VB.2016.00414
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00414
5. August 2016Deutsch16 min
(URT.2016.18272)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00414
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. August 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS160015,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C und A
sind verheiratet, leben jedoch getrennt. Sie sind die Eltern von E (geb. 2010),
der bei seiner Mutter lebt.
B. Am
30. Juni 2016 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A ein
Rayonverbot betreffend den Wohnort von C sowie ein Kontaktverbot zu C und E für
die Dauer von jeweils 14 Tagen an.
Erwägungen
II.
Am 7. Juli 2016 ersuchte C den Haftrichter am
Bezirksgericht F um Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots um drei Monate
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Nachdem der Haftrichter A am 12. Juli 2016 angehört hatte, verlängerte er
die Schutzmassnahmen gleichentags bis 14. Oktober 2016. Die Gerichtskosten
nahm er auf die Staatskasse.
III.
A. Daraufhin
erhob A am 15. Juli 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom 12. Juli 2016 insofern,
als das Kontaktverbot auf C zu beschränken und dasjenige betreffend E
aufzuheben sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Daneben
ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
B. Am
20.
Juli 2016 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Gleichentags
verzichtete die Kantonspolizei Zürich auf die freigestellte Mitbeantwortung der
Beschwerde. Am 25. Juli 2016 erstattete C die Beschwerdeantwort mit dem
Antrag auf Beschwerdeabweisung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
von A. Auch sie ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. A verzichtete mit Eingabe vom
28.
Juli 2016 auf Replik. Am 3. August 2016 reichte sein
Rechtsvertreter die Honorarnote ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden
im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.2
Der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich angesichts des Beschwerdeantrags
auf die Verlängerung des Kontaktverbots betreffend den gemeinsamen Sohn der Parteien.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 7. März 2016, VB.2016.00072,
E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen,
Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen
nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder
den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 GSG).
Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50
VRG). Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 7. März 2016,
VB.2016.00072, E. 2.2; 18. Dezember 2015, VB.2015.00723,
E. 2.3).
3.
3.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin am 25. Juni 2016 anlässlich einer Übergabe von E
sowie am 28. Juni 2016 an deren Wohnort wiederholt mit dem Tod gedroht
habe, indem er ihr gesagt habe, er werde drei Patronen einsetzen – eine für
sie, eine für ihre Mutter und eine für sich selber. Zudem habe er sie verbal –
unter Androhung des Todes – genötigt, mit ihrem Sohn in den Kanton G
umzuziehen, regelmässig ihre Handtasche kontrolliert und ihr Mobiltelefon nach
Daten von anderen Männern durchsucht. Ferner habe er sie mehrmals täglich mit
WhatsApp-Nachrichten und Telefonanrufen belästigt und sie dabei beleidigt,
beschimpft und bedroht. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ohne Erlaubnis
ein Gespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und deren Mutter aufgezeichnet.
3.2
Der
Haftrichter erwog in seiner sehr kurz gehaltenen Begründung, die Beschwerdegegnerin
habe glaubhaft machen können, dass ihre körperliche und psychische Integrität
durch die Bedrohungen seitens des Beschwerdeführers weiterhin gefährdet sei.
Die Verlängerung des Kontaktverbots zu E sei deshalb gerechtfertigt, weil der
Beschwerdeführer angesichts des Alters von E keine direkten Kontakte zu diesem
allein ausüben könnte. Es liege nicht in der Kompetenz des Haftrichters,
Massnahmen anzuordnen, die einen sofortigen Kontakt des Beschwerdeführers zu E
konfliktfrei ermöglichen würden.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei für E eine äusserst wichtige Bezugsperson,
habe er ihn doch beispielsweise jeden Abend ins Bett gebracht. Es bestünden
keine Hinweise darauf, dass er sein Kind gefährden würde, zumal ihm vorliegend
nur Drohungen und der Missbrauch einer Fernmeldeanlage bzw. das Abhören eines
fremden Gesprächs zur Last gelegt würden, mithin vergleichsweise nicht allzu
schwere Fälle im Schutzbereich des Gewaltschutzgesetzes, die ohnehin lediglich
die Beschwerdegegnerin beträfen. Der Entscheid des Haftrichters erweise sich
als unverhältnismässig und nicht grundrechtskonform und laufe dem Kindeswohl
diametral zuwider.
3.4
Die
Beschwerdegegnerin führt aus, es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer
durch die Erstattung der Strafanzeige und die Einleitung des
Eheschutzverfahrens emotional aufgebracht und noch wütender auf sie sei. Der
Beschwerdeführer habe ihr per Whats-App geschrieben, sie eine sehr schlechte
Mutter, und wenn E gross sei, werde er sie hassen. Es sei daher ernsthaft davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer E bei einer Kontaktaufnahme negativ
beeinflussen und ihn, um ihr zu schaden, gegen sie aufbringen würde. Damit sei
eine Gefährdung des Kindeswohls bzw. eine Verletzung der psychischen Integrität
von E ernsthaft zu befürchten. Der Beschwerdeführer habe ihr ferner geschrieben,
sie habe kein Recht auf E, und er hoffe, dass sie bald sterbe, dann könne er
mit seinem Sohn zusammenleben. Es sei daher auch zu befürchten, dass er ihr E
nach einem allfälligen Besuch nicht mehr zurückgeben würde. Im Übrigen sei es
nicht richtig, dass der Beschwerdeführer E immer ins Bett gebracht habe. Häufig
habe er ihn abends nur für fünf Minuten gesehen und sei demgegenüber eigenen
Interessen nachgegangen.
4.
4.1
Angesichts
der zahlreichen, in den Akten dokumentierten WhatsApp-Nachrichten, die der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eingestandenermassen geschickt hatte
und häufig üble Beschimpfungen und Drohungen beinhalten, sowie der
offensichtlich angespannten Situation zwischen den Parteien ist nicht zu beanstanden,
wenn der Haftrichter grundsätzlich von einem Fall von häuslicher Gewalt
ausging. Hingegen vermag seine Begründung nicht zu überzeugen, weshalb das
Kontaktverbot zu E, das Gegenstand der Beschwerde bildet (vorn E. 1.2), zu
verlängern sei. Dessen Alter allein und die fehlende Kompetenz des Haftrichters
zur Anordnung beispielsweise eines Besuchsrechts rechtfertigen dies jedenfalls
nicht.
4.2
Den Akten
kann nicht entnommen werden und die Beschwerdegegnerin macht auch nicht
geltend, dass E bis anhin selber direkt von häuslicher Gewalt im Sinn von
§ 2 Abs. 1 GSG seitens des Beschwerdeführers betroffen war. Bedenken
ergeben sich immerhin insoweit, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen der
polizeilichen Einvernahme aussagte, der Beschwerdeführer habe ihr unter
Androhung des Todes eine Frist bis 1. Oktober 2016 für einen Umzug in den
Kanton G gesetzt, damit sie und E in seiner Nähe wohnten. Der Beschwerdeführer
bestritt zwar, der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang gedroht zu haben,
räumte aber ein, seiner Frau gesagt zu haben, sie solle nach H ziehen, nachdem
er dort eine Wohnung für sie gefunden habe. Es ist davon auszugehen, dass ein
solcher Umzug weg von seiner gewohnten Umgebung nicht im Interesse von E läge,
weshalb er jedenfalls insofern selber von der behaupteten Drohung seines Vaters
tangiert wäre (vgl. VGr, 29. Oktober 2015, VB.2015.00610, E. 4.2).
Für eine eigentliche Entführung oder Entziehung von E bestehen wiederum keine
genügend konkreten Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer ihn der
Beschwerdegegnerin auch noch am 25. Juni 2015 und damit nach dem Versand
der aktenkundigen WhatsApp-Nachrichten von einem Besuch zurückbrachte (vorn
E. 3.4). Weiter sind keine Hinweise aktenkundig, dass E schon jetzt
infolge der bisher gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen
Gewalt traumatisiert und aufgrund dessen als eine selber von (psychischer)
Gewalt betroffene Person zu erachten wäre, zumal unklar ist, ob und in welchem
Ausmass er von den Kontroversen zwischen seinen Eltern bzw. den Beschimpfungen
und Drohungen des Beschwerdeführers überhaupt Kenntnis nahm (vgl. VGr,
18.
Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.3; 29. Oktober 2015,
VB.2015.00610, E. 4.1). Aufgrund der WhatsApp-Nachrichten, worin der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin unter anderem eine schlechte Mutter nannte und ihr in
Aussicht stellte, dass E sie hassen werde, wenn er gross sei, erscheint aber
die Angst der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer E bei einer
Kontaktaufnahme negativ beeinflussen und ihn zu ihrem Schaden gegen sie
aufbringen könnte, durchaus begründet. Da sich E zurzeit noch in einem sehr beeinflussbaren
Alter befindet, ist damit einerseits nicht auszuschliessen, dass er durch den
unmittelbaren Einbezug in den Konflikt seiner Eltern und die Instrumentalisierung
seitens des Beschwerdeführers in seiner psychischen Integrität verletzt und
deshalb insofern selber zur gefährdeten Person würde. Selbst wenn man hiervon
nicht ausginge, besteht damit aber andererseits ein Grund, die Schutzmassnahmen
auf E als eine der Beschwerdegegnerin nahe stehende Person im Sinn von § 3
Abs. 2 lit. c GSG auszudehnen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ist eine solche Ausdehnung dann zulässig, wenn dies zum
Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil beispielsweise Hinweise
dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme
zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr,
18.
Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.4; 7. April 2011,
VB.2011.00142, E. 4.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen
im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff.,
137). Im vorliegenden Fall ist nicht zuletzt aufgrund der in den
WhatsApp-Nachrichten verwendeten, die Beschwerdegegnerin attackierenden
Ausdrucksweise wie erwähnt tatsächlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer
E bei einer Kontaktaufnahme gegen die Beschwerdegegnerin aufbringen und diese
so weiterhin in ihrer psychischen Integrität beinträchtigen könnte.
4.3
Nicht zu
beanstanden ist sodann, dass der Haftrichter von einer Fortdauer der Gefährdung
ausging. Der Beschwerdeführer befindet sich momentan in einer emotional stark belastenden
Situation, zumal er der Beschwerdegegnerin gleichzeitig in einem Eheschutzverfahren
gegenübersteht, das auch die Regelung des persönlichen Verkehrs mit E zum Gegenstand
haben wird. Dieses Verfahren dürfte für ihn besonders schwer zu verarbeiten
sein, da er die Beschwerdegegnerin noch eigenen Angaben immer noch liebt und wieder
mit ihr zusammenkommen möchte und ihm sein Sohn sehr viel bedeutet.
4.4
Zu prüfen
bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und E
bis zum 14. Oktober 2016 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang gilt
es zu beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der
gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen
Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden Person als
auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen
Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels
milderer Massnahmen begegnet werden kann (statt vieler VGr, 29. April
2015, VB.2015.000197, E. 3.3). Vorliegend erscheint das Kontaktverbot gegenüber
E durchaus als verhältnismässige Massnahme, wiegt doch der Schutz der Beschwerdeführerin
vor den Drohungen des Beschwerdeführers bzw. vor der Beeinflussung ihres
Verhältnisses zu E sowie dessen psychischer Integrität schwerer als das Recht
des Beschwerdeführers auf Familienleben. Mildere Massnahmen, die die Vorinstanz
hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung
von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1
GSG) – gerecht zu werden, sind nicht ersichtlich. So liegt es denn auch nicht
in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen, ein (begleitetes oder
unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen (VGr, 18. Dezember 2015,
VB.2015.00723, E. 4.6; vgl. vorn E. 3.2). Angesichts der bestehenden
und mutmasslich fortdauernden Spannungen zwischen den Parteien kann dem Haftrichter
auch in Bezug auf den Umfang der Verlängerung der Schutzmassnahmen kein
Ermessensfehler vorgeworfen werden (vorn E. 4.2 und E. 2.3). Vielmehr
erscheinen drei Monate zur Entspannung der Situation als angemessen.
4.5
Demzufolge
erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber E als rechtmässig.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
5.2
Zu prüfen
bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.2.2
Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Sodann kann die Beschwerde trotz seines
Unterliegens nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet
werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist
im Hinblick auf den schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben und die
beschränkten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ebenfalls zu bejahen.
Demnach ist diesem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die in dessen
Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 990.-) und die
Barauslagen (Fr. 37.-) erweisen sich als gerechtfertigt. Zuzüglich
8.
% Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt B deshalb mit Fr. 1'109.20 zu
entschädigen.
5.2.3
Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem
Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dasjenige um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist gutzuheissen: Aufgrund der vorhandenen
Akten ist auch bei ihr von der Mittellosigkeit auszugehen. Das Kriterium der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung nicht
zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs einer
Rechtsvertreterin schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu
qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der Streitsache sowie
der Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdegegnerin
in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen. Auch hier erweisen sich die in der Kostennote ausgewiesenen
Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 715.-) und die Barauslagen
(Fr. 20.-) als gerechtfertigt. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer beträgt
die Entschädigung von Rechtsanwältin D folglich
Fr. 793.80.
5.3
Angesichts
seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von
der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende
Gegenpartei, soweit Letzere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss,
§ 16 N. 57). Sofern sie jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen
Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch
gegenüber der bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012,
E. 6.4; VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.00626, E. 9.5).
Demzufolge ist auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
5.4
Der
Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin werden auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
6.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit
Fr. 1'109.20 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen. Rechtsanwältin D wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren
mit Fr. 793.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
10.
Mitteilung an …