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Entscheid

VB.2016.00431

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00431

16. November 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18499)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 19. September 2011 wurde A vom Bezirksgericht D

wegen vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von zehn Jahren, abzüglich 78 Tagen bereits erstandener

Haft, verurteilt. Seit dem 11. November 2011 verbüsst A ihre Haftstrafe in

den Anstalten B. Seit dem 2. Juli 2015 befindet sie sich in der

Aussenwohngruppe E im offenen Vollzug.

Am 11. Februar 2016 ersuchte A um Versetzung ins

Arbeitsexternat ab Erreichen der Strafhälfte im Juni 2016. Am 31. März

2016 lehnte das Amt für Justizvollzug das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Am 2. Mai 2016 erhob A hiergegen Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern. Diese hat den Rekurs am 1. Juli 2016

abgewiesen.

III.

Am 26. Juli 2016 beantragte A mit Beschwerde dem

Verwaltungsgericht, ihr die Versetzung ins Arbeitsexternat per sofort zu

bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für

Justizvollzug. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie, unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständigung sowie beförderliche Behandlung der

Beschwerde.

Die

Direktion für Justiz und Inneres beantragte am 3. August 2016, das Amt für

Justizvollzug am 22. August 2016 die Abweisung der Beschwerde. Am 26. August

2016.

reichte das Amt für Justizvollzug eine weitere Vernehmlassung ein. Die

Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 9. September 2016. Die

Duplik der Vorinstanz und des Beschwerdegegners datieren vom 3. Oktober

2016.

bzw. vom 29. September 2016. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 5. Oktober

2016.

ausdrücklich auf eine weitere Äusserung. Auf Verlangen der Einzelrichterin

reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 9. November 2016

seine Honorarnote ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 38 Abs. 2 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) fällt die

Erledigung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz

und des Innern in die einzelrichterliche Kompetenz.

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde ein­zutreten.

2.

2.1

Die Kantone sind für den Straf- und

Massnahmevollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999).

Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches

(StGB), welcher seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist, regelte der Bund die

Grundzüge des Vollzugs von Strafen und Massnahmen. Dies erfolgte aus Gründen

der Rechtssicherheit und weil die Einzelheiten des Vollzugs für die Eigenart

der dem materiellen Strafrecht zuzurechnenden Rechtsfolgen bestimmend sind.

Dagegen blieben die Kantone zum Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen

zuständig (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999, 2179 [nachfolgend: Botschaft

StGB]).

2.1.1

Gemäss Art. 77a StGB wird die

Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats (AEX) vollzogen, wenn der

Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte,

verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten

begeht (Abs. 1). Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach

einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der

offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (Abs. 2 Satz 2).

Das AEX bildet die letzte Stufe des progressiven Vollzugs

vor der Entlassung, allenfalls die vorletzte, wenn darauf noch ein Wohnexternat

folgt und dient der schrittweisen Wiedereingliederung der inhaftierten Person

(vgl. Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 75 N. 21).

Das AEX ist keine Vollzugsmodalität (BGr, 3. März 2016,6B_131/2016, E. 2.2).

Es wird in der Regel erst nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe gewährt. Während

das AEX eine Stufe des progressiven Vollzugs der Wiedereingliederung nach einer

langen Vollzugsdauer bildet, stellt die Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB)

eine Vollzugsmodalität für Strafen bis zwölf Monate dar. In der praktischen

Ausgestaltung jedoch bestehen keine grossen Unterschiede (vgl. Günter

Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar,

3.

A., Bern, 2013, Art. 77a N. 2; Brägger, Art. 77a N. 6).

In beiden Fällen arbeitet der Gefangene für einen privaten Arbeitgeber und

verbringt nur die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.

2.1.2

Das (zürcherische) kantonale Recht verweist

für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen des

Arbeits- und Wohnexternats auf die einschlägigen Richtlinien der Ostschweizer

Strafvollzugskommission (§ 64 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 [JVV]). Diese hat am 7. April 2006 die Richtlinien

über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats sowie über die

Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber

(nachfolgend: Richtlinien) beschlossen und auf den 1. Januar 2007 in Kraft

gesetzt. Diese Richtlinien sind im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. c

des ostschweizerischen Konkordates über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

vom 29. Oktober 2004 als verbindlich erklärt worden.

Gemäss Ziff. 3.1 der Richtlinien kann einer

gefangenen Person das AEX bewilligt werden, wenn sie den Vollzugsplan einhält,

bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt und sich als zuverlässig und

vertragsfähig erwiesen hat sowie wenn angenommen werden kann, dass sie nicht

flieht, keine neuen Straftaten begeht und die Regelungen am Arbeitsplatz und in

der Vollzugseinrichtung einhält. Gemäss Ziff. 3.2 der Richtlinien wird

weiter vorausgesetzt, dass (a) die eingewiesene Person in der Regel mindestens

die Hälfte der Strafe verbüsst hat, (b) sie sich in der Regel wenigstens sechs

Monate im offenen Vollzug bewährt und insbesondere mehrere Urlaube korrekt

abgewickelt hat, (c) ein Platz in einer für die Durchführung des AEX

anerkannten Einrichtung vorhanden ist und (d) eine geeignete Tätigkeit

ausserhalb der Vollzugseinrichtung gesichert ist. Gemäss Ziff. 1.1

Abs. 2 der Richtlinien wird das AEX zeitlich begrenzt. Ziff. 4.1

bestimmt, dass die Dauer des AEX in der Regel die tabellarisch aufgeführten

Ansätze nicht übersteigen soll, um eine Überforderung der eingewiesenen Person

zu vermeiden. Bei Bruttostrafen bis 120 Monate beträgt die Dauer des AEX

zehn Monate, bei solchen über 120 Monaten dauert es zwölf Monate.

2.1.3

Somit sehen die Richtlinien vorliegend bei

einer Bruttostrafe von 120 Monaten eine maximale Dauer des AEX von zwölf

Monaten vor. Die Vorinstanzen halten deshalb in Anbetracht der bedingten

Entlassung der Beschwerdeführerin am 3. März 2018 eine Versetzung ins AEX

frühestens am 3. März 2017 für möglich. Würde sie ab Strafhälfte ins AEX

wechseln, müsste sie wegen der zeitlichen Begrenzung des AEX auf zwölf Monate

vor der bedingten Entlassung nochmals in den Normalvollzug rückversetzt werden.

Dies entspreche jedoch nicht dem Sinn des AEX als letzte Progressionsstufe.

Die Beschwerdeführerin erblickt darin einen Verstoss gegen

Art. 77a StGB, welcher den Vollzug in Form des AEX nach der Hälfte der

Strafverbüssung als Regelfall vorsehe. Die Richtlinien führten mit der

zeitlichen Beschränkung auf zwölf Monate zu einer unzulässigen

Einschränkung der bundesrechtlichen Vorgaben.

2.2

2.2.1

Das Bundesgericht hat unter dem alten Recht

mit dem Urteil 6A.99/2006 vom 28. Dezember 2006 in Erwägung 3

Stellung genommen zur Frage, ob Richtlinien, die je in Relation zur gesamten

Strafdauer die Minimaldauer der Halbfreiheit (heute in AEX umbenannt) auf drei

und die Maximaldauer auf zwölf Monate festlegen, Bundesrecht verletzen würden.

Es hat dies verneint, da Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB nur von

Gefangenen spreche, die mindestens die Hälfte der Strafzeit verbüsst haben

müssen. Über die Minimal- und Maximaldauer der Halbfreiheit sage das Gesetz

nichts. Mit Hinweis auf die Literatur und die Botschaft StGB hielt das

Bundesgericht fest, dass das Arbeitsexternat eine besondere Belastung darstelle

und deshalb nicht übermässig lange dauern sollte. Es hielt eine Begrenzung auf

elf Monate im konkreten Fall für zulässig.

Diese Rechtsprechung bezieht

sich auf Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB; das Urteil erging vor

Inkrafttreten von Art. 77a StGB, nahm jedoch Bezug auf die neue Regelung,

indem es auch auf die Botschaft StGB verwies. Es fragt sich, wieweit die Aussagen

des Bundesgerichtsurteils 6A.99/2006 vom 28. Dezember 2006 auch für die

Konkretisierung von Art. 77a StGB Geltung haben.

2.2.2

Die neue Regelung von Art. 77a StGB ist

nicht mehr als blosse Kann-Bestimmung ausgestaltet. Weiter enthält sie neben

der Bedingung einer in der Regel zur Hälfte verbüssten Strafe die

Voraussetzungen der fehlenden Flucht- und Rückfallgefahr sowie des in der Regel

vorangegangenen Aufenthaltes in einer offenen Anstalt oder Anstaltsabteilung

(Abs. 1 und 2). Es ist damit den Kantonen nicht mehr freigestellt, ob sie

das Arbeitsexternat gewähren wollen oder nicht. Weiter ist es ihnen verwehrt,

Regelungen aufzustellen, die in Widerspruch zu Art. 77a StGB stehen oder

dessen Anwendung vereiteln (vgl. VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00539, E. 3.1.4).

Art. 77a StGB enthält jedoch – wie Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2

aStGB – keine Aussage über die Minimal- und Maximaldauer des AEX. Die Botschaft

StGB Seite 2113, auf welche sich auch das Bundesgericht bezog, hielt fest, dass

zu vermeiden sei, dass die Aufenthalte im anspruchsvollen Arbeitsexternat

übermässig lange dauern. In den eidgenössischen Räten war die Länge des AEX

kein Thema (AB 2001 N 587). In der Literatur wird ebenso in Bezug auf die

neue Regelung einhellig vertreten, dass das AEX mit seinem beständigen Wechsel

zwischen relativer Freiheit am normalen Arbeitsplatz und Rückkehr in die

Anstalt eine besondere Belastung darstelle. Die ständigen Überprüfungen der

Vereinbarungen könnten die Betroffenen stark belasten und Krisen auslösen, die

dann bis zum Widerruf der Bewilligung des AEX mit anschliessender Rückversetzung

in den Normalvollzug aus disziplinarischen Gründen führen können. Eine Begrenzung

der Dauer des AEX wird deshalb auch unter dem neuen Recht in der Lehre mehrheitlich

befürwortet bzw. als dem Bundesrecht nicht widersprechend angesehen (vgl.

Brägger, Art. 77a N. 6; Stratenwerth/Wohlers, Art. 77a N. 5;

Stefan Trechsel/Peter Aebersold, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 2. A., Zürich 2013, Art. 77a N. 4; kritischer:

Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht III, 8. A.,

Zürich 2007, welche wegen des an das AEX anschliessenden Wohnexternats für eine

Verlängerung des AEX plädieren). Sodann ist auch die Halbgefangenschaft – allerdings

von Bundesrechts wegen – auf zwölf Monate begrenzt, da sich auch bei

langandauernder Halbgefangenschaft dieselben Probleme einstellen können (Botschaft

StGB, 2114).

2.2.3

Daher erweist es sich als zulässig, das AEX

zeitlich zu begrenzen. Die einschlägigen Ziffern der Richtlinien sind nicht

bundesrechtswidrig, da sie nicht den Charakter starrer Regelungen haben,

sondern Anpassungen an die individuellen Verhältnisse erlauben und erfordern

(vgl. Andrea Baechtlold/Jonas Weber/Ueli Hostettler, Strafvollzug, 3. A.,

Bern 2016, S. 135). Würde eine Dauer von zwölf Monaten eine absolute

Maximaldauer darstellen, läge unter den vorliegenden Umständen ein Verstoss

gegen Art. 77a StGB vor. Denn der Beschwerdeführerin wäre es in

schematischer Anwendung der Richtlinien unbestritten unmöglich, nach Verbüssung

der Hälfte der Strafe ins AEX zu wechseln, obwohl das Bundesrecht diesen

Zeitpunkt als Regelfall vorsieht.

Da die Kantone zum Erlass der Ausführungsbestimmungen

zuständig sind, ist es ihnen im Rahmen des Bundesrechts möglich,

unterschiedliche Richtwerte vorzusehen. Dass die Beschwerdeführerin, wenn sie

einem anderen Konkordat unterstehen würde, von einer vorteilhafteren Regelung

profitieren könnte, ist aus föderalistischen Gründen hinzunehmen. Ebenso wenig

ist vorliegend auf die Argumente betreffend Wohnexternat einzugehen, da dieses

nicht Streitgegenstand bildet.

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob sich die

Anwendung der in den Richtlinien vorgeschriebenen zeitlichen Begrenzung im Fall

der Beschwerdeführerin als verhältnismässig erweist bzw. ob vorliegend eine

Anpassung an die individuellen Verhältnisse geboten ist.

3.

3.1

Die Vorinstanz bringt vor, es möge zwar

zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ein vorzeitiger Übertritt ins AEX nicht

überfordern würde. Da sie jedoch keine Gründe vorbringe, die eine vorzeitige

Versetzung ins AEX rechtfertigen würden, erübrige sich eine weitere Prüfung der

Belastungsanforderungen an die Beschwerdeführerin. Sodann habe sie aufgrund

ihrer externen Beschäftigung auch bereits Wiedereingliederungsmassnahmen

erlaubt bekommen, sodass es nicht gerecht sei, ihr auch noch ein überlanges AEX

zuzu-gestehen. Schliesslich habe sie ein AEX nicht nötig, um sich im

Berufsleben eingliedern zu können, da sie bereits eine eigene Firma gegründet

habe.

3.2

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt,

geht es vorliegend nicht um eine vorzeitige Versetzung ins AEX, denn die

Beschwerdeführerin hat die Hälfte ihrer Freiheitsstrafe bereits abgesessen. BGE

116.

IV 52 (= Pra 1991 Nr. 142) ist deshalb und weil er sich auf die Kann-Vorschrift

von Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB bezieht, vorliegend nicht einschlägig.

Für die Zulassung zum AEX bedarf es ab Verbüssung der Strafhälfte keiner besonderen

Gründe, da es sich beim AEX um eine Progressionsstufe handelt. Das AEX sollen

nach neuem Recht im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft

alle Strafgefangenen durchlaufen, wenn keine Fluchtgefahr besteht und nicht zu

erwarten ist, dass die Person weitere Straftaten begeht. Diese Voraussetzungen

erfüllt die Beschwerdeführerin unbestritten. Auch wenn einem Gefangenen bereits

eine externe Beschäftigung ermöglicht wurde, wie hier ein Studium an der

Universität F, hat er gestützt auf Art. 77a StGB einen Anspruch auf ein

AEX. Ebenso wenig entscheidend ist, ob der Gefangene ein AEX zu seiner

Wiedereingliederung nötig hat oder sich im wirtschaftlichen Umfeld bewegen

kann. Nachdem die Beschwerdeführerin die Firmengründung nicht heimlich vorgenommen

hat, sondern dies der Strafanstalt B bekannt war und auf dem Notariat sogar

eine Betreuungsperson der Strafanstalt zugegen war sowie die Beschwerdeführerin

nach Intervention des Beschwerdegegners dieses Rechtsgeschäft, soweit

gefordert, rückgängig gemacht hat, stehen auch diese Umstände dem AEX nicht

entgegen. Problematisch ist vorliegend einzig, dass die effektiv zu

vollziehende Strafe bis zur frühestmöglichen Gewährung der bedingten Entlassung

heute noch etwas mehr als 15 Monate beträgt und damit das AEX drei Monate

länger dauern würde als die von der Praxis und Doktrin empfohlene maximale Dauer

von zwölf Monaten. Diese Obergrenze gilt aber im Hinblick auf das Wohl des

Verurteilten und bildet – wie dargelegt – keine starre Grenze. Sodann ist zu

beachten, dass bei der Gestaltung des Strafvollzugs Massnahmen zu vermeiden

sind, die den Betroffenen aus einer günstigen Entwicklung herausreissen (vgl.

VGr, 24. Februar 2005, VB.2004.00514, E. 2.3).

3.3

Vorliegend fällt auf, dass die

Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren ein Studium an der Universität F

absolviert und sich bei dieser externen Ausbildung bewährt hat. Sie hat damit

bereits Erfahrungen mit den belastenden Wechseln zwischen der externen

Ausbildungsstelle und der Anstalt sammeln können. Es erscheint unter diesen Umständen

auch nachvollziehbar, dass ihr der Vollzug nach dem Abschluss des Studiums wie

eine Rückversetzung vorkommt und sie sich in ihrer Entwicklung behindert fühlt.

Wenn sie sich zutraut, auch die psychische Belastung der über das übliche Mass

hinausgehenden Dauer des AEX bewältigen zu können und sie sich bewusst ist, dass

ein Scheitern entsprechende Konsequenzen zur Folge hätte, besteht kein Grund

ihr allein wegen der Richtobergrenze eine Versetzung ins AEX vor dem 1. März

2017.

zu verweigern. Zumal diese Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin durch

den Therapiebericht vom 10. August 2016 gestützt wird und auch die

Vorinstanz davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin den Belastungen eines

langen AEX grundsätzlich gewachsen ist. Ausserdem ergeben sich aus den Akten

keine Konterindikationen. Es ist zu bedenken, dass die Grundsätze zur Beschränkung

der maximalen Dauer des AEX im Hinblick auf das Wohl des Verurteilten

aufgestellt wurden, nämlich um diesen vor einer Rückversetzung in den Normalvollzug

zu bewahren (vgl. VGr, 24. Februar 2005, VB.2004.00514, E. 2.3). Ist

dieses Risiko jedoch im Einzelfall – wie vorliegend – als klein einzustufen,

ist es unverhältnismässig an den schematischen Vorgaben der Richtlinien

festzuhalten.

Es ist daher der Beschwerdeführerin in Gutheissung der

Beschwerde für die zu verbüssende Reststrafe das AEX zu gewähren, wobei die

Modalitäten vom Beschwerdegegner zu regeln sind.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin erscheint demnach sowohl

bei der Vorinstanz wie vor Verwaltungsgericht als obsiegend. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG), welcher der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung

für beide Verfahren zu bezahlen hat (§ 17 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. Zu prüfen bleibt dasjenige um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

4.2

4.2.1

Gemäss § 16

Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Erlass der

Bezahlung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

4.2.2

Wie dies bereits

die Vorinstanz tat, ist auch im vorliegenden Verfahren von der Mittellosigkeit

der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Verfahren betrifft sodann rechtlich und

tatsächlich komplexe Fragestellungen, deren Beurteilung von nicht geringer

Intensität für die Beschwerdeführerin ist. Es ist nicht aussichtslos. Der

Beizug eines Rechtsvertreters ist deshalb gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin

ist daher die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es ist ihr

in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

4.2.3

Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach

den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt

und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts

beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche

Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 20 Stunden

ist eher hoch, erweist sich jedoch noch als gerechtfertigt. Die Barauslagen von

Fr. 32.- sind gerechtfertigt. Demnach ist der Rechtsvertreter mit

insgesamt Fr. 4'786.60 inklusive 8 % Mehrwertsteuer zu entschädigen.

Daran ist die zuzusprechende Parteientschädigung anzurechnen.

Die Beschwerdeführerin wird auf

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Amtes für Justizvollzug

vom 31. März 2016 und Dispositiv-Ziffern I und IV der Verfügung der

Direktion der Justiz und des Innern vom 1. Juli 2016 werden aufgehoben.

Der Beschwerdeführerin wird der Vollzug der Reststrafe im Arbeitsexternat auch

bezüglich der 12 Monate übersteigenden Dauer bewilligt.

2.

Dispositivziffer

III der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. Juli 2016

wird insoweit abgeändert, als die Verfahrenskosten von Fr. 788.- dem Beschwerdegegner

auferlegt werden. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer (total Fr. 1'080.-) zu bezahlen. Diese ist an die

Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand anzurechnen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Das

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

6.

Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer

(total Fr. 1'620.-), zu bezahlen. Diese ist an die Entschädigung

für den unentgeltlichen Rechtsbeistand anzurechnen.

7.

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Markus Rüssli ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

8.

Rechtsanwalt Markus Rüssli wird für das

Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss

Dispositiv

Dispositivziffer 6 hiervor mit Fr. 3'166.60 (inklusive 8 %

Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

10. Mitteilung an …