VB.2016.00445
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00445
26. Oktober 2016Deutsch30 min
(URT.2016.18440)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00445
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1983 Staatsangehöriger vom Kosovo, reiste am 10. März 1988 im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist seitdem im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung.
B. A ist
in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2004 wurde
er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer
Busse von Fr. 1'500.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
16. Februar 2006 wurde er wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruchs sowie der jeweiligen Gehilfenschaft dazu (Vorfälle vom
Mai/Juni 2005) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von
drei Monaten (Probezeit von drei Jahren) bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. November
2009 wurde er wegen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
(Vorfälle vom Mai 2005) und grober Verletzung der Verkehrsregeln (Vorfall vom
April 2009) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten (Probezeit
von fünf Jahren) und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-
als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Februar 2006, bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Februar 2014 wurde
er wegen qualifizierten sowie einfachen Raubes (Vorfälle vom Mai 2005) schuldig
gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts vom 30. November 2009 sowie zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Februar
2006, bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Januar
2016 wurde er wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl (Vorfall im Mai 2005) und
Irreführung der Rechtspflege (Vorfall im Februar 2014) mit einer Geldstrafe von
50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, teilweise als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Februar
2006, bestraft.
Am 26. April 2006 und am 18. Juni 2010 wurde der
Beschwerdeführer ausländerrechtlich verwarnt.
C. Mit
Verfügung vom 6. Mai 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 6. Juli 2016 ab.
III.
Am 8. August 2016 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid der
Sicherheitsdirektion sei betreffend die Dispositiv-Ziffern I bis IV
aufzuheben, und es sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, von
einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und die Bestellung von RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Am 6. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten, welche dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme
zugestellt wurde.
Die Rekursabteilung verzichtete am 16. August 2016
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde
(Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II
377).
2.2
Der
Beschwerdegegner ist am 6. Februar 2014 zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb
offensichtlich vor.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96Abs. 1
AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren
ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei
schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines
Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und
Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).
Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht
sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines
vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen
schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen
Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig
verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese
Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen
verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung
zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu
Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung
ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des
Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31). Die von der Bundesversammlung in Umsetzung von Art. 121Abs. 3–6
BV (Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) am 20. März
2015.
beschlossene Änderung des Strafgesetzbuchs, welche am 1. Oktober 2016
in Kraft trat, sieht vor, dass von einer Landesverweisung unter anderem
abgesehen werden kann, wenn diese für den Ausländer einen
schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen
an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am
Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation
von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen
sind (Art. 68aAbs. 2 StGB). Auch wenn
diese Bestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht direkt anwendbar sind,
zeigen sie doch den Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung von
Art. 121Abs. 3–6 BV auf. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene
Präzisierung von Art. 121Abs. 3–6 BV und die ausdrücklich vorgesehene
Ausnahme vom Wegweisungsautomatismus bei Vorliegen eines Härtefalls ist daher
auch im migrationsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen.
3.2
Hat eine
ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu
diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in
Art. 8Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13Abs. 1 BV garantierte Recht
auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der
Schweiz untersagt wird. Geht es um Personen, die nicht der
eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre
Beziehung voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende
Ausländer vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit
eines Menschen von einem anderen steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit.
Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257; BGE 115 Ib 1). Die
sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits
auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Die
in Art. 8Abs. 1 EMRK und Art. 13Abs. 1 BV statuierten Garantien
des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht
auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den
Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland
fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise
unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von
Art. 8Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein
Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig
ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des
Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es
sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen
gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt,
wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"
gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig
erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140
I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden
Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem
Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden
Massnahme (Art. 5Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar
2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus:
(1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders
ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen
und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des
Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das
Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland;
(5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden
Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation
des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit
sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf
die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die
Ehegattin bzw. der Ehegatte der betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme
der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst hatte.
Ferner spielt auch eine Rolle, welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte
bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte
(BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2.3).
4.
4.1
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall
des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b
AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde mit
einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bestraft. Dieses
Strafmass indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches
Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche
für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.
4.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.
Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer
Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter
bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Aus
dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,
31.
Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).
Der
Beschwerdeführer ist schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden: Im Mai
2004.
wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, im Februar 2006 wegen
versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie der
jeweiligen Gehilfenschaft dazu (Vorfälle vom Mai / Juni 2005), im November 2009
wegen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch (Vorfälle vom Mai
2005) sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln (Vorfall vom April 2009), im
Februar 2014 wegen qualifizierten sowie des einfachen Raubes (Vorfälle vom Mai
2005) und im Januar 2016 wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl (Vorfall vom Mai
2005) und Irreführung der Rechtspflege (Vorfall vom Februar 2014) schuldig
gesprochen. Der Beschwerdeführer hat sich somit einer Vielzahl von Straftaten
schuldig gemacht. Dabei fallen insbesondere die Verurteilungen wegen Raubes,
Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch ins Gewicht.
4.2.1
Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem
begründeten Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Februar 2014 folgende
(erstellte) Sachverhalte zugrunde: Am Abend des 26. Mai 2005 fuhr der
Beschwerdeführer mit drei Mittätern nach C, um dort gezielt einen geplanten
Rauüberfall an einem alten Ehepaar zu begehen, wobei sie zu diesem Zweck eine Faustfeuerwaffe
mit sich führten. Dort drangen sie über das Dachfenster in ein Einfamilienhaus
ein. Im Haus trafen sie auf die Geschädigte, richteten die Waffe auf sie und
drohten ihr, sie zu erschiessen, wenn sie den Anweisungen nicht Folge leiste.
Daraufhin ging ein Mittäter mit der Geschädigten in einen separaten Raum,
während der Beschwerdeführer zusammen mit einem weiteren Mittäter den in einem
separaten Zimmer schlafenden Geschädigten aufsuchte. Dort schlug der Mittäter
dem schreienden Geschädigten den Knauf der Faustfeuerwaffe gegen den linken
Schädelbereich in der Absicht, dass er zu schreien aufhöre, was dieser jedoch
nicht tat. In der Folge warf der Beschwerdeführer den Geschädigten auf das
Bett, indem er ihm mit der Faust in den Bauch, schlug und drückte ihm ein
Kissen auf das Gesicht. Währenddessen forderte der dritte Mittäter die
Geschädigte auf, ihm das Gold auszuhändigen, woraufhin die Geschädigte ihm den
Tresorschlüssel aushändigte. Alsdann nahm er die Handtasche mit dem
Portemonnaie der Geschädigten an sich. Daraufhin verliessen der
Beschwerdeführer und die Mittäter den Tatort und fuhren mit einem weiteren
Mittäter, welcher während der Tat im Fahrzeug geblieben war, zurück nach N. Der
Beschwerdeführer sowie ein anderer Mittäter erhielten keinen Anteil der Beute.
In der Folge fuhren die beiden zusammen nach E, um einen weiteren Raubüberfall
zu begehen. Kurz nach 4.00 Uhr betraten sie die Hotellobby des Hotels D in
E, bedrohten den hinter der Theke sitzenden Geschädigten mit einer Schusswaffe
und verlangten die Herausgabe der Kasse. Unter dem Eindruck dieser Drohung gab
der Geschädigte das sich bei ihm befindliche Bargeld von Fr. 2'176.-
heraus, woraufhin die beiden Täter flüchteten und das Geld unter sich
aufteilten. Das Gericht bezeichnete das Verschulden als erheblich bis
mittelschwer. Der Beschwerdeführer habe die Raubüberfälle aus reiner
Bereicherungsabsicht vorgenommen und eine Traumatisierung der Opfer zumindest
in Kauf genommen. Nicht als strafmindernd wertete das Gericht den Umstand, dass
der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 unter einer schizophrenen Psychose
leidet, da diese erst nach der Begehung der zu beurteilenden Straftaten
erstmals aufgetaucht sei. Strafmindernd wirkte hingegen die Tatsache, dass er
seit 2005 – abgesehen von einem groben Strassenverkehrsdelikt im Jahr 2009 –
keine Delikte mehr begangen hat. Als erheblich strafmindernd befand das Gericht
sein Verhalten im Strafverfahren. Der Beschwerdeführer hatte im Oktober 2009,
mehr als vier Jahre nach der Verübung der Raubstraftaten, der Polizei aus
freien Stücken die Tatbegehung gestanden. Ohne seine Kooperation wären die
verübten Taten möglichweise ungeklärt geblieben. Darüber hinaus habe er
anlässlich der Hauptverhandlung eine grosse und aufrichtig scheinende Reue gezeigt.
Negativ ins Gewicht fällt der
nur drei Tage danach durchgeführte Raubüberfall. Wie dem begründeten Urteil des
Bezirksgerichts Dietikon vom 30. November 2009 zu entnehmen ist, überfiel
der Beschwerdeführer mit einem Mittäter das F-Center in G in der Nacht vom 29. Mai
2005.
Die beiden Täter zogen sich Handschuhe an und stülpten sich Sturmmasken
über den Kopf. Danach gingen sie in die Räumlichkeiten, wo ein Mitarbeiter
gerade dabei war die Tageseinnahmen zu zählen. Der Mittäter richtete die
Pistole aus einem Abstand von ca. 50 cm auf den Mitarbeiter und sagte
diesem, er solle sich nicht bewegen und die Hände oben behalten, wodurch dieser
eingeschüchtert wurde und den Anweisungen Folge leistete. Der Beschwerdeführer
nahm währenddessen Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 2'500.- aus der Kasse
und ca. Fr. 3'500.- aus dem Tresor. Anschliessend verliessen die beiden
Täter das F-Center und teilten die Beute, wobei der Beschwerdeführer mit dem
Geld seinen Ausgang finanzierte. Das Gericht beurteilte das Verschulden als erheblich,
berücksichtigte sein Geständnis, seine Reue und Einsicht indes bedeutend strafmindernd.
Der Beschwerdeführer hat sich
somit (mehrfach) eines Gewaltdelikts (Raub) schuldig gemacht und mit seinem Verhalten
die Gesundheit von mehreren Menschen gefährdet. Gewaltdelikte
begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes
des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches
öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Die
Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung
zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsentzug zum Ausdruck. Der Raub ist
zudem eine der in Art. 121Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach
dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der
Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGE 139 I
16; BGr, 28. Oktober 2014,2C_397/2014, E. 2.3). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche
migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktsart noch erschwert.
4.2.2
Betreffend die Rückfallgefahr kann der Verfügung des Amts für Justizvollzug
des Kantons Zürich vom 27. Juli 2016 im Hinblick auf eine bedingte
Entlassung entnommen werden, dass die Erkrankung (paranoide Schizophrenie) – vor
allem in Krisensituationen – mit erhöhter Aggressivität und der Bereitschaft,
sich über Regeln hinwegzusetzen, einhergehe. Beim Beschwerdeführer sei indes
nicht von einer manifesten und überdauernden Gewaltproblematik auszugehen, da
eine intakte Beeinflussbarkeit in deliktischer und störungsspezifischer
Hinsicht bestehe. Er zeige sich reuig, berichte von einem Leidensdruck und sei
auch bereit, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen und Delikte offenzulegen.
Kurz nach Deliktsbegehung habe er sich freiwillig in psychiatrische Behandlung
begeben. Bei einer Entlassung könne ihm sowohl in der Schweiz als auch in
seiner Heimat, unter der Voraussetzung, dass die psychiatrische Unterstützung
bzw. medikamentöse Versorgung gewährleistet sei, eine günstige Legalprognose
gestellt werden. Gegen eine Rückfallgefahr spricht sodann der Umstand, dass der
Beschwerdeführer nach seiner letzten Verkehrsregelverletzung als Konsequenz
sein Auto verkauft hat. Damit ist beim Beschwerdeführer zwar von einer geringen
Rückfallgefahr auszugehen. Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf
das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen
können, kommt der Rückfallgefahr indes nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da
abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte
berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar
2015,2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011,
E. 3.1).
4.2.3
Verschuldensmindernd ist zu werten, dass sich die anlässlich der Gewalt-
und Vermögensdelikte an den Tag gelegte erhebliche kriminelle Energie offenbar
nicht manifestiert hat. Er hat die Serie von Delikten ([qualifizierter] Raub,
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) im noch relativ jungen Alter
von 21 Jahren innerhalb eines kurzen Zeitraumes begangen und ist seither
zwar wegen einer Verkehrsregelverletzung (2009) und der Irreführung der
Rechtspflege (2014) verurteilt worden, indes seit nunmehr über 11 Jahren nicht
mehr (einschlägig) wegen eines schweren Strafdelikts in Erscheinung getreten.
Auch wenn für den Tatzeitpunkt noch keine paranoide Schizophrenie
diagnostiziert worden war, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
sich zumindest in einer prodromalen Phase der Krankheit befand (vgl. Verfügung
des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 27. Juli 2016 betreffend
bedingte Entlassung gestützt auf die Risikoabklärung vom 3. März 2014 der
Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen des Amts für Justizvollzug
des Kantons Zürich unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellung von Dr. H
vom 24. Februar 2011). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er
zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht vollständig fähig
gewesen ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu
handeln. Da dieser Umstand in den strafrechtlichen Verurteilung nicht bereits
strafmildernd berücksichtigt worden ist, ist er im migrationsrechtlichen
Verschulden zu berücksichtigen.
4.3
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches
durch die Deliktart (Gewaltdelikt) und die Anzahl der Delikte grundsätzlich
noch erschwert wird. Das Verschulden wird jedoch dadurch gemindert, dass es
sich bei den schweren Delikten um eine Serie von Raubüberfällen und
Einbruchdiebstählen gehandelt hat, welche der Beschwerdeführer (mit Mittätern)
alle innerhalb weniger Tage verübte und er seither seit nunmehr über 11 Jahren
keinen Anlass zu schweren Klagen mehr gegeben hat. Zudem kann nicht
ausgeschlossen werden, dass er zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner psychischen
Erkrankung nicht vollständig fähig gewesen ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen
oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Insgesamt ist das migrationsrechtliche
Verschulden dennoch im oberen Bereich anzusetzen. Dementsprechend besteht ein
öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.
5.
5.1
Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners
in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine
lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle
Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen.
5.2
Der Beschwerdeführer
ist im Rahmen des Familiennachzuges im März 1988 im Alter von vier Jahren mit
seinen Eltern in die Schweiz eingereist. Er ist heute 33 Jahre alt und lebt
seit nunmehr über 29 Jahren in der Schweiz. Er hat somit die prägenden
Kindheits- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Er hat hier die Primar-
und Realschule besucht und im Anschluss daran von 1999 bis 2003 eine
vierjährige Lehre als … absolviert. Danach arbeitete er längere Zeit jeweils
für sechs bis acht Monate im Jahr temporär für verschiedene Arbeitgeber. Im
Jahr 2009 wurde bei ihm paranoide Schizophrenie diagnostiziert, weswegen er
mehrere Male in stationärer Behandlung war. Seit 2010 erhält er eine IV-Rente
und war bis zu seiner Inhaftierung in geschütztem Rahmen arbeitstätig. Vom 15. Dezember
2014.
bis 14. August 2016 war er in der JVA I inhaftiert. Aktuell wohnt er
bei seinen Eltern. Ausser zu seiner Familie pflegt der Beschwerdeführer keinen
Kontakt zu seinen Mitmenschen. Trotzdem er seit dem Kleinkindalter in der
Schweiz lebt, hat er dennoch einen Bezug zu seinem Heimatland. Seine Familie
besitzt in J ein Haus mit vier Zimmern. Gemäss seinen Angaben hält er sich
jährlich dort während mehreren Wochen ferienhalber auf. Anlässlich des
rechtlichen Gehörs gab er zudem an, im Kosovo viele Verwandte zu haben (Tanten,
Onkel, zahlreiche Cousins und Cousinen), mit welchen er guten Kontakt pflege.
Gemäss den Angaben seiner Familie ist diese Auskunft indes nicht zutreffend und
sei nur mit dem schizophrenen Krankheitsbild zu erklären. Der Beschwerdeführer
habe lediglich einen Onkel und eine 82 Jahre alte Grossmutter, die im
Kosovo lebten. Im Zeitpunkt der anderslautenden Aussage sei er in Behandlung in
der Psychiatrischen Klinik L gewesen. Gemäss Ausführungen von Dr. K könnten
beim Beschwerdeführer an einzelnen Tagen erhebliche Beeinträchtigungen in der
Wahrnehmung und im Denken mit daraus folgenden Handlungen möglich sein, die für
Aussenstehende nicht unmittelbar nachvollziehbar seien. Daher könne, auch wenn
es ihm nach eigenem Bekunden am Tag der Befragung gut gegangen sei, nicht auf
seine Angaben abgestützt werden. Die Frage nach dem sozialen Umfeld in J könne
jedoch offengelassen werden, da er auf die psychosoziale Unterstützung seiner
engsten Familie – welche in der Schweiz lebe – angewiesen sei. Seine Familie
betreue ihn hier intensiv, nur so sei es möglich, die nötige Stabilität des
Beschwerdeführers zu erhalten. Es sei ihm in seiner Situation nicht anzulasten,
dass er nicht über einen ausgeprägten Bekannten- und Freundeskreis verfügt. Er
sei langfristig auf eine enge psychosoziale Unterstützung angewiesen, welche
ihm nur seine engste Familie bieten könne.
5.3
Vorliegend
im Zentrum steht die Frage, ob die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
einer Rückkehr ins Heimatland entgegensteht.
5.3.1
Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Wie dem vor
Verwaltungsgericht neu eingereichten Arztbericht der Klinik L vom 4. Oktober
2016.
zu entnehmen ist, besteht diese seit mindestens 2009, höchstwahrscheinlich
schon länger, da häufig einige Jahre vorher tiefergehende Verhaltensänderungen
mit Einschränkungen der psychosozialen Leistungsfähigkeit auftreten würden, was
von seiner Familie Jahre vor dem psychotischen Ausbruch 2009 auch beobachtet
worden sei. 2009 sei es zu einer Exazerbation der Psychose gekommen, als der
Beschwerdeführer gegen seinen Willen aufgrund von Suizidäusserung und
Fremdgefährdung hospitalisiert werden musste. Der Beschwerdeführer leide unter
akustischen Halluzinationen in Form von Stimmenhören, die ihm sagen, dass er
sich umbringen soll. Die Halluzinationen würden auch in der Nacht kommen, sodass
er sich mit der Mutter ein Bett teile. Sie könne ihn dann mit ihrer Stimme
beruhigen und ihm von seiner Kindheit erzählen. Sie habe ihn bereits während
seiner Lehrzeit zur Arbeitsstelle bringen und abholen müssen, da er Angst
gehabt habe, sich etwas anzutun. Er benötige bei allen Erledigungen ausserhalb
der Wohnung stets Begleitung durch seine Mutter. Er sei nicht in der Lage,
alleine zu leben, er benötigte für seinen Schutz (damit er sich nichts antue)
die Mutter, die sich rund um die Uhr um ihn kümmere und unter anderem auch
seine Medikamenteneinnahme kontrolliere. Er habe lediglich Kontakt zu seinen
Eltern und den im gleichen Ort lebenden Geschwistern. Die Schizophrenie sei
chronifiziert, sodass es trotz regelmässiger, zuverlässiger und hochdosierter
Einnahme von Neuroleptika und Benzodiazepinen bereits mehrfach zu einer
Exazerbation der Psychose gekommen sei und er habe stationär hospitalisiert
werden müssen. Der Beschwerdeführer sei ein zuverlässiger Patient, der die
Termine wahrnehme, sich nach der Haft direkt um einen geschützten Arbeitsplatz
bemüht habe und seine Medikamente problemlos einnehme. Im Herkunftsland könne
diese therapieresistente Schizophrenie nicht wie unter den hiesigen Bedingungen
behandelt werden. Aus medizinischer Sicht sei eine Wegweisung nicht zumutbar,
da der Schweregrad der Schizophrenie ein komplexes Behandlungssetting bedürfe
mit medikamentöser Therapie, fachärztlicher Begleitung durch einen Psychiater,
Spitexunterstützung, und bei Exazerbation der Psychose müsse eine
unverzügliche Klinikeinweisung gewährleistet werden.
5.3.2
Der Vollzug der
Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83Abs. 3
AuG). So kann sich ein Verbot der Rückschiebung aus Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben. Art. 3 EMRK
schützt die physische und psychische Integrität. Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofes stellt die Ausschaffung einer ausländischen Person eine Verletzung
von Art. 3 EMRK dar, wenn substanzielle Gründe ("substantial
grounds" bzw. "motifs sérieux et avérés") die Annahme
rechtfertigen, dass die ausländische Person im Bestimmungsland der Ausschaffung
der tatsächlichen Gefahr ("real risk" bzw. "risque réel")
einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR,
28.
Februar 2008, i.S. Saadi gegen Italien [GC], Nr. 37201/06). In
ganz ausserordentlichen Fällen kann eine Erkrankung in Verbindung mit ungenügenden
medizinischen Ressourcen im Bestimmungsland der Ausschaffung entgegenstehen
(EGMR, 27. Mai 2008, i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich [GC],
Nr. 26565/05; BVGr, 28. Oktober 2015, C-1231/2010, E. 10.3.2). Unzumutbar kann der
Vollzug sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83Abs. 4 AuG). Die Formulierung
des Gesetzestexts macht deutlich, dass nur gravierende medizinische Fälle unter
die Bestimmung zu subsumieren sind. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische
Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten
würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
dringend geboten sein. Es kommt dabei nicht nur auf
die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und Medikamente an. Es
ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob diese für die
betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (VGr, 18. August 2016,
VB.2016.00190, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
5.3.3
Eine in diesem Ausmass bestehende chronifizierte
paranoide Schizophrenie kann grundsätzlich hinreichend schwer wiegen, um in den
Geltungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, falls sie nicht behandelt
würde. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die medizinische Versorgung
im Kosovo im Zusammenhang mit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen indes
grundsätzlich als ausreichend zu bezeichnen ist. Im Jahr 2006 wurde eine neue Abteilung
für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) in der
Universitätsklinik in Pristina eröffnet. Diese Abteilung soll
Behandlungsmöglichkeiten für psychisch schwer Kranke bieten. Gemeindezentren
für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an und befinden sich unter
anderem auch in Pristina. Ebenso in Pristina ist die neuropsychiatrische
Abteilung in der neurologischen Klinik der Universitätsklinik untergebracht und
umfasst ca. 75 Betten (vgl. BVGr, 28. Oktober 2015, C-1231/2010, E. 10.1.5;
4.
September 2015, D-6996/2014, E. 5.3.6). Eine ambulante sowie eine
allenfalls stationäre psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers in Pristina,
wo sich das Ferienhaus seiner Familie befindet, ist somit sichergestellt. Unklar
ist hingegen, ob der Beschwerdeführer im Kosovo Zugang zu den von ihm
benötigten Medikamenten hat. Gemäss Kurzbericht der psychiatrischen Dienste M
vom 19. Mai 2015 wird der Beschwerdeführer mit folgenden Medikamenten
behandelt: Leponex, Lyrica, Seroquel XR, Temesta und Akineton retard. Ebenso
fraglich ist die Finanzierbarkeit der medizinischen Behandlung und der Medikamente.
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Rekurs davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer
auch im Kosovo eine IV-Rente erhalten wird und stützt sich dabei auf Art. 3
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962. Sie
verkennt indes, dass das Abkommen seit dem 1. April 2010 nicht
weiter auf kosovarische Staatsangehörige (Anerkennung Kosovos als unabhängiger
Staat durch den Bundesrat am 27. Februar 2008) anwendbar ist (vgl. BGE 139
V 263). IV-Rentenansprüche, die erst nach dem 1. April 2010
entstanden sind, werden nicht mehr in den Kosovo ausbezahlt (vgl. BGE 139 V 335). Der Beschwerdeführer erhält gemäss eigenen Angaben seit dem
Jahr 2010 eine IV-Rente. Anhand der Akten geht nicht hervor, ab welchem
Zeitpunkt genau sein Rentenanspruch entstanden ist. Es ist daher unklar, ob ihm
bei der Rückkehr ins Heimatland tatsächlich eine IV-Rente ins Ausland
ausbezahlt würde. Da es im Kosovo noch keine gesetzliche
Krankenversicherung gibt, sind medizinische Dienstleistungen grundsätzlich
selbst zu finanzieren. Auch für die Medikamente auf der Liste der wichtigsten Basismedikamente
wird eine finanzielle Eigenleistung verlangt, die nach vorgegebenen Sätzen
pauschal erhoben wird. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmeregelungen:
einzelne Gruppen, z.B. Kinder, Sozialhilfeempfänger, Menschen mit Behinderungen,
Rentner u.a. erhalten eine kostenlose medizinische Grundversorgung und sind von
einer finanziellen Eigenleistung beim Bezug von Medikamenten der "Essential
Drug List" befreit. Diese Regelungen gelten jedoch nur für die öffentlichen
Polikliniken und Krankenhäuser (vgl. BVGr, 28. Oktober 2015, C-1231/2010,
E. 10.2.4). Als IV-Rentenempfänger ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
entweder als Mensch mit Behinderung angesehen wird oder Sozialhilfe beziehen
wird und für ihn somit medizinische Behandlungen sowie Medikamente, welche sich
auf der "Essential Drug List" befinden, kostenlos sind. Die medizinische
Behandlung des Beschwerdeführers im Kosovo ist nach dem Gesagten sichergestellt.
Allerdings kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden, ob er die von ihm
benötigten Medikamente auch finanzieren kann. Dazu müsste vorab abgeklärt
werden, ob ihm seine IV-Rente auch in den Kosovo ausbezahlt würde bzw. ob sich
die von ihm benötigten Medikamente (oder Medikamente mit gleichem Wirkstoff)
auf der "Essential Drug List" befinden und damit für den
Beschwerdeführer kostenlos erhältlich wären. Der Sachverhalt
erweist sich diesbezüglich als nicht rechtsgenüglich erstellt.
5.3.4
Abgesehen von der notwendigen medizinischen
Versorgung, ist der Beschwerdeführer aufgrund der jederzeit auftretenden
Halluzinationen und der damit einhergehenden Suizidgefahr im Alltag auf eine
Rundumbetreuung angewiesen. Seine Mutter begleitet ihn daher bei allen
Erledigungen ausserhalb des Hauses und teilt mit ihm ein Bett, damit er sich
nachts nichts antut. Auch der Rest der hier anwesenden Familie (Vater,
Geschwister) betreut ihn intensiv. Der Beschwerdeführer ist daher auch als
volljähriger Mann in besonderem Masse auf einen festen Kreis von Personen
angewiesen, die ihn unterstützen können. Wegen seiner Krankheit ist davon
auszugehen, dass seine Beziehung zu seiner Familie besonders eng ist und
zumindest in Bezug auf seine Mutter von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn
der Rechtsprechung auszugehen ist (vgl. E. 3.2 vorstehend; BGE 120 Ib 257;
BGE 115 Ib 1). Entgegen der Feststellung der Vorinstanz kann ohne entsprechende
Willenserklärung auch nicht davon ausgegangen werden, dass allenfalls noch im
Heimatland lebende Verwandte bereit und in der Lage sind, die
(Rundum-)Betreuung des Beschwerdeführers zu
übernehmen. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass und inwiefern die Verwandten
von Gesetzes wegen verpflichtet sein sollten, den Beschwerdeführer gegen ihren
Willen zu betreuen. Unter diesen ausserordentlichen
Umständen stellt die Trennung von seiner Familie eine Einschränkung des von
Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens
dar, die sich nur rechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer solchen
Grundrechtsbeschränkung erfüllt sind. Bei der von der Konvention geforderten
Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen
Interessen (vgl. E. 3.1 vorstehend; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist vorab
zu prüfen, ob es den nahen Familienangehörigen mit Anwesenheitsrecht in der
Schweiz zugemutet werden kann, dem Ausländer, der keine Bewilligung erhält, ins
Ausland zu folgen (BGE 110 Ib 205 E. 2). Die Vorinstanz ist nicht von
einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen und hat im Rahmen der Interessensabwägung
weder das besondere Pflegebedürfnis berücksichtigt noch abgeklärt, ob der
Familie des Beschwerdeführers eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar ist. Der
Sachverhalt erweist sich auch diesbezüglich als nicht rechtsgenüglich
abgeklärt.
5.4
Das
Risiko, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Kosovo Suizid begehen
könnte oder zumindest eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
erfahren würde, weil er aus finanziellen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig
adäquate medizinische Hilfe erhalten würde oder weil ihm die umfassende Betreuung
durch seine Familie fehlen würde, ist unter den gegebenen Umständen weitgehend
spekulativ. Es lässt sich aufgrund der Aktenlage somit nicht abschliessend
beurteilen, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu
widerrufen oder eine Verwarnung auszusprechen ist. Der Sachverhalt erweist sich
daher als ungenügend erstellt. Das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser
Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen
Prüfung, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird abzuklären
haben, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Zugang zu den von ihm
benötigten Medikamenten hat und ob er diese auch finanzieren kann. Darüber hinaus
wird sie zu prüfen haben, ob seiner Familie und insbesondere seiner Mutter die
Rückkehr in den Kosovo zumutbar ist. Sollte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass
dies der Fall ist, hat sie zu prüfen, ob sich der Widerruf ansonsten als
angemessen erweist. Sie wird dabei das öffentliche Fernhalteinteresse dem
privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz gegenüberzustellen haben.
Dies führt zur
teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen
als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).
6.2
Entsprechend gilt es, die Kosten des
vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und
dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65aAbs. 2 in Verbindung mit § 13Abs. 2
Satz 1 VRG sowie § 17Abs. 2 lit. a VRG).
6.3
RA B weist in
seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 8,7 Stunden aus, was einer
Entschädigung von Fr. 1'914.- entspricht. Dieser zeitliche Aufwand
erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. (Stundenansatz von Fr. 220.-
gemäss § 9Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
[GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren
vom 8. September 2010 [AnwGebV] zuzüglich
Barauslagen und Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 2'210.30).
6.4
Damit ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
7.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht
kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
vom 6. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 2'210.30 (Mehrwertsteuer
inklusive) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …