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Entscheid

VB.2016.00438

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00438

9. November 2016Deutsch15 min

(URT.2016.18480)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B wird

seit dem 1. August 2013 von der Sozialbehörde A mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Mit Beschluss vom 6. Mai 2015 ordnete die Sozialbehörde A

unter anderem eine psychiatrische Begutachtung zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit von B an und wies diesen an, bis 15. Mai 2015 einen

Termin für die Begutachtung bei Dr. med. C zu vereinbaren. Nachdem B dieser Weisung nicht

nachgekommen war, kürzte die Sozialbehörde mit Beschluss vom 29. Juni 2015

dessen Grundbedarf um 10 % für die Dauer von maximal zwölf Monaten ab dem

1. Juli 2015. Am 16. November 2015 nahm B an der psychiatrischen

Begutachtung durch Dr. med. C

teil. Infolgedessen wurde die Leistungskürzung mit Beschluss vom

14. Dezember 2015 wieder aufgehoben.

B. Gestützt

auf das Gutachten von Dr. med. C

erteilte die Sozialbehörde A B mit Beschluss vom 13. Juni 2016 verschiedene

Auflagen und Weisungen und entzog gleichzeitig einem allfälligen Rekurs die

aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 erhob B dagegen

Rekurs und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie

die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat D

nahm mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2016 vom Eingang des Rekurses

Vormerk (Dispositivziffer I), setzte der Sozialbehörde A Frist zur

Einreichung der Vernehmlassung und der vollständigen Akten an (Dispositivziffer II)

und stellte die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her

(Dispositivziffer III).

Erwägungen

II.

Gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrats D erhob

die Sozialbehörde A mit Eingabe vom 29. Juli 2016 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer III

des angefochtenen Präsidialentscheids und die Bestätigung des mit Beschluss vom

13.

Juni 2016 verfügten Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.

Eventualiter beantragte die Sozialbehörde A, Dispositivziffer III des

angefochtenen Präsidialentscheids sei aufzuheben und die Sache sei zur Anhörung

der Beschwerdeführerin sowie zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an

die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners.

Nachdem B die Präsidialverfügung vom 2. August 2016

nicht abgeholt hatte und die Empfangspflicht zumindest fraglich erschien, wurde

ihm mit Präsidialverfügung vom 16. August 2016 ausnahmsweise nochmals

Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt. Der Bezirksrat D

übermittelte mit Eingabe vom 8. August 2016 die vor­instanzlichen Akten

und verzichtete gleichzeitig mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids auf eine Vernehmlassung. B reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort

ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Beim Entscheid betreffend die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um eine prozessleitende Anordnung.

Da der Bezirksrat darüber nicht zusammen mit der Anordnung in der Hauptsache

befand, handelt es sich vorliegend um einen Zwischen­entscheid

(vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 25 N. 37 und 48). Im Hauptverfahren geht es um die Rechtmässigkeit

der durch die Sozialbehörde A angeordneten Auflagen und

Weisungen. Das Verwaltungs­gericht ist für Fragen des

Sozialhilferechts nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

grundsätzlich zuständig. Die Anfecht­barkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich gemäss

§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere als die Zuständigkeit oder eine

Ausstandsfrage betreffende, selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide

die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können. Ein solcher Nachteil ist regelmässig rechtlicher Natur (vgl. Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 48). Bei Zwischenentscheiden

folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (§ 44 Abs. 3 VRG e contrario; Kiener, § 44 N. 33). Entsprechend ist das

Verwaltungs­gericht zur Beurteilung der Frage um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rekurs­verfahren zuständig.

1.2

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe

dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen

(VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406, E. 1.2; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 65a N. 17). Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der

Streitwert der Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 38b N. 12).

In der Hauptsache verlangte der Beschwerdegegner im Rekursverfahren die

Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde A vom 13. Juni 2016. Mit

diesem Beschluss wurde er unter anderem dazu verpflichtet, ab dem 21. Juni

2016.

das Beschäftigungs­programm beim

Beschäftigungsprogramm E in einem Pensum von 100 % wahrzunehmen, um

den Taglohn von Fr. 60.- zu erwirtschaften (Dispositivziffer 1). Für den Fall, dass er das Beschäftigungs­programm pflichtwidrig nicht besuche oder

selbstverschuldet aus dem Programm aus­geschlossen werde, wurde ihm die Einstellung seines anteilsmässigen sozialhilferecht­lichen Anspruchs im Umfang des im Beschäftigungsprogramm

erzielbaren Einkommens von Fr. 60.- pro Tag angedroht (Dispositivziffer 2). Daraus resultiert – hochgerechnet auf zwölf Monate – ein Streitwert

von Fr. 15'660.- (261 Arbeitstage x Fr. 60.-). Weiter wurde der Beschwerde­gegner verpflichtet, gewisse Unterlagen und Auskünfte einzureichen

(Dispositivziffer 3). Für den Unterlassungsfall

wurde ihm die Kürzung der Sozialhilfe­leistungen im

Umfang von bis zu 30 % des Grundbedarfs oder die

Einstellung der Sozi­alhilfe­leistungen

angedroht (Dispositivziffer 4). Hieraus ergibt

sich im Fall einer Leistungs­kürzung von 30 %

über maximal zwölf Monate ein Streitwert von Fr. 3'549.60 (12 Monate

x Fr. 295.80). Damit bleibt der Streitwert in

jedem Fall unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von

grund­sätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.3

Zu prüfen ist zunächst die Beschwerdelegitimation

der Beschwerdeführerin, die als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu klären

ist (vgl. Bertschi, § 21 N. 7).

1.3.1

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe ein

erhebliches schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob im Fall der klar

ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit eines Klienten und der Möglichkeit der sofortigen

Erzielung eines mindestens teilweise existenzsichernden Einkommens durch die

Arbeits­aufnahme im Beschäftigungsprogramm E einer entsprechenden Auflage

die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses entzogen werden kann.

1.3.2

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden

zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen

(lit. c ).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in

spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und

sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich

einschränken, zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle massgebenden Kriterien,

welche den Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an

das Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise

erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die

Legitimation in der Regel gegeben sein soll. Dies heisst aber nicht, dass die

Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint

werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht

noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung

anstehen (BGr, 25. Juni 2014,8C_113/2014, E. 6.5–6).

1.3.3

Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert zwar auf einen

Fr. 20'000.- nicht übersteigenden, dennoch aber erheblichen Betrag (vorn

E. 1.2), sodass der Entscheid in der Hauptsache wesentliche finanzielle

Folgen für die Beschwerdeführerin bewirken könnte. Die Frage, ob einem

allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen werden darf, wenn die

Arbeitsfähigkeit des Betroffenen ausgewiesen ist und dieser mit der Teilnahme

an einem Beschäftigungsprogramm sofort ein zumindest teilweise existenzsicherndes

Einkommen erzielen könnte, könnte über das aktuelle Verfahren hinaus durchaus

auch weitere Fälle betreffen. Eine präjudizielle Wirkung ist deshalb nicht

auszuschliessen. Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ist damit zu bejahen.

2.

Nach § 25 Abs. 1 VRG tritt die aufschiebende

Wirkung – unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 – von Gesetzes wegen ein.

Ausnahmsweise kann die aufschiebende Wirkung aber bei Entzug durch die

Vorinstanz wieder erteilt oder wiederhergestellt werden. Entzug und

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzen aber besondere Gründe

voraus. Das Gesetz nennt diese Gründe nicht, sondern legt den Entscheid ins

Ermessen der zuständigen Behörden, welche gegenteilige Anordnungen treffen

können. Die Verfahrensbeteiligten haben in jedem Fall Anspruch auf rechtliches

Gehör; nur bei Gefahr in Verzug kann diese Gehörsgewährung auch nachträglich

erfolgen (Kiener, § 25 N. 25 ff., N. 36). Das Verwaltungsgericht

kann die Ermessensausübung der Vorinstanz nicht frei prüfen, sondern nur darauf

hin, ob ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung, damit ein

qualifizierter Ermessensfehler und nicht nur eine unzweckmässige oder

unangemessene Ausübung des Ermessens vorliegt. Dagegen hat das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen mit voller

Kognition zu prüfen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50

N. 25 f., N. 60).

2.1

Die Vorinstanz zog in der angefochtenen Präsidialverfügung

hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Erwägung, dass

der Entzug der aufschiebenden Wirkung zur Folge habe, dass der Beschwerdegegner

die Auflagen sofort umsetzen müsse, ansonsten die Leistungen eingestellt

würden. Der Beschwerdeführer mache sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs geltend, da er zum Gutachten, wonach er arbeitsfähig sei, nicht habe

Stellung nehmen können. Solange jedoch die Frage der Arbeitsfähigkeit

umstritten sei, erscheine das Interesse an der Abklärung derselben, bevor an

Arbeitsleistungen Folgen geknüpft würden, erheblich. Zudem drohe kein schwerer

Nachteil, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde, gehe es bei der

Leistung im Endeffekt lediglich um Geldleistungen in Form von Sozialhilfe.

Deshalb sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

2.2

Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz habe eine

Gehörsverletzung begangen, indem sie dem Antrag des Beschwerdegegners um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ohne vorgängige Anhörung der

Beschwerdeführerin entsprochen habe. Die Voraussetzungen zum Erlass einer

superprovisorischen Anordnung seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt und es sei keine Dringlichkeit ausgewiesen,

zumal eine solche von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht worden sei. Die Gehörsverletzung habe dazu geführt, dass die Vorinstanz

gestützt auf einen unvollständigen bzw. unrichtigen Sach­verhalt einen Zwischenentscheid erlassen habe. Die

Beschwerdeführerin beantragt gestützt auf die schwerwiegende Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör die Aufhebung des angefochtenen

Zwischenentscheids und die Rückweisung der Sache zur Neu­beurteilung an die Vorinstanz.

3.

3.1

Wird über

den Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht im

Endentscheid entschieden, ist darüber in einem summarischen, einfachen und

raschen Verfahren zu verfügen. Die Verfahrensbeteiligten haben dabei Anspruch

auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Ist Gefahr in Verzug, d.h. wenn

andernfalls gewichtige Anliegen und Interessen gefährdet sind, kann die

Anhörung auch nachträglich erfolgen. Dies darf jedoch nicht leichthin angenommen

werden (Kiener, § 25 N. 35 f. und § 6 N. 30).

Zum Anspruch auf Gewährung des

rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) gehört unter anderem auch das Recht auf Stellungnahme

zu den Vorbringen der Gegenpartei (sog. Replikrecht). In sämtlichen

gerichtlichen Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den

Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur

Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6; Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 8 N. 32).

3.2

Der Anspruch ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines

materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich

die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der

Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung

ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (vgl. VGr, 17. März

2016, VB.2015.00772, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Griffel, § 8

N. 37 f.). Eine Heilung ist darüber hinaus nicht möglich, wenn der Vorinstanz ein

Ermessen zukommt, welches die obere Instanz nicht uneingeschränkt überprüfen kann (Donatsch, § 64 N. 11).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführerin wurde der Rekurs des Beschwerdegegners vom 22. Juni

2016.

im Rahmen der Präsidialverfügung vom 30. Juni 2016 zwar zugestellt.

Sie konnte zu seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

indessen nicht Stellung nehmen, weil die Vorinstanz in derselben

Präsidialverfügung bereits die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder

herstellte. Dabei stellte die Vorinstanz zumindest teilweise auf die Angaben

des Beschwerdegegners in der Rekursschrift ab. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern im vorliegenden Fall Gefahr in Verzug gewesen sein könnte. Der

Beschwerdegegner wurde durch den Beschluss der Beschwerdeführerin unter anderem

verpflichtet, am Beschäftigungsprogramm E teilzunehmen und gewisse

Unterlagen einzureichen. Dem Beschwerdegegner können die Sozialhilfeleistungen

nicht ohne Weiteres gekürzt oder eingestellt werden, braucht es doch dafür

vorab einen anfechtbaren Kürzungs- oder Einstellungsentscheid. Mit dem Entzug

der aufschiebenden Wirkung lief der Beschwerdegegner folglich noch nicht

Gefahr, seine Sozialhilfeleistungen zu verlieren. Die Angelegenheit war somit

nicht derart dringlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das

rechtliche Gehör nicht hätte gewähren können. Die Vorinstanz macht denn auch

nicht geltend, dass Gefahr in Verzug gewesen sei. Mit diesem Vorgehen verletzte

die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

4.2

Die Beschwerdeführerin konnte zwar im

Beschwerdeverfahren vorbringen, inwiefern sie mit der Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung nicht einverstanden sei.

Fraglich ist, ob damit die Gehörsverletzung geheilt werden kann. Eine

Verletzung des Re­plikrechts ist in der Regel als schwere Gehörsverletzung

einzustufen, weil der betroffenen Person damit die Möglichkeit genommen wird,

sich im Verfahren zu äussern (vgl. VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797,

E. 2.2; VGr, 15. September 2014, VB.2014.00365, E. 2.4). Die

Vorinstanz stützte sich in der Präsidialverfügung vom 30. Juni 2016 auf

Angaben des Beschwerdegegners ab, ohne deren Richtigkeit vorab mittels Beizug

der Akten geprüft zu haben. Erst mit der angefochtenen Präsidialverfügung

forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, die vollständigen Akten

einzureichen. Es ist der Beschwerdeführerin deshalb zuzustimmen, dass die

Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend feststellte (vgl. § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG; vorn E. 2). Die

Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift denn auch Argumente vor,

mit denen sich die Vorinstanz nicht befasste und die nicht von vorneherein als

unbegründet zu qualifizieren sind. Die

Vorinstanz wird sich mit diesen Vorbringen

auseinanderzusetzen haben. Die

Rückweisung führt daher nicht zu einem formalistischen Leerlauf. Es kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass die

Rückweisung zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde. Es liegt ein

schwerer Verfahrensfehler vor (vgl. vorn E. 2), und auch die Beschwerdeführerin

spricht sich im Rahmen der Beschwerdebegründung für die Rückweisung an die Vorinstanz

aus. Unter diesen Umständen und aufgrund der dem Verwaltungsgericht zustehenden

beschränkten Kognition im Sinn von § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG, welche eine

uneingeschränkte Überprüfung des Ermessensspielraums der Vorinstanz beim

Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässt, ist

vorliegend eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren nicht

möglich (vgl. Kiener, § 25 N. 26 und

Donatsch, § 64 N. 11).

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und

Dispositiv

Dispositivziffer III der Präsidialverfügung des Bezirksrats D vom 30. Juni 2016 aufzuheben. Die Sache ist zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs, Vervollständigung des Sachverhalts und zum

Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

5.1

Die Rückweisung ist auf die von der Vorinstanz zu

vertretende Gehörsverletzung zurückzuführen. Es rechtfertigt sich deshalb, die

Gerichtskosten nach Massgabe des Verursacherprinzips der Vorinstanz

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59).

5.2

Die Beschwerdeführerin beantragt eine

Parteientschädigung. Gestützt auf

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das obsiegende Gemeinwesen in der

Regel keinen Anspruch auf eine Partei­entschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zur

üblichen Amts­tätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem

Grundsatz abzuweichen. Der seitens der

Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich.

Dementsprechend ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE

134 II 137 E. 1.3.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer III der Präsidialverfügung

des Bezirksrats D vom 30. Juni 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinn

der Erwägungen an den Bezirksrat zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksrat D auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

5. Mitteilung an …