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Entscheid

VB.2016.00409

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00409

9. November 2016Deutsch9 min

(URT.2016.18479)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B, ein 1997 geborener Ausländer, reiste im August 1998

mit seiner Familie in die Schweiz ein und wohnt seit Anfang 1999 in A; im Jahr

2003 wurde er vorläufig aufgenommen.

Am 15. Oktober 2013 ersuchte er um Einbürgerung.

Nachdem ihm offenbar die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt worden

war, wies der Gemeinderat A das Gesuch um Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht

mit Beschluss vom 10. März 2014 ab. Der Bezirksrat E hiess einen

dagegen erhobenen Rekurs teilweise gut und wies die Angelegenheit an den

Gemeinderat A zurück.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 wies der

Gemeinderat A in Bestätigung seines Beschlusses vom 10. März 2014 das

Einbürgerungsgesuch erneut ab.

Erwägungen

II.

B liess dagegen am 29. Juni 2015 beim

Bezirksrat E rekurrieren, welcher den Rekurs mit Beschluss vom

15.

Juni 2016 guthiess und den Gemeinderat A einlud, B ins Gemeindebürgerrecht

aufzunehmen.

III.

Die Gemeinde A führte am 12./14. Juli 2016

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei

aufzuheben und der Gemeinderatsbeschluss vom 1. Juni 2015 zu bestätigen.

Der Bezirksrat E verzichtete unter Verweis auf die Begründung seines

Entscheids auf eine Vernehmlassung. B liess am 13. September 2016 die Abweisung

der Beschwerde unter Entschädigungsfolge beantragen und um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Am 20. September 2016 reichte er

ein weiteres Dokument zu den Akten. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts

reichten der Rechtsvertreter von B am 21.Oktober 2016 eine Honorarnote und die

Gemeinde A am 24. Oktober 2016 Akten des erstinstanzlichen Verfahrens

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer

Gemeinde etwa betreffend das Bürgerrecht nach § 152 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 1 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetztes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Nach ständiger Praxis der Kammer sind Gemeinden

zur Beschwerde gegen Rekursentscheide betreffend kommunale Anordnungen über

eine Einbürgerung legitimiert, auf die gestützt auf kantonales Recht ein

Anspruch besteht (VGr, 8. November 2000,

VB.2000.00330, E. 2 – 28. Februar 2001, VB.2000.00389, E. 1b –

15.

Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 2 – 24. Oktober 2007,

VB.2006.00459, E. 1.2).

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Regelung von Erwerb

sowie Verlust der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden findet sich in Art. 20 f.

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101),

§§ 20–31 GG und in der (kantonalen) Bürgerrechtsverordnung vom

25.

Oktober 1978 (BüV, LS 141.11). Darüber hinaus sind die

Bestimmungen des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September

1952.

(SR 141.0) zu beachten.

2.2

Gemäss Art. 20

Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürger­recht (vgl.

auch § 20 Abs. 1 GG). Die Voraussetzungen für den Erwerb und den

Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts sind dabei nach Art. 20

Abs. 2 KV durch ein Gesetz zu bestimmen. Art. 20 Abs. 3 KV legt allerdings

gewisse Mindestanforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten und Kandidatinnen

für das Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

(lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen

(lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie

die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe

können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in:

Isabelle Häner/Mar­kus Rüssli/Evi Schwarzenbach

[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20

N. 6). So gelten derzeit die folgenden Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der Erfüllung der

Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und

Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache

verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV, vgl. auch § 21a

lit. c BüV), in der Lage

sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3

lit. b KV, § 21

Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG und § 5

BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3

lit. c KV, vgl. auch § 21a lit. b BüV), die schweizerische

Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 3

Abs. 1 lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG

über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

Sind die vorgenannten Anforderungen

erfüllt, müssen die Gemeinden im Kanton Zürich ausländische Personen, die in

der Schweiz geboren sind, in das Bürgerrecht aufnehmen; nicht in der Schweiz

geborene Ausländerinnen und Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren werden den

in der Schweiz geborenen in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen

können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht

auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben

(§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 GG).

2.3

Vorliegend ist einzig strittig, ob beim Beschwerdegegner die wirtschaftliche

Erhaltungsfähigkeit gegeben sei. Nach § 5 Abs. 2 BüV gilt die

wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit als gegeben, wenn die Lebenskosten und

Unterhaltsverpflichtungen der Bewerbenden voraussichtlich in angemessenem

Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind

(lit. a), das Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf

Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens

in der Gemeinde keine Einträge über Verlustscheine, Betreibungen von öffentlichrechtlichen

Körperschaften oder Betreibungen wegen ausstehenden

Krankenkassenprämien aufweist (lit. b) und die Verpflichtungen gegenüber den

Steuerbehörden während des gleichen Zeitraums erfüllt

wurden (lit. c).

Für die Beurteilung der ökonomischen Situation einer

Bewerberin oder eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen

Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft massgebend (siehe auch

Gemeindeamt des Kantons Zürich, Handbuch Einbürgerungen, Version vom 27. Oktober

2015, abrufbar unter www.gaz.zh.ch > Einbürgerungen > Informationen und

Publikationen, S. 66 f., ebenso zum Folgenden;

BGE 135 I 49 E. 3). Daher können grundsätzlich auch

Lehrlinge oder Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren

Broterwerb haben, in das Bürgerrecht aufgenommen werden (VGr, 29. April

2009, VB.2009.00111, E. 2.1.1 mit Hinweisen). Als Rechtsansprüche gegen

Dritte gelten in diesen Zusammenhang insbesondere auch Stipendien (vgl. VGr,

28.

Juni 2006, VB.2006.00158, E. 3.2 f., und 29. April

2009, VB.2009.00111, E. 2.1.1).

2.4

Aus den Akten ergibt sich hierzu Folgendes: Der

Beschwerdegegner absolviert seit Anfang August 2015 eine dreijährige Lehre; die

vereinbarte Entlöhnung pro Monat beträgt im ersten Lehrjahr Fr. 770.-, im zweiten Fr. 980.- und im

dritten Fr. 1'480.-. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons

Zürich gewährte dem Beschwerdegegner Stipendien im Betrag von Fr. 8'800.-

für das erste Lehrjahr und Fr. 8'500.- für das zweite. Insgesamt erzielte

der Beschwerdegegner damit im ersten Lehrjahr ein

Einkommen von Fr. 18'040.- und wird er im zweiten ein solches von Fr. 20'260.- erzielen. Dies übertrifft die vom Beschwerdegegner

im Rekursverfahren dargelegten und unbestritten gebliebenen

Lebenshaltungskosten von Fr. 14'664.- pro Jahr klar. Da davon ausgegangen

werden kann, dass der

Beschwerdegegner auch im dritten Lehrjahr Unterstützung durch

Stipendien erhalten werde, ist dessen wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit – selbst unter Berücksichtigung

ansteigender Lebenshaltungskosten – gegeben. Die

wirtschaftliche Hilfe für den Beschwerdegegner wurde denn auch mit Beschluss

vom 8. September 2015 eingestellt. Es ist sodann davon auszugehen, dass

der Beschwerdegegner nach Abschluss seiner Ausbildung weiterhin in der Lage

sein wird, seine Lebenshaltungskosten selber zu tragen. Die Vorinstanz kommt

deshalb zu Recht zum Schluss, dass die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit des

Beschwerdegegners gegeben sei.

Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin,

der Beschwerdegegner habe die Miete für die Monate Juni und Juli 2016 bis zur

Beschwerdeerhebung noch nicht bezahlt, nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner

legte diesbezüglich nachvollziehbar dar, dass die ausgebliebene Zahlung auf

einen Fehler im Zusammenhang mit der wegen einer Mieterhöhung notwendigen

Anpassung des Dauerauftrags zurückzuführen sei, er sich bereits Mitte Juni 2016

bei der Beschwerdeführerin erkundigt habe, ob die Miete eingetroffen sei,

jedoch erst am 4. Juli 2016 über den ausgebliebenen Zahlungseingang

informiert worden sei und seine Mutter die offene Schuld daraufhin am

12.

Juli 2016 – also noch vor Einreichung der Beschwerde – am Gemeindeschalter

beglichen habe. Diese Darstellung blieb unbestritten.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem

Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 VRG).

4.2

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unent­geltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechts­vertretung besteht, wenn

die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im

Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage

ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen

Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter

Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und

sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis der

Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen (Plüss,

§ 16 N. 38).

Da dem Beschwerdegegner keine

Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist sodann

abzuweisen, weil der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die behauptete

Mittellosigkeit – die im Widerspruch zur in der Hauptsache geltend gemachten

Fähigkeit steht, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen (siehe oben 2.4

Abs. 1) – überhaupt nicht substanziiert.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch des

Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…