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Entscheid

VB.2016.00448

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00448

14. November 2016Deutsch34 min

(URT.2016.18486)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Hintergrund erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nur ungenügend

abgeklärt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I der

angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juli 2016 sowie

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Juni

2016 sind deshalb aufzuheben, unter entsprechender Änderung der

vorinstanzlichen Kostenverlegung (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom

21. Juli 2016). Die Sache ist an den Beschwerdegegner zur ergänzenden

Abklärung des Sachverhalts und neuen Entscheidung zurückzuweisen (§ 64

Abs. 1 VRG; zur Sprungrückweisung Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4 und N. 14). Der

Beschwerdeführer ist – unter Vorbehalt einer inzwischen geänderten Diagnose

oder Anpassungen der therapeutischen Bedürfnisse – bis zu diesem Zeitpunkt im

modifizierten Strafvollzug gemäss Art. 80 StGB in der psychiatrischen

Klinik C zu belassen.

Unter den gegebenen Umständen

wäre sodann eigentlich Dispositiv-Ziff. III der vor­instanzlichen

Verfügung vom 21. Juli 2016 aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Eine solche wäre für das Rekursverfahren auf Fr. 2'000.-

festzusetzen, was als angemessen erscheint (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährte, ist ihm keine zusätzliche Parteientschädigung zuzusprechen. Vielmehr

ist der Rückforderungsbetrag für den Fall einer Nachzahlungspflicht im Sinn von

§ 16 Abs. 4 VRG um den Betrag der mutmasslichen Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- zu reduzieren.

7.

7.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem

Ausgang ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als

Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechts­mittelinstanz reformatorisch oder

kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,

E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der

Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des vorliegenden

Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Ausserdem hat der Beschwerdegegner dem

obsiegenden Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei sich ein Betrag in der Höhe von

Fr. 2'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweist

(§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

7.3 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Präsidialverfügung vom 19. August

2016 gewährt. Für das Beschwerdeverfahren wurde in der Person von

Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Der Beschwerdeführer

ist auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu

machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt in zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens.

Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers ist aufzufordern, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht

erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine

detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

8.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid, der sich lediglich unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) an das Bundesgericht weiterziehen lässt (BGE 138 I 143

E. 1.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerden sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Justizdirektion vom 21. Juli 2016 sowie Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Amts für Justizvollzug

vom 13. Juni 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn

der Erwägungen zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II

der Verfügung der Justizdirektion vom 21. Juli 2016 werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Der Rückforderungsbetrag aus der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rekursverfahren

Nr. 01 der Justizdirektion wird für den Fall einer Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG um Fr. 2'000.-

reduziert.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

5. Das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

7. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer,

total Fr. 2'160.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

8. Es wird davon Vormerk genommen, dass

dem Beschwerdeführer

für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und

ihm in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt wurde. Die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 7

hiervor wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Rechtsanwältin D läuft eine nicht erstreckbare

Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem

Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine detaillierte Aufstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die

Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt

würde.

9. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundes­gerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10. Mitteilung an …