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Entscheid

VB.2016.00452

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00452

3. November 2016Deutsch7 min

(URT.2016.18465)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 ordnete das Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung von A

an. Es verpflichtete diesen, sich innert zehn Tagen am Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) oder einer anderen anerkannten

Stelle zum Untersuch anzumelden und die entsprechenden Kosten zu tragen. Für

den Unterlassungsfall drohte das Strassenverkehrsamt A an, dass es unverzüglich

ein Verfahren zum Entzug seines Führerausweises einleiten werde. Dem Lauf der Rekursfrist

und der Einleitung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 6. Juni 2016 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies sein Rechtsmittel mit

Entscheid vom 21. Juli 2016 ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der

Einreichung einer Beschwerde entzog sie ebenfalls die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 10. August 2016 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte die Einstellung des verkehrsmedizinischen

Abklärungsverfahrens. Das Strassenverkehrsamt liess sich am 31. August

2016.

mit dem Beschluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. September 2016 auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Der

angefochtenen Anordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 9. April

2016.

führte ein Mitarbeiter der Stadtpolizei B beim Beschwerdeführer einen

Atemluftalkoholtest durch. Dieser ergab einen Wert von 1,55 Promille.

Zugleich stellte der Polizeibeamte fest, dass diese Alkoholisierung keinen

erkennbaren Einfluss auf das Gleichgewicht des Beschwerdeführers beim Stehen

und Gehen hatte. Auch war dessen Aussprache gemäss Polizeirapport unauffällig.

Offenbar zeigte sich der Beschwerdeführer erstaunt über das hohe Resultat und

meinte zum Polizeibeamten, unter diesen Umständen dürfte er nicht einmal mehr ein

Fahrzeug lenken. Daraufhin forderte der Polizeibeamte den Beschwerdeführer auf,

am 14. April 2016 erneut zu einer Befragung auf dem Polizeiposten zu

erscheinen, und zwar in nüchternem Zustand. An besagtem Datum führte der

Polizeibeamte beim Beschwerdeführer einen zweiten Atemluftalkoholtest durch,

wobei er diesmal einen Wert von 0,74 Promille mass. In der Folge verfasste

der Polizeibeamte einen Bericht an die Beschwerdegegnerin, worin er festhielt,

es bestünden Anzeichen, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig sein könnte.

1.2

Die

Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer in der angefochtenen

Verfügung dazu, sich einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen. Zur

Begründung führte sie aus, es seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer aufgrund der eingangs dargestellten polizeilichen

Feststellungen an einer Alkoholproblematik leiden könnte. Nachstehend ist zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Fahreignungsabklärung

anordnete.

2.

2.1

Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über

Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das

sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2

lit. c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so

wird diese einer Fahreignungsabklärung unterzogen (Art. 15d

Abs. 1 SVG). Dabei wird zwischen verkehrsmedizinischen und

verkehrspsychologischen Fragestellungen unterschieden (Art. 28a Abs. 1

der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Eine

Alkoholabhängigkeit ist als verkehrsmedizinische Fragestellung zu

qualifizieren. In einem solchen Fall hat gemäss Art. 28a Abs. 1

lit. a VZV eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt im Sinn von

Art. 5abis VZV zu erfolgen.

2.2

Entgegen

der Beschwerde setzt eine Fahreignungsabklärung nicht voraus, dass eine

Angetrunkenheit oder ein anderer, die Fahreignung beeinträchtigender Umstand im

Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr festgestellt wurde (Jürg

Bickel, Basler Kommentar, 2014, Art. 15d SVG N. 36). Eine

Fahreignungsabklärung kann vielmehr auch gestützt auf Informationen erfolgen,

die eine (Alkohol-)Auffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs belegen. Auch

in diesen Fällen braucht es aber einen Konnex zwischen der Alkoholisierung und

der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr. Es muss mithin Anlass zur

begründeten Annahme bestehen, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, seinen

Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen (VGr, 4. Mai 2015, VB.2015.00184,

E. 3.2; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,

Art. 15d SVG N. 30–32).

2.3

Die

Umstände müssen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der

Betreffende angesichts seiner Konsumgewohnheiten in angetrunkenem Zustand ein

Motorfahrzeug im Strassenverkehr führen werde. Wer nachweislich bzw. zugestandenermassen

regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit (fast) täglich

während mindestens mehreren Stunden aufgehoben wird, dürfte kaum in der Lage

sein, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom

Strassenverkehr zu trennen; jedenfalls begründet ein solches Trinkverhalten den

dringenden Verdacht einer fehlenden Fahreignung (Weissenberger, Art. 15d

SVG N. 31 f.).

3.

3.1

Wie

eingangs dargelegt, mass am 9. April 2016 ein Mitarbeiter der Stadtpolizei

B beim Beschwerdeführer die Atemluftalkoholkonzentration und kam dabei auf

einen Wert von 1,55 Promille. Zugleich stellte der Polizeibeamte beim

Beschwerdeführer weder ein vermindertes Gleichgewichtsempfinden noch eine

beeinträchtigte Aussprache fest.

3.2

Mit dem

Alkoholkonsum gehen verschiedene negative Begleiterscheinungen einher. Unter

anderem beeinträchtigt Alkohol die Handlungs- und Kommunikationsfähigkeiten der

trinkenden Person: So treten bei ihr Koordinationsschwierigkeiten auf, welche

mit zunehmendem Konsum in Gleichgewichtsstörungen übergehen können. Mit steigendem

Alkoholpegel leidet auch das sprachliche Ausdrucksvermögen. Dies äussert sich

in einer verwaschenen oder gar lallenden Sprechweise. Weist eine Person bei

einem Alkoholpegel von 1,55 Promille keine solchen alkoholtypischen

Beeinträchtigungen auf, lässt dies auf eine gewisse Gewöhnung schliessen. Eine

solche Gewöhnung wiederum kann als Indiz für eine Alkoholsucht verstanden

werden.

3.3

Anzeichen

für das Vorliegen einer Alkoholproblematik bestehen auch noch aus einem

weiteren Grund: Die Stadtpolizei B forderte den Beschwerdeführer auf, am

14.

April 2016 in nüchternem Zustand zu einem weiteren Befragungstermin zu

erscheinen. Als der Polizeibeamte an diesem Datum erneut eine Messung vornahm,

resultierte eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,74 Promille.

3.4

Eine

Person, die in einem gesellschaftlich akzeptierten Ausmass Alkohol konsumiert,

ist ohne Weiteres in der Lage, zeitweise ganz abstinent zu leben. Ihr fällt es

nicht schwer, auf einen bestimmten Termin hin, keinen Alkohol zu trinken. Dies

gilt vor allem dann, wenn ihr wie hier eine strassenverkehrsrechtliche

Administrativmassnahme droht und die Aufforderung zur Nüchternheit zudem von

einem Polizeibeamten ausgeht. Indem der Beschwerdeführer im Vorfeld der zweiten

Befragung Alkohol zu sich nahm, setzte er sich über die autoritative Anweisung

des Polizeibeamten hinweg. Ein solches Verhalten lässt auf einen gewissen

Suchtdruck schliessen. Bei dieser Ausgangslage bestehen Zweifel, ob der

Beschwerdeführer tatsächlich in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren

und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen.

3.5

Zumindest

sinngemäss räumt der Beschwerdeführer denn auch selbst ein, dass er damals

einen erhöhten Alkoholkonsum aufwies. Genügend konkrete Anzeichen dafür, dass

sich die Situation inzwischen nachhaltig verbessert hätte, sind nicht

ersichtlich. Die Verpflichtung zu einer Fahreignungsabklärung ging nicht mit

einem vorsorglichen Führerausweisentzug einher. Sie stellt somit keine

besonders einschneidende Massnahme dar. Mit Blick auf das öffentliche Interesse

an einem sicheren Strassenverkehr erweist sich die angeordnete

Administrativmassnahme ohne Weiteres als verhältnismässig.

3.6

An dieser

Einschätzung vermag auch das in der Beschwerde vorgebrachte finanzielle

Argument nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne

als Sozialhilfebezüger unmöglich die Kosten der Fahreignungsabklärung

übernehmen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Wer sich einer

Fahreignungsabklärung nach Art. 15d Abs. 1 SVG unterzieht, nimmt

einen öffentlichen Dienst in Anspruch und muss die entsprechenden Kosten selbst

tragen. Der Betroffene kann dafür keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen

(BGr, 7. Februar 2013,1C_378/2012, E. 2.2). Dies gilt selbst dann, wenn

er beruflich oder aus anderen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sein

sollte. Der Führerausweis wird nämlich nur unter der suspensiven Bedingung

erteilt, dass der Lenker die für die Erteilung notwendigen Voraussetzungen bis

zuletzt ständig erfüllt (Weissenberger, Art. 15d SVG N. 23).

Wenn nun aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine

Fahreignungsabklärung keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, dann

können in diesem Rahmen finanzielle Überlegungen von vornherein keine Rolle spielen.

4.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine

Fahreignungsabklärung angeordnet. Damit erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …