Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00466

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00466

5. April 2017Deutsch21 min

(URT.2017.18854)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, deutscher Staatsangehöriger, geboren 1981, stellte am 29. Juni

2015 bei der Stadtpolizei B das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins

für zwei Handfeuerwaffen und eine Faustfeuerwaffe zu jagdlichen und sportlichen

Zwecken. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 teilte die Abteilung Bevölkerung

und Sicherheit der Stadt B A mit, dass er die Bedingungen für einen

Waffenerwerbsschein nicht erfülle. Dasselbe bestätigte sie auf Verlangen As mit

Verfügung vom 31. Juli 2015 und auferlegte ihm für diese die Kosten.

B. A erhob

dagegen am 15. August 2015 Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks B

(fortan: Statthalteramt) und verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

und ihm ein Waffenerwerbsschein auszustellen. Eventualiter seien die Voraussetzungen

dafür erneut zu überprüfen. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr sei zu verzichten

und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren.

Schliesslich sei der in der "Armada"-Datenbank enthaltene Eintrag

(betreffend Beschlagnahme einer zu Seriefeuer umgebauten Pistole und von vier

Schalldämpfern) zu löschen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 wies das

Statthalteramt den Rekurs ab und auferlegte A dessen Kosten.

C. Eine

dagegen beim Regierungsrat erhobene Beschwerde As wurde ans Verwaltungsgericht

überwiesen. Darin verlangte A wiederum die Erteilung eines

Waffenerwerbsscheins, eventualiter die erneute Überprüfung der Voraussetzungen

durch die Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 11. Februar

2016 die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache

zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Statthalteramt zurück. Es

konnte weder das angebliche, A vom Statthalteramt unterstellte Charakterdefizit

nachvollziehen noch Belege für den Vorwurf finden, dass A wegen strafbarer

Handlungen, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundeten,

im Strafregister eingetragen sei, und erkannte darin eine erhebliche Verletzung

des rechtlichen Gehörs (vgl. Verfahren VB.2015.00729, E. 3.3–3.5).

Erwägungen

II.

In der Folge wandte sich das Statthalteramt am 17. Juni

2016.

an die Staatsanwaltschaft Winterthur, die A in Untersuchungshaft versetzt

hatte, und bat um Zustellung eines Fragebogens an diesen. A hatte den

Fragebogen bis 28. Juni 2016 zu beantworten. Er will diesen in der Untersuchungshaft

jedoch erst am 23. Juni 2016 erhalten haben und verlangte eine Fristerstreckung

zur Beantwortung. Sein damaliger Verteidiger stellte seinerseits am 27. Juni

2016.

das Gesuch, das Verfahren sei zu sistieren, bis A aus der Untersuchungshaft

entlassen worden sei. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wies das

Statthalteramt das Gesuch As um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins erneut ab.

Am 16. September 2016 zeigte A dem Gericht an, dass er wieder zuhause sei.

III.

Gegen die Verfügung des Statthalteramtes vom 1. Juli

2016.

erhob A am 13. August 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht und

verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und [die Sache]

zurückzuweisen. Die Gerichtskosten dafür seien dem Statthalteramt zu auferlegen,

ersatzweise sei er von Gerichts- und Prozesskosten zu befreien. Das Verfahren

sei nach der Aufhebung und Rückweisung an das Statthalteramt zu sistieren, die

Rekurskosten seien aufzuheben, und ihm sei eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- auszurichten. Ferner beantragte er einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand, verlangte Akteneinsicht und stellte ein Ausstandsgesuch gegen C

und Statthalter D. Das Statthalteramt und die Abteilung Bevölkerung und

Sicherheit der Stadt B äusserten sich nicht zur Beschwerde. Am 19. Januar

2017.

nahm A Einsicht in die Akten; er äusserte sich nicht weiter dazu. Mit

Verfügung vom 10. Februar 2017 wurde der Fragebogen beigezogen, der dem

Beschwerdeführer in die Untersuchungshaft zugestellt worden war (vorn II.),

und dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt. Mit Eingabe

vom 20. Februar 2017 äusserte er sich detailliert dazu. Die Stadt B

äusserte sich nicht zu dieser Eingabe. Der im Entscheid des Statthalteramts vom

1.

Juli 2016 auch erwähnte Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich

vom 7. Juni 2016 liess sich dagegen nicht beiziehen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Sistierung des Verfahrens nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

(Antrag 4). Dieser Antrag wurde erhoben, als der Beschwerdeführer noch in

Untersuchungshaft sass, was heute nicht mehr der Fall ist (vorn II.). Im

Zusammenhang mit der verlangten Sistierung machte der Beschwerdeführer geltend,

er habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Akteneinsicht gehabt, aus diesem

Grund auf den ihm zugestellten Fragebogen nicht eingehen und damit sein

rechtliches Gehör nicht ausüben können. Zentraler Punkt seines Antrags auf Sistierung

war somit, das Ende der angeordneten Untersuchungshaft abzuwarten, um seine

Rechte wahrnehmen zu können. So verlangte sein damaliger Verteidiger mit

Eingabe vom 27. Juni 2016, dass das Verfahren zu sistieren sei, bis der

Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei (vorn II.). Mit

der Entlassung aus der Untersuchungshaft kann der Antrag auf Sistierung somit

nicht mehr derart begründet werden. Soweit der Beschwerdeführer dagegen die

Sistierung des Verfahrens erst nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids und

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt, ist das Verwaltungsgericht

dafür nicht zuständig: Die Sistierung eines Verfahrens bedeutet, dass ein hängiges

Verfahren vorübergehend eingestellt wird (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 34). Nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wäre das

Verfahren aber nicht mehr am Verwaltungsgericht hängig, sodass dieses für die

Sistierung auch nicht mehr zuständig wäre. Die Sistierung des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer dagegen nicht. Entsprechend

ist auf den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Selbst

wenn eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Rahmen des Vorwurfs des

Beschwerdeführers erfolgen würde, dass das Vorgehen des Statthalteramts im

vorinstanzlichen Verfahren eine im Beschwerdeverfahren nicht heilbare Verletzung

des rechtlichen Gehörs enthalte, würde dies an der mangelnden Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die beantragte Sistierung nichts ändern.

1.3

Der

Beschwerdeführer verlangte, dass die Gerichtskosten für die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids dem Statthalteramt zu auferlegen seien. Ersatzweise beantragte

er die "Befreiung von Gerichts- und Prozesskosten", worin ein Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach § 16 Abs. 1 VRG zu

sehen ist. Weiter verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung (Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes). Nach

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Unter denselben Bedingungen haben sie überdies

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Der Beschwerdeführer unterlässt es, die zur Begründung

seines Gesuchs notwendige Mittellosigkeit zu belegen. Dabei darf er als

durchaus rechtskundig betrachtet werden, ist doch etwa seine Eingabe vom

20.

Februar 2017 gespickt mit Zitaten von gesetzlichen Bestimmungen,

Bundesgerichtsentscheiden, Entscheiden des Verwaltungsgerichts und weiterer

Literatur. Daraus erhellt gleichzeitig, dass er durchaus imstande ist, seinen

Standpunkt selber zu vertreten und seine Rechte im Verfahren selber zu wahren.

Es fehlt damit schon an den Grundvoraussetzungen der Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Ausserdem bietet die Frage der Erteilung eines

Waffenerwerbsscheins weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht

Schwierigkeiten, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machten,

sind doch die Voraussetzungen für einen Waffenerwerbsschein gesetzlich klar

geregelt (dazu hinten E. 2). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.

1.4

Dem Antrag

des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht wurde bereits stattgegeben (vorn III.).

Soweit der Beschwerdeführer dagegen ein Ausstandsgesuch gegen den Statthalter (D)

und den Statthalter-Stellvertreter (C) stellte und dieses in der Eingabe vom

20.

Februar 2017 wiederholte, trafen diese wohl in einem

Rechtsprechungsverfahren einen Rekursentscheid (Regina Kiener, Kommentar VRG,

§ 5a N. 9). Sie sind im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entscheidende

Behörde, weshalb auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist.

1.5

In der Eingabe

vom 20. Februar 2017 scheint der Beschwerdeführer erstmals eine

Rechtsverzögerung im vorinstanzlichen Verfahren zu beanstanden, ohne jedoch ausdrücklich

einen Antrag auf entsprechende Feststellung zu formulieren. Auch wenn das

Begehren auf Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer unabhängig von einem

aktuellen Rechtsschutzinteresse geltend gemacht werden kann, setzt die

materielle Behandlung eines solchen Begehrens voraus, dass es nicht verspätet

vorgebracht wird. Treu und Glauben gebieten es auch im Bereich des

Verfahrensrechts, die zur Wahrung der Rechte notwendigen Schritte rechtzeitig

zu unternehmen und Verfahrensfehler zu rügen, sobald sie erkennbar sind (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 31, 36). Das wäre im Fall des

Beschwerdeführers mit Ablauf der Beschwerdefrist gegen den vorinstanzlichen

Entscheid der Fall gewesen. Die nunmehr angesprochene Rechtsverzögerung wurde

vom Beschwerdeführer rund fünf Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen

den vor­instanzlichen Entscheid angeführt, weshalb darauf wegen Verspätung

nicht einzutreten ist.

2.

2.1

Nach

Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen,

Waffenzubehör und Munition (WG) benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine

Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Nach Abs. 2

derselben Bestimmung erhalten – bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt –

keinen Waffenerwerbsschein Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie

sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c); oder die wegen

einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung

bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im

Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist

(lit. d). Damit werden die Gründe angegeben, die einem Waffenerwerb

entgegenstehen, weshalb beim Fehlen von Ausschlussgründen der Gesuchsteller

grundsätzlich einen Anspruch darauf hat und ein Waffenerwerbsschein zu erteilen

ist (Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 73, 79).

2.2

Die

Bewilligungen nach dem Waffengesetz werden nach Art. 52 Abs. 1 der

Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV)

erteilt, wenn die gesuchstellende Person neben dem Nachweis von Identität und

Handlungsfähigkeit (lit. a und b) in einem körperlichen oder geistigen

Zustand ist, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (lit. c)

und über einen guten Leumund verfügt (lit. d). Allein mit Hinweis auf den

fehlenden guten Leumund kann die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins jedoch

nicht begründet werden, ebenso wenig allein mit dem Hinweis darauf, dass beim Gesuchsteller

ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen bestehe, solange der Hinderungsgrund

von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG nicht auch erfüllt ist (Wüst,

S. 74).

2.3

Art. 8

Abs. 2 lit. d WG enthält zwei voneinander zu unterscheidende

Hinderungsgründe: Zum einen die Eintragung im Strafregister wegen einer

Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet. Hier

müssen die Behörden konkret beurteilen, ob die einer Person vorgeworfene

Handlung eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet. Zum

andern die Eintragung im Strafregister wegen wiederholt begangener

Verbrechen oder Vergehen. In dieser Variante ist der Hinderungsgrund bereits

durch die wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt, ohne dass

es noch notwendig ist zu prüfen, ob diese Taten eine gewalttätige oder

gemeingefährliche Gesinnung offenbaren. Zusätzlicher Anzeichen für eine Gefährdung

bedarf es hier nicht (BGr, 6. Mai 2013,2C_1271/2012, E. 3.1; Wüst,

S. 77 f.).

Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit der vom

Waffengesetz erfassten Gegenstände muss verlangt werden, dass Personen, die

derartige Gegenstände besitzen wollen, sich als besonders zuverlässig erweisen,

was nicht der Fall ist, wenn sie wiederholt Verbrechen oder Vergehen begangen

haben, selbst wenn insoweit kein Bezug zu Gewalt oder Waffen bestand. Wer wegen

wiederholt begangener Verbrechen und Vergehen im Strafregister eingetragen ist,

offenbart eine Tendenz, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders

ernst zu nehmen und sich dabei zudem nicht nur Übertretungen, sondern auch

Vergehen oder gar Verbrechen schuldig zu machen (BGr, 4. August 2009,

2C_125/2009, E. 3.3, 3.4; BGr, 29. September 2011,2C_158/2011, E. 3.3–3.5).

2.4

Personen,

die zur Annahme Anlass geben, sich selbst oder Dritte mit einer Waffe zu

gefährden, erhalten keinen Waffenerwerbsschein ausgestellt (Art. 8

Abs. 2 lit. c WG; vorn E. 2.1). Nach der Rechtsprechung muss

eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die betroffene Person

sich selber oder Dritte durch den Gebrauch der Waffe gefährdet (VGr, 8. November

2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3; VGr, 23. Juni 2016,

VB.2016.00081, E. 2.5). Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der

Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber

zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der

gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis

einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin

mehr als ein bloss vager Verdacht vorausgesetzt (VGr, 19. März 2009,

VB.2008.00560, E. 4.2; ZBl 103/2002, S. 167).

In der Rechtsprechung wurde das Vorliegen einer erheblichen

Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung verschiedentlich festgestellt: So

verweigerte eine Zürcher Gemeinde nach Ansicht des Bundesgerichts einem Ehepaar

zu Recht die von beiden Partnern beantragten Waffenerwerbsscheine, weil die

andauernden nachbarrechtlichen Streitigkeiten bereits bis zu einer

handgreiflichen Auseinandersetzung eskaliert waren und zu einer Vielzahl von

Strafanzeigen geführt hatten (BGr, 17. Dezember 2003,2A.596/2003,

E. 2.2). Ebenso erachtete das Bundesgericht in einem Entscheid vom

30.

April 2009 eine Drittgefährdung bereits als gegeben, indem der

Betroffene bereit war oder die Neigung besass, von ihm erworbene Waffen illegal

und unter Umgehung der gesetzlichen Schranken an andere Personen weiterzugeben,

welche ihrerseits Dritte gefährdeten (BGr,2C_797/2008, E. Ac). Bei einer

Person, deren Sehkraft stark eingeschränkt war, wurden "Anhaltspunkte"

für eine Drittgefährdung darin gesehen, dass bei einem allfälligen späteren Hantieren

mit der erworbenen Waffe Situationen entstehen werden, die zu einer Selbst-

oder Drittgefährdung führen könnten (ZBl 103/2002, S. 167). Insofern wird

die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung etwas relativiert.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht vorerst geltend, er habe das Schreiben des Statthalters

mit dem Fragebogen vom 17. Juni 2016 erst am Abend des 23. Juni 2016

in der Untersuchungshaft erhalten. Im angefochtenen Entscheid werde auf seinen

Antrag auf Sistierung (dazu vorn E. 1.2) nicht eingegangen. Da er vor

Ablauf der Frist [zur Beantwortung des Fragebogens] keine Akteneinsicht gehabt

und sich in Untersuchungshaft befunden habe, habe er den Fragebogen nicht

beantworten und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wahrnehmen können.

Dem angefochtenen Entscheid ist lediglich zu entnehmen, dass dem

Beschwerdeführer mit der Zustellung des Fragebogens in die Untersuchungshaft

das rechtliche Gehör gewährt worden sei, er aber um einen Fristaufschub zur

Beantwortung der Fragen ersucht habe, obwohl ihm genügend Zeit zur Verfügung gestanden

habe, um zum Fragebogen Stellung zu nehmen. Offenkundig wurde Verzicht auf

Stellungnahme angenommen und das Gesuch um Sistierung nicht behandelt. Der

Fragebogen wurde mittlerweile zu den Akten genommen.

3.2

Eine

Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

feststellt, hebt den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich ohne Rücksicht

darauf auf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen

wäre oder nicht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1174). Eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise

als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201

E. 2.2). Ausnahmsweise ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Heilung

möglich, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und

damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (BGE 136 V 117, 126 f. E. 4.2.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 1176; zur Kritik dieselben, Rz. 1178; Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 8 N. 38, § 20 N. 19; VGr, 30. August 2016,

VB.2016.00107, E. 3.4).

3.3

Im Rahmen

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht wurde der erwähnte Fragebogen bei der

Vorinstanz bezogen und dem Beschwerdeführer zur Vernehmlassung zugestellt. Mit

Eingabe vom 20. Februar 2017 nahm er ausführlich zu den darin enthaltenen

Fragen Stellung. Unter diesen Umständen kann die Verletzung des rechtlichen

Gehörs durch die Vorinstanz, welche weder bereit gewesen war, dem

Beschwerdeführer in Untersuchungshaft eine Fristerstreckung zur Beantwortung

des Fragebogens zu gewähren – dieser blieb unbeantwortet – noch, sein

Sistierungsgesuch zu behandeln, als geheilt gelten. Insbesondere würde eine

Rückweisung zur (erneuten) Stellungnahme zum Fragebogen einen formalistischen

Leerlauf bedeuten und damit zu unnötigen Verzögerungen führen.

3.4

Nicht

anders zu verfahren ist diesbezüglich mit Bezug auf die Frage 7 des

Fragebogens. Darin wird auf einen Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich

vom 7. Juni 2016 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer

"einschlägig" verzeichnet sei und der Funktionär befürchte, dass sich

die Situation des Beschwerdeführers bis zum Waffeneinsatz (gegen Dritte) verschärfen

könnte. Der Beschwerdeführer bestritt schon im ersten Rekursverfahren sämtliche

Auskünfte der Kantonspolizei als falsch, unbegründet und willkürlich und

anerkannte lediglich Einträge im Strafregister, was er in der Eingabe vom

20.

Februar 2017 wiederholte. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer

sodann, dass ihm dieser Bericht nicht bekannt sei. Den Akten ist denn auch

nicht zu entnehmen, dass dieser Bericht dem Fragebogen beigelegen habe, und er

liess sich auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht finden,

obwohl sich die Vorinstanz für ihren Entscheid darauf – allerdings nicht als

einzige Quelle – gestützt hatte. Insofern liegt zweifellos eine weitere

Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Indessen vermöchte

auch hier eine Rückweisung der Sache die Stellungnahme dazu nicht mehr zu

ermöglichen und käme einem formalistischen Leerlauf gleich. Da die Verletzung

des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht allzu schwer wiegt, erscheint eine

Heilung noch möglich, zumal nur Rechts- und Tatfragen im Streit liegen, welche

das Verwaltungsgericht umfassend prüfen kann (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Dem Verfahrensfehler

der Vorinstanz ist jedoch im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen

(dazu hinten E. 5).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer weist aktuell lediglich einen Eintrag im Strafregister

aus, nämlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Urteil der I. Strafkammer

des Obergerichts vom 11. Februar 2010. Dabei handelt es sich zwar um ein

Vergehen, was nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG die Erteilung einer

Waffenerwerbsbewilligung ausschlösse, wenn es wiederholt begangen worden

wäre (vorn E. 2.3). Das ist nach dem aktuellen Aktenstand jedoch nicht der

Fall.

4.2

Nach den

Abklärungen der Kantonspolizei Zürich vom 3. Juli 2015 lief eine Strafuntersuchung

gegen den Beschwerdeführer wegen illegaler Rodung und Zweckentfremdung von

Waldboden, doch wurde er von diesen Vorwürfen mit Urteil des Bezirksgerichts B

vom 23. April 2015 freigesprochen, das jedoch noch nicht rechtskräftig ist.

Den in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2015 erwähnten

weiteren Beschuldigungen (Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Erschleichen

einer Waffentragbewilligung, Umbau einer Pistole zu einer Serienfeuerwaffe und

Weitere; Versicherungsbetrug; Drohung; Gewaltschutzverfahren; Aggressives

Verhalten gegenüber Behörden) folgte bis anhin jedenfalls keine rechtskräftige

strafrechtliche Verurteilung, oder die Strafuntersuchung wurde teilweise

eingestellt. Immerhin scheint ein Teil dieser Delikte im Verfahren vor

Obergericht beurteilt zu werden. Dennoch ist einstweilen von lediglich einem

Eintrag im Strafregister auszugehen. Eine grobe Verkehrsregelverletzung

offenbart allein indessen noch keine gewalttätige oder gemeingefährliche

Gesinnung. Damit ist die beantragte Waffenerwerbsbewilligung nach Art. 8

Abs. 2 lit. c WG zu beurteilen (vorn E. 2.1).

4.3

Zu Recht

verwies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf den medial verbreiteten

"Auftritt" des Beschwerdeführers in der Sendung "E": Wie

sich aus deren Bericht vom 26. April 2016 ergibt, wurde der

Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der Sendung damit konfrontiert, dass er

für die Miete eines Lieferwagens unzulässige Zuschläge, erfundene Schäden und

zu Unrecht einen nicht aufgefüllten Tank verrechnet habe. Der Beschwerdeführer

verdeckte sein Gesicht daraufhin mit einer Mappe und ging vorerst in sein Büro.

Kurz darauf erschien er wieder und trug eine Sturmmaske (Kopf und Hals

umhüllende Mütze lediglich mit Ausschnitten für Augen und Mund, sog.

3-Loch-Balaclava), filmte seinerseits den Mitarbeiter des "E", wollte

ihm mit Gewalt den Mietvertrag für den gemieteten Lieferwagen entreissen und

ihn "im Namen des Volkes" verhaften. Als ihm dies nicht gelang, rief

er die Polizei, die gemäss Angaben des "E" mit vier Einsatzkräften

eintraf, welche aber den Beschwerdeführer verhafteten. In einem späteren

Interview mit der Zeitung F bestritt der Beschwerdeführer die Darstellung des "E",

ebenso seine Autovermieter-Eigenschaft und erklärte, wesentliches Bildmaterial

sei vom Fernsehen nicht veröffentlicht worden (Zeitung F, 29. April 2016).

4.4

Diese

Reaktion aufgrund eines keineswegs ungewöhnlichen Vorgangs – der Beschwerdeführer

musste sich vor der Kamera einer Konsumentenschutzsendung lediglich berechtigte

Fragen zum von ihm ausgestellten Mietertrag gefallen lassen, der per Inserat

angepriesen worden war – lässt auf ein nicht unerhebliches Aggressionspotenzial

des Beschwerdeführers gegenüber Dritten schliessen. Nicht nur wurde er

gegenüber dem Journalisten handgreiflich (vgl. dazu vorn E. 2.4) und

wollte ihm den Vertrag mit Gewalt entreissen, der Beweismittel für die

erhobenen Vorwürfe darstellte, sondern er wollte den Journalisten auch gleich "im

Namen des Volkes" verhaften. Damit masste er sich sogar obrigkeitliche

Kompetenzen an, die mittels einer Waffe wohl leichter durchzusetzen gewesen

wären. Wie weit der Beschwerdeführer im Besitz einer Waffe tatsächlich gegangen

wäre, lässt sich nicht beurteilen. Immerhin wurden gegen ihn aber mehrere

Strafuntersuchungen eingeleitet, unter anderem wegen Betrugs; auch soll er

gegen das Waffengesetz verstossen haben (vorn I.B; E. 4.2). Zwar wurde der

Beschwerdeführer deswegen nicht oder noch nicht verurteilt. Indessen reichten

die Verdachtsmomente, um eine Strafuntersuchung einzuleiten in Bereichen, die

für den Erwerb einer Waffe und die damit verbundenen Gefahren insbesondere

Dritter von Bedeutung sein können.

Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid soll der

Beschwerdeführer weiter in einem Schrank in seinem Büro umfangreiches weiteres

militärisches Material gelagert haben (Tarnbekleidung, Kevlarhelm,

Funksprechgarnitur mit Headset, GSM-gestützte Wildbeobachtungskamera). Die Schranktüren

seien zudem mit zahlreichen Durchhalteparolen in Kriegsrhetorik beklebt

gewesen. Dies lässt sich mit dem Hinweis auf seine Tätigkeit als

Personenschützer und auf seine aktive Mitgliedschaft im Reservistenverband der

Deutschen Bundeswehr nicht erklären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ihm

im Reservistenverband etwa die nötige Ausrüstung zur Verfügung gestellt wird.

Ein Zusammenhang zwischen seinen Tätigkeiten als Personenschützer und Reservist

und den in Kriegsrhetorik gehaltenen Durchhalteparolen ist sodann nicht ohne

Weiteres erkennbar. Aufgrund dieser Umstände und des Vorgehens gegen den

Journalisten besteht zweifellos mehr als ein nur vager Verdacht auf Drittgefährdung

im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, dagegen weniger auf

Selbstgefährdung, weshalb die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins nicht infrage

kommt.

4.5

Daran

ändert schliesslich nichts, dass sich der Beschwerdeführer über mehrere, wenn

auch nicht mehr gültige Jagdscheine ausweisen kann: Bundesrepublik Deutschland

(…, gültig bis März 2013), Kanton … (gültig 2011), Kanton … (gültig bis 2012),

… Jahresjagdkarte (gültig 2009) und Kanton ... . Bei den Akten liegt weiter

eine Kopie einer Mitgliederkarte des …Verein… (Trägerverein Schiesszentrum G),

die jedoch die Mitgliedschaft an einem Trägerverein ausweist. Der Umstand, dass

verschiedene zuständige Jagdbehörden dem Beschwerdeführer einen Jagdpass oder

Jagdschein ausgestellt haben, begründet dagegen keine Vertrauensschutzposition

(BGE 137 I 69 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen). Jagd- und Waffenwesen sind

unterschiedliche Regelungsbereiche, die von unterschiedlichen Behörden

vollzogen werden. Die Jagdberechtigung des Beschwerdeführers ist indessen nicht

Thema des vorliegenden Verfahrens, sondern die Erteilung der Bewilligung zum

Kauf von Handfeuer- und Faustfeuerwaffen. Solches ist in der Jagdgesetzgebung

nicht besonders geregelt; namentlich geht mit der Jagdberechtigung kein Recht

auf Waffenerwerb und -besitz einher (Art. 2 Abs. 3 WG; BGr, 6. Mai

2013,2C_1271/2012, E. 3.7).

4.6

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer vollständig zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Allerdings hat die Vor­instanz sein

rechtliches Gehör mit der Nichtzustellung des Polizeiberichts vom 7. Juni

2016.

und der Nichtbehandlung seines Fristerstreckungs- und Sistierungsgesuchs

doch erheblich verletzt, weshalb sie die Hälfte der Kosten zu tragen hat. Die

andere Hälfte ist vom Beschwerdeführer zu tragen. Bei diesem Ausgang steht ihm

keine Parteientschädigung zu, die ein überwiegendes Obsiegen voraussetzte

(§ 17 Abs. 2 VRG). Im Rekursverfahren waren dem Beschwerdeführer die

Kosten bloss zur Hälfte auferlegt worden, nachdem die Sache damals an die Vorinstanz

hatte zurückgewiesen werden müssen. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung

der erneuten Verletzung des rechtlichen Gehörs noch als gerechtfertigt, nachdem

der vorinstanzliche Entscheid im wesentlichen Punkt der Verweigerung eines

Waffenerwerbsscheins geschützt wird.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die Gesuche

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung werden

abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte

auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …