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Entscheid

VB.2016.00449

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00449

13. Oktober 2016Deutsch13 min

(URT.2016.18412)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit dem 1. Juni 2014 durch die Sozialen

Dienste Zürich wirtschaftlich unterstützt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015

an das Sozialzentrum B stellte er ein Gesuch um Kostengutsprache für eine

rechtliche Beratung. Am 15. Juli 2015 wies die Stellenleitung des Sozialzentrums

B das Gesuch ab. Dagegen erhob A am 13. August 2015 Einsprache und beantragte,

dass der Entscheid der Stellenleitung aufzuheben und das Gesuch um Kostengutsprache

zu bewilligen sei. Mit Entscheid vom 28. April 2016 wies die Sonderfall-

und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) die Einsprache

ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid der SEK reichte A am 11. Juni

2016.

Rekurs beim Bezirksrat Zürich ein und beantragte im Wesentlichen die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Mit Schreiben vom 24. Juli

2016.

ersuchte A sinngemäss darum, dass über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

in einem anfechtbaren Zwischenentscheid entschieden werde. Daraufhin wies der

Bezirksrat Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Beschluss

(Zwischenentscheid) vom 28. Juli 2016 ab.

III.

Am 8. August 2016 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom

28.

Juli 2016 sei aufzuheben und sein Antrag um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren gutzuheissen. Gleichzeitig

beantragte er auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung. Das Verwaltungsgericht setzte ihm mit Präsidialverfügung

vom 9. August 2016 eine Frist von zehn Tagen, um eine genügende (nicht

postlagernde) Zustelladresse bekannt zu geben; bei Säumnis würden postlagernd

zugestellte Briefsendungen am siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle als

zugestellt gelten. A gab dem Verwaltungsgericht daraufhin eine

"Korrespondenzanschrift" (postlagernd) sowie eine

"Domizilanschrift" bekannt.

Der Bezirksrat Zürich übermittelte mit Eingabe vom

15.

August 2016 die vorinstanzlichen Akten und verzichtete gleichzeitig

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde der Stadt Zürich äusserte sich nicht zur Beschwerde. Mit

Schreiben vom 22. August 2016 verzichtete A da­rauf, zur Eingabe des

Bezirksrats Zürich vom 15. August 2016 Stellung zu nehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Vorliegend geht es um die Anfechtung eines selbständig eröffneten

Zwischen­entscheids betreffend Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Im Hauptverfahren geht es um die Kostengutsprache durch die Sozialbehörde der Stadt Zürich für eine rechtliche Beratung. Das

Verwaltungsgericht ist für Fragen des Sozialhilferechts nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich

zuständig. Die Anfecht­barkeit von Teil-, Vor- und

Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss

nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

ist gegen andere als die Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage betreffende,

selbständig eröffnete Vor- und Zwischen­entscheide die

Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können. Die Verweigerung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes für das Verfahren ist ein Zwischenentscheid, der in der Regel

einen solchen Nachteil zur Folge hat (vgl. dazu BGr, 2. Juni 2010,

5A_266/2010, E. 1.1 für ein Zivilverfahren; für ein Strafverfahren BGE 129

I 129 E. 1.1 und BGE 126 I 207

E. 2a S. 210, mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Dies trifft auch auf den vorliegenden Entscheid zu. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache

(§ 44 Abs. 3 VRG e contrario; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 44

N. 33). Entsprechend ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei­ständung im Rekursverfahren zuständig.

1.2

Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der Streitwert der

Hauptsache massgeblich (Bertschi, § 38b N. 12). In der Hauptsache

geht es vorliegend um das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengutsprache für die Beratung durch eine Rechtsanwältin

unabhängig von einem konkreten, hängigen Verfahren. Der Beschwerdeführer machte

sowohl in seinem Gesuch vom 12. Juni 2015 als auch in seiner Rekursschrift

sinngemäss geltend, er habe das Gesuch um Kostengutsprache gestellt, um die

Ursache seiner Bedürftigkeit abzuklären. Es handelt sich

dabei um einen Fall vermögens­rechtlicher Natur. Der

Streitwert ist zwar unbekannt, weil der Umfang für die juristische Beratung im Gesuch um

Kostengutsprache nicht festgelegt wurde. Allerdings dürfte sich die

Ursache für die Notlage des Beschwerdeführers bereits aus den Akten resp. aus

der Darlegung seiner persönlichen Lage ergeben. Für allfällige hängige

Verfahren kann der Beschwerdeführer jeweils vor der entsprechenden Instanz die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen. Vor diesem Hintergrund ist

davon auszugehen, dass der Aufwand einer Rechtsanwältin für die Beratung

unabhängig von einem konkreten Verfahren Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie

Abs. 2 VRG).

2.

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind,

ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die

Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der

gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden

an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen

gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180

E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81). Im Bereich des Sozialhilferechts

ging die Rechtsprechung bislang nur mit Zurückhaltung von der sachlichen

Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren

regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen

oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Person

nicht gewachsen wäre (VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 8.3 mit

Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83). Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten

der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen

Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der

Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts

ebenso in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa

seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden oder sein Gesundheitszustand

(BGr, 22. November 2008,8C_139/2008, E. 10.1).

3.

3.1

Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom

28.

Juli 2016, der Beschwerdeführer habe seine Rekurseingabe begründet und

konkrete Anträge gestellt. Er sei offensichtlich in der Lage, den angefochtenen

Entscheid zu verstehen, den Rekurs einzureichen und zu begründen. Zwar seien

seine Eingaben äusserst umständlich und weitschweifend abgefasst, was jedoch

nicht schade. Der Bezirksrat habe den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären

und das geltende Recht von Amtes wegen anzuwenden. Komplexe Rechts­fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob die Voraussetzungen

für eine Kosten­gutsprache durch die Sozialen Dienste

gegeben seien, würden sich nicht stellen. Hinzu komme, dass die Vernehmlassung

der Sozialbehörde äusserst knapp ausgefallen sei und somit keine grossen

Anforderungen an eine Stellungnahme, die ohnehin freiwillig sei, stelle. Auch einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenüber hätte der Beschwerdeführer im Wesentlichen

nichts anderes zu tun als den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern, was er

bereits in seiner Rekurseingabe an den Bezirksrat getan habe. Unter diesen

Umständen bestehe keine Notwendigkeit, für das Rekursverfahren eine anwaltliche

Vertretung beizuziehen. Demnach sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren abzuweisen.

3.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, von

ihm sei erwartet worden, selbständig einen Rekurs zu verfassen und darin ein

Gesuch um unentgeltliche Rechts­vertretung zu stellen.

Nun habe der Bezirksrat festgestellt, der Beschwerdeführer sei in der Lage, das

Verfahren ohne Rechtsverbeiständung zu führen. Der Beschwerdeführer rügt

damit sinngemäss das Vorgehen der Vorinstanz bei der Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Er macht weiter geltend, er habe keine juristische Ausbildung. Eine Rechtsanwältin würde aus

seinen Sachverhaltsschilderungen unter Umständen weitere Erkenntnisse gewinnen

als er selber. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es bestehe

eine Notwendigkeit für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung, weil sich komplexe

Rechtsfragen stellen würden und er nicht fähig sei, das Verfahren alleine zu

bewältigen.

4.

4.1

Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

kann grundsätzlich jederzeit während eines hängigen Verfahrens gestellt werden.

Sind im Zeitpunkt der Gesuchs­einreichung keine

kostenintensiven Prozesshandlungen einer allfälligen Rechtsvertretung zu

erwarten, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rahmen des

Endentscheids zu beurteilen. Die gesuchstellende Partei hat in diesem Fall kein

schutzwürdiges Interesse, die Beurteilung im Rahmen eines Zwischenentscheids zu

verlangen (Plüss, § 16 N. 119).

Der Beschwerdeführer reichte das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemeinsam mit einer materiell genügend

begründeten Rekursschrift ein. Die Sozialbehörde hielt sich in ihrer Vernehm­lassung dazu sehr knapp und verwies im

Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Zu diesem Entscheid

äusserte sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Rekurseingabe ausführlich.

Vor diesem Hintergrund musste die Vorinstanz keine

weiteren kostenintensiven Prozesshandlungen mehr erwarten, da der Beschwerdeführer lediglich noch zur

Vernehmlassung der Sozialbehörde Stellung nehmen konnte. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, über das Gesuch

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorab in einem Zwischenentscheid zu

entscheiden. Erst am 24. Juli 2016 ersuchte der

Beschwerdeführer sinngemäss darum, dass über die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in einem anfechtbaren Zwischenentscheid entschieden werde.

Daraufhin erliess die Vorinstanz den

vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid. Das Vorgehen der Vorinstanz ist

nicht zu beanstanden.

4.2

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann

angesichts der langjährigen Arbeitslosigkeit sowie der Fürsorgeabhängigkeit

seit dem 1. Juni 2014 als erstellt gelten. Das Gesuch

um Kostengutsprache für die Beratung durch eine

Rechtsanwältin erscheint nicht bereits von vorneherein als offensichtlich aussichtslos. Es bleibt

zu prüfen, ob sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen, die eine

anwaltliche Vertretung notwendig machen.

4.3

Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Juni

2015.

um Kosten­gutsprache für eine Rechtsanwältin und

machte geltend, die Sozialen

Dienste hätten die Ursache für seine Notlage gemäss § 5 SHG nicht

abgeklärt. Im hängigen Rekursverfahren stellt sich hauptsächlich

die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kosten­gutsprache für eine juristische Beratung ohne

Übertragung seiner Handlungsvollmacht und unabhängig von einem konkreten, hängigen

Verfahren hat. Massgebend für die Beurteilung einer solchen

Kostengutsprache ist im Wesentlichen, ob die Leistung notwendig und angemessen ist. Um

diese Beurteilung vornehmen zu können, hat der Beschwerdeführer deshalb

insbesondere seine persönlichen Umstände darzulegen. Der Sachverhalt sowie

seine persönlichen Umstände wurden vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren zwar

sehr weitschweifig, aber doch verständlich umschrieben. Die Darlegung seiner

persönlichen Umstände bereitete dem Beschwerdeführer somit keine

Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer fühlt sich mittels Straftaten durch die

Anwendung elektromagnetischer Waffen verletzt und wünscht die Verantwortlichen

strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Damit erweist sich der Sachverhalt

im Wesentlichen als nicht besonders komplex oder unübersichtlich. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stellen sich im

Zusammenhang mit der Frage, ob er Anspruch auf Kostengutsprache für eine

juristische Beratung hat, auch keine komplexen Rechtsfragen. Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, eine Rechtsanwältin würde unter Umständen

"zusätzliche Gesetzesartikel [erkennen,] welche in der Angelegenheit

zutreffen und geltend gemacht werden können", kann er daraus nichts zu

seinen Gunsten ableiten, da der Bezirksrat solche Rechtsfragen ohnehin von

Amtes wegen abzuklären hat.

Wie die Vorinstanz bereits feststellte, ist

die Rekursschrift des Beschwerdeführers zwar sehr weitschweifig abgefasst. Es

war ihm aber durchaus möglich, seinen Standpunkt strukturiert und verständlich

darzulegen. Der Beschwerdeführer war in der Lage, konkrete Anträge zu stellen

und seine Eingabe zu begründen, indem er unter anderem ausführlich Stellung zu den einzelnen Erwägungen im Entscheid der SEK nahm. Aus den Akten ist

zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diversen politischen und juristischen Aktivitäten nachgeht. Der Beschwerdeführer befasst sich offenbar seit Jahren mit

juristischen Belangen. Auch wenn er

keine juristische Ausbildung hat, kann der Beschwerdeführer vor diesem Hinter­grund nicht als völlig

unbeholfener Laie gelten. Der Beschwerdeführer war den Anforderungen, das Rekursverfahren zu führen, somit durchaus gewachsen. Aus diesem Grund ist der

Beschluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Der Beschwerde­führer

unterliegt mit seinen Rechts­begehren, weshalb ihm die

Gerichtskosten aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der

Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der Beschwerdeführer stellte im

Beschwerdeverfahren zwar lediglich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung. Wird jedoch einzig um unentgeltliche Rechtsvertretung

ersucht, ist praxisgemäss davon auszugehen, dass damit implizit auch die

unentgeltliche Prozessführung beantragt wird (Plüss, § 16 N. 58; VGr,

2.

September 2016, VB.2016.00429, E. 3.2).

In Anbetracht seiner wirtschaftlichen

Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das

vorliegende Verfahren kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16

Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Die Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes setzt gemäss § 16 Abs. 2 VRG voraus, dass der

Gesuchsteller nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem

Verwaltungsgericht in der Lage war, einen konkreten Antrag zu stellen und seine

Beschwerde in genügender Weise zu begründen. Im Übrigen ist die Notwendigkeit

einer Rechtsverbeiständung aus denselben Gründen wie im Rekursverfahren zu

verneinen, weshalb darauf verwiesen werden kann (vorstehend E. 4.3). Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist

demnach mangels Notwendigkeit abzuweisen. Angesichts der Aktenlage erübrigte

sich ein vorgängiger Entscheid hierüber.

6.

Letztinstanzliche kantonale Entscheide über selbständig eröffnete und

angefochtene Zwischenentscheide einer unteren Instanz stellen ihrerseits

Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar, welche vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar sind, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

7.

Nachdem der Beschwerdeführer die Zustellung an seine postlagernde Adresse

gemäss Schreiben vom 15. August 2016 bevorzugt und er mit

Präsidialverfügung vom 9. August 2016 auf die Zustellfiktion aufmerksam

gemacht wurde, ist das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer mit

eingeschriebener Postsendung und Rückschein an dessen Postlageradresse zuzustellen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-ständung für das Beschwerdeverfahren

wird abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung

an …