VB.2016.00412
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00412
9. November 2016Deutsch7 min
(URT.2016.18475)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00412
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Amt für Jugend
und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend Staatsbeiträge (Schlussabrechnung 2012),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 setzte das Amt für
Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) den Kostenanteil des Kantons
Zürich am von A betriebenen Jugendheim C betreffend das Jahr 2012 auf Fr. 713'724.-
fest, brachte davon für bereits geleistete Teilzahlungen Fr. 855'994.-
sowie einen Anteil von 40 %
am Schwankungsfonds im Betrag von Fr. 211'364.- in Abzug und verpflichtete
A, dem Kanton Zürich Fr. 353'634.- zurückzuzahlen.
Erwägungen
II.
A. A liess
am 24. Februar 2014 beim Regierungsrat rekurrieren und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Kostenanteil um die abgezogenen Erträge von
Fr. 219'798.- aus Heimbetrieb zu erhöhen sowie auf den Abzug von 40 %
des Schwankungsfonds zu verzichten. Nachdem das Verwaltungsgericht die
Anrechnung eines positiven Saldos im Schwankungsfonds mit Urteil vom
25.
Juni 2014 in einem anderen Fall geschützt hatte (VB.2014.00037), zog A
ihren den Schwankungsfonds betreffenden Antrag zurück. Mit Beschluss vom
23.
März 2016 trat der Regierungsrat auf den Rekurs, soweit er durch
Rückzug nicht gegenstandslos geworden war, nicht ein und überwies ihn an die
Bildungsdirektion.
B. Die
Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 9. Juni 2016 ab.
III.
A liess am 13. Juli 2016 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
der Rekursentscheid aufzuheben und der Kostenanteil des Kantons Zürich ohne
Berücksichtigung von Mieterträgen im Betrag von Fr. 219'798.- neu auf Fr.
933'522.- festzusetzen. Das AJB mit Beschwerdeantwort vom 8./9. September
2016.
und die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 13. September 2016
schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. A nahm hierzu
am 3. Oktober 2016 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa im Zusammenhang mit
Staatsbeiträgen nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Streitwert beträgt Fr. 219'798.-, weshalb die Angelegenheit in die
Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Das AJB
rechnete der Beschwerdeführerin Einnahmen aus Mietzinsen, welche sie der von
ihr betriebenen Institution in Rechnung gestellt hatte, an und zog die
Differenz zwischen diesem Betrag und dem massgeblichen Liegenschaftsaufwand vom
geltend gemachten Aufwand ab. Im Ergebnis ist zwischen den Parteien damit
strittig, ob die Trägerschaft eines Jugendheims ihren Institutionen für deren
Benutzung der Liegenschaften einen Mietzins in Rechnung stellen darf.
2.2
Nach
§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die
Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (JugendheimeG,
LS 852.2) gewährt der Kanton anerkannten privaten Trägerschaften für die von
diesen geführten Jugendheime Beiträge für die Errichtung, Erweiterung oder
Erneuerung von Gebäuden und die Anschaffung beweglicher Einrichtungen
(lit. a), für die Besoldungen der Leitenden der Jugendheime und ihrer Mitarbeitenden
in Erziehung und Berufsbildung und die jeweiligen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge
der arbeitgebenden Partei (lit. b) sowie die Ausbildung und
Weiterbildungen von Leitenden und Erziehenden (lit. c).
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin
Eigentümerin der Liegenschaften, welche sie der von ihr betriebenen Institution
vermietet. Nach § 7 Abs. 2 JugendheimeG ist nicht die einzelne
Institution, sondern deren Trägerschaft staatsbeitragsberechtigt. Wie
die Kammer kürzlich in einer vergleichbaren Angelegenheit festgehalten hat,
berechnet sich die Höhe des Staatsbeitrags deshalb nicht
aufgrund einer isolierten Betrachtung der Betriebsrech-nung einer einzelnen Institution, sondern nach dem bei der
Trägerschaft für die Institution anfallenden anrechenbaren Aufwand abzüglich
der anrechenbaren Erträge. Mit anderen Worten müssen sämtliche
erfolgswirksamen Buchungen in der Jahresrechnung der Trägerschaft, die im
Zusammenhang mit der Tätigkeit der Institution stehen, für die Berechnung des
Staatsbeitragsanspruchs berücksichtigt werden. Eine Buchung, die einerseits zu
einem Aufwand seitens der Institution und anderseits zu einem Ertrag seitens
der Trägerschaft führt, hat deshalb auf die für die Berechnung der
Staatsbeiträge massgebliche Jahresrechnung der Trägerschaft keinen Einfluss;
entsprechend führt die Verbuchung eines solchen Aufwands auch nicht zu einem höheren Staatsbeitrag (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00192,
E. 2.2). In diesem Sinn hat das AJB die geltend gemachten Mietzinsaufwände
der Institution, welchen Mietzinserträge in gleicher Höhe bei der Trägerschaft
gegenüberstehen, zu Recht nicht als anrechenbaren Aufwand berücksichtigt.
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus einem Urteil der
Kammer vom 26. Oktober 2011 (VB.2011.00283), welches die Anwendung heute
weitgehend nicht mehr in Kraft stehender Bestimmungen der Verordnung
über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962
(JugendheimeV, LS 852.21) betraf. Die Kammer hielt in jenem Urteil einzig
fest, dass bei einer Pauschalierung der Staatsbeiträge der Liegenschaftsaufwand
nicht einzig aufgrund des Personalaufwands berechnet, sondern gesondert zu
ermitteln sei; das Urteil enthält jedoch keine dahingehenden Ausführungen, dass
den Institutionen von ihrer Trägerschaft verrechnete Mietzinsaufwände zu
berücksichtigen seien.
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei auf Mietzinseinnahmen
angewiesen, um damit den Unterhalt und die Erneuerung der Liegenschaften sicherzustellen.
Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zunächst wurden die Aufwendungen der Beschwerdeführerin
für den Liegenschaftsunterhalt vom AJB als anrechenbarer Aufwand
berücksichtigt, weshalb sie dafür nicht auf Mietzinserträge angewiesen ist.
Sodann werden nach § 8 Abs. 1 lit. a JugendheimeG ausdrücklich
für die Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung von Gebäuden Staatsbeiträge
ausgerichtet, weshalb die Beschwerdeführerin solche Aufwände nicht mittels –
aus Mietzinserträgen gebildeter – Rückstellungen finanzieren muss. Soweit die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, das AJB kürze solche
Staatsbeiträge in unzulässiger Weise, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil
solches – ebenso wie die Frage, ob das AJB Umbauprojekte der Beschwerdeführerin
für nicht beitragsberechtigt habe erklären dürfen – nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist. Das Gleiche gilt für Ausführungen der
Beschwerdeführerin betreffend Absichtserklärungen des AJB zur zukünftigen
Anrechnung des Liegenschaftsaufwands.
Sodann ist auch das Argument der Beschwerdeführerin nicht
stichhaltig, sie werde rechtsungleich behandelt, weil eine Trägerschaft, die
ihre Liegenschaften einer anderen Institution vermiete und für die eigene
Institutionen bei Dritten Liegenschaften miete, einen Mietzinsaufwand gelten
machen könnte. Einerseits legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass es einen
solchen Fall im Kanton Zürich gibt, und anderseits dürfte in einem solchen Fall
die Anrechnung der geltend gemachten Mietzinsaufwände verweigert werden, weil
ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorläge. Im Übrigen hätte in einer solchen
Konstellation die Trägerschaft keinen Anspruch auf Staatsbeiträge für die Erneuerung
ihrer Liegenschaften und wäre deren Situation mit derjenigen der
Beschwerdeführerin damit ohnehin nicht vergleichbar.
2.4
Nach dem
Ausgeführten beruht die Korrektur des AJB sodann auch nicht auf einer
Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Auf deren Rüge, § 18 Abs. 1 Satz 2 JugendheimeV, welche Bestimmung
dies zulassen würde, verstosse gegen übergeordnetes Recht, ist deshalb nicht
näher einzugehen.
2.5
Da
schliesslich die Höhe des angerechneten Liegenschaftsaufwands nicht beanstandet
wird, erweist sich die Ausgangsverfügung nach dem Gesagten als rechtmässig. Die
Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein
Anspruch besteht. Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht,
geltend gemacht wird, kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden.
Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 9'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…