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Entscheid

VB.2016.00428

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00428

21. Februar 2017Deutsch15 min

(URT.2017.18743)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird von der Stadt B seit Oktober 2013 erneut wirtschaftlich

unterstützt, nachdem er bereits von August bis September 2001 und von April

2008 bis April 2010 Sozialhilfeleistungen erhalten hatte. Mit Auflage und

Weisung vom 26. Januar 2015 erteilte die Sozialhilfe B A unter anderem die

Weisung, die Anmeldung für die 50%-Stelle bei der Sozialfirma C bis spätestens

30. Januar 2015 unterschrieben an die zuständige Sozialberaterin zu

retournieren, damit die Anmeldung erfolgen und baldmöglichst ein

Bewerbungsgespräch bei der Sozialfirma C stattfinden könne. Weiter wurde A

angewiesen, die 50%-Stelle bei der Sozialfirma C spätestens per

1. März 2015 anzutreten und mit den Verantwortlichen der Sozialfirma C

kooperativ zusammenzuarbeiten. Für den Fall, dass er die Arbeit bei der

Sozialfirma C ab 1. März 2015 nicht aufnehmen oder das Arbeitsverhältnis

aus Gründen, die bei ihm lägen, aufgelöst werden sollte, wurde A angedroht,

dass die Sozialhilfe ab dem Folgemonat um die Höhe des Lohns bei der

Sozialfirma C teileingestellt würde. Gegen diese mit einer Rechtsmittelbelehrung

versehene Weisung ergriff A keine Rechtsmittel.

Auch nach zwei Vorstellungsgesprächen (5. März 2015

und 11. März 2015) konnte kein Arbeitsvertrag unterzeichnet werden, weil A

keinerlei Motivation zeigte.

Folglich beschloss die Fürsorgebehörde B (nachfolgend:

Fürsorgebehörde) am 13. April 2015 die Teileinstellung der

Sozialhilfeunterstützung für A ab Mai 2015 in der Höhe des Nettolohns für einen

Arbeitseinsatz in der Sozialfirma C in der Höhe von Fr. 900.-/Monat

für die Dauer von zwölf Monaten.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 hiess der Bezirksrat F

den Rekurs As teilweise gut und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend

ab, dass die Sozialhilfeunterstützung in der Höhe des Nettolohns für einen

Arbeitseinsatz in der Sozialfirma C in der Höhe von Fr. 900.-/Monat

eingestellt wird, solange sich A weigert, eine ihm konkret zur Verfügung

stehende entlöhnte Arbeit anzunehmen, maximal jedoch für die Dauer von zwölf

Monaten. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

III.

Dagegen erhob A am 25. Juli 2016 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Kürzung der

Sozialhilfeunterstützung. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Bezirksrat F verzichtete am 2. August 2016 unter

Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom 4. Juli 2016 auf eine

Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

1.2

Der

Streitwert bemisst sich anhand der mit der Auflage angedrohten Kürzung von

Fr. 900.- für maximal zwölf Monate. Da sich der Streitwert dementsprechend

auf unter Fr. 20'000.- beläuft, fällt die Sache in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Es liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor (§ 38b

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle

anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des

Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare

zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.

Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene

Arbeitskraft eingesetzt werden. Sozialhilfe wird immer nur bei objektiv

feststellbarer Bedürftigkeit ausgerichtet (Christoph Häfeli, Prinzipien der

Sozialhilfe, in: derselbe [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern

2008, S. 73). Das Subsidiaritätsprinzip ist auch in der kantonalen

Gesetzgebung verankert. So hat nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann

(§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV]).

2.2

Ein

Verstoss gegen Auflagen und Weisungen kann unterschiedliche Folgen haben. Wird

die Bedürftigkeit als solche nicht infrage gestellt, kommen als Folge eines

Verstosses gegen Auflagen und Weisungen Sanktionsmassnahmen in Betracht,

nämlich die Leistungskürzung nach § 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 SHG oder die Leistungseinstellung nach § 24a Abs. 1 SHG.

Die Leistungen sind nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise

einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung

eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen

gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der

Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise

zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Die

Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens,

das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen. Die

gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen soll gerade nicht als

Sanktion dienen, sondern ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig

(VGr, 15. Februar 2016, VB.2015.00634, E. 2.4; 22. August 2013,

VB.2013.00150, E. 3.3; SKOS-Richtlinien Kap. A.8.3).

Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit einer Person, kann

bei laufender Unterstützung eine sofortige Leistungseinstellung oder Teileinstellung

gerechtfertigt sein. Diese Folge stützt sich nicht auf § 24a Abs. 1

SHG, sondern auf den Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe (vorn

E. 2.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 14.1.01, Ziff. 4, 25. September 2015, zu finden unter

www.sozialhilfe.zh.ch; VGr, 10. September 2015, VB.2015.00232,

E. 2.3; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2). In diesem

Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage gemäss

§ 14 SHG, jedenfalls nicht im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (BV), vor. Wem es faktisch und rechtlich möglich

ist, die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und

damit nicht auf Unterstützung angewiesen (vgl. BGE 142 I 1

E. 7.2; BGE 139 I 218 E. 3.3; VGr, 15. Februar 2016,

VB.2015.00634, E. 2.4; VGr, 22. August 2013, VB.2013.00150,

E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 4. Juli 2016, dass der Beschwerdeführer

mit seinem Verhalten eine konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Erwerbstätigkeit

ausgeschlagen habe. Deshalb bestehe in diesem Umfang keine Bedürftigkeit und

sei die Teileinstellung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich zulässig.

Allerdings passte sie die Dauer der Teileinstellung dahingehend an, dass die

Teileinstellung nur solange bestehen bleibt, als sich der Beschwerdeführer

weigert, eine ihm konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Arbeit anzunehmen,

maximal jedoch für zwölf Monate. Ob daneben die Voraussetzungen von § 24a

SHG erfüllt seien, könne offengelassen werden.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass er in derselben Periode – von Mai 2015 bis

Mai 2016 – aus anderen Quellen mehr Einnahmen (Fr. 15'800.20) generiert

habe, als er mit dem Arbeitsprogramm hätte verdienen können (12 x Fr. 900.- = Fr. 10'800.-).

Die Kürzung sei daher unbegründet und willkürlich.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, die ihm zumutbare und konkret zur Verfügung

stehende Arbeit in der Sozialfirma C nicht aufgenommen zu haben. Da sich

auch aus den Akten sich nichts anderes ergibt, ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass die Tätigkeit in der Sozialfirma C sowohl auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als auch auf seine persönliche

Situation und Fähigkeiten Rücksicht nimmt und es sich somit um eine zumutbare

Arbeit handelt. Sodann stand ihm diese Tätigkeit konkret zur Verfügung, hätte

doch sofort ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden können, wäre beim Beschwerdeführer

wenigstens ein "kleiner Funke Motivation" spürbar gewesen.

Zutreffend hat die Vorinstanz daraus im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Schlussfolgerung gezogen, dass in diesem

Rahmen (Fr. 900.-/Monat) keine Bedürftigkeit bestehe und eine

Teileinstellung der Sozialhilfeleistungen zulässig sei. Die Auffassung, bei

Ablehnung zumutbarer Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern

seien – gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des

Verhältnismässigkeitsprinzips – lediglich Sanktionen, beispielsweise in Form

(befristeter) Leistungskürzungen, zulässig, ohne dass der absolut geschützte,

unerlässliche Existenzbedarf im Sinn von Art. 12 BV angetastet werde

dürfe, wurde in BGE 130 V 71 E. 4.3 mit dem Hinweis auf den auch im

Bereich des Sozialhilferechts geltenden Grundsatz der Subsidiarität bzw. des

Vorrangs der Selbsthilfe ausdrücklich verworfen (BGE 139 I 218 E. 3.4). Daraus

folgt, dass es sich bei der Auflage des Gemeinwesens, eine zumutbare Arbeit

aufzunehmen, nicht um eine reine Pflicht, sondern um eine

Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung handelt (BGE 139 I

218.

E. 3.3 und 3.5; BGE 133 V 353 E. 4.2; VGr, 23. April 2015

VB.2015.00022, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; Claudia Hänzi, Die Richtlinien

der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 85 f.).

Der Beschwerdeführer, der die Annahme einer ihm zumutbaren und konkret zur

Verfügung stehenden Arbeit ausschlug, hat folglich zumindest in Umfang des

ausgeschlagenen Lohns keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Nothilfe im Sinn von

Art. 12 BV.

Dass der Beschwerdeführer in derselben Zeitperiode mit

anderen entlöhnten Tätigkeiten mehr Einnahmen generiert hat, als er in der

Sozialfirma C erhalten hätte, bestätigt gerade, dass er sehr wohl in der

Lage ist, sich – durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die

für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zumindest teilweise selber zu

verschaffen. Indem er anderweitig Einnahmen generierte, kam er seiner Pflicht

zur Minderung der eigenen Bedürftigkeit nach (vgl. auch § 3 Abs. 2, § 3b

Abs. 1 SHG). Diese lässt sich vor allem aus dem Grundsatz der

Subsidiarität und letztlich aus der Eigenverantwortung ableiten. Sozialhilfe

ist ausdrücklich subsidiär gegenüber der Nutzung und Verwertung der eigenen

Arbeitskraft.

4.2

4.2.1

Gemäss Disp.-Ziff. II des angefochtenen Beschlusses wird die

Sozialhilfeunterstützung in der Höhe von Fr. 900.-/Monat eingestellt,

solange sich der Beschwerdeführer weigert, eine ihm konkret zur

Verfügung stehende entlöhnte Arbeit anzunehmen, maximal jedoch für die Dauer

von zwölf Monaten. Demgegenüber erfolgte die Teileinstellung im Beschluss der

Beschwerdegegnerin für die Dauer von zwölf Monaten. Allerdings vertrat die

Vorinstanz die Auffassung, dass die Teileinstellung auch gemäss Beschluss der Beschwerdegegnerin

dahinfallen würde, wenn der Beschwerdeführer sich nicht mehr weigern würde, die

ihm konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Arbeit anzunehmen.

4.2.2

Im Fall eines Stellenangebots ist eine Notlage jedenfalls solange nicht gegeben,

als die betroffene Person die Arbeit antreten und damit ein Erwerbseinkommen

erzielen kann. Bei Stellenangeboten auf dem ersten Arbeitsmarkt werden solche

Möglichkeiten in der Regel nur kurzfristig offengehalten (zum Beispiel während

der Bedenkzeit). Anders verhält es sich grundsätzlich bei Angeboten auf dem

ergänzenden Arbeitsmarkt, wo die Stelle auch nach Ablauf der vereinbarten Frist

jederzeit angetreten werden kann. Dies trifft insbesondere auch auf die hier

zur Diskussion stehende Sozialfirma C zu. Die befristete Teileinstellung

der Sozialhilfeunterstützung ist damit weder willkürlich noch sonst wie

verfassungswidrig.

4.2.3

Mit Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Aufstellung über seine

Einnahmen in der massgeblichen Periode sowie die dazugehörigen Lohnabrechnungen

ein. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer immer wieder temporär –

für die Dauer von einer bis drei Wochen – meistens als Lagermitarbeiter oder

Hilfsarbeiter tätig war. Vermittelt wurden ihm die Arbeitseinsätze vom

Arbeitsvermittlungsbüro D. Der Lohn wurde auf das Konto des

Beschwerdeführers bei der E-Bank ausbezahlt. Die Behauptung des Beschwerdeführers,

das Einkommen sei der Fürsorgebehörde aus anderer Quelle zugekommen, trifft

somit nicht zu.

4.2.4

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die ihm konkret zur Verfügung

stehende entlöhnte Arbeit bei der Sozialfirma C innert der hier

massgeblichen Periode nicht angenommen hat. Mit seinen Vorbringen macht der

Beschwerdeführer jedoch sinngemäss geltend, er habe während der ganzen Periode eine

(andere) ihm konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Arbeit angenommen gehabt

und damit mehr Einnahmen generiert als mit der ihm angebotenen Arbeit bei der

Sozialfirma C, weshalb die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe unbegründet

sei.

Der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses

(Disp.-Ziff. II) schliesst es nicht aus, dass anstelle der Arbeit bei der

Sozialfirma C eine andere entlöhnte Arbeit angenommen werden könnte und

dies zur Folge hätte, dass die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung

dahinfiele. Mangels Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ist unklar, ob bzw.

wann sie überhaupt Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer

Arbeitseinsätze leistete und wieviel er dabei verdiente. Der Beschwerdeführer behauptet

zwar, die Informationen der Fürsorgebehörde zugestellt zu haben. Bei den Akten

lagen die neu eingereichten Belege indessen nicht. Zudem hat der Beschwerdeführer

diese Tätigkeiten weder im Rekurs noch in anderen Eingaben, sondern lediglich

in einem Schreiben vom 17. Februar 2016 erwähnt. Da die Entschädigung des

Arbeitsvermittlungsbüros D direkt dem Beschwerdeführer ausbezahlt wurde,

ist jedenfalls gemäss der Verfügung der Fürsorgebehörde vom 3. November

2014, wonach allfällige Einkünfte wie Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen,

Alimente und weitere anhand der monatlichen Abrechnungen von diesem Betrag (das

heisst vom Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinien von Fr. 2'332.65)

abgezogen werden, abzurechnen (vgl. auch § 16 Abs. 2 SHV). Die Parteien

haben sich anlässlich des Schriftenwechsels nicht dazu geäussert. Erst im

Rahmen einer solchen Abrechnung über die Einkünfte des Beschwerdeführers stellt

sich die Frage, ob die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung aufzuheben

ist. Denn da der Beschwerdeführer mit seiner Weigerung, die Arbeit bei der

Sozialfirma C anzunehmen, gezeigt hat, dass zumindest im Rahmen von

Fr. 900.-/Monat keine Bedürftigkeit besteht (vgl. E. 4.1), kommt eine

Aufhebung der Teileinstellung grundsätzlich erst ab einem Verdienst von mehr

als Fr. 900.-/Monat in Betracht. Kommt die Fürsorgebehörde zum Schluss,

dass infolge Annahme einer anderen konkret zur Verfügung stehenden entlöhnten

Arbeit auf die Teileinstellung zu verzichten gewesen wäre, so führt dies sodann

nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer der entsprechende Betrag auszuzahlen wäre.

Vielmehr ist – wie erwähnt – abzurechnen.

Da dem Verwaltungsgericht die monatlichen Abrechnungen über

die tatsächlich ausgerichtete Sozialhilfe ab Mai 2015 nicht vorliegen, ist

nicht bekannt, ob und wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einnahmen

von der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigt wurden. Infolgedessen ist

unklar, ob die Änderung des Dispositivs durch die Vorinstanz diese Abrechnungen

zu beeinflussen vermöchte, zumal der angefochtene Beschluss am 4. Juli

2016, das heisst nach Ablauf der maximalen Befristung der Teileinstellung und

somit auch nach Vornahme der Abrechnungen durch die Beschwerdegegnerin ergangen

ist.

Angesichts dieser Unklarheiten, die insbesondere durch

neue Vorbringen und Belege des Beschwerdeführers, die ihrerseits durch den

vorinstanzlichen Beschluss veranlasst worden sind, hervorgerufen wurden,

rechtfertigt es sich zwecks Wahrung des Instanzenzuges, die Angelegenheit an

die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückzuweisen (vgl. auch Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64

N. 4).

4.3

Folglich

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die

Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.

5.1

Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach

§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die eine Partei etwa

durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sie schon

früher hätte geltend machen können, verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf

den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 55).

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf

die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten zwar als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch

oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,

E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Da die Rückweisung

jedoch auf Noven zurückzuführen ist, die zum einen durch den vorinstanzlichen

Entscheid veranlasst wurden, die aber zum anderen angesichts der

Informationspflicht des Beschwerdeführers (§ 18 Abs. 3 SHG) von ihm

schon von Anfang an hätten bekannt gegeben werden sollten, rechtfertigt es sich,

die Kosten für das vorliegende Verfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen.

Auch wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Plüss, § 17

N. 30).

5.2

Der Beschwerdeführer stellte indessen ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Der Beschwerdeführer hat gemäss

den Akten zwar als mittellos zu gelten. Das Verfahren war zudem nicht

von vorneherein als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer

ist folglich die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide,

die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als

Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124

E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache

wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Fürsorgebehörde B

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die Verfahrenskosten werden den Parteien je zur

Hälfte auferlegt, der Anteil des Beschwerdeführers wird jedoch zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …