VB.2016.00459
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00459
11. Januar 2017Deutsch12 min
(URT.2017.18640)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00459
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Maya Beeler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(GI160195-L/U),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 ordnete das
Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1
AuG eine Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Kloten an. Die Eingrenzung wurde ab
Eröffnung der Verfügung auf zwei Jahre befristet. Ferner wurde darauf
hingewiesen, dass Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des
Rayons vorgängig beim Migrationsamt schriftlich einzuholen sind.
Erwägungen
II.
Am 20. Juli 2016 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und beantragte die Aufhebung
der Eingrenzung. Mit Verfügung vom 10. August 2016 wies das
Zwangsmassnahmengericht die Beschwerde ab.
III.
Dagegen erhob A am 15. August 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 19. August
2016.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 23. August
2016.
die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 erkundigte sich A
beim Verwaltungsgericht, ob es zutreffe, dass die Eingrenzung nicht gültig sei,
solange eine Beschwerde hängig sei.
Mit Eingabe vom 23. November 2016 teilte
Rechtsanwältin B mit, dass sie mit der Wahrung der Interessen von A beauftragt
worden sei und um Zustellung der Akten ersuche. Am 2. Dezember 2016
ersuchte der Beschwerdeführer um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung
und um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Am
8.
Dezember 2016 bestellte die Einzelrichterin dem Beschwerdeführer
Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin und wies das Gesuch um Ansetzung
einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin oder
dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b
Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist
die Einzelrichterin zuständig.
1.2
Der
Beschwerde kommt gemäss Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz keine aufschiebende
Wirkung zu. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2016
sinngemäss um aufschiebende Wirkung ersucht, wird dieses Begehren mit
vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
2.
2.1
Die
Vorinstanzen grenzten den Beschwerdeführer auf das Gemeindegebiet Kloten ein
und griffen damit in seine verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit
ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen
Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter
durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter
gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig
erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines
Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).
2.2
Gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde
einer Person unter anderem die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet
nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn ein
rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr
angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Die gesetzliche Grundlage zur
Anordnung der strittigen Eingrenzung ist somit gegeben. Sodann wurde das
Asylgesuch des Beschwerdeführers am 5. Mai 1995 abgelehnt und er wurde
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19. Mai 1995 aus der Schweiz
weggewiesen. Trotzdem verliess er die Schweiz nicht (zumindest nicht definitiv)
und befindet sich – wie er selbst geltend macht – mittlerweile seit 22 Jahren
in der Schweiz.
2.3
Zweck der
Eingrenzung ist es, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren
sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung
sicherzustellen. Sie ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten
Freiheitsentzug und darf analog zu diesem auch eine gewisse Druckwirkung zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Die Kontrolle und die Förderung der
Ausreise weggewiesener Ausländer gilt als legitimes öffentliches Interesse
(VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3 mit Hinweisen
[Entscheid noch nicht rechtskräftig]). Ein öffentliches Interesse an der Eingrenzung
des Beschwerdeführers ist damit zu bejahen.
2.4
Schliesslich
ist die Verhältnismässigkeit der Eingrenzung zu prüfen. Der Beschwerdeführer
macht diesbezüglich geltend, er lebe schon seit 22 Jahren in der Schweiz.
Er habe noch nie einen Pass besessen und werde – ebenso wie seine Familie – von
Liberia nicht als Staatsangehöriger anerkannt. Er habe psychische Probleme und
nehme deswegen Medikamente. Die Eingrenzung würde diese Probleme verstärken, da
er seine Freundin und seine Freunde nicht mehr sehen könne. Seine Freundin
dürfe ihn im Asylheim nicht besuchen. Seit der Eingrenzung leide er an einer Depression.
Seine Eingrenzung sei nicht nötig, weil er keine Gefahr für die Gesellschaft
sei.
2.4.1
Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1
lit. b AuG muss geeignet und erforderlich sein, den Vollzug der Wegweisung
zu erleichtern. Fraglich ist, ob die Massnahme zulässig ist, wenn die
Ausschaffung grundsätzlich unmöglich ist (VGr, 13. Oktober 2016,
VB.2016.00538, E. 3.3 [Entscheid noch nicht rechtskräftig]; vgl. Tarkan
Göksu, in Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Handkommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 74 N. 17;
BGr, 22. Juni 2015, Juni 2015,2C_54/2015, E. 4.3).
Vorliegend steht die Identität
des Beschwerdeführers trotz der langen Verfahrensdauer und der zahlreichen Abklärungen
nach wie vor nicht fest. Auf der einen Seite hat der Beschwerdeführer durch
widersprüchliche Aussagen und fehlende Bemühungen zur Papierbeschaffung dazu
beigetragen, dass sein Herkunftsland bis heute nicht bekannt ist. Im Jahr 2011
gab er an, dass Liberia nicht sein Heimatland sei und er nicht sagen wolle, woher
er wirklich sei. Später gab er an, dass Liberia sein Herkunftsland sei. Er sei
jedoch illegal in Liberia und weder er noch seine Eltern würden von Liberia
anerkannt. Der Beschwerdeführer sagte zudem selbst aus, er habe betreffend
Papierbeschaffung nichts unternommen. Sodann gab er einerseits an, dass er
schon so lange in der Schweiz sei und nicht mehr gehen werde. Andererseits
sagte er aus, dass er bereit wäre die Schweiz mit den entsprechenden Papieren
zu verlassen. Weiter gab er im März 2012 an, dass er in Französisch befragt
werden wolle, während er im Mai 2013 aussagte, kein Französisch zu sprechen. Im
Übrigen kam die durchgeführte Sprachanalyse zum Schluss, dass es schwer zu
glauben sei, dass der Beschwerdeführer aus Westafrika sei. Höchstwahrscheinlich
sei sein Herkunftsland in der Karibik, genauer der Dominikanischen Republik.
Auf der anderen Seite ergaben die Abklärungen bei den zuständigen
diplomatischen Vertretungen diverser Staaten keine genügenden Hinweise zur
Identität des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer nahm bereits an diversen
Befragungen durch verschiedene Delegationen möglicher Herkunftsstaaten teil.
Gemäss den vorliegenden Akten wurde der Beschwerdeführer durch einen Vertreter
der liberianischen Botschaft, eine gambische Delegation, eine senegalesische
Delegation, eine Delegation der Republik Côte d’Ivoire und eine Delegation der
Republik Senegal befragt, wobei keiner dieser Staaten ihn anerkannte. Sodann
ist der Beschwerdeführer auf der Liste für die nächste zentrale Befragung durch
eine Delegation von Mali, die für die erste Hälfte 2017 in Planung steht.
Das Staatssekretariat für
Migration und die Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass die Papierbeschaffung
nach wie vor möglich ist. Der Beschwerdeführer nahm zwar an der Befragung durch
diverse Staaten teil. Der Umstand, dass die Identität des Beschwerdeführers bis
heute nicht festgestellt werden konnte und ihn bisher keine ausländische
Delegation anerkannt hat, belegt indessen keine grundsätzliche Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im erforderlichen Grad. In diesem Zusammenhang kann der
Beschwerdeführer aus der Einstellung des Strafverfahrens am 28. bzw. 31. August
2012.
nichts Entscheidendes ableiten. Im
Strafverfahren gilt der Grundsatz "in dubio pro reo". Im
ausländerrechtlichen Verfahren trifft die ausländische Person bei der
Feststellung des Sachverhalts eine Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG).
Weiter dient das Migrationsrecht einem anderen Zweck als das Strafrecht. Die
Optik der Staatsanwaltschaft ist damit eine andere als jene der Migrationsbehörden.
Gesamthaft ist die Beurteilung der Vorinstanz, dass der Vollzug nach wie vor
möglich ist, nicht zu beanstanden. Die Eingrenzung des Beschwerdeführers
erweist sich als geeignet, die staatliche Kontrolle über diesen zu erleichtern
und dessen Ausreise zu fördern (vgl. VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538,
E. 3.4 [Entscheid noch nicht rechtskräftig]).
2.4.2
Sodann ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das
gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der uneingeschränkten
Bewegungsfreiheit in der Schweiz überwiegt. In diesem Sinn darf die Eingrenzung
nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung
der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist;
Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr,
13.
Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen [Entscheid noch
nicht rechtskräftig]).
Der Beschwerdeführer wurde
bereits im Jahr 1995 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (vgl. BGE 142 II
1, E. 3.3). Gemäss der Beschwerdegegnerin wirkte er nicht in zumutbarer
Weise an der Papierbeschaffung mit. Dieser Eindruck ergibt sich auch aus den
Akten (siehe hierzu E. 2.4.1 oben). Zudem tauchte der Beschwerdeführer in
den Jahren 2004 und 2015 unter und hielt sich den Behörden nicht zur Verfügung.
Überdies wurde er bereits mehrfach straffällig und wurde unter anderem wegen
(geringfügigen) Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Drohung,
mehrfachen Tätlichkeiten sowie Beschimpfung bestraft (vgl. VGr, 5. März
2015, VB.2014.00728, E. 3.5). Damit besteht ein gewichtiges öffentliches
Interesse an der Eingrenzung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer wendet
dagegen ein, er könne aufgrund der Eingrenzung seine Freundin und Freunde nicht
mehr sehen und leide seit der Eingrenzung an einer starken Depression. Diesbezüglich
ist zu berücksichtigen, dass ihn seine Freundin und Freunde auch in Kloten besuchen
können (vgl. BGE 142 II 1, E. 4.5; BGr, 5. November 2012, 2C_1044, E. 3.4).
Zudem besteht für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons die Möglichkeit eine
Ausnahmebewilligung einzuholen. Dabei hat die zuständige Behörde auf begründetes
Gesuch hin gewisse Reisen grundsätzlich zu bewilligen, soweit die entsprechenden
Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Rayon
selber abgedeckt werden können (vgl. BGr, 1. April 2016,2C_830/2015, E. 5.2;
BGr, 5. November 2012, 2C_1044, E. 3.3). Wie die Vorinstanz ausführte
weist die Stadt Kloten eine Fläche von knapp 20 km2 auf,
verfügt über eine Zentrumslage mit guter Infrastruktur und ein grösseres
Erholungsgebiet. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Rayon
kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Bei dieser Sachlage erscheint die Eingrenzung des
Beschwerdeführers auf das Gemeindegebiet Kloten in räumlicher Hinsicht als
verhältnismässig.
In zeitlicher Hinsicht fällt
ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits 1994 in die Schweiz einreiste
und im Jahr 1995 rechtskräftig weggewiesen wurde. Trotz der langen
Verfahrensdauer, zahlreichen Abklärungen bei verschiedenen Staaten sowie der
Teilnahme des Beschwerdeführers an mehreren Befragungen durch verschiedene
Staaten steht seine Identität noch nicht fest (siehe E. 2.4.1 oben). Für die erste Hälfte 2017 ist deshalb eine Befragung des Beschwerdeführers durch die
Delegation von Mali geplant. Die Beschwerdegegnerin machte keine Angaben,
welche weiteren Abklärungen vorliegend noch vorgenommen werden können bzw.
sollen. Bei dieser Sachlage erweist sich die Dauer der Eingrenzung von zwei
Jahren nicht mehr als verhältnismässig und ist auf eineinhalb Jahre zu verkürzen.
2.5
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Eingrenzung ab
Eröffnung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2016 auf
eineinhalb Jahre zu befristen.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang, bei dem beide Parteien teilweise unterliegen, sind ihnen die
Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
3.2
Der
Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Prozessführung. Er ist mittellos
im Sinn des Gesetzes und die Beschwerde war nicht aussichtslos. Es ist ihm
deshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und der auf ihn entfallende hälftige Anteil der
Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese ist
aufzufordern, dem Gericht die Rechnung einzureichen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt
die Einzelrichterin:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der
Verfügung des Migrationsamts vom 19. Juli 2016 wie folgt neu gefasst: "Die
Eingrenzung wird ab Eröffnung der Verfügung auf eineinhalb Jahre
befristet."
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer
entfallende Anteil wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Die
unentgeltliche Rechtsvertreterin RA B wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine
detaillierte Zusammenstellung über den notwendigen Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AuG Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgesetz über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
GebV VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (LS 175.252).
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)