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Entscheid

VB.2016.00467

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00467

31. Oktober 2016Deutsch11 min

(URT.2016.18458)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1971) wurde mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 21. August 2015 wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten (abzüglich 449 Tage

bereits erstandenen Freiheitsentzugs) verurteilt. A befindet sich seit dem 29. August

2014 in der JVA B. Zwei Drittel der Strafe werden am 28. Januar 2017 verbüsst

sein, das effektive Strafende fällt auf den 25. August 2018.

Am 27. April 2016 ersuchte A um Versetzung in den offenen

Strafvollzug. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 wies das Amt für Justizvollzug

dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 10. Juni 2016 bei der

Direktion der Justiz und des Innern und beantragte seine Versetzung in den

offenen Strafvollzug. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs

von A mit Verfügung vom 8. August 2016 ab und auferlegte ihm die

Verfahrenskosten.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 16. August 2016

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der

Direktion der Justiz und des Innern vom 8. August 2016 und die Gutheissung

seines Gesuchs um Versetzung in den offenen Strafvollzug. Weiter rügte er die

Kostenauflage.

Die

Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 24. August 2016 unter

Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 8. August 2016 und unter

Verzicht auf eine weitere Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Amt

für Justizvollzug schloss am 29. August 2016 ebenfalls unter Verweis auf

die Begründung der angefochtenen Verfügungen auf Abweisung der Beschwerde. A

liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine

geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr

besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten

begeht (Art. 76 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]).

2.2

Aus dem Gesetzeswortlaut geht e contrario hervor, dass Gefangene

grundsätzlich in offene Anstalten einzuweisen sind, es sei denn, es bestehe die

Gefahr, sie fliehen oder es sei zu erwarten, dass sie weitere Straftaten

begehen werden. Für die Einweisung in den geschlossenen Vollzug genügt die

Erfüllung eines der Kriterien. In geschlossene Anstalten werden nebst anderen Personen

mit einer grossen Fluchtenergie eingewiesen. Eine akute Fluchtgefahr wird

insbesondere dann angenommen, wenn die betroffene Person über kein Beziehungsnetz

in der Schweiz verfügt, d.h. wenn sie mit der Schweiz nicht verbunden ist, was

grundsätzlich bei sogenannten Kriminaltouristen und bei Verurteilten ohne

gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu vermuten ist (Benjamin

F. Brägger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

I, 3. A., Basel 2013, Art. 76 N. 4 und 8). Nach § 60 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) wird eine verurteilte

Person vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug versetzt, wenn keine

besonderen Umstände nach Art. 76 Abs. 2 StGB mehr vorliegen und die

Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrechts für die

Wiedereingliederung sinnvoll ist.

2.3

Eine Fluchtgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 2 StGB darf nicht

bereits angenom-

men werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht.

Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als

wahrscheinlich erscheint (VGr, 22. Dezember 2015, VB.2015.00275, E. 2.3

m.w.H.). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar

ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr

besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen

Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich

erscheinen lassen. Die Schwere bzw. Länge der Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr

gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu

bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die

berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei

einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person

grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte,

ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGr, 27. Januar

2012,1B_18/2012, E. 3.1 m.w.H.; BGE 125 I 60 E. 3a).

3.

3.1

Die Vorinstanz

erwog, der Beschwerdeführer werde die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen

müssen. Allein aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechts sei daher von einer

erhöhten Fluchtgefahr auszugehen. Eine Flucht in sein Heimatland (oder das

übrige Ausland) würde nämlich bedeuten, dass ein ohnehin bevorstehender Schritt

des Beschwerdeführers zeitlich verschoben würde. Der Beschwerdeführer habe

zumindest einen Teil seiner Familie in C, wohin er auch zurück wolle. Somit sei

die verbleibende, relativ kurze Reststrafe (dazumal rund sechs Monate bzw. rund

zwei Jahre bei einer Vollverbüssung) vorliegend als genügend lang anzusehen, um

ein erhebliches Interesse daran zu begründen, der weiteren Strafverbüssung

auszuweichen. Daran ändere auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe

genügend Reue für seine Tat gezeigt und Busse geleistet, nichts. Die dargelegte,

erhebliche Fluchtgefahr lasse sich nicht dadurch entkräften, dass der Beschwerdeführer

EU-Bürger sei und es bei einer Flucht nach C problemlos möglich sei, ihn wieder

festzunehmen. In der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass im Fall

einer Flucht eines Insassen ins Ausland der Weg des Auslieferungsbegehrens oder

eines Ersuchens um stellvertretende Übernahme der Verfolgung langwierig sei,

weshalb dem Vollstreckungsstaat nicht ohne Weiteres zuzumuten sei, eine Flucht

eines Gefangenen in Kauf zu nehmen. Folglich vermöge auch die befürchtete

Ausreise in ein Land, das den Beschwerdeführer grundsätzlich an die Schweiz

ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen würde, die dargelegte Fluchtgefahr

nicht erheblich zu relativieren. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem

ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs sei damit geringer einzustufen als

dasjenige, sich dem weiteren Strafvollzug durch Flucht zu entziehen. Das

Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sei zwar lobenswert, vermöge jedoch an

der klaren Sach- und Rechtslage nichts zu ändern.

3.2

Der

Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf die

angebliche Fluchtgefahr, ohne jedoch diese Gefahr weder objektiv noch subjektiv

im konkreten nachzuweisen und zu begründen. Sein Gesuch sei unabhängig vom

nationalbürgerlichen Status und anhand des bestehenden ausführlichen

Bewährungsrapports der Gefängnisleitung zu beurteilen, zumal aufgrund des

Schengen-Abkommens die Verfolgung der Strafe nationalübergreifend sei. Als

Staatsangehöriger von C unterstehe er den staatsübergreifenden EU-Gesetzen

sowie den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und C. Zudem rügte er die

Auferlegung von Verfahrenskosten, obwohl er derzeit nur über das Peculium der

JVA und weder über Einkommen noch Vermögen verfüge.

4.

4.1

Infrage

steht vorliegend die Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Strafvollzug

zumindest für den Vollzug der restlichen Dauer von zwei Dritteln der Strafe, mithin

bis am 28. Januar 2017. Dannzumal wird die bedingte Entlassung von Amtes

wegen zu prüfen sein (Art. 86 StGB).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von C. Er lebte vor seiner

Verhaftung in C, wo er mit seiner inzwischen verstorbenen Ex-Frau zwei Kinder

hat, welche arbeitssuchend bzw. in Ausbildung sind.

Der Beschwerdegegner erwog in seiner Verfügung vom 27. Mai

2016, dass bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ausländischer Staatsangehöriger

zu prüfen sei, ob diese Aussicht darauf hätten, sich durch Flucht in ihr

Heimatland oder in einen Drittstaat dem Strafvollzug auf Dauer zu entziehen,

wobei diese Möglichkeit gegen das allfällige Interesse des Betroffenen, den

Strafvollzug in der Schweiz ordnungsgemäss abzuschliessen, abzuwägen sei und

ein Interesse an einem ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs regelmässig

nur dann gegeben sei, wenn nicht nur ein Interesse am Verbleib in der Schweiz

nach dem Strafvollzug vorliege, sondern mindestens die Wahrscheinlichkeit bestehe,

dass ein solcher Verbleib von der zuständigen Behörde auch zugelassen werde.

Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner

Entlassung verlassen müssen und auch ein Interesse am Verbleib in der Schweiz

liegt unter diesen Umständen nicht vor. Die Befürchtung des Beschwerdegegners,

der Beschwerdeführer werde jede sich bietende Gelegenheit zur Ausreise ins nahe

Ausland nutzen, ist deshalb unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Das

Interesse, sich dem Strafvollzug zu entziehen, überwiegt unter diesen Umständen.

Auch ist der Vorinstanz– mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

(vgl. E. 2.3) – zuzustimmen, dass das Argument des Beschwerdeführers, er

sei EU-Bürger und könne deshalb bei einer Flucht problemlos wieder festgenommen

werden, die Fluchtgefahr nicht entkräftet.

4.2.2

In Bezug auf den zeitlichen Aspekt konnte die verbleibende Restdauer von in

damaligen Zeitpunkt ca. sechs Monaten von der Vorinstanz zu Recht als

genügend lang beurteilt werden, um ein Interesse zu begründen, der weiteren

Strafverbüssung auszuweichen. Im Januar 2017 wird die bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers von Amtes wegen zu prüfen sein. Da diese Entscheidung noch

aussteht, ist auch die restliche Strafdauer bis maximal 25. August 2018

als genügend lang zu beurteilen.

4.2.3

Der Beschwerdegegner qualifizierte zudem die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

sozialen Kontakte in der Schweiz als nicht glaubhaft, zumal er nie von Familienangehörigen

besucht worden sei. Der Beschwerdeführer selbst erwähnte in seinem Gesuch um

Versetzung in den offenen Vollzug lediglich nahe Verwandte in Zürich, ohne

jedoch zu konkretisieren, um wen es sich dabei handle und wie sich diese

Beziehungen gestalteten. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 18. Mai 2016 wurde

der Beschwerdeführer bisher nur von einer freiwilligen Mitarbeiterin in der JVA

besucht. Es ist demzufolge nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über

ein entsprechendes Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, zumal er auch nie

hier wohnte oder längeren Aufenthalt hatte. Seine Verhaftung erfolgte denn auch

im Transit des Flughafens Zürich, als er sich auf der Durchreise befand. Die

Flucht erscheint somit auch unter diesem Blickwinkel als wahrscheinlich. Daran

ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend machte, bis anhin

genügend Reue und Busse geleistet zu haben.

4.2.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht zu beanstanden ist, dass die

Vorinstanz gestützt auf die konkreten Umstände beim Beschwerdeführer die

Fluchtgefahr bejahte, womit die Voraussetzungen für eine Versetzung in den offenen

Strafvollzug nicht erfüllt waren. Denn entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers existieren konkrete Umstände, die in seinem Fall (subjektiv)

eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Daran würde auch ein

Verhaltensrapport o.ä. nichts ändern.

4.3

Zuletzt

ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, es hätten ihm von der Vorinstanz

keine Kosten auferlegt werden dürfen. Damit macht er sinngemäss geltend, es

hätte ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden müssen.

Es ist aus den Akten des Rekursverfahrens nicht

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift oder in einer

weiteren Eingabe ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hätte.

Allein aus der Tatsache seiner Inhaftierung musste die Vorinstanz nicht ohne

Weiteres auf Mittellosigkeit schliessen. Angesichts des Verfahrensausgangs

rechtfertigte sich somit die Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers.

4.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche

beantragt.

5.2

Darin,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, über keinerlei

Einkommen oder Vermögen bzw. lediglich über sein Peculium in der JVA zu

verfügen, ist sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren zu erblicken.

Gemäss § 16 VRG wird

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Da die Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers glaubhaft erscheint und die Beschwerde trotz des vorliegenden

Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden

konnte, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

zu gewähren.

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung

gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …