Der Bezirksrat Zürich übermittelte mit Eingabe vom

19.

Juli 2016 die Vorakten und verzichtete gleichzeitig mit Verweis auf

die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Mit

Schreiben vom 10. August 2016 beantragte die Sozialbehörde der Stadt

Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A holte die beiden Stellungnahmen,

die ihm das Verwaltungsgericht mit Stempelverfügung vom 11. August 2016

zur Vernehmlassung zustellte, auf der Post nicht ab.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der

Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für

die Dauer vom 1. November 2015 bis 30. September 2016. Daraus ergibt

sich ein Streitwert von Fr. 1'626.90 (11 Monate x Fr. 147.90).

Nachdem der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt und auch kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Dem

Beschwerdeführer wurde mit Entscheid der Stellenleitung vom 16. Januar

2014.

die Auflage erteilt, seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in D zu

verkaufen. Weisungen und Auflagen im Sinn von § 21 SHG sind nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts Zwischenentscheide, welche nicht in

Rechtskraft erwachsen können. Sie sind als Zwischenverfügung zu bezeichnen,

weil sie das Verfahren nicht beenden, sondern lediglich einen unverzichtbaren

ersten Schritt im Rahmen des auf Reduktion der Sozialhilfeleistungen

eingeleiteten Verfahrens darstellen. Wird gegen eine solche Zwischenverfügung

nicht umgehend Beschwerde eingereicht, ist die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung

zusammen mit dem Endentscheid (Kürzungsentscheid) zu überprüfen, wenn sich der

Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (BGr, 13. Juni

2012,8C_871/2011, E. 4.3.4, 4.4).

1.3

Der

Beschwerdeführer focht den Entscheid der Stellenleitung vom 16. Januar

2014.

zwar nicht an. Die Rechtmässigkeit der Auflage wurde aber im

Rechtsmittelverfahren gegen den Kürzungsentscheid vom 9. Oktober 2014

durch den Bezirksrat Zürich überprüft. Dabei stellte der Bezirksrat Zürich mit

Beschluss vom 7. Mai 2015 die Rechtmässigkeit der Auflage fest. Dieser

Beschluss blieb unangefochten. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer

nun im Rahmen des Verfahrens betreffend die Weiterführung der Leistungskürzung

die ihm erteilte Auflage erneut anfechten kann. Der Grundbedarf

für den Lebensunterhalt wurde dem Beschwerdeführer ab November 2014 für ein

Jahr gekürzt. Mit Entscheid vom 12. November 2015 verfügte die

Stellenleitung, dass der Grundbedarf weiterhin, vorerst bis September 2016,

gekürzt bleibe (vorn I.C.; II.B.). In der Verfügung vom 12. November 2015

wies die Stellenleitung ausdrücklich auf die dem Beschwerdeführer erteilte

Weisung vom 16. Januar 2014 hin, wonach er seinen Miteigentumsanteil am

Haus in D bis spätestens 30. September 2016 zu verkaufen habe. Damit erneuerte

sie die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung bzw. bestätigte mindestens ihren

Willen, an dieser Weisung festzuhalten und auf deren Erfüllung weiterhin zu

beharren. Sie ging hier – zu Recht – davon aus, dass sich die Verhältnisse

nicht geändert hätten. Dessen ungeachtet ist insofern von einem weiteren

Zwischenentscheid auszugehen, der anfechtbar ist (vgl. dazu VGr,

10.

September 2015, VB.2015.00232 E. 1.4). Ausserdem ist das Verwaltungsgericht

an die rechtliche Auffassung einer unteren Instanz nicht gebunden (Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 63 N. 17 ff.). Entsprechend ist der Beschwerdeführer grundsätzlich

berechtigt, die ihm erteilte Weisung erneut überprüfen zu lassen.

Allerdings ist die Überprüfung der Rechtmässigkeit der

Auflage nur vorzunehmen, wenn die erteilte Auflage tatsächlich auch angefochten

wird (vgl. zum Ganzen VGr, 10. September 2015, VB.2015.00232,

E. 1.4). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer vor dem

Verwaltungsgericht lediglich, dass die Kürzung des Grund­bedarfs um 15 %

aufzuheben sei. Im Rahmen der Begründung macht er allerdings geltend, die Liegenschaft

in D sei der einzige Ort, an dem er seine Kinder treffen könne. Darin kann

insofern eine Anfechtung der Auflage selber gesehen werden, als der

Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, der Verkauf der Liegenschaft stelle

für ihn und seinen in D lebenden Sohn eine unzumutbare Härte dar (vgl.

§ 16 Abs. 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

[SHV]). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist deshalb

sowohl die Rechtmässigkeit der Auflage als auch der Kürzung des Grundbetrages

für den Lebensunterhalt um 15 % während elf Monaten.

2.

2.1

Die

Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen

Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht

werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips

verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine

Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Es müssen namentlich

das vorhandene Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft eingesetzt

werden. Sozialhilfe wird nur bei objektiv feststellbarer Bedürftigkeit ausgerichtet

(Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.],

Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73; Claudia Hänzi,

Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011,

S. 81, 115). Das Subsidiaritätsprinzip ist auch in der kantonalen

Gesetzgebung verankert. So hat nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 SHV).

2.2

Zu den

eigenen Mitteln der hilfesuchenden Person gehören alle Einkünfte und das

Vermögen. Hilfesuchende haben insbesondere keinen Anspruch auf die Erhaltung

von Grundeigentum, insbesondere dann nicht, wenn sie langfristig und in

erheblichem Ausmass unterstützt werden. Grundeigentum, insbesondere

Liegenschaften und deren Miteigentumsanteile, gehört zu den eigenen Mitteln im

Sinn von § 16 Abs. 2 SHV. Dabei ist Grundeigentum im Ausland

grundsätzlich gleich zu behandeln wie in der Schweiz gelegenes. Handelt es sich

beim Grundeigentum um einen erheblichen Vermögenswert und ist dieser

realisierbar, muss der Lebensunterhalt zunächst aus diesem Vermögen bestritten

werden, bevor wirtschaftliche Hilfe beansprucht werden darf. Ob es sich im konkreten

Fall um einen erheblichen Vermögenswert handelt, ist anhand des Verkehrswerts

festzustellen. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Realisierung des

Vermögenswertes möglich und zumutbar ist. Unzumutbarkeit kann ausnahmsweise

vorliegen, wenn (etwa bei Fehlen einer beruflichen Vorsorge) das Grundeigentum

der nötigen Alterssicherung dient. Umgekehrt ist die Realisierung einer

Liegenschaft in der Regel dann zumutbar, wenn diese von der hilfesuchenden

Person selber oder nahen Angehörigen nicht dauernd bewohnt oder für eine

Erwerbstätigkeit genutzt wird (VGr, 10. September 2015, VB.2015.00232,

E. 2.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 9.3.01, 22. Mai 2014; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. E. 2.1, E. 2.2 in

Verbindung mit § 17 Abs. 1 SHV). Auf die Verwertung von Grundeigentum

kann ausserdem verzichtet werden, wenn wegen ungenügender Nachfrage mit einem

zu tiefen Erlös zu rechnen ist (SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.2) oder soweit

durch die Verwertung für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine

Härte entstehen würde (§ 16 Abs. 3 SHV).

2.3

Gemäss

§ 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden

werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder

geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern (§ 21 SHG). Verstösst die hilfesuchende Person gegen solche

Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen

nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden.

Sie muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen

worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden

kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen in

Kap. A.8.2 seit 1. Januar 2016 vor, dass der Grundbedarf um

5–30 % gekürzt werden kann. Zuvor – in dem im vorliegenden Fall

massgebenden Zeitraum – galt eine Kürzung für maximal zwölf Monate um höchstens

15.

% als zulässig. Sind die materiellen Voraussetzungen für eine Kürzung nach einem Jahr

weiterhin gegeben, kann die Massnahme mit einem neuen Entscheid um jeweils

höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden. Die Sozialbehörde hat

bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss

dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen

zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Missachtung der

Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 21. Juli 2016,

VB.2016.00173, E. 3.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz zog zusammenfassend in Erwägung, dass die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Umstände nicht zu begründen vermögen, weshalb ihm die Einhaltung

der Auflage nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer sei

der Auflage nicht nachgekommen und habe auch keinerlei Nachweise für

Verkaufsbemühungen vorgelegt. Die Kürzung von 15 % des Grundbetrages für

den Lebensunterhalt für die Dauer von elf Monaten bis September 2016 sei

verhältnismässig und stelle keinen Eingriff in das absolute Existenzminimum des

Beschwerdeführers dar.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Geschwister würden den Verkauf der

Liegenschaft verweigern und könnten ihm aus finanziellen Gründen seinen Anteil

nicht abkaufen. Die Liegenschaft sei ausserdem der einzige Ort an dem er seine

Kinder treffen könne. Gegen die Kürzung des Grundbetrages bringt er vor, dass

er monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 250.- für seinen Sohn in D

leisten müsse. Würde er dieser Pflicht nicht mehr nachkommen, würde ihm nach dem

Recht in Land D eine Freiheitsstrafe drohen, und er könnte deshalb nicht mehr

zu seinem Sohn nach D reisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er komme

seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht vollumfänglich nach. Die

Kürzung des Grundbedarfs von 15 % sei aus diesen Gründen aufzuheben.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bezieht seit über sechs Jahren Sozialhilfe. Eine baldige Ablösung

erscheint nicht in Sicht. Von einer bloss kurzfristigen bzw. geringfügigen

Unterstützung kann daher nicht gesprochen werden.

Die betreffende Liegenschaft in D weist gemäss einer nicht

amtlichen Expertise vom 25. März 2013 einen Wert von 165'000.- E

(Landeswährung von D) auf. Dies entsprach zum Zeitpunkt der Auflage am

16.

Januar 2014 rund Fr. 90'000.-. Unter Berücksichtigung des

heutigen Wechselkurses entspricht es noch rund Fr. 73'000.-. Die erwähnte

Expertise befindet sich zwar nicht in den Akten, wird vorliegend aber nicht

bestritten. In seiner Beschwerdeschrift geht der Beschwerdeführer sogar von

einem Liegenschaftswert von 180'000.- E aus, was beim derzeitigen Wechselkurs

rund Fr. 80'000.- entspricht. Nicht abschliessend geklärt ist, ob sich die

Liegenschaft im Alleineigentum oder lediglich im Miteigentum des

Beschwerdeführers befindet. Dies ergibt sich denn auch nicht aus den Akten.

Soweit der Beschwerdeführer mit der Aufstellung über den erwarteten Nettoerlös

geltend machen will, dass es sich beim betreffenden Grundeigentum nicht um

einen erheblichen Vermögenswert handle, trifft dies nicht zu. Selbst wenn sich

die Liegenschaft lediglich im Miteigentum des Beschwerdeführers befinden würde,

stellt ein Verkaufspreis von rund Fr. 25'000.- auch nach Abzug eines

allfälligen Vermögensfreibetrages einen erheblichen Vermögenswert dar.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die betreffende

Liegenschaft sei der einzige Ort, an dem ihn seine Kinder treffen könnten. Allerdings

geht aus den Akten hervor, dass weder der Beschwerdeführer selber noch nahe

Angehörige, wie beispielsweise sein Sohn, die Liegenschaft bewohnen. Der

Beschwerdeführer gibt an, die Liegenschaft lediglich als Ferienhaus zu nutzen.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen mittlerweile

volljährigen Sohn nicht an einem anderen Ort als in der betreffenden

Liegenschaft treffen kann. So könnte der Beschwerdeführer seinen Sohn

beispielsweise an dessen Wohnort, in einem Hotel oder an öffentlichen Plätzen

treffen. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn dürfte deshalb

nicht von seinem Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft in D abhängen. Es

bestehen auch keine konkreten Pläne des Beschwerdeführers zur Wohnsitznahme in D,

lässt sich den Akten doch entnehmen, dass er erst allenfalls im Alter wieder

zurück nach D möchte. Inwiefern die Liegenschaft als Altersvorsorge dienen

soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht erläutert. Schliesslich

machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend, die Liegenschaft werde

für eine Erwerbstätigkeit genutzt. Nach dem Gesagten ist der Verkauf der Liegenschaft

dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar.

Der Beschwerdeführer behauptet, seine Geschwister würden

einem Verkauf der Liegenschaft nicht zustimmen und könnten ihm seinen Anteil

nicht abkaufen. Es ist ungewiss, ob der Verkauf eines Miteigentumsanteils ohne

Zustimmung der anderen Miteigentümer in D rechtlich möglich ist. Nachdem die

Liegenschaft nach Aussage des Beschwerdeführers aber auf seinen Namen

eingetragen ist, liegt der Schluss nahe, dass er über das Haus auch verfügungsberechtigt

ist. Zudem gab er an, dass seine Geschwister am Haus kein Interesse hätten. Die

Rechtsmittelbehörde hat zwar grundsätzlich auch Fragen des ausländischen Rechts

von Amtes wegen abzuklären. Die Verfahrensbeteiligten sind diesbezüglich allerdings

mitwirkungspflichtig (VGr, 19. September 2013, VB.2013.00460,

E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer machte weder

geltend, dass ein Verkauf für ihn rechtlich unmöglich sei, noch erbrachte er

Nachweise für eine solche Annahme. Es ist daher davon auszugehen, dass der

Verkauf seines Miteigentumsanteils für den Beschwerdeführer rechtlich möglich

ist, umso mehr, als der Beschwerdeführer sich damit einverstanden erklärt

hatte. Faktisch dürfte der Verkauf eines Miteigentumsanteils zwar schwieriger

sein als der Verkauf der gesamten Liegenschaft. Allerdings sind aus den Akten

keine weiteren Gründe ersichtlich, welche die Nachfrage an der Liegenschaft

schmälern würden. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend.

Damit ist der Verkauf des Miteigentumsanteils dem Beschwerdeführer sowohl rechtlich

als auch faktisch möglich, sofern er nicht allein über die Liegenschaft verfügen

kann.

Zusammengefasst ist die Auflage, dass der Beschwerdeführer

seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft zu verkaufen hat, auch unter

Berücksichtigung der seit Januar 2014 eingetretenen Umstände sowohl zumutbar

als auch möglich und damit rechtmässig.

4.2

Die

Auflage vom 16. Januar 2014 besagt, dass der Beschwerdeführer seinen

Miteigentumsanteil bis spätestens 30. September 2014 zu verkaufen hat.

Zwar wurde dem Beschwerdeführer die Frist zum Verkauf der Liegenschaft mit

Schreiben vom 30. Juli 2015 bis 30. November 2015 erstreckt. Aus dem

Schreiben geht aber hervor, dass die Fristerstreckung im Hinblick auf eine

allfällige Einstellung der Sozialhilfeleistungen angesetzt wurde. Entgegen der

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in E. 1.4 wurde dem Beschwerdeführer

die Frist zur Erfüllung der Auflage nicht bis 31. Oktober 2016 verlängert.

Die dazu zitierte Aktennotiz bestätigt lediglich, dass die Frist bis

31.

Oktober 2016 verlängert werden kann. Indessen findet sich weder

in den Aktennotizen des Sozialzentrums B noch in den übrigen Akten ein Hinweis

darauf, dass dem Beschwerdeführer diese Fristverlängerung tatsächlich auch

gewährt wurde.

Das weitere Vorgehen der Beschwerdegegnerin für den Fall,

dass der Beschwerdeführer für seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft

trotz ausreichenden Anstrengungen keinen Käufer finden sollte, wurde im

Entscheid vom 16. Januar 2014 nicht geregelt. Diese Frage kann aber

vorliegend offenbleiben, geht doch aus den Akten ohnehin nicht hervor, dass

sich der Beschwerdeführer zumindest um den Verkauf bemüht hat. Dies macht der

Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Bis dato hat der Beschwerdeführer

seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in D unbestrittenermassen nicht

verkauft. Damit liegt noch immer eine Verletzung der Auflage vom

16.

Januar 2014 vor.

4.3

Im

Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die erneute Leistungskürzung von 15 %

während einer Dauer von elf Monaten zulässig und verhältnismässig ist.

Die Stellenleitung des Sozialzentrums B hat dem

Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Leistungskürzung mit Beschluss vom

16.

Januar 2014 angedroht. Mit dem ersten Kürzungsentscheid vom

9.

Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass

eine Weiterführung der Kürzung angeordnet werden kann, sollten die Voraussetzungen

für eine Kürzung im Oktober 2015 immer noch gegeben sein. Damit wurde die

Voraussetzung gemäss § 24 Abs. 1 lit. b SHG, wonach der

Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung bei Missachtung von

Auflagen und Weisungen schriftlich hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 wurde dem

Beschwerdeführer der Grundbetrag ein erstes Mal um 15 % für die Dauer von

zwölf Monaten gekürzt. Mit Entscheid vom 12. November 2015 kürzte die

Stellenleitung dem Beschwerdeführer die Sozialhilfeleistungen erneut für elf

Monate um 15 %. Die Kürzung des Grundbetrags um 15 % liegt im Rahmen

der möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Die Massnahme wurde denn

auch nicht länger als zwölf Monate ausgesprochen, sondern gemäss den im Entscheidzeitpunkt

geltenden SKOS-Richtlinien mit neuem Entscheid verlängert. Die Behauptung des

Beschwerdeführers, er müsse vom Grundbetrag monatliche Unterhaltszahlungen in

Höhe von Fr. 250.- an seinen Sohn in D zahlen, ist zwar durch eine

Dauerauftragsbestätigung – allerdings erst seit März 2016 –, nicht aber durch

ein Gerichtsurteil oder Ähnliches belegt. Damit ist lediglich belegt, dass der

Beschwerdeführer Unterhalt bezahlt, nicht aber, dass er Unterhalt bezahlen muss.

Es ist aber ohnehin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer

Weiterführung der Kürzung Unterhaltszahlungen leisten könnte, zumal er offenbar

auch während der Dauer der ersten Leistungskürzung in der Lage war, Unterhalt

zu bezahlen. Der Grundbetrag soll denn auch nicht stärker gekürzt werden,

sondern es soll lediglich die bisherige Leistungskürzung weitergeführt werden. Nachdem

der Beschwerdeführer der Auflage wiederholt und über einen langen Zeitraum nicht

nachkam und nicht einmal Verkaufsbemühungen belegen kann, erscheint die erneute

Kürzung des Grundbetrags – auch unter Berücksichtigung einer allfälligen

Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn in D – verhältnismässig.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation massvoll zu

bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Eine

Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm auch

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an