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Entscheid

VB.2016.00412

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00412

9. November 2016Deutsch7 min

(URT.2016.18475)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 setzte das Amt für

Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) den Kostenanteil des Kantons

Zürich am von A betriebenen Jugendheim C betreffend das Jahr 2012 auf Fr. 713'724.-

fest, brachte davon für bereits geleistete Teilzahlungen Fr. 855'994.-

sowie einen Anteil von 40 %

am Schwankungsfonds im Betrag von Fr. 211'364.- in Abzug und verpflichtete

A, dem Kanton Zürich Fr. 353'634.- zurückzuzahlen.

Erwägungen

II.

A. A liess

am 24. Februar 2014 beim Regierungsrat rekurrieren und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Kostenanteil um die abgezogenen Erträge von

Fr. 219'798.- aus Heimbetrieb zu erhöhen sowie auf den Abzug von 40 %

des Schwankungsfonds zu verzichten. Nachdem das Verwaltungsgericht die

Anrechnung eines positiven Saldos im Schwankungsfonds mit Urteil vom

25.

Juni 2014 in einem anderen Fall geschützt hatte (VB.2014.00037), zog A

ihren den Schwankungsfonds betreffenden Antrag zurück. Mit Beschluss vom

23.

März 2016 trat der Regierungsrat auf den Rekurs, soweit er durch

Rückzug nicht gegenstandslos geworden war, nicht ein und überwies ihn an die

Bildungsdirektion.

B. Die

Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 9. Juni 2016 ab.

III.

A liess am 13. Juli 2016 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

der Rekursentscheid aufzuheben und der Kostenanteil des Kantons Zürich ohne

Berücksichtigung von Mieterträgen im Betrag von Fr. 219'798.- neu auf Fr.

933'522.- festzusetzen. Das AJB mit Beschwerdeantwort vom 8./9. September

2016.

und die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 13. September 2016

schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. A nahm hierzu

am 3. Oktober 2016 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa im Zusammenhang mit

Staatsbeiträgen nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Streitwert beträgt Fr. 219'798.-, weshalb die Angelegenheit in die

Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b

Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Das AJB

rechnete der Beschwerdeführerin Einnahmen aus Mietzinsen, welche sie der von

ihr betriebenen Institution in Rechnung gestellt hatte, an und zog die

Differenz zwischen diesem Betrag und dem massgeblichen Liegenschaftsaufwand vom

geltend gemachten Aufwand ab. Im Ergebnis ist zwischen den Parteien damit

strittig, ob die Trägerschaft eines Jugendheims ihren Institutionen für deren

Benutzung der Liegenschaften einen Mietzins in Rechnung stellen darf.

2.2

Nach

§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die

Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (JugendheimeG,

LS 852.2) gewährt der Kanton anerkannten privaten Trägerschaften für die von

diesen geführten Jugendheime Beiträge für die Errichtung, Erweiterung oder

Erneuerung von Gebäuden und die Anschaffung beweglicher Einrichtungen

(lit. a), für die Besoldungen der Leitenden der Jugendheime und ihrer Mitarbeitenden

in Erziehung und Berufsbildung und die jeweiligen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge

der arbeitgebenden Partei (lit. b) sowie die Ausbildung und

Weiterbildungen von Leitenden und Erziehenden (lit. c).

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin

Eigentümerin der Liegenschaften, welche sie der von ihr betriebenen Institution

vermietet. Nach § 7 Abs. 2 JugendheimeG ist nicht die einzelne

Institution, sondern deren Trägerschaft staatsbeitragsberechtigt. Wie

die Kammer kürzlich in einer vergleichbaren Angelegenheit festgehalten hat,

berechnet sich die Höhe des Staatsbeitrags deshalb nicht

aufgrund einer isolierten Betrachtung der Betriebsrech-nung einer einzelnen Institution, sondern nach dem bei der

Trägerschaft für die Institution anfallenden anrechenbaren Aufwand abzüglich

der anrechenbaren Erträge. Mit anderen Worten müssen sämtliche

erfolgswirksamen Buchungen in der Jahresrechnung der Trägerschaft, die im

Zusammenhang mit der Tätigkeit der Institution stehen, für die Berechnung des

Staatsbeitragsanspruchs berücksichtigt werden. Eine Buchung, die einerseits zu

einem Aufwand seitens der Institution und anderseits zu einem Ertrag seitens

der Trägerschaft führt, hat deshalb auf die für die Berechnung der

Staatsbeiträge massgebliche Jahresrechnung der Trägerschaft keinen Einfluss;

entsprechend führt die Verbuchung eines solchen Aufwands auch nicht zu einem höheren Staatsbeitrag (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00192,

E. 2.2). In diesem Sinn hat das AJB die geltend gemachten Mietzinsaufwände

der Institution, welchen Mietzinserträge in gleicher Höhe bei der Trägerschaft

gegenüberstehen, zu Recht nicht als anrechenbaren Aufwand berücksichtigt.

Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus einem Urteil der

Kammer vom 26. Oktober 2011 (VB.2011.00283), welches die Anwendung heute

weitgehend nicht mehr in Kraft stehender Bestimmungen der Verordnung

über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962

(JugendheimeV, LS 852.21) betraf. Die Kammer hielt in jenem Urteil einzig

fest, dass bei einer Pauschalierung der Staatsbeiträge der Liegenschaftsaufwand

nicht einzig aufgrund des Personalaufwands berechnet, sondern gesondert zu

ermitteln sei; das Urteil enthält jedoch keine dahingehenden Ausführungen, dass

den Institutionen von ihrer Trägerschaft verrechnete Mietzinsaufwände zu

berücksichtigen seien.

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei auf Mietzinseinnahmen

angewiesen, um damit den Unterhalt und die Erneuerung der Liegenschaften sicherzustellen.

Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zunächst wurden die Aufwendungen der Beschwerdeführerin

für den Liegenschaftsunterhalt vom AJB als anrechenbarer Aufwand

berücksichtigt, weshalb sie dafür nicht auf Mietzinserträge angewiesen ist.

Sodann werden nach § 8 Abs. 1 lit. a JugendheimeG ausdrücklich

für die Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung von Gebäuden Staatsbeiträge

ausgerichtet, weshalb die Beschwerdeführerin solche Aufwände nicht mittels –

aus Mietzinserträgen gebildeter – Rückstellungen finanzieren muss. Soweit die

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, das AJB kürze solche

Staatsbeiträge in unzulässiger Weise, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil

solches – ebenso wie die Frage, ob das AJB Umbauprojekte der Beschwerdeführerin

für nicht beitragsberechtigt habe erklären dürfen – nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist. Das Gleiche gilt für Ausführungen der

Beschwerdeführerin betreffend Absichtserklärungen des AJB zur zukünftigen

Anrechnung des Liegenschaftsaufwands.

Sodann ist auch das Argument der Beschwerdeführerin nicht

stichhaltig, sie werde rechts­ungleich behandelt, weil eine Trägerschaft, die

ihre Liegenschaften einer anderen Institution vermiete und für die eigene

Institutionen bei Dritten Liegenschaften miete, einen Mietzinsaufwand gelten

machen könnte. Einerseits legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass es einen

solchen Fall im Kanton Zürich gibt, und anderseits dürfte in einem solchen Fall

die Anrechnung der geltend gemachten Mietzinsaufwände verweigert werden, weil

ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorläge. Im Übrigen hätte in einer solchen

Konstellation die Trägerschaft keinen Anspruch auf Staatsbeiträge für die Erneuerung

ihrer Liegenschaften und wäre deren Situation mit derjenigen der

Beschwerdeführerin damit ohnehin nicht vergleichbar.

2.4

Nach dem

Ausgeführten beruht die Korrektur des AJB sodann auch nicht auf einer

Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Auf deren Rüge, § 18 Abs. 1 Satz 2 JugendheimeV, welche Bestimmung

dies zulassen würde, verstosse gegen übergeordnetes Recht, ist deshalb nicht

näher einzugehen.

2.5

Da

schliesslich die Höhe des angerechneten Liegenschaftsaufwands nicht beanstandet

wird, erweist sich die Ausgangsverfügung nach dem Gesagten als rechtmässig. Die

Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein

Anspruch besteht. Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht,

geltend gemacht wird, kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden.

Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 9'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…