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Entscheid

VB.2016.00432

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00432

7. Dezember 2016Deutsch15 min

(URT.2016.18536)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1980, stammt aus Marokko und reiste am 24. Januar 2008 von Italien

in die Schweiz und heiratete am selben Tag den hier niedergelassenen, damals in

C/Kanton D wohnhaften, irakischen Staatsangehörigen E, geboren 1981. Dieser beantragte

am 26. März 2008 den Familiennachzug von A im Kanton D. Aufgrund fehlender

Unterlagen trat das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht D auf das Gesuch nicht

ein und wies A aus der Schweiz weg.

B.

Am 9. März 2009 meldete sich das Ehepaar E/A in

der Gemeinde F (Kanton Zürich)/ZH an, woraufhin das Migrationsamt des Kantons

Zürich E eine Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) und A eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei ihrem Ehemann im Kanton Zürich erteilte. Diese wurde mehrfach

verlängert, zuletzt befristet bis 23. Januar 2014.

Am 8. April 2013 meldete sich E nach C

im Kanton D ab. Infolge eines Auslieferungsgesuches wurde er am 7. Mai

2013 nach Deutschland überführt.

Am 14. Juli 2015 liess sich das Ehepaar

E/A scheiden.

C.

Am 5. Oktober 2015 verweigerte das Migrationsamt

des Kantons Zürich die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A

und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 5. Dezember

2015. Das Migrationsamt ging dabei davon aus, dass das Ehepaar E/A nie

zusammengelebt habe und hierfür auch keine wichtigen Gründe vorgelegen hätten.

Erwägungen

II.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

wies einen hiergegen erhobenen Rekurs am 28. Juni 2016 ab und setzte A

eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2016.

III.

Am 27. Juli 2016 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei

aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter sei

ihre Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 96 AuG zu verlängern; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

23.

August 2016 auf eine Vernehmlassung. Seitens des Migrationsamts ging

keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben

unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

(AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43

AuG und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]

sowie Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG i. V. m.

Art. 77 Abs. 4 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Der Bewilligungsanspruch

besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort,

wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische

Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 393 E. 3.1).

2.2

Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche

Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist

(BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist

grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft

abzustellen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens

wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte

wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiter besteht (BGr,

20.

Dezember 2012,2C_1027/2012, E. 3.3; BGr, 14. Februar 2011,

2C_723/2010, E. 4.1; BGr, 10. Februar 2011,2C_647/2010,

E. 3.1).

Ausnahmen sind namentlich "aus

wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder familiären Gründen"

möglich (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer, BBl 2002 3709, 3795 zu Art. 49 AuG). Dementsprechend ist

nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund (BGr, 23. Dezember 2010,

2C_544/2010, E. 2.3.1). Vielmehr müssen die Gründe objektivierbar sein und

ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person

darzutun ist (Art. 90 AuG; BGr, 8. September 2013,2C_428/2013,

E. 4.2; BGr, 28. Juni 2013,2C_340/2013, E. 2.2). Von einem

wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf

die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen

Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGr, 23. Dezember 2010,2C_544/2010,

E. 2.3.1). Dagegen stellt ein freiwilliger Entscheid für ein "living

apart together" für sich allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen

Grund im Sinn von Art. 49 AuG dar (vgl. BGr, 15. Oktober 2012,

2C_40/2012, E. 4 mit Hinweisen).

2.3

Die

Betroffenen trifft bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von

Art. 49 AuG eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei in der Regel um

Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die kantonalen

Behörden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Es darf erwartet werden, dass wer

sich auf Art. 49 AuG beruft, dartut und – soweit möglich – anhand

geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn

die Ehegatten aus wichtigen Gründen getrennt leben (BGr, 1. Juni 2010,

2C_575/2009, E. 3.5 mit Hinweisen). Umgekehrt müssen die zuständigen

Behörden vor einer Nichtverlängerung oder dem Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die verschiedenen

Umstände ihrerseits aber umfassend und fair prüfen und im Zweifelsfall

zusätzliche Abklärungen vornehmen und geeigneten Beweisanerbieten entsprechen

(BGr, 17. Juni 2010,2C_50/2010, E. 2.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat zunächst darauf verwiesen, dass die Eheleute anlässlich ihrer

jeweiligen polizeilichen Einvernahme zum Verlauf ihrer Ehe- und

Wohngemeinschaft widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben haben. Im

Lichte ihrer Aussagen sei davon auszugehen, dass die Eheleute weder in C noch

in F (Kanton Zürich) je eine Haushaltsgemeinschaft aufgenommen hätten. In sich

stimmig und glaubhaft sei hingegen, dass das Ehepaar wegen seiner

Arbeitsstellen in Zürich und C allenfalls eine Wochenendbeziehung geführt habe.

Die hierfür als Begründung seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten beruflichen

Verpflichtungen erfüllten die Anforderungen an einen wichtigen Grund im Sinn

von Art. 49 AuG allerdings nicht. So sei nicht jeder berufliche Grund

zugleich ein wichtiger Grund im Sinn der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung,

um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen.

Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin zweifelsohne auch einer vergleichbaren

Erwerbstätigkeit in der Nähe von C nachgehen können. Entsprechende

Suchbemühungen seien von der Beschwerdeführerin jedoch nicht belegt worden.

Damit sei nie ein relevantes Eheleben gemäss Art. 43 AuG aufgenommen

worden, weshalb die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG habe.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr Eheleben einem unfreiwilligen und damit

zulässigen "living apart together" entsprochen habe. Ihr

Getrenntleben sei unfreiwillig erfolgt, da sowohl sie als auch ihr Ehemann ihre

jeweiligen Arbeitsstellen nicht verlieren wollten. Zudem sei ein gemeinsames

Eheleben im Kanton D nicht möglich gewesen, da ihr dort, aufgrund einer

fehlenden ehelichen Wohnung, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Zudem

habe der Betreibungsregisterauszug ihres Ehemannes mehrere Einträge aufgewiesen,

weswegen eine erfolgreiche Wohnungssuche unmöglich gewesen sei. Nur dank der

Schwester ihres damaligen Ehemannes hätten sie eine gemeinsame Wohnung in F

(Kanton Zürich), als Untermieter der Schwester des Ehemanns, beziehen können.

Die Beschwerdeführerin habe an ihrer Arbeitsstelle festhalten wollen. Dass sich

ihre Wohnung aufgrund der unterschiedlichen und teilweise nächtlichen

Arbeitszeiten ganz in der Nähe der Arbeitsstelle habe befinden müssen, sei

durchaus nachvollziehbar und legitim. Somit liege nicht nur ein wichtiger

beruflicher sondern auch ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von

Art. 49 AuG vor, weshalb die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

zu verlängern sei.

3.3

Vorliegend

steht fest, dass sich das Ehepaar am 9. März 2009 in F (Kanton Zürich)

angemeldet hat und ab diesem Zeitpunkt über eine gemeinsame Wohnung in

Untermiete verfügte. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin einer

Erwerbstätigkeit im Raum Zürich nachging, während ihr Ehemann unter der Woche

in C bei seinen Eltern übernachtete, um dort weiterhin seiner Arbeitstätigkeit

nachgehen zu können. Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass ihr

Lebensmodell einem unfreiwilligen "living apart together" entsprochen

habe, welches unter Art. 49 AuG falle. Dem ist zu widersprechen: Wohl ist

eine Wohnungssuche mit Betreibungsregistereinträgen tatsächlich schwierig. Dass

der Ehemann seine bisherige Arbeitsstelle in G beibehalten wollte, ist

ebenfalls nachvollziehbar. Allerdings ist nicht einsichtig, weshalb die in C

wohnhafte Schwester des Ehemannes nicht auch in C und Umgebung eine Wohnung für

das Ehepaar mieten und diesem dann untervermieten konnte. Weshalb dies nur in

Zürich möglich gewesen sein soll, wird nicht begründet. Bemühungen um eine

erfolglose Wohnungssuche in C und Umgebung werden von der Beschwerdeführerin denn

auch in keiner Weise belegt. Obwohl der Ehemann bereits über eine Arbeitsstelle

in G verfügt hat und das Ehepaar sich seiner Arbeitszeiten bewusst gewesen sein

muss, haben sich die Eheleute dennoch in F (Kanton Zürich) angemeldet und die

Beschwerdeführerin hat eine Arbeitsstelle im Raum Zürich gesucht und angenommen.

Hinweise, dass die Eheleute ein anderes Lebensmodell als ein "living apart

together" verfolgte hätten, liegen nicht vor und dahingehende Bemühungen

sind denn auch in den rund vier Jahren des angeblich gemeinsamen Lebens

gänzlich unterblieben. Daran vermag auch das vom Ehemann verfasste Schreiben

vom 4. November 2015, wonach er mit der Beschwerdeführerin bis zu seiner

Abmeldung am 8. April 2013 in einer intakten Ehegemeinschaft gelebt haben

soll, nichts zu ändern. So ist dem Schreiben zwar zu entnehmen, dass der

Ehemann die Beschwerdeführerin regelmässig am Wochenende gesehen habe

und sie ihn unter der Woche mehrmals in C besucht haben soll. Weiter

ergibt sich aus dem Schreiben aber auch, dass für beide vor allem die

Beibehaltung ihrer bisherigen Arbeitsstellen im Vordergrund gestanden habe. Der

Familiennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG dient jedoch gerade

nicht dazu, dass jeder Ehepartner je für sich unabhängig lebt bzw. das Getrenntleben

ohne wichtigen Grund zum Regelfall wird. Vielmehr ist der Familiennachzug

darauf ausgerichtet, dass die Eheleute grundsätzlich zusammenwohnen und die

eheliche Gemeinschaft auch tatsächlich anhaltend und nicht bloss sporadisch

während kurzer Zeit gelebt wird (BGr, 21. Juli 2011,2C_231/2011, E. 4.5).

Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin

ihre erste Arbeitsstelle im Raum Zürich nur kurze Zeit beibehalten hat. Gemäss Verlängerungsgesuch

vom 4. Dezember 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin im Restaurant H in

der Stadt Zürich. Gemäss dem nachfolgenden Verlängerungsgesuch vom 2. Dezember

2010.

arbeitete sie bereits bei der I AG in J. Wiederum ein Jahr später

arbeitete die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Verlängerungsgesuch vom 3. Dezember

2012.

bei der K AG in F (Kanton Zürich). Suchbemühungen der Beschwerdeführerin

für eine Arbeitsstelle in der Nähe der Arbeitsstelle ihres Ehemannes werden

nicht dargelegt.

Angesichts all dieser Umstände ist mit der Vorinstanz, auf

deren zutreffenden Ausführungen ergänzend zu verweisen ist, von einem

freiwilligen Getrenntleben der Eheleute im Sinn eines "living apart

together" auszugehen. Hinweise, dass das Ehepaar bemüht gewesen wäre, eine

Veränderung/Verbesserung ihrer je getrennten Wohn- und Lebenssituation zu erreichen

hin zu einem Zusammenwohnen und einem anhaltenden gemeinsamen Leben in der

ehelichen Gemeinschaft liegen nicht vor. Die Ehegatten haben demzufolge kein

"ehegerechtes" Zusammenleben im Sinn von Art. 43 Abs. 1 AuG

angestrebt und das Lebensmodell "living apart together" für sich

alleine genügt praxisgemäss nicht, um anzunehmen, es liege ein wichtiger Grund

im Sinn von Art. 49 AuG vor (BGr, 17. Oktober 2014,2C_930/2014,

E. 3.2; BGr, 24. März 2013,2C_831/2012, E. 6.1.1 mit

Hinweisen).

Ob allenfalls ein eheliches Zusammenleben vorgelegen hat ab

Heirat der Eheleute am 24. Januar 2008 bis zu ihrer Anmeldung in F (Kanton

Zürich) im März 2009 kann offenbleiben: Diese Zeitspanne von rund 15 Monaten

würde dem Erfordernis von drei Jahren nach Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG bei Weitem nicht entsprechen.

Damit steht fest, dass das eheliche Zusammenleben jedenfalls weniger

als drei Jahre gedauert hat, ohne dass sich die Beschwerdeführerin hierfür auf

einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG berufen kann. Damit besteht

auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

Ist schon die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG erforderliche zeitliche Dauer der Ehegemeinschaft und damit die erste

Voraussetzung für die Bewilligungsverlängerung nicht gegeben, erübrigt es sich

zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgreich integriert ist.

4.

4.1

Kann sich

eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrages

berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung

vermittelt, hat die Behörde ermessensweise über die weitere Bewilligung des

Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen

und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der

Ausländerin oder des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Die öffentlichen

Interessen fallen im Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AuG

konkretisierten Grundsätzen zusammen (Marc Spescha in: derselbe et al.,

Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 3). Zur

Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden

in der Praxis oft die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 VZAE herangezogen

(vgl. Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 33 AuG N. 33). Dieselben Kriterien werden auch bei der

Beurteilung des sogenannten allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefalls nach

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG berücksichtigt, wonach von den

Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) abgewichen werden kann, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1).

Nach Art. 3 Abs. 1 AuG erfolgt die Zulassung

erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer im Interesse der Gesamtwirtschaft,

wobei der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der

Schweiz Rechnung getragen wird. Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls

zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die

Vereinigung der Familie es erfordern (Art. 3 Abs. 2 AuG). Zwecks Erreichung

des Integrationsziels ist sodann erforderlich, dass sich Ausländerinnen und

Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der

Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen

(Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 AuG).

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, dass ihr gemäss Art. 96 AuG

eine Ermessensbewilligung zu erteilen sei. Aufgrund der bereits über

achtjährigen Anwesenheit in der Schweiz sei ihr ein Wegzug und ein Leben

anderswo, insbesondere in ihrem Heimatland Marokko nicht zumutbar. Da sie

bereits seit mehr als 14 Jahren nicht mehr in Marokko gelebt habe, sei von

einer Entwurzelung auszugehen. In der Schweiz sei sie hingegen verwurzelt,

stets einer Arbeitsstätigkeit nachgegangen, nie von der Sozialhilfe abhängig

gewesen, weise keine Betreibungsregistereinträge auf und sei auch nie

straffällig geworden. Zudem beherrsche sie die deutsche Sprache bestens und

werde von ihrem Arbeitgeber, den Mitarbeitern und auch von ihrem

freundschaftlichen Umfeld sehr geschätzt. Dementsprechend sollen ihre privaten

Interessen am Verbleib in der Schweiz allfällige öffentliche Interessen an der

Wegweisung bei weitem überwiegen.

4.3

Die

Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an der Wegweisung, wozu namentlich

auch die Begrenzung des Ausländerbestands gehört, gegenüber den persönlichen

Interessen der Beschwerdeführerin und deren unstreitigen Integrationsbemühungen

höher gewichtet. Diese Einschätzung ist nicht rechtsverletzend und stützt sich

auf sachliche Gründe wie auch die Ablehnung eines allgemeinen Härtefalls im

Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit

Art. 31 Abs. 1 VZAE:

Die Beschwerdeführerin ist in Marokko aufgewachsen,

verbrachte dort ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre und ist erst im Alter

von 28 Jahren in die Schweiz eingereist. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist grundsätzlich erst ab einem zehnjährigen Aufenthalt von

einer Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auszugehen (vgl. BGE 124 II 110

E. 3). Dass die Beschwerdeführerin nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist,

keine Einträge im Betreibungsregister aufweist, nie straffällig geworden ist

und zudem Deutsch sprechen kann, entspricht dem allgemein erwarteten Verhalten.

Anhaltspunkte, dass eine darüber hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin

in die hiesigen Verhältnisse vorliegen soll, sind nicht zu erkennen. Zudem

besucht die Beschwerdeführerin ihre jüngere Schwester und ihre Eltern, welche

nach wie vor in Marokko leben, mindestens einmal pro Jahr. Mit den

Verhältnissen in ihrem Heimatland ist die Beschwerdeführerin demnach nach wie

vor bestens vertraut und eine Rückkehr ist ihr zuzumuten.

Damit liegt der vorinstanzliche Entscheid im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG und es kann im Übrigen auf die

zutreffenden Ausführungen im Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde sowohl

hinsichtlich des Hauptantrags als auch des Eventualantrags abzuweisen ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und

steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007

bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …