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Entscheid

VB.2016.00437

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00437

21. Februar 2017Deutsch9 min

(URT.2017.18741)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 24. Februar 2014 wies die Fürsorgebehörde der Stadt B

(nachfolgend Fürsorgebehörde) A an, eine neuropsychologische Abklärung bei

Dr. C vorzunehmen und Dr. C von der ärztlichen Schweigepflicht zu

entbinden, damit der Abklärungsbericht direkt an die Sozialhilfe B

gesendet werden könne. Dagegen beschritt A den Rechtsweg. Das

Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde, soweit sie sich gegen diese Weisungen

richtete, mit Urteil vom 9. Dezember 2014 (VB.2014.00620) letztinstanzlich

ab.

B. Die

neuropsychologische Abklärung fand am 23. April 2015 statt. Die Rechnung

der Abklärung in der Höhe von Fr. 625.20 wurde direkt an die

Fürsorgebehörde geschickt, welche die Rechnung am 14. Juli 2015 beglich

und sie zur Rückvergütung an die Krankenkasse von A einreichte mit dem Hinweis,

dass die Rückvergütung direkt an die Fürsorgebehörde zu erfolgen habe. A wurde

darauf hingewiesen, dass der Betrag von ihm zurückgefordert würde, sollte

dieser an ihn direkt vergütet werden. Die Krankenkasse überwies ihre

Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 331.15 am 17. September 2015

auf das Konto von A. Dieser Betrag wurde im November 2015 mit Anspruch von A auf

wirtschaftliche Hilfe verrechnet.

C. A

beschwerte sich am 10. Januar 2016 gegen die "Kostenab­wäl­zung für

neurologische Untersuchung" und verlangte, dass weder er noch seine

Krankenkasse mit den Kosten der Abklärung belastet werde, sondern diese durch

die Fürsorgebehörde allein zu tragen seien. In ihrem Beschluss vom

25. Januar 2016 hielt die Fürsorgebehörde fest, dass es sich bei den

Kosten für die neuropsychologische Abklärung durch Dr. C um eine

KVG-pflichtige Abklärung handle und somit die Krankenkasse von A

leistungspflichtig sei. Für die angerechnete Franchise und den Selbstbehalt sei

die Sozialhilfe aufgekommen. A sei dabei kein finanzieller und auch kein

anderweitiger Schaden entstanden.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 wies der Bezirksrat D

den Rekurs von A vom 17. Februar 2016 vollumfänglich ab. Verfahrenskosten

wurden keine erhoben.

III.

Mit Beschwerde vom 31. Juli 2016 beantragte A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss, dass die Fürsorgebehörde die Kosten der

neurologischen Untersuchung nach dem Verursacherprinzip zu übernehmen habe. In

prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids

verzichtete der Bezirksrat D am 8. August 2016 auf eine Vernehmlassung.

Die Fürsorgebehörde liess sich nicht vernehmen. Am 9. September 2016

reichte A eine Beschwerdeergänzung ein. Die Gegenpartei liess sich innert der

angesetzten Frist zur freigestellten Vernehmlassung bis 3. Oktober 2016

nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert im vorliegenden Verfahren weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Sache in

die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG),

zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung

bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2

Rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden,

wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen

oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der

in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27

Abs. 1 lit. a SHG).

§ 27 Abs. 1 lit. a SHG bildet die Grundlage

von § 19 Abs. 2 SHG, wonach rückwirkende Leistungen von Sozial- oder

Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten im

rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Sozialbehörde ausbezahlt werden

können. Wurden solche Leistungen ausnahmsweise nicht der Sozialbehörde abgetreten

bzw. direkt an sie ausbezahlt, so kann gestützt auf § 27 Abs. 1

lit. a SHG eine Rückerstattung gefordert werden. Eine solche Rückforderung

kann auch dadurch erfolgen, dass die diesbezügliche Rückerstattungsforderung

der Sozialbehörde mit der noch laufenden Unterstützung verrechnet wird (VGr,

15.

Juni 2009, VB.2009.00251, E. 2.2).

Sozialhilfe wird dann

gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn

Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht

kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Die

Sozialhilfe ist subsidiär insbesondere gegenüber Leistungen der

Sozialversicherungen (SKOS-Richtlinien Kap. A.4).

3.

3.1

Da die

Kosten der neuropsychologischen Abklärung offensichtlich KVG-pflichtige

Leistungen darstellten und aufgrund des Subsidiaritätsprinzips kein Wahlrecht

zwischen den Leistungsansprüchen gegenüber Dritten und sozialhilferechtlichen

Ansprüchen bestehe, erachtete die Vorinstanz die Überwälzung der Kosten der

Abklärung an die Krankenkasse des Beschwerdeführers durch die

Beschwerdegegnerin für zulässig. Auch die Verrechnung der Rückvergütung durch

die Krankenkasse an den Beschwerdeführer mit der in der gleichen Zeitspanne

ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe sei rechtmässig, zumal das

betreibungsrechtliche Existenzminimum im Monat November 2015 nicht unterschritten

worden sei.

3.2

Der

Beschwerdeführer rügt, dass die Fürsorgebehörde den Auftrag, bei ihm eine neuropsychologische

Abklärung durchzuführen erteilt habe, und sie demzufolge nach dem Verursacherprinzip

auch die Kosten dafür zu tragen habe. Er hätte nie Beschwerden gehabt, die eine

solche Untersuchung gerechtfertigt hätten. Seine Krankenkasse sei nicht dazu verpflichtet,

diese Kosten zu übernehmen, die "rein im Interesse einer Weiterleitung

[s]einer Person an die Invalidenversicherung" stattgefunden hätten.

4.

4.1

Vorab ist

festzuhalten, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Weisungen im Zusammenhang

mit der neuropsychologischen Abklärung des Beschwerdeführers nicht Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet. Diese Frage wurde abschliessend im Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 (VB.2014.00620) entschieden, das

unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Bereits in jenem Verfahren sprach

der Beschwerdeführer der ihm auferlegten neuropsychologischen Abklärung die

Notwendigkeit ab (E. 4.3). Es gelang dem Beschwerdeführer jedoch nicht,

die Anhaltspunkte, die für die Notwendigkeit dieser Abklärung sprachen, zu

widerlegen (E. 4.3.2). Seine mit vorliegender Beschwerde erhobenen Rügen,

dass er nie an Beschwerden gelitten habe, die eine Untersuchung gerechtfertigt

hätten, und deshalb die Fürsorgebehörde als Verursacherin der Untersuchung zu

gelten habe, stellen wiederum die Notwendigkeit der neuropsychologischen Abklärung

und die Rechtmässigkeit der Weisungen (namentlich der Weisung, eine solche Abklärung

durchzuführen, E. 4.1), infrage. Angesichts des rechtskräftigen Entscheids

ist auf diese Rügen nicht weiter einzugehen.

4.2

Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, handelt es sich bei der neuropsychologischen

Abklärung um eine KVG-pflichtige Leistung, womit die Kosten dieser –

rechtmässig angeordneten – Abklärung gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip

(§ 2 Abs. 2 SHG) auf die Krankenkasse des Beschwerdeführers abgewälzt

werden durften. Dass die Weisung, eine solche Abklärung durchzuführen,

ursprünglich von der Fürsorgebehörde aus kam und diese möglicherweise auch

bezweckte, eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung

zu prüfen (vgl. auch VGr, 9. Dezember 2014, VB.2014.00620, E. 4.3.3),

spielt für die Kostentragung insbesondere auch angesichts der

Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und des Subsidiaritätsprinzips keine

Rolle, zumal er ja die Gelegenheit hatte und diese auch nutzte, sich gegen die

Rechtmässigkeit der Weisung zur Wehr zu setzen.

Abgesehen davon, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers,

die Fürsorgebehörde habe die Rechnung heimlich an seine Krankenkasse geschickt,

für den Entscheid ohnehin belanglos ist, ist er gemäss dem vom ihm selbst

eingereichten Mail vom 1. Juli 2015 der Fürsorgebehörde an ihn zudem

aktenwidrig. Denn in diesem Mail wurde ihm mitgeteilt, dass die Arztrechnung

zwar durch die Fürsorgebehörde bezahlt werde, "die Kosten [jedoch] via

Ihre Krankenkasse zurückgefordert" würden. Im selben Mail wurde er

ausserdem darauf hingewiesen, dass der Betrag von ihm zurückgefordert würde,

sollte die Krankenkasse die Rückvergütung direkt an ihn überweisen. Für die

Behauptung in der Beschwerde, dass der Betrag vom Beschwerdeführer

"nachweislich an [s]eine Krankenkasse […] zurückvergütet" werde bzw.

wurde, fehlt jeglicher Nachweis. Die beigelegte Leistungsabrechnung der

Krankenkasse bestätigt im Gegenteil die unbestrittene Auszahlung von

Fr. 331.15 durch die Krankenkasse an den Beschwerdeführer.

Die Vorinstanz gelangte somit zu Recht zum Schluss, dass

die Voraussetzungen von § 27 Abs. 1 lit. a SHG erfüllt sind und

eine Verrechnung mit der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten

wirtschaftlichen Hilfe sich als zulässig erweist. Dies wird mit Beschwerde auch

nicht bestritten. Da der Beschwerdeführer selbst durch diese Verrechnung weder

einen Schaden im Sinn des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)

erlitten noch ungerechtfertigt entreichert wurde, kann er aus Art. 61 oder

Art. 62 OR von vornherein keine Ansprüche ableiten.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen.

5.

5.1

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines

Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

5.2

Der Beschwerdeführer stellte indessen ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Ob der Beschwerdeführer mittellos ist,

kann offengelassen werden. Jedenfalls war das vorliegende Verfahren aufgrund

obiger Erwägungen aussichtslos, zumal das Verwaltungsgericht schon mit

rechtskräftigem Urteil vom 9. Dezember 2014 die Rechtmässigkeit der

Weisung, eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen, bejaht hatte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 16 N 42 ff.).

Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …