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Entscheid

VB.2016.00427

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00427

17. August 2016Deutsch14 min

(URT.2016.18283)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und C

führten bis September 2014 eine Beziehung, aus der die Kinder D (geb. 2001)

und E (geb. 2009) hervorgingen. D lebt im Haushalt seines Vaters, E hält

sich abwechselnd bei ihrer Mutter oder ihrem Vater auf.

B. Mit

Verfügung vom 4. Juli 2016 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A ein

Rayonverbot betreffend den Wohnort von C sowie ein Kontaktverbot zu diesem

sowie D und E für die Dauer von jeweils 14 Tagen an.

C. Am

8. Juli 2016 versetzte der Haftrichter am Bezirksgericht Horgen A in

Untersuchungshaft, aus der sie am 22. Juli 2016 wieder entlassen wurde.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 ersuchte C den

Haftrichter am Bezirksgericht Horgen um Verlängerung des Rayon- und

Kontaktverbots um drei Monate. Mit Urteil vom 14. Juli 2016 verlängerte

der Haftrichter die Schutzmassnahmen bis 18. Oktober 2016, wobei er aber A

hinsichtlich des vom Verbot betroffenen und durch die F-Strasse, die G-Strasse,

die H-Strasse und den I-Strasse begrenzten Rayons gestattete, die G-Strasse und

die H-Strasse zu benutzen. Das den Sohn D betreffende Kontaktverbot hob der

Haftrichter per sofort auf, dasjenige betreffend C und die Tochter E liess er

unverändert bestehen (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten nahm er auf

die Gerichtskasse.

III.

A. Am

22.

Juli 2016 (Poststempel, Eingang am 26. Juli 2016) erhob A

Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von

Dispositiv

Dispositivziffer 1 des haftrichterlichen Urteils vom 14. Juli 2016

insofern, als das Kontaktverbot betreffend E per sofort aufzuheben sei. Daneben

ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

B. Am

29. Juli 2016 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die

Kantonspolizei verzichtete am 31. Juli 2016 auf die freigestellte

Mitbeantwortung der Beschwerde. C reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Verfügung

vom 5. August 2016 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erteilung

der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Die Parteien liessen sich

daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die

Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2 Der

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich angesichts des Beschwerdeantrags

auf die Verlängerung des Kontaktverbots betreffend die gemeinsame Tochter der

Parteien.

2.

2.1 Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 7. März 2016, VB.2016.00072,

E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird, neben anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2

Abs. 1 lit. a GSG).

2.2 Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen

nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab

Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder

den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 GSG).

Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die

gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50

VRG). Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 7. März 2016,

VB.2016.00072, E. 2.2; 18. Dezember 2015, VB.2015.00723,

E. 2.3).

3.

3.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die

Beschwerdeführerin nach einem verbalen Streit betreffend das Sorgerecht über

die Kinder gegenüber dem Beschwerdegegner tätlich geworden sei, indem sie ihn

festgehalten, gekratzt und herumgestossen habe. Im Laufe dieser

Auseinandersetzung, die sich am 4. Juli 2016 zugetragen habe, habe sie den

Beschwerdegegner auch mit dem Tod bedroht, wobei sie diese Drohung in

Anwesenheit der ausgerückten Polizeifunktionäre wiederholt und dabei auch

gesagt habe, sie könne für nichts mehr garantieren.

3.2 Der

Haftrichter erwog im Urteil vom 14. Juli 2016, der Beschwerdegegner habe

glaubhaft machen können, dass seine körperliche und psychische Integrität durch

die Bedrohungen seitens der Beschwerdeführerin weiterhin gefährdet sei. Die

Verlängerung des Kontaktverbots zu E sei deshalb gerechtfertigt, weil die

Beschwerdeführerin angesichts des Alters von E keine direkten Kontakte zu

dieser allein ausüben könnte. Es liege nicht in der Kompetenz des Haftrichters,

Massnahmen anzuordnen, die einen sofortigen Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrer

Tochter konfliktfrei ermöglichen würden.

3.3 Die

Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, dem

Kontaktverbot gegenüber der Tochter fehle die rechtliche und tatsächlich

nachvollziehbare Grundlage. Anlässlich des Streits vom 4. Juli 2016 sei

sie provoziert worden und habe keine ernsthaften Drohungen ausgestossen. Schon

seit Jahren habe sie dem Beschwerdegegner "t'ammazzo" [italienisch

für "ich töte dich"] zugerufen, wenn sie emotional aufgewühlt gewesen

sei. Es tue ihr leid, dass sie diesen Ausdruck am 4. Juli 2016 gebraucht

habe, sie sei damals einfach stark angetrunken gewesen. Gekratzt habe sie den

Beschwerdegegner nicht. E, die dringend die persönliche Betreuung ihrer Mutter

brauche, insbesondere da bald die Schule anfange, sei nie gefährdet gewesen.

Nie habe sie ihre Tochter bedroht, und nie sei sie ihr gegenüber tätlich

geworden.

4.

4.1 Unbestritten

ist, dass es zwischen den Parteien schon seit längerer Zeit zu verschiedenen

Auseinandersetzungen gekommen war und sie auch am 4. Juli 2016 in einen

Streit gerieten, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner

"t'ammazzo" zurief. Zwar aberkennt die Beschwerdeführerin diesem

Zuruf die Ernsthaftigkeit und macht geltend, den Ausdruck häufig, auch in

Alltagssituationen, verwendet zu haben, weshalb der Beschwerdegegner ihn auch

nicht habe ernst nehmen können. Der Beschwerdegegner selbst gab indes im Rahmen

der Einvernahmen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er

traue der Beschwerdeführerin die Umsetzung der Drohung immerhin dann zu, wenn

sie unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluss stehe. Insoweit habe er schon

Angst. Angesichts der eingestandenen, sich im Zusammenhang mit Kontakten zum

Beschwerdegegner augenscheinlich akzentuierenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin

erscheint diese Aussage zumindest nicht unglaubhaft. Jedenfalls noch gegenüber

der Staatsanwaltschaft räumte die Beschwerdeführerin sodann ein, den Beschwerdegegner

am 4. Juli 2016 möglicherweise auch gekratzt zu haben.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden und lag es

zweifellos im Ermessen des Haftrichters, wenn dieser grundsätzlich von einem

Fall von häuslicher Gewalt ausging und die Beschwerdeführerin als gefährdende

und den Beschwerdegegner als gefährdete Person erachtete. Seine

Schlussfolgerung wird denn auch nicht durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin

infrage gestellt, sie sei am 4. Juli 2016 vom Beschwerdeführer provoziert

worden. Dieser gestand zwar ein, ihr gesagt zu haben, sie sei

"drauf". Nicht unwesentlich für den Beginn und den eskalierenden

Verlauf der Auseinandersetzung und auch Anlass für diese Bemerkung dürfte

hingegen der Umstand gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin vor der

Begegnung mit dem Beschwerdegegner Alkohol konsumiert hatte.

Nicht zu überzeugen vermag hingegen die Begründung des

Haftrichters, weshalb das Kontaktverbot zu E, das Gegenstand der Beschwerde

bildet (vorn E. 1.2), zu verlängern sei. Deren Alter allein und die

fehlende Kompetenz zur Anordnung beispielsweise eines Besuchsrechts rechtfertigen

dies jedenfalls nicht.

4.2 Den Akten

kann nicht entnommen werden, dass E jemals direkt, das heisst als Adressatin, von

häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG seitens der Beschwerdeführerin

betroffen war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann jedenfalls

nicht allein deshalb von einer unmittelbaren Verletzung oder Gefährdung der körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität eines Kindes ausgegangen werden, wenn vom

Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. So ist ein

minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person zu erachten, wenn

die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen

herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,

Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen desselben führen; solche

Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich

keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person

wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so

kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer

von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (statt vieler VGr, 18. Dezember

2015, VB.2015.00723, E. 4.3, mit Hinweis auf Andrea Büchler/Margot Michel,

Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540). Zudem

sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das

Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf die psychische Gesundheit

der betroffenen Kinder zeitigt (Büchler/Michel, S. 551).

Vorliegend ist von einer solchen Gefährdung der psychischen

Integrität von E auszugehen. Gemäss den übereinstimmenden Schilderungen der

Parteien war sie in den die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom

4. Juli 2016 involviert, wobei sie gemäss dem Beschwerdegegner damals

stark weinen bzw. "heulen" musste. Wenn nicht auf den Beschwerdegegner,

so dürfte denn auch die Drohung der Beschwerdeführerin ("t'ammazzo")

wenigstens auf E durchaus einschüchternd gewirkt haben, obwohl sie an den

Beschwerdegegner adressiert war (vgl. vorn E. 4.1). Laut der Beschwerdeführerin

war E ebenso bei einem heftigen Streit am 9. Juni 2016 zugegen. Beide

Parteien sagten zudem aus, schon seit längerer Zeit regelmässig gestritten zu

haben, sodass davon auszugehen ist, dass E auch noch weitere

Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern miterleben musste. Bei den Streitigkeiten

vom 9. Juni 2016 und 4. Juli 2016 scheinen im Übrigen gerade die

Betreuung der Tochter und die damit einhergehenden Treffen der Parteien

Auslöser gewesen zu sein. E ist demgemäss als gefährdete Person im Sinn von

§ 2 Abs. 3 GSG einzustufen.

4.3 Zu prüfen

bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen der Beschwerdeführerin und

E bis zum 18. Oktober 2016 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang

ist zu beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der

gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen

Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden Person als

auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen

Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels

milderer Massnahmen begegnet werden kann (statt vieler VGr, 18. Dezember

2015, VB.2015.00723, E. 4.6).

Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang im

Wesentlichen vor, E sei dringend auf ihre persönliche Betreuung angewiesen, insbesondere

da bald die Schule anfange (vorn E. 3.3). Dies vermag die

Verhältnismässigkeit der Verlängerung des Kontaktverbots indes nicht infrage zu

stellen. Wie schon in der Präsidialverfügung vom 5. August 2016

festgehalten wurde, mag zwar der Kontakt der Beschwerdeführerin mit ihrer

Tochter im Zusammenhang mit dem Schulanfang für diese durchaus hilfreich sein.

Es ist jedoch nicht ersichtlich bzw. wird von der Beschwerdeführerin nicht

bestritten, weshalb bzw. dass nicht auch der Beschwerdegegner in dieser

Hinsicht die nötige Unterstützung bieten könnte. Nach dem Gesagten ist aber

insbesondere eine gewisse Traumatisierung E's infolge der Ereignisse vom

9. Juni 2016 und 4. Juli 2016 nicht ausgeschlossen. Es ist davon

auszugehen, dass sie angesichts der emotional stark aufgeladenen Situation

zwischen ihren Eltern – die Mitbeteiligte sprach gar von einer "sehr

kritischen Sachlage" – längere Zeit benötigt, um zur Ruhe zu kommen, die

sie bei der psychisch angeschlagenen und mit Alkoholproblemen kämpfenden Beschwerdeführerin

nicht finden dürfte. Ferner ist nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme der

Haftrichter hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit

und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind

(§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden. Es lag jedenfalls nicht in

seiner Kompetenz, Ersatzmassnahmen wie eine Therapie, eine Entziehungskur oder

eine Abstinenzkontrolle der Beschwerdeführerin zu verfügen.

In Bezug auf die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber E

um drei Monate kann dem Haftrichter bei den vorliegenden Gegebenheiten

demzufolge keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden (vgl. vorn

E. 2.3). Vielmehr erscheinen drei Monate zur Entspannung der Situation als

berechtigt.

5.

5.1 Die

Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

5.2 Zu prüfen bleibt

das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2

Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann kann die Beschwerde trotz ihres

Unterliegens nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet

werden. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin schliesslich ist

im Hinblick auf den schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben und

angesichts der offensichtlich schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin

ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dieser für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihr aufzuerlegenden

Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihr

in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen. Diese hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von

dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23. August 2010 [GebV VGR]).

5.2.3

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3. Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch infolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts­verbeiständung

gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

7. Rechtsanwältin

B läuft eine Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an

gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und

die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die

Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt

würde.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an …