VB.2016.00456
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00456
11. Januar 2017Deutsch12 min
(URT.2017.18649)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00456
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Januar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
Verein Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe der Stadt Zürich,
vertreten durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich,
2. B AG,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. D,
2. Gewerkschaft Unia Sektion Zürich,
3. Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung,
4. Kantonales Einigungsamt,
Mitbeteiligte,
betreffend Einsetzung eines besonderen Kontrollorgans,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die B AG ersuchte das Einigungsamt des Kantons Zürich am
17. Juli 2015, für die Kontrolle der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags
zwischen dem Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung und der Gewerkschaft Unia,
Sektion Zürich, für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2011
(nachfolgend: GAV Gipsergewerbe) in der Zeit vom 1. April 2014 bis zum
30. März 2015 ein unabhängiges Kontrollorgan im Sinn des Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311)
zu bestellen und die Kosten dieses "besonderen Kontrollverfahrens"
den Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrags aufzuerlegen.
Das Einigungsamt leitete das Gesuch am 23. Juli 2015
an das Amt für Arbeit und Wirtschaft (AWA) des Kantons Zürich weiter. Dieses
informierte die Vertragsparteien des GAV Gipsergewerbe am 6. August 2015
über das Gesuch der B AG sowie den vorgesehenen Gegenstand und Umfang der
externen Kontrolle. Weiter nannte das AWA im Schreiben vom 6. August 2015
drei Unternehmen, welche als unabhängige Kontrollorgane in Frage kämen, und
räumte den Vertragsparteien Gelegenheit ein, zu der beabsichtigten Kontrolle
Stellung zu nehmen sowie allfällige Ausstandsgründe gegen die möglichen Kontrollorgane
bekannt zu geben. Während die Gewerkschaft Unia, Sektion Zürich (nachfolgend:
Unia), implizit auf Stellungnahme verzichtete, verlangte der
Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung (nachfolgend: Gipsermeisterverband) am
3. September 2015, das beauftragte Kontrollorgan sei zu verpflichten, vor
der Kontrolle mit der Paritätischen Berufskommission Gipsergewerbe Stadt Zürich
(nachfolgend: Verein Paritätische Berufskommission) "zwecks Informationsweitergabe
Kontakt aufzunehmen". Die B AG erklärte am 25. September 2015, sie
erhebe keine Einwendungen gegen die vorgeschlagenen Kontrollorgane, hingegen
sei der Antrag des Gipsermeisterverbands abzulehnen.
Am 2. Oktober 2015 erliess das AWA folgende
Verfügung:
" I. Als besonderes Kontrollorgan gemäss
Art. 6 AVEG wird eingesetzt: D […]
Erwägungen
II. Dem besonderen Kontrollorgan wird
folgender Auftrag erteilt:
a) Das Kontrollorgan wird mit der Erstellung
eines schriftlichen Kontrollberichts beauftragt. Die Kontrolle bezieht sich nur
auf Einsätze auf dem Gebiet der Stadt Zürich.
b) Folgende Kontrollpunkte sind für die
Kontrollperiode vom 1. April 2014 bis 30. März 2015 zu prüfen […]
c) Der Kontrollbericht ist zu begründen und
mit einem Antrag zu versehen.
III. […]
IV. […]
V. Der Kontrollbericht ist dem Amt
für Wirtschaft und Arbeit […] bis am 31. Januar 2016 vorzulegen.
VI. Über die Kostenauflage wird nach
Eingang des Kontrollberichts entschieden.
VII. Der Antrag des
Gipsermeisterverbandes […], das besondere Kontrollorgan sei vor der Kontrolle
zur Kontaktaufnahme mit der Paritätischen Berufskommission […] zu verpflichten,
wird abgelehnt.
VII. [Rechtsmittelbelehrung]
VIII. [Mitteilungssatz]"
II.
Der Verein Paritätische Berufskommission rekurrierte am
30.
Oktober 2015 bei der Volkswirtschaftsdirektion und beantragte im
Wesentlichen, es sei Dispositiv-Ziff. II lit. c der Verfügung vom
2.
Oktober 2015 aufzuheben, das besondere Kontrollorgan in Abänderung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. V und VII anzuweisen, vor der Kontrolle mit ihm (dem
Verein Paritätische Berufskommission) Kontakt aufzunehmen, ihm den Kontrollbericht
einzureichen und dem AWA nur insoweit Bericht zu erstatten, als es für die
Festsetzung der Entschädigung zwingend notwendig sei, sowie in Abänderung von
Dispositiv-Ziff. VI die Kosten der B AG "unter Vorbehalt einer
abweichenden Regelung nach Abschluss des Verfahrens" aufzuerlegen. Mit
Verfügung vom 13. Juli 2016 trat die Volkswirtschaftsdirektion auf den
Rekurs nicht ein.
III.
Der Verein Paritätische Berufskommission führte beim
Verwaltungsgericht am 12. August 2016 Beschwerde und beantragte, unter Entschädigungsfolge
seien seine Rekursbegehren gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er darum,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das AWA beantragte mit
Beschwerdeantwort vom (Dienstag,) 20. September 2016, unter
Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter das
Rechtsmittel abzuweisen. Die B AG verlangte am 21. September 2016, die
Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 3. Oktober 2014 unter
Verweis auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf
Vernehmlassung. Von D, der Unia, dem Gipsermeisterverband und dem kantonalen
Einigungsamt gingen keine Stellungnahmen ein. Die B AG reichte am 13. Dezember
2016 ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2016
(B-3424/2015) zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amts wegen.
1.2
Gegenstand des vorliegenden Streits ist die
Verfügung vom 2. Oktober 2015, mit welcher der Beschwerdegegner 1 die
Mitbeteiligte 1 gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. c und § 4
Abs. 2 der Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von
Gesamtarbeitsverträgen vom 24. Oktober 1957 (VVO
Allgemeinverbindlicherklärung GAV, LS 821.11) in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 AVEG als besonderes Kontrollorgan im
Sinn des Art. 6 AVEG einsetzte und den Umfang der von der
Mitbeteiligten 1 bei der Beschwerdegegnerin 2
vorzunehmenden Kontrolle festlegte. Ausgangspunkt ist damit ein Verwaltungsakt,
dessen Überprüfung nicht durch Zivilgerichte, sondern
im Verwaltungsrechtspflegeverfahren erfolgt (BGE 124 III 478 E. 2;
Christoph Senti, Lohnbuchkontrollen bei allgemeinverbindlichen GAV und NAV:
praktische Probleme und Abgrenzungsfragen, AJP 2010, S. 14 ff.,
19 f. mit Hinweisen).
1.3
Für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion über Anordnung ihrer Verwaltungseinheiten ist
das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 sowie § 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG grundsätzlich zuständig. Die Einsetzung
eines unabhängigen Kontrollorgans nach Art. 6 AVEG fällt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der §§ 42 ff.
VRG, weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist.
1.4
Nimmt eine Vorinstanz den Rekurs – wie hier –
nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt
betrachtet, so ist die formell unterliegende Person unabhängig davon
beschwerdeberechtigt, ob das zu Recht geschehen sei (vgl. Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 58).
1.5
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach § 55 in Verbindung mit § 25 VRG hat die
Beschwerde aufschiebende Wirkung, soweit diese durch die Vorinstanz nicht
entzogen wurde und keiner der hier nicht einschlägigen Ausnahmegründe
vorliegt. Da die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen hat, erweist sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung als von
vornherein gegenstandslos.
3.
Eine Präsidialverfügung vom 15. August 2016, welche
(auch) dem Beschwerdegegner 1 eine 30-tägige Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort setzte, ansonsten Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen
werde, wurde jenem am 19. August 2016 zugestellt. Entsprechend lief die
Frist am (Montag,) 19. September 2016 ab und erweist sich die Beschwerdeantwort
des Beschwerdegegners 1 vom 20. September 2016 als verspätet.
4.
4.1
Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht
eingetreten, weil es dem Beschwerdeführer an
der Rechtsmittellegitimation fehle.
4.2
Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit
der Legitimation ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, was die
Rechtssuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu
substanziieren (Bertschi, § 21 N. 38 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Legitimation –
wie hier – nicht offen zu Tage tritt. An den Nachweis der
Legitimation anwaltlich vertretener Personen dürfen dabei höhere Anforderungen
gestellt werden als an Laien.
4.3
Der Beschwerdeführer machte im Rekursverfahren
geltend, er sei ein Verein mit dem statutarischen Zweck, den Vollzug des GAV
Gipsergewerbe sicherzustellen und den fairen
Wettbewerb im Gipsergewerbe der Stadt Zürich zu fördern. Vereinsmitglieder
seien die am GAV Gipsergewerbe beteiligten
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände. Sowohl er selbst als auch die
"durch ihn vertretenen Verbände" hätten ein schutzwürdiges Interesse
an einer korrekten und gesetzeskonformen Durchführung des Verfahrens betreffend
Einsetzung eines besonderen Kontrollorgans, weshalb er zur Rekurserhebung
legitimiert sei. Sodann ist der Beschwerdeführer das von den Vertragsparteien
des GAV Gipsergewerbe vorgesehene Kontrollorgan (vgl. Art. 3.3 Abs. 2
Ziff. 2 GAV Gipsergewerbe).
4.4
Der Beschwerdeführer ist ein Verein gemäss
Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs und somit als juristische Person
konstituiert. Wenn juristische Personen als Adressatinnen oder Dritte in ihren
eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind, gilt es die allgemeinen
Legitimationsvoraussetzungen des § 21 VRG zu beachten. Nach Abs. 1
der genannten Bestimmung ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat.
Daneben können Verbände zur
Verbandsbeschwerde befugt sein. Zu unterscheiden sind hier die "ideelle
Verbandsbeschwerde", womit gesetzlich legitimierte Organisationen
öffentliche Interessen vertreten, und die "egoistische
Verbandsbeschwerde", mit welcher sich Verbände für die Interessen ihrer
Mitglieder einsetzen. Die Legitimation zur egoistischen Verbandsbeschwerde
setzt voraus, dass erstens die Vereinigung eine
juristische Person ist, sie zweitens statutarisch zur
Wahrung der betreffenden Interessen der Mitglieder befugt ist, drittens diese Interessen allen oder zumindest einer grossen Anzahl von
Mitgliedern gemeinsam ist und viertens jedes der
Mitglieder selbst zur Geltendmachung seines Interesses auf dem Rechtsmittelweg befugt wäre (Bertschi, § 21 N. 93 ff.). Diese
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde
ausschliessen (BGE 136 II 539 E. 1.1).
4.5
Die Beschwerdegegnerin 2 gehört
unbestrittenermassen keiner Vertragspartei des GAV Gipsergewerbe an; sie
untersteht daher lediglich den mit bzw. im Anhang des
Regierungsratsbeschluss(es) vom 4. April 2012 (RRB Nr. 339/2012,
www.zh.ch/internet/de/aktuell/rrb/suche) für allgemeinverbindlich
erklärten Bestimmungen des GAV Gipsergewerbe. Als
Arbeitgeberin, auf welche der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags
ausgedehnt wurde, kann sie gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1
AVEG jederzeit bei der zuständigen Behörde die Einsetzung eines besonderen, von
den Vertragsparteien unabhängigen Kontrollorgans anstelle
der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorgane verlangen. Vorliegend beschränkt
sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit auf das Gebiet der Stadt
Zürich (RRB Nr. 339/2012 Ziff. II); zuständig für die Einsetzung eines
unabhängigen Kontrollorgans ist der Beschwerdegegner 1 (Art. 7
Abs. 2 AVEG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. c VVO
Allgemeinverbindlichkeitserklärung GAV); dieser ist auch kompetent, Gegenstand
und Umfang der durchzuführenden Kontrolle festzulegen (Art. 6 Abs. 2
AVEG).
4.6 Der Beschwerdegegner 1 bestellte mit der Verfügung vom
2. Oktober 2015 die Mitbeteiligte 1 als besonderes Kontrollorgan im
Sinn des Art. 6 AVEG und beauftragte sie mit der Erstellung eines Berichts
über die Einhaltung des mit Regierungsratsbeschluss vom 4. April 2012
allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für das Gipsergewerbe der
Stadt Zürich vom 1. April 2011 durch die Beschwerdegegnerin 2. Dabei
wurden der Umfang der Kontrolle in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht
festgelegt, der Beschwerdegegnerin 2 verschiedene
Weisungen hinsichtlich der Auskunftserteilung an die Mitbeteiligte 1
erteilt, diese ihrerseits auf ihr im Rahmen der Berichterstattung obliegende
Pflichten hingewiesen und ihr eine Frist zur Einreichung des zu erstellenden
Kontrollberichts (an den auftraggebenden Beschwerdegegner 1) gesetzt.
Weiter wurde festgehalten, über die Kostenauflage werde (erst) nach Eingang des
Kontrollberichts befunden, und wurde es abgelehnt, die
Mitbeteiligte 1 zur vorgängigen Kontaktaufnahme
mit dem Beschwerdeführer zu verpflichten.
Mit der Verfügung vom 2. Oktober 2016
wurden demnach ausschliesslich Rechte und Pflichten der
Beschwerdegegnerin 2 und der Mitbeteiligten 1 festgelegt. Dies gilt
auch hinsichtlich der Weigerung, die Mitbeteiligte 1 zur vorgängigen
Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer zu verpflichten, hat er doch auf eine
solche offenkundig ebenso wenig einen Anspruch wie die Mitbeteiligten 2
oder 3: Die Einsetzung eines von den
Vertragsparteien unabhängigen, besonderen Kontrollorgans anstelle des vertraglich vorgesehenen ist nach dem oben 4.5
Ausgeführten vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen und führt
nicht zu einer Beschneidung der Kompetenzen des Beschwerdeführers. Inwiefern die Ausgangsverfügung den Beschwerdeführer oder die
Mitbeteiligten 2 und 3 sonstwie in eigenen,
schutzwürdigen Interessen berühren sollte oder diesen aus einer Gutheissung der
Rekursanträge ein praktischer Nutzen hätte erwachsen können, ist nicht
ersichtlich und wurde auch nicht substanziiert dargelegt. Dass der
Beschwerdeführer zu befürchten scheint, die Mitbeteiligte 1 sei ohne seine
vorgängige Instruktion nicht in der Lage, den Kontrollauftrag richtig
auszuführen, ändert daran nichts. Ohnehin ist nicht ersichtlich, aus welchen
Gründen diese Besorgnis berechtigt erscheinen sollte. Das allgemeine Interesse an einer "korrekten" Einsetzung eines
besonderen Kontrollorgans und damit einer richtigen Rechtsanwendung begründet
sodann weder eine Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen schutzwürdigen
Interessen noch eine solche seiner Mitglieder. Der
Beschwerdeführer war damit weder nach § 21 Abs. 1 VRG noch im Rahmen
einer egoistischen Verbandsbeschwerde rechtsmittelberechtigt.
Auch besteht vorliegend keine Rechtsgrundlage für eine ideelle Verbandsbeschwerde.
4.7
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Recht die Rekurslegitimation
abgesprochen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist sodann zu verpflichten, der
privaten Beschwerdegegnerin 2 eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend hat auch der
Beschwerdegegner 1 die Zusprechung einer Entschädigung beantragt; er tat
dies indes mit einer verspäteten Beschwerdeantwort (oben 3), weshalb ihm
eine Entschädigung von vornherein verwehrt bleibt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 350.-- Zustellkosten,
Fr. 2'850.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an…