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Entscheid

VB.2016.00416

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00416

2. September 2016Deutsch29 min

(URT.2016.18328)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1980) und C (geboren 1977) leben seit Oktober 2015 gerichtlich

getrennt. Sie haben eine gemeinsame Tochter, D (geboren 2013), welche gemäss

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren (Eheschutz) des

Bezirksgerichts E vom 12. Oktober 2015 unter die Obhut von C gestellt

wurde.

B.

Am 30. Juni 2016 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A

für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Betretverbot des Wohnorts, des Orts der

Kindertagesstätte und des Wohnorts von C und der Tochter D sowie ein Kontaktverbot

gegenüber beiden an.

Erwägungen

II.

Am 1. Juli 2016 ersuchte A das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E um gerichtliche Beurteilung der

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.

Am 3./4. Juli 2016 ersuchte C

das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E um Verlängerung

der mit Verfügung der Kantonspolizei vom 30. Juni 2016 angeordneten

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz um drei Monate.

Mit Verfügung vom 6. Juli 2016

bestätigte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E die mit Verfügung

der Kantonspolizei Zürich vom 30. Juni 2016 angeordneten Schutzmassnahmen

(Rayon- und Kontaktverbot) und verlängerte diese gegenüber C und der

gemeinsamen Tochter D vollumfänglich bis am 14. Oktober 2016. Vom Kontaktverbot

ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen (z.B. Eheschutz)

oder vor anderen Behörden (z.B. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde), zu denen

die Parteien vorgeladen werden.

III.

Dagegen gelangte A am 18. Juli 2016 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der

Kantonspolizei vom 30. Juni 2016 sowie die angefochtene Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht E vom 6. Juli 2016 seien per

sofort aufzuheben. Eventualiter a) sei das Kontaktverbot gegenüber C in

dem Umfang zu lockern, wie es die Ausübung der elterlichen Sorge, die Ausübung

eines begleiteten Besuchsrechts und die Teilnahme an einer Mediation

erforderten; b) seien das Rayonverbot und das Kontaktverbot gegenüber der

Tochter D in dem Umfang zu lockern, wie es die Ausübung eines begleiteten Besuchsrechts

in der Kinderkrippe oder anderswo erforderte; c) seien die Verfügung der

Kantonspolizei vom 30. Juni 2016 und die angefochtene Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht E vom 6. Juli 2016 schon

vor dem 14. Oktober 2016 aufzuheben, falls das Strafuntersuchungsverfahren

gegen A schon vor dem 14. Oktober 2016 eingestellt werde, dies unabhängig

von der Rechtskraft der Einstellungsverfügung; d) sei dem Anwalt von A zu

gestatten, C zu kontaktieren, sei es direkt oder über ihren Anwalt. Weiter

beantragte er, die Kosten für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren seien auf

die Staatskasse zu nehmen und C sei zu verpflichten, ihn für das erstinstanzliche

Gerichtsverfahren zu entschädigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für

das Beschwerdeverfahren zulasten von C.

Das Bezirksgericht E teilte am 21. Juli

2016.

den Verzicht auf Stellungnahme mit. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete

am 22. Juli 2016 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.

C reichte am 29. Juli 2016, eingegangen

am 2. August 2016, ihre Beschwerdeantwort ein. Mit Präsidialverfügung vom

3.

August 2016 wurde den Parteien je Frist zur Stellungnahme zur

Beschwerdeantwort bzw. zu den Eingaben des Bezirksgerichts E und der Kantonspolizei

Zürich angesetzt; mit dem Hinweis, dass gemäss telefonischer Auskunft der

zuständigen Staatsanwältin, die Strafuntersuchung gegen A am 27. Juli 2016

eingestellt worden sei. Die Kantonspolizei Zürich und C liessen sich hierauf

nicht vernehmen.

Am 3. August 2016 reichte A die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

27.

Juli 2016 zu den Akten. Mit Eingabe vom 17. August 2016 nahm er

zur Beschwerdeantwort Stellung und reichte die Bestätigung der

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich der Rechtskraft der

Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 sowie weitere Beilagen ein.

Mit Verfügung vom 23. August 2016 hiess

das Zwangsmassnahmengericht den Antrag von A auf Aufhebung der mit Verfügung

vom 6. Juli 2016 verlängerten Schutzmassnahmen gut und hob die

Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter D per sofort auf, gegenüber C insoweit, als es zur Ausübung des Besuchsrechts nötig ist. Der

Entscheid erging in Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG provisorisch. C

kann innert fünf Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet Einsprache gegen

die Verfügung erheben, wobei der Einsprache keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Kantonspolizei Zürich liess sich nicht

mehr vernehmen.

C reichte innert erstreckter Frist am

31.

August 2016 eine Stellungnahme, in welcher sie an ihren bisherigen

Anträgen festhielt, sowie weitere Beilagen ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid

berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausüben oder

Androhen von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6

Abs. 3 GSG).

2.3

Im Zusammenhang

mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ

grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen ein, nicht aber

bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt gemäss § 10

Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer

Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung

der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 18. Dezember 2015,

VB.2015.00723, E. 2.3).

2.4

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch

erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber

Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche

Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten

bzw. Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im

Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 [Conne/Plüss],

S. 135).

3.

3.1

Auslöser

der angeordneten Schutzmassnahmen sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin

bei der Kantonspolizei, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem

23.

Oktober 2015 und 9. Juni 2016 die bald dreijährige Tochter beim

Baden in der Badewanne sowie auch bei weiteren sich bietenden Gelegenheiten mit

seinen Fingern mehrfach im Genitalbereich berührt haben soll, wobei er ihr auch

Schmerzen zugefügt haben soll. Zudem soll die Tochter gezwungen worden sein,

während des Badens dessen Glied anzufassen.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, die Aussagen der Beschwerdegegnerin erschienen aufgrund einer

ersten Würdigung glaubhaft. Sie habe die Vorkommnisse detailliert geschildert

und anlässlich der Anhörung von neuen, schockierenden Aussagen der Tochter

berichtet. Die Tatsache, dass sie während der Anhörung geweint habe und

aufgelöst gewesen sei, liesse auf Erlebtes schliessen. Zudem würde sie sich

strafbar machen, sollte sie Unwahrheiten erzählt haben, worauf sie auch

anlässlich der Anhörung durch das Gericht nochmals ausdrücklich aufmerksam

gemacht worden sei. Die zwar durchaus plausiblen Erklärungen des Beschwerdeführers

zur Situation vermochten die Aussagen der Beschwerdegegnerin daher momentan

nicht zu entkräften, gingen sie doch auch etwas am Hauptvorwurf vorbei. Inwieweit

diese Vorfälle zu strafrechtlichen Konsequenzen führten, werde von den zuständigen

Strafverfolgungsbehörden zu beurteilen sein und könne hier offengelassen

werden. Es sei jedenfalls vorliegend von einem Fall von häuslicher Gewalt im

Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG auszugehen, weshalb die

Schutzmassnahmen zu Recht erlassen worden seien. Aus den Aussagen der Parteien

und den Akten gehe generell hervor, dass sie sich in einem äusserst heftigen

Streit über ihre Trennung und insbesondere über die Betreuung der gemeinsamen

Tochter befänden. Aufgrund der offensichtlich bestehenden grossen Spannungen

zwischen den Parteien erscheine es nachvollziehbar, dass sich die

Beschwerdegegnerin fürchte und psychisch stark belastet sei. Es bestünden keine

Hinweise, dass sich die Situation innerhalb der zweiwöchigen Schutzmassnahmen

beruhigen würde, weshalb deren Verlängerung angezeigt erscheine. Damit würde

den Parteien ermöglicht, Distanz zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen. Vorliegend

müsse auch gestützt auf die einstweilen glaubhaften Aussagen der

Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass es zu sexuellen Übergriffen

des Beschwerdeführers auf die gemeinsame Tochter gekommen sei, weshalb sie als

gefährdete Person gelte. Derzeit seien keine milderen Massnahmen als eine Verlängerung

des Kontaktverbots ersichtlich, zumal die Anordnung eines (allenfalls

begleiteten) Besuchsrechts nicht in der Kompetenz des Haftrichters liege.

Aufgrund der möglichen Gefahr für die Tochter sei es derzeit angezeigt, die

Schutzmassnahmen auch ihr gegenüber vollumfänglich zu verlängern.

3.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe vollumfänglich. Er macht geltend, aufgrund

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gingen die eheschutzrechtlichen Massnahmen

den gewaltschutzrechtlichen vor. Es sei für ihn wichtig, dass das Kontaktverbot

zur Tochter schnellstens aufgehoben werde. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin

seien nicht glaubhaft, da diese über die Qualität reiner Behauptungen nicht

hinausgingen. Sie seien widersprüchlich und mit Blick auf die Kinderpsychologie

unmöglich. Sie habe in der Eheschutzverhandlung vom 5. Oktober 2015 mit

keinem Wort einen Verdacht auf Pädophilie geäussert, gegenüber der Polizei

jedoch behauptet, seit April 2015 bestehe ein Verdacht. Sie goutiere nicht,

dass er, der Beschwerdeführer, mit der Tochter nackt bade, wobei dies in

unseren Breitengraden üblich sei. Für eine Anklage bräuchte die Staatsanwältin

zwingend eine entsprechende Aussage der Tochter, eine solche habe diese jedoch

bereits bei der Polizei nicht deponiert. Aussagen eines derart kleinen Kindes

seien zudem generell nicht verwertbar. Dadurch könnten auch die Aussagen der

Beschwerdegegnerin generell nicht glaubhaft sein, weil sie nur das

wiedergegeben habe, was die Tochter angeblich ihr und dem Grossvater

mütterlicherseits erzählt habe. Es sei auch unglaubhaft, dass die Tochter die

Aussagen nicht im Anschluss an ein Erlebnis, sondern jetzt Wochen später nach

und nach gemacht haben solle. Wenn er der Tochter wehgetan hätte, so hätte die

Beschwerdegegnerin den Kinderarzt aufsuchen müssen, welcher Verletzungen

festgestellt hätte. Zudem sei der Detaillierungsgrad aus dem Munde eines

Kindes, welches nicht wisse, was Sexualität bedeute, unglaubhaft. Sollte die

Tochter diese Aussagen gemacht haben, so wären diese das Ergebnis einer

massiven Beeinflussung oder die Fragen wären x-mal suggestiv gestellt worden,

worauf die Tochter bejaht habe, um ihre Ruhe zu haben. Falls die Tochter ausserdem

die behauptete "furchtbare sexuelle Sprache" beherrsche, dann habe

sie diese erst gelernt, nachdem er die Tochter das letzte Mal gesehen habe. Die

Beschwerdegegnerin habe nie ertragen, dass er ein viel umfassenderes

Besuchsrecht erhalten habe, als von ihr beantragt worden sei.

3.4

Die

Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Alltagsprobleme sowie die Mediation nur ein Ablenkungsmanöver

seien. Dadurch sollte sie weniger Zeit haben, das Verhalten der Tochter zu

beobachten. Ein solch sexualisiertes Verhalten eines Kleinkindes könne nicht

damit erklärt werden, dass ihm dies von ihr bzw. ihren Eltern eingetrichtert

werde. Da sie aber keine ausreichenden Beweise gehabt habe, habe sie mit der

Anzeige zugewartet. Sie sei jedoch nicht untätig gewesen, sondern bei

verschiedenen Organisationen vorstellig geworden. Der Beschwerdeführer setze

die Tochter dauernd unter Druck und sie müsse unter Strafandrohung Oralsex vollziehen.

Das Baden mit dem Kind sei nur von Nöten, wenn das Kind nicht allein sitzen

könne, wovon bei einem zwei Jahre alten Kind nicht auszugehen sei. Sie könne

zudem nicht beurteilen, ob und inwieweit ein ca. drei Jahre altes Kind Aussagen

zu den Sexualstraftaten mache könne. Hierzu seien Fachpersonen gefragt. Die

Tochter erzähle bis heute, welche sexuellen Praktiken der Beschwerdeführer mit

ihr gemacht habe. Verletzungen heilten bei kleinen Kindern sehr schnell ab,

sodass diese sich später nicht mehr nachweisen liessen. Seit die Tochter jedoch

nicht mehr zum Beschwerdef.rer gehe, weise sie keinerlei Rötungen mehr auf,

weder im Genital- noch Analbereich. Von Windelunfällen könne schon längst keine

Rede mehr sein. Nachdem sie jeweils beim Beschwerdeführer gewesen sei, sei die

Tochter sehr lustlos und abgemagert gewesen. Das umfassende Besuchsrecht des

Beschwerdeführers habe sie, die Beschwerdegegnerin, nicht ertragen können, da

die damit verbundenen ständigen Wechsel eine grosse Belastung für das Kind

seien. Der Beschwerdeführer habe nur aus Angst, die Tochter würde dies, was er

mit ihr mache, ausplaudern, verhindern wollen, dass die Tochter mit ihr in die

Ferienwoche der Senioren, welche sie betreut habe, mitfahre. Sie selbst sei

eine gefährdete Person, da der Beschwerdeführer sie regelmässig mit E-Mails

belästige und ihr bei der Arbeit habe auflauern wollen. Besonders heftige

E-Mails habe sie jeweils an den Tagen erhalten, an welchen er die Tochter

zurückgebracht habe, womit er von deren Zustand habe ablenken wollen. Der Beschwerdeführer

rufe zudem jeden Tag in der Kinderkrippe der Tochter an und frage, ob sie dort

sei. Dem Krippenpersonal sowie dem Kinderarzt sei aufgefallen, dass die Tochter

viel lebhafter sei und besser aussehe, seit sie nun nicht mehr beim

Beschwerdeführer sei.

4.

4.1

Die Vorinstanz

hielt zutreffend fest, dass sich die Darstellungen der Parteien diametral

widersprechen und jeder ein grosses Interesse daran habe, jeweils seine Version

glaubhaft darzutun.

Zunächst ist jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine

gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG ist. Die Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der

Beschwerdegegnerin wurden gemäss der vorinstanzlichen Begründung deshalb

bestätigt und verlängert, weil sie ausgeführt habe, wahnsinnig Angst vor dem

Beschwerdeführer zu haben, vor allem auch wegen der Tochter und weil zwischen

den Parteien ein Streit über die Trennung bestehe. Auf die Vorwürfe der

Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer belästige sie mit E-Mails und sei bei

ihr auf der Arbeit erschienen, ging die Vorinstanz nicht ein.

Gewaltschutzmassnahmen sollen zwar der Deeskalation und

der Beruhigung der Situation dienen und es ist ein wichtiges

Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit

gewinnen und zur Ruhe kommen kann (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli

2005.

zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 774),

doch kann lediglich ein Streit oder ein Konflikt für sich allein noch nicht

genügen, um in jedem Fall Gewaltschutzmassnahmen zu rechtfertigen.

Dass sich die Beschwerdegegnerin wegen ihres Verdachts vor

dem Beschwerdeführer fürchtet, ist aufgrund der von ihr geäusserten Vorwürfe

insofern nachvollziehbar, macht sie jedoch ebenfalls noch nicht ohne Weiteres

zu einer gefährdeten Person im Sinn des GSG.

Die E-Mails des Beschwerdeführers, welche der Vorinstanz

vorgelegt wurden, sind zudem in einem Umgangston gehalten, welcher objektiv

beurteilt als normal und anständig zu bezeichnen ist. Ausfälligkeiten,

Beschimpfungen und Drohungen oder Ähnliches sind darin nicht zu erblicken.

Was die Häufigkeit der E-Mails angeht, bleibt die

Beschwerdegegnerin vage und substanziiert nicht, inwiefern diese belästigend

wirkten. Die in den Akten liegenden E-Mails datieren vom 29. Oktober 2015,

2.

November 2015, 13. November 2015, 3. Dezember 2015,

28.

Dezember 2015, 15. März 2016, 20. Februar 2016, 6. Juni

2016, 28. Juni 2016. Auch die Übersicht des Gesendet-Ordner des

E-Mail-Postfachs des Beschwerdeführers lässt nicht auf häufigere E-Mails von

dieser E-Mail-Adresse schliessen. Die Häufigkeit der E-Mails kann, nicht

zuletzt auch unter Berücksichtigung, dass die Parteien die gemeinsame

elterliche Sorge innehaben sowie dass die Tochter unter der Obhut der

Beschwerdegegnerin steht und dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht eingeräumt

wurde, nicht als übermässig oder belästigend bezeichnet werden. Sollten

tatsächlich häufigere und im Umgangston nicht mehr angemessene E-Mails

geschickt worden sein, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese nicht schon

lange eingereicht wurden. Weitere E-Mails waren an den Rechtsvertreter der

Beschwerdegegnerin gerichtet oder betrafen Kommunikation zwischen den Anwälten

und können deshalb für die Beurteilung der Gefährdung nicht berücksichtigt

werden. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein

eingeschriebenes Schreiben bezüglich Kindsbelange schickte, erreicht nicht die

Intensität einer Belästigung.

Der Beschwerdeführer räumt in seiner Stellungnahme, welche

er der Vorinstanz einreichte, ein, einmal bei der Arbeit und beim Wohnhaus der

Beschwerdegegnerin sowie bei deren Eltern in Deutschland erschienen zu sein.

Die drei Anrufe, welche er getätigt hatte, erklärte er damit, dass er die

Tochter aus der Krippe habe abholen wollen, diese dort jedoch nicht abgegeben

worden sei. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist überdies nicht zu entnehmen,

wie sie weiter durch den Beschwerdeführer belästigt worden wäre. Ausserdem

leben die Parteien nicht mehr zusammen. Eine Intensität oder Regelmässigkeit, welche

als Stalking oder Belästigung zu werten wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich,

weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine gefährdete Person im Sinn

des GSG ist.

Angesichts des damals noch pendenten Strafverfahrens ist

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Aussagen der

Beschwerdegegnerin und dem persönlichen Eindruck, welchen sich der Richter

anlässlich der Anhörung hatte machen können, zum Schluss kam, die Erklärungen

des Beschwerdeführers vermochten diese nicht zu entkräften und deshalb von

einer gewissen Angst oder Furcht der Beschwerdegegnerin ausging. Wie bereits erwähnt,

stellt jedoch eine bestehende Konfliktsituation, die auch nach der Trennung

weiter existiert, allein noch nicht eine weiterhin bestehende Gefährdung im Sinn

des GSG dar. Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen liegt in der Deeskalation der

Situation, welcher mit den polizeilichen Schutzmassnahmen von 14 Tagen erreicht

gewesen sein dürfte. Das Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der

Beschwerdegegnerin ist deshalb aufzuheben.

4.2

Weiter sind das Kontaktverbot und dessen

Verlängerung gegenüber der Tochter zu prüfen. Fraglich

ist zunächst, ob die Tochter als gefährdete Personen im Sinn von § 2

Abs. 3 GSG zu gelten hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet

werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren

partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern

zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes

führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und

stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar (VGr,

23.

Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.3; vgl. Andrea Büchler/Margot

Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff.,

540).

Das Verwaltungsgericht

hat seinem Urteil grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie

er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (Marco Donatsch in Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 8).

4.2.1

Die Vorinstanz sah die Tochter aufgrund der Vorwürfe des sexuellen

Missbrauchs als gefährdete Person. Dass das Kind und

die Beschwerdegegnerin kurz nach den Schilderungen der Beschwerdegegnerin von

der Polizei als auch der Vorinstanz grundsätzlich als gefährdete Personen im

Sinn von § 2 Abs. 3 GSG eingestuft wurden, ist nicht zu beanstanden. Zweifelsohne

besteht zwischen den Parteien ein heftiger Konflikt betreffend die Trennung und

die Regelung der Kindsbelange.

4.2.2

Ob die Aussagen der Tochter aus kinderpsychologischer Sicht verwertbar sind

oder nicht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Gewaltschutzverfahrens zu

klären (vgl. BGE 133 III 146 E. 2.3. mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist

dies im Rahmen eines entsprechenden kinderpsychologischen Gutachtens zu prüfen.

Eine Abklärung der Verwertbarkeit der Aussagen eines Kindes durch die

Staatsanwältin erübrigt sich daher. Festgehalten werden kann immerhin, dass die Tochter bei der Kantonspolizei in kindsgerechtem

Rahmen befragt wurde, wobei eine Psychologin des Instituts H anwesend war.

Die Staatsanwältin würdigte die Aussagen der Tochter – soweit dies

aufgrund deren Alter möglich ist –, hielt aber auch klar fest, dass die

Befragung keine belastenden Momente gegen den Beschwerdeführer ergeben habe.

Zudem wurde von der Kantonspolizei Zürich am 13. Juni

2016.

eine spurenkundliche Untersuchung der Tochter im Kinderspital Zürich

veranlasst. Diese ergab keinerlei Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch des

Kindes. Sodann kann auch auf eine Befragung der Krippe verzichtet werden.

4.2.3

In der Eheschutzverhandlung vom

5.

Oktober 2015 gab die Beschwerdegegnerin in ihrer Befragung zwar zu

Protokoll, der Beschwerdeführer setze die Tochter manchmal unter Druck, indem

er sie zwinge, bestimmte Sachen zu essen, und ihr Angst eingeflösst habe, als

er bei einer Auseinandersetzung zwischen ihr, der Beschwerdegegnerin, und ihm

laut geworden sei. Von einem Verdacht eines allfälligen Missbrauchs war in

diesem Zeitpunkt noch keine Rede. Der Beschwerdeführer äusserte jedoch bereits

am 6. August 2015 gegenüber dem Kinderarzt, dass er von der

Beschwerdegegnerin betreffend Pädophilie angesprochen werde, wenn er sein Kind

duschen, baden oder ins Bett bringen wolle. Dass dies

im Eheschutzverfahren soweit ersichtlich nicht thematisiert und dennoch ein

grosszügiges Besuchsrecht des Beschwerdeführers rechtskräftig festgelegt wurde,

ist als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin zu

werten.

Die Aussagen des Beschwerdeführers, mit welchen er gewisse

Situationen erklärt, wie etwa, dass er die Tochter aufgrund einer schmerzhaften

Rötung im Genitalbereich mit Bepanthen habe behandeln müssen, sind nachvollziehbar.

Auch seine geäusserte Ansicht, es entspreche in den hiesigen Breitengraden der

Normalität, dass Eltern mit ihren Kindern baden und dies überdies nackt und

ohne Badehosen zu tun pflegen, kann ihm nicht ohne Weiteres zu seinem Nachteil

gereichen. Im Übrigen bestreitet er sämtliche Vorwürfe betreffend sexuelle

Handlungen.

Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend die

sexuellen Vorwürfe in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2016 gehen

weiter, als sie diese im bisherigen Verfahren darlegte. Weshalb diese jedoch

erst in diesem Zeitpunkt, nachdem bereits ein Kontaktverbot besteht, vorgebracht

werden, lässt sich nicht weiter erklären.

4.2.4

Der Beschwerdeführer begab sich in die Familienberatung F, wo er – vor

Erlass des vorinstanzlichen Entscheides – zu drei Gesprächen, eines davon in Begleitung

der Tochter, erschien. Die Beratungsstelle machte während den Gesprächen die

Beobachtung, dass die Tochter eine gute Beziehung zum Beschwerdeführer

aufgebaut habe und dieser sich viele Gedanken mache, wie er ein guter Vater

sein könne. Die Tochter habe sich in dessen Beisein sichtlich wohl gefühlt. Es

sei deshalb sehr wichtig, dass der Kontakt zwischen den beiden auch während des

Verhandlungsprozesses weiter bestehen bleibe, weshalb empfohlen werde,

möglichst bald begleitete Besuchstage oder Erinnerungskontakte in einer Institution

einzurichten. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Tochter sind darin keine zu

erblicken.

4.2.5

Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, welche für die

Strafuntersuchung aufgrund der Anzeige der Beschwerdegegnerin wegen sexueller

Handlungen mit Kindern evtl. Schändung zuständig ist, teilte mit Schreiben vom

14.

Juli 2016 mit, dass aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen

Verhältnisse der Erlass einer Einstellungsverfügung vorgesehen sei. Die Strafuntersuchung

wurde schliesslich am 27. Juli 2016 eingestellt, weil sich der Verdacht

gegen den Beschwerdeführer nicht zu erhärten vermochte. Die Einstellungsverfügung

wurde unterdessen zudem rechtskräftig, was deren Gewicht als weiteres Indiz bei

der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in der

Gesamtwürdigung stärkt.

4.2.6

In der Zwischenzeit (am 9. August 2016) erging ein Entscheid der KESB,

wonach der Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2016 im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme die Weisung erteilt worden war, die Tochter jeweils am Dienstag in

der Kindertagesstätte betreuen zu lassen und der Beschwerdeführer für

berechtigt erklärt wurde, die Tochter dort jeweils einmal wöchentlich für zwei

Stunden besuchen zu dürfen.

Die Beschwerdegegnerin habe

gemäss ihren Angaben diesen Entscheid jedoch bereits weitergezogen. Dass die Kinderkrippe

keine spezialisierte Einrichtung für begleitete Besuche sei, wie die

Beschwerdegegnerin kritisiert, ist dem Entscheid der KESB zu überlassen. Selbst

wenn dieser Entscheid noch nicht rechtskräftig sein sollte, so bildet er in der

vorliegenden Gesamtwürdigung der Umstände ein weiterer Anhaltspunkt, welcher

die Aussagen der Beschwerdegegnerin relativiert.

Zudem scheint ein Antrag auf Sistierung des Besuchsrechts,

welchen die Beschwerdegegnerin offenbar gestellt hat, von der KESB abgewiesen

worden sein. Der Vertretungsbeistand der Tochter kam – nach persönlichem

Kennenlernen beider Parteien – in seiner Stellungnahme zum Antrag auf

Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers zur Einschätzung, dass sich

gemäss seiner Beurteilung aufgrund der Ergebnisse der polizeilichen Befragung

der Tochter kein begründeter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ableiten

liesse. Zudem erachte er eine Sistierung bzw. vorläufige gänzliche Einstellung

des Besuchsrechts des Beschwerdeführers als unverhältnismässig.

4.2.7

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist somit zu

berücksichtigen, dass die rechtskräftige Einstellung des Strafverfahrens sowie

die Einrichtung eines begleiteten Besuchsrechts, selbst wenn dieser Entscheid

noch nicht rechtskräftig sein sollte, dafür sprechen, dass die Aussagen des

Beschwerdeführers insofern glaubhaft sind, als in diesem Rahmen zurzeit

keine Gefährdung für die Tochter besteht.

4.3

Der

Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, das Kontaktverbot sei in dem Umfang

zu lockern, als es die Vereinbarung bzw. der Wahrnehmung einer Besuchsmöglichkeit

der Tochter über Dritt- oder Begleitpersonen erfordere. Angesichts des Alters

der Tochter ist es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer mit ihr selbst die

Besuche vereinbaren oder sie sich allein zu einem Treffpunkt begeben könnte.

Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind

stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden

Person wie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen

Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels

milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. April 2012,

VB.2012.00162, E. 4.4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007,

E. 2.3–2.5).

Ein begleitetes Besuchsrecht des Beschwerdeführers stellt im

vorliegenden Fall zumindest eine mildere Massnahme als das vollständige

Kontaktverbot, welches sich auch aufgrund des offenbaren eine Sistierung des

Besuchsrechts ablehnenden Entscheids der KESB als unverhältnismässig erweist,

dar. Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden

Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht

und dessen Modalitäten anzuordnen (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723,

E. 4.6). Die Parteien sind dafür auf das hängige Verfahren bei der KESB zu

verweisen.

4.4

Der

Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Rechtsverletzung im Sinn von § 50

VRG, da § 7 Abs. 1 GSG missachtet worden sei, zumal bereits

eheschutzrechtliche Anordnungen bestanden hätten, welche gewaltschutzrechtlichen

Massnahmen vorgingen, womit Letztere gegenüber der Tochter nur für die

Zeitabschnitte zulässig wären, während welchen der Beschwerdeführer sie gemäss

Eheschutzentscheid nicht betreue. Das Bundesgericht hielt im vom

Beschwerdeführer zitierten Entscheid (BGr, 27. Mai 2008,1C_142/2008,

E. 2) fest, dass gewaltschutzrechtliche Massnahmen parallel zu

eheschutzrechtlichen Anordnungen ergehen können, Letztere indes vorgehen und im

gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht infrage gestellt oder abgeändert werden

können. Dem Gesetzeswortlaut von § 7 Abs. 1 GSG folgend, kann davon

ausgegangen werden, dass bloss spätere oder parallel erlassene Eheschutzmassnahmen

den früheren Schutzmassnahmen nach GSG vorgehen, nicht jedoch umgekehrt, da

andernfalls der Zweck der Gewaltschutzmassnahmen vereitelt würde (vgl.

entsprechend Conne/Plüss, S. 131). Dies wäre auch vorliegend der Fall. Im

Weiteren kann diese Frage hier jedoch aufgrund des Verfahrensausgangs

offengelassen werden.

4.5

Die

Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und das Rayon- und Kontaktverbot des

Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Tochter gemäss Dispositiv-Ziffer

1.

der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2016 sind per sofort

aufzuheben. Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren sind keine

zuzusprechen.

Da der vorliegende Verfahrensausgang insbesondere auch auf

die sich im Laufe des Verfahrens ergebenen Tatsachen zurückzuführen ist und der

vorinstanzliche Entscheid im Zeitpunkt dessen Fällung nicht zu beanstanden ist,

ist die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung

der Vorinstanz vom 6. Juli 2016 entsprechend zu belassen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten an sich

vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der vorliegende Entscheid

jedoch unter anderem auf Noven – Einstellung des Strafverfahrens sowie weitere

Unterlagen – beruht, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen

auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. VGr,

21.

November 2013, VB.2012.00624, E. 4; 6. September 2012,

VB.2012.00371, E. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 ff.).

Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenfalls aus Billigkeitsgründen ist die dem Beschwerdeführer

auszurichtende Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten (Plüss,

§ 17 N. 28), wobei ein Betrag von Fr. 600.- (inklusive 8 %

Mehrwertsteuer) angemessen ist.

5.2

Der

Beschwerdeführer stellte des Weiteren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf Erlass der Bezahlung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist

bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu

prüfen bleibt indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung.

5.2.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen

monatlichen Bedarf von Fr. 5'948.-, dem er ein monatliches Nettoeinkommen

von insgesamt Fr. 6'017.- (inklusive 13. Monatslohn und

Familienzulage) gegenüberstellt, weshalb er mangels Vermögens nicht in der Lage

sei, für Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen.

Selbst wenn dem Beschwerdeführer

die Positionen in seiner Bedarfsberechnung für seinen Grundbetrag und den

Grundbetrag für das Kind nicht in geltend gemachter Höhe belassen werden

können, erzielt er mit seinem Einkommen nach Deckung seines Bedarfs nur einen

geringen Überschuss. Damit ist er kaum in der Lage, für die Begleichung der

Kosten des Rechtsvertreters innert einem Zeitraum von zwölf Monaten

aufzukommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im

bisherigen Verfahren keine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gestellt

hatte. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen, dass das

verbliebene Vermögen für Anwalts- und Verfahrenskosten verwendet wurde. Es kann

deshalb gerade noch von einer Mittellosigkeit in diesem Sinn ausgegangen

werden.

Das Verfahren war zudem nicht

aussichtslos. Aufgrund der Vorwürfe und der Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids

für den Beschwerdeführer ist vorliegend auch die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung

zu bejahen. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren und es ist ihm in der Person seines

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.2.4

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

reichte bereits mit der Beschwerdeschrift eine Honorarnote ein. Am 17. August

2016.

reichte er eine nachgeführte Honorarnote ein. Die

Leistungen, welche vom 1. Juli 2016 bis 12. Juli 2016 erbracht

wurden, betreffen das vorinstanzliche Verfahren, weshalb diese nicht zu

berücksichtigen sind. Der ab 13. Juli 2016 geltend gemachte

Zeitaufwand beträgt 31.35 Stunden.

Der am 13. Juli

2016.

in der Honorarnote genannte Zeitaufwand (0.6 Stunden) unter anderem

für eine E-Mail an Herrn G kann nicht berücksichtigt werden, da nicht ersichtlich

ist, inwiefern eine solche Kontaktaufnahme mit dem vorinstanzlichen Richter für

das Beschwerdeverfahren nötig gewesen wäre. Ebenfalls nicht vergütet werden

kann der in der genannten Honorarnote am 15. Juli 2016 separat geltend

gemachte Aufwand für rechtliche Abklärungen wie Suche und Teilstudium von Bundesgerichts-

und Verwaltungsgerichtsentscheiden (2.9 Stunden). Denn schon der am 17.

und 18. Juli 2016 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 16.4 Stunden

für die Verfassung der Beschwerdeschrift inklusive der Verarbeitung der

Änderungsvorschläge des Beschwerdeführers erscheint für ein Gewaltschutzverfahren

als hoch, kann jedoch bei grosszügiger Betrachtung der Umstände des

vorliegenden Falls gerade noch als angemessen gelten. Der am 15. August

2016.

aufgeführte Aufwand von 48 Minuten für das Studium der Beschwerdeantwort

samt Beilage und Verfügung, der nicht verrechnet wurde, weil er bereits in der

Rechnung vom 18. Juli 2016 enthalten war, ist zu berücksichtigen und der

in der Rechnung vom 18. Juli 2016 sehr vage geltend gemachte Aufwand in der

Höhe von 2.25 Stunden an diversen Daten entsprechend (d. h. auf 0.8 Stunden) zu kürzen.

Hingegen kann eine kanzleiinterne Besprechung, welche am 17. August 2016

zeitgleich mit der Verfassung der Replik verrechnet wurde, vergütet werden

(total 5.3 Stunden). Diese Position zum Verfassen der knapp fünfseitigen

Replik samt Telefonat mit dem Verwaltungsgericht ist deshalb auf

2.5

Stunden zu kürzen. Der übrige in der genannten Honorarnote

ausgewiesene Zeitaufwand (7.2 Stunden) sowie die Barauslagen in Höhe von 3 %

des Honorars erweisen sich als gerechtfertigt.

Demzufolge sind

insgesamt 23.6 Stunden zu vergüten. Dies erscheint für ein Beschwerdeverfahren

betreffend Massnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz eher hoch, doch in Anbetracht

der konkreten Umstände gestaltete sich der Aufwand in diesem Verfahren – insbesondere

vor Vorliegen der Einstellungsverfügung des Strafverfahrens – für den Beschwerdeführer

auch höher als er in einem üblichen Gewaltschutzverfahren.

Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach

den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Baraus­lagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz

des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen Verordnung über

die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für amtliche oder

unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

Dies ergäbe eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Höhe von Fr. 5'347.75

(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer; total Fr. 5'775.60). Die

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- (inklusive 8 %

Mehrwertsteuer; vgl. E. 5.1) ist daran anzurechnen. Demnach ist der Rechtsvertreter mit

insgesamt Fr. 5'175.60 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

5.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

des Bezirksgerichts E vom 6. Juli 2016 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 1'190.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos

abgeschrieben.

4.

Die

Gerichtkosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird eine Parteientschädigung in Höhe von

Fr. 600.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung

gemäss Dispositivziffer 5 mit Fr. 5'175.60 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …