VB.2016.00434
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00434
1. November 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18457)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00434
Urteil
der Einzelrichterin
vom 1. November 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1963) wird seit Januar 2013 durch die Sozialen
Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Am 25. November 2015
verfügte der zuständige Sozialarbeiter des Sozialzentrums B, dass A bis zum
31. Januar 2016 die Auflage der Teilnahme an der Basisbeschäftigung mit
Empfehlung zu erfüllen habe, unter Hinweis auf eine Kürzung des Grundbedarfs
für den Lebensunterhalt um 15 % während vorerst sechs Monaten bei nicht
ordnungsgemässer Erfüllung der Auflage. Die allfällige Kürzung werde durch
einen separaten einsprachefähigen Entscheid verfügt.
Gegen diesen Entscheid des Sozialarbeiters vom 25. November
2015 erhob A am 21. Dezember 2015 Einsprache bei der Sonderfall- und
Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Diese wies die
Einsprache mit Beschluss vom 17. März 2016 ab und verpflichtete A bis zum
1. Juli 2016 die Basisbeschäftigung mit Empfehlung zumindest Teilzeit zu
absolvieren.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 27. April 2016 an den
Bezirksrat Zürich und beantragte, er habe bis auf Weiteres nicht an der von der
SEK beschlossenen Basisbeschäftigung mit Empfehlung teilzunehmen. Zudem
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 wies der Bezirksrat Zürich
den Rekurs ab und verpflichtete A, die Basisbeschäftigung bis zum 31. August
2016.
(oder falls von der Sozialbehörde der Stadt Zürich eine Fristverlängerung
gewährt würde, bis zu diesem Datum) zu absolvieren. Da keine Verfahrenskosten
erhoben wurden, wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
III.
Dagegen erhob A am 28. Juli 2016 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, er habe bis auf Weiteres nicht an der von
der SEK beschlossenen Basisbeschäftigung mit Empfehlung teilzunehmen.
Eventualiter sei die Basisbeschäftigung um 50 % zu kürzen, damit er diese
während seiner Ferienzeit absolvieren könne. Zudem ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 2. August 2016
unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom 30. Juni 2016 auf
eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 25. August
2016.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies auf die
Erwägungen im Entscheid der SEK vom 17. März 2016 sowie im Beschluss des
Bezirksrats Zürich vom 30. Juni 2016. A liess sich daraufhin nicht mehr
vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2
Der Streitwert bemisst sich anhand der mit der Auflage
angedrohten Kürzung des Grundbedarfs um 15 %. Da sich der Streitwert
dementsprechend auf unter Fr. 20'000.- beläuft, fällt die Sache in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Die Anordnung einer vierwöchigen Basisbeschäftigung stellt
eine Verhaltensanweisung dar, welche die durch Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte persönliche Freiheit
der Adressaten tangiert. Diese haben daher ein schutzwürdiges Interesse, die
Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung, welche prozessual einen
Zwischenentscheid darstellt, schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg
überprüfen zu lassen und nicht erst mittels Einsprache und Rekurs gegen die
Kürzungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (BGr,
13.
Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.4; VGr, 2. Juni 2015,
VB.2014.00604, E. 1.3; VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423,
E. 1.2). Somit liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG vor.
2.
2.1
Gemäss § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
2.2
Nach § 3 SHG
soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden
erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe
bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen
Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu
entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und
Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich
sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung
zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als
Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche
Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz-
und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie
sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).
2.3
Gemäss
§ 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden
(§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm
oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet
werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene
dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise
durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche)
verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 17. Dezember
2015, VB.2015.00628, E. 3.2).
2.4
Die Stadt Zürich
bietet im Rahmen der Arbeitsintegration für Erwachsene die sogenannte
vierwöchige "Basisbeschäftigung" an. Diese durchlaufen alle Erwachsenen,
die in der Stadt Zürich
Sozialhilfe beantragen oder beziehen und arbeitsfähig sind. Dabei arbeiten die Klientinnen
und Klienten während vier Wochen in einem bestimmten Tätigkeitsfeld, zum
Beispiel in der Küche oder in der Holzwerkstatt. Am Arbeitsplatz und in
Standortgesprächen werden ihre Fähigkeiten und Potenziale erhoben und die
nächsten Schritte auf dem Weg zurück in den Arbeitsmarkt festgelegt. Mögliche
Anschlusslösungen sind danach die Hinführung zur Arbeitsintegration, die
Anstellung im Teillohn, eine gemeinnützige Arbeit, die Qualifizierung und die
Stellenvermittlung. Ziele der Basisbeschäftigung sind die Abklärung mit
Empfehlung innerhalb von vier Wochen, die Benennung von passenden
Anschlusslösungen und die Schaffung einer Tagesstruktur in Form von Arbeit.
Daran anschliessend findet der Arbeitsintegrationsprozess statt mit – je nach
Ergebnis der Basisbeschäftigung – Qualifikationsprogrammen, Bewerbungscoaching
oder Personalvermittlung für Teilnehmende, deren Chancen für einen raschen
Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt intakt sind. Teillohn-Jobs und gemeinnützige
Arbeit richten sich dagegen an Teilnehmende mit kurzfristig geringen Chancen
für eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt. Abgeschlossen wird die Basisbeschäftigung
mit einer qualifizierten Empfehlung zuhanden der fallführenden
Sozialarbeitenden (www.stadt-zuerich.ch/sd, Arbeitsintegration für Erwachsene, Basisbeschäftigung,
besucht am 12. Oktober 2016; vgl. auch VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423,
E. 3.4). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wirkt sich die
Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen erfahrungsgemäss bei der Stellensuche
positiv aus, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete
Arbeit vorliege und allenfalls Referenzen angegeben werden könnten (BGE 130 I
71.
E. 5.4).
2.5
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit
der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, der vom Beschwerdeführer in seinem 50 %-Pensum in der Administration
einer …-Firma erzielte Lohn von monatlich Fr. 960.- brutto liege deutlich
tiefer als jener gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des Schweizerischen …gewerbes,
welcher vergleichsweise heranzuziehen sei. Sein Lohn sei damit nicht branchenüblich
und habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht von der Sozialhilfe
abgelöst werden könne, selbst wenn das Pensum auf 100 % erhöht würde. Die
Bemühungen des Beschwerdeführers seien vom zuständigen Sozialarbeiter
berücksichtigt worden, zumal die Basisbeschäftigung während eines Jahres immer
wieder aufgeschoben worden sei. Während dieses Aufschubs sei es jedoch zu
keinen Änderungen bzw. Verbesserungen in den Arbeitsbedingungen des
Beschwerdeführers gekommen und es sei auch nicht ersichtlich, dass sich in
Zukunft solche ergäben. Diese Anstellungsbedingungen könnten nicht akzeptiert
werden, da sie wettbewerbsverzerrend wirkten und zudem einer raschen Ablösung
von der Sozialhilfe entgegenstünden. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
Angst habe, diese Stelle zu verlieren, doch er sollte in der Lage sein, die
Basisbeschäftigung, welche er Teilzeit absolvieren könne, mit seiner Anstellung
zu koordinieren. Ein Entgegenkommen des Arbeitgebers könne hier zudem erwartet
werden. Der Beschwerdeführer begründe nicht, weshalb eine Koordinierung mit dem
Arbeitgeber nicht möglich sei und lege auch nicht dar, dass ein Versuch, eine
entsprechende Absprache zu treffen, gescheitert sei. Da er keine familiären
oder anderen Verpflichtungen zu haben scheine, könne er ohne Weiteres für nur
vier Wochen in Teilzeit an der Basisbeschäftigung teilnehmen. Demzufolge sei
die Auflage ohne Weiteres zumutbar.
3.2
Der
Beschwerdeführer machte geltend, er vertrete nach wie vor die Auffassung, dass
er sich im Hinblick auf seine Wiedereingliederung auf einem guten Weg befinde
und es nur eine Frage der Zeit sei, bis er nicht mehr auf die Sozialhilfe
angewiesen sein werde. Die Basisbeschäftigung erachte er als kontraproduktiv.
Da sich seine Arbeitszeiten täglich auf den Zeitraum zwischen 09.00 und 15.00 Uhr
verteilten, was der Beschwerdegegnerin bekannt sei, und eine Koordinierung mit
dem Arbeitgeber nicht infrage komme, bleibe ihm lediglich die Möglichkeit der
Auflage in seiner Ferienzeit nachzukommen. Um nicht die ganze Ferienzeit zu
beanspruchen, sei es mehr als angemessen, wenn ihm mit einer Reduktion der
Basisbeschäftigung von vier auf zwei Wochen entgegengekommen würde.
4.
4.1
Der Lohn
von monatlich Fr. 960.- brutto, welchen der Beschwerdeführer seit Oktober
2014.
bei seiner 50 %-Anstellung in der Administration einer …-Firma
erzielt, hat zur Folge, dass er nicht von der Sozialhilfe abgelöst werden kann,
selbst wenn er sein Pensum auf 100 % erhöhen könnte. Dies wurde von der
Beschwerdegegnerin über ein Jahr lang toleriert, obwohl der Beschwerdeführer
vom zuständigen Sozialarbeiter im Dezember 2014 auf die Problematik des zu
tiefen Lohns angesprochen wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist es
in der Zwischenzeit weder zu einer Änderung gekommen noch ist ersichtlich, dass
sich die Anstellungsbedingungen des Beschwerdeführers in naher Zukunft ändern
werden. Eine Ablösung von oder auch nur eine Reduktion der wirtschaftlichen Hilfe
ist unter diesen Umständen nicht absehbar.
4.2
Es ist
sowohl den Ausführungen des Beschwerdegegners als auch der Vorinstanz zu
folgen, dass es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar ist, die
Basisbeschäftigung in Teilzeit neben seiner 50 %-Tätigkeit zu absolvieren.
Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei einem 50 %-Pensum
jeweils täglich von 09.00 bis 15.00 Uhr nicht verfügbar sein kann. Ein
Entgegenkommen des Arbeitgebers kann in solch einem Fall durchaus erwartet
werden, zumal auch der tiefe Lohn, welchen er dem Beschwerdeführer ausbezahlt,
unter anderem mitverantwortlich für die Notwendigkeit wirtschaftlicher Hilfe
ist. Der Beschwerdeführer macht denn auch in keiner Weise geltend, mit welchen
Argumenten sein Arbeitgeber eine solche Koordination der Arbeitszeiten zur Ermöglichung
des Beschäftigungsprogramms abgelehnt habe, geschweige denn dass er überhaupt
um konkret eine solche nachgesucht habe. Er hat weder dargelegt, weshalb es ihm
für eine solch kurze Frist nicht möglich sei, nur vor- oder nachmittags zu
arbeiten, noch mit welcher Begründung sein Arbeitgeber einen solchen Vorschlag
abgelehnt habe.
4.3
Die Situation des Beschwerdeführers stellt keinen
Ausnahmefall dar, der einen Verzicht auf Teilnahme an einer Basisbeschäftigung
rechtfertigen würde. Auch wenn er – was durchaus positiv zu werten ist –
ausführt, er gehe davon aus, sich bald von der wirtschaftlichen Hilfe
abzulösen, wird sich aufgrund der vierwöchigen Basisbeschäftigung mit grosser
Wahrscheinlichkeit besser einschätzen lassen, welche Anschlusslösung am ehesten
geeignet ist, um ihn so in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, dass er ein
höheres als das aktuelle bzw. ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt.
Angesichts der kurzen Dauer der Basisbeschäftigung
von vier Wochen ist ferner nicht anzunehmen, dass die Verpflichtung zur
Teilnahme dazu führt, dass seine derzeitige Teilzeitstelle dadurch gefährdet
wird. Eine gleichermassen zielführende Reintegrationsmassnahme, die die
persönliche Freiheit des Beschwerdeführers weniger beeinträchtigen würde, ist
nicht ersichtlich und wird von ihm nicht benannt. Die Abhängigkeit von
wirtschaftlicher Hilfe dauert beim Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre (seit
2013) und ist somit nicht derart kurz, dass sich ein "Überspringen"
der Basisbeschäftigung als erste Wiedereingliederungsmassnahme ausnahmsweise
rechtfertigen liesse.
Ob der Beschwerdeführer je auf seinem erlernten Beruf
gearbeitet hat oder stattdessen mit Betäubungsmitteln gehandelt haben soll, ist
in diesem Zusammenhang nicht weiter relevant. Vielmehr ist hierzu auf die
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach es nicht angehen kann, solche
Anstellungsbedingungen zu akzeptieren, welche einerseits wettbewerbsverzerrend
wirkten und andererseits dem obersten Ziel der Sozialhilfe, der raschen
Ablösung durch wirtschaftliche Selbständigkeit entgegenstünden.
4.4
Demnach
handelt es sich bei der Weisung an den Beschwerdeführer, an der Basisbeschäftigung
teilzunehmen, um eine zulässige und ihm zumutbare Verhaltensanordnung. Überdies
wurde ihm ermöglicht, diese in Teilzeit zu absolvieren, womit ein weiteres Entgegenkommen
mit einer Reduktion der Dauer der Basisbeschäftigung auf zwei Wochen ausser
Frage steht.
Der Beschwerdeführer ist daher – nachdem die Frist zum Besuch
der Basisbeschäftigung gemäss dem angefochtenen Entscheid abgelaufen ist – zu
verpflichten, die Basisbeschäftigung bis Ende Februar 2017 (oder falls von der
Beschwerdegegnerin eine Fristverlängerung gewährt würde, bis zu diesem Datum)
zu absolvieren, unter den Bedingungen und Androhungen gemäss Dispositiv-Ziffer 2
des Entscheids des Sozialarbeiters vom 25. November 2015.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und
eine solche stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Zu
beurteilen ist mithin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen
Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen.
Der Beschwerdeführer hat gemäss den
Akten zwar als mittellos zu gelten. Das Verfahren erschien jedoch aufgrund
obiger Erwägungen als aussichtslos (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16
N 42 ff.).
Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
abzuweisen.
Aufgrund der angespannten
finanziellen Situation des Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten aber massvoll
zu bemessen (Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 39).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird
verpflichtet, bis Ende Februar 2017 oder bis zum Ablauf der von der Sozialbehörde
allenfalls verlängerten Frist die Basisbeschäftigung zu absolvieren, unter den
Bedingungen und Androhungen gemäss Entscheid des Sozialarbeiters der
Beschwerdegegnerin vom 25. November 2015 (Dispositiv-Ziffer 2).
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 400.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …