VB.2016.00468
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00468
9. November 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18481)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00468
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. November 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B werden seit dem 1. August 2011 von der
Sozialbehörde C wirtschaftlich unterstützt. Mit Beschluss vom 12. August
2013 meldete die Sozialbehörde C A unter anderem an einem Deutschkurs an.
Gleichzeitig wurden er und B darauf aufmerksam gemacht, dass ein Abbruch des
Deutschkurses oder fehlende Bewerbungen mit Streichung der Integrationszulage,
der Erwerbsunkosten sowie Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate
sanktioniert werden könnten. Wegen Nichteinhaltung von Auflagen und Weisungen
kürzte die Sozialbehörde C mit Beschluss vom 17. März 2014 den Grundbedarf
von A und B während sechs Monaten um 15 %. Gegen diesen Beschluss erhob A
am 17. April 2014 Rekurs. Der Bezirksrat D wies den Rekurs mit
rechtskräftigem Beschluss vom 11. Juli 2014 ab, soweit er darauf eintrat.
Erwägungen
II.
A. Mit
neuem Entscheid vom 27. April 2015 wies die Sozialkommission C A unter anderem
dazu an, sich bis Ende Mai 2015 bei einem Abend-Deutschkurs anzumelden. Gleichzeitig
wurden er und B, die bereits seit dem 20. April 2015 bis auf Weiteres zwei
Mal pro Woche einen Deutschkurs besucht, darauf hingewiesen, dass das
Nichtbefolgen von Auflagen und Weisungen Sanktionen zur Folge habe. Ein Abbruch
des Deutschkurses könne mit Streichung der Integrationszulage, der
Erwerbsunkosten sowie der Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs
Monate sanktioniert werden. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
B. Seit
dem 1. September 2015 besucht A einen Abend-Deutschkurs bei der E-Schule
in D. Nachdem die Rückmeldung der Kursleiterin nicht zufriedenstellend war,
kürzte die Sozialkommission C A und B mit Beschluss vom 7. Dezember 2015
den Grundbedarf für die Dauer von sechs Monaten um 15 %. Für den Fall,
dass sich die Absenzen und Motivation von A bis Ende Februar 2017 nicht
deutlich bessern würden, drohte die Sozialkommission C die ab 1. Januar
2016.
geltende maximale Leistungskürzung von 30 % an.
Die gegen diesen Kürzungsbeschluss erhobene Einsprache
wies der Gemeinderat C mit Beschluss vom 2. Februar 2016 ab, weshalb A am
7.
März 2016 Rekurs beim Bezirksrat D erhob. Der Bezirksrat D wies den
Rekurs mit Beschluss vom 15. Juli 2016 ab.
C. Mit
Eingabe vom 15. August 2016 (Poststempel: 17. August 2016) gelangte A
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Kürzung um
15.
% sei aufzuheben. Der Bezirksrat D reichte mit Eingabe vom
23.
August 2016 die Verfahrensakten ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kürzung des Grundbedarfs um insgesamt
Fr. 1'650.60 (hochgerechnet auf sechs Monate). Der Streitwert liegt damit
unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde nur sehr knapp. Bei
juristischen Laien werden allerdings keine hohen Erwartungen an die Begründung
gestellt; diese muss aber wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen
Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird (Alain Griffel
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 und § 54 N. 1). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer immerhin ein
Arztzeugnis ein und machte geltend, er nehme seit fünf Jahren Tabletten. Dabei
verweist er auf E. 3.1 des angefochtenen Beschlusses. Weiter macht er geltend,
die Rückmeldungen aus dem Deutschkurs seien stets befriedigend gewesen. Damit
setzt sich der Beschwerdeführer zumindest knapp mit den Erwägungen der
Vorinstanz auseinander, weshalb die Anforderungen an die Begründung knapp
erfüllt sind.
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
2.2
Gemäss § 21 SHG
können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der
Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln
verbunden werden (§ 23 lit. d SHV).
2.3
Die Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende
gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung
schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der
Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die SKOS-Richtlinien
sehen in Kap. A.8.2 seit 1. Januar 2016 vor, dass der Grundbedarf um
5–30 % gekürzt werden kann. Zuvor – im für den vorliegenden Fall massgebenden Zeitraum – galt
eine Kürzung für maximal zwölf Monate um höchstens 15 % als
zulässig. Die Sozialbehörde hat bei einem
Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei
jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu
berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und
das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173,
E. 3.2).
3.
3.1
Die Vorinstanz zog im angefochtenen Beschluss in
Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Deutschkurs
zwar besucht und damit nicht formell abgebrochen habe. Aus der Rückmeldung der
Kursleiterin gehe aber klar hervor, dass er als Kursteilnehmer sehr passiv gewesen
sei und die Hausaufgaben nicht erledigt habe. Der Beschwerdeführer gebe zudem
an, dass er aus gesundheitlichen Gründen teilweise gefehlt und die Hausaufgaben nur dann nicht gemacht habe, wenn
diese zu schwierig gewesen seien. Ein entsprechendes Arztzeugnis für seine
gesundheitlichen Probleme habe der Beschwerdeführer
aber nicht eingereicht, und betreffend die Hausaufgaben liege die klare gegenteilige und glaubhafte Aussage
der Kursleiterin vor. Die Passivität des Beschwerdeführers und die wiederholten
Absenzen im Deutschkurs könnten demnach als Nichtbefolgung der Weisung
qualifiziert werden. Die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung seien damit
erfüllt. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die angeordnete Kürzung von
15.
% für die Dauer von sechs Monaten unter Berücksichtigung der
gegebenen Umstände – die Ehefrau und das minderjährige Kind sind von der
Sanktion ebenfalls betroffen – als hart erscheine. Zu beachten sei aber, dass der Beschwerdeführer um die
Konsequenzen gewusst habe, habe ihm doch die
Beschwerdegegnerin bereits in einem früheren
Entscheid wegen Nichteinhaltung von Weisungen den Grundbedarf während sechs
Monaten um 15 % gekürzt. Die Sanktion sei im vorliegenden Fall und unter
Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers als vertretbar zu
qualifizieren.
3.2
Im
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer ein
Arztzeugnis, eine Rückmeldung zum Sprachkurs vom 3. Dezember 2015 sowie
eine Rückmeldung zu einem Sprachkurs vom 14. Mai 2007 ein. Er macht
geltend, seine Blutdruckerhöhung werde im beiliegenden Arztzeugnis detailliert
bestätigt. Er nehme seit fünf Jahren Tabletten. Weiter seien die Rückmeldungen
zu den Sprachkursen stets befriedigend gewesen.
4.
Im Rahmen der Kürzung von
Sozialhilfeleistungen ist vorab zu prüfen, ob die Auflage
oder Weisung der Sozialhilfebehörde zulässig war
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2).
4.1
Der Wortlaut der Weisung der Beschwerdegegnerin lautete wie folgt: "A wird aufgefordert, sich bis Ende Mai
2015.
bei einem Abend-Deutschkurs anzumelden". Gleichzeitig wurden er und B, die bereits seit dem 20. April 2015 bis auf
Weiteres zwei Mal pro Woche einen Deutschkurs besucht, darauf
hingewiesen, dass ein Abbruch des Deutschkurses mit
einer Leistungskürzung sanktioniert werden kann. Daraus ist zu schliessen, dass
die Weisung neben der Anmeldung auch die Teilnahme am
Deutschkurs umfasst. Dies musste auch dem Beschwerdeführer bewusst
gewesen sein, nahm er doch nach der Kursanmeldung seit dem
1.
September 2015 am Deutschkurs teil. Die Weisung, an einem Deutschkurs
teilzunehmen, bezweckt den Erwerb oder die Verbesserung von Sprachkenntnissen
und dadurch die Unterstützung der Integration. Das kann allerdings nur
funktionieren, wenn der Betroffene
aktiv am Kurs teilnimmt und sich persönlich um
Fortschritte bemüht; es liegt auf der Hand, dass die blosse Anmeldung
für einen Deutschkurs noch keine Sprachkenntnisse vermittelt.
Die regelmässige Teilnahme am Kurs sowie eigenes Engagement ist für den
Erwerb von Sprachkenntnissen unerlässlich. Die Weisung der
Beschwerdegegnerin vom 27. April 2015 umfasste deshalb auch entsprechende Bemühungen des Beschwerdeführers,
ansonsten die Weisung ihren Zweck verfehlt hätte. Dies muss auch dem
Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, zumal er bereits im Jahr 2013 von der Beschwerdegegnerin angewiesen worden war, an einem Deutschkurs teilzunehmen.
Dies hat offenbar problemlos funktioniert, wurde doch der Grundbedarf damals
nicht wegen des Deutschkurses gekürzt. Aus diesem Grund ist
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass die
Beschwerdegegnerin mit ihrer Weisung sowohl die Anmeldung und Teilnahme am
Deutschkurs als auch entsprechende Bemühungen seinerseits erwartete.
4.2
Sprachkurse gehören zu den Massnahmen zur beruflichen und sozialen
Integration. Deutschkenntnisse sind für eine erfolgreiche
berufliche und soziale Integration in der Schweiz unerlässlich. Dies zeigt denn
auch die Rückmeldung des Arbeitsgebers des
Beschwerdeführers, wonach dieser an seinem Deutsch
noch arbeiten müsse. Die Weisung, an einem Deutschkurs teilzunehmen, ist
folglich auf eine Verbesserung der Lage des
Beschwerdeführers gerichtet. Durch die regelmässige Teilnahme an einem
Deutschkurs kann der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse verbessern, was
seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen und sich positiv auf seine
Integration auswirken dürfte. Die Teilnahme an einem Deutschkurs ist deshalb
geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Dies bestreitet der
Beschwerdeführer denn auch nicht.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Weisung für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen
oder anderen Gründen unzumutbar sein könnte. Das vom Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichte Arztzeugnis hält lediglich fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. August 2016 in
Behandlung wegen hohem Blutdruck und Knieschmerzen
sei und mit Medikamenten für den Blutdruck und körperlicher Schonung für die
Knie behandelt werde. Für den hier relevanten Zeitraum
des Deutschkurses im Jahr 2015 trifft das Arztzeugnis
allerdings keine Aussage. Darüber hinaus geht aus dem Arztzeugnis ohnehin nicht
hervor, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines erhöhten Blutdrucks nicht
möglich gewesen sein soll, regelmässig an einem Abend-Deutschkurs teilzunehmen.
Davon ist insbesondere nicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer gemäss
Arztzeugnis und eigener Aussage mit Medikamenten gegen Bluthochdruck behandelt
wird. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend,
dass ihm die Teilnahme am Deutschkurs aus
gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. Die Weisung, an einem Deutschkurs teilzunehmen, ist dem
Beschwerdeführer folglich zumutbar.
Zusammenfassend ist die Weisung der Beschwerdegegnerin sowohl
zumutbar als auch geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Die Weisung der Sozialbehörde C, dass der Beschwerdeführer
an einem Deutschkurs teilzunehmen hat, ist damit zulässig.
5.
5.1
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer den Deutschkurs besucht und –
soweit ersichtlich – nicht abgebrochen. Allerdings geht aus
der Rückmeldung der Kursleiterin vom 3. Dezember
2015.
hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht persönlich für den Spracherwerb engagierte und die Hausaufgaben nicht erledigte. Darüber
hinaus blieb der Beschwerdeführer dem Deutschkurs unbestrittenermassen sieben Mal fern, wobei nur eine Absenz
begründet war. Bei insgesamt 29 Kursabenden im betreffenden Zeitraum
verpasste der Beschwerdeführer damit fast ein Viertel des Deutschkurses. Es
stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall bereits die
Passivität des Beschwerdeführers und die wiederholten
Absenzen als Nichtbefolgung der Weisung qualifiziert werden können, wie dies
die Vorinstanz angenommen hat.
5.2
Es wurde bereits festgestellt, dass die Weisung nicht nur die
Teilnahme am Deutschkurs, sondern auch entsprechende Bemühungen vonseiten des
Beschwerdeführers umfasste (vorne E. 4.1).
Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, er habe die Hausaufgaben nur
dann nicht erledigt, wenn er diese nicht verstanden habe bzw. diese zu
schwierig gewesen seien. Aus der Rückmeldung der Kursleiterin vom
3.
Dezember 2015 geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer keine
Eigeninitiative zeigte, Hausaufgaben nicht erledigte und nur kleine
Fortschritte erzielen konnte. Zweifel an der Richtigkeit der Rückmeldung
der Kursleiterin vom 3. Dezember 2015 sind nicht angebracht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist diese Rückmeldung
nicht befriedigend, sind doch für den Spracherwerb die regelmässige
Teilnahme und eigene Bemühungen notwendig. Auch aus der
Rückmeldung zu einem Deutschkurs im Jahr 2007 kann der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten, weil dieser Kurs vorliegend nicht Teil des
Streitgegenstands ist.
Hinsichtlich der wiederholten Absenzen
machte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz geltend, er habe aus
gesundheitlichen Gründen (Bluthochdruck) teilweise gefehlt. Er habe jeweils
telefonisch versucht, sich bei der E-Schule abzumelden. Die Büros der E-Schule seien jedoch am Abend jeweils
bereits geschlossen gewesen. Seiner Lehrerin habe er jeweils beim nächsten Mal
die Absenz begründet. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer
zwar ein Arztzeugnis ein, welches seinen Bluthochdruck bestätigt. Allerdings hält das Arztzeugnis lediglich fest, dass der
Beschwerdeführer seit dem 3. August 2016 wegen hohem Blutdruck in
Behandlung sei. Hingegen macht das Arztzeugnis keine Aussage über den
vorliegend relevanten Zeitraum im Jahr 2015. Aus dem
Arztzeugnis geht insbesondere nicht hervor, seit wann
der Beschwerdeführer unter Bluthochdruck leidet oder
inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, regelmässig
am Deutschkurs teilzunehmen. Es gelingt dem Beschwerdeführer deshalb
auch im Beschwerdeverfahren nicht, seine Absenzen glaubwürdig zu begründen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, die mangelnden Bemühungen des Beschwerdeführers und seine wiederholten
Absenzen als Nichtbefolgung der Weisung zu qualifizieren.
6.
Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Leistungskürzung von 15 % während
sechs Monaten zulässig und verhältnismässig ist.
Die Sozialbehörde hatte dem Beschwerdeführer
die Leistungskürzung bei Nichtbefolgen von Auflagen und Weisungen mit Beschluss
vom 27. April 2015 angedroht. Er wurde insbesondere darauf hingewiesen,
dass ein Abbruch des Deutschkurses mit Streichung der Integrationszulage, der
Erwerbsunkosten sowie Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate
sanktioniert werde. Damit ist die Voraussetzung gemäss § 24 Abs. 1
lit. b SHG, wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung bei Missachtung von Auflagen und Weisungen schriftlich
hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt worden.
Die Kürzung des Grundbetrags um
15.
% für die Dauer von sechs Monaten liegt im Rahmen der möglichen Sanktionen
gemäss den SKOS-Richtlinien. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der
Sanktion ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch die Ehefrau und das
minderjährige Kind des Beschwerdeführers von der Kürzung des Grundbedarfs betroffen
sind. Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer die
Konsequenzen des Nichtbefolgens von Weisungen bereits bekannt waren, wurde ihm
doch bereits im Jahr 2013 der Grundbedarf um 15 % gekürzt. Darüber hinaus
verfügte die Beschwerdegegnerin nicht die maximal mögliche Kürzungsdauer von
zwölf Monaten. Damit wurden die Interessen der Ehefrau und des minderjährigen
Kindes genügend berücksichtigt. Darüber hinaus stellt die von der
Beschwerdegegnerin verlangte Teilnahme an einem Abend-Deutschkurs keinen
schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar. Dies macht der
Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen,
dass die Kürzung von 15 % für die Dauer von sechs Monaten verhältnismässig
ist.
Nach dem
Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz nicht zu
beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation massvoll zu
bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Es wurde keine
Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …