VB.2016.00452
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00452
3. November 2016Deutsch7 min
(URT.2016.18465)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00452
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. November 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Martin
Tanner.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verkehrsmedizinische
Abklärung der Fahreignung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 ordnete das Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung von A
an. Es verpflichtete diesen, sich innert zehn Tagen am Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) oder einer anderen anerkannten
Stelle zum Untersuch anzumelden und die entsprechenden Kosten zu tragen. Für
den Unterlassungsfall drohte das Strassenverkehrsamt A an, dass es unverzüglich
ein Verfahren zum Entzug seines Führerausweises einleiten werde. Dem Lauf der Rekursfrist
und der Einleitung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 6. Juni 2016 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies sein Rechtsmittel mit
Entscheid vom 21. Juli 2016 ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der
Einreichung einer Beschwerde entzog sie ebenfalls die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 10. August 2016 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte die Einstellung des verkehrsmedizinischen
Abklärungsverfahrens. Das Strassenverkehrsamt liess sich am 31. August
2016.
mit dem Beschluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. September 2016 auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Der
angefochtenen Anordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 9. April
2016.
führte ein Mitarbeiter der Stadtpolizei B beim Beschwerdeführer einen
Atemluftalkoholtest durch. Dieser ergab einen Wert von 1,55 Promille.
Zugleich stellte der Polizeibeamte fest, dass diese Alkoholisierung keinen
erkennbaren Einfluss auf das Gleichgewicht des Beschwerdeführers beim Stehen
und Gehen hatte. Auch war dessen Aussprache gemäss Polizeirapport unauffällig.
Offenbar zeigte sich der Beschwerdeführer erstaunt über das hohe Resultat und
meinte zum Polizeibeamten, unter diesen Umständen dürfte er nicht einmal mehr ein
Fahrzeug lenken. Daraufhin forderte der Polizeibeamte den Beschwerdeführer auf,
am 14. April 2016 erneut zu einer Befragung auf dem Polizeiposten zu
erscheinen, und zwar in nüchternem Zustand. An besagtem Datum führte der
Polizeibeamte beim Beschwerdeführer einen zweiten Atemluftalkoholtest durch,
wobei er diesmal einen Wert von 0,74 Promille mass. In der Folge verfasste
der Polizeibeamte einen Bericht an die Beschwerdegegnerin, worin er festhielt,
es bestünden Anzeichen, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig sein könnte.
1.2
Die
Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer in der angefochtenen
Verfügung dazu, sich einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen. Zur
Begründung führte sie aus, es seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der eingangs dargestellten polizeilichen
Feststellungen an einer Alkoholproblematik leiden könnte. Nachstehend ist zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Fahreignungsabklärung
anordnete.
2.
2.1
Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über
Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das
sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2
lit. c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so
wird diese einer Fahreignungsabklärung unterzogen (Art. 15d
Abs. 1 SVG). Dabei wird zwischen verkehrsmedizinischen und
verkehrspsychologischen Fragestellungen unterschieden (Art. 28a Abs. 1
der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Eine
Alkoholabhängigkeit ist als verkehrsmedizinische Fragestellung zu
qualifizieren. In einem solchen Fall hat gemäss Art. 28a Abs. 1
lit. a VZV eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt im Sinn von
Art. 5abis VZV zu erfolgen.
2.2
Entgegen
der Beschwerde setzt eine Fahreignungsabklärung nicht voraus, dass eine
Angetrunkenheit oder ein anderer, die Fahreignung beeinträchtigender Umstand im
Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr festgestellt wurde (Jürg
Bickel, Basler Kommentar, 2014, Art. 15d SVG N. 36). Eine
Fahreignungsabklärung kann vielmehr auch gestützt auf Informationen erfolgen,
die eine (Alkohol-)Auffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs belegen. Auch
in diesen Fällen braucht es aber einen Konnex zwischen der Alkoholisierung und
der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr. Es muss mithin Anlass zur
begründeten Annahme bestehen, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, seinen
Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen (VGr, 4. Mai 2015, VB.2015.00184,
E. 3.2; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,
Art. 15d SVG N. 30–32).
2.3
Die
Umstände müssen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der
Betreffende angesichts seiner Konsumgewohnheiten in angetrunkenem Zustand ein
Motorfahrzeug im Strassenverkehr führen werde. Wer nachweislich bzw. zugestandenermassen
regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit (fast) täglich
während mindestens mehreren Stunden aufgehoben wird, dürfte kaum in der Lage
sein, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom
Strassenverkehr zu trennen; jedenfalls begründet ein solches Trinkverhalten den
dringenden Verdacht einer fehlenden Fahreignung (Weissenberger, Art. 15d
SVG N. 31 f.).
3.
3.1
Wie
eingangs dargelegt, mass am 9. April 2016 ein Mitarbeiter der Stadtpolizei
B beim Beschwerdeführer die Atemluftalkoholkonzentration und kam dabei auf
einen Wert von 1,55 Promille. Zugleich stellte der Polizeibeamte beim
Beschwerdeführer weder ein vermindertes Gleichgewichtsempfinden noch eine
beeinträchtigte Aussprache fest.
3.2
Mit dem
Alkoholkonsum gehen verschiedene negative Begleiterscheinungen einher. Unter
anderem beeinträchtigt Alkohol die Handlungs- und Kommunikationsfähigkeiten der
trinkenden Person: So treten bei ihr Koordinationsschwierigkeiten auf, welche
mit zunehmendem Konsum in Gleichgewichtsstörungen übergehen können. Mit steigendem
Alkoholpegel leidet auch das sprachliche Ausdrucksvermögen. Dies äussert sich
in einer verwaschenen oder gar lallenden Sprechweise. Weist eine Person bei
einem Alkoholpegel von 1,55 Promille keine solchen alkoholtypischen
Beeinträchtigungen auf, lässt dies auf eine gewisse Gewöhnung schliessen. Eine
solche Gewöhnung wiederum kann als Indiz für eine Alkoholsucht verstanden
werden.
3.3
Anzeichen
für das Vorliegen einer Alkoholproblematik bestehen auch noch aus einem
weiteren Grund: Die Stadtpolizei B forderte den Beschwerdeführer auf, am
14.
April 2016 in nüchternem Zustand zu einem weiteren Befragungstermin zu
erscheinen. Als der Polizeibeamte an diesem Datum erneut eine Messung vornahm,
resultierte eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,74 Promille.
3.4
Eine
Person, die in einem gesellschaftlich akzeptierten Ausmass Alkohol konsumiert,
ist ohne Weiteres in der Lage, zeitweise ganz abstinent zu leben. Ihr fällt es
nicht schwer, auf einen bestimmten Termin hin, keinen Alkohol zu trinken. Dies
gilt vor allem dann, wenn ihr wie hier eine strassenverkehrsrechtliche
Administrativmassnahme droht und die Aufforderung zur Nüchternheit zudem von
einem Polizeibeamten ausgeht. Indem der Beschwerdeführer im Vorfeld der zweiten
Befragung Alkohol zu sich nahm, setzte er sich über die autoritative Anweisung
des Polizeibeamten hinweg. Ein solches Verhalten lässt auf einen gewissen
Suchtdruck schliessen. Bei dieser Ausgangslage bestehen Zweifel, ob der
Beschwerdeführer tatsächlich in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren
und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen.
3.5
Zumindest
sinngemäss räumt der Beschwerdeführer denn auch selbst ein, dass er damals
einen erhöhten Alkoholkonsum aufwies. Genügend konkrete Anzeichen dafür, dass
sich die Situation inzwischen nachhaltig verbessert hätte, sind nicht
ersichtlich. Die Verpflichtung zu einer Fahreignungsabklärung ging nicht mit
einem vorsorglichen Führerausweisentzug einher. Sie stellt somit keine
besonders einschneidende Massnahme dar. Mit Blick auf das öffentliche Interesse
an einem sicheren Strassenverkehr erweist sich die angeordnete
Administrativmassnahme ohne Weiteres als verhältnismässig.
3.6
An dieser
Einschätzung vermag auch das in der Beschwerde vorgebrachte finanzielle
Argument nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne
als Sozialhilfebezüger unmöglich die Kosten der Fahreignungsabklärung
übernehmen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Wer sich einer
Fahreignungsabklärung nach Art. 15d Abs. 1 SVG unterzieht, nimmt
einen öffentlichen Dienst in Anspruch und muss die entsprechenden Kosten selbst
tragen. Der Betroffene kann dafür keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen
(BGr, 7. Februar 2013,1C_378/2012, E. 2.2). Dies gilt selbst dann, wenn
er beruflich oder aus anderen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sein
sollte. Der Führerausweis wird nämlich nur unter der suspensiven Bedingung
erteilt, dass der Lenker die für die Erteilung notwendigen Voraussetzungen bis
zuletzt ständig erfüllt (Weissenberger, Art. 15d SVG N. 23).
Wenn nun aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine
Fahreignungsabklärung keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, dann
können in diesem Rahmen finanzielle Überlegungen von vornherein keine Rolle spielen.
4.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine
Fahreignungsabklärung angeordnet. Damit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …