VB.2016.00432
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00432
7. Dezember 2016Deutsch15 min
(URT.2016.18536)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00432
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1980, stammt aus Marokko und reiste am 24. Januar 2008 von Italien
in die Schweiz und heiratete am selben Tag den hier niedergelassenen, damals in
C/Kanton D wohnhaften, irakischen Staatsangehörigen E, geboren 1981. Dieser beantragte
am 26. März 2008 den Familiennachzug von A im Kanton D. Aufgrund fehlender
Unterlagen trat das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht D auf das Gesuch nicht
ein und wies A aus der Schweiz weg.
B.
Am 9. März 2009 meldete sich das Ehepaar E/A in
der Gemeinde F (Kanton Zürich)/ZH an, woraufhin das Migrationsamt des Kantons
Zürich E eine Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) und A eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei ihrem Ehemann im Kanton Zürich erteilte. Diese wurde mehrfach
verlängert, zuletzt befristet bis 23. Januar 2014.
Am 8. April 2013 meldete sich E nach C
im Kanton D ab. Infolge eines Auslieferungsgesuches wurde er am 7. Mai
2013 nach Deutschland überführt.
Am 14. Juli 2015 liess sich das Ehepaar
E/A scheiden.
C.
Am 5. Oktober 2015 verweigerte das Migrationsamt
des Kantons Zürich die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A
und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 5. Dezember
2015. Das Migrationsamt ging dabei davon aus, dass das Ehepaar E/A nie
zusammengelebt habe und hierfür auch keine wichtigen Gründe vorgelegen hätten.
Erwägungen
II.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
wies einen hiergegen erhobenen Rekurs am 28. Juni 2016 ab und setzte A
eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2016.
III.
Am 27. Juli 2016 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei
aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter sei
ihre Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 96 AuG zu verlängern; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
23.
August 2016 auf eine Vernehmlassung. Seitens des Migrationsamts ging
keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43
AuG und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]
sowie Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG i. V. m.
Art. 77 Abs. 4 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Der Bewilligungsanspruch
besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort,
wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische
Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 393 E. 3.1).
2.2
Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist
(BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist
grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft
abzustellen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens
wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte
wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiter besteht (BGr,
20.
Dezember 2012,2C_1027/2012, E. 3.3; BGr, 14. Februar 2011,
2C_723/2010, E. 4.1; BGr, 10. Februar 2011,2C_647/2010,
E. 3.1).
Ausnahmen sind namentlich "aus
wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder familiären Gründen"
möglich (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, BBl 2002 3709, 3795 zu Art. 49 AuG). Dementsprechend ist
nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund (BGr, 23. Dezember 2010,
2C_544/2010, E. 2.3.1). Vielmehr müssen die Gründe objektivierbar sein und
ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person
darzutun ist (Art. 90 AuG; BGr, 8. September 2013,2C_428/2013,
E. 4.2; BGr, 28. Juni 2013,2C_340/2013, E. 2.2). Von einem
wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf
die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen
Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGr, 23. Dezember 2010,2C_544/2010,
E. 2.3.1). Dagegen stellt ein freiwilliger Entscheid für ein "living
apart together" für sich allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen
Grund im Sinn von Art. 49 AuG dar (vgl. BGr, 15. Oktober 2012,
2C_40/2012, E. 4 mit Hinweisen).
2.3
Die
Betroffenen trifft bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von
Art. 49 AuG eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei in der Regel um
Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die kantonalen
Behörden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Es darf erwartet werden, dass wer
sich auf Art. 49 AuG beruft, dartut und – soweit möglich – anhand
geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn
die Ehegatten aus wichtigen Gründen getrennt leben (BGr, 1. Juni 2010,
2C_575/2009, E. 3.5 mit Hinweisen). Umgekehrt müssen die zuständigen
Behörden vor einer Nichtverlängerung oder dem Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die verschiedenen
Umstände ihrerseits aber umfassend und fair prüfen und im Zweifelsfall
zusätzliche Abklärungen vornehmen und geeigneten Beweisanerbieten entsprechen
(BGr, 17. Juni 2010,2C_50/2010, E. 2.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hat zunächst darauf verwiesen, dass die Eheleute anlässlich ihrer
jeweiligen polizeilichen Einvernahme zum Verlauf ihrer Ehe- und
Wohngemeinschaft widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben haben. Im
Lichte ihrer Aussagen sei davon auszugehen, dass die Eheleute weder in C noch
in F (Kanton Zürich) je eine Haushaltsgemeinschaft aufgenommen hätten. In sich
stimmig und glaubhaft sei hingegen, dass das Ehepaar wegen seiner
Arbeitsstellen in Zürich und C allenfalls eine Wochenendbeziehung geführt habe.
Die hierfür als Begründung seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten beruflichen
Verpflichtungen erfüllten die Anforderungen an einen wichtigen Grund im Sinn
von Art. 49 AuG allerdings nicht. So sei nicht jeder berufliche Grund
zugleich ein wichtiger Grund im Sinn der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung,
um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen.
Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin zweifelsohne auch einer vergleichbaren
Erwerbstätigkeit in der Nähe von C nachgehen können. Entsprechende
Suchbemühungen seien von der Beschwerdeführerin jedoch nicht belegt worden.
Damit sei nie ein relevantes Eheleben gemäss Art. 43 AuG aufgenommen
worden, weshalb die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG habe.
3.2
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr Eheleben einem unfreiwilligen und damit
zulässigen "living apart together" entsprochen habe. Ihr
Getrenntleben sei unfreiwillig erfolgt, da sowohl sie als auch ihr Ehemann ihre
jeweiligen Arbeitsstellen nicht verlieren wollten. Zudem sei ein gemeinsames
Eheleben im Kanton D nicht möglich gewesen, da ihr dort, aufgrund einer
fehlenden ehelichen Wohnung, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Zudem
habe der Betreibungsregisterauszug ihres Ehemannes mehrere Einträge aufgewiesen,
weswegen eine erfolgreiche Wohnungssuche unmöglich gewesen sei. Nur dank der
Schwester ihres damaligen Ehemannes hätten sie eine gemeinsame Wohnung in F
(Kanton Zürich), als Untermieter der Schwester des Ehemanns, beziehen können.
Die Beschwerdeführerin habe an ihrer Arbeitsstelle festhalten wollen. Dass sich
ihre Wohnung aufgrund der unterschiedlichen und teilweise nächtlichen
Arbeitszeiten ganz in der Nähe der Arbeitsstelle habe befinden müssen, sei
durchaus nachvollziehbar und legitim. Somit liege nicht nur ein wichtiger
beruflicher sondern auch ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von
Art. 49 AuG vor, weshalb die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
zu verlängern sei.
3.3
Vorliegend
steht fest, dass sich das Ehepaar am 9. März 2009 in F (Kanton Zürich)
angemeldet hat und ab diesem Zeitpunkt über eine gemeinsame Wohnung in
Untermiete verfügte. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin einer
Erwerbstätigkeit im Raum Zürich nachging, während ihr Ehemann unter der Woche
in C bei seinen Eltern übernachtete, um dort weiterhin seiner Arbeitstätigkeit
nachgehen zu können. Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass ihr
Lebensmodell einem unfreiwilligen "living apart together" entsprochen
habe, welches unter Art. 49 AuG falle. Dem ist zu widersprechen: Wohl ist
eine Wohnungssuche mit Betreibungsregistereinträgen tatsächlich schwierig. Dass
der Ehemann seine bisherige Arbeitsstelle in G beibehalten wollte, ist
ebenfalls nachvollziehbar. Allerdings ist nicht einsichtig, weshalb die in C
wohnhafte Schwester des Ehemannes nicht auch in C und Umgebung eine Wohnung für
das Ehepaar mieten und diesem dann untervermieten konnte. Weshalb dies nur in
Zürich möglich gewesen sein soll, wird nicht begründet. Bemühungen um eine
erfolglose Wohnungssuche in C und Umgebung werden von der Beschwerdeführerin denn
auch in keiner Weise belegt. Obwohl der Ehemann bereits über eine Arbeitsstelle
in G verfügt hat und das Ehepaar sich seiner Arbeitszeiten bewusst gewesen sein
muss, haben sich die Eheleute dennoch in F (Kanton Zürich) angemeldet und die
Beschwerdeführerin hat eine Arbeitsstelle im Raum Zürich gesucht und angenommen.
Hinweise, dass die Eheleute ein anderes Lebensmodell als ein "living apart
together" verfolgte hätten, liegen nicht vor und dahingehende Bemühungen
sind denn auch in den rund vier Jahren des angeblich gemeinsamen Lebens
gänzlich unterblieben. Daran vermag auch das vom Ehemann verfasste Schreiben
vom 4. November 2015, wonach er mit der Beschwerdeführerin bis zu seiner
Abmeldung am 8. April 2013 in einer intakten Ehegemeinschaft gelebt haben
soll, nichts zu ändern. So ist dem Schreiben zwar zu entnehmen, dass der
Ehemann die Beschwerdeführerin regelmässig am Wochenende gesehen habe
und sie ihn unter der Woche mehrmals in C besucht haben soll. Weiter
ergibt sich aus dem Schreiben aber auch, dass für beide vor allem die
Beibehaltung ihrer bisherigen Arbeitsstellen im Vordergrund gestanden habe. Der
Familiennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG dient jedoch gerade
nicht dazu, dass jeder Ehepartner je für sich unabhängig lebt bzw. das Getrenntleben
ohne wichtigen Grund zum Regelfall wird. Vielmehr ist der Familiennachzug
darauf ausgerichtet, dass die Eheleute grundsätzlich zusammenwohnen und die
eheliche Gemeinschaft auch tatsächlich anhaltend und nicht bloss sporadisch
während kurzer Zeit gelebt wird (BGr, 21. Juli 2011,2C_231/2011, E. 4.5).
Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin
ihre erste Arbeitsstelle im Raum Zürich nur kurze Zeit beibehalten hat. Gemäss Verlängerungsgesuch
vom 4. Dezember 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin im Restaurant H in
der Stadt Zürich. Gemäss dem nachfolgenden Verlängerungsgesuch vom 2. Dezember
2010.
arbeitete sie bereits bei der I AG in J. Wiederum ein Jahr später
arbeitete die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Verlängerungsgesuch vom 3. Dezember
2012.
bei der K AG in F (Kanton Zürich). Suchbemühungen der Beschwerdeführerin
für eine Arbeitsstelle in der Nähe der Arbeitsstelle ihres Ehemannes werden
nicht dargelegt.
Angesichts all dieser Umstände ist mit der Vorinstanz, auf
deren zutreffenden Ausführungen ergänzend zu verweisen ist, von einem
freiwilligen Getrenntleben der Eheleute im Sinn eines "living apart
together" auszugehen. Hinweise, dass das Ehepaar bemüht gewesen wäre, eine
Veränderung/Verbesserung ihrer je getrennten Wohn- und Lebenssituation zu erreichen
hin zu einem Zusammenwohnen und einem anhaltenden gemeinsamen Leben in der
ehelichen Gemeinschaft liegen nicht vor. Die Ehegatten haben demzufolge kein
"ehegerechtes" Zusammenleben im Sinn von Art. 43 Abs. 1 AuG
angestrebt und das Lebensmodell "living apart together" für sich
alleine genügt praxisgemäss nicht, um anzunehmen, es liege ein wichtiger Grund
im Sinn von Art. 49 AuG vor (BGr, 17. Oktober 2014,2C_930/2014,
E. 3.2; BGr, 24. März 2013,2C_831/2012, E. 6.1.1 mit
Hinweisen).
Ob allenfalls ein eheliches Zusammenleben vorgelegen hat ab
Heirat der Eheleute am 24. Januar 2008 bis zu ihrer Anmeldung in F (Kanton
Zürich) im März 2009 kann offenbleiben: Diese Zeitspanne von rund 15 Monaten
würde dem Erfordernis von drei Jahren nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG bei Weitem nicht entsprechen.
Damit steht fest, dass das eheliche Zusammenleben jedenfalls weniger
als drei Jahre gedauert hat, ohne dass sich die Beschwerdeführerin hierfür auf
einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG berufen kann. Damit besteht
auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.
Ist schon die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG erforderliche zeitliche Dauer der Ehegemeinschaft und damit die erste
Voraussetzung für die Bewilligungsverlängerung nicht gegeben, erübrigt es sich
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgreich integriert ist.
4.
4.1
Kann sich
eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrages
berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung
vermittelt, hat die Behörde ermessensweise über die weitere Bewilligung des
Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen
und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerin oder des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Die öffentlichen
Interessen fallen im Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AuG
konkretisierten Grundsätzen zusammen (Marc Spescha in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 3). Zur
Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden
in der Praxis oft die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 VZAE herangezogen
(vgl. Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 33 AuG N. 33). Dieselben Kriterien werden auch bei der
Beurteilung des sogenannten allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefalls nach
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG berücksichtigt, wonach von den
Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) abgewichen werden kann, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1).
Nach Art. 3 Abs. 1 AuG erfolgt die Zulassung
erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer im Interesse der Gesamtwirtschaft,
wobei der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der
Schweiz Rechnung getragen wird. Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls
zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die
Vereinigung der Familie es erfordern (Art. 3 Abs. 2 AuG). Zwecks Erreichung
des Integrationsziels ist sodann erforderlich, dass sich Ausländerinnen und
Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der
Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen
(Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 AuG).
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, dass ihr gemäss Art. 96 AuG
eine Ermessensbewilligung zu erteilen sei. Aufgrund der bereits über
achtjährigen Anwesenheit in der Schweiz sei ihr ein Wegzug und ein Leben
anderswo, insbesondere in ihrem Heimatland Marokko nicht zumutbar. Da sie
bereits seit mehr als 14 Jahren nicht mehr in Marokko gelebt habe, sei von
einer Entwurzelung auszugehen. In der Schweiz sei sie hingegen verwurzelt,
stets einer Arbeitsstätigkeit nachgegangen, nie von der Sozialhilfe abhängig
gewesen, weise keine Betreibungsregistereinträge auf und sei auch nie
straffällig geworden. Zudem beherrsche sie die deutsche Sprache bestens und
werde von ihrem Arbeitgeber, den Mitarbeitern und auch von ihrem
freundschaftlichen Umfeld sehr geschätzt. Dementsprechend sollen ihre privaten
Interessen am Verbleib in der Schweiz allfällige öffentliche Interessen an der
Wegweisung bei weitem überwiegen.
4.3
Die
Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an der Wegweisung, wozu namentlich
auch die Begrenzung des Ausländerbestands gehört, gegenüber den persönlichen
Interessen der Beschwerdeführerin und deren unstreitigen Integrationsbemühungen
höher gewichtet. Diese Einschätzung ist nicht rechtsverletzend und stützt sich
auf sachliche Gründe wie auch die Ablehnung eines allgemeinen Härtefalls im
Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit
Art. 31 Abs. 1 VZAE:
Die Beschwerdeführerin ist in Marokko aufgewachsen,
verbrachte dort ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre und ist erst im Alter
von 28 Jahren in die Schweiz eingereist. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist grundsätzlich erst ab einem zehnjährigen Aufenthalt von
einer Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auszugehen (vgl. BGE 124 II 110
E. 3). Dass die Beschwerdeführerin nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist,
keine Einträge im Betreibungsregister aufweist, nie straffällig geworden ist
und zudem Deutsch sprechen kann, entspricht dem allgemein erwarteten Verhalten.
Anhaltspunkte, dass eine darüber hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin
in die hiesigen Verhältnisse vorliegen soll, sind nicht zu erkennen. Zudem
besucht die Beschwerdeführerin ihre jüngere Schwester und ihre Eltern, welche
nach wie vor in Marokko leben, mindestens einmal pro Jahr. Mit den
Verhältnissen in ihrem Heimatland ist die Beschwerdeführerin demnach nach wie
vor bestens vertraut und eine Rückkehr ist ihr zuzumuten.
Damit liegt der vorinstanzliche Entscheid im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG und es kann im Übrigen auf die
zutreffenden Ausführungen im Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde sowohl
hinsichtlich des Hauptantrags als auch des Eventualantrags abzuweisen ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und
steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007
bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …