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Entscheid

VB.2016.00414

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00414

5. August 2016Deutsch16 min

(URT.2016.18272)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. C und A

sind verheiratet, leben jedoch getrennt. Sie sind die Eltern von E (geb. 2010),

der bei seiner Mutter lebt.

B. Am

30. Juni 2016 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A ein

Rayonverbot betreffend den Wohnort von C sowie ein Kontaktverbot zu C und E für

die Dauer von jeweils 14 Tagen an.

Erwägungen

II.

Am 7. Juli 2016 ersuchte C den Haftrichter am

Bezirksgericht F um Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots um drei Monate

sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Nachdem der Haftrichter A am 12. Juli 2016 angehört hatte, verlängerte er

die Schutzmassnahmen gleichentags bis 14. Oktober 2016. Die Gerichtskosten

nahm er auf die Staatskasse.

III.

A. Daraufhin

erhob A am 15. Juli 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom 12. Juli 2016 insofern,

als das Kontaktverbot auf C zu beschränken und dasjenige betreffend E

aufzuheben sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Daneben

ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

B. Am

20.

Juli 2016 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Gleichentags

verzichtete die Kantonspolizei Zürich auf die freigestellte Mitbeantwortung der

Beschwerde. Am 25. Juli 2016 erstattete C die Beschwerdeantwort mit dem

Antrag auf Beschwerdeabweisung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

von A. Auch sie ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. A verzichtete mit Eingabe vom

28.

Juli 2016 auf Replik. Am 3. August 2016 reichte sein

Rechtsvertreter die Honorarnote ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)

ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden

im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2

Der

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich angesichts des Beschwerdeantrags

auf die Verlängerung des Kontaktverbots betreffend den gemeinsamen Sohn der Parteien.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 7. März 2016, VB.2016.00072,

E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen,

Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen

nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab

Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder

den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 GSG).

Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50

VRG). Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 7. März 2016,

VB.2016.00072, E. 2.2; 18. Dezember 2015, VB.2015.00723,

E. 2.3).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin am 25. Juni 2016 anlässlich einer Übergabe von E

sowie am 28. Juni 2016 an deren Wohnort wiederholt mit dem Tod gedroht

habe, indem er ihr gesagt habe, er werde drei Patronen einsetzen – eine für

sie, eine für ihre Mutter und eine für sich selber. Zudem habe er sie verbal –

unter Androhung des Todes – genötigt, mit ihrem Sohn in den Kanton G

umzuziehen, regelmässig ihre Handtasche kontrolliert und ihr Mobiltelefon nach

Daten von anderen Männern durchsucht. Ferner habe er sie mehrmals täglich mit

WhatsApp-Nachrichten und Telefonanrufen belästigt und sie dabei beleidigt,

beschimpft und bedroht. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ohne Erlaubnis

ein Gespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und deren Mutter aufgezeichnet.

3.2

Der

Haftrichter erwog in seiner sehr kurz gehaltenen Begründung, die Beschwerdegegnerin

habe glaubhaft machen können, dass ihre körperliche und psychische Integrität

durch die Bedrohungen seitens des Beschwerdeführers weiterhin gefährdet sei.

Die Verlängerung des Kontaktverbots zu E sei deshalb gerechtfertigt, weil der

Beschwerdeführer angesichts des Alters von E keine direkten Kontakte zu diesem

allein ausüben könnte. Es liege nicht in der Kompetenz des Haftrichters,

Massnahmen anzuordnen, die einen sofortigen Kontakt des Beschwerdeführers zu E

konfliktfrei ermöglichen würden.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei für E eine äusserst wichtige Bezugsperson,

habe er ihn doch beispielsweise jeden Abend ins Bett gebracht. Es bestünden

keine Hinweise darauf, dass er sein Kind gefährden würde, zumal ihm vorliegend

nur Drohungen und der Missbrauch einer Fernmeldeanlage bzw. das Abhören eines

fremden Gesprächs zur Last gelegt würden, mithin vergleichsweise nicht allzu

schwere Fälle im Schutzbereich des Gewaltschutzgesetzes, die ohnehin lediglich

die Beschwerdegegnerin beträfen. Der Entscheid des Haftrichters erweise sich

als unverhältnismässig und nicht grundrechtskonform und laufe dem Kindeswohl

diametral zuwider.

3.4

Die

Beschwerdegegnerin führt aus, es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer

durch die Erstattung der Strafanzeige und die Einleitung des

Eheschutzverfahrens emotional aufgebracht und noch wütender auf sie sei. Der

Beschwerdeführer habe ihr per Whats-App geschrieben, sie eine sehr schlechte

Mutter, und wenn E gross sei, werde er sie hassen. Es sei daher ernsthaft davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer E bei einer Kontaktaufnahme negativ

beeinflussen und ihn, um ihr zu schaden, gegen sie aufbringen würde. Damit sei

eine Gefährdung des Kindeswohls bzw. eine Verletzung der psychischen Integrität

von E ernsthaft zu befürchten. Der Beschwerdeführer habe ihr ferner geschrieben,

sie habe kein Recht auf E, und er hoffe, dass sie bald sterbe, dann könne er

mit seinem Sohn zusammenleben. Es sei daher auch zu befürchten, dass er ihr E

nach einem allfälligen Besuch nicht mehr zurückgeben würde. Im Übrigen sei es

nicht richtig, dass der Beschwerdeführer E immer ins Bett gebracht habe. Häufig

habe er ihn abends nur für fünf Minuten gesehen und sei demgegenüber eigenen

Interessen nachgegangen.

4.

4.1

Angesichts

der zahlreichen, in den Akten dokumentierten WhatsApp-Nachrichten, die der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eingestandenermassen geschickt hatte

und häufig üble Beschimpfungen und Drohungen beinhalten, sowie der

offensichtlich angespannten Situation zwischen den Parteien ist nicht zu beanstanden,

wenn der Haftrichter grundsätzlich von einem Fall von häuslicher Gewalt

ausging. Hingegen vermag seine Begründung nicht zu überzeugen, weshalb das

Kontaktverbot zu E, das Gegenstand der Beschwerde bildet (vorn E. 1.2), zu

verlängern sei. Dessen Alter allein und die fehlende Kompetenz des Haftrichters

zur Anordnung beispielsweise eines Besuchsrechts rechtfertigen dies jedenfalls

nicht.

4.2

Den Akten

kann nicht entnommen werden und die Beschwerdegegnerin macht auch nicht

geltend, dass E bis anhin selber direkt von häuslicher Gewalt im Sinn von

§ 2 Abs. 1 GSG seitens des Beschwerdeführers betroffen war. Bedenken

ergeben sich immerhin insoweit, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen der

polizeilichen Einvernahme aussagte, der Beschwerdeführer habe ihr unter

Androhung des Todes eine Frist bis 1. Oktober 2016 für einen Umzug in den

Kanton G gesetzt, damit sie und E in seiner Nähe wohnten. Der Beschwerdeführer

bestritt zwar, der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang gedroht zu haben,

räumte aber ein, seiner Frau gesagt zu haben, sie solle nach H ziehen, nachdem

er dort eine Wohnung für sie gefunden habe. Es ist davon auszugehen, dass ein

solcher Umzug weg von seiner gewohnten Umgebung nicht im Interesse von E läge,

weshalb er jedenfalls insofern selber von der behaupteten Drohung seines Vaters

tangiert wäre (vgl. VGr, 29. Oktober 2015, VB.2015.00610, E. 4.2).

Für eine eigentliche Entführung oder Entziehung von E bestehen wiederum keine

genügend konkreten Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer ihn der

Beschwerdegegnerin auch noch am 25. Juni 2015 und damit nach dem Versand

der aktenkundigen WhatsApp-Nachrichten von einem Besuch zurückbrachte (vorn

E. 3.4). Weiter sind keine Hinweise aktenkundig, dass E schon jetzt

infolge der bisher gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen

Gewalt traumatisiert und aufgrund dessen als eine selber von (psychischer)

Gewalt betroffene Person zu erachten wäre, zumal unklar ist, ob und in welchem

Ausmass er von den Kontroversen zwischen seinen Eltern bzw. den Beschimpfungen

und Drohungen des Beschwerdeführers überhaupt Kenntnis nahm (vgl. VGr,

18.

Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.3; 29. Oktober 2015,

VB.2015.00610, E. 4.1). Aufgrund der WhatsApp-Nachrichten, worin der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin unter anderem eine schlechte Mutter nannte und ihr in

Aussicht stellte, dass E sie hassen werde, wenn er gross sei, erscheint aber

die Angst der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer E bei einer

Kontaktaufnahme negativ beeinflussen und ihn zu ihrem Schaden gegen sie

aufbringen könnte, durchaus begründet. Da sich E zurzeit noch in einem sehr beeinflussbaren

Alter befindet, ist damit einerseits nicht auszuschliessen, dass er durch den

unmittelbaren Einbezug in den Konflikt seiner Eltern und die Instrumentalisierung

seitens des Beschwerdeführers in seiner psychischen Integrität verletzt und

deshalb insofern selber zur gefährdeten Person würde. Selbst wenn man hiervon

nicht ausginge, besteht damit aber andererseits ein Grund, die Schutzmassnahmen

auf E als eine der Beschwerdegegnerin nahe stehende Person im Sinn von § 3

Abs. 2 lit. c GSG auszudehnen. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ist eine solche Ausdehnung dann zulässig, wenn dies zum

Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil beispielsweise Hinweise

dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme

zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr,

18.

Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.4; 7. April 2011,

VB.2011.00142, E. 4.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen

im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff.,

137). Im vorliegenden Fall ist nicht zuletzt aufgrund der in den

WhatsApp-Nachrichten verwendeten, die Beschwerdegegnerin attackierenden

Ausdrucksweise wie erwähnt tatsächlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer

E bei einer Kontaktaufnahme gegen die Beschwerdegegnerin aufbringen und diese

so weiterhin in ihrer psychischen Integrität beinträchtigen könnte.

4.3

Nicht zu

beanstanden ist sodann, dass der Haftrichter von einer Fortdauer der Gefährdung

ausging. Der Beschwerdeführer befindet sich momentan in einer emotional stark belastenden

Situation, zumal er der Beschwerdegegnerin gleichzeitig in einem Eheschutzverfahren

gegenübersteht, das auch die Regelung des persönlichen Verkehrs mit E zum Gegenstand

haben wird. Dieses Verfahren dürfte für ihn besonders schwer zu verarbeiten

sein, da er die Beschwerdegegnerin noch eigenen Angaben immer noch liebt und wieder

mit ihr zusammenkommen möchte und ihm sein Sohn sehr viel bedeutet.

4.4

Zu prüfen

bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und E

bis zum 14. Oktober 2016 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang gilt

es zu beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der

gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen

Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden Person als

auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen

Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels

milderer Massnahmen begegnet werden kann (statt vieler VGr, 29. April

2015, VB.2015.000197, E. 3.3). Vorliegend erscheint das Kontaktverbot gegenüber

E durchaus als verhältnismässige Massnahme, wiegt doch der Schutz der Beschwerdeführerin

vor den Drohungen des Beschwerdeführers bzw. vor der Beeinflussung ihres

Verhältnisses zu E sowie dessen psychischer Integrität schwerer als das Recht

des Beschwerdeführers auf Familienleben. Mildere Massnahmen, die die Vorinstanz

hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung

von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1

GSG) – gerecht zu werden, sind nicht ersichtlich. So liegt es denn auch nicht

in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen, ein (begleitetes oder

unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen (VGr, 18. Dezember 2015,

VB.2015.00723, E. 4.6; vgl. vorn E. 3.2). Angesichts der bestehenden

und mutmasslich fortdauernden Spannungen zwischen den Parteien kann dem Haftrichter

auch in Bezug auf den Umfang der Verlängerung der Schutzmassnahmen kein

Ermessensfehler vorgeworfen werden (vorn E. 4.2 und E. 2.3). Vielmehr

erscheinen drei Monate zur Entspannung der Situation als angemessen.

4.5

Demzufolge

erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber E als rechtmässig.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.2

Zu prüfen

bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2

Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen. Sodann kann die Beschwerde trotz seines

Unterliegens nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet

werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist

im Hinblick auf den schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben und die

beschränkten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ebenfalls zu bejahen.

Demnach ist diesem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die in dessen

Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 990.-) und die

Barauslagen (Fr. 37.-) erweisen sich als gerechtfertigt. Zuzüglich

8.

% Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt B deshalb mit Fr. 1'109.20 zu

entschädigen.

5.2.3

Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem

Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dasjenige um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist gutzuheissen: Aufgrund der vorhandenen

Akten ist auch bei ihr von der Mittellosigkeit auszugehen. Das Kriterium der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung nicht

zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs einer

Rechtsvertreterin schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu

qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der Streitsache sowie

der Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdegegnerin

in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen. Auch hier erweisen sich die in der Kostennote ausgewiesenen

Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 715.-) und die Barauslagen

(Fr. 20.-) als gerechtfertigt. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer beträgt

die Entschädigung von Rechtsanwältin D folglich

Fr. 793.80.

5.3

Angesichts

seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von

der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende

Gegenpartei, soweit Letzere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss,

§ 16 N. 57). Sofern sie jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch

gegenüber der bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012,

E. 6.4; VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.00626, E. 9.5).

Demzufolge ist auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

5.4

Der

Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin werden auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

6.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit

Fr. 1'109.20 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Das Gesuch

der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen. Rechtsanwältin D wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren

mit Fr. 793.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an …