VB.2016.00466
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00466
5. April 2017Deutsch21 min
(URT.2017.18854)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00466
Urteil
der 3.
Kammer
vom 5. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Abteilung Bevölkerung und Sicherheit,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Waffenerwerbsschein,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, deutscher Staatsangehöriger, geboren 1981, stellte am 29. Juni
2015 bei der Stadtpolizei B das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
für zwei Handfeuerwaffen und eine Faustfeuerwaffe zu jagdlichen und sportlichen
Zwecken. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 teilte die Abteilung Bevölkerung
und Sicherheit der Stadt B A mit, dass er die Bedingungen für einen
Waffenerwerbsschein nicht erfülle. Dasselbe bestätigte sie auf Verlangen As mit
Verfügung vom 31. Juli 2015 und auferlegte ihm für diese die Kosten.
B. A erhob
dagegen am 15. August 2015 Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks B
(fortan: Statthalteramt) und verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und ihm ein Waffenerwerbsschein auszustellen. Eventualiter seien die Voraussetzungen
dafür erneut zu überprüfen. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr sei zu verzichten
und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren.
Schliesslich sei der in der "Armada"-Datenbank enthaltene Eintrag
(betreffend Beschlagnahme einer zu Seriefeuer umgebauten Pistole und von vier
Schalldämpfern) zu löschen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 wies das
Statthalteramt den Rekurs ab und auferlegte A dessen Kosten.
C. Eine
dagegen beim Regierungsrat erhobene Beschwerde As wurde ans Verwaltungsgericht
überwiesen. Darin verlangte A wiederum die Erteilung eines
Waffenerwerbsscheins, eventualiter die erneute Überprüfung der Voraussetzungen
durch die Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 11. Februar
2016 die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache
zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Statthalteramt zurück. Es
konnte weder das angebliche, A vom Statthalteramt unterstellte Charakterdefizit
nachvollziehen noch Belege für den Vorwurf finden, dass A wegen strafbarer
Handlungen, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundeten,
im Strafregister eingetragen sei, und erkannte darin eine erhebliche Verletzung
des rechtlichen Gehörs (vgl. Verfahren VB.2015.00729, E. 3.3–3.5).
Erwägungen
II.
In der Folge wandte sich das Statthalteramt am 17. Juni
2016.
an die Staatsanwaltschaft Winterthur, die A in Untersuchungshaft versetzt
hatte, und bat um Zustellung eines Fragebogens an diesen. A hatte den
Fragebogen bis 28. Juni 2016 zu beantworten. Er will diesen in der Untersuchungshaft
jedoch erst am 23. Juni 2016 erhalten haben und verlangte eine Fristerstreckung
zur Beantwortung. Sein damaliger Verteidiger stellte seinerseits am 27. Juni
2016.
das Gesuch, das Verfahren sei zu sistieren, bis A aus der Untersuchungshaft
entlassen worden sei. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wies das
Statthalteramt das Gesuch As um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins erneut ab.
Am 16. September 2016 zeigte A dem Gericht an, dass er wieder zuhause sei.
III.
Gegen die Verfügung des Statthalteramtes vom 1. Juli
2016.
erhob A am 13. August 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht und
verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und [die Sache]
zurückzuweisen. Die Gerichtskosten dafür seien dem Statthalteramt zu auferlegen,
ersatzweise sei er von Gerichts- und Prozesskosten zu befreien. Das Verfahren
sei nach der Aufhebung und Rückweisung an das Statthalteramt zu sistieren, die
Rekurskosten seien aufzuheben, und ihm sei eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- auszurichten. Ferner beantragte er einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand, verlangte Akteneinsicht und stellte ein Ausstandsgesuch gegen C
und Statthalter D. Das Statthalteramt und die Abteilung Bevölkerung und
Sicherheit der Stadt B äusserten sich nicht zur Beschwerde. Am 19. Januar
2017.
nahm A Einsicht in die Akten; er äusserte sich nicht weiter dazu. Mit
Verfügung vom 10. Februar 2017 wurde der Fragebogen beigezogen, der dem
Beschwerdeführer in die Untersuchungshaft zugestellt worden war (vorn II.),
und dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt. Mit Eingabe
vom 20. Februar 2017 äusserte er sich detailliert dazu. Die Stadt B
äusserte sich nicht zu dieser Eingabe. Der im Entscheid des Statthalteramts vom
1.
Juli 2016 auch erwähnte Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich
vom 7. Juni 2016 liess sich dagegen nicht beiziehen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Sistierung des Verfahrens nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
(Antrag 4). Dieser Antrag wurde erhoben, als der Beschwerdeführer noch in
Untersuchungshaft sass, was heute nicht mehr der Fall ist (vorn II.). Im
Zusammenhang mit der verlangten Sistierung machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Akteneinsicht gehabt, aus diesem
Grund auf den ihm zugestellten Fragebogen nicht eingehen und damit sein
rechtliches Gehör nicht ausüben können. Zentraler Punkt seines Antrags auf Sistierung
war somit, das Ende der angeordneten Untersuchungshaft abzuwarten, um seine
Rechte wahrnehmen zu können. So verlangte sein damaliger Verteidiger mit
Eingabe vom 27. Juni 2016, dass das Verfahren zu sistieren sei, bis der
Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei (vorn II.). Mit
der Entlassung aus der Untersuchungshaft kann der Antrag auf Sistierung somit
nicht mehr derart begründet werden. Soweit der Beschwerdeführer dagegen die
Sistierung des Verfahrens erst nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt, ist das Verwaltungsgericht
dafür nicht zuständig: Die Sistierung eines Verfahrens bedeutet, dass ein hängiges
Verfahren vorübergehend eingestellt wird (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 34). Nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wäre das
Verfahren aber nicht mehr am Verwaltungsgericht hängig, sodass dieses für die
Sistierung auch nicht mehr zuständig wäre. Die Sistierung des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer dagegen nicht. Entsprechend
ist auf den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Selbst
wenn eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Rahmen des Vorwurfs des
Beschwerdeführers erfolgen würde, dass das Vorgehen des Statthalteramts im
vorinstanzlichen Verfahren eine im Beschwerdeverfahren nicht heilbare Verletzung
des rechtlichen Gehörs enthalte, würde dies an der mangelnden Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die beantragte Sistierung nichts ändern.
1.3
Der
Beschwerdeführer verlangte, dass die Gerichtskosten für die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids dem Statthalteramt zu auferlegen seien. Ersatzweise beantragte
er die "Befreiung von Gerichts- und Prozesskosten", worin ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach § 16 Abs. 1 VRG zu
sehen ist. Weiter verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung (Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes). Nach
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Unter denselben Bedingungen haben sie überdies
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Der Beschwerdeführer unterlässt es, die zur Begründung
seines Gesuchs notwendige Mittellosigkeit zu belegen. Dabei darf er als
durchaus rechtskundig betrachtet werden, ist doch etwa seine Eingabe vom
20.
Februar 2017 gespickt mit Zitaten von gesetzlichen Bestimmungen,
Bundesgerichtsentscheiden, Entscheiden des Verwaltungsgerichts und weiterer
Literatur. Daraus erhellt gleichzeitig, dass er durchaus imstande ist, seinen
Standpunkt selber zu vertreten und seine Rechte im Verfahren selber zu wahren.
Es fehlt damit schon an den Grundvoraussetzungen der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Ausserdem bietet die Frage der Erteilung eines
Waffenerwerbsscheins weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht
Schwierigkeiten, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machten,
sind doch die Voraussetzungen für einen Waffenerwerbsschein gesetzlich klar
geregelt (dazu hinten E. 2). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.
1.4
Dem Antrag
des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht wurde bereits stattgegeben (vorn III.).
Soweit der Beschwerdeführer dagegen ein Ausstandsgesuch gegen den Statthalter (D)
und den Statthalter-Stellvertreter (C) stellte und dieses in der Eingabe vom
20.
Februar 2017 wiederholte, trafen diese wohl in einem
Rechtsprechungsverfahren einen Rekursentscheid (Regina Kiener, Kommentar VRG,
§ 5a N. 9). Sie sind im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entscheidende
Behörde, weshalb auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist.
1.5
In der Eingabe
vom 20. Februar 2017 scheint der Beschwerdeführer erstmals eine
Rechtsverzögerung im vorinstanzlichen Verfahren zu beanstanden, ohne jedoch ausdrücklich
einen Antrag auf entsprechende Feststellung zu formulieren. Auch wenn das
Begehren auf Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer unabhängig von einem
aktuellen Rechtsschutzinteresse geltend gemacht werden kann, setzt die
materielle Behandlung eines solchen Begehrens voraus, dass es nicht verspätet
vorgebracht wird. Treu und Glauben gebieten es auch im Bereich des
Verfahrensrechts, die zur Wahrung der Rechte notwendigen Schritte rechtzeitig
zu unternehmen und Verfahrensfehler zu rügen, sobald sie erkennbar sind (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 31, 36). Das wäre im Fall des
Beschwerdeführers mit Ablauf der Beschwerdefrist gegen den vorinstanzlichen
Entscheid der Fall gewesen. Die nunmehr angesprochene Rechtsverzögerung wurde
vom Beschwerdeführer rund fünf Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen
den vorinstanzlichen Entscheid angeführt, weshalb darauf wegen Verspätung
nicht einzutreten ist.
2.
2.1
Nach
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (WG) benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine
Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Nach Abs. 2
derselben Bestimmung erhalten – bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt –
keinen Waffenerwerbsschein Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie
sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c); oder die wegen
einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung
bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im
Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist
(lit. d). Damit werden die Gründe angegeben, die einem Waffenerwerb
entgegenstehen, weshalb beim Fehlen von Ausschlussgründen der Gesuchsteller
grundsätzlich einen Anspruch darauf hat und ein Waffenerwerbsschein zu erteilen
ist (Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 73, 79).
2.2
Die
Bewilligungen nach dem Waffengesetz werden nach Art. 52 Abs. 1 der
Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV)
erteilt, wenn die gesuchstellende Person neben dem Nachweis von Identität und
Handlungsfähigkeit (lit. a und b) in einem körperlichen oder geistigen
Zustand ist, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (lit. c)
und über einen guten Leumund verfügt (lit. d). Allein mit Hinweis auf den
fehlenden guten Leumund kann die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins jedoch
nicht begründet werden, ebenso wenig allein mit dem Hinweis darauf, dass beim Gesuchsteller
ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen bestehe, solange der Hinderungsgrund
von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG nicht auch erfüllt ist (Wüst,
S. 74).
2.3
Art. 8
Abs. 2 lit. d WG enthält zwei voneinander zu unterscheidende
Hinderungsgründe: Zum einen die Eintragung im Strafregister wegen einer
Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet. Hier
müssen die Behörden konkret beurteilen, ob die einer Person vorgeworfene
Handlung eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet. Zum
andern die Eintragung im Strafregister wegen wiederholt begangener
Verbrechen oder Vergehen. In dieser Variante ist der Hinderungsgrund bereits
durch die wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt, ohne dass
es noch notwendig ist zu prüfen, ob diese Taten eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung offenbaren. Zusätzlicher Anzeichen für eine Gefährdung
bedarf es hier nicht (BGr, 6. Mai 2013,2C_1271/2012, E. 3.1; Wüst,
S. 77 f.).
Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit der vom
Waffengesetz erfassten Gegenstände muss verlangt werden, dass Personen, die
derartige Gegenstände besitzen wollen, sich als besonders zuverlässig erweisen,
was nicht der Fall ist, wenn sie wiederholt Verbrechen oder Vergehen begangen
haben, selbst wenn insoweit kein Bezug zu Gewalt oder Waffen bestand. Wer wegen
wiederholt begangener Verbrechen und Vergehen im Strafregister eingetragen ist,
offenbart eine Tendenz, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders
ernst zu nehmen und sich dabei zudem nicht nur Übertretungen, sondern auch
Vergehen oder gar Verbrechen schuldig zu machen (BGr, 4. August 2009,
2C_125/2009, E. 3.3, 3.4; BGr, 29. September 2011,2C_158/2011, E. 3.3–3.5).
2.4
Personen,
die zur Annahme Anlass geben, sich selbst oder Dritte mit einer Waffe zu
gefährden, erhalten keinen Waffenerwerbsschein ausgestellt (Art. 8
Abs. 2 lit. c WG; vorn E. 2.1). Nach der Rechtsprechung muss
eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die betroffene Person
sich selber oder Dritte durch den Gebrauch der Waffe gefährdet (VGr, 8. November
2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3; VGr, 23. Juni 2016,
VB.2016.00081, E. 2.5). Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der
Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber
zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der
gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis
einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin
mehr als ein bloss vager Verdacht vorausgesetzt (VGr, 19. März 2009,
VB.2008.00560, E. 4.2; ZBl 103/2002, S. 167).
In der Rechtsprechung wurde das Vorliegen einer erheblichen
Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung verschiedentlich festgestellt: So
verweigerte eine Zürcher Gemeinde nach Ansicht des Bundesgerichts einem Ehepaar
zu Recht die von beiden Partnern beantragten Waffenerwerbsscheine, weil die
andauernden nachbarrechtlichen Streitigkeiten bereits bis zu einer
handgreiflichen Auseinandersetzung eskaliert waren und zu einer Vielzahl von
Strafanzeigen geführt hatten (BGr, 17. Dezember 2003,2A.596/2003,
E. 2.2). Ebenso erachtete das Bundesgericht in einem Entscheid vom
30.
April 2009 eine Drittgefährdung bereits als gegeben, indem der
Betroffene bereit war oder die Neigung besass, von ihm erworbene Waffen illegal
und unter Umgehung der gesetzlichen Schranken an andere Personen weiterzugeben,
welche ihrerseits Dritte gefährdeten (BGr,2C_797/2008, E. Ac). Bei einer
Person, deren Sehkraft stark eingeschränkt war, wurden "Anhaltspunkte"
für eine Drittgefährdung darin gesehen, dass bei einem allfälligen späteren Hantieren
mit der erworbenen Waffe Situationen entstehen werden, die zu einer Selbst-
oder Drittgefährdung führen könnten (ZBl 103/2002, S. 167). Insofern wird
die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung etwas relativiert.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht vorerst geltend, er habe das Schreiben des Statthalters
mit dem Fragebogen vom 17. Juni 2016 erst am Abend des 23. Juni 2016
in der Untersuchungshaft erhalten. Im angefochtenen Entscheid werde auf seinen
Antrag auf Sistierung (dazu vorn E. 1.2) nicht eingegangen. Da er vor
Ablauf der Frist [zur Beantwortung des Fragebogens] keine Akteneinsicht gehabt
und sich in Untersuchungshaft befunden habe, habe er den Fragebogen nicht
beantworten und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wahrnehmen können.
Dem angefochtenen Entscheid ist lediglich zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer mit der Zustellung des Fragebogens in die Untersuchungshaft
das rechtliche Gehör gewährt worden sei, er aber um einen Fristaufschub zur
Beantwortung der Fragen ersucht habe, obwohl ihm genügend Zeit zur Verfügung gestanden
habe, um zum Fragebogen Stellung zu nehmen. Offenkundig wurde Verzicht auf
Stellungnahme angenommen und das Gesuch um Sistierung nicht behandelt. Der
Fragebogen wurde mittlerweile zu den Akten genommen.
3.2
Eine
Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
feststellt, hebt den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich ohne Rücksicht
darauf auf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen
wäre oder nicht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1174). Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201
E. 2.2). Ausnahmsweise ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Heilung
möglich, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 136 V 117, 126 f. E. 4.2.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 1176; zur Kritik dieselben, Rz. 1178; Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 8 N. 38, § 20 N. 19; VGr, 30. August 2016,
VB.2016.00107, E. 3.4).
3.3
Im Rahmen
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht wurde der erwähnte Fragebogen bei der
Vorinstanz bezogen und dem Beschwerdeführer zur Vernehmlassung zugestellt. Mit
Eingabe vom 20. Februar 2017 nahm er ausführlich zu den darin enthaltenen
Fragen Stellung. Unter diesen Umständen kann die Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz, welche weder bereit gewesen war, dem
Beschwerdeführer in Untersuchungshaft eine Fristerstreckung zur Beantwortung
des Fragebogens zu gewähren – dieser blieb unbeantwortet – noch, sein
Sistierungsgesuch zu behandeln, als geheilt gelten. Insbesondere würde eine
Rückweisung zur (erneuten) Stellungnahme zum Fragebogen einen formalistischen
Leerlauf bedeuten und damit zu unnötigen Verzögerungen führen.
3.4
Nicht
anders zu verfahren ist diesbezüglich mit Bezug auf die Frage 7 des
Fragebogens. Darin wird auf einen Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich
vom 7. Juni 2016 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer
"einschlägig" verzeichnet sei und der Funktionär befürchte, dass sich
die Situation des Beschwerdeführers bis zum Waffeneinsatz (gegen Dritte) verschärfen
könnte. Der Beschwerdeführer bestritt schon im ersten Rekursverfahren sämtliche
Auskünfte der Kantonspolizei als falsch, unbegründet und willkürlich und
anerkannte lediglich Einträge im Strafregister, was er in der Eingabe vom
20.
Februar 2017 wiederholte. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer
sodann, dass ihm dieser Bericht nicht bekannt sei. Den Akten ist denn auch
nicht zu entnehmen, dass dieser Bericht dem Fragebogen beigelegen habe, und er
liess sich auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht finden,
obwohl sich die Vorinstanz für ihren Entscheid darauf – allerdings nicht als
einzige Quelle – gestützt hatte. Insofern liegt zweifellos eine weitere
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Indessen vermöchte
auch hier eine Rückweisung der Sache die Stellungnahme dazu nicht mehr zu
ermöglichen und käme einem formalistischen Leerlauf gleich. Da die Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht allzu schwer wiegt, erscheint eine
Heilung noch möglich, zumal nur Rechts- und Tatfragen im Streit liegen, welche
das Verwaltungsgericht umfassend prüfen kann (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Dem Verfahrensfehler
der Vorinstanz ist jedoch im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen
(dazu hinten E. 5).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer weist aktuell lediglich einen Eintrag im Strafregister
aus, nämlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Urteil der I. Strafkammer
des Obergerichts vom 11. Februar 2010. Dabei handelt es sich zwar um ein
Vergehen, was nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG die Erteilung einer
Waffenerwerbsbewilligung ausschlösse, wenn es wiederholt begangen worden
wäre (vorn E. 2.3). Das ist nach dem aktuellen Aktenstand jedoch nicht der
Fall.
4.2
Nach den
Abklärungen der Kantonspolizei Zürich vom 3. Juli 2015 lief eine Strafuntersuchung
gegen den Beschwerdeführer wegen illegaler Rodung und Zweckentfremdung von
Waldboden, doch wurde er von diesen Vorwürfen mit Urteil des Bezirksgerichts B
vom 23. April 2015 freigesprochen, das jedoch noch nicht rechtskräftig ist.
Den in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2015 erwähnten
weiteren Beschuldigungen (Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Erschleichen
einer Waffentragbewilligung, Umbau einer Pistole zu einer Serienfeuerwaffe und
Weitere; Versicherungsbetrug; Drohung; Gewaltschutzverfahren; Aggressives
Verhalten gegenüber Behörden) folgte bis anhin jedenfalls keine rechtskräftige
strafrechtliche Verurteilung, oder die Strafuntersuchung wurde teilweise
eingestellt. Immerhin scheint ein Teil dieser Delikte im Verfahren vor
Obergericht beurteilt zu werden. Dennoch ist einstweilen von lediglich einem
Eintrag im Strafregister auszugehen. Eine grobe Verkehrsregelverletzung
offenbart allein indessen noch keine gewalttätige oder gemeingefährliche
Gesinnung. Damit ist die beantragte Waffenerwerbsbewilligung nach Art. 8
Abs. 2 lit. c WG zu beurteilen (vorn E. 2.1).
4.3
Zu Recht
verwies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf den medial verbreiteten
"Auftritt" des Beschwerdeführers in der Sendung "E": Wie
sich aus deren Bericht vom 26. April 2016 ergibt, wurde der
Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der Sendung damit konfrontiert, dass er
für die Miete eines Lieferwagens unzulässige Zuschläge, erfundene Schäden und
zu Unrecht einen nicht aufgefüllten Tank verrechnet habe. Der Beschwerdeführer
verdeckte sein Gesicht daraufhin mit einer Mappe und ging vorerst in sein Büro.
Kurz darauf erschien er wieder und trug eine Sturmmaske (Kopf und Hals
umhüllende Mütze lediglich mit Ausschnitten für Augen und Mund, sog.
3-Loch-Balaclava), filmte seinerseits den Mitarbeiter des "E", wollte
ihm mit Gewalt den Mietvertrag für den gemieteten Lieferwagen entreissen und
ihn "im Namen des Volkes" verhaften. Als ihm dies nicht gelang, rief
er die Polizei, die gemäss Angaben des "E" mit vier Einsatzkräften
eintraf, welche aber den Beschwerdeführer verhafteten. In einem späteren
Interview mit der Zeitung F bestritt der Beschwerdeführer die Darstellung des "E",
ebenso seine Autovermieter-Eigenschaft und erklärte, wesentliches Bildmaterial
sei vom Fernsehen nicht veröffentlicht worden (Zeitung F, 29. April 2016).
4.4
Diese
Reaktion aufgrund eines keineswegs ungewöhnlichen Vorgangs – der Beschwerdeführer
musste sich vor der Kamera einer Konsumentenschutzsendung lediglich berechtigte
Fragen zum von ihm ausgestellten Mietertrag gefallen lassen, der per Inserat
angepriesen worden war – lässt auf ein nicht unerhebliches Aggressionspotenzial
des Beschwerdeführers gegenüber Dritten schliessen. Nicht nur wurde er
gegenüber dem Journalisten handgreiflich (vgl. dazu vorn E. 2.4) und
wollte ihm den Vertrag mit Gewalt entreissen, der Beweismittel für die
erhobenen Vorwürfe darstellte, sondern er wollte den Journalisten auch gleich "im
Namen des Volkes" verhaften. Damit masste er sich sogar obrigkeitliche
Kompetenzen an, die mittels einer Waffe wohl leichter durchzusetzen gewesen
wären. Wie weit der Beschwerdeführer im Besitz einer Waffe tatsächlich gegangen
wäre, lässt sich nicht beurteilen. Immerhin wurden gegen ihn aber mehrere
Strafuntersuchungen eingeleitet, unter anderem wegen Betrugs; auch soll er
gegen das Waffengesetz verstossen haben (vorn I.B; E. 4.2). Zwar wurde der
Beschwerdeführer deswegen nicht oder noch nicht verurteilt. Indessen reichten
die Verdachtsmomente, um eine Strafuntersuchung einzuleiten in Bereichen, die
für den Erwerb einer Waffe und die damit verbundenen Gefahren insbesondere
Dritter von Bedeutung sein können.
Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid soll der
Beschwerdeführer weiter in einem Schrank in seinem Büro umfangreiches weiteres
militärisches Material gelagert haben (Tarnbekleidung, Kevlarhelm,
Funksprechgarnitur mit Headset, GSM-gestützte Wildbeobachtungskamera). Die Schranktüren
seien zudem mit zahlreichen Durchhalteparolen in Kriegsrhetorik beklebt
gewesen. Dies lässt sich mit dem Hinweis auf seine Tätigkeit als
Personenschützer und auf seine aktive Mitgliedschaft im Reservistenverband der
Deutschen Bundeswehr nicht erklären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ihm
im Reservistenverband etwa die nötige Ausrüstung zur Verfügung gestellt wird.
Ein Zusammenhang zwischen seinen Tätigkeiten als Personenschützer und Reservist
und den in Kriegsrhetorik gehaltenen Durchhalteparolen ist sodann nicht ohne
Weiteres erkennbar. Aufgrund dieser Umstände und des Vorgehens gegen den
Journalisten besteht zweifellos mehr als ein nur vager Verdacht auf Drittgefährdung
im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, dagegen weniger auf
Selbstgefährdung, weshalb die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins nicht infrage
kommt.
4.5
Daran
ändert schliesslich nichts, dass sich der Beschwerdeführer über mehrere, wenn
auch nicht mehr gültige Jagdscheine ausweisen kann: Bundesrepublik Deutschland
(…, gültig bis März 2013), Kanton … (gültig 2011), Kanton … (gültig bis 2012),
… Jahresjagdkarte (gültig 2009) und Kanton ... . Bei den Akten liegt weiter
eine Kopie einer Mitgliederkarte des …Verein… (Trägerverein Schiesszentrum G),
die jedoch die Mitgliedschaft an einem Trägerverein ausweist. Der Umstand, dass
verschiedene zuständige Jagdbehörden dem Beschwerdeführer einen Jagdpass oder
Jagdschein ausgestellt haben, begründet dagegen keine Vertrauensschutzposition
(BGE 137 I 69 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen). Jagd- und Waffenwesen sind
unterschiedliche Regelungsbereiche, die von unterschiedlichen Behörden
vollzogen werden. Die Jagdberechtigung des Beschwerdeführers ist indessen nicht
Thema des vorliegenden Verfahrens, sondern die Erteilung der Bewilligung zum
Kauf von Handfeuer- und Faustfeuerwaffen. Solches ist in der Jagdgesetzgebung
nicht besonders geregelt; namentlich geht mit der Jagdberechtigung kein Recht
auf Waffenerwerb und -besitz einher (Art. 2 Abs. 3 WG; BGr, 6. Mai
2013,2C_1271/2012, E. 3.7).
4.6
Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer vollständig zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Allerdings hat die Vorinstanz sein
rechtliches Gehör mit der Nichtzustellung des Polizeiberichts vom 7. Juni
2016.
und der Nichtbehandlung seines Fristerstreckungs- und Sistierungsgesuchs
doch erheblich verletzt, weshalb sie die Hälfte der Kosten zu tragen hat. Die
andere Hälfte ist vom Beschwerdeführer zu tragen. Bei diesem Ausgang steht ihm
keine Parteientschädigung zu, die ein überwiegendes Obsiegen voraussetzte
(§ 17 Abs. 2 VRG). Im Rekursverfahren waren dem Beschwerdeführer die
Kosten bloss zur Hälfte auferlegt worden, nachdem die Sache damals an die Vorinstanz
hatte zurückgewiesen werden müssen. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung
der erneuten Verletzung des rechtlichen Gehörs noch als gerechtfertigt, nachdem
der vorinstanzliche Entscheid im wesentlichen Punkt der Verweigerung eines
Waffenerwerbsscheins geschützt wird.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung werden
abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte
auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …