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Entscheid

VB.2016.00411

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00411

7. Juni 2018Deutsch13 min

(URT.2018.19918)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

10. April 2014 bzw. Beschluss vom 10. Juni 2014 bewilligten die

Baudirektion Kanton Zürich und der Gemeinderat der Gemeinde C der A AG

unter Auflagen und Bedingungen den Abbruch und den Wiederaufbau des Wochenendhauses

auf der ausserhalb des Baugebiets im Wald gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 01

in C.

Mit Verfügung vom

8. Oktober 2015 verweigerte die Baudirektion Kanton Zürich der A AG

die nachträgliche Bewilligung für eine Projektänderung, welche den Einbau von

Sitzplatztüren und eine bekieste Zufahrt durch Waldareal betraf. In der

gleichen Verfügung wurde die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die

Abwasserbeseitigung beim Wochenendhaus ohne Kanalisationsanschluss bewilligt.

Die im koordinierten Verfahren ergangene Verfügung wurde zusammen mit dem

Beschluss des Gemeinderats C vom 2. November 2015 eröffnet, worin

dieser die nachträgliche baurechtliche Bewilligung verweigerte. Als

Nebenbestimmung dieses Beschlusses ordnete der Gemeinderat C den

vollständigen Rückbau aller ohne Bewilligung erstellten Bauteile und Anlagen

innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtkraft dieses Beschlusses an, drohte

die Ersatzvornahme im Unterlassungsfall an und beauftragte die Baubehörde für

diesen Fall damit, die Ersatzvornahme auf Kosten der Bauherrschaft in die Wege

zu leiten. Weiter wurde der Leiter Bau und Planung beauftragt und

bevollmächtigt, eine Überweisung an den Statthalter wegen Nichtbefolgens einer

behördlichen Anweisung gestützt auf § 340 PBG in Verbindung mit Art. 292

StGB vorzunehmen.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 10. Dezember

2015.

liess die A AG beim Baurekursgericht beantragen, die angefochtene

Verfügung der Baudirektion sei aufzuheben und diese sei einzuladen, die

Projektänderungen mit den gebotenen und verhältnismässigen Auflagen zu

bewilligen, der angefochtene Beschluss des Gemeinderats C sei aufzuheben,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Das

Baurekursgericht führte einen Referentenaugenschein durch, wies den Rekurs mit

Entscheid vom 10. Juni 2016 ab und auferlegte die Kosten der A AG.

III.

Mit Beschwerde vom

13.

Juli 2016 an das Verwaltungsgericht liess die A AG die Aufhebung

dieses Entscheids beantragen und wiederholte im Übrigen die im Rekurs

gestellten Anträge.

Das Baurekursgericht

reichte am 25. Juli 2016 die Akten ein und beantragte ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschluss vom 22. August

2016.

erstattete der Gemeinderat C seine Vernehmlassung und beantragte, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin. Die Baudirektion Kanton Zürich beantragte mit

Schreiben vom 12. September 2016 die Abweisung der Beschwerde und verwies

zur Begründung auf den Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur vom

8.

September 2016. Am 3. Oktober 2016 reichte die A AG eine

Replik ein. Hierzu liess sich die Baudirektion Kanton Zürich am 17. Oktober

2016.

mit Verweis auf den Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und

Luft vom 14. Oktober 2016 vernehmen.

Die Gemeinde C

teilte am 21. November 2017 zunächst telefonisch und hernach am 7. Dezember

2017.

schriftlich unter Beilage eines Mails des Notariats F mit, dass es in

Bezug auf die streitbetroffene Parzelle Kat.-Nr. 01 in C einen

Grundeigentümerwechsel gegeben habe sowie, dass der neue Eigentümer D aus E

sei. Sie ersuchte um Überprüfung der Legitimation.

Mit Präsidialverfügung

vom 14. Dezember 2017 setzte das Verwaltungsgericht D eine Frist von

30.

Tagen an, schriftlich mitzuteilen, ob er in das hängige Beschwerdeverfahren

eintreten wolle. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis davon

ausgegangen werde, dass er nicht in das Verfahren eintreten wolle. D liess sich

dazu nicht vernehmen. Die A AG nahm zur Eingabe des Gemeinderats C am

4.

Januar 2018 Stellung und beantragte, das Verfahren sei mit ihr als

vormaliger Grundeigentümerin weiterzuführen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

2.

2.1

Die

Baubewilligung ist eine sachbezogene Bewilligung und grundsätzlich nicht an

eine bestimmte Person gebunden. Sie haftet am Grundstück und ist mit diesem

übertragbar. Sie gilt mit den in ihr enthaltenen Nebenbestimmungen für den

jeweiligen Eigentümer des Baugrundstücks. Beim Rechtsnachfolger entsteht nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre originär eine eigene

bauordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit; selbst wenn der

Rechtsnachfolger im damaligen Zeitpunkt nicht Adressat der Baubewilligung war,

ist ihm als neuem Eigentümer ein allfälliger rechtswidriger Zustand

grundsätzlich zuzurechnen (VGr, 20. Dezember 2006, VB.2006.00391,

E. 5.2; BGr, 4. März 2005,1P.519/2004, E. 4; BGr, 22. August

2001,1A.19/2001, E. 4a, ZBl 2002, S. 582 ff.; Bernhard Waldmann/Peter

Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22

N. 74; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich

1999, S. 83).

Ein Parteiwechsel im Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren

wird in der Regel dann als zulässig betrachtet, wenn das schutzwürdige

Interesse wegen des Übergangs eines Rechts oder der Änderung tatsächlicher

Verhältnisse auf einen Dritten übergegangen ist. Veräussert der Grundeigentümer

das Bau- oder Bewilligungsobjekt während der Hängigkeit des

Bewilligungsverfahrens oder des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens, kann

der Erwerber in das Verfahren eintreten (VGr, 27. Februar 2013,

VB.2012.00372, E. 1.2; VGr, 7. März 2012, VB.2011.00422/VB.2011.00430,

E. 1; RB 1981 Nr. 16, 1983 Nr. 11; Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 21–21a

N. 19).

Mit der Veräusserung des Grundstücks fällt das

Rechtsschutzinteresse des bisherigen Grundeigentümers an der Beurteilung der

Zulässigkeit einer Baumöglichkeit dahin (RB 1983 Nr. 11). Dies wird damit

begründet, dass der bisherige Eigentümer nach der Aufgabe des Eigentums die

Baute nicht mehr verwirklichen kann und ein materieller Entscheid für ihn somit

ohne praktischen Nutzen ist. Das Rechtsschutzinteresse geht, wie erwähnt, auf

den neuen Grundeigentümer über. Wenn dieser nicht in das Verfahren eintritt,

ist das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (VGr, 19. Juni

2002, VB.2002.00049, E. 3c, BEZ 2002 Nr. 48; RB 1983 Nr. 11; Bertschi,

Vorbem. zu §§ 21–21a N. 19; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 6; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 25).

2.2

Diese

Grundsätze gelten auch für nachträgliche Baubewilligungsverfahren über bereits

erstellte Bauten, mit der Folge, dass eine Verweigerung der Baubewilligung auch

für den Rechtsnachfolger gilt (VGr,

7.

März 2012, VB.2011.00422/VB.2011.00430, E. 9). Auch die in

einer erstinstanzlichen Anordnung festgelegte Pflicht zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands ist eine Sachverfügung, deren Wirkungen zufolge ihrer

Objektbezogenheit gleich wie der Bauentscheid mit der Veräusserung des

Grundeigentums ohne Weiteres auf den Erwerber übergehen (Aldo Zaugg/Peter

Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Kommentar Bd. I,

4.

A., Bern 2013, Art. 46 N. 1; vgl. BGr, 22. August 2001,

1A.19/2001, ZBl 2002, S. 582 und Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 5. A., Zürich 2011,

S. 491, für eine in der Baubewilligung angeordnete Auflage, den Altbau

abzubrechen).

2.3

Im

erstinstanzlichen Verfahren betreffend Anordnung der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands führt der Übergang des Eigentums am Baugrundstück zu

einem zwangsweisen Parteiwechsel, und der Dritte ist verpflichtet, den Prozess

in dem Stadium, in dem er sich befindet, zu übernehmen (Isabelle Häner, Die

Beteiligten im Verwaltungsverfahren, Habil., Zürich 2000, Rz. 377; Vera

Marantelli-Sonanini/Said Huber, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz

[VwVG], 2. A., Zürich 2016, Art. 6 N. 48; Michael Merker,

Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz

über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Vorbem. zu

§ 38 N. 31). Im Rechtsmittelverfahren hingegen ist der Erwerber frei,

in das Verfahren einzutreten (vorn E. 2.1). Tritt er nicht ein und wird

das Verfahren deshalb als gegenstandslos abgeschrieben, wird die

Wiederherstellungsverfügung rechtskräftig und entfaltet ihre Wirkung auch ihm

gegenüber.

2.4

Vorliegend

hat der Erwerber des Grundstücks im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

innert der ihm dazu gesetzten Frist nicht erklärt, in das Verfahren eintreten

zu wollen. Die Beschwerdeführerin als frühere Eigentümerin des Grundstücks

beantragt, das Verfahren sei mit ihr als Partei weiterzuführen. Sie stellt sich

auf den Standpunkt, dass sie es war, die die streitbetroffenen Massnahmen habe

ausführen lassen. Wiederherstellungs- und Vollstreckungsbefehle könnten nicht

nur an den neuen Eigentümer als Zustandsstörer, sondern auch an den früheren

Eigentümer als Verhaltensstörer gerichtet werden. Da keine zeitliche

Dringlichkeit bestehe, müsse sie als Verhaltensstörerin verantwortlich gemacht

werden, falls die Massnahmen rechtswidrig seien. Zwar habe sie keine

Verfügungsmacht, um der Wiederherstellungsverpflichtung nachzukommen, doch

müsse, falls sich der neue Eigentümer der Wiederherstellung widersetze, diesem

gegenüber eine zusätzliche Duldungs- oder Vollstreckungsverfügung erlassen

werden.

2.5

Die zur

Behebung eines polizeiwidrigen Zustandes erforderlichen Massnahmen sind

grundsätzlich gegen den Störer zu richten. Als Störer gilt einerseits, wer als

Verhaltens- oder Handlungsstörer den polizeiwidrigen Zustand selbst oder durch

das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursachte, und

andererseits, wer als Zustandsstörer über die Sache, die den ordnungswidrigen

Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat, was namentlich

auf Eigentümer zutrifft. Der Eigentümer eines Grundstücks hat für einen

rechtswidrigen Zustand auf seinem Grundstück als Zustandsstörer grundsätzlich

unabhängig davon einzustehen, wodurch dieser Zustand entstanden ist und ob ihn

dafür ein Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung und Lehre kann die

Beseitigung der Störung alternativ oder kumulativ von jedem Verhaltens- oder

Zustandsstörer verlangt werden, wobei bei der Auswahl des Pflichtigen der

zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zusteht (BGr, 15. September

2017,1C_292/2017, E. 3.1).

2.6

Die

Beschwerdeführerin war vor dem Eigentumsübergang des Grundstücks sowohl

Verhaltens- als auch Zustandsstörerin. Der Erwerber wurde mit dem Übergang des

Grundstücks in sein Eigentum Zustandsstörer und trat insofern in die

Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein, womit die Anordnung zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wie erwähnt, auch ihm gegenüber

Wirkung entfalten wird. Wird die Anordnung rechtskräftig, ist er verpflichtet,

die Wiederherstellung vorzunehmen. Unter diesen Umständen wäre es vorliegend

nicht sachgerecht, statt des Erwerbers die Beschwerdeführerin zur

Wiederherstellung zu verpflichten, da letztere, wie sie auch selber ausführt,

gar nicht in der Lage ist, die Wiederherstellung vorzunehmen. Somit müsste

gegenüber dem Erwerber eine zusätzliche Duldungs- oder Vollstreckungsverfügung

erlassen werden, um ihn zu verpflichten, die Vornahme der Wiederherstellung

durch die Beschwerdeführerin zu dulden, zumal die Beschwerdeführerin nicht behauptet,

dass sie über das Einverständnis des Erwerbers verfüge, die Wiederherstellung

im Falle der Rechtskraft ihrer Anordnung vorzunehmen.

2.7

Für die

Beschwerdeführerin würden demgegenüber aus der Inanspruchnahme als

Verhaltensstörerin unmittelbar nur Belastungen resultieren. Der blosse Wille,

"zu ihrem Verhalten zu stehen", begründet keinen ersichtlichen

praktischen Nutzen und damit kein genügendes Rechtsschutzinteresse. Auf andere

praktische Vorteile, die eine Fortführung des Verfahrens im Falle einer Gutheissung

der Beschwerdeführerin bringen könnte, sind nicht ersichtlich. Obwohl der

Beschwerdegegner 1 anlässlich der Mitteilung des Eigentumsübergangs

ausdrücklich eine Überprüfung der Legitimation der Beschwerdeführerin beantragt

hatte, hat diese in ihrer Stellungnahme nicht dargelegt, welchen praktischen

Nutzen ihr die Fortführung des Verfahrens bringen würde. Namentlich macht sie

nicht geltend, dass sie beispielsweise aus dem Kaufvertrag überhaupt für die

Wiederherstellungskosten oder einen Minderwert der Liegenschaft aufkommen

müsste, was indessen ohnehin bloss eine mittelbare Betroffenheit bedeuten und

zur Begründung der Legitimation jedenfalls für sich allein ebenfalls nicht

ausreichen würde (vgl. zum Erfordernis eines unmittelbaren Interesses: VGr, 19. März

2015, VB.2014.00138, E. 1.2.4; Bertschi, § 21 N. 79; Alfred

Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 945).

2.8

Bei der in

Dispositiv

Dispositiv Ziffern 1.1.3 und 1.1.4 der erstinstanzlichen Verfügung

enthaltenen Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten der Bauherrschaft sowie der

entsprechenden Beauftragung der Baubehörde, diese in die Wege zu leiten,

handelt es sich um eine Vollstreckungsmassnahme im Sinn von § 30

Abs. 1 lit. c VRG. Die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen,

namentlich eine Zwangsandrohung, kann mit der zu vollstreckenden Anordnung

verbunden und somit in die Sachverfügung integriert werden (§ 31

Abs. 2 VRG; Ruoss Fierz, S. 211; Tobias Jaag, Kommentar VRG, Vorbem.

§§ 29–31 N. 15). Auch diese Verpflichtungen sind grundsätzlich als

objektbezogen zu betrachten und gehen auf den Erwerber über. Nachdem dem

Erwerber die Gelegenheit geboten wurde, in das vorliegende Beschwerdeverfahren

einzutreten, hätte er hier allfällige besondere in seiner Person liegende

Umstände, die für die Vollstreckungsmodalitäten beachtlich wären, als neue

Tatsachen vorbringen können.

2.9 Die in

Dispositiv Ziffer 1.2 des Beschlusses des Beschwerdegegners 1 vom

2. November 2015 enthaltene Beauftragung und Bevollmächtigung des Leiters

Bau und Planung, eine Überweisung an den Statthalter wegen Nichtbefolgens einer

behördlichen Anweisung gestützt auf § 340 PBG in Verbindung mit Art. 292

StGB vorzunehmen, stellt keine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1

lit. a VRG (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19

N. 7) und auch sonst kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, weshalb auch

insofern die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben sind.

2.10 Sodann

hat die Beschwerdeführerin für den Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde eine

Änderung des Kostendispositivs der Vorinstanz verlangt. Eine vom Ausgang des

Beschwerdeverfahrens unabhängige Rüge der Höhe oder Verteilung der Kosten durch

die Vorinstanz hat sie weder beantragt noch begründet. Somit ist das

Rechtsschutzinteresse auch diesbezüglich entfallen.

2.11 Demzufolge

ist das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin

während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens untergegangen, womit die

Prozessvoraussetzungen gemäss § 49 VRG in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VRG entfallen sind. Somit ist das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit

abzuschreiben.

3.

3.1 Gemäss

§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend

ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das

Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen, wobei es in erster Linie berücksichtigt, welche Partei

nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit vermutlich obsiegt

hätte. Lässt sich der mutmassliche Verfahrensausgang im konkreten Fall nicht

ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat. Bei

Versagen dieser Kriterien können die Kosten nach Billigkeit verlegt werden

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 75).

Nachdem im vorliegenden Beschwerdeverfahren der mutmassliche

Verfahrensausgang mit vernünftigem Aufwand nicht eruiert werden kann und die

Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit durch die Veräusserung der

streitbetroffenen Liegenschaft verursacht hat, sind ihr die Verfahrenskosten

aufzuerlegen. Unter diesen Umständen steht ihr keine Parteientschädigung zu

(vgl. Plüss, § 17 N. 31).

3.2 Der

Beschwerdegegner 1 hat die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten

der Beschwerdeführerin beantragt. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die

unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres

Gegners verpflichtet werden. Eine solche Entschädigung ist namentlich dann

geschuldet, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Gemeinwesen besitzen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung, denn

die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln wird zu ihren angestammten amtlichen

Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gezählt, und der dafür gebotene

Behördenaufwand übersteigt vielfach jenen nicht wesentlich, der im

vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht werden musste. Eine

Parteientschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens aufgrund von § 17

Abs. 2 lit. a VRG erscheint jedoch dann als gerechtfertigt, wenn die

Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand

verbunden war (VGr, 20. April 2017, VB.2016.00341, E. 7.2; RB 2008 Nr. 18,

E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51 ff.).

Der im vorliegenden Fall zu

leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich. Die Beantwortung

von Rechtsmitteln gehört zu den üblichen Aufgaben der Beschwerdegegnerin; es

musste denn auch keine Rechtsvertretung beigezogen werden.

3.3 Die Beschwerdegegnerin 2

hat keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 3'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …