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Entscheid

VB.2016.00445

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00445

26. Oktober 2016Deutsch30 min

(URT.2016.18440)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1983 Staatsangehöriger vom Kosovo, reiste am 10. März 1988 im Rahmen

des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist seitdem im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung.

B. A ist

in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2004 wurde

er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer

Busse von Fr. 1'500.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

16. Februar 2006 wurde er wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung

und Hausfriedensbruchs sowie der jeweiligen Gehilfenschaft dazu (Vorfälle vom

Mai/Juni 2005) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von

drei Monaten (Probezeit von drei Jahren) bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. November

2009 wurde er wegen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

(Vorfälle vom Mai 2005) und grober Verletzung der Verkehrsregeln (Vorfall vom

April 2009) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten (Probezeit

von fünf Jahren) und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-

als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Februar 2006, bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Februar 2014 wurde

er wegen qualifizierten sowie einfachen Raubes (Vorfälle vom Mai 2005) schuldig

gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, als

Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts vom 30. November 2009 sowie zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Februar

2006, bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Januar

2016 wurde er wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl (Vorfall im Mai 2005) und

Irreführung der Rechtspflege (Vorfall im Februar 2014) mit einer Geldstrafe von

50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, teilweise als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Februar

2006, bestraft.

Am 26. April 2006 und am 18. Juni 2010 wurde der

Beschwerdeführer ausländerrechtlich verwarnt.

C. Mit

Verfügung vom 6. Mai 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich

die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 6. Juli 2016 ab.

III.

Am 8. August 2016 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid der

Sicherheitsdirektion sei betreffend die Dispositiv-Ziffern I bis IV

aufzuheben, und es sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, von

einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und die Bestellung von RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Am 6. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine

Beschwerdeergänzung zu den Akten, welche dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme

zugestellt wurde.

Die Rekursabteilung verzichtete am 16. August 2016

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde

(Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als

längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II

377).

2.2

Der

Beschwerdegegner ist am 6. Februar 2014 zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb

offensichtlich vor.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96Abs. 1

AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des

Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers

während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung

eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren

ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei

schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht

regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines

Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und

Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).

Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht

sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines

vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen

schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen

Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig

verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese

Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen

verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach

Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung

zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu

Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung

ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des

Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31). Die von der Bundesversammlung in Umsetzung von Art. 121Abs. 3–6

BV (Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) am 20. März

2015.

beschlossene Änderung des Strafgesetzbuchs, welche am 1. Oktober 2016

in Kraft trat, sieht vor, dass von einer Landesverweisung unter anderem

abgesehen werden kann, wenn diese für den Ausländer einen

schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen

an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am

Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation

von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen

sind (Art. 68aAbs. 2 StGB). Auch wenn

diese Bestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht direkt anwendbar sind,

zeigen sie doch den Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung von

Art. 121Abs. 3–6 BV auf. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene

Präzisierung von Art. 121Abs. 3–6 BV und die ausdrücklich vorgesehene

Ausnahme vom Wegweisungsautomatismus bei Vorliegen eines Härtefalls ist daher

auch im migrationsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen.

3.2

Hat eine

ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu

diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in

Art. 8Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13Abs. 1 BV garantierte Recht

auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der

Schweiz untersagt wird. Geht es um Personen, die nicht der

eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre

Beziehung voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende

Ausländer vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit

eines Menschen von einem anderen steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit.

Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder

Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und

schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257; BGE 115 Ib 1). Die

sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine

Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits

auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Die

in Art. 8Abs. 1 EMRK und Art. 13Abs. 1 BV statuierten Garantien

des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht

auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den

Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland

fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise

unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von

Art. 8Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein

Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig

ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des

Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es

sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen

gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt,

wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"

gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig

erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140

I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden

Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem

Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden

Massnahme (Art. 5Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar

2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus:

(1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders

ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen

und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des

Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das

Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland;

(5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden

Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation

des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit

sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf

die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die

Ehegattin bzw. der Ehegatte der betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme

der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst hatte.

Ferner spielt auch eine Rolle, welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte

bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte

(BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2.3).

4.

4.1

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall

des Wider­rufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b

AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde mit

einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bestraft. Dieses

Strafmass indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches

Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche

für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

4.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer

Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter

bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Aus

dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,

31.

Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

Der

Beschwerdeführer ist schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden: Im Mai

2004.

wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, im Februar 2006 wegen

versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie der

jeweiligen Gehilfenschaft dazu (Vorfälle vom Mai / Juni 2005), im November 2009

wegen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch (Vorfälle vom Mai

2005) sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln (Vorfall vom April 2009), im

Februar 2014 wegen qualifizierten sowie des einfachen Raubes (Vorfälle vom Mai

2005) und im Januar 2016 wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl (Vorfall vom Mai

2005) und Irreführung der Rechtspflege (Vorfall vom Februar 2014) schuldig

gesprochen. Der Beschwerdeführer hat sich somit einer Vielzahl von Straftaten

schuldig gemacht. Dabei fallen insbesondere die Verurteilungen wegen Raubes,

Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch ins Gewicht.

4.2.1

Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem

begründeten Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Februar 2014 folgende

(erstellte) Sachverhalte zugrunde: Am Abend des 26. Mai 2005 fuhr der

Beschwerdeführer mit drei Mittätern nach C, um dort gezielt einen geplanten

Rauüberfall an einem alten Ehepaar zu begehen, wobei sie zu diesem Zweck eine Faustfeuerwaffe

mit sich führten. Dort drangen sie über das Dachfenster in ein Einfamilienhaus

ein. Im Haus trafen sie auf die Geschädigte, richteten die Waffe auf sie und

drohten ihr, sie zu erschiessen, wenn sie den Anweisungen nicht Folge leiste.

Daraufhin ging ein Mittäter mit der Geschädigten in einen separaten Raum,

während der Beschwerdeführer zusammen mit einem weiteren Mittäter den in einem

separaten Zimmer schlafenden Geschädigten aufsuchte. Dort schlug der Mittäter

dem schreienden Geschädigten den Knauf der Faustfeuerwaffe gegen den linken

Schädelbereich in der Absicht, dass er zu schreien aufhöre, was dieser jedoch

nicht tat. In der Folge warf der Beschwerdeführer den Geschädigten auf das

Bett, indem er ihm mit der Faust in den Bauch, schlug und drückte ihm ein

Kissen auf das Gesicht. Währenddessen forderte der dritte Mittäter die

Geschädigte auf, ihm das Gold auszuhändigen, woraufhin die Geschädigte ihm den

Tresorschlüssel aushändigte. Alsdann nahm er die Handtasche mit dem

Portemonnaie der Geschädigten an sich. Daraufhin verliessen der

Beschwerdeführer und die Mittäter den Tatort und fuhren mit einem weiteren

Mittäter, welcher während der Tat im Fahrzeug geblieben war, zurück nach N. Der

Beschwerdeführer sowie ein anderer Mittäter erhielten keinen Anteil der Beute.

In der Folge fuhren die beiden zusammen nach E, um einen weiteren Raubüberfall

zu begehen. Kurz nach 4.00 Uhr betraten sie die Hotellobby des Hotels D in

E, bedrohten den hinter der Theke sitzenden Geschädigten mit einer Schusswaffe

und verlangten die Herausgabe der Kasse. Unter dem Eindruck dieser Drohung gab

der Geschädigte das sich bei ihm befindliche Bargeld von Fr. 2'176.-

heraus, woraufhin die beiden Täter flüchteten und das Geld unter sich

aufteilten. Das Gericht bezeichnete das Verschulden als erheblich bis

mittelschwer. Der Beschwerdeführer habe die Raubüberfälle aus reiner

Bereicherungsabsicht vorgenommen und eine Traumatisierung der Opfer zumindest

in Kauf genommen. Nicht als strafmindernd wertete das Gericht den Umstand, dass

der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 unter einer schizophrenen Psychose

leidet, da diese erst nach der Begehung der zu beurteilenden Straftaten

erstmals aufgetaucht sei. Strafmindernd wirkte hingegen die Tatsache, dass er

seit 2005 – abgesehen von einem groben Strassenverkehrsdelikt im Jahr 2009 –

keine Delikte mehr begangen hat. Als erheblich strafmindernd befand das Gericht

sein Verhalten im Strafverfahren. Der Beschwerdeführer hatte im Oktober 2009,

mehr als vier Jahre nach der Verübung der Raubstraftaten, der Polizei aus

freien Stücken die Tatbegehung gestanden. Ohne seine Kooperation wären die

verübten Taten möglichweise ungeklärt geblieben. Darüber hinaus habe er

anlässlich der Hauptverhandlung eine grosse und aufrichtig scheinende Reue gezeigt.

Negativ ins Gewicht fällt der

nur drei Tage danach durchgeführte Raubüberfall. Wie dem begründeten Urteil des

Bezirksgerichts Dietikon vom 30. November 2009 zu entnehmen ist, überfiel

der Beschwerdeführer mit einem Mittäter das F-Center in G in der Nacht vom 29. Mai

2005.

Die beiden Täter zogen sich Handschuhe an und stülpten sich Sturmmasken

über den Kopf. Danach gingen sie in die Räumlichkeiten, wo ein Mitarbeiter

gerade dabei war die Tageseinnahmen zu zählen. Der Mittäter richtete die

Pistole aus einem Abstand von ca. 50 cm auf den Mitarbeiter und sagte

diesem, er solle sich nicht bewegen und die Hände oben behalten, wodurch dieser

eingeschüchtert wurde und den Anweisungen Folge leistete. Der Beschwerdeführer

nahm währenddessen Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 2'500.- aus der Kasse

und ca. Fr. 3'500.- aus dem Tresor. Anschliessend verliessen die beiden

Täter das F-Center und teilten die Beute, wobei der Beschwerdeführer mit dem

Geld seinen Ausgang finanzierte. Das Gericht beurteilte das Verschulden als erheblich,

berücksichtigte sein Geständnis, seine Reue und Einsicht indes bedeutend strafmindernd.

Der Beschwerdeführer hat sich

somit (mehrfach) eines Gewaltdelikts (Raub) schuldig gemacht und mit seinem Verhalten

die Gesundheit von mehreren Menschen gefährdet. Gewaltdelikte

begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes

des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches

öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Die

Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung

zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsentzug zum Ausdruck. Der Raub ist

zudem eine der in Art. 121Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach

dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der

Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGE 139 I

16; BGr, 28. Oktober 2014,2C_397/2014, E. 2.3). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche

migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktsart noch erschwert.

4.2.2

Betreffend die Rückfallgefahr kann der Verfügung des Amts für Justizvollzug

des Kantons Zürich vom 27. Juli 2016 im Hinblick auf eine bedingte

Entlassung entnommen werden, dass die Erkrankung (paranoide Schizophrenie) – vor

allem in Krisensituationen – mit erhöhter Aggressivität und der Bereitschaft,

sich über Regeln hinwegzusetzen, einhergehe. Beim Beschwerdeführer sei indes

nicht von einer manifesten und überdauernden Gewaltproblematik auszugehen, da

eine intakte Beeinflussbarkeit in deliktischer und störungs­spezifischer

Hinsicht bestehe. Er zeige sich reuig, berichte von einem Leidensdruck und sei

auch bereit, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen und Delikte offenzulegen.

Kurz nach Deliktsbegehung habe er sich freiwillig in psychiatrische Behandlung

begeben. Bei einer Entlassung könne ihm sowohl in der Schweiz als auch in

seiner Heimat, unter der Voraussetzung, dass die psychiatrische Unterstützung

bzw. medikamentöse Versorgung gewährleistet sei, eine günstige Legalprognose

gestellt werden. Gegen eine Rückfallgefahr spricht sodann der Umstand, dass der

Beschwerdeführer nach seiner letzten Verkehrsregelverletzung als Konsequenz

sein Auto verkauft hat. Damit ist beim Beschwerdeführer zwar von einer geringen

Rückfallgefahr auszugehen. Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf

das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen

können, kommt der Rückfallgefahr indes nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da

abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte

berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar

2015,2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011,

E. 3.1).

4.2.3

Verschuldensmindernd ist zu werten, dass sich die anlässlich der Gewalt-

und Vermögensdelikte an den Tag gelegte erhebliche kriminelle Energie offenbar

nicht manifestiert hat. Er hat die Serie von Delikten ([qualifizierter] Raub,

Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) im noch relativ jungen Alter

von 21 Jahren innerhalb eines kurzen Zeitraumes begangen und ist seither

zwar wegen einer Verkehrsregelverletzung (2009) und der Irreführung der

Rechtspflege (2014) verurteilt worden, indes seit nunmehr über 11 Jahren nicht

mehr (einschlägig) wegen eines schweren Strafdelikts in Erscheinung getreten.

Auch wenn für den Tatzeitpunkt noch keine paranoide Schizophrenie

diagnostiziert worden war, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer

sich zumindest in einer prodromalen Phase der Krankheit befand (vgl. Verfügung

des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 27. Juli 2016 betreffend

bedingte Entlassung gestützt auf die Risikoabklärung vom 3. März 2014 der

Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen des Amts für Justizvollzug

des Kantons Zürich unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellung von Dr. H

vom 24. Februar 2011). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er

zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht vollständig fähig

gewesen ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu

handeln. Da dieser Umstand in den strafrechtlichen Verurteilung nicht bereits

strafmildernd berücksichtigt worden ist, ist er im migrationsrechtlichen

Verschulden zu berücksichtigen.

4.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs

Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches

durch die Deliktart (Gewaltdelikt) und die Anzahl der Delikte grundsätzlich

noch erschwert wird. Das Verschulden wird jedoch dadurch gemindert, dass es

sich bei den schweren Delikten um eine Serie von Raubüberfällen und

Einbruchdiebstählen gehandelt hat, welche der Beschwerdeführer (mit Mittätern)

alle innerhalb weniger Tage verübte und er seither seit nunmehr über 11 Jahren

keinen Anlass zu schweren Klagen mehr gegeben hat. Zudem kann nicht

ausgeschlossen werden, dass er zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner psychischen

Erkrankung nicht vollständig fähig gewesen ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen

oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Insgesamt ist das migrationsrechtliche

Verschulden dennoch im oberen Bereich anzusetzen. Dementsprechend besteht ein

öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

5.

5.1

Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners

in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine

lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die

Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle

Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden

Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2

Der Beschwerdeführer

ist im Rahmen des Familiennachzuges im März 1988 im Alter von vier Jahren mit

seinen Eltern in die Schweiz eingereist. Er ist heute 33 Jahre alt und lebt

seit nunmehr über 29 Jahren in der Schweiz. Er hat somit die prägenden

Kindheits- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Er hat hier die Primar-

und Realschule besucht und im Anschluss daran von 1999 bis 2003 eine

vierjährige Lehre als … absolviert. Danach arbeitete er längere Zeit jeweils

für sechs bis acht Monate im Jahr temporär für verschiedene Arbeitgeber. Im

Jahr 2009 wurde bei ihm paranoide Schizophrenie diagnostiziert, weswegen er

mehrere Male in stationärer Behandlung war. Seit 2010 erhält er eine IV-Rente

und war bis zu seiner Inhaftierung in geschütztem Rahmen arbeitstätig. Vom 15. Dezember

2014.

bis 14. August 2016 war er in der JVA I inhaftiert. Aktuell wohnt er

bei seinen Eltern. Ausser zu seiner Familie pflegt der Beschwerdeführer keinen

Kontakt zu seinen Mitmenschen. Trotzdem er seit dem Kleinkindalter in der

Schweiz lebt, hat er dennoch einen Bezug zu seinem Heimatland. Seine Familie

besitzt in J ein Haus mit vier Zimmern. Gemäss seinen Angaben hält er sich

jährlich dort während mehreren Wochen ferienhalber auf. Anlässlich des

rechtlichen Gehörs gab er zudem an, im Kosovo viele Verwandte zu haben (Tanten,

Onkel, zahlreiche Cousins und Cousinen), mit welchen er guten Kontakt pflege.

Gemäss den Angaben seiner Familie ist diese Auskunft indes nicht zutreffend und

sei nur mit dem schizophrenen Krankheitsbild zu erklären. Der Beschwerdeführer

habe lediglich einen Onkel und eine 82 Jahre alte Grossmutter, die im

Kosovo lebten. Im Zeitpunkt der anderslautenden Aussage sei er in Behandlung in

der Psychiatrischen Klinik L gewesen. Gemäss Ausführungen von Dr. K könnten

beim Beschwerdeführer an einzelnen Tagen erhebliche Beeinträchtigungen in der

Wahrnehmung und im Denken mit daraus folgenden Handlungen möglich sein, die für

Aussenstehende nicht unmittelbar nachvollziehbar seien. Daher könne, auch wenn

es ihm nach eigenem Bekunden am Tag der Befragung gut gegangen sei, nicht auf

seine Angaben abgestützt werden. Die Frage nach dem sozialen Umfeld in J könne

jedoch offengelassen werden, da er auf die psychosoziale Unterstützung seiner

engsten Familie – welche in der Schweiz lebe – angewiesen sei. Seine Familie

betreue ihn hier intensiv, nur so sei es möglich, die nötige Stabilität des

Beschwerdeführers zu erhalten. Es sei ihm in seiner Situation nicht anzulasten,

dass er nicht über einen ausgeprägten Bekannten- und Freundeskreis verfügt. Er

sei langfristig auf eine enge psychosoziale Unterstützung angewiesen, welche

ihm nur seine engste Familie bieten könne.

5.3

Vorliegend

im Zentrum steht die Frage, ob die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers

einer Rückkehr ins Heimatland entgegensteht.

5.3.1

Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Wie dem vor

Verwaltungsgericht neu eingereichten Arztbericht der Klinik L vom 4. Oktober

2016.

zu entnehmen ist, besteht diese seit mindestens 2009, höchstwahrscheinlich

schon länger, da häufig einige Jahre vorher tiefergehende Verhaltensänderungen

mit Einschränkungen der psychosozialen Leistungsfähigkeit auftreten würden, was

von seiner Familie Jahre vor dem psychotischen Ausbruch 2009 auch beobachtet

worden sei. 2009 sei es zu einer Exazerbation der Psychose gekommen, als der

Beschwerdeführer gegen seinen Willen aufgrund von Suizidäusserung und

Fremdgefährdung hospitalisiert werden musste. Der Beschwerdeführer leide unter

akustischen Halluzinationen in Form von Stimmenhören, die ihm sagen, dass er

sich umbringen soll. Die Halluzinationen würden auch in der Nacht kommen, sodass

er sich mit der Mutter ein Bett teile. Sie könne ihn dann mit ihrer Stimme

beruhigen und ihm von seiner Kindheit erzählen. Sie habe ihn bereits während

seiner Lehrzeit zur Arbeitsstelle bringen und abholen müssen, da er Angst

gehabt habe, sich etwas anzutun. Er benötige bei allen Erledigungen ausserhalb

der Wohnung stets Begleitung durch seine Mutter. Er sei nicht in der Lage,

alleine zu leben, er benötigte für seinen Schutz (damit er sich nichts antue)

die Mutter, die sich rund um die Uhr um ihn kümmere und unter anderem auch

seine Medikamenteneinnahme kontrolliere. Er habe lediglich Kontakt zu seinen

Eltern und den im gleichen Ort lebenden Geschwistern. Die Schizophrenie sei

chronifiziert, sodass es trotz regelmässiger, zuverlässiger und hochdosierter

Einnahme von Neuroleptika und Benzodiazepinen bereits mehrfach zu einer

Exazerbation der Psychose gekommen sei und er habe stationär hospitalisiert

werden müssen. Der Beschwerdeführer sei ein zuverlässiger Patient, der die

Termine wahrnehme, sich nach der Haft direkt um einen geschützten Arbeitsplatz

bemüht habe und seine Medikamente problemlos einnehme. Im Herkunftsland könne

diese therapieresistente Schizophrenie nicht wie unter den hiesigen Bedingungen

behandelt werden. Aus medizinischer Sicht sei eine Wegweisung nicht zumutbar,

da der Schweregrad der Schizophrenie ein komplexes Behandlungssetting bedürfe

mit medikamentöser Therapie, fachärztlicher Begleitung durch einen Psychiater,

Spitex­unterstützung, und bei Exazerbation der Psychose müsse eine

unverzügliche Klinikeinweisung gewährleistet werden.

5.3.2

Der Vollzug der

Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der

Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,

Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83Abs. 3

AuG). So kann sich ein Verbot der Rückschiebung aus Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben. Art. 3 EMRK

schützt die physische und psychische Integrität. Nach der Rechtsprechung des

Gerichtshofes stellt die Ausschaffung einer ausländischen Person eine Verletzung

von Art. 3 EMRK dar, wenn substanzielle Gründe ("substantial

grounds" bzw. "motifs sérieux et avérés") die Annahme

rechtfertigen, dass die ausländische Person im Bestimmungsland der Ausschaffung

der tatsächlichen Gefahr ("real risk" bzw. "risque réel")

einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR,

28.

Februar 2008, i.S. Saadi gegen Italien [GC], Nr. 37201/06). In

ganz ausserordentlichen Fällen kann eine Erkrankung in Verbindung mit ungenügenden

medizinischen Ressourcen im Bestimmungsland der Ausschaffung entgegenstehen

(EGMR, 27. Mai 2008, i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich [GC],

Nr. 26565/05; BVGr, 28. Oktober 2015, C-1231/2010, E. 10.3.2). Unzumutbar kann der

Vollzug sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von

Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer

Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83Abs. 4 AuG). Die Formulierung

des Gesetzestexts macht deutlich, dass nur gravierende medizinische Fälle unter

die Bestimmung zu subsumieren sind. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische

Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten

würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz

dringend geboten sein. Es kommt dabei nicht nur auf

die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und Medikamente an. Es

ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob diese für die

betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (VGr, 18. August 2016,

VB.2016.00190, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

5.3.3

Eine in diesem Ausmass bestehende chronifizierte

paranoide Schizophrenie kann grundsätzlich hinreichend schwer wiegen, um in den

Geltungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, falls sie nicht behandelt

würde. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die medizinische Versorgung

im Kosovo im Zusammenhang mit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen indes

grundsätzlich als ausreichend zu bezeichnen ist. Im Jahr 2006 wurde eine neue Abteilung

für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) in der

Universitätsklinik in Pristina eröffnet. Diese Abteilung soll

Behandlungsmöglichkeiten für psychisch schwer Kranke bieten. Gemeindezentren

für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an und befinden sich unter

anderem auch in Pristina. Ebenso in Pristina ist die neuropsychiatrische

Abteilung in der neurologischen Klinik der Universitätsklinik untergebracht und

umfasst ca. 75 Betten (vgl. BVGr, 28. Oktober 2015, C-1231/2010, E. 10.1.5;

4.

September 2015, D-6996/2014, E. 5.3.6). Eine ambulante sowie eine

allenfalls stationäre psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers in Pristina,

wo sich das Ferienhaus seiner Familie befindet, ist somit sichergestellt. Unklar

ist hingegen, ob der Beschwerdeführer im Kosovo Zugang zu den von ihm

benötigten Medikamenten hat. Gemäss Kurzbericht der psychiatrischen Dienste M

vom 19. Mai 2015 wird der Beschwerdeführer mit folgenden Medikamenten

behandelt: Leponex, Lyrica, Seroquel XR, Temesta und Akineton retard. Ebenso

fraglich ist die Finanzierbarkeit der medizinischen Behandlung und der Medikamente.

Die Vorinstanz ist im angefochtenen Rekurs davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer

auch im Kosovo eine IV-Rente erhalten wird und stützt sich dabei auf Art. 3

des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962. Sie

verkennt indes, dass das Abkommen seit dem 1. April 2010 nicht

weiter auf kosovarische Staatsangehörige (Anerkennung Kosovos als unabhängiger

Staat durch den Bundesrat am 27. Februar 2008) anwendbar ist (vgl. BGE 139

V 263). IV-Rentenansprüche, die erst nach dem 1. April 2010

entstanden sind, werden nicht mehr in den Kosovo ausbezahlt (vgl. BGE 139 V 335). Der Beschwerdeführer erhält gemäss eigenen Angaben seit dem

Jahr 2010 eine IV-Rente. Anhand der Akten geht nicht hervor, ab welchem

Zeitpunkt genau sein Rentenanspruch entstanden ist. Es ist daher unklar, ob ihm

bei der Rückkehr ins Heimatland tatsächlich eine IV-Rente ins Ausland

ausbezahlt würde. Da es im Kosovo noch keine gesetzliche

Krankenversicherung gibt, sind medizinische Dienstleistungen grundsätzlich

selbst zu finanzieren. Auch für die Medikamente auf der Liste der wichtigsten Basismedikamente

wird eine finanzielle Eigenleistung verlangt, die nach vorgegebenen Sätzen

pauschal erhoben wird. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmeregelungen:

einzelne Gruppen, z.B. Kinder, Sozialhilfeempfänger, Menschen mit Behinderungen,

Rentner u.a. erhalten eine kostenlose medizinische Grundversorgung und sind von

einer finanziellen Eigenleistung beim Bezug von Medikamenten der "Essential

Drug List" befreit. Diese Regelungen gelten jedoch nur für die öffentlichen

Polikliniken und Krankenhäuser (vgl. BVGr, 28. Oktober 2015, C-1231/2010,

E. 10.2.4). Als IV-Rentenempfänger ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

entweder als Mensch mit Behinderung angesehen wird oder Sozialhilfe beziehen

wird und für ihn somit medizinische Behandlungen sowie Medikamente, welche sich

auf der "Essential Drug List" befinden, kostenlos sind. Die medizinische

Behandlung des Beschwerdeführers im Kosovo ist nach dem Gesagten sichergestellt.

Allerdings kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden, ob er die von ihm

benötigten Medikamente auch finanzieren kann. Dazu müsste vorab abgeklärt

werden, ob ihm seine IV-Rente auch in den Kosovo ausbezahlt würde bzw. ob sich

die von ihm benötigten Medikamente (oder Medikamente mit gleichem Wirkstoff)

auf der "Essential Drug List" befinden und damit für den

Beschwerdeführer kostenlos erhältlich wären. Der Sachverhalt

erweist sich diesbezüglich als nicht rechtsgenüglich erstellt.

5.3.4

Abgesehen von der notwendigen medizinischen

Versorgung, ist der Beschwerdeführer aufgrund der jederzeit auftretenden

Halluzinationen und der damit einhergehenden Suizidgefahr im Alltag auf eine

Rundumbetreuung angewiesen. Seine Mutter begleitet ihn daher bei allen

Erledigungen ausserhalb des Hauses und teilt mit ihm ein Bett, damit er sich

nachts nichts antut. Auch der Rest der hier anwesenden Familie (Vater,

Geschwister) betreut ihn intensiv. Der Beschwerdeführer ist daher auch als

volljähriger Mann in besonderem Masse auf einen festen Kreis von Personen

angewiesen, die ihn unterstützen können. Wegen seiner Krankheit ist davon

auszugehen, dass seine Beziehung zu seiner Familie besonders eng ist und

zumindest in Bezug auf seine Mutter von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn

der Rechtsprechung auszugehen ist (vgl. E. 3.2 vorstehend; BGE 120 Ib 257;

BGE 115 Ib 1). Entgegen der Feststellung der Vorinstanz kann ohne entsprechende

Willenserklärung auch nicht davon ausgegangen werden, dass allenfalls noch im

Heimatland lebende Verwandte bereit und in der Lage sind, die

(Rundum-)Betreuung des Beschwerdeführers zu

übernehmen. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass und inwiefern die Verwandten

von Gesetzes wegen verpflichtet sein sollten, den Beschwerdeführer gegen ihren

Willen zu betreuen. Unter diesen ausserordentlichen

Umständen stellt die Trennung von seiner Familie eine Einschränkung des von

Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens

dar, die sich nur rechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer solchen

Grundrechtsbeschränkung erfüllt sind. Bei der von der Konvention geforderten

Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen

Interessen (vgl. E. 3.1 vorstehend; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist vorab

zu prüfen, ob es den nahen Familienangehörigen mit Anwesenheitsrecht in der

Schweiz zugemutet werden kann, dem Ausländer, der keine Bewilligung erhält, ins

Ausland zu folgen (BGE 110 Ib 205 E. 2). Die Vorinstanz ist nicht von

einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen und hat im Rahmen der Interessensabwägung

weder das besondere Pflegebedürfnis berücksichtigt noch abgeklärt, ob der

Familie des Beschwerdeführers eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar ist. Der

Sachverhalt erweist sich auch diesbezüglich als nicht rechtsgenüglich

abgeklärt.

5.4

Das

Risiko, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Kosovo Suizid begehen

könnte oder zumindest eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes

erfahren würde, weil er aus finanziellen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig

adäquate medizinische Hilfe erhalten würde oder weil ihm die umfassende Betreuung

durch seine Familie fehlen würde, ist unter den gegebenen Umständen weitgehend

spekulativ. Es lässt sich aufgrund der Aktenlage somit nicht abschliessend

beurteilen, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu

widerrufen oder eine Verwarnung auszusprechen ist. Der Sachverhalt erweist sich

daher als ungenügend erstellt. Das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser

Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen

Prüfung, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird abzuklären

haben, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Zugang zu den von ihm

benötigten Medikamenten hat und ob er diese auch finanzieren kann. Darüber hinaus

wird sie zu prüfen haben, ob seiner Familie und insbesondere seiner Mutter die

Rückkehr in den Kosovo zumutbar ist. Sollte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass

dies der Fall ist, hat sie zu prüfen, ob sich der Widerruf ansonsten als

angemessen erweist. Sie wird dabei das öffentliche Fernhalteinteresse dem

privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der

Schweiz gegenüberzustellen haben.

Dies führt zur

teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1

Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen

als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz

reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).

6.2

Entsprechend gilt es, die Kosten des

vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Be­schwerdegegner aufzuerlegen und

dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65aAbs. 2 in Verbindung mit § 13Abs. 2

Satz 1 VRG sowie § 17Abs. 2 lit. a VRG).

6.3

RA B weist in

seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 8,7 Stunden aus, was einer

Entschädigung von Fr. 1'914.- entspricht. Dieser zeitliche Aufwand

erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. (Stundenansatz von Fr. 220.-

gemäss § 9Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

[GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren

vom 8. September 2010 [AnwGebV] zuzüglich

Barauslagen und Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 2'210.30).

6.4

Damit ist

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegen­standslos

geworden abzuschreiben.

7.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht

kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheits­direktion

vom 6. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Unter­suchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 2'210.30 (Mehrwertsteuer

inklusive) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …