VB.2016.00449
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00449
13. Oktober 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18412)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00449
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Oktober 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe.
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit dem 1. Juni 2014 durch die Sozialen
Dienste Zürich wirtschaftlich unterstützt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015
an das Sozialzentrum B stellte er ein Gesuch um Kostengutsprache für eine
rechtliche Beratung. Am 15. Juli 2015 wies die Stellenleitung des Sozialzentrums
B das Gesuch ab. Dagegen erhob A am 13. August 2015 Einsprache und beantragte,
dass der Entscheid der Stellenleitung aufzuheben und das Gesuch um Kostengutsprache
zu bewilligen sei. Mit Entscheid vom 28. April 2016 wies die Sonderfall-
und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) die Einsprache
ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid der SEK reichte A am 11. Juni
2016.
Rekurs beim Bezirksrat Zürich ein und beantragte im Wesentlichen die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Mit Schreiben vom 24. Juli
2016.
ersuchte A sinngemäss darum, dass über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
in einem anfechtbaren Zwischenentscheid entschieden werde. Daraufhin wies der
Bezirksrat Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Beschluss
(Zwischenentscheid) vom 28. Juli 2016 ab.
III.
Am 8. August 2016 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom
28.
Juli 2016 sei aufzuheben und sein Antrag um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren gutzuheissen. Gleichzeitig
beantragte er auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung. Das Verwaltungsgericht setzte ihm mit Präsidialverfügung
vom 9. August 2016 eine Frist von zehn Tagen, um eine genügende (nicht
postlagernde) Zustelladresse bekannt zu geben; bei Säumnis würden postlagernd
zugestellte Briefsendungen am siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle als
zugestellt gelten. A gab dem Verwaltungsgericht daraufhin eine
"Korrespondenzanschrift" (postlagernd) sowie eine
"Domizilanschrift" bekannt.
Der Bezirksrat Zürich übermittelte mit Eingabe vom
15.
August 2016 die vorinstanzlichen Akten und verzichtete gleichzeitig
unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde der Stadt Zürich äusserte sich nicht zur Beschwerde. Mit
Schreiben vom 22. August 2016 verzichtete A darauf, zur Eingabe des
Bezirksrats Zürich vom 15. August 2016 Stellung zu nehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Vorliegend geht es um die Anfechtung eines selbständig eröffneten
Zwischenentscheids betreffend Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Im Hauptverfahren geht es um die Kostengutsprache durch die Sozialbehörde der Stadt Zürich für eine rechtliche Beratung. Das
Verwaltungsgericht ist für Fragen des Sozialhilferechts nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich
zuständig. Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und
Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss
nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
ist gegen andere als die Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage betreffende,
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die
Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können. Die Verweigerung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes für das Verfahren ist ein Zwischenentscheid, der in der Regel
einen solchen Nachteil zur Folge hat (vgl. dazu BGr, 2. Juni 2010,
5A_266/2010, E. 1.1 für ein Zivilverfahren; für ein Strafverfahren BGE 129
I 129 E. 1.1 und BGE 126 I 207
E. 2a S. 210, mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Dies trifft auch auf den vorliegenden Entscheid zu. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache
(§ 44 Abs. 3 VRG e contrario; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 44
N. 33). Entsprechend ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren zuständig.
1.2
Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der Streitwert der
Hauptsache massgeblich (Bertschi, § 38b N. 12). In der Hauptsache
geht es vorliegend um das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengutsprache für die Beratung durch eine Rechtsanwältin
unabhängig von einem konkreten, hängigen Verfahren. Der Beschwerdeführer machte
sowohl in seinem Gesuch vom 12. Juni 2015 als auch in seiner Rekursschrift
sinngemäss geltend, er habe das Gesuch um Kostengutsprache gestellt, um die
Ursache seiner Bedürftigkeit abzuklären. Es handelt sich
dabei um einen Fall vermögensrechtlicher Natur. Der
Streitwert ist zwar unbekannt, weil der Umfang für die juristische Beratung im Gesuch um
Kostengutsprache nicht festgelegt wurde. Allerdings dürfte sich die
Ursache für die Notlage des Beschwerdeführers bereits aus den Akten resp. aus
der Darlegung seiner persönlichen Lage ergeben. Für allfällige hängige
Verfahren kann der Beschwerdeführer jeweils vor der entsprechenden Instanz die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen. Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass der Aufwand einer Rechtsanwältin für die Beratung
unabhängig von einem konkreten Verfahren Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 2 VRG).
2.
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind,
ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die
Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der
gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden
an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen
gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180
E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81). Im Bereich des Sozialhilferechts
ging die Rechtsprechung bislang nur mit Zurückhaltung von der sachlichen
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren
regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen
oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Person
nicht gewachsen wäre (VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 8.3 mit
Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83). Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten
der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der
Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts
ebenso in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa
seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden oder sein Gesundheitszustand
(BGr, 22. November 2008,8C_139/2008, E. 10.1).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom
28.
Juli 2016, der Beschwerdeführer habe seine Rekurseingabe begründet und
konkrete Anträge gestellt. Er sei offensichtlich in der Lage, den angefochtenen
Entscheid zu verstehen, den Rekurs einzureichen und zu begründen. Zwar seien
seine Eingaben äusserst umständlich und weitschweifend abgefasst, was jedoch
nicht schade. Der Bezirksrat habe den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären
und das geltende Recht von Amtes wegen anzuwenden. Komplexe Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob die Voraussetzungen
für eine Kostengutsprache durch die Sozialen Dienste
gegeben seien, würden sich nicht stellen. Hinzu komme, dass die Vernehmlassung
der Sozialbehörde äusserst knapp ausgefallen sei und somit keine grossen
Anforderungen an eine Stellungnahme, die ohnehin freiwillig sei, stelle. Auch einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenüber hätte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
nichts anderes zu tun als den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern, was er
bereits in seiner Rekurseingabe an den Bezirksrat getan habe. Unter diesen
Umständen bestehe keine Notwendigkeit, für das Rekursverfahren eine anwaltliche
Vertretung beizuziehen. Demnach sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren abzuweisen.
3.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, von
ihm sei erwartet worden, selbständig einen Rekurs zu verfassen und darin ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu stellen.
Nun habe der Bezirksrat festgestellt, der Beschwerdeführer sei in der Lage, das
Verfahren ohne Rechtsverbeiständung zu führen. Der Beschwerdeführer rügt
damit sinngemäss das Vorgehen der Vorinstanz bei der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Er macht weiter geltend, er habe keine juristische Ausbildung. Eine Rechtsanwältin würde aus
seinen Sachverhaltsschilderungen unter Umständen weitere Erkenntnisse gewinnen
als er selber. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es bestehe
eine Notwendigkeit für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung, weil sich komplexe
Rechtsfragen stellen würden und er nicht fähig sei, das Verfahren alleine zu
bewältigen.
4.
4.1
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
kann grundsätzlich jederzeit während eines hängigen Verfahrens gestellt werden.
Sind im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keine
kostenintensiven Prozesshandlungen einer allfälligen Rechtsvertretung zu
erwarten, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rahmen des
Endentscheids zu beurteilen. Die gesuchstellende Partei hat in diesem Fall kein
schutzwürdiges Interesse, die Beurteilung im Rahmen eines Zwischenentscheids zu
verlangen (Plüss, § 16 N. 119).
Der Beschwerdeführer reichte das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemeinsam mit einer materiell genügend
begründeten Rekursschrift ein. Die Sozialbehörde hielt sich in ihrer Vernehmlassung dazu sehr knapp und verwies im
Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Zu diesem Entscheid
äusserte sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Rekurseingabe ausführlich.
Vor diesem Hintergrund musste die Vorinstanz keine
weiteren kostenintensiven Prozesshandlungen mehr erwarten, da der Beschwerdeführer lediglich noch zur
Vernehmlassung der Sozialbehörde Stellung nehmen konnte. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, über das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorab in einem Zwischenentscheid zu
entscheiden. Erst am 24. Juli 2016 ersuchte der
Beschwerdeführer sinngemäss darum, dass über die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in einem anfechtbaren Zwischenentscheid entschieden werde.
Daraufhin erliess die Vorinstanz den
vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid. Das Vorgehen der Vorinstanz ist
nicht zu beanstanden.
4.2
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann
angesichts der langjährigen Arbeitslosigkeit sowie der Fürsorgeabhängigkeit
seit dem 1. Juni 2014 als erstellt gelten. Das Gesuch
um Kostengutsprache für die Beratung durch eine
Rechtsanwältin erscheint nicht bereits von vorneherein als offensichtlich aussichtslos. Es bleibt
zu prüfen, ob sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen, die eine
anwaltliche Vertretung notwendig machen.
4.3
Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Juni
2015.
um Kostengutsprache für eine Rechtsanwältin und
machte geltend, die Sozialen
Dienste hätten die Ursache für seine Notlage gemäss § 5 SHG nicht
abgeklärt. Im hängigen Rekursverfahren stellt sich hauptsächlich
die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache für eine juristische Beratung ohne
Übertragung seiner Handlungsvollmacht und unabhängig von einem konkreten, hängigen
Verfahren hat. Massgebend für die Beurteilung einer solchen
Kostengutsprache ist im Wesentlichen, ob die Leistung notwendig und angemessen ist. Um
diese Beurteilung vornehmen zu können, hat der Beschwerdeführer deshalb
insbesondere seine persönlichen Umstände darzulegen. Der Sachverhalt sowie
seine persönlichen Umstände wurden vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren zwar
sehr weitschweifig, aber doch verständlich umschrieben. Die Darlegung seiner
persönlichen Umstände bereitete dem Beschwerdeführer somit keine
Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer fühlt sich mittels Straftaten durch die
Anwendung elektromagnetischer Waffen verletzt und wünscht die Verantwortlichen
strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Damit erweist sich der Sachverhalt
im Wesentlichen als nicht besonders komplex oder unübersichtlich. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stellen sich im
Zusammenhang mit der Frage, ob er Anspruch auf Kostengutsprache für eine
juristische Beratung hat, auch keine komplexen Rechtsfragen. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, eine Rechtsanwältin würde unter Umständen
"zusätzliche Gesetzesartikel [erkennen,] welche in der Angelegenheit
zutreffen und geltend gemacht werden können", kann er daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten, da der Bezirksrat solche Rechtsfragen ohnehin von
Amtes wegen abzuklären hat.
Wie die Vorinstanz bereits feststellte, ist
die Rekursschrift des Beschwerdeführers zwar sehr weitschweifig abgefasst. Es
war ihm aber durchaus möglich, seinen Standpunkt strukturiert und verständlich
darzulegen. Der Beschwerdeführer war in der Lage, konkrete Anträge zu stellen
und seine Eingabe zu begründen, indem er unter anderem ausführlich Stellung zu den einzelnen Erwägungen im Entscheid der SEK nahm. Aus den Akten ist
zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diversen politischen und juristischen Aktivitäten nachgeht. Der Beschwerdeführer befasst sich offenbar seit Jahren mit
juristischen Belangen. Auch wenn er
keine juristische Ausbildung hat, kann der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht als völlig
unbeholfener Laie gelten. Der Beschwerdeführer war den Anforderungen, das Rekursverfahren zu führen, somit durchaus gewachsen. Aus diesem Grund ist der
Beschluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer
unterliegt mit seinen Rechtsbegehren, weshalb ihm die
Gerichtskosten aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der
Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der Beschwerdeführer stellte im
Beschwerdeverfahren zwar lediglich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung. Wird jedoch einzig um unentgeltliche Rechtsvertretung
ersucht, ist praxisgemäss davon auszugehen, dass damit implizit auch die
unentgeltliche Prozessführung beantragt wird (Plüss, § 16 N. 58; VGr,
2.
September 2016, VB.2016.00429, E. 3.2).
In Anbetracht seiner wirtschaftlichen
Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das
vorliegende Verfahren kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16
Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Die Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes setzt gemäss § 16 Abs. 2 VRG voraus, dass der
Gesuchsteller nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem
Verwaltungsgericht in der Lage war, einen konkreten Antrag zu stellen und seine
Beschwerde in genügender Weise zu begründen. Im Übrigen ist die Notwendigkeit
einer Rechtsverbeiständung aus denselben Gründen wie im Rekursverfahren zu
verneinen, weshalb darauf verwiesen werden kann (vorstehend E. 4.3). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist
demnach mangels Notwendigkeit abzuweisen. Angesichts der Aktenlage erübrigte
sich ein vorgängiger Entscheid hierüber.
6.
Letztinstanzliche kantonale Entscheide über selbständig eröffnete und
angefochtene Zwischenentscheide einer unteren Instanz stellen ihrerseits
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar, welche vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar sind, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
7.
Nachdem der Beschwerdeführer die Zustellung an seine postlagernde Adresse
gemäss Schreiben vom 15. August 2016 bevorzugt und er mit
Präsidialverfügung vom 9. August 2016 auf die Zustellfiktion aufmerksam
gemacht wurde, ist das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer mit
eingeschriebener Postsendung und Rückschein an dessen Postlageradresse zuzustellen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-ständung für das Beschwerdeverfahren
wird abgewiesen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung
an …