VB.2016.00438
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00438
9. November 2016Deutsch15 min
(URT.2016.18480)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00438
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. November 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B wird
seit dem 1. August 2013 von der Sozialbehörde A mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Mit Beschluss vom 6. Mai 2015 ordnete die Sozialbehörde A
unter anderem eine psychiatrische Begutachtung zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit von B an und wies diesen an, bis 15. Mai 2015 einen
Termin für die Begutachtung bei Dr. med. C zu vereinbaren. Nachdem B dieser Weisung nicht
nachgekommen war, kürzte die Sozialbehörde mit Beschluss vom 29. Juni 2015
dessen Grundbedarf um 10 % für die Dauer von maximal zwölf Monaten ab dem
1. Juli 2015. Am 16. November 2015 nahm B an der psychiatrischen
Begutachtung durch Dr. med. C
teil. Infolgedessen wurde die Leistungskürzung mit Beschluss vom
14. Dezember 2015 wieder aufgehoben.
B. Gestützt
auf das Gutachten von Dr. med. C
erteilte die Sozialbehörde A B mit Beschluss vom 13. Juni 2016 verschiedene
Auflagen und Weisungen und entzog gleichzeitig einem allfälligen Rekurs die
aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 erhob B dagegen
Rekurs und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie
die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat D
nahm mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2016 vom Eingang des Rekurses
Vormerk (Dispositivziffer I), setzte der Sozialbehörde A Frist zur
Einreichung der Vernehmlassung und der vollständigen Akten an (Dispositivziffer II)
und stellte die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her
(Dispositivziffer III).
Erwägungen
II.
Gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrats D erhob
die Sozialbehörde A mit Eingabe vom 29. Juli 2016 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer III
des angefochtenen Präsidialentscheids und die Bestätigung des mit Beschluss vom
13.
Juni 2016 verfügten Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
Eventualiter beantragte die Sozialbehörde A, Dispositivziffer III des
angefochtenen Präsidialentscheids sei aufzuheben und die Sache sei zur Anhörung
der Beschwerdeführerin sowie zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners.
Nachdem B die Präsidialverfügung vom 2. August 2016
nicht abgeholt hatte und die Empfangspflicht zumindest fraglich erschien, wurde
ihm mit Präsidialverfügung vom 16. August 2016 ausnahmsweise nochmals
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt. Der Bezirksrat D
übermittelte mit Eingabe vom 8. August 2016 die vorinstanzlichen Akten
und verzichtete gleichzeitig mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids auf eine Vernehmlassung. B reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort
ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Beim Entscheid betreffend die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um eine prozessleitende Anordnung.
Da der Bezirksrat darüber nicht zusammen mit der Anordnung in der Hauptsache
befand, handelt es sich vorliegend um einen Zwischenentscheid
(vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 25 N. 37 und 48). Im Hauptverfahren geht es um die Rechtmässigkeit
der durch die Sozialbehörde A angeordneten Auflagen und
Weisungen. Das Verwaltungsgericht ist für Fragen des
Sozialhilferechts nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
grundsätzlich zuständig. Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich gemäss
§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere als die Zuständigkeit oder eine
Ausstandsfrage betreffende, selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können. Ein solcher Nachteil ist regelmässig rechtlicher Natur (vgl. Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 48). Bei Zwischenentscheiden
folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (§ 44 Abs. 3 VRG e contrario; Kiener, § 44 N. 33). Entsprechend ist das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren zuständig.
1.2
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe
dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen
(VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406, E. 1.2; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 65a N. 17). Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der
Streitwert der Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 38b N. 12).
In der Hauptsache verlangte der Beschwerdegegner im Rekursverfahren die
Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde A vom 13. Juni 2016. Mit
diesem Beschluss wurde er unter anderem dazu verpflichtet, ab dem 21. Juni
2016.
das Beschäftigungsprogramm beim
Beschäftigungsprogramm E in einem Pensum von 100 % wahrzunehmen, um
den Taglohn von Fr. 60.- zu erwirtschaften (Dispositivziffer 1). Für den Fall, dass er das Beschäftigungsprogramm pflichtwidrig nicht besuche oder
selbstverschuldet aus dem Programm ausgeschlossen werde, wurde ihm die Einstellung seines anteilsmässigen sozialhilferechtlichen Anspruchs im Umfang des im Beschäftigungsprogramm
erzielbaren Einkommens von Fr. 60.- pro Tag angedroht (Dispositivziffer 2). Daraus resultiert – hochgerechnet auf zwölf Monate – ein Streitwert
von Fr. 15'660.- (261 Arbeitstage x Fr. 60.-). Weiter wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, gewisse Unterlagen und Auskünfte einzureichen
(Dispositivziffer 3). Für den Unterlassungsfall
wurde ihm die Kürzung der Sozialhilfeleistungen im
Umfang von bis zu 30 % des Grundbedarfs oder die
Einstellung der Sozialhilfeleistungen
angedroht (Dispositivziffer 4). Hieraus ergibt
sich im Fall einer Leistungskürzung von 30 %
über maximal zwölf Monate ein Streitwert von Fr. 3'549.60 (12 Monate
x Fr. 295.80). Damit bleibt der Streitwert in
jedem Fall unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.3
Zu prüfen ist zunächst die Beschwerdelegitimation
der Beschwerdeführerin, die als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu klären
ist (vgl. Bertschi, § 21 N. 7).
1.3.1
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe ein
erhebliches schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob im Fall der klar
ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit eines Klienten und der Möglichkeit der sofortigen
Erzielung eines mindestens teilweise existenzsichernden Einkommens durch die
Arbeitsaufnahme im Beschäftigungsprogramm E einer entsprechenden Auflage
die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses entzogen werden kann.
1.3.2
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen
(lit. c ).
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in
spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und
sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich
einschränken, zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle massgebenden Kriterien,
welche den Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an
das Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die
Legitimation in der Regel gegeben sein soll. Dies heisst aber nicht, dass die
Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint
werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht
noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung
anstehen (BGr, 25. Juni 2014,8C_113/2014, E. 6.5–6).
1.3.3
Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert zwar auf einen
Fr. 20'000.- nicht übersteigenden, dennoch aber erheblichen Betrag (vorn
E. 1.2), sodass der Entscheid in der Hauptsache wesentliche finanzielle
Folgen für die Beschwerdeführerin bewirken könnte. Die Frage, ob einem
allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen werden darf, wenn die
Arbeitsfähigkeit des Betroffenen ausgewiesen ist und dieser mit der Teilnahme
an einem Beschäftigungsprogramm sofort ein zumindest teilweise existenzsicherndes
Einkommen erzielen könnte, könnte über das aktuelle Verfahren hinaus durchaus
auch weitere Fälle betreffen. Eine präjudizielle Wirkung ist deshalb nicht
auszuschliessen. Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ist damit zu bejahen.
2.
Nach § 25 Abs. 1 VRG tritt die aufschiebende
Wirkung – unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 – von Gesetzes wegen ein.
Ausnahmsweise kann die aufschiebende Wirkung aber bei Entzug durch die
Vorinstanz wieder erteilt oder wiederhergestellt werden. Entzug und
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzen aber besondere Gründe
voraus. Das Gesetz nennt diese Gründe nicht, sondern legt den Entscheid ins
Ermessen der zuständigen Behörden, welche gegenteilige Anordnungen treffen
können. Die Verfahrensbeteiligten haben in jedem Fall Anspruch auf rechtliches
Gehör; nur bei Gefahr in Verzug kann diese Gehörsgewährung auch nachträglich
erfolgen (Kiener, § 25 N. 25 ff., N. 36). Das Verwaltungsgericht
kann die Ermessensausübung der Vorinstanz nicht frei prüfen, sondern nur darauf
hin, ob ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung, damit ein
qualifizierter Ermessensfehler und nicht nur eine unzweckmässige oder
unangemessene Ausübung des Ermessens vorliegt. Dagegen hat das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen mit voller
Kognition zu prüfen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50
N. 25 f., N. 60).
2.1
Die Vorinstanz zog in der angefochtenen Präsidialverfügung
hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Erwägung, dass
der Entzug der aufschiebenden Wirkung zur Folge habe, dass der Beschwerdegegner
die Auflagen sofort umsetzen müsse, ansonsten die Leistungen eingestellt
würden. Der Beschwerdeführer mache sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, da er zum Gutachten, wonach er arbeitsfähig sei, nicht habe
Stellung nehmen können. Solange jedoch die Frage der Arbeitsfähigkeit
umstritten sei, erscheine das Interesse an der Abklärung derselben, bevor an
Arbeitsleistungen Folgen geknüpft würden, erheblich. Zudem drohe kein schwerer
Nachteil, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde, gehe es bei der
Leistung im Endeffekt lediglich um Geldleistungen in Form von Sozialhilfe.
Deshalb sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
2.2
Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz habe eine
Gehörsverletzung begangen, indem sie dem Antrag des Beschwerdegegners um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ohne vorgängige Anhörung der
Beschwerdeführerin entsprochen habe. Die Voraussetzungen zum Erlass einer
superprovisorischen Anordnung seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt und es sei keine Dringlichkeit ausgewiesen,
zumal eine solche von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht worden sei. Die Gehörsverletzung habe dazu geführt, dass die Vorinstanz
gestützt auf einen unvollständigen bzw. unrichtigen Sachverhalt einen Zwischenentscheid erlassen habe. Die
Beschwerdeführerin beantragt gestützt auf die schwerwiegende Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör die Aufhebung des angefochtenen
Zwischenentscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
3.
3.1
Wird über
den Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht im
Endentscheid entschieden, ist darüber in einem summarischen, einfachen und
raschen Verfahren zu verfügen. Die Verfahrensbeteiligten haben dabei Anspruch
auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Ist Gefahr in Verzug, d.h. wenn
andernfalls gewichtige Anliegen und Interessen gefährdet sind, kann die
Anhörung auch nachträglich erfolgen. Dies darf jedoch nicht leichthin angenommen
werden (Kiener, § 25 N. 35 f. und § 6 N. 30).
Zum Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) gehört unter anderem auch das Recht auf Stellungnahme
zu den Vorbringen der Gegenpartei (sog. Replikrecht). In sämtlichen
gerichtlichen Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den
Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6; Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 8 N. 32).
3.2
Der Anspruch ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines
materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich
die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der
Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung
ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. VGr, 17. März
2016, VB.2015.00772, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Griffel, § 8
N. 37 f.). Eine Heilung ist darüber hinaus nicht möglich, wenn der Vorinstanz ein
Ermessen zukommt, welches die obere Instanz nicht uneingeschränkt überprüfen kann (Donatsch, § 64 N. 11).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführerin wurde der Rekurs des Beschwerdegegners vom 22. Juni
2016.
im Rahmen der Präsidialverfügung vom 30. Juni 2016 zwar zugestellt.
Sie konnte zu seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
indessen nicht Stellung nehmen, weil die Vorinstanz in derselben
Präsidialverfügung bereits die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder
herstellte. Dabei stellte die Vorinstanz zumindest teilweise auf die Angaben
des Beschwerdegegners in der Rekursschrift ab. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern im vorliegenden Fall Gefahr in Verzug gewesen sein könnte. Der
Beschwerdegegner wurde durch den Beschluss der Beschwerdeführerin unter anderem
verpflichtet, am Beschäftigungsprogramm E teilzunehmen und gewisse
Unterlagen einzureichen. Dem Beschwerdegegner können die Sozialhilfeleistungen
nicht ohne Weiteres gekürzt oder eingestellt werden, braucht es doch dafür
vorab einen anfechtbaren Kürzungs- oder Einstellungsentscheid. Mit dem Entzug
der aufschiebenden Wirkung lief der Beschwerdegegner folglich noch nicht
Gefahr, seine Sozialhilfeleistungen zu verlieren. Die Angelegenheit war somit
nicht derart dringlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör nicht hätte gewähren können. Die Vorinstanz macht denn auch
nicht geltend, dass Gefahr in Verzug gewesen sei. Mit diesem Vorgehen verletzte
die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.
4.2
Die Beschwerdeführerin konnte zwar im
Beschwerdeverfahren vorbringen, inwiefern sie mit der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung nicht einverstanden sei.
Fraglich ist, ob damit die Gehörsverletzung geheilt werden kann. Eine
Verletzung des Replikrechts ist in der Regel als schwere Gehörsverletzung
einzustufen, weil der betroffenen Person damit die Möglichkeit genommen wird,
sich im Verfahren zu äussern (vgl. VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797,
E. 2.2; VGr, 15. September 2014, VB.2014.00365, E. 2.4). Die
Vorinstanz stützte sich in der Präsidialverfügung vom 30. Juni 2016 auf
Angaben des Beschwerdegegners ab, ohne deren Richtigkeit vorab mittels Beizug
der Akten geprüft zu haben. Erst mit der angefochtenen Präsidialverfügung
forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, die vollständigen Akten
einzureichen. Es ist der Beschwerdeführerin deshalb zuzustimmen, dass die
Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend feststellte (vgl. § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG; vorn E. 2). Die
Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift denn auch Argumente vor,
mit denen sich die Vorinstanz nicht befasste und die nicht von vorneherein als
unbegründet zu qualifizieren sind. Die
Vorinstanz wird sich mit diesen Vorbringen
auseinanderzusetzen haben. Die
Rückweisung führt daher nicht zu einem formalistischen Leerlauf. Es kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass die
Rückweisung zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde. Es liegt ein
schwerer Verfahrensfehler vor (vgl. vorn E. 2), und auch die Beschwerdeführerin
spricht sich im Rahmen der Beschwerdebegründung für die Rückweisung an die Vorinstanz
aus. Unter diesen Umständen und aufgrund der dem Verwaltungsgericht zustehenden
beschränkten Kognition im Sinn von § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG, welche eine
uneingeschränkte Überprüfung des Ermessensspielraums der Vorinstanz beim
Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässt, ist
vorliegend eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren nicht
möglich (vgl. Kiener, § 25 N. 26 und
Donatsch, § 64 N. 11).
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und
Dispositiv
Dispositivziffer III der Präsidialverfügung des Bezirksrats D vom 30. Juni 2016 aufzuheben. Die Sache ist zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs, Vervollständigung des Sachverhalts und zum
Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1
Die Rückweisung ist auf die von der Vorinstanz zu
vertretende Gehörsverletzung zurückzuführen. Es rechtfertigt sich deshalb, die
Gerichtskosten nach Massgabe des Verursacherprinzips der Vorinstanz
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59).
5.2
Die Beschwerdeführerin beantragt eine
Parteientschädigung. Gestützt auf
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das obsiegende Gemeinwesen in der
Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zur
üblichen Amtstätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem
Grundsatz abzuweichen. Der seitens der
Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich.
Dementsprechend ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE
134 II 137 E. 1.3.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer III der Präsidialverfügung
des Bezirksrats D vom 30. Juni 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinn
der Erwägungen an den Bezirksrat zur Neuentscheidung zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat D auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5. Mitteilung an …