Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00464

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00464

23. Dezember 2016Deutsch20 min

(URT.2016.18611)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1976, wird seit September 2013 von der Gemeinde B wirtschaftlich

unterstützt. Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs beschloss die Sozialbehörde B am 19. November 2014, A vom

1. September 2014 bis am 31. August 2015 wirtschaftliche Hilfe in der

Höhe von monatlich Fr. 2'242.-, zuzüglich allfälliger situationsbedingter

Leistungen, der Krankenkassenprämie und Leistungen nach KVG sowie abzüglich

allfälliger Einkommen, zu gewähren (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter wurde A

der Grundbedarf ab dem 1. Dezember 2014 für die gesamte Beschlusszeit um

15 % gekürzt, da sie eine Auflage vom 20. November 2013 betreffend

Stellensuche nicht befolgt habe (Dispositiv-Ziff. 2). Ausserdem wurde A

verpflichtet, sich sofort um ein existenzsicherndes Einkommen zu bemühen, wobei

sie pro Monat mindestens acht Bewerbungen für eine Vollzeitstelle zu verfassen

habe (Dispositiv-Ziff. 3). Sollte sie dieser Auflage nicht nachkommen,

würde eine Einstellung der ihr ausgerichteten Leistungen geprüft

(Dispositiv-Ziff. 4).

B. Am

16. September 2015 gewährte die Sozialbehörde B A – wiederum anlässlich

der jährlichen Überprüfung des Hilfsfalls – für den Zeitraum vom

1. September 2015 bis zum 31. August 2016 wirtschaftliche Unterstützung in der Höhe von

Fr. 2'240.- pro Monat, zuzüglich allfälliger situationsbedingter

Leistungen und der medizinischen

Grundversorgung sowie abzüglich allfälliger Einkommen

(Dispositiv-Ziff. 1). Zudem wurde A verpflichtet, der Sozialbehörde B

monatlich mindestens 15 qualitativ hochstehende Bewerbungen (Dispositiv-Ziff. 4)

sowie 10 Wohnungssuchbemühungen in- und ausserhalb von B vorzulegen

(Dispositiv-Ziff. 5). Sie wurde darauf hingewiesen, dass keine weiteren

Aus- oder Weiterbildungen unterstützt würden (Dispositiv-Ziff. 6) und die

Leistungen um bis zu 15 % des Grundbedarfs gekürzt werden könnten, wenn

Anordnungen, Auflagen und/oder Weisungen nicht befolgt würden (Dispositiv-Ziff. 7).

Erwägungen

II.

A. Den von

A gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom 19. November 2014 erhobenen

Rekurs (Verfahrensnummer 01) hiess der Bezirksrat C am 27. Juni 2016

teilweise gut und hob die angeordnete Kürzung des Grundbedarfs wieder auf (Dispositiv-Ziff. I).

Die von der Sozialbehörde B erteilte Auflage betreffend Stellensuche erachtete

der Bezirksrat C dagegen als rechtmässig. Auch beanstandete er nicht, dass die

Auslagen von A für ihre Ausbildung im Masterstudium des Fachs … an der Universität

D sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung und Transport nicht als

situationsbedingte Leistungen übernommen worden waren. Diesbezüglich wies der

Bezirksrat C den Rekurs ab. Soweit A um die Gewährung eines

"Motivationsbeitrags" von Fr. 100.- pro Monat für pflichtbewusstes

Bewerben ersuchte, trat der Bezirksrat C auf den Rekurs nicht ein, da eine solche

Zulage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde

(Dispositiv-Ziff. II). Verfahrenskosten wurden keine erhoben

(Dispositiv-Ziff. III). Ausgangsgemäss sprach der Bezirksrat C keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).

B. Ebenfalls

am 27. Juni 2016 schrieb der Bezirksrat C den von A gegen den Beschluss

der Sozialbehörde B vom 16. September 2015 erhobenen Rekurs

(Verfahrensnummer 02) als gegenstandslos geworden ab, soweit er darauf eintrat.

Da A inzwischen eine Anstellung gefunden habe und zum Entscheidzeitpunkt von

der Sozialhilfe abgemeldet gewesen sei, fehle es ihr für die Anfechtung der

Auflagen betreffend Stellen- und Wohnungssuche sowie des Hinweises, dass keine

weitere Ausbildung mehr unterstützt werde, an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.

Im Übrigen würden die von A verlangte Integrationszulage für die Monate

September 2013 bis Oktober 2015 sowie die Anträge auf Rückerstattung der

Ausbildungskosten, Reisespesen und Verpflegungspauschalen Streitgegenstand des

Rekursverfahrens 01 bilden, sodass auf diese Rügen im Verfahren 02 nicht

einzutreten sei (Dispositiv-Ziff. I sowie Erwägungen 2 und 3). Es

wurden weder Verfahrenskosten erhoben (Dispositiv-Ziff. II) noch eine

Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Gegen die Beschlüsse des Bezirksrats C vom 27. Juni

2016.

mit den Verfahrensnummern 01 (VB.2016.00464) und 02 (VB.2016.00465) erhob A

am 15. August 2016 mit einer einzigen Eingabe Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Sie beantragte sinngemäss, dass ihr die Kosten für ihre Ausbildung in den

Jahren 2013/2014 von Fr. 1'986.- und in den Jahren 2014/2015 von

Fr. 1'586.- sowie die Fahrspesen und auswärtige Verpflegung als situationsbedingte

Leistungen auszurichten bzw. von den ihr zugesprochenen und der Sozialbehörde B

ausbezahlten Stipendien zu begleichen seien. Weiter sei ihr nachträglich ein monatlicher

Motivationsbeitrag von Fr. 100.- zu gewähren. Ausserdem sei ihr der gemäss

dem Rekursentscheid vom 27. Juni 2016 (01) zu Unrecht gekürzte Grundbedarf

im Umfang von Fr. 1'323.- zurückzuerstatten.

Der Bezirksrat C verzichtete am

2.

September 2016 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom

20.

September 2016 beantragte die Sozialbehörde B – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin – die Abweisung der Beschwerden,

soweit darauf einzutreten sei. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

Da die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die

Beschwerden einzutreten.

1.2

Aufgrund

des engen Zusammenhangs zwischen den Beschwerdeverfahren VB.2016.00464 und

VB.2016.00465 sind diese miteinander zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung

mit Art. 125 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 [ZPO]). Die beiden Verfahren betreffen jeweils die

gleichen Parteien und werfen ähnliche Rechtsfragen auf, indem sie sich auf

dieselben Positionen des sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudgets der

Beschwerdeführerin beziehen, wenn auch für unterschiedliche Leistungsperioden.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erscheint es daher

prozessökonomisch sinnvoll, die Begehren der Beschwerdeführerin im Rahmen einer

einzigen Anordnung zu beurteilen. Demnach ist das Verfahren VB.2016.00465 unter

der Nummer VB.2016.00464 weiterzuführen und sind dessen Akten als act. X

zu den Akten des Verfahrens VB.2016.00464 zu nehmen. Der Beschwerdegegnerin

erwächst aus dieser Verfahrensvereinigung kein Rechtsnachteil. Insbesondere

wird dadurch auch ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht

tangiert, hat sie doch bereits Gelegenheit erhalten, zu sämtlichen – nunmehr

vereinigten – Verfahrensakten Stellung zu nehmen.

1.3

Angesichts

der von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten

Rechtsbegehren (vgl. vorne III.) ist von einem Streitwert unter

Fr. 20'000.- auszugehen. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist, fällt die Prüfung der Angelegenheit in die einzelrichterliche

Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.4

Soweit die Beschwerdeführerin beantragt,

dass ihr die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2014

angeordnete und im Umfang von Fr. 1'323.- vollzogene Leistungskürzung

zurückzuerstatten sei, nachdem die Vorinstanz diese Sanktion mit Beschluss 01

vom 27. Juni 2016 als unzulässig beurteilt habe, ist das Rechtsmittelverfahren

vor Verwaltungsgericht inzwischen hinfällig geworden. Die Beschwerdegegnerin

hat in der Beschwerdeantwort vom 20. September 2016 erklärt, der

Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 1'323.- bis Ende September 2016

zu überweisen. Damit sind das Streitobjekt und das Interesse der

Beschwerdeführerin an einer autoritativen Entscheidung der Streitsache

entfallen, weshalb das Verfahren in diesem

Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist

(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).

1.5

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die

Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; heute:

4.

überarbeitete Ausgabe von April 2005, in der ab 1. Januar 2016 geltenden

Fassung; in früheren Jahren die jeweils massgebende Fassung der

SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

2.2

Das individuelle

Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem

Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen

Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen situationsbedingten

Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen

zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.3

Nach dem im Sozialhilferecht geltenden

Subsidiaritätsgrundsatz wird Sozialhilfe nur dann gewährt, wenn und soweit die

bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite

nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die Sozialhilfe hat lediglich

ergänzenden Charakter. Im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe werden nicht nur

die eigenen Möglichkeiten und Mittel der bedürftigen Person, sondern auch

andere gesetzliche Leistungen oder Leistungen Dritter und sozialer

Institutionen berücksichtigt (§ 2 Abs. 2

SHG). Die wirtschaftliche Hilfe ist somit subsidiär gegenüber allen

Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie auch

gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung

erbracht werden (VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 3.4; vgl.

auch Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich

[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 5.1.03, 11. Juli 2016).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet vor Verwaltungsgericht zunächst, dass ihr im

Unterstützungszeitraum von September 2013 bis Oktober 2015 keine

Integrationszulage ausgerichtet worden sei. Sie habe sich pflichtbewusst um

eine Erwerbstätigkeit beworben, was von der Beschwerdegegnerin mit

Fr. 100.- pro Monat hätte entschädigt werden müssen.

3.2

Die

Vorinstanz trat weder im Beschluss 01 noch im Beschluss 02 auf die Anträge der

Beschwerdeführerin betreffend Gewährung eines Motivationsbeitrags bzw. einer

Integrationszulage ein, mit der Begründung, dass diese Begehren nicht zum

Prozessthema gehören würden. Wird wie vorliegend ein

Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr

erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist (VGr, 27. Januar 2016,

SR.2016.00001, E. 1.1; 26. November 2014, VB.2014.00334, E. 1.4

mit weiteren Hinweisen).

3.3

Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführte, kann Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens

nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanz­lichen

Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls

müsste sich die Rechtsmittelinstanz mit Anträgen befassen, mit denen sich die

erste Instanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz wider­sprechen,

dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs

nicht erweitert werden kann (vgl. VGr,

19.

November 2015, VB.2015.00121, E. 3.1; 16. September 2010,

VB.2010.00428, E. 1.2; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 45).

Die Beschwerdegegnerin überprüfte im Rahmen der

ursprünglich angefochtenen Beschlüsse vom 19. November 2014 (vorne I.A)

und vom 16. September 2015 (vorne I.B.) den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Hilfe für den Zeitraum vom

1.

Septem­ber 2014 bis 31. August 2015 bzw. vom 1. September

2015.

bis 31. August 2016. Soweit die Beschwerdeführerin nicht nur für

diesen Zeitraum, sondern darüber hinaus für die Unterstützungsperiode von

September 2013 bis August 2014 eine Integrationszulage verlangt, ist diese

nicht Verfahrensgegenstand. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin auch in den

für das vorliegende Verfahren relevanten Leistungsentscheiden nicht über die

Gewährung einer Integrationszulage entschieden. Mit der Integrationszulage

sollen persönliche Anstrengungen anerkannt werden, welche die Chancen auf eine

erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration erhöhen oder erhalten

(vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Der Entscheid über die Ausrichtung und Bemessung einer

Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörde. Dabei

wird die Integrationszulage für bereits erbrachten Gegenleistungen, also nachschüssig ausgerichtet (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.2.01, 12. Februar 2016). Es ist daher

nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Beschlüssen vom

19.

November 2014 und 16. September 2015 nicht von vornherein im

Hinblick auf kommende Unterstützungsperioden über die Ausrichtung einer Integrationszulage

befand. Sie hätte dies auch nicht ohne Weiteres tun müssen. Die Beschwerdeführerin

stellte den Antrag auf Integrationszulage – soweit aus den Akten ersichtlich –

erst in den Rekursverfahren, obwohl es ihr offengestanden hätte, die

Beschwerdegegnerin mit einem entsprechenden Begehren zu einer förmlichen

Anordnung zu veranlassen. Die Vorinstanz ist daher in diesen Punkten sowohl in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses 01 als auch in

Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses 02 zu Recht

nicht auf die Rekurse der Beschwerdeführerin eingetreten.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin macht sodann sinngemäss geltend, dass die Kosten für ihr Masterstudium

im Fach … an der Universität D in den Jahren 2013/2014 von Fr. 1'986.- und

in den Jahren 2014/2015 von Fr. 1'586.- sowie die im Zusammenhang mit

ihrer Ausbildung angefallenen Fahrspesen und Auslagen für auswärtige

Verpflegung durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien. Die

Beschwerdegegnerin habe sie mit Anordnung vom 20. November 2013 darauf

hingewiesen, dass sie für die Ausbildungskosten entweder ein Stipendium

beantragen oder ein Darlehen aufnehmen müsse. Obwohl in der Folge ihre Gesuche

um Ausbildungsbeiträge für die Studienjahre 2013/2014 und 2014/2015 vom Amt für

Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich gutgeheissen und die Stipendien

der Beschwerdegegnerin überwiesen worden seien, habe sich diese geweigert,

damit die Studiengebühren zu bezahlen. Um ihre Ausbildungskosten finanzieren zu

können, habe sie ein Darlehen aufnehmen müssen. Auch bei den Reise- und

Verpflegungskosten handle es sich um Auslagen, welche durch die Stipendien hätten

gedeckt werden müssen. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass sie im Zeitraum vom

1. September 2014 bis am 31. Juli 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe im

Umfang von Fr. 18'655.- unterstützt worden sei. Sie habe während dieser

Unterstützungsperiode lediglich Fr. 14'069.90 zuzüglich der Krankenkassenprämien

erhalten. Folglich habe sie ihren gesamten Unterhalt durch Stipendien und Nebenjobs

finanziert und die Sozialbehörde habe für diese Zeit sogar an ihr verdient.

4.2 Die

Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt

ihres Gesuchs um Finanzierung des Masterstudiums in … durch die Sozialhilfe bereits

eine Ausbildung als … abgeschlossen gehabt habe. Sie habe im Alter von damals

37 Jahren über eine umfassende Aus- und Weiterbildung verfügt, mit welcher

sie über Jahre hinweg ein Einkommen von rund Fr. 100'000.- habe erzielen

können. Die Beschwerdegegnerin sei im Leistungsentscheid vom 20. November

2013 zum Schluss gelangt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

bisherigen Ausbildung bei ernsthaften und adäquaten Suchbemühungen möglich sein

müsse, eine Arbeitsstelle zu finden, welche ein existenzsicherndes Einkommen

gewährleiste. Aus diesem Grund sei das Masterstudium in … nicht als

Erstausbildung der Beschwerdeführerin qualifiziert worden. Eine Zweitausbildung

oder eine Umschulung wäre nur zu unterstützen gewesen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit

der Beschwerdeführerin hätte erhöht werden können. Da die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch auf Finanzierung ihrer Zweitausbildung bzw. Weiterbildung

zulasten der Sozialhilfe gehabt habe, könnten nun weder die Studiengebühren

noch weitere Kosten wie Fahrspesen und auswärtige Verpflegung, welche aufgrund

des Studiums angefallen seien, durch die Sozialhilfe übernommen werden.

Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die

Sozialhilfe subsidiär zu anderen gesetzlichen Leistungen oder freiwilligen

Leistungen Dritter sei. Vom 1. September 2014 bis 31. August 2015 sei

die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe mit total Fr. 18'917.90 unterstützt

worden, während sie für denselben Zeitraum Stipendien im Umfang von

Fr. 17'233.- erhalten habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass

die Stipendienzahlungen höher ausgefallen seien als die Unterstützung durch die

Sozialhilfe, erweise sich mithin als falsch. Die der Beschwerdeführerin

zugesprochenen Stipendien seien nicht zweckentfremdet worden, sondern hätten

wie vorgesehen der Finanzierung des Lebensunterhalts und des Masterstudiums der

Beschwerdeführerin gedient, obwohl dies nicht auf Dauer zulasten der

Sozialhilfe gehen dürfe. Die Beschwerdeführerin gebe selber an, dass sie die

Studiengebühren für die Jahre 2013/2014 sowie 2014/2015 mittels privater Darlehen

finanziert habe. Diese Leistungen seien der Beschwerdeführerin vollständig

anzurechnen und angesichts der erbrachten Unterstützungsleistungen nicht

zusätzlich durch die Sozialhilfe zurückzubezahlen.

4.3 Aus den

Akten ergibt sich zur Ausbildungssituation bzw. zur Finanzierung der Ausbildungskosten

der Beschwerdeführerin Folgendes: Die Beschwerdeführerin absolvierte ihr

Masterstudium im Fach … an der Universität D von September 2013 bis Juli

2015. Im (erstmaligen) Unterstützungsentscheid vom 20. November 2013

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zwar wirtschaftliche Hilfe

in der Höhe von monatlich Fr. 2'372.- (zuzüglich medizinischer Grundversorgung

sowie allfälliger situationsbedingter Leistungen) zu, brachte ihr jedoch zur

Kenntnis, dass eine Zweitausbildung oder Fortbildung finanziell nicht unterstützt

werde und die Beschwerdeführerin sich intensiv um eine existenzsichernde

Anstellung bemühen müsse. Weiter wurde die Beschwerdeführerin darauf

hingewiesen, dass sie für die Ausbildungskosten entweder ein Stipendium beantragen

oder ein Darlehen aufnehmen müsse. Mit Vereinbarung vom 3. Dezember 2013

trat die Beschwerdeführerin sämtliche Ansprüche auf Stipendien ab

September 2013 vorbehaltlos und unwiderruflich an die Sozialbehörde ab. Am

18. September 2014 sprach das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung

der Beschwerdeführerin für das Studienjahr vom 1. September 2013 bis am

31. August 2014 rückwirkend ein Stipendium von Fr. 18'800.- zu,

welches an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt wurde. Für das Studienjahr vom

1. September 2014 bis am 31. Juli 2015 erhielt die Beschwerdeführerin

mit den Beschlüssen vom 3. September 2015 bzw. vom 22. Oktober 2015

ein Stipendium von Fr. 17'233.- zugesprochen, welches wiederum direkt an

die Beschwerdegegnerin überwiesen wurde.

4.4 Zunächst

ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Beschluss 02 vom 27. Juni

2016 (Dispositiv-Ziff. I) zu Recht nicht auf die Begehren der

Beschwerdeführerin um Rückerstattung ihrer ausbildungsbedingten Auslagen

eingetreten ist. Gegenstand des Rekursverfahrens 02 bildete die

erstinstanzliche Anordnung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2015,

welche ausschliesslich die Überprüfung der wirtschaftlichen Unterstützung der

Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2016 beinhaltete. Die Begehren der

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren 02 bezogen sich dagegen auf die

Schulkosten, Reisespesen und Verpflegungspauschalen des Studienjahres

2014/2015, welche ihrer Ansicht nach durch die am 3. Sep­tember 2015 bzw.

22. Oktober 2015 bewilligten Stipendien hätten finanziert werden müssen.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gehörten diese Rügen zum Prozessthema

des Rekursverfahrens 01. Soweit sich die Beschwerde gegen dieses Nichteintreten

der Vorinstanz richtet, ist sie deshalb abzuweisen.

4.5

4.5.1

Das Rekursverfahren 01 beschränkte sich in zeitlicher Hinsicht auf die Beurteilung

der Unterstützungsperiode vom 1. September 2014 bis zum 31. August

2015 (vgl. vorne I.A und II.A). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Vorinstanz

die Anträge der Beschwerdeführerin auf Übernahme bzw. Rückerstattung der

ausbildungsbedingten Kosten für das in diesen Zeitraum fallende Schuljahr

2014/2015 zu Recht abgewiesen hat. Soweit sich die Begehren der

Beschwerdeführerin dagegen auf das Schuljahr 2013/2014 beziehen, sind diese vom

Streitgegenstand nicht erfasst und daher nachfolgend nicht zu berücksichtigen.

4.5.2

Nicht zu beanstanden ist, dass weder die Vorinstanz noch die

Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit der Ausbildung der

Beschwerdeführerin angefallenen Auslagen (Studiengebühren, Mehrkosten bei

auswärtiger Verpflegung sowie zusätzliche Fahrkosten zum Ausbildungsort) als

situationsbedingte Leistungen im Unterstützungsbudget anerkannten. Wie die

Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt (vorne E. 4.2), ist das Masterstudium

in … aufgrund des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin als Zweitausbildung

zu betrachten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie Stipendien

erhalte habe, weil es sich bei ihrem Studium um eine Erstausbildung gehandelt

habe, ist dies aus sozialhilferechtlicher Sicht nicht relevant (vgl. VGr,

15. November 2007, VB.2007.00423, E. 4.2). Ausgehend vom Grundsatz,

dass die hilfesuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen hat, um die

Notlage aus eigenen Kräften zu beheben (vgl. § 3 SHG), sind erwachsenen

Sozialhilfeempfängern Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu

leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen zu

erzielen ist oder mit der Zweitausbildung bzw. Umschulung die Vermittlungsfähigkeit

erhöht werden könnte (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. H.6). Bereits aus dem

Leistungsentscheid vom 20. November 2013 ergibt sich, dass die

Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin geplante Ausbildung als

Zweitausbildung bzw. Umschulung qualifizierte, welche von der Sozialhilfe nicht

unterstützt werde. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Es ist daher nur

folgerichtig, wenn die Beschwerdegegnerin auch im streitgegenständlichen Leistungsentscheid

vom 19. November 2014 keine mit der Ausbildung der Beschwerdeführerin

zusammenhängenden Kosten als situationsbedingte Leistungen berücksichtigte.

4.5.3

Sodann wiesen die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin grundsätzlich

richtig darauf hin, dass Stipendien an die Stelle von Fürsorgeleistungen

treten. Das in § 2 Abs. 2 SHG verankerte Subsidiaritätsprinzip

verlangt, dass Zahlungen des Gemeinwesens, die der hilfsbedürftigen Person

aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen ausgerichtet werden, nicht einfach

mit den sozialhilferechtlichen Unterstützungsleistungen kumuliert werden sollen

(VGr, 23. März 1999, VB.99.00028, E. 4 [nicht publiziert]; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 5.1.03,

11. Juli 2016, sowie vorne E. 2.3).

Im vorliegenden Fall lagen den

von der Beschwerdegegnerin gewährten Sozialhilfeleistungen und den kantonalen

Stipendienbeiträgen an die Beschwerdeführerin allerdings zumindest teilweise

unterschiedliche Zielsetzungen zugrunde. Gemäss der Anordnung der Beschwerdegegnerin

vom 20. November 2013 sollten mit der wirtschaftlichen Hilfe ausschliesslich

die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin, nicht aber deren Zweitausbildung

finanziert werden. Zwar dienen auch Stipendien zur Existenzsicherung der unterstützten

Person, doch stehen die Finanzierung einer Ausbildung und damit die Gewährleistung von Chancengleichheit als öffentliche Interessen im Vordergrund (vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 11.2.04, 27. Oktober 2016).

Indem die Beschwerdegegnerin

die (direkt an sie überwiesenen) Stipendien für das Schuljahr 2014/2015 mit der

wirtschaftlichen Hilfe verrechnete, ohne die durch die Stipendienbeiträge

abgegoltenen Ausbildungskosten als Aufwand der Beschwerdeführerin anzuerkennen,

liess sie den mit der Stipendienzahlung verfolgten Zweck ausser Acht. Da die

der Beschwerdeführerin zugesprochenen Stipendien an das Absolvieren ihrer

Ausbildung bzw. den Abschluss ihres Masterstudiums in … gekoppelt waren, waren

sie im dafür vorgesehenen Umfang zur Deckung der

Ausbildungskosten zu verwenden (vgl. § 28 Abs. 2 der Stipendienverordnung

vom 15. September 2004, wonach der Stipendienanspruch dahingefallen wäre,

wenn die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung an der Universität D abgebrochen

hätte; VGr, 25. Juni 2014, VB.2014.00105, E. 3.4). Im Übrigen hatte

die Beschwerdegegnerin im Leistungsentscheid vom 20. November 2013 selbst

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin für die

Ausbildungskosten ein Stipendium beantragen müsse. Die mit Vereinbarung vom

3. Dezember 2013 zwischen der Beschwerdegegnerin und der

Beschwerdeführerin erfolgte "vorbehaltlose" und "unwiderrufliche"

Abtretung sämtlicher Ansprüche auf Stipendien (vorne E. 4.3) vermag daran

nichts zu ändern, da es nicht im Belieben der Parteien steht, die Zweckbindung

der Stipendien im Rahmen der Sozialhilfegewährung aufzuheben.

4.5.4 Folglich hätten die der Beschwerdeführerin

gewährten Stipendien in ihrem sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget nur

als Einnahmen angerechnet werden dürfen, soweit sie nicht zur Deckung der spezifisch

durch die Ausbildung bedingten zusätzlichen Kosten bestimmt waren. Der

Stipendienbeitrag, welcher der Beschwerdeführerin vom kantonalen Amt für Jugend

und Berufsberatung für das Studienjahr 2014/2015 bewilligt wurde, setzt sich (abzüglich

der anrechenbaren Einnahmen) aus einem pauschalisierten Grundbetrag

(Fr. 12'600.-), Fahrkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsort (Fr. 1'071.-),

Schul- bzw. Studiengeldern (Fr. 1'538.-) sowie einem Zuschlag für auswärtige

Kost und Logis (Fr. 10'800.-) zusammen. Davon hätte der für die

Studiengelder vorgesehene Betrag von Fr. 1'538.- seiner Zwecksetzung

entsprechend verwendet werden müssen und ist der Beschwerdeführerin – wie beantragt

– zurückzuerstatten. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings auch eine

Auszahlung der Fahrkosten sowie der Auslagen für die auswärtige Verpflegung

verlangt, ist zu beachten, dass solche Kostenanteile in gewissem Umfang bereits

im sozialhilferechtlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind,

so etwa Anteile für Fahrten mit dem öffentlichen Verkehr im Ortsnetz oder für

Nahrungsmittel und Getränke (vgl. dazu das Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 8.1.06, 31. Januar 2013). Die Beschwerdeführerin unterlässt es,

substanziiert darzulegen, ob und in welcher Höhe ihr für dieses Zwecke ausbildungsbedingt

Kosten entstanden sind, die durch den Grundbedarf nicht abgedeckt wurden. Es

ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, welche Verkehrs- und Verpflegungsauslagen

der Beschwerdeführerin zusätzlich zu dem im Grundbedarf enthaltenen Betrag angefallen

sein sollen. Daher können der Beschwerdeführerin keine solchen Leistungen zugesprochen

werden.

5.

5.1 Zusammengefasst

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die gemäss dem Stipendienentscheid vom

22. Oktober 2015 gewährten Beiträge für die Studiengelder von Fr. 1'538.-

für das Schuljahr 2014/2015 auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist

(vgl. vorne E. 1.4).

5.2 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu zwei

Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Auf eine

Parteientschädigung hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch, weil der vor

Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand nicht als aussergewöhnlich erscheint

und die Erhebung bzw. Beantwortung von Rechtsmitteln grundsätzlich zur üblichen

Amtstätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Das Verfahren VB.2016.00465

wird mit dem Verfahren VB.2016.00464 vereinigt und unter dieser Nummer

weitergeführt. Die Akten des Verfahrens VB.2016.00465 werden als

act. X zu den Akten des Verfahrens VB.2016.00464 genommen.

2. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

der Beschwerdeführerin Fr. 1'538.- auszurichten. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben

wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin

zu 1/3 auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an …