VB.2016.00439
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00439
27. Oktober 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18444)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00439
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Dr. med. B,
Mitbeteiligter,
betreffend ärztliche
Schweigepflicht,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 7. April 2016 ersuchte Dr. med. B die Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich um Entbindung vom Berufsgeheimnis hinsichtlich seines Patienten A.
Dieses Gesuch hiess die Gesundheitsdirektion mit den Verfügungen vom
22. April 2016 bzw. vom 10. Mai 2016 gut und ermächtigte Dr. med. B, nach Eintritt der
Rechtskraft die zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) sowie
das Sozialzentrum C über die ihm anvertrauten oder im Rahmen der Berufsausübung
wahrgenommenen Geheimnisse seines Patienten und dessen soziale Situation und
Verhalten soweit zu informieren, damit die KESB prüfen können, ob und
allenfalls welche Massnahmen zum Wohl des Patienten und seiner Kinder zu ergreifen
seien.
Erwägungen
II.
Den von A gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
10.
Mai 2016 erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich
mit Beschluss vom 6. Juli 2016 ab (Dispositiv-Ziff. I). Ausserdem
auferlegte er A die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Mit Beschwerde vom 30. Juli 2016 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und machte geltend, dass die Entbindung seines Arztes von
der beruflichen Schweigepflicht aufzuheben und ihm die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen seien.
Die Gesundheitsdirektion
beantragte am 5. August 2016, dass die Beschwerde – unter Kostenfolgen
zulasten des Beschwerdeführers – abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten
werden könne. Mit Eingabe vom 10. August 2016 hielt der Regierungsrat am
angefochtenen Rekursentscheid fest und stellte ebenfalls Antrag auf Abweisung
der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Da der
Regierungsrat als Vorinstanz entschieden hat, ist die Beschwerde gemäss
§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 3 VRG durch die
Kammer zu erledigen.
2.
Nach Art. 40 lit. f des
Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006
(MedBG) wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben,
das Berufsgeheimnis. Diese Bestimmung enthält selber keine materiellen Vorschriften
über das Berufsgeheimnis, sondern verweist auf die massgebenden anderen
Vorschriften, so insbesondere auf Art. 321 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB). Auch die
Bestimmungen zum Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
behalten die (strafrechtlichen) Vorschriften über das Berufsgeheimnis vor (vgl.
Art. 443 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 314
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB]). Ärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes
anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben,
werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 321 Ziff. 1 StGB; zur Schweigepflicht von Personen,
die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, vgl. auch § 15 Abs. 1
des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG]). Keine
Verletzung der beruflichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Arzt das
Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch
des Arztes erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde
offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB; vgl. BGr, 16. Juni 2016,
2C_215/2015, E. 3). Dabei lassen sich dem Gesetz keine Kriterien
entnehmen, welche von der zuständigen Behörde bei ihrem Entscheid über die
Entbindung vom Berufsgeheimnis zu beachten wären. Nach der Rechtsprechung und
Literatur ist dafür eine Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen
vorzunehmen, wobei angesichts der Bedeutung des Berufsgeheimnisses – namentlich
des Arztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses
zwischen Arzt und Patient dient, – nur ein deutlich überwiegendes öffentliches
oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen vermag (BGr,
16.
Juni 2016,2C_215/2015, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen; Niklaus
Oberholzer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013,
Art. 321 StGB N. 23).
3.
3.1
Der
Mitbeteiligte ist als Psychiater und Psychotherapeut in Zürich tätig. Sein
Gesuch, gegenüber der zuständigen KESB sowie dem Sozialzentrum C von der beruflichen
Schweigepflicht entbunden zu werden, begründete er damit, dass die Weitergabe
von ärztlichen Informationen diesen Behörden ermöglichen soll, aufgrund des
Krankheitsbilds des Beschwerdeführers die Notwendigkeit einer
Familienbegleitung abzuklären. Der Beschwerdeführer habe ihn seit dem
Jahr 2012 mit Unterbrüchen zu psychiatrischen Kurzkonsultationen
aufgesucht. Dabei sei es dem Beschwerdeführer hauptsächlich um die fortgesetzte
Krankschreibung zuhanden des Sozialamtes gegangen. Der Beschwerdeführer
weise eine dissoziale Persönlichkeitsstörung auf. Er habe seit dem
14.
Altersjahr wiederholt delinquiert, sodass bis ins Jahr 2010
allein 32 Anzeigen wegen Körperverletzung bekannt seien. Eine aktuelle
Begutachtung für die Invalidenversicherung (IV) zeige beim Beschwerdeführer
eine gestörte Impulskontrolle. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass er deshalb
schon aus nichtigsten Gründen Angehörige, aber auch ihm unbekannte Personen
"spitalreif" geschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei verheiratet,
wobei seine Ehefrau gemäss den Angaben des früheren Hausarztes ebenfalls
persönlichkeitsgestört sei. Das älteste Kind, D, sei im Rahmen einer Adoption
gegen den Willen des Beschwerdeführers in der Ostschweiz dauerhaft
fremdplatziert worden. Für das zweite Kind, E, sei durch die KESB F auf
Betreiben des früheren Hausarztes eine vorübergehende Familienbegleitung
eingerichtet worden. Daraufhin habe E einen subventionierten Krippenplatz
erhalten, um mehr Zeit ausserhalb der Familie verbringen zu können. Anfang März
2016.
sei schliesslich das dritte Kind, G, zur Welt gekommen. Da die Ehefrau des
Beschwerdeführers im Laufe des Jahres 2016 an einer beruflichen Massnahme
teilnehmen müsse, habe das Sozialzentrum C den Mitbeteiligten um eine
schriftliche Bestätigung gebeten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage
sei, für seine verbleibenden zwei Kinder zu sorgen. Der Mitbeteiligte habe erst
durch diese Kontaktnahme von der Geburt des dritten Kindes erfahren. Ausserdem
sei er durch das Sozialamt darüber informiert worden, dass das Kind E – entgegen
den Angaben des Beschwerdeführers – die Krippe nicht mehr besuche. Der
Beschwerdeführer bagatellisiere, dissimuliere, manipuliere und habe keine
Krankheitseinsicht. Seine psychiatrische Erkrankung sei nicht behandelbar. Er
könne krankheitsbedingt die Notwendigkeit einer Familienbegleitung für die
Objektivierung des Zustands seiner beiden kleinen Kinder nicht verstehen und
verweigere die Zusammenarbeit mit dem Sozialamt und der KESB.
3.2
Die
Vorinstanz erachtete die Entbindung des Mitbeteiligten von der ärztlichen Schweigepflicht
gegenüber den zuständigen KESB sowie dem an den Abklärungen beteiligten
Sozialzentrum C als recht- bzw. verhältnismässig. Sie erwog, dass die Frage, ob
das Wohl der Kinder aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers
tatsächlich gefährdet sei, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde.
Vielmehr solle die Weitergabe von ärztlichen Informationen den KESB und den
Sozialbehörden ermöglichen, diesen Fragen nachzugehen. Es seien deutliche
Hinweise vorhanden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit mit der
Betreuung von zwei Kindern überfordert sein könnte. Dabei stützte sich die
Vorinstanz vor allem auf die Ausführungen des Mitbeteiligten, die Angaben einer
Mitarbeiterin des Sozialzentrums C sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer
im Sommer 2014 vom Mitbeteiligten eine Bestätigung gewünscht habe, dass er
an einer chronischen, schwerwiegenden psychischen Krankheit leide und wegen
dieser Erkrankung in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, die Kinderbetreuung
für seinen Sohn E zu übernehmen. Es bestehe keine Veranlassung, an der
fachlichen Beurteilung des Mitbeteiligten, wonach der Beschwerdeführer an einer
nicht behandelbaren psychischen Erkrankung mit fehlender wirklicher
Krankheitseinsicht leide, zu zweifeln. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2014 liege nicht vor. Im Verfahren vor
der KESB würden dem Beschwerdeführer sämtliche Rechte einer betroffenen Person
eingeräumt. Er werde insbesondere Gelegenheit erhalten, detailliert seine
Gründe gegen die Anordnung von allfälligen Massnahmen vorzubringen. Der mit der
Weitergabe von Patienteninformationen verbundene Eingriff in die Interessen des
Beschwerdeführers erweise sich daher als gering. Umgekehrt bestehe ein erhebliches
Interesse daran, entsprechende Massnahmen zugunsten der Kinder und des
Beschwerdeführers ergreifen zu können, wenn das Kindeswohl tatsächlich
gefährdet sein sollte. Damit dies überhaupt beurteilt werden könne, sei die
Entbindung des Mitbeteiligten von der ärztlichen Schweigepflicht erforderlich.
3.3
Der Beschwerdeführer
beanstandet im Wesentlichen, dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin den
Mitbeteiligten von der beruflichen Schweigepflicht entbunden hätten, ohne
dessen Anschuldigungen zu überprüfen. Die Behauptungen des Mitbeteiligten
würden in verschiedener Hinsicht nicht der Wahrheit entsprechen. So treffe es
nicht zu, dass er den Mitbeteiligten nur konsultiert habe, um eine
Krankschreibung zu erhalten. Vielmehr sehe er seine Erkrankung ein und suche
nach einer Behandlung, welche ihm helfe, damit zu leben oder die Krankheit
sogar zu überwinden. Auch stimme es nicht, dass er 32-mal wegen
Körperverletzung angezeigt worden sei. Sodann sei die Tochter seiner Ehefrau, D,
nicht durch eine behördliche Anordnung, sondern aus persönlichen Gründen auf
Wunsch seiner Frau fremdplatziert worden. Es sei nicht wahr, dass bei seiner Ehefrau
eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei, was der frühere Hausarzt
schriftlich bestätigen könne. Die Familienbegleitung sei aufgrund einer Meldung
der damaligen Beiständin von D eingerichtet worden. Eine Beistandschaft für den
Sohn E sei nicht als nötig erachtet worden, da kein Gefährdungspotenzial
festgestellt worden sei. Auch der Krippenbesuch von E sei der Familie nicht
durch die KESB auferlegt worden, sondern freiwillig erfolgt. E habe sich in der
Kinderkrippe gut integriert und sei zu keinem Zeitpunkt geschlagen oder
misshandelt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er den Mitbeteiligten
nicht über die Abmeldung seines Sohnes von der Krippe oder die erneute
Schwangerschaft seiner Ehefrau informiert habe. Ausserdem habe der
Mitbeteiligte spätestens seit der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der
Invalidenversicherung im Jahr 2014 Kenntnis von dessen Erkrankung gehabt,
sodass sich die Frage stelle, weshalb sich der Mitbeteiligte erst zum jetzigen
Zeitpunkt an die KESB wenden wolle.
4.
4.1
Bei der
vorliegend zu prüfenden Frage, ob der Mitbeteiligte sein Berufsgeheimnis zwecks
Kontaktierung der für den Kindes- und Erwachsenenschutz zuständigen Behörden
offenbaren darf, stehen sich widerstreitende Interessen gegenüber. Auf der
einen Seite fällt bei der Weitergabe von ärztlichen Geheimnissen ins Gewicht,
dass sie – wie hier – regelmässig höchstpersönliche Informationen aus der
Intim- und Privatsphäre des Patienten enthält, die von dem in Art. 13
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (BV) verankerten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
geschützt sind. Auf der anderen Seite sind aber gerade die KESB oftmals darauf
angewiesen, solche sensiblen Daten zu erhalten, um überhaupt beurteilen zu
können, ob gefährdete oder hilfsbedürftige Personen der staatlichen
Unterstützung bedürfen (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Art. 443 ZGB
N. 3 f.; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 5.2).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestehen im
vorliegenden Fall ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner psychischen Erkrankung mit der Betreuung seiner zwei Kinder
überfordert sein könnte. Diesbezüglich ist auf die dargelegten Erwägungen des
vorinstanzlichen Entscheids zu verweisen (oben E. 3.2; vgl. § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es ist davon auszugehen,
dass der Mitbeteiligte als Fachperson weiss, wie wichtig das
Vertrauensverhältnis zum Patienten ist, und abschätzen kann, ob dieses im Einzelfall
zugunsten des Wohls des Patienten und seiner Kinder angetastet werden soll
(vgl. dazu die Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Kindesschutz] vom 15. April 2015, S. 3455). Dabei
genügt es, wenn der Mitbeteiligte annimmt, dass möglicherweise Schutzmassnahmen
nötig seien. Es ist nicht erforderlich, dass die Hilfsbedürftigkeit tatsächlich
besteht (Auer/Marti, Art. 443 ZGB N. 9). Die Beurteilung dieser Frage
ist nicht Aufgabe der gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbehörden, sondern
obliegt im vorliegenden Fall der zuständigen KESB und dem an den Abklärungen
beteiligten Sozialzentrum C. Diesen Grundsatz hat die Vorinstanz richtig
angewandt.
4.2
Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, vom angefochtenen
Entscheid abzuweichen. Zwar mag es zutreffen, dass er mit der Adoption des
Kindes D aus einer vorehelichen Beziehung seiner Ehefrau nur am Rande befasst
war. Ebenso ist im Rahmen der hier zu beurteilenden Frage, ob seine
Fähigkeiten, die beiden Kinder zu betreuen, näher abgeklärt werden müssten,
nicht von erstrangiger Bedeutung, inwieweit seine Ehefrau einer
Persönlichkeitsstörung unterliegt. Sodann bezog sich der Mitbeteiligte auf ein
aktuelles Gutachten der IV sowie auf die Anfrage des Sozialzentrums C im Laufe
des Jahres 2016, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, für die verbleibenden
zwei Kinder mindestens in teilweiser Abwesenheit der Ehefrau zu sorgen (vorne
E. 3.1). Aus diesen Umständen erhellt, weshalb sich der Mitbeteiligte
nicht schon im Jahr 2014 bei der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der IV an
die KESB gewandt hatte. Entscheidend fällt schliesslich ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer selber im Sommer 2014 vom Mitbeteiligten eine Bestätigung
gewünscht hatte, dass er an einer chronischen, schwerwiegenden psychischen
Krankheit leide und wegen dieser Erkrankung in absehbarer Zeit nicht in der
Lage sei, die Kinderbetreuung für den Sohn E zu übernehmen (vorne E. 3.2)
Wenn der Mitbeteiligte bei nunmehr zwei Kindern (E und G) Bedenken hatte, ob
der Beschwerdeführer zu deren Betreuung in der Lage sei, und deshalb die
Behörde für die Prüfung dieser Frage zu weiteren Abklärungen mit den nötigen
Informationen versehen wollte – mehr lässt sich aus der Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht nicht ableiten – ist das nicht zu beanstanden. Die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht dient vorliegend gerade dazu,
gegenüber der zuständigen KESB (nur) diejenigen Informationen offenzulegen, die
es der Behörde ermöglichen, die Situation aufseiten des Beschwerdeführers, insbesondere
die Frage, ob er zur Betreuung seiner beiden noch kleinen Kinder in der Lage
sei, zu beurteilen. Die Entbindung des Mitbeteiligten von seinem Arztgeheimnis
als solche hat dagegen keine materielle Rechtswirkung in dem vom Beschwerdeführer
befürchteten Sinn, dass dessen Darstellung ungeprüft übernommen würde. Vielmehr
ermöglicht sie dem Mitbeteiligten bloss, ohne Verletzung des strafrechtlich
geschützten Berufsgeheimnisses die zuständigen Behörden über die infrage
stehende Schutzbedürftigkeit seines Patienten und dessen Kinder zu informieren.
Die späteren Abklärungen der KESB und des Sozialzentrums C werden durch das
vorliegende Verfahren nicht präjudiziert. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen
dieser Abklärungen anzuhören sein und zu den Behauptungen des Mitbeteiligten
inhaltlich Stellung nehmen können. Seine Privatsphäre bleibt durch das
Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB geschützt. Sodann steht ihm gegen
allfällige durch die KESB angeordnete Kindesschutzmassnahmen der Rechtsmittelweg
offen. Vor diesem Hintergrund hält die Interessenabwägung der Vorinstanz einer
Rechtskontrolle stand (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Die Entbindung
des Beschwerdeführers von seinem Berufsgeheimnis ist mithin nicht zu
beanstanden.
4.3
Schliesslich
dringt der Beschwerdeführer auch mit seinem Antrag, dass ihm die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen seien, nicht durch. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere
am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.
Es besteht kein Anlass, für das vorinstanzliche Verfahren von diesem Grundsatz
abzuweichen. Sodann wird weder behauptet noch ergibt sich aus den Akten,
dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt
hätte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz dem im Rekursverfahren unterliegenden Beschwerdeführer die
Kosten auferlegte.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefürer auch die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …