VB.2016.00418
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00418
11. August 2016Deutsch7 min
(URT.2016.18279)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00418
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. August 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1973) und B (geboren 1975) sind seit Juli 2015 verheiratet und leben
seit November 2015 mit den beiden Töchtern von A gemeinsam in der Schweiz.
B. Mit
Verfügung vom 9. Juli 2016 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber B für die Dauer von jeweils 14 Tagen die
Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot um die Wohnung sowie
ein Kontaktverbot gegenüber A und deren beiden Töchtern an; unter Androhung der
Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 ersuchte A das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht D um Verlängerung der
Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 9. Juli 2016 um
vier Wochen.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 trat das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht D auf das Gesuch um Verlängerung
der Schutzmassnahmen wegen Verspätung nicht ein und auferlegte A die
Gerichtskosten von Fr. 100.-.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 22. Juli 2016 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des
Bezirksgerichts D vom 19. Juli 2016 sowie die Verlängerung der
polizeilichen Schutzmassnahmen um vier Wochen. Zudem stellte sie den Antrag,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Verlängerung
der Schutzmassnahmen sei superprovisorisch anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2016 wurde das Gesuch
von A um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. B
sowie der Kantonspolizei Zürich wurde je eine Frist von drei Tagen angesetzt,
um zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung zu nehmen, unter
Säumnisandrohung der Annahme des Verzichts auf Stellungnahme.
B liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die
Kantonspolizei Zürich teilte am 26. Juli 2016 ihren Verzicht auf die
Mitbeantwortung der Beschwerde mit.
A und B liessen sich hierauf nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1
GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen
ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen
(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Die
gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erachtete das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der
Schutzmassnahmen als um einen Tag verspätet gestellt. Es ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz demzufolge zu Recht nicht darauf eintrat.
3.2
Gemäss § 6
Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der
Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen.
Die Schutzmassnahmen wurden am 9. Juli 2016 angeordnet und
an diesem Tag auch den Parteien eröffnet. Die Frist für das Gesuch um
Verlängerung begann somit am 9. Juli 2016 zu laufen. Der achte Tag fiel auf
Samstag, 16. Juli 2016. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder
einen öffentlichen Ruhetag, so endet die Frist am nächsten Montag (§ 11
Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. auch Art. 142 Abs. 3 ZPO). Folglich endete die Frist im
vorliegenden Fall am Montag, 18. Juli 2016.
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post
übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. auch Art. 143 Abs. 1 ZPO).
Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. Juli 2016 ausführt, wurde
das Verlängerungsgesuch von der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2016 der
Post übergeben, was durch den Poststempel belegt ist. Da es sich beim 18. Juli
2016.
um den letzten Tag der Frist handelte, erfolgte die Eingabe noch
rechtzeitig. Demzufolge ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das Gesuch um
Verlängerung der Schutzmassnahmen der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
3.3
Die
Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts D vom 19. Juli 2016 ist
somit aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich die Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen durch das Verwaltungsgericht, da solche ohnehin nur bis zum Entscheid
Bestand gehabt hätten (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 6 N. 29). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher
Massnahmen ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Der Haftrichter hat gemäss § 9 Abs. 1 GSG innert vier
Arbeitstagen über Gesuche um Verlängerung der Schutzmassnahmen im Sinn von § 6
GSG zu entscheiden. Demzufolge hat der Haftrichter spätestens innert vier
Arbeitstagen ab Erhalt dieses Rückweisungsentscheids materiell über die
beantragte Verlängerung der Schutzmassnahmen zu befinden. Angesichts des mit
dem vorliegenden Beschwerdeverfahren verbundenen Zeitablaufs und des Gesuchs
der Beschwerdeführerin um superprovisorische Massnahmen wird der Haftrichter zu
prüfen haben, ob der Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Zeitdauer bis zu
seinem Entscheid notwendig ist.
4.
Die Rückweisung ist auf die von
der Vorinstanz zu vertretende, sich als falsch herausstellende Fristberechnung
zurückzuführen. Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich
daher, die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 30. Juni 2014,
VB.2014.00272, E. 5.2; 10. September 2012, VB.2012.00393,
E. 3.5; 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 4). Parteientschädigungen
wurden keine verlangt.
5.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409
E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts D vom 19. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache wird zum
Neuentscheid an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D
zurückgewiesen.
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 650.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht D auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …