VB.2016.00428
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00428
21. Februar 2017Deutsch15 min
(URT.2017.18743)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00428
Urteil
der Einzelrichterin
vom 21. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von der Stadt B seit Oktober 2013 erneut wirtschaftlich
unterstützt, nachdem er bereits von August bis September 2001 und von April
2008 bis April 2010 Sozialhilfeleistungen erhalten hatte. Mit Auflage und
Weisung vom 26. Januar 2015 erteilte die Sozialhilfe B A unter anderem die
Weisung, die Anmeldung für die 50%-Stelle bei der Sozialfirma C bis spätestens
30. Januar 2015 unterschrieben an die zuständige Sozialberaterin zu
retournieren, damit die Anmeldung erfolgen und baldmöglichst ein
Bewerbungsgespräch bei der Sozialfirma C stattfinden könne. Weiter wurde A
angewiesen, die 50%-Stelle bei der Sozialfirma C spätestens per
1. März 2015 anzutreten und mit den Verantwortlichen der Sozialfirma C
kooperativ zusammenzuarbeiten. Für den Fall, dass er die Arbeit bei der
Sozialfirma C ab 1. März 2015 nicht aufnehmen oder das Arbeitsverhältnis
aus Gründen, die bei ihm lägen, aufgelöst werden sollte, wurde A angedroht,
dass die Sozialhilfe ab dem Folgemonat um die Höhe des Lohns bei der
Sozialfirma C teileingestellt würde. Gegen diese mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehene Weisung ergriff A keine Rechtsmittel.
Auch nach zwei Vorstellungsgesprächen (5. März 2015
und 11. März 2015) konnte kein Arbeitsvertrag unterzeichnet werden, weil A
keinerlei Motivation zeigte.
Folglich beschloss die Fürsorgebehörde B (nachfolgend:
Fürsorgebehörde) am 13. April 2015 die Teileinstellung der
Sozialhilfeunterstützung für A ab Mai 2015 in der Höhe des Nettolohns für einen
Arbeitseinsatz in der Sozialfirma C in der Höhe von Fr. 900.-/Monat
für die Dauer von zwölf Monaten.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 hiess der Bezirksrat F
den Rekurs As teilweise gut und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend
ab, dass die Sozialhilfeunterstützung in der Höhe des Nettolohns für einen
Arbeitseinsatz in der Sozialfirma C in der Höhe von Fr. 900.-/Monat
eingestellt wird, solange sich A weigert, eine ihm konkret zur Verfügung
stehende entlöhnte Arbeit anzunehmen, maximal jedoch für die Dauer von zwölf
Monaten. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.
III.
Dagegen erhob A am 25. Juli 2016 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Kürzung der
Sozialhilfeunterstützung. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Bezirksrat F verzichtete am 2. August 2016 unter
Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom 4. Juli 2016 auf eine
Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2
Der
Streitwert bemisst sich anhand der mit der Auflage angedrohten Kürzung von
Fr. 900.- für maximal zwölf Monate. Da sich der Streitwert dementsprechend
auf unter Fr. 20'000.- beläuft, fällt die Sache in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Es liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor (§ 38b
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle
anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des
Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare
zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.
Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene
Arbeitskraft eingesetzt werden. Sozialhilfe wird immer nur bei objektiv
feststellbarer Bedürftigkeit ausgerichtet (Christoph Häfeli, Prinzipien der
Sozialhilfe, in: derselbe [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern
2008, S. 73). Das Subsidiaritätsprinzip ist auch in der kantonalen
Gesetzgebung verankert. So hat nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann
(§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]).
2.2
Ein
Verstoss gegen Auflagen und Weisungen kann unterschiedliche Folgen haben. Wird
die Bedürftigkeit als solche nicht infrage gestellt, kommen als Folge eines
Verstosses gegen Auflagen und Weisungen Sanktionsmassnahmen in Betracht,
nämlich die Leistungskürzung nach § 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 SHG oder die Leistungseinstellung nach § 24a Abs. 1 SHG.
Die Leistungen sind nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise
einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung
eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen
gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der
Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise
zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Die
Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens,
das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen. Die
gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen soll gerade nicht als
Sanktion dienen, sondern ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig
(VGr, 15. Februar 2016, VB.2015.00634, E. 2.4; 22. August 2013,
VB.2013.00150, E. 3.3; SKOS-Richtlinien Kap. A.8.3).
Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit einer Person, kann
bei laufender Unterstützung eine sofortige Leistungseinstellung oder Teileinstellung
gerechtfertigt sein. Diese Folge stützt sich nicht auf § 24a Abs. 1
SHG, sondern auf den Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe (vorn
E. 2.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 14.1.01, Ziff. 4, 25. September 2015, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch; VGr, 10. September 2015, VB.2015.00232,
E. 2.3; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2). In diesem
Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage gemäss
§ 14 SHG, jedenfalls nicht im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV), vor. Wem es faktisch und rechtlich möglich
ist, die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und
damit nicht auf Unterstützung angewiesen (vgl. BGE 142 I 1
E. 7.2; BGE 139 I 218 E. 3.3; VGr, 15. Februar 2016,
VB.2015.00634, E. 2.4; VGr, 22. August 2013, VB.2013.00150,
E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 4. Juli 2016, dass der Beschwerdeführer
mit seinem Verhalten eine konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Erwerbstätigkeit
ausgeschlagen habe. Deshalb bestehe in diesem Umfang keine Bedürftigkeit und
sei die Teileinstellung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich zulässig.
Allerdings passte sie die Dauer der Teileinstellung dahingehend an, dass die
Teileinstellung nur solange bestehen bleibt, als sich der Beschwerdeführer
weigert, eine ihm konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Arbeit anzunehmen,
maximal jedoch für zwölf Monate. Ob daneben die Voraussetzungen von § 24a
SHG erfüllt seien, könne offengelassen werden.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass er in derselben Periode – von Mai 2015 bis
Mai 2016 – aus anderen Quellen mehr Einnahmen (Fr. 15'800.20) generiert
habe, als er mit dem Arbeitsprogramm hätte verdienen können (12 x Fr. 900.- = Fr. 10'800.-).
Die Kürzung sei daher unbegründet und willkürlich.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, die ihm zumutbare und konkret zur Verfügung
stehende Arbeit in der Sozialfirma C nicht aufgenommen zu haben. Da sich
auch aus den Akten sich nichts anderes ergibt, ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass die Tätigkeit in der Sozialfirma C sowohl auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als auch auf seine persönliche
Situation und Fähigkeiten Rücksicht nimmt und es sich somit um eine zumutbare
Arbeit handelt. Sodann stand ihm diese Tätigkeit konkret zur Verfügung, hätte
doch sofort ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden können, wäre beim Beschwerdeführer
wenigstens ein "kleiner Funke Motivation" spürbar gewesen.
Zutreffend hat die Vorinstanz daraus im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Schlussfolgerung gezogen, dass in diesem
Rahmen (Fr. 900.-/Monat) keine Bedürftigkeit bestehe und eine
Teileinstellung der Sozialhilfeleistungen zulässig sei. Die Auffassung, bei
Ablehnung zumutbarer Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern
seien – gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des
Verhältnismässigkeitsprinzips – lediglich Sanktionen, beispielsweise in Form
(befristeter) Leistungskürzungen, zulässig, ohne dass der absolut geschützte,
unerlässliche Existenzbedarf im Sinn von Art. 12 BV angetastet werde
dürfe, wurde in BGE 130 V 71 E. 4.3 mit dem Hinweis auf den auch im
Bereich des Sozialhilferechts geltenden Grundsatz der Subsidiarität bzw. des
Vorrangs der Selbsthilfe ausdrücklich verworfen (BGE 139 I 218 E. 3.4). Daraus
folgt, dass es sich bei der Auflage des Gemeinwesens, eine zumutbare Arbeit
aufzunehmen, nicht um eine reine Pflicht, sondern um eine
Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung handelt (BGE 139 I
218.
E. 3.3 und 3.5; BGE 133 V 353 E. 4.2; VGr, 23. April 2015
VB.2015.00022, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; Claudia Hänzi, Die Richtlinien
der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 85 f.).
Der Beschwerdeführer, der die Annahme einer ihm zumutbaren und konkret zur
Verfügung stehenden Arbeit ausschlug, hat folglich zumindest in Umfang des
ausgeschlagenen Lohns keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Nothilfe im Sinn von
Art. 12 BV.
Dass der Beschwerdeführer in derselben Zeitperiode mit
anderen entlöhnten Tätigkeiten mehr Einnahmen generiert hat, als er in der
Sozialfirma C erhalten hätte, bestätigt gerade, dass er sehr wohl in der
Lage ist, sich – durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die
für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zumindest teilweise selber zu
verschaffen. Indem er anderweitig Einnahmen generierte, kam er seiner Pflicht
zur Minderung der eigenen Bedürftigkeit nach (vgl. auch § 3 Abs. 2, § 3b
Abs. 1 SHG). Diese lässt sich vor allem aus dem Grundsatz der
Subsidiarität und letztlich aus der Eigenverantwortung ableiten. Sozialhilfe
ist ausdrücklich subsidiär gegenüber der Nutzung und Verwertung der eigenen
Arbeitskraft.
4.2
4.2.1
Gemäss Disp.-Ziff. II des angefochtenen Beschlusses wird die
Sozialhilfeunterstützung in der Höhe von Fr. 900.-/Monat eingestellt,
solange sich der Beschwerdeführer weigert, eine ihm konkret zur
Verfügung stehende entlöhnte Arbeit anzunehmen, maximal jedoch für die Dauer
von zwölf Monaten. Demgegenüber erfolgte die Teileinstellung im Beschluss der
Beschwerdegegnerin für die Dauer von zwölf Monaten. Allerdings vertrat die
Vorinstanz die Auffassung, dass die Teileinstellung auch gemäss Beschluss der Beschwerdegegnerin
dahinfallen würde, wenn der Beschwerdeführer sich nicht mehr weigern würde, die
ihm konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Arbeit anzunehmen.
4.2.2
Im Fall eines Stellenangebots ist eine Notlage jedenfalls solange nicht gegeben,
als die betroffene Person die Arbeit antreten und damit ein Erwerbseinkommen
erzielen kann. Bei Stellenangeboten auf dem ersten Arbeitsmarkt werden solche
Möglichkeiten in der Regel nur kurzfristig offengehalten (zum Beispiel während
der Bedenkzeit). Anders verhält es sich grundsätzlich bei Angeboten auf dem
ergänzenden Arbeitsmarkt, wo die Stelle auch nach Ablauf der vereinbarten Frist
jederzeit angetreten werden kann. Dies trifft insbesondere auch auf die hier
zur Diskussion stehende Sozialfirma C zu. Die befristete Teileinstellung
der Sozialhilfeunterstützung ist damit weder willkürlich noch sonst wie
verfassungswidrig.
4.2.3
Mit Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Aufstellung über seine
Einnahmen in der massgeblichen Periode sowie die dazugehörigen Lohnabrechnungen
ein. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer immer wieder temporär –
für die Dauer von einer bis drei Wochen – meistens als Lagermitarbeiter oder
Hilfsarbeiter tätig war. Vermittelt wurden ihm die Arbeitseinsätze vom
Arbeitsvermittlungsbüro D. Der Lohn wurde auf das Konto des
Beschwerdeführers bei der E-Bank ausbezahlt. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
das Einkommen sei der Fürsorgebehörde aus anderer Quelle zugekommen, trifft
somit nicht zu.
4.2.4
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die ihm konkret zur Verfügung
stehende entlöhnte Arbeit bei der Sozialfirma C innert der hier
massgeblichen Periode nicht angenommen hat. Mit seinen Vorbringen macht der
Beschwerdeführer jedoch sinngemäss geltend, er habe während der ganzen Periode eine
(andere) ihm konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Arbeit angenommen gehabt
und damit mehr Einnahmen generiert als mit der ihm angebotenen Arbeit bei der
Sozialfirma C, weshalb die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe unbegründet
sei.
Der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses
(Disp.-Ziff. II) schliesst es nicht aus, dass anstelle der Arbeit bei der
Sozialfirma C eine andere entlöhnte Arbeit angenommen werden könnte und
dies zur Folge hätte, dass die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung
dahinfiele. Mangels Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ist unklar, ob bzw.
wann sie überhaupt Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer
Arbeitseinsätze leistete und wieviel er dabei verdiente. Der Beschwerdeführer behauptet
zwar, die Informationen der Fürsorgebehörde zugestellt zu haben. Bei den Akten
lagen die neu eingereichten Belege indessen nicht. Zudem hat der Beschwerdeführer
diese Tätigkeiten weder im Rekurs noch in anderen Eingaben, sondern lediglich
in einem Schreiben vom 17. Februar 2016 erwähnt. Da die Entschädigung des
Arbeitsvermittlungsbüros D direkt dem Beschwerdeführer ausbezahlt wurde,
ist jedenfalls gemäss der Verfügung der Fürsorgebehörde vom 3. November
2014, wonach allfällige Einkünfte wie Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen,
Alimente und weitere anhand der monatlichen Abrechnungen von diesem Betrag (das
heisst vom Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinien von Fr. 2'332.65)
abgezogen werden, abzurechnen (vgl. auch § 16 Abs. 2 SHV). Die Parteien
haben sich anlässlich des Schriftenwechsels nicht dazu geäussert. Erst im
Rahmen einer solchen Abrechnung über die Einkünfte des Beschwerdeführers stellt
sich die Frage, ob die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung aufzuheben
ist. Denn da der Beschwerdeführer mit seiner Weigerung, die Arbeit bei der
Sozialfirma C anzunehmen, gezeigt hat, dass zumindest im Rahmen von
Fr. 900.-/Monat keine Bedürftigkeit besteht (vgl. E. 4.1), kommt eine
Aufhebung der Teileinstellung grundsätzlich erst ab einem Verdienst von mehr
als Fr. 900.-/Monat in Betracht. Kommt die Fürsorgebehörde zum Schluss,
dass infolge Annahme einer anderen konkret zur Verfügung stehenden entlöhnten
Arbeit auf die Teileinstellung zu verzichten gewesen wäre, so führt dies sodann
nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer der entsprechende Betrag auszuzahlen wäre.
Vielmehr ist – wie erwähnt – abzurechnen.
Da dem Verwaltungsgericht die monatlichen Abrechnungen über
die tatsächlich ausgerichtete Sozialhilfe ab Mai 2015 nicht vorliegen, ist
nicht bekannt, ob und wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einnahmen
von der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigt wurden. Infolgedessen ist
unklar, ob die Änderung des Dispositivs durch die Vorinstanz diese Abrechnungen
zu beeinflussen vermöchte, zumal der angefochtene Beschluss am 4. Juli
2016, das heisst nach Ablauf der maximalen Befristung der Teileinstellung und
somit auch nach Vornahme der Abrechnungen durch die Beschwerdegegnerin ergangen
ist.
Angesichts dieser Unklarheiten, die insbesondere durch
neue Vorbringen und Belege des Beschwerdeführers, die ihrerseits durch den
vorinstanzlichen Beschluss veranlasst worden sind, hervorgerufen wurden,
rechtfertigt es sich zwecks Wahrung des Instanzenzuges, die Angelegenheit an
die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückzuweisen (vgl. auch Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64
N. 4).
4.3
Folglich
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die
Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.
5.1
Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach
§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die eine Partei etwa
durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sie schon
früher hätte geltend machen können, verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf
den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 55).
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf
die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten zwar als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch
oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,
E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Da die Rückweisung
jedoch auf Noven zurückzuführen ist, die zum einen durch den vorinstanzlichen
Entscheid veranlasst wurden, die aber zum anderen angesichts der
Informationspflicht des Beschwerdeführers (§ 18 Abs. 3 SHG) von ihm
schon von Anfang an hätten bekannt gegeben werden sollten, rechtfertigt es sich,
die Kosten für das vorliegende Verfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen.
Auch wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Plüss, § 17
N. 30).
5.2
Der Beschwerdeführer stellte indessen ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Der Beschwerdeführer hat gemäss
den Akten zwar als mittellos zu gelten. Das Verfahren war zudem nicht
von vorneherein als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer
ist folglich die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide,
die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124
E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache
wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Fürsorgebehörde B
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die Verfahrenskosten werden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt, der Anteil des Beschwerdeführers wird jedoch zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …