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Entscheid

VB.2016.00430

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00430

1. Juni 2017Deutsch20 min

(URT.2017.18981)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Spitaldirektion des Kantonsspitals Winterthur (KSW)

ordnete am 5. November 2015 gegen A ein "Haus-/Kontaktverbot

betreffend Aufenthalt/Kontakte in KSW-Liegenschaften" auf unbestimmte Zeit

an. Ausnahmen seien nur mit der Einwilligung der Spitaldirektion sowie bei

notfallmässiger ärztlicher Einlieferung möglich.

Erwägungen

II.

Am 15. November 2015 erhob A getreu der

Rechtsmittelbelehrung dagegen Rekurs an die Gesundheitsdirektion des Kantons

Zürich und beantragte die Aufhebung des Haus-/Kontaktverbots. In der Folge

überwies die Gesundheitsdirektion das Schreiben zur weiteren Bearbeitung an den

Spitalrat des KSW. Am 7. Januar 2016 wies dieser den Rekurs ab.

III.

Dagegen gelangte A am 2. Februar 2016 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom

7.

Januar 2016. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das

Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid am 2. März 2016 (VB:2016.0069)

wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache an die

Vorinstanz zurück.

IV.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 räumte der Spitalrat

des KSW A die Möglichkeit ein, sich zur Stellungnahme des Kantonsspitals vom

30.

Dezember 2015 zu äussern. A machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe

vom 21. Mai 2016 Gebrauch. Am 24. Juni 2016 wies der Spitalrat des

KSW den Rekurs erneut ab und auferlegte A die Verfahrensgebühr von

Fr. 300.-.

V.

Mit Beschwerde vom 22. Juli 2016 beantragte A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

bzw. des Haus-/Kontakt-verbots. Zudem verlangte sie eine Umtriebsentschädigung

von Fr. 10'000.- sowie Schadenersatz in der Höhe von einstweilen Fr. 100'000.-.

Am 16. August 2016 ersuchte A um Akteneinsicht, sobald die Unterlagen der

Gegenpartei dem Verwaltungsgericht vorliegen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2016

beantragte das KSW, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz reichte

die Akten am 5. September 2016 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung ein.

Anlässlich der Akteneinsichtnahme vom 16. September

2016.

am Verwaltungsgericht ersuchte A das Verwaltungsgericht, zu ihren Händen

Kopien sämtlicher Aktenstücke des Verfahrens VB.2016.00430 – namentlich auch

der umfangreichen Vor­akten – zu erstellen. Mit Replik vom 21. September

2016.

hielt A an ihren Anträgen fest und erhöhte die Schadenersatzforderung um

weitere Fr. 100'000.- und ersuchte um Zustellung der kopierten Akten. Auf

Nachfrage des Verwaltungsgerichts bestätigte sie ihr Begehren mit Schreiben vom

29.

September 2016, woraufhin ihr das Verwaltungsgericht am

5.

Oktober 2016 eine 10-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses

in der Höhe von Fr. 465.- ansetzte. Nach Zahlungseingang sandte das

Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 2. November 2016 Kopien

sämtlicher Akten und stellte den Restbetrag von Fr. 124.- in Rechnung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 29 des Gesetzes über das Kantonsspital

Winterthur vom 19. September 2005 (KSWG) bzw. § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.

1.2

Die obere

Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei

der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 57).

Laut § 10 Abs. 3 Ziff. 13 und § 28

Abs. 1 KSWG i. V. m. § 17 Abs. 1 des Statutes über das

Kantonsspital Winterthur vom 14. Juni 2010 (KSW-Statut) ist der Spitalrat

für die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen der Spitaldirektion

zuständig. Da die Gesundheitsdirektion lediglich bei Streitigkeiten über Rechte

und Pflichten nach dem Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004

Rekursinstanz ist (vgl. § 5 Abs. 1), die vorliegende Verfügung des

KSW sich jedoch nicht auf das Patientinnen- und Patientengesetz stützt und es

sich nicht um eine Streitigkeit im Sinn von § 5 Abs. 1 des Patientinnen-

und Patientengesetzes handelt, erachtete sich die Gesundheitsdirektion zu Recht

für unzuständig und überwies die Angelegenheit dem Spitalrat.

Dass Dr. iur.

Franz Studer nicht "der Spitalrat", sondern dessen Präsident ist,

geht eindeutig aus dem für den vorinstanzlichen Entscheid verwendeten Briefkopf

hervor und ist auch ohne Weiteres im Internet ersichtlich (https://www.ksw.ch/desktopdefault.aspx/tabid-881/,

besucht am 3. Mai 2017).

1.3

Soweit die

Beschwerdeführerin die Leistung von Schadenersatz beantragt, ist mangels Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts hierfür auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vielmehr

entscheiden gemäss § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September

1969.

die kantonalen Zivilgerichte über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche

Dritter gegen den Staat. Von einer Weiterleitung der Eingabe nach § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG kann vorliegend abgesehen werden, da

ein Klageverfahren betreffend Schadenersatz nicht fristgebunden ist (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

1.4

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht wies die Angelegenheit mit Urteil vom 2. März 2016 an

die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zurück, weil die

Vorinstanz die vom Beschwerdegegner eingereichte Rekursantwort bzw.

Stellungnahme vom 30. Dezem­ber 2015 der Beschwerdeführerin nicht vor

seinem Entscheid zur Vernehmlassung zugestellt und somit das Replikrecht der

Beschwerdeführerin verletzt hatte. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 holte die

Vorinstanz dies nach und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör

auf schriftlichem Weg. Die Beschwerdeführerin beanstandet nunmehr, dass sie

erst nachträglich angehört, kein Gespräch bzw. keine mündliche Anhörung durch

die Vorinstanz durchgeführt worden sei und sie sich nur schriftlich habe

äussern können.

Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2016 die nachträgliche

Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz gerade selbst veranlasst

hat sowie dass im vorliegenden Verfahren betreffend Haus-/Kon­taktverbot kein

Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht. Weder ist dies für das

vorliegende Verwaltungsverfahren (spezial-)gesetzlich vorgeschrieben noch kommt

Art. 6 Ziff. 1 EMRK bei verwaltungsinternen Verfahren zur Anwendung. Ebenso

wenig verleiht das Äusserungs- und Replikrecht im Sinn von Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einen Anspruch auf mündliche

Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 130 II 425 E. 2.1; BGE 125 I 209

E. 9b). Es ist nicht ersichtlich, dass eine persönliche Anhörung der

Beschwerdeführerin für die Sachverhaltsermittlung hilfreich oder gar notwendig

gewesen wäre, weil sich etwa persönliche Umstände nur aufgrund einer mündlichen

Anhörung hätten klären lassen, weil es auf den persönlichen Eindruck von einer

Partei angekommen wäre oder weil sich eine mündliche Anhörung aus anderen

Gründen als unabdingbar erwiesen hätte (vgl. BGr, 10. September 2010,

2C_153/2010, E. 3.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 31). Vielmehr

ging es der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben um die Klärung ihrer

eigenen Fragen; sie hätte ihrerseits alles (schriftlich) beantworten können. In

der bloss schriftlichen Anhörung der Beschwerdeführerin ist daher keine

Rechtsverletzung und insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu

erblicken.

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht sodann diverse Mängel im Zusammenhang mit dem

Akteneinsichtsrecht, insbesondere der Aktenführung geltend. Sie habe bis heute

nicht Einsicht in die vollständigen Akten erhalten, z. B. fehlten Auszüge aus dem Geburtenbuch.

Der Auszug, den sie bei der Akteneinsicht beim KSW am 24. Juli 2014 habe

einsehen können, sei nicht identisch mit dem Auszug, der bei den

verwaltungsgerichtlichen Akten liege.

2.2.1

Vorab kann festgehalten werden, dass das Verwaltungsgericht der

Beschwerdeführerin am 2. November 2016 sämtliche Akten des Verfahrens

VB.2016.00430 in Kopie zugestellt hat, nachdem sie am 16. September 2016

persönlich am Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten genommen hatte. Wie die

Beschwerdeführerin selbst ausführt, hatte sie bereits früher, z. B. am 18. Februar

2016.

oder am 24. Juli 2014, Einsicht in die Verfahrensakten. Bei den Akten

liegt ausserdem ein "Protokoll Akteneinsicht" vom 28. Oktober

2014, worin die Beschwerdeführerin bestätigt, welche Akten sie einsehen konnte.

Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, es sei ihr die Akteneinsicht

verwehrt worden, oder ein Entscheid stütze sich auf ihr nicht bekannte Akten.

Vielmehr bemängelt sie, diejenigen Akten, in welche sie habe Einsicht nehmen

können, seien nicht vollständig, stimmten mit anderen nicht überein und seien

inhaltlich unrichtig.

2.2.2

Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zu

dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Akteneinsichts- und

Beweisführungsrecht (vgl. Griffel, § 8 N. 5). Die Wahrnehmung dieser

Rechte setzt eine Aktenführung der Verwaltung voraus. Die Behörde ist

verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um

gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug

diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde

hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Der verfassungsmässige

Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die

Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten

Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BGE 130 II 473 E. 4.1;

VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00550, E. 2.2).

Sowohl die Akten der Vorinstanz als auch des KSW sind

durchnummeriert und chronologisch geordnet. Dass diese Akten, die im Jahr 2013

beginnen und vollständig scheinen, seit 2013 auch tatsächlich vollständig sind,

wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie vermisst jedoch Dokumente

aus früheren Jahren, namentlich Auszüge aus dem Geburtenbuch. Solche liegen

allerdings sehr wohl bei den Akten. Aus dem beiliegenden Geburtenbuch ist

ersichtlich, dass am … 1989, 23:48 Uhr, B geboren wurde (Nr. 01). Die

vorherigen Einträge im Geburtenbuch erfolgten am ... 1989 um 17:18 Uhr

(Nr. 02) und um 11:03 Uhr (Nr. 03). Der nächste Eintrag datiert am

folgenden Tag 1989 um 14:51 Uhr (Nr. 04). Dass hier ein Eintrag

eingeschwärzt worden wäre, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist nicht

erkennbar. Auch ergibt sich kein Widerspruch zu dem von der Beschwerdeführerin

eingereichten Auszug aus einem Buch aus dem Jahr 1989, wo vermerkt ist: "01 A

[…] geb. 25.8.". Was die übrigen aus Sicht der Beschwerdeführerin fehlenden

Dokumente angeht, etwa betreffend weitere Kinder, so haben sich die Akten im

vorliegenden Verfahren darauf zu beschränken, was zur Sache gehört (vgl.

E. 2.2.2). Insbesondere ist nicht nötig, dass die Akten des Verfahrens

VB.2016.00430 über sämtliche Aspekte der Gesundheit der Beschwerdeführerin

Auskunft geben.

Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass

die Akten des Verfahrens VB.2016.00430 unvollständig oder inhaltlich nicht

korrekt sein sollten.

2.3

Das

Akteneinsichtsrecht beinhaltet die Befugnis, am Sitz der Akten führenden

Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu

machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht,

Fotokopien zu erstellen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG, für das Rekursverfahren

siehe § 26a Abs. 2 VRG; BGE 131 V 35 E. 4.1; VGr, 28. Mai

2015, VB.2015.00142, E. 2.4.1; Griffel, § 8 N. 19). Kein

Anspruch besteht hingegen darauf, die Akten nach Hause nehmen zu können oder

zugesandt zu bekommen (BGr, 7. März 2013,9C_112/2013). Für Fotokopien

wird laut § 7 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 (GebV VGr) eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite

erhoben.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in ihrem

Brief vom 29. September 2016 umfasst ihr Anspruch auf Akteneinsicht nicht

auch ein Recht, dass ihr Kopien sämtlicher Akten kostenlos zugesandt werden.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte das Verwaltungsgericht der

Beschwerdeführerin mit, dass gestützt auf die oben genannte Bestimmung

angesichts der umfangreichen zu kopierenden Akten ein Kostenvorschuss von

Fr. 465.- für die Erstellung von Fotokopien sämtlicher Akten erhoben

werde. Werde der Kostenvorschuss nicht geleistet, würde davon ausgegangen, dass

die Beschwerdeführerin auf die Kopien sämtlicher Akten verzichte. Am

2.

November 2016 wurden der Beschwerdeführerin sämtliche Akten in Kopie

zugestellt, unter Beilage eines Einzahlungsscheins zur Zahlung des Restbetrages

von Fr. 124.-. Ob diese Kosten, die der Beschwerdeführerin erwachsen sind,

anders zu verlegen wären, namentlich ob ihrem Antrag, diese Kosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen, stattzugeben ist, ist in den Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (vgl. hinten E. 4).

2.4

Wie die

Beschwerdeführerin zu Recht rügt, enthält der Beschluss des Spitalrats vom

24.

Juni 2016 keine Rechtsmittelbelehrung. Denn das Dispositiv eines

Rekursentscheids hat nebst anderem auch eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten

(Griffel, § 28 N. 6). Enthält ein Entscheid zu Unrecht keine oder

eine unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung, gilt er als

mangelhaft eröffnet und darf dies gemäss dem Fairnessgebot (Art. 29

Abs. 1 BV) nicht zu Nachteilen der Betroffenen führen – es sei denn, dass

die betroffene Partei den Irrtum bemerkt hat oder ihn bei gebührender

Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2). Aus der

Beschwerdeschrift geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den Irrtum bemerkte

und deshalb rechtzeitig innert Rechtsmittelfrist das richtige Rechtsmittel an

die korrekte Rechtsmittelinstanz erheben konnte. Es ist ihr somit aus dem

Fehlen der Rechtsmittelbelehrung keinerlei Nachteil erwachsen.

3.

3.1

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich das Verwaltungsgericht im Entscheid

vom 2. März 2016 (VB.2016.00069) weder für noch gegen das Haus- und

Kontaktverbot ausgesprochen. Vielmehr hat es eindeutig und klar festgehalten,

dass "mit dem vorliegenden Urteil keine inhaltliche Überprüfung des

angefochtenen Entscheids vorgenommen wurde" (vgl. E. 3.2 des erwähnten

Urteils). Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das

Verwaltungsgericht das Haus- bzw. Kontaktverbot nicht aufgehoben hat.

3.2

Das in

Art. 10 Abs. 2 BV gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit

garantiert neben der körperlichen und geistigen Unversehrtheit auch die

Bewegungsfreiheit und das Recht, frei Beziehungen zu anderen Personen

aufzubauen und zu pflegen, sowie überhaupt alle Freiheiten, die elementare

Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen (BGE 127 I 6 E. 5a;

126.

I 112 E. 3a; 124 I 336 E. 4a mit Hinweisen; VGr, 23. August

2012, VB.2012.00430, E. 3.2). Die persönliche Freiheit stellt zwar keine

allgemeine Handlungsfreiheit dar, umfasst nicht jede beliebige

Fortbewegungsmöglichkeit und schützt nicht vor jeglichem physischen oder psychischen

Missbehagen, ist aber in ihrer Ausgestaltung als Bewegungsfreiheit bei der

Hinderung, auf öffentlicher Strasse mit öffentlichen Verkehrsmitteln an einen

öffentlich zugänglichen Ort zu gelangen, als betroffen bezeichnet worden (BGE

130.

I 369 E. 2; vgl. auch BGE 108 Ia 59 E. 4a).

Im Gegensatz zu den öffentlichen Strassen und Plätzen,

welche als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch der Allgemeinheit zur Benutzung

offenstehen, handelt es sich bei den Gebäuden des KSW um Verwaltungsvermögen,

welches der Besorgung öffentlicher Aufgaben dient und nur einem beschränkten

Kreis von privaten Benutzern offensteht (§ 2 und § 21 Abs. 1

KSWG; § 3 der Hausordnung vom 6. Dezember 2010 für das Kantonsspital

Winterthur [Hausordnung KSW]; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 2205 ff.).

In grundrechtsrelevanten Fällen kann sich ein bedingter Anspruch auf Nutzung

des Verwaltungsvermögens aus den betroffenen Grundrechten ableiten (Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli, Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Bern 2014, § 50 Rz. 3).

Durch das Haus- und Kontaktverbot wird der

Beschwerdeführerin das Betreten des Areals des KSW sowie die Kontaktaufnahme

mit Mitarbeitenden des KSW auf unbestimmte Zeit untersagt. Ausnahmen vom Haus- und Kontaktverbot sind nur mit Einwilligung der

Spitaldirektion möglich sowie bei notfallmässiger ärztlicher Einlieferung. Nach

obigen Ausführungen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass zumindest das Hausverbot

die Beschwerdeführerin in gewissem Umfang einschränkt und daher die persönliche

Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 BV tangiert ist.

Was das Kontaktverbot betrifft, ist fraglich, ob

die Möglichkeit, mit den Mitarbeitenden des KSW Kontakt aufzunehmen, überhaupt

in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2

BV fällt, stellt die persönliche Freiheit doch keine allgemeine

Handlungsfreiheit dar und schützt somit nicht jede Betätigungsmöglichkeit des

Menschen. Zudem ist ein Mindestgewicht der Beeinträchtigung vorausgesetzt (Alex

Tschentscher in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.],

Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 10 N. 32). Das

Bundesgericht hat Betteln als Form des Rechts, andere Menschen um Hilfe

anzugehen, als eine von Art. 10 Abs. 2 BV geschützte elementare

Freiheit betrachtet, weil sie ihren Grund meistens in der Armut der bettelnden

Person und manchmal auch ihrer Angehörigen habe und darauf gerichtet sei, eine

Situation der Mittellosigkeit zu beheben (BGE 134 I 214 E. 5.3). Im

vorliegenden Fall ersuchte die Beschwerdeführerin zahlreiche Mitarbeitende des

KSW wiederholt in derselben Angelegenheit um Hilfe und um Auskunft. Ihre

Anfragen wurden behandelt und beantwortet. Da die Antworten die

Beschwerdeführerin jedoch nicht zufriedenstellten, kontaktierte sie stets weitere

Mitarbeitende. Selbst wenn man ein Kontaktaufnahmerecht mit

Spitalmitarbeitenden dem Schutzbereich der persönlichen Freiheit zuordnete, so

erreichte ein Kontaktverbot nach mehrmaliger ernsthafter Behandlung und

Beantwortung derselben Anfrage durch die Spitalmitarbeitenden das

Mindestgewicht der Beeinträchtigung nicht und stellte daher keinen Eingriff in

die persönliche Freiheit dar, zumindest soweit sich das Kontaktverbot auf

dieselbe Angelegenheit bezieht. Ob ein generelleres Kontaktverbot, wie es hier

ausgesprochen wurde, die persönliche Freiheit überhaupt tangiert, kann offenbleiben,

da die Massnahme – wie zu zeigen ist – ohnehin vor Art. 36 BV standhält.

Soweit das Haus- und Kontaktverbot ein Verbot darstellt,

eine staatliche Einrichtung – das KSW – zu benützen, wird in die persönliche Freiheit i. S. v. Art. 10 Abs. 2 BV eingegriffen, zumal Art. 41a des Bundesgesetzes

über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) sowie § 38 des Gesundheitsgesetzes

vom 2. April 2007 (GesG) eine gewisse Beistands- und Aufnahmepflicht

vorsehen.

3.3

Eingriffe

in Grundrechte sind gemäss Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer

genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), durch ein öffentliches

Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind (Abs. 2),

verhältnismässig sind (Abs. 3) und den Kerngehalt des Grundrechts wahren

(Abs. 4).

3.3.1

Das Kantonsspital Winterthur ist eine Anstalt des kantonalen öffentlichen

Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Winterthur (§ 1 KSWG).

Nach § 21 Abs. 1 KSWG stellt der Kanton dem KSW die Bauten gegen

Verrechnung der Anlagenutzungskosten zur Verfügung. Damit kommt dem KSW das

Hausrecht zu (BGE 112 IV 31 E. 3; VGr, 28. Oktober 2010,

VB.2010.00455, E. 3.2.2, auch zum Folgenden). Das Hausrecht steht unter

dem Schutz von Art. 186 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB),

welcher den Hausfriedensbruch unter Strafe stellt. Gemäss dieser Bestimmung ist

unter anderem strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in

ein Haus eindringt. Seinem Willen kann der Berechtigte etwa dadurch Ausdruck

verleihen, dass er gegen unliebsame Personen ein Hausverbot ausspricht (vgl.

Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar,

3.

A., Bern 2013, Art. 186 StGB N. 6). Demnach besteht eine

genügende gesetzliche Grundlage für die Aussprechung des Hausverbots. Hierfür

sachlich zuständig ist die Spitaldirektion (§ 10 Abs. 1 und 2

Hausordnung KSW).

Der Arbeitgeber – das KSW –

ist verpflichtet, die Persönlichkeit seiner Angestellten zu schützen und die zum

Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten

erforderlichen Massnahmen zu treffen (§ 12 KSWG i. V. m. § 39 des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

bzw. Art. 328 des Obligationenrechts vom 30. März 1911). So

wurde das Haus- und Kontaktverbot auch zum Schutz der Mitarbeitenden

ausgesprochen. In Anbetracht des Verhaltens der Beschwerdeführerin – sie

bezichtigte Mitarbeitende des KSW der Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen, der

Erpressung, Verleumdung und Hetzkampagnen oder gar der versuchten Tötung – ist

in der Tat von einer erheblichen Belastung der involvierten Mitarbeitenden

auszugehen. Das zeigt sich auch darin, dass das KSW im Februar 2015 die Stadtpolizei

betreffend polizeiliche Massnahmen kontaktierte. Massnahmen zum Schutz der

Mitarbeitenden finden ihre gesetzliche Grundlage somit in den genannten

gesetzlichen Bestimmungen.

3.3.2

Als öffentliches Interesse steht der Schutz der öffentlichen Gesundheit, d. h. die Gewährleistung der

überregionalen medizinischen Versorgung (vgl. § 2 Ziff. 1 KSWG) aller

Patientinnen und Patienten des KSW im Vordergrund, wofür ein möglichst

reibungsloser und ungestörter Spitalbetrieb unabdingbar ist. Nur so kann gewährleistet

werden, dass sämtliche Patientinnen und Patienten rechtzeitig und richtig

behandelt werden können.

3.3.3

Das Haus- und Kontaktverbot ist zweifelsohne geeignet, den damit verfolgten

Zweck, die Gewährleistung der überregionalen medizinischen Versorgung, zu erreichen.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, worauf verwiesen werden kann, hat

die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden des KSW mit ihren Anfragen, Wünschen,

Vorwürfen und Beschuldigungen in einem Ausmass beansprucht, das die

Gewährleistung der (überregionalen) medizinischen Versorgung gefährden kann.

Fraglich ist, ob mildere Massnahmen anstelle eines Haus-

und Kontaktverbots in Betracht kämen. Sämtliche Bemühungen des KSW (ärztliche

Untersuchungen, Berichte, Beantwortung der Korrespondenz, Zustellung von

Aktenkopien etc.) vermochten die Beschwerdeführerin nicht zufriedenzustellen.

Als weitere mildere Massnahme wurde die Beschwerdeführerin vor Erlass des Haus-

und Kontaktverbots mehrfach – erfolglos – ersucht, persönliche Kontakte zu

Mitarbeitenden zu unterlassen. Da zu erwarten ist, dass sich das Verhalten der

Beschwerdeführerin nicht ändern wird, erweist sich ein unbefristetes Haus- und

Kontaktverbot mit Ausnahmeregelung mangels Alternativen als erforderlich. Insbesondere

stellt eine technische Sperre (z. B.

Sperrung der Rufnummer) keine mildere, sondern eine schärfere Massnahme dar,

könnte die Beschwerdeführerin so auch im Notfall oder zwecks Bewilligung eines

Besuchs von Angehörigen etc. keinen Kontakt zum KSW mehr aufnehmen.

Der angesichts der medizinischen Versorgungsdichte in der

Schweiz sowie der Ausnahmeregelung eher geringe Eingriff in die persönliche

Freiheit der Beschwerdeführerin erweist sich zumutbar und gerechtfertigt, um

das angestrebte Ziel zu erreichen. Der Kernbereich der persönlichen Freiheit

wird davon nicht tangiert.

3.4

Dank der Ausnahmeregelung ist es der Beschwerdeführerin nur, aber immerhin

weiter möglich, die Spitaldirektion des KSW (zwecks Einwilligung in eine

Ausnahme) zu kontaktieren. Die Spitaldirektion hat alsdann – unter

Berücksichtigung von Art. 41a KVG und § 38 GesG sowie der

medizinischen Begründetheit und Dringlichkeit – über die Weiterbehandlung der

Anfrage der Beschwerdeführerin zu befinden. Da mit dem Haus- und Kontaktverbot

der übermässigen Beanspruchung des Personals durch die Beschwerdeführerin aus

medizinisch nicht begründeten Anlässen begegnet werden soll, ist das Haus- und

Kontaktverbot dahingehend zu verstehen, dass nicht nur eine notfallmässige,

sondern auch eine ordentliche Einweisung der Beschwerdeführerin durch einen

Arzt davon nicht betroffen ist.

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin durch

das Haus- und Kontaktverbot nach Art. 36 BV zulässig ist und mit der

Ausnahmeregelung die Einhaltung der sich aus dem Gesetz ergebenden Vorschriften

gewährleistet werden kann. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihr keine Umtriebsentschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Infolgedessen sind auch die Kosten der

Aktenkopien nicht anders zu verlegen. Auch der Beschwerdegegner ersuchte um

eine Parteientschädigung. Das obsiegende Gemeinwesen hat in der Regel jedoch

keinen solchen Anspruch, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln

zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem

Grundsatz abzuweichen. Der seitens des Beschwerdegegners vor Verwaltungsgericht

zu leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich. Dementsprechend ist

ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durfte die

Vorinstanz der unterliegenden Beschwerdeführerin gestützt auf § 30

Abs. 3 KSWG i. V. m. § 13 Abs. 1 VRG und § 5 der

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 eine

Verfahrensgebühr von Fr. 300.- auferlegen.

Ausserdem steht der Beschwerdeführerin keine

Umtriebsentschädigung für das bisherige Verfahren zu. Die Kosten des Urteils

VB.2016.00069 vom 2. März 2016 wurden der Vor­instanz auferlegt (vgl.

Disp.-Ziff. 3), der Beschwerdeführerin hingegen keine

Umtriebsentschädigung zugesprochen. Die entsprechende Rechnung der Beschwerdeführerin

wurde vom KSW oder der Vorinstanz zu Recht nicht beglichen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 3'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Umtriebs- und Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …