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Entscheid

VB.2016.00439

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00439

27. Oktober 2016Deutsch13 min

(URT.2016.18444)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 7. April 2016 ersuchte Dr. med. B die Gesundheitsdirektion des

Kantons Zürich um Entbindung vom Berufsgeheimnis hinsichtlich seines Patienten A.

Dieses Gesuch hiess die Gesundheitsdirektion mit den Verfügungen vom

22. April 2016 bzw. vom 10. Mai 2016 gut und ermächtigte Dr. med. B, nach Eintritt der

Rechtskraft die zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) sowie

das Sozialzentrum C über die ihm anvertrauten oder im Rahmen der Berufsausübung

wahrgenommenen Geheimnisse seines Patienten und dessen soziale Situation und

Verhalten soweit zu informieren, damit die KESB prüfen können, ob und

allenfalls welche Massnahmen zum Wohl des Patienten und seiner Kinder zu ergreifen

seien.

Erwägungen

II.

Den von A gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

10.

Mai 2016 erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich

mit Beschluss vom 6. Juli 2016 ab (Dispositiv-Ziff. I). Ausserdem

auferlegte er A die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Mit Beschwerde vom 30. Juli 2016 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und machte geltend, dass die Entbindung seines Arztes von

der beruflichen Schweigepflicht aufzuheben und ihm die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen seien.

Die Gesundheitsdirektion

beantragte am 5. August 2016, dass die Beschwerde – unter Kostenfolgen

zulasten des Beschwerdeführers – abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten

werden könne. Mit Eingabe vom 10. August 2016 hielt der Regierungsrat am

angefochtenen Rekursentscheid fest und stellte ebenfalls Antrag auf Abweisung

der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Da der

Regierungsrat als Vorinstanz entschieden hat, ist die Beschwerde gemäss

§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 3 VRG durch die

Kammer zu erledigen.

2.

Nach Art. 40 lit. f des

Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006

(MedBG) wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben,

das Berufsgeheimnis. Diese Bestimmung enthält selber keine materiellen Vorschriften

über das Berufsgeheimnis, sondern verweist auf die massgebenden anderen

Vorschriften, so insbesondere auf Art. 321 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB). Auch die

Bestimmungen zum Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

behalten die (strafrechtlichen) Vorschriften über das Berufsgeheimnis vor (vgl.

Art. 443 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 314

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

[ZGB]). Ärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes

anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben,

werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 321 Ziff. 1 StGB; zur Schweigepflicht von Personen,

die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, vgl. auch § 15 Abs. 1

des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG]). Keine

Verletzung der beruflichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Arzt das

Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch

des Arztes erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde

offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB; vgl. BGr, 16. Juni 2016,

2C_215/2015, E. 3). Dabei lassen sich dem Gesetz keine Kriterien

entnehmen, welche von der zuständigen Behörde bei ihrem Entscheid über die

Entbindung vom Berufsgeheimnis zu beachten wären. Nach der Rechtsprechung und

Literatur ist dafür eine Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen

vorzunehmen, wobei angesichts der Bedeutung des Berufsgeheimnisses – namentlich

des Arztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses

zwischen Arzt und Patient dient, – nur ein deutlich überwiegendes öffentliches

oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen vermag (BGr,

16.

Juni 2016,2C_215/2015, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen; Niklaus

Oberholzer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013,

Art. 321 StGB N. 23).

3.

3.1

Der

Mitbeteiligte ist als Psychiater und Psychotherapeut in Zürich tätig. Sein

Gesuch, gegenüber der zuständigen KESB sowie dem Sozialzentrum C von der beruf­lichen

Schweigepflicht entbunden zu werden, begründete er damit, dass die Weitergabe

von ärztlichen Informationen diesen Behörden ermöglichen soll, aufgrund des

Krankheitsbilds des Beschwerdeführers die Notwendigkeit einer

Familienbegleitung abzuklären. Der Beschwerdeführer habe ihn seit dem

Jahr 2012 mit Unterbrüchen zu psychiatrischen Kurzkonsultationen

aufgesucht. Dabei sei es dem Beschwerdeführer hauptsächlich um die fortgesetzte

Krankschreibung zuhanden des Sozialamtes gegangen. Der Beschwerdeführer

weise eine dissoziale Persönlichkeitsstörung auf. Er habe seit dem

14.

Altersjahr wiederholt delinquiert, sodass bis ins Jahr 2010

allein 32 Anzeigen wegen Körperverletzung bekannt seien. Eine aktuelle

Begutachtung für die Invalidenversicherung (IV) zeige beim Beschwerdeführer

eine gestörte Impulskontrolle. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass er deshalb

schon aus nichtigsten Gründen Angehörige, aber auch ihm unbekannte Personen

"spitalreif" geschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei verheiratet,

wobei seine Ehefrau gemäss den Angaben des früheren Hausarztes ebenfalls

persönlichkeitsgestört sei. Das älteste Kind, D, sei im Rahmen einer Adoption

gegen den Willen des Beschwerdeführers in der Ostschweiz dauerhaft

fremdplatziert worden. Für das zweite Kind, E, sei durch die KESB F auf

Betreiben des früheren Hausarztes eine vorübergehende Familienbegleitung

eingerichtet worden. Daraufhin habe E einen subventionierten Krippenplatz

erhalten, um mehr Zeit ausserhalb der Familie verbringen zu können. Anfang März

2016.

sei schliesslich das dritte Kind, G, zur Welt gekommen. Da die Ehefrau des

Beschwerdeführers im Laufe des Jahres 2016 an einer beruflichen Massnahme

teilnehmen müsse, habe das Sozialzentrum C den Mitbeteiligten um eine

schriftliche Bestätigung gebeten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage

sei, für seine verbleibenden zwei Kinder zu sorgen. Der Mitbeteiligte habe erst

durch diese Kontaktnahme von der Geburt des dritten Kindes erfahren. Ausserdem

sei er durch das Sozialamt darüber informiert worden, dass das Kind E – entgegen

den Angaben des Beschwerdeführers – die Krippe nicht mehr besuche. Der

Beschwerdeführer bagatellisiere, dissimuliere, manipuliere und habe keine

Krankheitseinsicht. Seine psychiatrische Erkrankung sei nicht behandelbar. Er

könne krankheitsbedingt die Notwendigkeit einer Familienbegleitung für die

Objektivierung des Zustands seiner beiden kleinen Kinder nicht verstehen und

verweigere die Zusammenarbeit mit dem Sozialamt und der KESB.

3.2

Die

Vorinstanz erachtete die Entbindung des Mitbeteiligten von der ärztlichen Schweigepflicht

gegenüber den zuständigen KESB sowie dem an den Abklärungen beteiligten

Sozialzentrum C als recht- bzw. verhältnismässig. Sie erwog, dass die Frage, ob

das Wohl der Kinder aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers

tatsächlich gefährdet sei, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde.

Vielmehr solle die Weitergabe von ärztlichen Informationen den KESB und den

Sozialbehörden ermög­lichen, diesen Fragen nachzugehen. Es seien deutliche

Hinweise vorhanden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit mit der

Betreuung von zwei Kindern überfordert sein könnte. Dabei stützte sich die

Vorinstanz vor allem auf die Ausführungen des Mitbeteiligten, die Angaben einer

Mitarbeiterin des Sozialzentrums C sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer

im Sommer 2014 vom Mitbeteiligten eine Bestätigung gewünscht habe, dass er

an einer chronischen, schwerwiegenden psychischen Krankheit leide und wegen

dieser Erkrankung in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, die Kinderbetreuung

für seinen Sohn E zu übernehmen. Es bestehe keine Veranlassung, an der

fachlichen Beurteilung des Mitbeteiligten, wonach der Beschwerdeführer an einer

nicht behandelbaren psychischen Erkrankung mit fehlender wirklicher

Krankheitseinsicht leide, zu zweifeln. Eine Verbesserung des Gesundheits­zustands

des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2014 liege nicht vor. Im Verfahren vor

der KESB würden dem Beschwerdeführer sämtliche Rechte einer betroffenen Person

eingeräumt. Er werde insbesondere Gelegenheit erhalten, detailliert seine

Gründe gegen die Anordnung von allfälligen Massnahmen vorzubringen. Der mit der

Weitergabe von Patienteninformationen verbundene Eingriff in die Interessen des

Beschwerdeführers erweise sich daher als gering. Umgekehrt bestehe ein erhebliches

Interesse daran, entsprechende Massnahmen zugunsten der Kinder und des

Beschwerdeführers ergreifen zu können, wenn das Kindeswohl tatsächlich

gefährdet sein sollte. Damit dies überhaupt beurteilt werden könne, sei die

Entbindung des Mitbeteiligten von der ärztlichen Schweigepflicht erforderlich.

3.3

Der Beschwerdeführer

beanstandet im Wesentlichen, dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin den

Mitbeteiligten von der beruflichen Schweigepflicht entbunden hätten, ohne

dessen Anschuldigungen zu überprüfen. Die Behauptungen des Mitbeteiligten

würden in verschiedener Hinsicht nicht der Wahrheit entsprechen. So treffe es

nicht zu, dass er den Mitbeteiligten nur konsultiert habe, um eine

Krankschreibung zu erhalten. Vielmehr sehe er seine Erkrankung ein und suche

nach einer Behandlung, welche ihm helfe, damit zu leben oder die Krankheit

sogar zu überwinden. Auch stimme es nicht, dass er 32-mal wegen

Körperverletzung angezeigt worden sei. Sodann sei die Tochter seiner Ehefrau, D,

nicht durch eine behördliche Anordnung, sondern aus persönlichen Gründen auf

Wunsch seiner Frau fremdplatziert worden. Es sei nicht wahr, dass bei seiner Ehefrau

eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei, was der frühere Hausarzt

schriftlich bestätigen könne. Die Familienbegleitung sei aufgrund einer Meldung

der damaligen Beiständin von D eingerichtet worden. Eine Beistandschaft für den

Sohn E sei nicht als nötig erachtet worden, da kein Gefährdungspotenzial

festgestellt worden sei. Auch der Krippenbesuch von E sei der Familie nicht

durch die KESB auferlegt worden, sondern freiwillig erfolgt. E habe sich in der

Kinderkrippe gut integriert und sei zu keinem Zeitpunkt geschlagen oder

misshandelt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er den Mitbeteiligten

nicht über die Abmeldung seines Sohnes von der Krippe oder die erneute

Schwangerschaft seiner Ehefrau informiert habe. Ausserdem habe der

Mitbeteiligte spätestens seit der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der

Invalidenversicherung im Jahr 2014 Kenntnis von dessen Erkrankung gehabt,

sodass sich die Frage stelle, weshalb sich der Mitbeteiligte erst zum jetzigen

Zeitpunkt an die KESB wenden wolle.

4.

4.1

Bei der

vorliegend zu prüfenden Frage, ob der Mitbeteiligte sein Berufsgeheimnis zwecks

Kontaktierung der für den Kindes- und Erwachsenenschutz zuständigen Behörden

offenbaren darf, stehen sich widerstreitende Interessen gegenüber. Auf der

einen Seite fällt bei der Weitergabe von ärztlichen Geheimnissen ins Gewicht,

dass sie – wie hier – regelmässig höchstpersönliche Informationen aus der

Intim- und Privatsphäre des Patienten enthält, die von dem in Art. 13

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (BV) verankerten Grundrecht auf informationelle Selbst­bestimmung

geschützt sind. Auf der anderen Seite sind aber gerade die KESB oftmals darauf

angewiesen, solche sensiblen Daten zu erhalten, um überhaupt beurteilen zu

können, ob gefährdete oder hilfsbedürftige Personen der staatlichen

Unterstützung bedürfen (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Art. 443 ZGB

N. 3 f.; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 5.2).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestehen im

vorliegenden Fall ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer

aufgrund seiner psychischen Erkrankung mit der Betreuung seiner zwei Kinder

überfordert sein könnte. Diesbezüglich ist auf die dargelegten Erwägungen des

vorinstanzlichen Entscheids zu verweisen (oben E. 3.2; vgl. § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es ist davon auszugehen,

dass der Mitbeteiligte als Fachperson weiss, wie wichtig das

Vertrauensverhältnis zum Patienten ist, und abschätzen kann, ob dieses im Einzelfall

zugunsten des Wohls des Patienten und seiner Kinder angetastet werden soll

(vgl. dazu die Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Kindesschutz] vom 15. April 2015, S. 3455). Dabei

genügt es, wenn der Mitbeteiligte annimmt, dass möglicherweise Schutzmassnahmen

nötig seien. Es ist nicht erforderlich, dass die Hilfsbedürftigkeit tatsächlich

besteht (Auer/Marti, Art. 443 ZGB N. 9). Die Beurteilung dieser Frage

ist nicht Aufgabe der gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbehörden, sondern

obliegt im vorliegenden Fall der zuständigen KESB und dem an den Abklärungen

beteiligten Sozialzentrum C. Diesen Grundsatz hat die Vorinstanz richtig

angewandt.

4.2

Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, vom angefochtenen

Entscheid abzuweichen. Zwar mag es zutreffen, dass er mit der Adoption des

Kindes D aus einer vorehelichen Beziehung seiner Ehefrau nur am Rande befasst

war. Ebenso ist im Rahmen der hier zu beurteilenden Frage, ob seine

Fähigkeiten, die beiden Kinder zu betreuen, näher abgeklärt werden müssten,

nicht von erstrangiger Bedeutung, inwieweit seine Ehefrau einer

Persönlichkeitsstörung unterliegt. Sodann bezog sich der Mitbeteiligte auf ein

aktuelles Gutachten der IV sowie auf die Anfrage des Sozialzentrums C im Laufe

des Jahres 2016, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, für die verbleibenden

zwei Kinder mindestens in teilweiser Abwesenheit der Ehefrau zu sorgen (vorne

E. 3.1). Aus diesen Umständen erhellt, weshalb sich der Mitbeteiligte

nicht schon im Jahr 2014 bei der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der IV an

die KESB gewandt hatte. Entscheidend fällt schliesslich ins Gewicht, dass der

Beschwerdeführer selber im Sommer 2014 vom Mitbeteiligten eine Bestätigung

gewünscht hatte, dass er an einer chronischen, schwerwiegenden psychischen

Krankheit leide und wegen dieser Erkrankung in absehbarer Zeit nicht in der

Lage sei, die Kinderbetreuung für den Sohn E zu übernehmen (vorne E. 3.2)

Wenn der Mitbeteiligte bei nunmehr zwei Kindern (E und G) Bedenken hatte, ob

der Beschwerdeführer zu deren Betreuung in der Lage sei, und deshalb die

Behörde für die Prüfung dieser Frage zu weiteren Abklärungen mit den nötigen

Informationen versehen wollte – mehr lässt sich aus der Entbindung von der

ärztlichen Schweigepflicht nicht ableiten – ist das nicht zu beanstanden. Die

Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht dient vorliegend gerade dazu,

gegenüber der zuständigen KESB (nur) diejenigen Informationen offenzulegen, die

es der Behörde ermöglichen, die Situation aufseiten des Beschwerdeführers, insbesondere

die Frage, ob er zur Betreuung seiner beiden noch kleinen Kinder in der Lage

sei, zu beurteilen. Die Entbindung des Mitbeteiligten von seinem Arztgeheimnis

als solche hat dagegen keine materielle Rechtswirkung in dem vom Beschwerdeführer

befürchteten Sinn, dass dessen Darstellung ungeprüft übernommen würde. Vielmehr

ermöglicht sie dem Mitbeteiligten bloss, ohne Verletzung des strafrechtlich

geschützten Berufsgeheimnisses die zuständigen Behörden über die infrage

stehende Schutzbedürftigkeit seines Patienten und dessen Kinder zu informieren.

Die späteren Abklärungen der KESB und des Sozialzentrums C werden durch das

vorliegende Verfahren nicht präjudiziert. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen

dieser Abklärungen anzuhören sein und zu den Behauptungen des Mitbeteiligten

inhaltlich Stellung nehmen können. Seine Privatsphäre bleibt durch das

Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB geschützt. Sodann steht ihm gegen

allfällige durch die KESB angeordnete Kindesschutzmassnahmen der Rechtsmittelweg

offen. Vor diesem Hintergrund hält die Interessenabwägung der Vorinstanz einer

Rechtskontrolle stand (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Die Entbindung

des Beschwerdeführers von seinem Berufsgeheimnis ist mithin nicht zu

beanstanden.

4.3

Schliesslich

dringt der Beschwerdeführer auch mit seinem Antrag, dass ihm die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen seien, nicht durch. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere

am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

Es besteht kein Anlass, für das vorinstanzliche Verfahren von diesem Grundsatz

abzuweichen. Sodann wird weder behauptet noch ergibt sich aus den Akten,

dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt

hätte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

die Vorinstanz dem im Rekursverfahren unterliegenden Beschwerdeführer die

Kosten auferlegte.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ist abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefürer auch die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …