VB.2016.00430
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00430
1. Juni 2017Deutsch20 min
(URT.2017.18981)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00430
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Juni 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsspital Winterthur Spitaldirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Hausverbot,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Spitaldirektion des Kantonsspitals Winterthur (KSW)
ordnete am 5. November 2015 gegen A ein "Haus-/Kontaktverbot
betreffend Aufenthalt/Kontakte in KSW-Liegenschaften" auf unbestimmte Zeit
an. Ausnahmen seien nur mit der Einwilligung der Spitaldirektion sowie bei
notfallmässiger ärztlicher Einlieferung möglich.
Erwägungen
II.
Am 15. November 2015 erhob A getreu der
Rechtsmittelbelehrung dagegen Rekurs an die Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich und beantragte die Aufhebung des Haus-/Kontaktverbots. In der Folge
überwies die Gesundheitsdirektion das Schreiben zur weiteren Bearbeitung an den
Spitalrat des KSW. Am 7. Januar 2016 wies dieser den Rekurs ab.
III.
Dagegen gelangte A am 2. Februar 2016 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom
7.
Januar 2016. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das
Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid am 2. März 2016 (VB:2016.0069)
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache an die
Vorinstanz zurück.
IV.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 räumte der Spitalrat
des KSW A die Möglichkeit ein, sich zur Stellungnahme des Kantonsspitals vom
30.
Dezember 2015 zu äussern. A machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe
vom 21. Mai 2016 Gebrauch. Am 24. Juni 2016 wies der Spitalrat des
KSW den Rekurs erneut ab und auferlegte A die Verfahrensgebühr von
Fr. 300.-.
V.
Mit Beschwerde vom 22. Juli 2016 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
bzw. des Haus-/Kontakt-verbots. Zudem verlangte sie eine Umtriebsentschädigung
von Fr. 10'000.- sowie Schadenersatz in der Höhe von einstweilen Fr. 100'000.-.
Am 16. August 2016 ersuchte A um Akteneinsicht, sobald die Unterlagen der
Gegenpartei dem Verwaltungsgericht vorliegen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2016
beantragte das KSW, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz reichte
die Akten am 5. September 2016 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung ein.
Anlässlich der Akteneinsichtnahme vom 16. September
2016.
am Verwaltungsgericht ersuchte A das Verwaltungsgericht, zu ihren Händen
Kopien sämtlicher Aktenstücke des Verfahrens VB.2016.00430 – namentlich auch
der umfangreichen Vorakten – zu erstellen. Mit Replik vom 21. September
2016.
hielt A an ihren Anträgen fest und erhöhte die Schadenersatzforderung um
weitere Fr. 100'000.- und ersuchte um Zustellung der kopierten Akten. Auf
Nachfrage des Verwaltungsgerichts bestätigte sie ihr Begehren mit Schreiben vom
29.
September 2016, woraufhin ihr das Verwaltungsgericht am
5.
Oktober 2016 eine 10-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
in der Höhe von Fr. 465.- ansetzte. Nach Zahlungseingang sandte das
Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 2. November 2016 Kopien
sämtlicher Akten und stellte den Restbetrag von Fr. 124.- in Rechnung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 29 des Gesetzes über das Kantonsspital
Winterthur vom 19. September 2005 (KSWG) bzw. § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.
1.2
Die obere
Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei
der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 57).
Laut § 10 Abs. 3 Ziff. 13 und § 28
Abs. 1 KSWG i. V. m. § 17 Abs. 1 des Statutes über das
Kantonsspital Winterthur vom 14. Juni 2010 (KSW-Statut) ist der Spitalrat
für die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen der Spitaldirektion
zuständig. Da die Gesundheitsdirektion lediglich bei Streitigkeiten über Rechte
und Pflichten nach dem Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004
Rekursinstanz ist (vgl. § 5 Abs. 1), die vorliegende Verfügung des
KSW sich jedoch nicht auf das Patientinnen- und Patientengesetz stützt und es
sich nicht um eine Streitigkeit im Sinn von § 5 Abs. 1 des Patientinnen-
und Patientengesetzes handelt, erachtete sich die Gesundheitsdirektion zu Recht
für unzuständig und überwies die Angelegenheit dem Spitalrat.
Dass Dr. iur.
Franz Studer nicht "der Spitalrat", sondern dessen Präsident ist,
geht eindeutig aus dem für den vorinstanzlichen Entscheid verwendeten Briefkopf
hervor und ist auch ohne Weiteres im Internet ersichtlich (https://www.ksw.ch/desktopdefault.aspx/tabid-881/,
besucht am 3. Mai 2017).
1.3
Soweit die
Beschwerdeführerin die Leistung von Schadenersatz beantragt, ist mangels Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts hierfür auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vielmehr
entscheiden gemäss § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September
1969.
die kantonalen Zivilgerichte über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
Dritter gegen den Staat. Von einer Weiterleitung der Eingabe nach § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG kann vorliegend abgesehen werden, da
ein Klageverfahren betreffend Schadenersatz nicht fristgebunden ist (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).
1.4
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht wies die Angelegenheit mit Urteil vom 2. März 2016 an
die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zurück, weil die
Vorinstanz die vom Beschwerdegegner eingereichte Rekursantwort bzw.
Stellungnahme vom 30. Dezember 2015 der Beschwerdeführerin nicht vor
seinem Entscheid zur Vernehmlassung zugestellt und somit das Replikrecht der
Beschwerdeführerin verletzt hatte. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 holte die
Vorinstanz dies nach und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
auf schriftlichem Weg. Die Beschwerdeführerin beanstandet nunmehr, dass sie
erst nachträglich angehört, kein Gespräch bzw. keine mündliche Anhörung durch
die Vorinstanz durchgeführt worden sei und sie sich nur schriftlich habe
äussern können.
Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2016 die nachträgliche
Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz gerade selbst veranlasst
hat sowie dass im vorliegenden Verfahren betreffend Haus-/Kontaktverbot kein
Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht. Weder ist dies für das
vorliegende Verwaltungsverfahren (spezial-)gesetzlich vorgeschrieben noch kommt
Art. 6 Ziff. 1 EMRK bei verwaltungsinternen Verfahren zur Anwendung. Ebenso
wenig verleiht das Äusserungs- und Replikrecht im Sinn von Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einen Anspruch auf mündliche
Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 130 II 425 E. 2.1; BGE 125 I 209
E. 9b). Es ist nicht ersichtlich, dass eine persönliche Anhörung der
Beschwerdeführerin für die Sachverhaltsermittlung hilfreich oder gar notwendig
gewesen wäre, weil sich etwa persönliche Umstände nur aufgrund einer mündlichen
Anhörung hätten klären lassen, weil es auf den persönlichen Eindruck von einer
Partei angekommen wäre oder weil sich eine mündliche Anhörung aus anderen
Gründen als unabdingbar erwiesen hätte (vgl. BGr, 10. September 2010,
2C_153/2010, E. 3.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 31). Vielmehr
ging es der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben um die Klärung ihrer
eigenen Fragen; sie hätte ihrerseits alles (schriftlich) beantworten können. In
der bloss schriftlichen Anhörung der Beschwerdeführerin ist daher keine
Rechtsverletzung und insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erblicken.
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht sodann diverse Mängel im Zusammenhang mit dem
Akteneinsichtsrecht, insbesondere der Aktenführung geltend. Sie habe bis heute
nicht Einsicht in die vollständigen Akten erhalten, z. B. fehlten Auszüge aus dem Geburtenbuch.
Der Auszug, den sie bei der Akteneinsicht beim KSW am 24. Juli 2014 habe
einsehen können, sei nicht identisch mit dem Auszug, der bei den
verwaltungsgerichtlichen Akten liege.
2.2.1
Vorab kann festgehalten werden, dass das Verwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin am 2. November 2016 sämtliche Akten des Verfahrens
VB.2016.00430 in Kopie zugestellt hat, nachdem sie am 16. September 2016
persönlich am Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten genommen hatte. Wie die
Beschwerdeführerin selbst ausführt, hatte sie bereits früher, z. B. am 18. Februar
2016.
oder am 24. Juli 2014, Einsicht in die Verfahrensakten. Bei den Akten
liegt ausserdem ein "Protokoll Akteneinsicht" vom 28. Oktober
2014, worin die Beschwerdeführerin bestätigt, welche Akten sie einsehen konnte.
Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, es sei ihr die Akteneinsicht
verwehrt worden, oder ein Entscheid stütze sich auf ihr nicht bekannte Akten.
Vielmehr bemängelt sie, diejenigen Akten, in welche sie habe Einsicht nehmen
können, seien nicht vollständig, stimmten mit anderen nicht überein und seien
inhaltlich unrichtig.
2.2.2
Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zu
dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Akteneinsichts- und
Beweisführungsrecht (vgl. Griffel, § 8 N. 5). Die Wahrnehmung dieser
Rechte setzt eine Aktenführung der Verwaltung voraus. Die Behörde ist
verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um
gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug
diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde
hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Der verfassungsmässige
Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die
Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten
Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BGE 130 II 473 E. 4.1;
VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00550, E. 2.2).
Sowohl die Akten der Vorinstanz als auch des KSW sind
durchnummeriert und chronologisch geordnet. Dass diese Akten, die im Jahr 2013
beginnen und vollständig scheinen, seit 2013 auch tatsächlich vollständig sind,
wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie vermisst jedoch Dokumente
aus früheren Jahren, namentlich Auszüge aus dem Geburtenbuch. Solche liegen
allerdings sehr wohl bei den Akten. Aus dem beiliegenden Geburtenbuch ist
ersichtlich, dass am … 1989, 23:48 Uhr, B geboren wurde (Nr. 01). Die
vorherigen Einträge im Geburtenbuch erfolgten am ... 1989 um 17:18 Uhr
(Nr. 02) und um 11:03 Uhr (Nr. 03). Der nächste Eintrag datiert am
folgenden Tag 1989 um 14:51 Uhr (Nr. 04). Dass hier ein Eintrag
eingeschwärzt worden wäre, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist nicht
erkennbar. Auch ergibt sich kein Widerspruch zu dem von der Beschwerdeführerin
eingereichten Auszug aus einem Buch aus dem Jahr 1989, wo vermerkt ist: "01 A
[…] geb. 25.8.". Was die übrigen aus Sicht der Beschwerdeführerin fehlenden
Dokumente angeht, etwa betreffend weitere Kinder, so haben sich die Akten im
vorliegenden Verfahren darauf zu beschränken, was zur Sache gehört (vgl.
E. 2.2.2). Insbesondere ist nicht nötig, dass die Akten des Verfahrens
VB.2016.00430 über sämtliche Aspekte der Gesundheit der Beschwerdeführerin
Auskunft geben.
Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Akten des Verfahrens VB.2016.00430 unvollständig oder inhaltlich nicht
korrekt sein sollten.
2.3
Das
Akteneinsichtsrecht beinhaltet die Befugnis, am Sitz der Akten führenden
Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu
machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht,
Fotokopien zu erstellen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG, für das Rekursverfahren
siehe § 26a Abs. 2 VRG; BGE 131 V 35 E. 4.1; VGr, 28. Mai
2015, VB.2015.00142, E. 2.4.1; Griffel, § 8 N. 19). Kein
Anspruch besteht hingegen darauf, die Akten nach Hause nehmen zu können oder
zugesandt zu bekommen (BGr, 7. März 2013,9C_112/2013). Für Fotokopien
wird laut § 7 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (GebV VGr) eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite
erhoben.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in ihrem
Brief vom 29. September 2016 umfasst ihr Anspruch auf Akteneinsicht nicht
auch ein Recht, dass ihr Kopien sämtlicher Akten kostenlos zugesandt werden.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte das Verwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin mit, dass gestützt auf die oben genannte Bestimmung
angesichts der umfangreichen zu kopierenden Akten ein Kostenvorschuss von
Fr. 465.- für die Erstellung von Fotokopien sämtlicher Akten erhoben
werde. Werde der Kostenvorschuss nicht geleistet, würde davon ausgegangen, dass
die Beschwerdeführerin auf die Kopien sämtlicher Akten verzichte. Am
2.
November 2016 wurden der Beschwerdeführerin sämtliche Akten in Kopie
zugestellt, unter Beilage eines Einzahlungsscheins zur Zahlung des Restbetrages
von Fr. 124.-. Ob diese Kosten, die der Beschwerdeführerin erwachsen sind,
anders zu verlegen wären, namentlich ob ihrem Antrag, diese Kosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen, stattzugeben ist, ist in den Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (vgl. hinten E. 4).
2.4
Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht rügt, enthält der Beschluss des Spitalrats vom
24.
Juni 2016 keine Rechtsmittelbelehrung. Denn das Dispositiv eines
Rekursentscheids hat nebst anderem auch eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten
(Griffel, § 28 N. 6). Enthält ein Entscheid zu Unrecht keine oder
eine unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung, gilt er als
mangelhaft eröffnet und darf dies gemäss dem Fairnessgebot (Art. 29
Abs. 1 BV) nicht zu Nachteilen der Betroffenen führen – es sei denn, dass
die betroffene Partei den Irrtum bemerkt hat oder ihn bei gebührender
Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2). Aus der
Beschwerdeschrift geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den Irrtum bemerkte
und deshalb rechtzeitig innert Rechtsmittelfrist das richtige Rechtsmittel an
die korrekte Rechtsmittelinstanz erheben konnte. Es ist ihr somit aus dem
Fehlen der Rechtsmittelbelehrung keinerlei Nachteil erwachsen.
3.
3.1
Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich das Verwaltungsgericht im Entscheid
vom 2. März 2016 (VB.2016.00069) weder für noch gegen das Haus- und
Kontaktverbot ausgesprochen. Vielmehr hat es eindeutig und klar festgehalten,
dass "mit dem vorliegenden Urteil keine inhaltliche Überprüfung des
angefochtenen Entscheids vorgenommen wurde" (vgl. E. 3.2 des erwähnten
Urteils). Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das
Verwaltungsgericht das Haus- bzw. Kontaktverbot nicht aufgehoben hat.
3.2
Das in
Art. 10 Abs. 2 BV gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit
garantiert neben der körperlichen und geistigen Unversehrtheit auch die
Bewegungsfreiheit und das Recht, frei Beziehungen zu anderen Personen
aufzubauen und zu pflegen, sowie überhaupt alle Freiheiten, die elementare
Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen (BGE 127 I 6 E. 5a;
126.
I 112 E. 3a; 124 I 336 E. 4a mit Hinweisen; VGr, 23. August
2012, VB.2012.00430, E. 3.2). Die persönliche Freiheit stellt zwar keine
allgemeine Handlungsfreiheit dar, umfasst nicht jede beliebige
Fortbewegungsmöglichkeit und schützt nicht vor jeglichem physischen oder psychischen
Missbehagen, ist aber in ihrer Ausgestaltung als Bewegungsfreiheit bei der
Hinderung, auf öffentlicher Strasse mit öffentlichen Verkehrsmitteln an einen
öffentlich zugänglichen Ort zu gelangen, als betroffen bezeichnet worden (BGE
130.
I 369 E. 2; vgl. auch BGE 108 Ia 59 E. 4a).
Im Gegensatz zu den öffentlichen Strassen und Plätzen,
welche als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch der Allgemeinheit zur Benutzung
offenstehen, handelt es sich bei den Gebäuden des KSW um Verwaltungsvermögen,
welches der Besorgung öffentlicher Aufgaben dient und nur einem beschränkten
Kreis von privaten Benutzern offensteht (§ 2 und § 21 Abs. 1
KSWG; § 3 der Hausordnung vom 6. Dezember 2010 für das Kantonsspital
Winterthur [Hausordnung KSW]; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 2205 ff.).
In grundrechtsrelevanten Fällen kann sich ein bedingter Anspruch auf Nutzung
des Verwaltungsvermögens aus den betroffenen Grundrechten ableiten (Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli, Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4.
A., Bern 2014, § 50 Rz. 3).
Durch das Haus- und Kontaktverbot wird der
Beschwerdeführerin das Betreten des Areals des KSW sowie die Kontaktaufnahme
mit Mitarbeitenden des KSW auf unbestimmte Zeit untersagt. Ausnahmen vom Haus- und Kontaktverbot sind nur mit Einwilligung der
Spitaldirektion möglich sowie bei notfallmässiger ärztlicher Einlieferung. Nach
obigen Ausführungen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass zumindest das Hausverbot
die Beschwerdeführerin in gewissem Umfang einschränkt und daher die persönliche
Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 BV tangiert ist.
Was das Kontaktverbot betrifft, ist fraglich, ob
die Möglichkeit, mit den Mitarbeitenden des KSW Kontakt aufzunehmen, überhaupt
in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2
BV fällt, stellt die persönliche Freiheit doch keine allgemeine
Handlungsfreiheit dar und schützt somit nicht jede Betätigungsmöglichkeit des
Menschen. Zudem ist ein Mindestgewicht der Beeinträchtigung vorausgesetzt (Alex
Tschentscher in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.],
Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 10 N. 32). Das
Bundesgericht hat Betteln als Form des Rechts, andere Menschen um Hilfe
anzugehen, als eine von Art. 10 Abs. 2 BV geschützte elementare
Freiheit betrachtet, weil sie ihren Grund meistens in der Armut der bettelnden
Person und manchmal auch ihrer Angehörigen habe und darauf gerichtet sei, eine
Situation der Mittellosigkeit zu beheben (BGE 134 I 214 E. 5.3). Im
vorliegenden Fall ersuchte die Beschwerdeführerin zahlreiche Mitarbeitende des
KSW wiederholt in derselben Angelegenheit um Hilfe und um Auskunft. Ihre
Anfragen wurden behandelt und beantwortet. Da die Antworten die
Beschwerdeführerin jedoch nicht zufriedenstellten, kontaktierte sie stets weitere
Mitarbeitende. Selbst wenn man ein Kontaktaufnahmerecht mit
Spitalmitarbeitenden dem Schutzbereich der persönlichen Freiheit zuordnete, so
erreichte ein Kontaktverbot nach mehrmaliger ernsthafter Behandlung und
Beantwortung derselben Anfrage durch die Spitalmitarbeitenden das
Mindestgewicht der Beeinträchtigung nicht und stellte daher keinen Eingriff in
die persönliche Freiheit dar, zumindest soweit sich das Kontaktverbot auf
dieselbe Angelegenheit bezieht. Ob ein generelleres Kontaktverbot, wie es hier
ausgesprochen wurde, die persönliche Freiheit überhaupt tangiert, kann offenbleiben,
da die Massnahme – wie zu zeigen ist – ohnehin vor Art. 36 BV standhält.
Soweit das Haus- und Kontaktverbot ein Verbot darstellt,
eine staatliche Einrichtung – das KSW – zu benützen, wird in die persönliche Freiheit i. S. v. Art. 10 Abs. 2 BV eingegriffen, zumal Art. 41a des Bundesgesetzes
über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) sowie § 38 des Gesundheitsgesetzes
vom 2. April 2007 (GesG) eine gewisse Beistands- und Aufnahmepflicht
vorsehen.
3.3
Eingriffe
in Grundrechte sind gemäss Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer
genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), durch ein öffentliches
Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind (Abs. 2),
verhältnismässig sind (Abs. 3) und den Kerngehalt des Grundrechts wahren
(Abs. 4).
3.3.1
Das Kantonsspital Winterthur ist eine Anstalt des kantonalen öffentlichen
Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Winterthur (§ 1 KSWG).
Nach § 21 Abs. 1 KSWG stellt der Kanton dem KSW die Bauten gegen
Verrechnung der Anlagenutzungskosten zur Verfügung. Damit kommt dem KSW das
Hausrecht zu (BGE 112 IV 31 E. 3; VGr, 28. Oktober 2010,
VB.2010.00455, E. 3.2.2, auch zum Folgenden). Das Hausrecht steht unter
dem Schutz von Art. 186 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB),
welcher den Hausfriedensbruch unter Strafe stellt. Gemäss dieser Bestimmung ist
unter anderem strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in
ein Haus eindringt. Seinem Willen kann der Berechtigte etwa dadurch Ausdruck
verleihen, dass er gegen unliebsame Personen ein Hausverbot ausspricht (vgl.
Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar,
3.
A., Bern 2013, Art. 186 StGB N. 6). Demnach besteht eine
genügende gesetzliche Grundlage für die Aussprechung des Hausverbots. Hierfür
sachlich zuständig ist die Spitaldirektion (§ 10 Abs. 1 und 2
Hausordnung KSW).
Der Arbeitgeber – das KSW –
ist verpflichtet, die Persönlichkeit seiner Angestellten zu schützen und die zum
Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten
erforderlichen Massnahmen zu treffen (§ 12 KSWG i. V. m. § 39 des Personalgesetzes vom 27. September
1998.
bzw. Art. 328 des Obligationenrechts vom 30. März 1911). So
wurde das Haus- und Kontaktverbot auch zum Schutz der Mitarbeitenden
ausgesprochen. In Anbetracht des Verhaltens der Beschwerdeführerin – sie
bezichtigte Mitarbeitende des KSW der Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen, der
Erpressung, Verleumdung und Hetzkampagnen oder gar der versuchten Tötung – ist
in der Tat von einer erheblichen Belastung der involvierten Mitarbeitenden
auszugehen. Das zeigt sich auch darin, dass das KSW im Februar 2015 die Stadtpolizei
betreffend polizeiliche Massnahmen kontaktierte. Massnahmen zum Schutz der
Mitarbeitenden finden ihre gesetzliche Grundlage somit in den genannten
gesetzlichen Bestimmungen.
3.3.2
Als öffentliches Interesse steht der Schutz der öffentlichen Gesundheit, d. h. die Gewährleistung der
überregionalen medizinischen Versorgung (vgl. § 2 Ziff. 1 KSWG) aller
Patientinnen und Patienten des KSW im Vordergrund, wofür ein möglichst
reibungsloser und ungestörter Spitalbetrieb unabdingbar ist. Nur so kann gewährleistet
werden, dass sämtliche Patientinnen und Patienten rechtzeitig und richtig
behandelt werden können.
3.3.3
Das Haus- und Kontaktverbot ist zweifelsohne geeignet, den damit verfolgten
Zweck, die Gewährleistung der überregionalen medizinischen Versorgung, zu erreichen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, worauf verwiesen werden kann, hat
die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden des KSW mit ihren Anfragen, Wünschen,
Vorwürfen und Beschuldigungen in einem Ausmass beansprucht, das die
Gewährleistung der (überregionalen) medizinischen Versorgung gefährden kann.
Fraglich ist, ob mildere Massnahmen anstelle eines Haus-
und Kontaktverbots in Betracht kämen. Sämtliche Bemühungen des KSW (ärztliche
Untersuchungen, Berichte, Beantwortung der Korrespondenz, Zustellung von
Aktenkopien etc.) vermochten die Beschwerdeführerin nicht zufriedenzustellen.
Als weitere mildere Massnahme wurde die Beschwerdeführerin vor Erlass des Haus-
und Kontaktverbots mehrfach – erfolglos – ersucht, persönliche Kontakte zu
Mitarbeitenden zu unterlassen. Da zu erwarten ist, dass sich das Verhalten der
Beschwerdeführerin nicht ändern wird, erweist sich ein unbefristetes Haus- und
Kontaktverbot mit Ausnahmeregelung mangels Alternativen als erforderlich. Insbesondere
stellt eine technische Sperre (z. B.
Sperrung der Rufnummer) keine mildere, sondern eine schärfere Massnahme dar,
könnte die Beschwerdeführerin so auch im Notfall oder zwecks Bewilligung eines
Besuchs von Angehörigen etc. keinen Kontakt zum KSW mehr aufnehmen.
Der angesichts der medizinischen Versorgungsdichte in der
Schweiz sowie der Ausnahmeregelung eher geringe Eingriff in die persönliche
Freiheit der Beschwerdeführerin erweist sich zumutbar und gerechtfertigt, um
das angestrebte Ziel zu erreichen. Der Kernbereich der persönlichen Freiheit
wird davon nicht tangiert.
3.4
Dank der Ausnahmeregelung ist es der Beschwerdeführerin nur, aber immerhin
weiter möglich, die Spitaldirektion des KSW (zwecks Einwilligung in eine
Ausnahme) zu kontaktieren. Die Spitaldirektion hat alsdann – unter
Berücksichtigung von Art. 41a KVG und § 38 GesG sowie der
medizinischen Begründetheit und Dringlichkeit – über die Weiterbehandlung der
Anfrage der Beschwerdeführerin zu befinden. Da mit dem Haus- und Kontaktverbot
der übermässigen Beanspruchung des Personals durch die Beschwerdeführerin aus
medizinisch nicht begründeten Anlässen begegnet werden soll, ist das Haus- und
Kontaktverbot dahingehend zu verstehen, dass nicht nur eine notfallmässige,
sondern auch eine ordentliche Einweisung der Beschwerdeführerin durch einen
Arzt davon nicht betroffen ist.
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin durch
das Haus- und Kontaktverbot nach Art. 36 BV zulässig ist und mit der
Ausnahmeregelung die Einhaltung der sich aus dem Gesetz ergebenden Vorschriften
gewährleistet werden kann. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihr keine Umtriebsentschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Infolgedessen sind auch die Kosten der
Aktenkopien nicht anders zu verlegen. Auch der Beschwerdegegner ersuchte um
eine Parteientschädigung. Das obsiegende Gemeinwesen hat in der Regel jedoch
keinen solchen Anspruch, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln
zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem
Grundsatz abzuweichen. Der seitens des Beschwerdegegners vor Verwaltungsgericht
zu leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich. Dementsprechend ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durfte die
Vorinstanz der unterliegenden Beschwerdeführerin gestützt auf § 30
Abs. 3 KSWG i. V. m. § 13 Abs. 1 VRG und § 5 der
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 eine
Verfahrensgebühr von Fr. 300.- auferlegen.
Ausserdem steht der Beschwerdeführerin keine
Umtriebsentschädigung für das bisherige Verfahren zu. Die Kosten des Urteils
VB.2016.00069 vom 2. März 2016 wurden der Vorinstanz auferlegt (vgl.
Disp.-Ziff. 3), der Beschwerdeführerin hingegen keine
Umtriebsentschädigung zugesprochen. Die entsprechende Rechnung der Beschwerdeführerin
wurde vom KSW oder der Vorinstanz zu Recht nicht beglichen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 3'580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Umtriebs- und Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …