Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00440

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00440

21. Dezember 2016Deutsch15 min

(URT.2016.18597)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1963 und

Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am 5. Juli 1995 rechtswidrig in die

Schweiz ein und wurde gleichentags mit einer bis 4. Juli 1997 dauernden

Einreisesperre belegt. Mitte Mai 1999 reiste er wiederum illegal in die Schweiz

ein und hielt sich anschliessend in C, Kanton D, bei seiner damals in der

Schweiz vorläufig aufgenommenen Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern sowie in

Zürich bei seiner angeblichen Verlobten auf. Das Bezirksamt E des

Kantons E erliess am 23. Juli 1999 wegen der rechtswidrigen Einreise

und des rechtswidrigen Aufenthalts einen Strafbefehl und fällte eine bedingte Gefängnisstrafe

von 30 Tagen sowie eine Busse von Fr. 200.- aus. Am 18. Februar 2000

wurde A in den Kosovo ausgeschafft und mit einer bis am 17. Februar 2003

dauernden Einreisesperre belegt.

Am 1. August 2009 reiste A mit einem slowenischen

Aufenthaltstitel in die Schweiz ein und heiratete am 9. Oktober 2009 in F

die neun Jahre ältere Schweizerin G. Am 27. Mai 2010 erteilte ihm das

Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, die letztmals am

29. August 2011 bis am 8. Oktober 2012 verlängert wurde.

Wegen Verdachts auf eine Scheinehe beauftragte das

Migrationsamt am 5. Mai 2011 die Kantonspolizei Zürich mit der Überprüfung

der ehelichen Verhältnisse. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 bestritt A das

Bestehen einer Scheinehe. Am 9. Oktober 2013 reichte G Strafanzeige gegen

ihren Ehemann ein, und zwar unter anderem wegen Eingehens einer Scheinehe.

Nachdem das Migrationsamt den Sachverhalt weiter untersucht und A das

rechtliche Gehör gewährt hatte, wies es das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 17. Juni 2015 ab und forderte A

auf, die Schweiz bis am 15. September 2015 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion am 30. Juni 2016 ab und setzte A eine neue

Ausreisefrist bis zum 30. September 2016.

III.

Mit Beschwerde vom 3. August

2016.

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 30. Juni 2016 aufzuheben und das Migrationsamt zur

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzuladen; eventuell sei die Sache zur

weiteren Untersuchung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Ausserdem beantragte er eine Parteientschädigung.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migra­tionsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschrei­tung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn

sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch

des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG

weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine

erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).

2.2

2.2.1

Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a

AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses

Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen. Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich

insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, d. h.

wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen

zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr,

1.

Oktober 2012,2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2),

oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes

Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt,

obwohl die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu

keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010,

2C_205/2010, E. 3.1). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich

ist zusätzlich, dass die Ehegatten von Anfang an nie den Willen hatten, eine

Lebensgemeinschaft zu begründen (VGr, 21. Februar 2012, E. 2.6,

VB.2011.791, vgl. Martina Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole

Scheiber, Migrationsrecht, 3. A., Bern 2014, S. 140; Martina Caroni in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N. 12, mit Hinweis

auf BGE 121 II 97, E. 3b).

2.2.2

Die Verwaltungsbehörde trägt die

Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe

beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten

Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht

bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien

zu erstellen (BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113

E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen

solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische

Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft

nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011,2C_273/2011, E. 3.3;

BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des

Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den

Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit

die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – herangezogen.

Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu

dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung.

Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der

Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit

des Vorliegens einer Tatsache zu würdigen (VGr, 18. März 2009,

VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst

sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es

sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung

gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht,

obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch

den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren

Richtigkeit umzustürzen (BGr, 29. April 2015,2C_1033/2014,

E. 2.2 f.; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 23. Oktober

2014, VB.2014.00296, E. 3.3).

Als

Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten,

dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine

Aufenthalts­bewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden

wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer

der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere

die Tatsache, dass die Ehe­gatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen

haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder

wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine

Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder

widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die

Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt

nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen

Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges

Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober

2012,2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b).

3.

3.1

Die Sicherheitsdirektion hat im angefochtenen Rekursentscheid

die Indizien, welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, ausführlich

dargelegt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG): Für eine Scheinehe

sprechen zunächst die übereinstimmenden Aussagen von G und deren

Schwiegertochter H in den Befragungen durch das Migrationsamt vom 12. März

2014.

und 17. Juni 2014. Danach hat G für die von I vermittelte

Eheschliessung vom Beschwerdeführer 5'000 Franken erhalten. Sie habe etwa

zweimal mit ihm sexuell verkehrt, aber nie eine eheliche Beziehung geführt. In

ihrer Wohnung in F habe er ein eigenes Zimmer belegt und gelegentlich dort

übernachtet. Nach ihrem Umzug nach K habe sie ihm jeweils ihr Zimmer

überlassen, wenn er dort genächtigt habe, während sie im Zimmer der

Schwiegertochter geschlafen habe. Seit Januar 2014 wohne der Beschwerdeführer

bei einem Kollegen in M. Schon 2011 sei dies der Fall gewesen, was sie

anlässlich der damaligen polizeilichen Befragung jedoch verschwiegen habe, um

die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes nicht zu gefährden. Dass G sowohl am 12. Oktober

2011.

als auch am 25. November 2013 noch geltend gemacht habe, mit dem

Beschwerdeführer eine Ehegemeinschaft zu führen, lasse sich damit erklären,

dass sie ihre finanzielle Vereinbarung habe einhalten und sich nicht der Gefahr

einer Strafverfolgung habe aussetzen wollen. Nachdem der Beschwerdeführer ab

Januar 2014 in M gewohnt und keine Zahlungen mehr geleistet habe, habe sich G

nicht mehr verpflichtet gefühlt, den Anschein einer gelebten Ehe weiter

aufrechtzuerhalten. Neben den Angaben dieser beiden Personen lägen weitere gewichtige

Indizien vor, die für eine rein ausländerrechtlich motivierte Eheschliessung

sprächen. So hätte der Beschwerdeführer als volljähriger kosovarischer

Staatsangehöriger mangels besonderer beruflicher Qualifikationen ohne Heirat

mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau keine Aufenthaltsbewilligung

erlangen können. Im Weiteren sprächen die Wohnverhältnisse gegen eine gelebte

Ehe. Im Zeitpunkt der Heirat am 9. Oktober 2009 habe G mit Sohn, Schwiegertochter

und Enkelin in F gewohnt. Am 1. April 2010 seien die Genannten nach K

umgezogen, wobei der Beschwerdeführer den Mietvertrag nicht unterzeichnet habe.

Bei einer polizeilichen Kontrolle hätten sich im angeblich gemeinsamen Schlafzimmer

nur ein Bett von 200 x 90 cm und eine gleich grosse Matratze befunden;

Kleider des Beschwerdeführers seien nicht zu erkennen gewesen. Bei insgesamt

sechs polizeilichen Kontrollen sei der Beschwerdeführer nie in der Wohnung angetroffen

worden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 12. Oktober 2011 habe

er keine korrekte Skizze des ehelichen Schlafzimmers anfertigen können.

Schliesslich hätten der Beschwerdeführer und G bei dieser Einvernahme

verschiedene widersprüchliche Angaben gemacht, was ebenfalls für eine Scheinehe

spreche. So hätten sie die Zeit vor der Eheschliessung abweichend geschildert,

das Wissen der Brauteltern um die Eheschliessung ungleich dargestellt, jeweils

verschiedene Trauzeugen genannt und andersartige Versionen des Tagesverlaufs am

Sonntag vor der Befragung abgegeben. Entgegen den Angaben von G habe der

Beschwerdeführer das eheliche Bett als Doppelbett bezeichnet und entgegen den

Aussagen der Ehefrau behauptet, an den Mietzins beizutragen. Schliesslich seien

die Ehegatten an der Einvernahme nicht in der Lage gewesen, Auskünfte über

wichtige Lebensbereiche des Partners zu geben, und hätten nie zusammen Ferien

verbracht.

3.2

Nach dem

Gesagten hat die Vorinstanz die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe

zulässigerweise umgekehrt. Es liegen gewichtige Indizien vor, welche für eine

Scheinehe sprechen. Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis

anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften.

Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht:

3.2.1

Er weist in der Beschwerde darauf hin, dass G in den verschiedenen

polizeilichen Befragungen wechselhafte und teilweise falsche Angaben gemacht

habe. Mit der auf inhaltlich unwahren Angaben beruhenden Strafanzeige habe die

Ehefrau sich des Beschwerdeführers entledigen wollen. Unter diesen Umständen

könne sie jedoch nicht als glaubwürdige Auskunftsperson gelten. Deswegen müsse G

nochmals befragt werden, sei es durch das Verwaltungsgericht oder – nach einer

Rückweisung – durch die Vorinstanz.

Es

trifft zu, dass G anlässlich der Befragungen vom 12. März und 17. Juni

2014.

von ihren früheren Aussagen betreffend ihre Beziehung zum Beschwerdeführer

abgerückt ist. Diese Widersprüche sind jedoch nicht durch eine weitere

Befragung bzw. Untersuchung zu klären, die aufgrund des Zeitablaufs ohnehin

kaum zuverlässige neue Tatsachen zutage fördern dürfte. Vielmehr sind die stark

divergierenden Ausführungen der Ehefrau auf ihren Wahrheitsgehalt zu

überprüfen. Davon ist auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen; ein

Untersuchungsmangel liegt daher nicht vor.

Sodann

wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung

vor. Eine Scheinehe dürfe nämlich nicht leichthin angenommen werden und liege

nicht schon dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive die Eheschliessung

mitbeeinflusst hätten; vielmehr müsse der Wille zur Führung einer

Lebensgemeinschaft bei mindestens einem Ehepartner von Anfang an gefehlt haben.

Die Rekursinstanz habe einseitig zum Nachteil des Beschwerdeführers nur die auf

eine Scheinehe deutenden Indizien gewichtet. Wenn sie stattdessen unter

Berücksichtigung der von G gemachten früheren Aussagen eine Gesamtwürdigung

vorgenommen hätte, wäre sie zum Schluss gekommen, dass rechtsgenügende

Anhaltspunkte für eine Scheinehe fehlten.

Die Sicherheitsdirektion hat im

Rekursentscheid ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb die Ehefrau im

Jahr 2011 gegenüber der Polizei unzutreffende Angaben gemacht hat und weshalb

das Motiv, den Beschwerdeführer zu decken, nachträglich weggefallen ist. Der

Vorwurf einer einseitigen Gewichtung der Aussagen ist daher unbegründet. Zwar

kommt dem Umstand, dass die Aussagen von G von

ihrer Schwiegertochter H bestätigt werden, aufgrund der Beziehungsnähe zwischen

diesen Personen kein besonderes Gewicht zu. Zulasten des Beschwerdeführers

wirkt sich jedoch aus, dass die neue Sachverhaltsdarstellung auch durch die

übrigen Indizien erhärtet wird.

3.2.2

Der Beschwerdeführer erachtet die Feststellungen der Kantonspolizei

anlässlich der Kontrolle vom 27. Juni 2011 nicht als belastendes Indiz.

Denn weder sei belegt, dass er in der Wohnung keine Kleider aufbewahrt habe,

noch liessen sich aus dem kleinen Bett für ihn nachteilige Schlüsse ziehen.

Dieser Einwand erscheint geradezu

als abwegig. Wenn am 27. Juni 2011 tatsächlich Kleidungsstücke des Beschwerdeführers

in der Wohnung vorhanden gewesen wären, hätte G diese auch gezeigt, statt zu

versuchen, mit der Präsentation von Kleidern ihres Sohnes die Polizei irrezuführen. Selbst wenn der Beschwerdeführer

"an eher spartanische Verhältnisse gewöhnt" sein sollte, ist es

unglaubwürdig, dass er mit seiner Ehefrau dauernd in einem lediglich 90 cm

breiten Bett nächtigt. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer nicht

bestreitet, in der Einvernahme vom 12. Oktober 2011 sogar im zweiten

Versuch das Schlafzimmer nicht richtig skizziert zu haben.

3.2.4

Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer

auf den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz enthielten die

Aussagen der Eheleute in der Einvernahme vom 12. Oktober 2011 keine

nennenswerten Widersprüche.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Selbst eine Person mit bescheidenem Erinnerungsvermögen weiss, wann und unter

welchen Umständen sie den Ehepartner kennengelernt hat. Auch vermag ein Ehepaar

fast immer zuverlässig zu sagen, ob beide Eltern von der Eheschliessung

Kenntnis gehabt und wie sich dazu gestellt

haben. Ebenso vermögen Eheleute nähere Angaben über die Trauzeugen zu machen.

Hinsichtlich der Befragung des Paars, wie es den Sonntag vor der Einvernahme am

12.

Oktober 2011 verbracht habe, mögen sich zwar kleine Abweichungen

ergeben, nicht aber die vorliegend geschilderten grundverschiedenen Versionen

zum Tagesablauf.

3.3

Die genannten Indizien lassen in einer Gesamtwürdigung auf

eine nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene

Ehe schliessen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest

zeitweise bei und mit seiner Ehefrau wohnte und hierbei auch einen gewissen

Einblick in deren Leben erlangte. Eine gelebte Ehegemeinschaft ergibt sich hieraus

jedoch nicht, zumal die kaum vorhandenen Kenntnisse über seine Ehegattin auch

aus einer blossen Bekanntschaft resultieren bzw. abgesprochen sein können.

Vorliegend ist daher rechtsgenügend erstellt, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer

und seiner Ehefrau allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde.

Aufgrund

des Gesagten steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Anwesenheit nach

Art. 42 Abs. 1 AuG zu (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG).

4.

Der

Beschwerdeführer kann den weiteren Aufenthalt auch nicht mit seinem Recht auf Familienleben

gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw.

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung begründen, da es an einer

intakten und tatsächlichen Ehegemeinschaft fehlt (BGE 130 II 281 E. 3.1).

Es ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen

hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse

ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann nicht allein

aufgrund der siebenjährigen Anwesenheit des

Beschwerdeführers in der Schweiz auf eine solche Bindung geschlossen werden. Damit

entfällt auch ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in den erwähnten

Konventions- und Verfassungsbestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf

Privatleben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c/aa).

5.

Der

Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des

pflicht­gemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr

Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung

von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien

berücksichtigt und die Verweigerung genügend

begründet. So führt die Vorinstanz gestützt auf die Einvernahmen des

Beschwerdeführers zutreffend aus, letzterer habe den grössten Teil seines

Lebens im Kosovo verbracht und sei erst im Alter von 46 Jahren in die

Schweiz gereist. In seiner Heimat lebten zwei erwachsene Kinder, fünf

Geschwister und seine Mutter; in den letzten Jahren habe er seine Ferien regelmässig

im Kosovo verbracht. Dank seiner in der Schweiz gewonnenen Arbeitserfahrung als

… werde er sich dort auch beruflich wieder zurechtfinden. Im Übrigen geht das

Verwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass

eine über das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers nicht

besteht. Anhaltspunkte, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre, fehlen und werden im Übrigen auch

nicht geltend gemacht.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der

Beschwerde.

6.

Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr.2‘060.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …