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Entscheid

VB.2016.00468

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00468

9. November 2016Deutsch13 min

(URT.2016.18481)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B werden seit dem 1. August 2011 von der

Sozialbehörde C wirtschaftlich unterstützt. Mit Beschluss vom 12. August

2013 meldete die Sozialbehörde C A unter anderem an einem Deutschkurs an.

Gleichzeitig wurden er und B darauf aufmerksam gemacht, dass ein Abbruch des

Deutschkurses oder fehlende Bewerbungen mit Streichung der Integrationszulage,

der Erwerbsunkosten sowie Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate

sanktioniert werden könnten. Wegen Nichteinhaltung von Auflagen und Weisungen

kürzte die Sozialbehörde C mit Beschluss vom 17. März 2014 den Grundbedarf

von A und B während sechs Monaten um 15 %. Gegen diesen Beschluss erhob A

am 17. April 2014 Rekurs. Der Bezirksrat D wies den Rekurs mit

rechtskräftigem Beschluss vom 11. Juli 2014 ab, soweit er darauf eintrat.

Erwägungen

II.

A. Mit

neuem Entscheid vom 27. April 2015 wies die Sozialkommission C A unter anderem

dazu an, sich bis Ende Mai 2015 bei einem Abend-Deutschkurs anzumelden. Gleichzeitig

wurden er und B, die bereits seit dem 20. April 2015 bis auf Weiteres zwei

Mal pro Woche einen Deutschkurs besucht, da­rauf hingewiesen, dass das

Nichtbefolgen von Auflagen und Weisungen Sanktionen zur Folge habe. Ein Abbruch

des Deutschkurses könne mit Streichung der Integrationszulage, der

Erwerbsunkosten sowie der Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs

Monate sanktioniert werden. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. Seit

dem 1. September 2015 besucht A einen Abend-Deutschkurs bei der E-Schule

in D. Nachdem die Rückmeldung der Kursleiterin nicht zufriedenstellend war,

kürzte die Sozialkommission C A und B mit Beschluss vom 7. Dezember 2015

den Grundbedarf für die Dauer von sechs Monaten um 15 %. Für den Fall,

dass sich die Absenzen und Motivation von A bis Ende Februar 2017 nicht

deutlich bessern würden, drohte die Sozialkommission C die ab 1. Januar

2016.

geltende maximale Leistungskürzung von 30 % an.

Die gegen diesen Kürzungsbeschluss erhobene Einsprache

wies der Gemeinderat C mit Beschluss vom 2. Februar 2016 ab, weshalb A am

7.

März 2016 Rekurs beim Bezirksrat D erhob. Der Bezirksrat D wies den

Rekurs mit Beschluss vom 15. Juli 2016 ab.

C. Mit

Eingabe vom 15. August 2016 (Poststempel: 17. August 2016) gelangte A

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Kürzung um

15.

% sei aufzuheben. Der Bezirksrat D reichte mit Eingabe vom

23.

August 2016 die Verfahrensakten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vor­liegenden Beschwerde zuständig. Der

Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kürzung des Grundbedarfs um insgesamt

Fr. 1'650.60 (hochgerechnet auf sechs Monate). Der Streitwert liegt damit

unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde nur sehr knapp. Bei

juristischen Laien werden allerdings keine hohen Erwartungen an die Begründung

gestellt; diese muss aber wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen

Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird (Alain Griffel

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 und § 54 N. 1). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer immerhin ein

Arztzeugnis ein und machte geltend, er nehme seit fünf Jahren Tabletten. Dabei

verweist er auf E. 3.1 des angefochtenen Beschlusses. Weiter macht er geltend,

die Rückmeldungen aus dem Deutschkurs seien stets befriedigend gewesen. Damit

setzt sich der Beschwerdeführer zumindest knapp mit den Erwägungen der

Vorinstanz auseinander, weshalb die Anforderungen an die Begründung knapp

erfüllt sind.

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2

Gemäss § 21 SHG

können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen ver­bunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der

Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln

verbunden werden (§ 23 lit. d SHV).

2.3

Die Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende

gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung

schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der

Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die SKOS-Richtlinien

sehen in Kap. A.8.2 seit 1. Januar 2016 vor, dass der Grundbedarf um

5–30 % gekürzt werden kann. Zuvor – im für den vorliegenden Fall massgebenden Zeitraum – galt

eine Kürzung für maximal zwölf Monate um höchstens 15 % als

zulässig. Die Sozialbehörde hat bei einem

Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei

jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu

berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und

das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173,

E. 3.2).

3.

3.1

Die Vorinstanz zog im angefochtenen Beschluss in

Erwägung, dass der Beschwerde­führer den Deutschkurs

zwar besucht und damit nicht formell abgebrochen habe. Aus der Rückmeldung der

Kursleiterin gehe aber klar hervor, dass er als Kursteilnehmer sehr passiv gewesen

sei und die Hausaufgaben nicht erledigt habe. Der Beschwerdeführer gebe zudem

an, dass er aus gesundheitlichen Gründen teilweise gefehlt und die Haus­aufgaben nur dann nicht gemacht habe, wenn

diese zu schwierig gewesen seien. Ein entsprechendes Arztzeugnis für seine

gesundheitlichen Probleme habe der Beschwerde­führer

aber nicht eingereicht, und betreffend die Hausaufgaben liege die klare gegenteilige und glaubhafte Aussage

der Kursleiterin vor. Die Passivität des Beschwerdeführers und die wiederholten

Absenzen im Deutschkurs könnten demnach als Nichtbefolgung der Weisung

qualifiziert werden. Die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung seien damit

erfüllt. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die angeordnete Kürzung von

15.

% für die Dauer von sechs Monaten unter Berücksichtigung der

gegebenen Umstände – die Ehefrau und das minderjährige Kind sind von der

Sanktion ebenfalls betroffen – als hart erscheine. Zu beachten sei aber, dass der Beschwerdeführer um die

Konsequenzen gewusst habe, habe ihm doch die

Beschwerde­gegnerin bereits in einem früheren

Entscheid wegen Nichteinhaltung von Weisungen den Grundbedarf während sechs

Monaten um 15 % gekürzt. Die Sanktion sei im vorliegenden Fall und unter

Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers als vertretbar zu

qualifizieren.

3.2

Im

Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer ein

Arztzeugnis, eine Rückmeldung zum Sprachkurs vom 3. Dezember 2015 sowie

eine Rückmeldung zu einem Sprachkurs vom 14. Mai 2007 ein. Er macht

geltend, seine Blutdruckerhöhung werde im beiliegenden Arztzeugnis detailliert

bestätigt. Er nehme seit fünf Jahren Tabletten. Weiter seien die Rückmeldungen

zu den Sprachkursen stets befriedigend gewesen.

4.

Im Rahmen der Kürzung von

Sozialhilfeleistungen ist vorab zu prüfen, ob die Auflage

oder Weisung der Sozialhilfebehörde zulässig war

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2).

4.1

Der Wortlaut der Weisung der Beschwerdegegnerin lautete wie folgt: "A wird aufgefordert, sich bis Ende Mai

2015.

bei einem Abend-Deutschkurs anzumelden". Gleichzeitig wurden er und B, die bereits seit dem 20. April 2015 bis auf

Weiteres zwei Mal pro Woche einen Deutschkurs besucht, darauf

hingewiesen, dass ein Abbruch des Deutsch­kurses mit

einer Leistungskürzung sanktioniert werden kann. Daraus ist zu schliessen, dass

die Weisung neben der Anmeldung auch die Teilnahme am

Deutschkurs umfasst. Dies musste auch dem Beschwerdeführer bewusst

gewesen sein, nahm er doch nach der Kursanmeldung seit dem

1.

September 2015 am Deutschkurs teil. Die Weisung, an einem Deutschkurs

teilzunehmen, bezweckt den Erwerb oder die Verbesserung von Sprachkenntnissen

und dadurch die Unterstützung der Integration. Das kann allerdings nur

funktionieren, wenn der Betroffene

aktiv am Kurs teilnimmt und sich persönlich um

Fortschritte bemüht; es liegt auf der Hand, dass die blosse Anmeldung

für einen Deutschkurs noch keine Sprachkenntnisse vermittelt.

Die regelmässige Teilnahme am Kurs sowie eigenes Engagement ist für den

Erwerb von Sprachkenntnissen unerlässlich. Die Weisung der

Beschwerde­gegnerin vom 27. April 2015 umfasste deshalb auch entsprechende Bemühungen des Beschwerdeführers,

ansonsten die Weisung ihren Zweck verfehlt hätte. Dies muss auch dem

Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, zumal er bereits im Jahr 2013 von der Beschwerdegegnerin angewiesen worden war, an einem Deutschkurs teilzu­nehmen.

Dies hat offenbar problemlos funktioniert, wurde doch der Grundbedarf damals

nicht wegen des Deutschkurses gekürzt. Aus diesem Grund ist

davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass die

Beschwerdegegnerin mit ihrer Weisung sowohl die Anmeldung und Teilnahme am

Deutschkurs als auch entsprechende Bemühungen seinerseits erwartete.

4.2

Sprachkurse gehören zu den Massnahmen zur beruflichen und sozialen

Integration. Deutschkenntnisse sind für eine erfolgreiche

berufliche und soziale Integration in der Schweiz unerlässlich. Dies zeigt denn

auch die Rückmeldung des Arbeitsgebers des

Beschwerdeführers, wonach dieser an seinem Deutsch

noch arbeiten müsse. Die Weisung, an einem Deutschkurs teilzunehmen, ist

folglich auf eine Ver­besserung der Lage des

Beschwerdeführers gerichtet. Durch die regelmässige Teilnahme an einem

Deutschkurs kann der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse verbessern, was

seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen und sich positiv auf seine

Integration auswirken dürfte. Die Teilnahme an einem Deutschkurs ist deshalb

geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Dies bestreitet der

Beschwerdeführer denn auch nicht.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die

Weisung für den Beschwerdeführer aus gesund­heitlichen

oder anderen Gründen unzumutbar sein könnte. Das vom Beschwerde­führer im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens eingereichte Arztzeugnis hält lediglich fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. August 2016 in

Behandlung wegen hohem Blut­druck und Knieschmerzen

sei und mit Medikamenten für den Blutdruck und körperlicher Schonung für die

Knie behandelt werde. Für den hier relevanten Zeitraum

des Deutsch­kurses im Jahr 2015 trifft das Arztzeugnis

allerdings keine Aussage. Darüber hinaus geht aus dem Arztzeugnis ohnehin nicht

hervor, dass es dem Beschwerde­führer aufgrund seines erhöhten Blutdrucks nicht

möglich gewesen sein soll, regelmässig an einem Abend-Deutschkurs teilzunehmen.

Davon ist insbesondere nicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer gemäss

Arztzeugnis und eigener Aussage mit Medikamenten gegen Bluthochdruck behandelt

wird. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend,

dass ihm die Teil­nahme am Deutschkurs aus

gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. Die Weisung, an einem Deutschkurs teilzunehmen, ist dem

Beschwerdeführer folglich zumutbar.

Zusammenfassend ist die Weisung der Beschwerdegegnerin sowohl

zumutbar als auch geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Die Weisung der Sozialbehörde C, dass der Beschwerdeführer

an einem Deutschkurs teilzunehmen hat, ist damit zulässig.

5.

5.1

Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer den Deutschkurs besucht und –

soweit ersichtlich – nicht abgebrochen. Allerdings geht aus

der Rück­meldung der Kursleiterin vom 3. Dezember

2015.

hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht persönlich für den Sprach­erwerb engagierte und die Hausaufgaben nicht erledigte. Darüber

hinaus blieb der Beschwerdeführer dem Deutschkurs unbestrittenermassen sieben Mal fern, wobei nur eine Absenz

begründet war. Bei insgesamt 29 Kursabenden im betreffenden Zeitraum

verpasste der Beschwerdeführer damit fast ein Viertel des Deutschkurses. Es

stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall bereits die

Passivität des Beschwerde­führers und die wiederholten

Absenzen als Nichtbefolgung der Weisung qualifiziert werden können, wie dies

die Vorinstanz angenommen hat.

5.2

Es wurde bereits festgestellt, dass die Weisung nicht nur die

Teilnahme am Deutschkurs, sondern auch entsprechende Bemühungen vonseiten des

Beschwerdeführers umfasste (vorne E. 4.1).

Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, er habe die Hausaufgaben nur

dann nicht erledigt, wenn er diese nicht verstanden habe bzw. diese zu

schwierig gewesen seien. Aus der Rückmeldung der Kursleiterin vom

3.

Dezember 2015 geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer keine

Eigeninitiative zeigte, Hausaufgaben nicht erledigte und nur kleine

Fortschritte erzielen konnte. Zweifel an der Richtigkeit der Rückmeldung

der Kursleiterin vom 3. Dezember 2015 sind nicht angebracht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist diese Rückmeldung

nicht befriedigend, sind doch für den Spracherwerb die regelmässige

Teilnahme und eigene Bemühungen notwendig. Auch aus der

Rückmeldung zu einem Deutschkurs im Jahr 2007 kann der Beschwerdeführer nichts

zu seinen Gunsten ableiten, weil dieser Kurs vorliegend nicht Teil des

Streitgegenstands ist.

Hinsichtlich der wiederholten Absenzen

machte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz geltend, er habe aus

gesundheitlichen Gründen (Bluthochdruck) teilweise gefehlt. Er habe jeweils

telefonisch versucht, sich bei der E-Schule abzumelden. Die Büros der E-Schule seien jedoch am Abend jeweils

bereits geschlossen gewesen. Seiner Lehrerin habe er jeweils beim nächsten Mal

die Absenz begründet. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer

zwar ein Arztzeugnis ein, welches seinen Bluthochdruck bestätigt. Allerdings hält das Arztzeugnis lediglich fest, dass der

Beschwerdeführer seit dem 3. August 2016 wegen hohem Blutdruck in

Behandlung sei. Hingegen macht das Arztzeugnis keine Aussage über den

vorliegend relevanten Zeitraum im Jahr 2015. Aus dem

Arztzeugnis geht insbesondere nicht hervor, seit wann

der Beschwerdeführer unter Bluthochdruck leidet oder

inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, regelmässig

am Deutschkurs teilzunehmen. Es gelingt dem Beschwerdeführer deshalb

auch im Beschwerdeverfahren nicht, seine Absenzen glaubwürdig zu begründen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, die mangelnden Bemühungen des Beschwerdeführers und seine wiederholten

Absenzen als Nichtbefolgung der Weisung zu qualifizieren.

6.

Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Leistungskürzung von 15 % während

sechs Monaten zulässig und verhältnismässig ist.

Die Sozialbehörde hatte dem Beschwerdeführer

die Leistungskürzung bei Nichtbefolgen von Auflagen und Weisungen mit Beschluss

vom 27. April 2015 angedroht. Er wurde insbesondere darauf hingewiesen,

dass ein Abbruch des Deutschkurses mit Streichung der Inte­grationszulage, der

Erwerbsunkosten sowie Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate

sanktio­niert werde. Damit ist die Voraussetzung gemäss § 24 Abs. 1

lit. b SHG, wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung bei Missachtung von Auflagen und Weisungen schriftlich

hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt worden.

Die Kürzung des Grundbetrags um

15.

% für die Dauer von sechs Monaten liegt im Rahmen der möglichen Sanktionen

gemäss den SKOS-Richtlinien. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der

Sanktion ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch die Ehefrau und das

minderjährige Kind des Beschwerdeführers von der Kürzung des Grundbedarfs betroffen

sind. Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer die

Konsequenzen des Nichtbefolgens von Weisungen bereits bekannt waren, wurde ihm

doch bereits im Jahr 2013 der Grundbedarf um 15 % gekürzt. Darüber hinaus

verfügte die Beschwerdegegnerin nicht die maximal mögliche Kürzungsdauer von

zwölf Monaten. Damit wurden die Interessen der Ehefrau und des minderjährigen

Kindes genügend berücksichtigt. Darüber hinaus stellt die von der

Beschwerdegegnerin verlangte Teilnahme an einem Abend-Deutschkurs keinen

schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar. Dies macht der

Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen,

dass die Kürzung von 15 % für die Dauer von sechs Monaten verhältnismässig

ist.

Nach dem

Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz nicht zu

beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation massvoll zu

bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Es wurde keine

Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …