VB.2016.00467
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00467
31. Oktober 2016Deutsch11 min
(URT.2016.18458)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00467
Urteil
der Einzelrichterin
vom 31. Oktober 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Versetzung in den offenen Strafvollzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1971) wurde mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 21. August 2015 wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten (abzüglich 449 Tage
bereits erstandenen Freiheitsentzugs) verurteilt. A befindet sich seit dem 29. August
2014 in der JVA B. Zwei Drittel der Strafe werden am 28. Januar 2017 verbüsst
sein, das effektive Strafende fällt auf den 25. August 2018.
Am 27. April 2016 ersuchte A um Versetzung in den offenen
Strafvollzug. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 wies das Amt für Justizvollzug
dieses Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 10. Juni 2016 bei der
Direktion der Justiz und des Innern und beantragte seine Versetzung in den
offenen Strafvollzug. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs
von A mit Verfügung vom 8. August 2016 ab und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 16. August 2016
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern vom 8. August 2016 und die Gutheissung
seines Gesuchs um Versetzung in den offenen Strafvollzug. Weiter rügte er die
Kostenauflage.
Die
Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 24. August 2016 unter
Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 8. August 2016 und unter
Verzicht auf eine weitere Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Amt
für Justizvollzug schloss am 29. August 2016 ebenfalls unter Verweis auf
die Begründung der angefochtenen Verfügungen auf Abweisung der Beschwerde. A
liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine
geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr
besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten
begeht (Art. 76 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]).
2.2
Aus dem Gesetzeswortlaut geht e contrario hervor, dass Gefangene
grundsätzlich in offene Anstalten einzuweisen sind, es sei denn, es bestehe die
Gefahr, sie fliehen oder es sei zu erwarten, dass sie weitere Straftaten
begehen werden. Für die Einweisung in den geschlossenen Vollzug genügt die
Erfüllung eines der Kriterien. In geschlossene Anstalten werden nebst anderen Personen
mit einer grossen Fluchtenergie eingewiesen. Eine akute Fluchtgefahr wird
insbesondere dann angenommen, wenn die betroffene Person über kein Beziehungsnetz
in der Schweiz verfügt, d.h. wenn sie mit der Schweiz nicht verbunden ist, was
grundsätzlich bei sogenannten Kriminaltouristen und bei Verurteilten ohne
gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu vermuten ist (Benjamin
F. Brägger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht
I, 3. A., Basel 2013, Art. 76 N. 4 und 8). Nach § 60 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) wird eine verurteilte
Person vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug versetzt, wenn keine
besonderen Umstände nach Art. 76 Abs. 2 StGB mehr vorliegen und die
Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrechts für die
Wiedereingliederung sinnvoll ist.
2.3
Eine Fluchtgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 2 StGB darf nicht
bereits angenom-
men werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht.
Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als
wahrscheinlich erscheint (VGr, 22. Dezember 2015, VB.2015.00275, E. 2.3
m.w.H.). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar
ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr
besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen
Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich
erscheinen lassen. Die Schwere bzw. Länge der Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr
gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu
bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die
berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei
einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person
grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte,
ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGr, 27. Januar
2012,1B_18/2012, E. 3.1 m.w.H.; BGE 125 I 60 E. 3a).
3.
3.1
Die Vorinstanz
erwog, der Beschwerdeführer werde die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen
müssen. Allein aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechts sei daher von einer
erhöhten Fluchtgefahr auszugehen. Eine Flucht in sein Heimatland (oder das
übrige Ausland) würde nämlich bedeuten, dass ein ohnehin bevorstehender Schritt
des Beschwerdeführers zeitlich verschoben würde. Der Beschwerdeführer habe
zumindest einen Teil seiner Familie in C, wohin er auch zurück wolle. Somit sei
die verbleibende, relativ kurze Reststrafe (dazumal rund sechs Monate bzw. rund
zwei Jahre bei einer Vollverbüssung) vorliegend als genügend lang anzusehen, um
ein erhebliches Interesse daran zu begründen, der weiteren Strafverbüssung
auszuweichen. Daran ändere auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe
genügend Reue für seine Tat gezeigt und Busse geleistet, nichts. Die dargelegte,
erhebliche Fluchtgefahr lasse sich nicht dadurch entkräften, dass der Beschwerdeführer
EU-Bürger sei und es bei einer Flucht nach C problemlos möglich sei, ihn wieder
festzunehmen. In der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass im Fall
einer Flucht eines Insassen ins Ausland der Weg des Auslieferungsbegehrens oder
eines Ersuchens um stellvertretende Übernahme der Verfolgung langwierig sei,
weshalb dem Vollstreckungsstaat nicht ohne Weiteres zuzumuten sei, eine Flucht
eines Gefangenen in Kauf zu nehmen. Folglich vermöge auch die befürchtete
Ausreise in ein Land, das den Beschwerdeführer grundsätzlich an die Schweiz
ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen würde, die dargelegte Fluchtgefahr
nicht erheblich zu relativieren. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem
ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs sei damit geringer einzustufen als
dasjenige, sich dem weiteren Strafvollzug durch Flucht zu entziehen. Das
Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sei zwar lobenswert, vermöge jedoch an
der klaren Sach- und Rechtslage nichts zu ändern.
3.2
Der
Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf die
angebliche Fluchtgefahr, ohne jedoch diese Gefahr weder objektiv noch subjektiv
im konkreten nachzuweisen und zu begründen. Sein Gesuch sei unabhängig vom
nationalbürgerlichen Status und anhand des bestehenden ausführlichen
Bewährungsrapports der Gefängnisleitung zu beurteilen, zumal aufgrund des
Schengen-Abkommens die Verfolgung der Strafe nationalübergreifend sei. Als
Staatsangehöriger von C unterstehe er den staatsübergreifenden EU-Gesetzen
sowie den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und C. Zudem rügte er die
Auferlegung von Verfahrenskosten, obwohl er derzeit nur über das Peculium der
JVA und weder über Einkommen noch Vermögen verfüge.
4.
4.1
Infrage
steht vorliegend die Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Strafvollzug
zumindest für den Vollzug der restlichen Dauer von zwei Dritteln der Strafe, mithin
bis am 28. Januar 2017. Dannzumal wird die bedingte Entlassung von Amtes
wegen zu prüfen sein (Art. 86 StGB).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von C. Er lebte vor seiner
Verhaftung in C, wo er mit seiner inzwischen verstorbenen Ex-Frau zwei Kinder
hat, welche arbeitssuchend bzw. in Ausbildung sind.
Der Beschwerdegegner erwog in seiner Verfügung vom 27. Mai
2016, dass bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ausländischer Staatsangehöriger
zu prüfen sei, ob diese Aussicht darauf hätten, sich durch Flucht in ihr
Heimatland oder in einen Drittstaat dem Strafvollzug auf Dauer zu entziehen,
wobei diese Möglichkeit gegen das allfällige Interesse des Betroffenen, den
Strafvollzug in der Schweiz ordnungsgemäss abzuschliessen, abzuwägen sei und
ein Interesse an einem ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs regelmässig
nur dann gegeben sei, wenn nicht nur ein Interesse am Verbleib in der Schweiz
nach dem Strafvollzug vorliege, sondern mindestens die Wahrscheinlichkeit bestehe,
dass ein solcher Verbleib von der zuständigen Behörde auch zugelassen werde.
Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner
Entlassung verlassen müssen und auch ein Interesse am Verbleib in der Schweiz
liegt unter diesen Umständen nicht vor. Die Befürchtung des Beschwerdegegners,
der Beschwerdeführer werde jede sich bietende Gelegenheit zur Ausreise ins nahe
Ausland nutzen, ist deshalb unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Das
Interesse, sich dem Strafvollzug zu entziehen, überwiegt unter diesen Umständen.
Auch ist der Vorinstanz– mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
(vgl. E. 2.3) – zuzustimmen, dass das Argument des Beschwerdeführers, er
sei EU-Bürger und könne deshalb bei einer Flucht problemlos wieder festgenommen
werden, die Fluchtgefahr nicht entkräftet.
4.2.2
In Bezug auf den zeitlichen Aspekt konnte die verbleibende Restdauer von in
damaligen Zeitpunkt ca. sechs Monaten von der Vorinstanz zu Recht als
genügend lang beurteilt werden, um ein Interesse zu begründen, der weiteren
Strafverbüssung auszuweichen. Im Januar 2017 wird die bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers von Amtes wegen zu prüfen sein. Da diese Entscheidung noch
aussteht, ist auch die restliche Strafdauer bis maximal 25. August 2018
als genügend lang zu beurteilen.
4.2.3
Der Beschwerdegegner qualifizierte zudem die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
sozialen Kontakte in der Schweiz als nicht glaubhaft, zumal er nie von Familienangehörigen
besucht worden sei. Der Beschwerdeführer selbst erwähnte in seinem Gesuch um
Versetzung in den offenen Vollzug lediglich nahe Verwandte in Zürich, ohne
jedoch zu konkretisieren, um wen es sich dabei handle und wie sich diese
Beziehungen gestalteten. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 18. Mai 2016 wurde
der Beschwerdeführer bisher nur von einer freiwilligen Mitarbeiterin in der JVA
besucht. Es ist demzufolge nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über
ein entsprechendes Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, zumal er auch nie
hier wohnte oder längeren Aufenthalt hatte. Seine Verhaftung erfolgte denn auch
im Transit des Flughafens Zürich, als er sich auf der Durchreise befand. Die
Flucht erscheint somit auch unter diesem Blickwinkel als wahrscheinlich. Daran
ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend machte, bis anhin
genügend Reue und Busse geleistet zu haben.
4.2.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht zu beanstanden ist, dass die
Vorinstanz gestützt auf die konkreten Umstände beim Beschwerdeführer die
Fluchtgefahr bejahte, womit die Voraussetzungen für eine Versetzung in den offenen
Strafvollzug nicht erfüllt waren. Denn entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers existieren konkrete Umstände, die in seinem Fall (subjektiv)
eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Daran würde auch ein
Verhaltensrapport o.ä. nichts ändern.
4.3
Zuletzt
ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, es hätten ihm von der Vorinstanz
keine Kosten auferlegt werden dürfen. Damit macht er sinngemäss geltend, es
hätte ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden müssen.
Es ist aus den Akten des Rekursverfahrens nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift oder in einer
weiteren Eingabe ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hätte.
Allein aus der Tatsache seiner Inhaftierung musste die Vorinstanz nicht ohne
Weiteres auf Mittellosigkeit schliessen. Angesichts des Verfahrensausgangs
rechtfertigte sich somit die Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers.
4.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche
beantragt.
5.2
Darin,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, über keinerlei
Einkommen oder Vermögen bzw. lediglich über sein Peculium in der JVA zu
verfügen, ist sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren zu erblicken.
Gemäss § 16 VRG wird
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Da die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers glaubhaft erscheint und die Beschwerde trotz des vorliegenden
Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden
konnte, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
zu gewähren.
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …