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Entscheid

VB.2016.00418

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00418

11. August 2016Deutsch7 min

(URT.2016.18279)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1973) und B (geboren 1975) sind seit Juli 2015 verheiratet und leben

seit November 2015 mit den beiden Töchtern von A gemeinsam in der Schweiz.

B. Mit

Verfügung vom 9. Juli 2016 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber B für die Dauer von jeweils 14 Tagen die

Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot um die Wohnung sowie

ein Kontaktverbot gegenüber A und deren beiden Töchtern an; unter Androhung der

Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 ersuchte A das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht D um Verlängerung der

Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 9. Juli 2016 um

vier Wochen.

Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 trat das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht D auf das Gesuch um Verlängerung

der Schutzmassnahmen wegen Verspätung nicht ein und auferlegte A die

Gerichtskosten von Fr. 100.-.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 22. Juli 2016 an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des

Bezirksgerichts D vom 19. Juli 2016 sowie die Verlängerung der

polizeilichen Schutzmassnahmen um vier Wochen. Zudem stellte sie den Antrag,

der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Verlängerung

der Schutzmassnahmen sei superprovisorisch anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Staatskasse.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2016 wurde das Gesuch

von A um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. B

sowie der Kantonspolizei Zürich wurde je eine Frist von drei Tagen angesetzt,

um zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung zu nehmen, unter

Säumnisandrohung der Annahme des Verzichts auf Stellungnahme.

B liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die

Kantonspolizei Zürich teilte am 26. Juli 2016 ihren Verzicht auf die

Mitbeantwortung der Beschwerde mit.

A und B liessen sich hierauf nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1

GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder

Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen

ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen

(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Die

gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erachtete das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der

Schutzmassnahmen als um einen Tag verspätet gestellt. Es ist zu prüfen, ob die

Vorinstanz demzufolge zu Recht nicht darauf eintrat.

3.2

Gemäss § 6

Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der

Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen.

Die Schutzmassnahmen wurden am 9. Juli 2016 angeordnet und

an diesem Tag auch den Parteien eröffnet. Die Frist für das Gesuch um

Verlängerung begann somit am 9. Juli 2016 zu laufen. Der achte Tag fiel auf

Samstag, 16. Juli 2016. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder

einen öffentlichen Ruhetag, so endet die Frist am nächsten Montag (§ 11

Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. auch Art. 142 Abs. 3 ZPO). Folglich endete die Frist im

vorliegenden Fall am Montag, 18. Juli 2016.

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der

Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post

übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. auch Art. 143 Abs. 1 ZPO).

Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. Juli 2016 ausführt, wurde

das Verlängerungsgesuch von der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2016 der

Post übergeben, was durch den Poststempel belegt ist. Da es sich beim 18. Juli

2016.

um den letzten Tag der Frist handelte, erfolgte die Eingabe noch

rechtzeitig. Demzufolge ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das Gesuch um

Verlängerung der Schutzmassnahmen der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

3.3

Die

Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts D vom 19. Juli 2016 ist

somit aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich die Anordnung von vorsorglichen

Massnahmen durch das Verwaltungsgericht, da solche ohnehin nur bis zum Entscheid

Bestand gehabt hätten (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 6 N. 29). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher

Massnahmen ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Der Haftrichter hat gemäss § 9 Abs. 1 GSG innert vier

Arbeitstagen über Gesuche um Verlängerung der Schutzmassnahmen im Sinn von § 6

GSG zu entscheiden. Demzufolge hat der Haftrichter spätestens innert vier

Arbeitstagen ab Erhalt dieses Rückweisungsentscheids materiell über die

beantragte Verlängerung der Schutzmassnahmen zu befinden. Angesichts des mit

dem vorliegenden Beschwerdeverfahren verbundenen Zeitablaufs und des Gesuchs

der Beschwerdeführerin um superprovisorische Massnahmen wird der Haftrichter zu

prüfen haben, ob der Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Zeitdauer bis zu

seinem Entscheid notwendig ist.

4.

Die Rückweisung ist auf die von

der Vorinstanz zu vertretende, sich als falsch herausstellende Fristberechnung

zurückzuführen. Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich

daher, die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 30. Juni 2014,

VB.2014.00272, E. 5.2; 10. September 2012, VB.2012.00393,

E. 3.5; 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 4). Parteientschädigungen

wurden keine verlangt.

5.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409

E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts D vom 19. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache wird zum

Neuentscheid an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D

zurückgewiesen.

Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 650.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht D auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …