VB.2016.00411
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00411
7. Juni 2018Deutsch13 min
(URT.2018.19918)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2016.00411
Beschluss
der 3. Kammer
vom 7. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Gemeinderat C,
2. Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend nachträgliche
Verweigerung der Baubewilligung
und Ausnahmebewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
10. April 2014 bzw. Beschluss vom 10. Juni 2014 bewilligten die
Baudirektion Kanton Zürich und der Gemeinderat der Gemeinde C der A AG
unter Auflagen und Bedingungen den Abbruch und den Wiederaufbau des Wochenendhauses
auf der ausserhalb des Baugebiets im Wald gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 01
in C.
Mit Verfügung vom
8. Oktober 2015 verweigerte die Baudirektion Kanton Zürich der A AG
die nachträgliche Bewilligung für eine Projektänderung, welche den Einbau von
Sitzplatztüren und eine bekieste Zufahrt durch Waldareal betraf. In der
gleichen Verfügung wurde die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die
Abwasserbeseitigung beim Wochenendhaus ohne Kanalisationsanschluss bewilligt.
Die im koordinierten Verfahren ergangene Verfügung wurde zusammen mit dem
Beschluss des Gemeinderats C vom 2. November 2015 eröffnet, worin
dieser die nachträgliche baurechtliche Bewilligung verweigerte. Als
Nebenbestimmung dieses Beschlusses ordnete der Gemeinderat C den
vollständigen Rückbau aller ohne Bewilligung erstellten Bauteile und Anlagen
innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtkraft dieses Beschlusses an, drohte
die Ersatzvornahme im Unterlassungsfall an und beauftragte die Baubehörde für
diesen Fall damit, die Ersatzvornahme auf Kosten der Bauherrschaft in die Wege
zu leiten. Weiter wurde der Leiter Bau und Planung beauftragt und
bevollmächtigt, eine Überweisung an den Statthalter wegen Nichtbefolgens einer
behördlichen Anweisung gestützt auf § 340 PBG in Verbindung mit Art. 292
StGB vorzunehmen.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 10. Dezember
2015.
liess die A AG beim Baurekursgericht beantragen, die angefochtene
Verfügung der Baudirektion sei aufzuheben und diese sei einzuladen, die
Projektänderungen mit den gebotenen und verhältnismässigen Auflagen zu
bewilligen, der angefochtene Beschluss des Gemeinderats C sei aufzuheben,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Das
Baurekursgericht führte einen Referentenaugenschein durch, wies den Rekurs mit
Entscheid vom 10. Juni 2016 ab und auferlegte die Kosten der A AG.
III.
Mit Beschwerde vom
13.
Juli 2016 an das Verwaltungsgericht liess die A AG die Aufhebung
dieses Entscheids beantragen und wiederholte im Übrigen die im Rekurs
gestellten Anträge.
Das Baurekursgericht
reichte am 25. Juli 2016 die Akten ein und beantragte ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschluss vom 22. August
2016.
erstattete der Gemeinderat C seine Vernehmlassung und beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin. Die Baudirektion Kanton Zürich beantragte mit
Schreiben vom 12. September 2016 die Abweisung der Beschwerde und verwies
zur Begründung auf den Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur vom
8.
September 2016. Am 3. Oktober 2016 reichte die A AG eine
Replik ein. Hierzu liess sich die Baudirektion Kanton Zürich am 17. Oktober
2016.
mit Verweis auf den Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und
Luft vom 14. Oktober 2016 vernehmen.
Die Gemeinde C
teilte am 21. November 2017 zunächst telefonisch und hernach am 7. Dezember
2017.
schriftlich unter Beilage eines Mails des Notariats F mit, dass es in
Bezug auf die streitbetroffene Parzelle Kat.-Nr. 01 in C einen
Grundeigentümerwechsel gegeben habe sowie, dass der neue Eigentümer D aus E
sei. Sie ersuchte um Überprüfung der Legitimation.
Mit Präsidialverfügung
vom 14. Dezember 2017 setzte das Verwaltungsgericht D eine Frist von
30.
Tagen an, schriftlich mitzuteilen, ob er in das hängige Beschwerdeverfahren
eintreten wolle. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis davon
ausgegangen werde, dass er nicht in das Verfahren eintreten wolle. D liess sich
dazu nicht vernehmen. Die A AG nahm zur Eingabe des Gemeinderats C am
4.
Januar 2018 Stellung und beantragte, das Verfahren sei mit ihr als
vormaliger Grundeigentümerin weiterzuführen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
2.
2.1
Die
Baubewilligung ist eine sachbezogene Bewilligung und grundsätzlich nicht an
eine bestimmte Person gebunden. Sie haftet am Grundstück und ist mit diesem
übertragbar. Sie gilt mit den in ihr enthaltenen Nebenbestimmungen für den
jeweiligen Eigentümer des Baugrundstücks. Beim Rechtsnachfolger entsteht nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre originär eine eigene
bauordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit; selbst wenn der
Rechtsnachfolger im damaligen Zeitpunkt nicht Adressat der Baubewilligung war,
ist ihm als neuem Eigentümer ein allfälliger rechtswidriger Zustand
grundsätzlich zuzurechnen (VGr, 20. Dezember 2006, VB.2006.00391,
E. 5.2; BGr, 4. März 2005,1P.519/2004, E. 4; BGr, 22. August
2001,1A.19/2001, E. 4a, ZBl 2002, S. 582 ff.; Bernhard Waldmann/Peter
Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22
N. 74; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich
1999, S. 83).
Ein Parteiwechsel im Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren
wird in der Regel dann als zulässig betrachtet, wenn das schutzwürdige
Interesse wegen des Übergangs eines Rechts oder der Änderung tatsächlicher
Verhältnisse auf einen Dritten übergegangen ist. Veräussert der Grundeigentümer
das Bau- oder Bewilligungsobjekt während der Hängigkeit des
Bewilligungsverfahrens oder des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens, kann
der Erwerber in das Verfahren eintreten (VGr, 27. Februar 2013,
VB.2012.00372, E. 1.2; VGr, 7. März 2012, VB.2011.00422/VB.2011.00430,
E. 1; RB 1981 Nr. 16, 1983 Nr. 11; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 21–21a
N. 19).
Mit der Veräusserung des Grundstücks fällt das
Rechtsschutzinteresse des bisherigen Grundeigentümers an der Beurteilung der
Zulässigkeit einer Baumöglichkeit dahin (RB 1983 Nr. 11). Dies wird damit
begründet, dass der bisherige Eigentümer nach der Aufgabe des Eigentums die
Baute nicht mehr verwirklichen kann und ein materieller Entscheid für ihn somit
ohne praktischen Nutzen ist. Das Rechtsschutzinteresse geht, wie erwähnt, auf
den neuen Grundeigentümer über. Wenn dieser nicht in das Verfahren eintritt,
ist das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (VGr, 19. Juni
2002, VB.2002.00049, E. 3c, BEZ 2002 Nr. 48; RB 1983 Nr. 11; Bertschi,
Vorbem. zu §§ 21–21a N. 19; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 6; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 25).
2.2
Diese
Grundsätze gelten auch für nachträgliche Baubewilligungsverfahren über bereits
erstellte Bauten, mit der Folge, dass eine Verweigerung der Baubewilligung auch
für den Rechtsnachfolger gilt (VGr,
7.
März 2012, VB.2011.00422/VB.2011.00430, E. 9). Auch die in
einer erstinstanzlichen Anordnung festgelegte Pflicht zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands ist eine Sachverfügung, deren Wirkungen zufolge ihrer
Objektbezogenheit gleich wie der Bauentscheid mit der Veräusserung des
Grundeigentums ohne Weiteres auf den Erwerber übergehen (Aldo Zaugg/Peter
Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Kommentar Bd. I,
4.
A., Bern 2013, Art. 46 N. 1; vgl. BGr, 22. August 2001,
1A.19/2001, ZBl 2002, S. 582 und Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 5. A., Zürich 2011,
S. 491, für eine in der Baubewilligung angeordnete Auflage, den Altbau
abzubrechen).
2.3
Im
erstinstanzlichen Verfahren betreffend Anordnung der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands führt der Übergang des Eigentums am Baugrundstück zu
einem zwangsweisen Parteiwechsel, und der Dritte ist verpflichtet, den Prozess
in dem Stadium, in dem er sich befindet, zu übernehmen (Isabelle Häner, Die
Beteiligten im Verwaltungsverfahren, Habil., Zürich 2000, Rz. 377; Vera
Marantelli-Sonanini/Said Huber, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG], 2. A., Zürich 2016, Art. 6 N. 48; Michael Merker,
Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Vorbem. zu
§ 38 N. 31). Im Rechtsmittelverfahren hingegen ist der Erwerber frei,
in das Verfahren einzutreten (vorn E. 2.1). Tritt er nicht ein und wird
das Verfahren deshalb als gegenstandslos abgeschrieben, wird die
Wiederherstellungsverfügung rechtskräftig und entfaltet ihre Wirkung auch ihm
gegenüber.
2.4
Vorliegend
hat der Erwerber des Grundstücks im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
innert der ihm dazu gesetzten Frist nicht erklärt, in das Verfahren eintreten
zu wollen. Die Beschwerdeführerin als frühere Eigentümerin des Grundstücks
beantragt, das Verfahren sei mit ihr als Partei weiterzuführen. Sie stellt sich
auf den Standpunkt, dass sie es war, die die streitbetroffenen Massnahmen habe
ausführen lassen. Wiederherstellungs- und Vollstreckungsbefehle könnten nicht
nur an den neuen Eigentümer als Zustandsstörer, sondern auch an den früheren
Eigentümer als Verhaltensstörer gerichtet werden. Da keine zeitliche
Dringlichkeit bestehe, müsse sie als Verhaltensstörerin verantwortlich gemacht
werden, falls die Massnahmen rechtswidrig seien. Zwar habe sie keine
Verfügungsmacht, um der Wiederherstellungsverpflichtung nachzukommen, doch
müsse, falls sich der neue Eigentümer der Wiederherstellung widersetze, diesem
gegenüber eine zusätzliche Duldungs- oder Vollstreckungsverfügung erlassen
werden.
2.5
Die zur
Behebung eines polizeiwidrigen Zustandes erforderlichen Massnahmen sind
grundsätzlich gegen den Störer zu richten. Als Störer gilt einerseits, wer als
Verhaltens- oder Handlungsstörer den polizeiwidrigen Zustand selbst oder durch
das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursachte, und
andererseits, wer als Zustandsstörer über die Sache, die den ordnungswidrigen
Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat, was namentlich
auf Eigentümer zutrifft. Der Eigentümer eines Grundstücks hat für einen
rechtswidrigen Zustand auf seinem Grundstück als Zustandsstörer grundsätzlich
unabhängig davon einzustehen, wodurch dieser Zustand entstanden ist und ob ihn
dafür ein Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung und Lehre kann die
Beseitigung der Störung alternativ oder kumulativ von jedem Verhaltens- oder
Zustandsstörer verlangt werden, wobei bei der Auswahl des Pflichtigen der
zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zusteht (BGr, 15. September
2017,1C_292/2017, E. 3.1).
2.6
Die
Beschwerdeführerin war vor dem Eigentumsübergang des Grundstücks sowohl
Verhaltens- als auch Zustandsstörerin. Der Erwerber wurde mit dem Übergang des
Grundstücks in sein Eigentum Zustandsstörer und trat insofern in die
Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein, womit die Anordnung zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wie erwähnt, auch ihm gegenüber
Wirkung entfalten wird. Wird die Anordnung rechtskräftig, ist er verpflichtet,
die Wiederherstellung vorzunehmen. Unter diesen Umständen wäre es vorliegend
nicht sachgerecht, statt des Erwerbers die Beschwerdeführerin zur
Wiederherstellung zu verpflichten, da letztere, wie sie auch selber ausführt,
gar nicht in der Lage ist, die Wiederherstellung vorzunehmen. Somit müsste
gegenüber dem Erwerber eine zusätzliche Duldungs- oder Vollstreckungsverfügung
erlassen werden, um ihn zu verpflichten, die Vornahme der Wiederherstellung
durch die Beschwerdeführerin zu dulden, zumal die Beschwerdeführerin nicht behauptet,
dass sie über das Einverständnis des Erwerbers verfüge, die Wiederherstellung
im Falle der Rechtskraft ihrer Anordnung vorzunehmen.
2.7
Für die
Beschwerdeführerin würden demgegenüber aus der Inanspruchnahme als
Verhaltensstörerin unmittelbar nur Belastungen resultieren. Der blosse Wille,
"zu ihrem Verhalten zu stehen", begründet keinen ersichtlichen
praktischen Nutzen und damit kein genügendes Rechtsschutzinteresse. Auf andere
praktische Vorteile, die eine Fortführung des Verfahrens im Falle einer Gutheissung
der Beschwerdeführerin bringen könnte, sind nicht ersichtlich. Obwohl der
Beschwerdegegner 1 anlässlich der Mitteilung des Eigentumsübergangs
ausdrücklich eine Überprüfung der Legitimation der Beschwerdeführerin beantragt
hatte, hat diese in ihrer Stellungnahme nicht dargelegt, welchen praktischen
Nutzen ihr die Fortführung des Verfahrens bringen würde. Namentlich macht sie
nicht geltend, dass sie beispielsweise aus dem Kaufvertrag überhaupt für die
Wiederherstellungskosten oder einen Minderwert der Liegenschaft aufkommen
müsste, was indessen ohnehin bloss eine mittelbare Betroffenheit bedeuten und
zur Begründung der Legitimation jedenfalls für sich allein ebenfalls nicht
ausreichen würde (vgl. zum Erfordernis eines unmittelbaren Interesses: VGr, 19. März
2015, VB.2014.00138, E. 1.2.4; Bertschi, § 21 N. 79; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 945).
2.8
Bei der in
Dispositiv
Dispositiv Ziffern 1.1.3 und 1.1.4 der erstinstanzlichen Verfügung
enthaltenen Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten der Bauherrschaft sowie der
entsprechenden Beauftragung der Baubehörde, diese in die Wege zu leiten,
handelt es sich um eine Vollstreckungsmassnahme im Sinn von § 30
Abs. 1 lit. c VRG. Die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen,
namentlich eine Zwangsandrohung, kann mit der zu vollstreckenden Anordnung
verbunden und somit in die Sachverfügung integriert werden (§ 31
Abs. 2 VRG; Ruoss Fierz, S. 211; Tobias Jaag, Kommentar VRG, Vorbem.
§§ 29–31 N. 15). Auch diese Verpflichtungen sind grundsätzlich als
objektbezogen zu betrachten und gehen auf den Erwerber über. Nachdem dem
Erwerber die Gelegenheit geboten wurde, in das vorliegende Beschwerdeverfahren
einzutreten, hätte er hier allfällige besondere in seiner Person liegende
Umstände, die für die Vollstreckungsmodalitäten beachtlich wären, als neue
Tatsachen vorbringen können.
2.9 Die in
Dispositiv Ziffer 1.2 des Beschlusses des Beschwerdegegners 1 vom
2. November 2015 enthaltene Beauftragung und Bevollmächtigung des Leiters
Bau und Planung, eine Überweisung an den Statthalter wegen Nichtbefolgens einer
behördlichen Anweisung gestützt auf § 340 PBG in Verbindung mit Art. 292
StGB vorzunehmen, stellt keine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1
lit. a VRG (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19
N. 7) und auch sonst kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, weshalb auch
insofern die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben sind.
2.10 Sodann
hat die Beschwerdeführerin für den Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde eine
Änderung des Kostendispositivs der Vorinstanz verlangt. Eine vom Ausgang des
Beschwerdeverfahrens unabhängige Rüge der Höhe oder Verteilung der Kosten durch
die Vorinstanz hat sie weder beantragt noch begründet. Somit ist das
Rechtsschutzinteresse auch diesbezüglich entfallen.
2.11 Demzufolge
ist das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin
während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens untergegangen, womit die
Prozessvoraussetzungen gemäss § 49 VRG in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG entfallen sind. Somit ist das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben.
3.
3.1 Gemäss
§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend
ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen, wobei es in erster Linie berücksichtigt, welche Partei
nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit vermutlich obsiegt
hätte. Lässt sich der mutmassliche Verfahrensausgang im konkreten Fall nicht
ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat. Bei
Versagen dieser Kriterien können die Kosten nach Billigkeit verlegt werden
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 75).
Nachdem im vorliegenden Beschwerdeverfahren der mutmassliche
Verfahrensausgang mit vernünftigem Aufwand nicht eruiert werden kann und die
Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit durch die Veräusserung der
streitbetroffenen Liegenschaft verursacht hat, sind ihr die Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Unter diesen Umständen steht ihr keine Parteientschädigung zu
(vgl. Plüss, § 17 N. 31).
3.2 Der
Beschwerdegegner 1 hat die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten
der Beschwerdeführerin beantragt. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die
unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres
Gegners verpflichtet werden. Eine solche Entschädigung ist namentlich dann
geschuldet, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Gemeinwesen besitzen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung, denn
die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln wird zu ihren angestammten amtlichen
Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gezählt, und der dafür gebotene
Behördenaufwand übersteigt vielfach jenen nicht wesentlich, der im
vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht werden musste. Eine
Parteientschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens aufgrund von § 17
Abs. 2 lit. a VRG erscheint jedoch dann als gerechtfertigt, wenn die
Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand
verbunden war (VGr, 20. April 2017, VB.2016.00341, E. 7.2; RB 2008 Nr. 18,
E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51 ff.).
Der im vorliegenden Fall zu
leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich. Die Beantwortung
von Rechtsmitteln gehört zu den üblichen Aufgaben der Beschwerdegegnerin; es
musste denn auch keine Rechtsvertretung beigezogen werden.
3.3 Die Beschwerdegegnerin 2
hat keine Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 3'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …