VB.2016.00427
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00427
17. August 2016Deutsch14 min
(URT.2016.18283)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00427
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. August 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS160016,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
führten bis September 2014 eine Beziehung, aus der die Kinder D (geb. 2001)
und E (geb. 2009) hervorgingen. D lebt im Haushalt seines Vaters, E hält
sich abwechselnd bei ihrer Mutter oder ihrem Vater auf.
B. Mit
Verfügung vom 4. Juli 2016 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A ein
Rayonverbot betreffend den Wohnort von C sowie ein Kontaktverbot zu diesem
sowie D und E für die Dauer von jeweils 14 Tagen an.
C. Am
8. Juli 2016 versetzte der Haftrichter am Bezirksgericht Horgen A in
Untersuchungshaft, aus der sie am 22. Juli 2016 wieder entlassen wurde.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 ersuchte C den
Haftrichter am Bezirksgericht Horgen um Verlängerung des Rayon- und
Kontaktverbots um drei Monate. Mit Urteil vom 14. Juli 2016 verlängerte
der Haftrichter die Schutzmassnahmen bis 18. Oktober 2016, wobei er aber A
hinsichtlich des vom Verbot betroffenen und durch die F-Strasse, die G-Strasse,
die H-Strasse und den I-Strasse begrenzten Rayons gestattete, die G-Strasse und
die H-Strasse zu benutzen. Das den Sohn D betreffende Kontaktverbot hob der
Haftrichter per sofort auf, dasjenige betreffend C und die Tochter E liess er
unverändert bestehen (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten nahm er auf
die Gerichtskasse.
III.
A. Am
22.
Juli 2016 (Poststempel, Eingang am 26. Juli 2016) erhob A
Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von
Dispositiv
Dispositivziffer 1 des haftrichterlichen Urteils vom 14. Juli 2016
insofern, als das Kontaktverbot betreffend E per sofort aufzuheben sei. Daneben
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
B. Am
29. Juli 2016 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die
Kantonspolizei verzichtete am 31. Juli 2016 auf die freigestellte
Mitbeantwortung der Beschwerde. C reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Verfügung
vom 5. August 2016 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Die Parteien liessen sich
daraufhin nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die
Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.2 Der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich angesichts des Beschwerdeantrags
auf die Verlängerung des Kontaktverbots betreffend die gemeinsame Tochter der
Parteien.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 7. März 2016, VB.2016.00072,
E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird, neben anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2
Abs. 1 lit. a GSG).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen
nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder
den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 GSG).
Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die
gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50
VRG). Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 7. März 2016,
VB.2016.00072, E. 2.2; 18. Dezember 2015, VB.2015.00723,
E. 2.3).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die
Beschwerdeführerin nach einem verbalen Streit betreffend das Sorgerecht über
die Kinder gegenüber dem Beschwerdegegner tätlich geworden sei, indem sie ihn
festgehalten, gekratzt und herumgestossen habe. Im Laufe dieser
Auseinandersetzung, die sich am 4. Juli 2016 zugetragen habe, habe sie den
Beschwerdegegner auch mit dem Tod bedroht, wobei sie diese Drohung in
Anwesenheit der ausgerückten Polizeifunktionäre wiederholt und dabei auch
gesagt habe, sie könne für nichts mehr garantieren.
3.2 Der
Haftrichter erwog im Urteil vom 14. Juli 2016, der Beschwerdegegner habe
glaubhaft machen können, dass seine körperliche und psychische Integrität durch
die Bedrohungen seitens der Beschwerdeführerin weiterhin gefährdet sei. Die
Verlängerung des Kontaktverbots zu E sei deshalb gerechtfertigt, weil die
Beschwerdeführerin angesichts des Alters von E keine direkten Kontakte zu
dieser allein ausüben könnte. Es liege nicht in der Kompetenz des Haftrichters,
Massnahmen anzuordnen, die einen sofortigen Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrer
Tochter konfliktfrei ermöglichen würden.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, dem
Kontaktverbot gegenüber der Tochter fehle die rechtliche und tatsächlich
nachvollziehbare Grundlage. Anlässlich des Streits vom 4. Juli 2016 sei
sie provoziert worden und habe keine ernsthaften Drohungen ausgestossen. Schon
seit Jahren habe sie dem Beschwerdegegner "t'ammazzo" [italienisch
für "ich töte dich"] zugerufen, wenn sie emotional aufgewühlt gewesen
sei. Es tue ihr leid, dass sie diesen Ausdruck am 4. Juli 2016 gebraucht
habe, sie sei damals einfach stark angetrunken gewesen. Gekratzt habe sie den
Beschwerdegegner nicht. E, die dringend die persönliche Betreuung ihrer Mutter
brauche, insbesondere da bald die Schule anfange, sei nie gefährdet gewesen.
Nie habe sie ihre Tochter bedroht, und nie sei sie ihr gegenüber tätlich
geworden.
4.
4.1 Unbestritten
ist, dass es zwischen den Parteien schon seit längerer Zeit zu verschiedenen
Auseinandersetzungen gekommen war und sie auch am 4. Juli 2016 in einen
Streit gerieten, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner
"t'ammazzo" zurief. Zwar aberkennt die Beschwerdeführerin diesem
Zuruf die Ernsthaftigkeit und macht geltend, den Ausdruck häufig, auch in
Alltagssituationen, verwendet zu haben, weshalb der Beschwerdegegner ihn auch
nicht habe ernst nehmen können. Der Beschwerdegegner selbst gab indes im Rahmen
der Einvernahmen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er
traue der Beschwerdeführerin die Umsetzung der Drohung immerhin dann zu, wenn
sie unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluss stehe. Insoweit habe er schon
Angst. Angesichts der eingestandenen, sich im Zusammenhang mit Kontakten zum
Beschwerdegegner augenscheinlich akzentuierenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin
erscheint diese Aussage zumindest nicht unglaubhaft. Jedenfalls noch gegenüber
der Staatsanwaltschaft räumte die Beschwerdeführerin sodann ein, den Beschwerdegegner
am 4. Juli 2016 möglicherweise auch gekratzt zu haben.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden und lag es
zweifellos im Ermessen des Haftrichters, wenn dieser grundsätzlich von einem
Fall von häuslicher Gewalt ausging und die Beschwerdeführerin als gefährdende
und den Beschwerdegegner als gefährdete Person erachtete. Seine
Schlussfolgerung wird denn auch nicht durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin
infrage gestellt, sie sei am 4. Juli 2016 vom Beschwerdeführer provoziert
worden. Dieser gestand zwar ein, ihr gesagt zu haben, sie sei
"drauf". Nicht unwesentlich für den Beginn und den eskalierenden
Verlauf der Auseinandersetzung und auch Anlass für diese Bemerkung dürfte
hingegen der Umstand gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin vor der
Begegnung mit dem Beschwerdegegner Alkohol konsumiert hatte.
Nicht zu überzeugen vermag hingegen die Begründung des
Haftrichters, weshalb das Kontaktverbot zu E, das Gegenstand der Beschwerde
bildet (vorn E. 1.2), zu verlängern sei. Deren Alter allein und die
fehlende Kompetenz zur Anordnung beispielsweise eines Besuchsrechts rechtfertigen
dies jedenfalls nicht.
4.2 Den Akten
kann nicht entnommen werden, dass E jemals direkt, das heisst als Adressatin, von
häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG seitens der Beschwerdeführerin
betroffen war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann jedenfalls
nicht allein deshalb von einer unmittelbaren Verletzung oder Gefährdung der körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität eines Kindes ausgegangen werden, wenn vom
Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. So ist ein
minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person zu erachten, wenn
die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen
herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,
Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen desselben führen; solche
Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich
keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person
wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so
kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer
von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (statt vieler VGr, 18. Dezember
2015, VB.2015.00723, E. 4.3, mit Hinweis auf Andrea Büchler/Margot Michel,
Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540). Zudem
sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das
Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf die psychische Gesundheit
der betroffenen Kinder zeitigt (Büchler/Michel, S. 551).
Vorliegend ist von einer solchen Gefährdung der psychischen
Integrität von E auszugehen. Gemäss den übereinstimmenden Schilderungen der
Parteien war sie in den die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom
4. Juli 2016 involviert, wobei sie gemäss dem Beschwerdegegner damals
stark weinen bzw. "heulen" musste. Wenn nicht auf den Beschwerdegegner,
so dürfte denn auch die Drohung der Beschwerdeführerin ("t'ammazzo")
wenigstens auf E durchaus einschüchternd gewirkt haben, obwohl sie an den
Beschwerdegegner adressiert war (vgl. vorn E. 4.1). Laut der Beschwerdeführerin
war E ebenso bei einem heftigen Streit am 9. Juni 2016 zugegen. Beide
Parteien sagten zudem aus, schon seit längerer Zeit regelmässig gestritten zu
haben, sodass davon auszugehen ist, dass E auch noch weitere
Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern miterleben musste. Bei den Streitigkeiten
vom 9. Juni 2016 und 4. Juli 2016 scheinen im Übrigen gerade die
Betreuung der Tochter und die damit einhergehenden Treffen der Parteien
Auslöser gewesen zu sein. E ist demgemäss als gefährdete Person im Sinn von
§ 2 Abs. 3 GSG einzustufen.
4.3 Zu prüfen
bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen der Beschwerdeführerin und
E bis zum 18. Oktober 2016 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang
ist zu beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der
gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen
Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden Person als
auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen
Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels
milderer Massnahmen begegnet werden kann (statt vieler VGr, 18. Dezember
2015, VB.2015.00723, E. 4.6).
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang im
Wesentlichen vor, E sei dringend auf ihre persönliche Betreuung angewiesen, insbesondere
da bald die Schule anfange (vorn E. 3.3). Dies vermag die
Verhältnismässigkeit der Verlängerung des Kontaktverbots indes nicht infrage zu
stellen. Wie schon in der Präsidialverfügung vom 5. August 2016
festgehalten wurde, mag zwar der Kontakt der Beschwerdeführerin mit ihrer
Tochter im Zusammenhang mit dem Schulanfang für diese durchaus hilfreich sein.
Es ist jedoch nicht ersichtlich bzw. wird von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten, weshalb bzw. dass nicht auch der Beschwerdegegner in dieser
Hinsicht die nötige Unterstützung bieten könnte. Nach dem Gesagten ist aber
insbesondere eine gewisse Traumatisierung E's infolge der Ereignisse vom
9. Juni 2016 und 4. Juli 2016 nicht ausgeschlossen. Es ist davon
auszugehen, dass sie angesichts der emotional stark aufgeladenen Situation
zwischen ihren Eltern – die Mitbeteiligte sprach gar von einer "sehr
kritischen Sachlage" – längere Zeit benötigt, um zur Ruhe zu kommen, die
sie bei der psychisch angeschlagenen und mit Alkoholproblemen kämpfenden Beschwerdeführerin
nicht finden dürfte. Ferner ist nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme der
Haftrichter hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit
und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind
(§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden. Es lag jedenfalls nicht in
seiner Kompetenz, Ersatzmassnahmen wie eine Therapie, eine Entziehungskur oder
eine Abstinenzkontrolle der Beschwerdeführerin zu verfügen.
In Bezug auf die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber E
um drei Monate kann dem Haftrichter bei den vorliegenden Gegebenheiten
demzufolge keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden (vgl. vorn
E. 2.3). Vielmehr erscheinen drei Monate zur Entspannung der Situation als
berechtigt.
5.
5.1 Die
Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
5.2 Zu prüfen bleibt
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.2.2
Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann kann die Beschwerde trotz ihres
Unterliegens nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet
werden. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin schliesslich ist
im Hinblick auf den schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben und
angesichts der offensichtlich schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin
ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dieser für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihr aufzuerlegenden
Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihr
in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen. Diese hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von
dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 [GebV VGR]).
5.2.3
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch infolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
7. Rechtsanwältin
B läuft eine Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an
gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und
die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt
würde.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …