VB.2016.00437
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00437
21. Februar 2017Deutsch9 min
(URT.2017.18741)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00437
Urteil
der Einzelrichterin
vom 21. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschluss vom 24. Februar 2014 wies die Fürsorgebehörde der Stadt B
(nachfolgend Fürsorgebehörde) A an, eine neuropsychologische Abklärung bei
Dr. C vorzunehmen und Dr. C von der ärztlichen Schweigepflicht zu
entbinden, damit der Abklärungsbericht direkt an die Sozialhilfe B
gesendet werden könne. Dagegen beschritt A den Rechtsweg. Das
Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde, soweit sie sich gegen diese Weisungen
richtete, mit Urteil vom 9. Dezember 2014 (VB.2014.00620) letztinstanzlich
ab.
B. Die
neuropsychologische Abklärung fand am 23. April 2015 statt. Die Rechnung
der Abklärung in der Höhe von Fr. 625.20 wurde direkt an die
Fürsorgebehörde geschickt, welche die Rechnung am 14. Juli 2015 beglich
und sie zur Rückvergütung an die Krankenkasse von A einreichte mit dem Hinweis,
dass die Rückvergütung direkt an die Fürsorgebehörde zu erfolgen habe. A wurde
darauf hingewiesen, dass der Betrag von ihm zurückgefordert würde, sollte
dieser an ihn direkt vergütet werden. Die Krankenkasse überwies ihre
Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 331.15 am 17. September 2015
auf das Konto von A. Dieser Betrag wurde im November 2015 mit Anspruch von A auf
wirtschaftliche Hilfe verrechnet.
C. A
beschwerte sich am 10. Januar 2016 gegen die "Kostenabwälzung für
neurologische Untersuchung" und verlangte, dass weder er noch seine
Krankenkasse mit den Kosten der Abklärung belastet werde, sondern diese durch
die Fürsorgebehörde allein zu tragen seien. In ihrem Beschluss vom
25. Januar 2016 hielt die Fürsorgebehörde fest, dass es sich bei den
Kosten für die neuropsychologische Abklärung durch Dr. C um eine
KVG-pflichtige Abklärung handle und somit die Krankenkasse von A
leistungspflichtig sei. Für die angerechnete Franchise und den Selbstbehalt sei
die Sozialhilfe aufgekommen. A sei dabei kein finanzieller und auch kein
anderweitiger Schaden entstanden.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 wies der Bezirksrat D
den Rekurs von A vom 17. Februar 2016 vollumfänglich ab. Verfahrenskosten
wurden keine erhoben.
III.
Mit Beschwerde vom 31. Juli 2016 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, dass die Fürsorgebehörde die Kosten der
neurologischen Untersuchung nach dem Verursacherprinzip zu übernehmen habe. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
verzichtete der Bezirksrat D am 8. August 2016 auf eine Vernehmlassung.
Die Fürsorgebehörde liess sich nicht vernehmen. Am 9. September 2016
reichte A eine Beschwerdeergänzung ein. Die Gegenpartei liess sich innert der
angesetzten Frist zur freigestellten Vernehmlassung bis 3. Oktober 2016
nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert im vorliegenden Verfahren weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Sache in
die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG),
zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung
bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2.2
Rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden,
wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen
oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der
in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27
Abs. 1 lit. a SHG).
§ 27 Abs. 1 lit. a SHG bildet die Grundlage
von § 19 Abs. 2 SHG, wonach rückwirkende Leistungen von Sozial- oder
Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten im
rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Sozialbehörde ausbezahlt werden
können. Wurden solche Leistungen ausnahmsweise nicht der Sozialbehörde abgetreten
bzw. direkt an sie ausbezahlt, so kann gestützt auf § 27 Abs. 1
lit. a SHG eine Rückerstattung gefordert werden. Eine solche Rückforderung
kann auch dadurch erfolgen, dass die diesbezügliche Rückerstattungsforderung
der Sozialbehörde mit der noch laufenden Unterstützung verrechnet wird (VGr,
15.
Juni 2009, VB.2009.00251, E. 2.2).
Sozialhilfe wird dann
gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn
Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht
kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Die
Sozialhilfe ist subsidiär insbesondere gegenüber Leistungen der
Sozialversicherungen (SKOS-Richtlinien Kap. A.4).
3.
3.1
Da die
Kosten der neuropsychologischen Abklärung offensichtlich KVG-pflichtige
Leistungen darstellten und aufgrund des Subsidiaritätsprinzips kein Wahlrecht
zwischen den Leistungsansprüchen gegenüber Dritten und sozialhilferechtlichen
Ansprüchen bestehe, erachtete die Vorinstanz die Überwälzung der Kosten der
Abklärung an die Krankenkasse des Beschwerdeführers durch die
Beschwerdegegnerin für zulässig. Auch die Verrechnung der Rückvergütung durch
die Krankenkasse an den Beschwerdeführer mit der in der gleichen Zeitspanne
ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe sei rechtmässig, zumal das
betreibungsrechtliche Existenzminimum im Monat November 2015 nicht unterschritten
worden sei.
3.2
Der
Beschwerdeführer rügt, dass die Fürsorgebehörde den Auftrag, bei ihm eine neuropsychologische
Abklärung durchzuführen erteilt habe, und sie demzufolge nach dem Verursacherprinzip
auch die Kosten dafür zu tragen habe. Er hätte nie Beschwerden gehabt, die eine
solche Untersuchung gerechtfertigt hätten. Seine Krankenkasse sei nicht dazu verpflichtet,
diese Kosten zu übernehmen, die "rein im Interesse einer Weiterleitung
[s]einer Person an die Invalidenversicherung" stattgefunden hätten.
4.
4.1
Vorab ist
festzuhalten, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Weisungen im Zusammenhang
mit der neuropsychologischen Abklärung des Beschwerdeführers nicht Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet. Diese Frage wurde abschliessend im Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 (VB.2014.00620) entschieden, das
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Bereits in jenem Verfahren sprach
der Beschwerdeführer der ihm auferlegten neuropsychologischen Abklärung die
Notwendigkeit ab (E. 4.3). Es gelang dem Beschwerdeführer jedoch nicht,
die Anhaltspunkte, die für die Notwendigkeit dieser Abklärung sprachen, zu
widerlegen (E. 4.3.2). Seine mit vorliegender Beschwerde erhobenen Rügen,
dass er nie an Beschwerden gelitten habe, die eine Untersuchung gerechtfertigt
hätten, und deshalb die Fürsorgebehörde als Verursacherin der Untersuchung zu
gelten habe, stellen wiederum die Notwendigkeit der neuropsychologischen Abklärung
und die Rechtmässigkeit der Weisungen (namentlich der Weisung, eine solche Abklärung
durchzuführen, E. 4.1), infrage. Angesichts des rechtskräftigen Entscheids
ist auf diese Rügen nicht weiter einzugehen.
4.2
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, handelt es sich bei der neuropsychologischen
Abklärung um eine KVG-pflichtige Leistung, womit die Kosten dieser –
rechtmässig angeordneten – Abklärung gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip
(§ 2 Abs. 2 SHG) auf die Krankenkasse des Beschwerdeführers abgewälzt
werden durften. Dass die Weisung, eine solche Abklärung durchzuführen,
ursprünglich von der Fürsorgebehörde aus kam und diese möglicherweise auch
bezweckte, eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung
zu prüfen (vgl. auch VGr, 9. Dezember 2014, VB.2014.00620, E. 4.3.3),
spielt für die Kostentragung insbesondere auch angesichts der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und des Subsidiaritätsprinzips keine
Rolle, zumal er ja die Gelegenheit hatte und diese auch nutzte, sich gegen die
Rechtmässigkeit der Weisung zur Wehr zu setzen.
Abgesehen davon, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers,
die Fürsorgebehörde habe die Rechnung heimlich an seine Krankenkasse geschickt,
für den Entscheid ohnehin belanglos ist, ist er gemäss dem vom ihm selbst
eingereichten Mail vom 1. Juli 2015 der Fürsorgebehörde an ihn zudem
aktenwidrig. Denn in diesem Mail wurde ihm mitgeteilt, dass die Arztrechnung
zwar durch die Fürsorgebehörde bezahlt werde, "die Kosten [jedoch] via
Ihre Krankenkasse zurückgefordert" würden. Im selben Mail wurde er
ausserdem darauf hingewiesen, dass der Betrag von ihm zurückgefordert würde,
sollte die Krankenkasse die Rückvergütung direkt an ihn überweisen. Für die
Behauptung in der Beschwerde, dass der Betrag vom Beschwerdeführer
"nachweislich an [s]eine Krankenkasse […] zurückvergütet" werde bzw.
wurde, fehlt jeglicher Nachweis. Die beigelegte Leistungsabrechnung der
Krankenkasse bestätigt im Gegenteil die unbestrittene Auszahlung von
Fr. 331.15 durch die Krankenkasse an den Beschwerdeführer.
Die Vorinstanz gelangte somit zu Recht zum Schluss, dass
die Voraussetzungen von § 27 Abs. 1 lit. a SHG erfüllt sind und
eine Verrechnung mit der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten
wirtschaftlichen Hilfe sich als zulässig erweist. Dies wird mit Beschwerde auch
nicht bestritten. Da der Beschwerdeführer selbst durch diese Verrechnung weder
einen Schaden im Sinn des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)
erlitten noch ungerechtfertigt entreichert wurde, kann er aus Art. 61 oder
Art. 62 OR von vornherein keine Ansprüche ableiten.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
5.
5.1
Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines
Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.
5.2
Der Beschwerdeführer stellte indessen ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Ob der Beschwerdeführer mittellos ist,
kann offengelassen werden. Jedenfalls war das vorliegende Verfahren aufgrund
obiger Erwägungen aussichtslos, zumal das Verwaltungsgericht schon mit
rechtskräftigem Urteil vom 9. Dezember 2014 die Rechtmässigkeit der
Weisung, eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen, bejaht hatte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N 42 ff.).
Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …