VB.2016.00409
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00409
9. November 2016Deutsch9 min
(URT.2016.18479)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00409
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch den
Gemeinderat A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, ein 1997 geborener Ausländer, reiste im August 1998
mit seiner Familie in die Schweiz ein und wohnt seit Anfang 1999 in A; im Jahr
2003 wurde er vorläufig aufgenommen.
Am 15. Oktober 2013 ersuchte er um Einbürgerung.
Nachdem ihm offenbar die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt worden
war, wies der Gemeinderat A das Gesuch um Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht
mit Beschluss vom 10. März 2014 ab. Der Bezirksrat E hiess einen
dagegen erhobenen Rekurs teilweise gut und wies die Angelegenheit an den
Gemeinderat A zurück.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 wies der
Gemeinderat A in Bestätigung seines Beschlusses vom 10. März 2014 das
Einbürgerungsgesuch erneut ab.
Erwägungen
II.
B liess dagegen am 29. Juni 2015 beim
Bezirksrat E rekurrieren, welcher den Rekurs mit Beschluss vom
15.
Juni 2016 guthiess und den Gemeinderat A einlud, B ins Gemeindebürgerrecht
aufzunehmen.
III.
Die Gemeinde A führte am 12./14. Juli 2016
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei
aufzuheben und der Gemeinderatsbeschluss vom 1. Juni 2015 zu bestätigen.
Der Bezirksrat E verzichtete unter Verweis auf die Begründung seines
Entscheids auf eine Vernehmlassung. B liess am 13. September 2016 die Abweisung
der Beschwerde unter Entschädigungsfolge beantragen und um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Am 20. September 2016 reichte er
ein weiteres Dokument zu den Akten. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts
reichten der Rechtsvertreter von B am 21.Oktober 2016 eine Honorarnote und die
Gemeinde A am 24. Oktober 2016 Akten des erstinstanzlichen Verfahrens
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer
Gemeinde etwa betreffend das Bürgerrecht nach § 152 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 1 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetztes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Nach ständiger Praxis der Kammer sind Gemeinden
zur Beschwerde gegen Rekursentscheide betreffend kommunale Anordnungen über
eine Einbürgerung legitimiert, auf die gestützt auf kantonales Recht ein
Anspruch besteht (VGr, 8. November 2000,
VB.2000.00330, E. 2 – 28. Februar 2001, VB.2000.00389, E. 1b –
15.
Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 2 – 24. Oktober 2007,
VB.2006.00459, E. 1.2).
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Regelung von Erwerb
sowie Verlust der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden findet sich in Art. 20 f.
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101),
§§ 20–31 GG und in der (kantonalen) Bürgerrechtsverordnung vom
25.
Oktober 1978 (BüV, LS 141.11). Darüber hinaus sind die
Bestimmungen des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952.
(SR 141.0) zu beachten.
2.2
Gemäss Art. 20
Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl.
auch § 20 Abs. 1 GG). Die Voraussetzungen für den Erwerb und den
Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts sind dabei nach Art. 20
Abs. 2 KV durch ein Gesetz zu bestimmen. Art. 20 Abs. 3 KV legt allerdings
gewisse Mindestanforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten und Kandidatinnen
für das Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
(lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen
(lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie
die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe
können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach
[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20
N. 6). So gelten derzeit die folgenden Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der Erfüllung der
Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und
Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV, vgl. auch § 21a
lit. c BüV), in der Lage
sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3
lit. b KV, § 21
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG und § 5
BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3
lit. c KV, vgl. auch § 21a lit. b BüV), die schweizerische
Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 3
Abs. 1 lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG
über einen unbescholtenen Ruf verfügen.
Sind die vorgenannten Anforderungen
erfüllt, müssen die Gemeinden im Kanton Zürich ausländische Personen, die in
der Schweiz geboren sind, in das Bürgerrecht aufnehmen; nicht in der Schweiz
geborene Ausländerinnen und Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren werden den
in der Schweiz geborenen in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen
können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht
auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben
(§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 GG).
2.3
Vorliegend ist einzig strittig, ob beim Beschwerdegegner die wirtschaftliche
Erhaltungsfähigkeit gegeben sei. Nach § 5 Abs. 2 BüV gilt die
wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit als gegeben, wenn die Lebenskosten und
Unterhaltsverpflichtungen der Bewerbenden voraussichtlich in angemessenem
Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind
(lit. a), das Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf
Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens
in der Gemeinde keine Einträge über Verlustscheine, Betreibungen von öffentlichrechtlichen
Körperschaften oder Betreibungen wegen ausstehenden
Krankenkassenprämien aufweist (lit. b) und die Verpflichtungen gegenüber den
Steuerbehörden während des gleichen Zeitraums erfüllt
wurden (lit. c).
Für die Beurteilung der ökonomischen Situation einer
Bewerberin oder eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen
Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft massgebend (siehe auch
Gemeindeamt des Kantons Zürich, Handbuch Einbürgerungen, Version vom 27. Oktober
2015, abrufbar unter www.gaz.zh.ch > Einbürgerungen > Informationen und
Publikationen, S. 66 f., ebenso zum Folgenden;
BGE 135 I 49 E. 3). Daher können grundsätzlich auch
Lehrlinge oder Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren
Broterwerb haben, in das Bürgerrecht aufgenommen werden (VGr, 29. April
2009, VB.2009.00111, E. 2.1.1 mit Hinweisen). Als Rechtsansprüche gegen
Dritte gelten in diesen Zusammenhang insbesondere auch Stipendien (vgl. VGr,
28.
Juni 2006, VB.2006.00158, E. 3.2 f., und 29. April
2009, VB.2009.00111, E. 2.1.1).
2.4
Aus den Akten ergibt sich hierzu Folgendes: Der
Beschwerdegegner absolviert seit Anfang August 2015 eine dreijährige Lehre; die
vereinbarte Entlöhnung pro Monat beträgt im ersten Lehrjahr Fr. 770.-, im zweiten Fr. 980.- und im
dritten Fr. 1'480.-. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons
Zürich gewährte dem Beschwerdegegner Stipendien im Betrag von Fr. 8'800.-
für das erste Lehrjahr und Fr. 8'500.- für das zweite. Insgesamt erzielte
der Beschwerdegegner damit im ersten Lehrjahr ein
Einkommen von Fr. 18'040.- und wird er im zweiten ein solches von Fr. 20'260.- erzielen. Dies übertrifft die vom Beschwerdegegner
im Rekursverfahren dargelegten und unbestritten gebliebenen
Lebenshaltungskosten von Fr. 14'664.- pro Jahr klar. Da davon ausgegangen
werden kann, dass der
Beschwerdegegner auch im dritten Lehrjahr Unterstützung durch
Stipendien erhalten werde, ist dessen wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit – selbst unter Berücksichtigung
ansteigender Lebenshaltungskosten – gegeben. Die
wirtschaftliche Hilfe für den Beschwerdegegner wurde denn auch mit Beschluss
vom 8. September 2015 eingestellt. Es ist sodann davon auszugehen, dass
der Beschwerdegegner nach Abschluss seiner Ausbildung weiterhin in der Lage
sein wird, seine Lebenshaltungskosten selber zu tragen. Die Vorinstanz kommt
deshalb zu Recht zum Schluss, dass die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit des
Beschwerdegegners gegeben sei.
Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
der Beschwerdegegner habe die Miete für die Monate Juni und Juli 2016 bis zur
Beschwerdeerhebung noch nicht bezahlt, nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner
legte diesbezüglich nachvollziehbar dar, dass die ausgebliebene Zahlung auf
einen Fehler im Zusammenhang mit der wegen einer Mieterhöhung notwendigen
Anpassung des Dauerauftrags zurückzuführen sei, er sich bereits Mitte Juni 2016
bei der Beschwerdeführerin erkundigt habe, ob die Miete eingetroffen sei,
jedoch erst am 4. Juli 2016 über den ausgebliebenen Zahlungseingang
informiert worden sei und seine Mutter die offene Schuld daraufhin am
12.
Juli 2016 – also noch vor Einreichung der Beschwerde – am Gemeindeschalter
beglichen habe. Diese Darstellung blieb unbestritten.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 VRG).
4.2
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage
ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen
Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter
Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und
sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis der
Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen (Plüss,
§ 16 N. 38).
Da dem Beschwerdegegner keine
Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist sodann
abzuweisen, weil der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die behauptete
Mittellosigkeit – die im Widerspruch zur in der Hauptsache geltend gemachten
Fähigkeit steht, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen (siehe oben 2.4
Abs. 1) – überhaupt nicht substanziiert.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des
Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…