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Entscheid

VB.2016.00469

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00469

5. Oktober 2016Deutsch19 min

(URT.2016.18384)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1971, türkischer Staatsangehöriger, reiste

erstmals im Jahre 1996 zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau C in die Schweiz

ein, wo ihm der Kanton Aargau zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und 2001

eine Niederlassungsbewilligung erteilte. 2001 wurde dem Ehepaar die Tochter D

geboren, welche heute Schweizer Bürgerin ist. Nach der Scheidung der Ehe A/C

liess sich A im Kanton Zürich nieder. Vom 16. September 2001

bis 27. Mai 2002 befand er sich in Untersuchungshaft wegen Verdachts auf

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.

Auf Ersuchen des türkischen Staats hin wurde A am

11. Februar 2011 an sein Heimatland ausgeliefert. In seiner Wohngemeinde

in der Schweiz wurde er als per 28. Februar 2011 in die Türkei weggezogen

abgemeldet. Die Auslieferung stand im Zusammenhang mit einem laufenden

Strafverfahren in der Türkei. In der Schweiz wurde A mit Urteil des Kantonsgerichts

… vom … 2011 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

zulasten einer türkischen Bank zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und einem Monat bestraft. Dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksamts

… vom 3. Dezember 2009 wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten

(Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.-), weswegen A am 8. Februar

2010 ausländerrechtlich verwarnt werden musste. Am 12. Mai 2015 wurde er

vom Statthalteramt des Bezirks … wegen Nichteinreichens des heimatlichen

Reisepasses mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft … vom 18. Dezember 2015 wurde er zudem wegen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) mit einer vollziehbaren Geldstrafe

von 25 Tagessätzen à Fr. 110.- bestraft.

Nach seiner Haftentlassung in der Türkei

im Februar 2012 heiratete A am 18. Juni 2012 die in der Schweiz

niedergelassene Landsfrau E und kehrte anfangs 2013 in die Schweiz zurück. In

der Schweiz befand sich A vom 13. Februar 2013 bis 3. Juni 2013 im Strafvollzug. Aus der Beziehung mit E ging am 31. Juli 2014 die Tochter F

hervor, welche ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.

Das von A am 12. Juli 2013

gestellte Gesuch um Wiedererteilung oder Verlängerung der Kontrollfrist seiner

Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wies

das Migrationsamt am 31. Juli 2015 ab. Zugleich wies es ihn aus der

Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis am 30. Oktober

2015, um das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid

vom 8. Juli 2016 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz

bis 8. Oktober 2016.

III.

Mit Beschwerde vom 17. August 2016

beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, es sei

der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihm gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG) eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur

rechtskonformen Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer angemessenen

Parteientschädigung.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das

Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer

erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Der Beschwerdeführer, der im Besitz einer

bis Oktober 2014 kontrollbefristeten Niederlassungsbewilligung war, hielt sich

vom 11. Februar 2011 bis anfangs 2013 in der Türkei auf; seine Abmeldung

in der Schweiz erfolgte per 28. Februar 2011. Ein Gesuch um Aufrechterhaltung seiner

Niederlassungsbewilligung hat er nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Frist von

Art. 61 Abs. 2 AuG

gestellt (vgl. Art. 79 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Die Vorinstanzen sind daher zu Recht

davon ausgegangen, die vor dem Türkeiaufenthalt erteilte

Niederlassungsbewilligung sei erloschen. Dies stellt der Beschwerdeführer, der

vor Verwaltungsgericht nur noch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 43 AuG verlangt, nicht infrage.

3.

3.1

Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der Beschwerdeführer, der in intakter Ehe mit

der hier niedergelassenen E lebt, hat somit grundsätzlich einen Anspruch auf

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.

3.2

Der Anspruch auf

Familiennachzug nach Art. 43 AuG erlöscht jedoch u. a. dann,

wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2

lit. b AuG). Ein solcher Widerrufsgrund liegt namentlich dann vor, wenn

der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder

gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder

Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde (Art. 62

lit. b AuG). Eine

längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt

nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 135

II 377 E. 4.2; BGr, 13. Sep­tember 2011,2C_665/2011, E. 2.1).

Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teil­bedingt

oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 13. Februar

2015,2C_685/2014, E. 4.4 f.; 27. Januar 2010,2C_515/2009, E. 2.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem

Urteil des Kantonsgerichts … vom … 2011 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe

von 25 Monaten verurteilt. Ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62

lit. b AuG liegt somit vor.

3.3

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach

Art. 62 AuG führt nicht automatisch zum Verlust bzw. zur Nichterteilung der Bewilligung. Der Widerruf bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss - wie jedes staatliche Handeln

-

verhältnismässig sein, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad

der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem

Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl.

Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3; BGE 139 I 31

E. 2.3.1; VGr, 18. Dezember 2014,

VB.2014.00437, E. 4.1). Die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten

Interessen sind gegeneinander abzuwägen.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

ist auch das Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu beachten. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht

in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie

tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK

bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des

Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt

wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das

Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine

Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch

beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281).

Dabei ist gemäss Art. 8 Ziff. 2

EMRK ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, falls er

gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig

ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl

des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten,

zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und

Freiheiten anderer. Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen setzen daher eine

tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse

der Gesellschaft berührt (BGE 129 II 215 E. 7.3, 130 II 176 E. 3.4.1). Nach der Praxis des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind

insbesondere beachtlich: Die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer

des Aufenthalts im Gaststaat, der Zeitraum zwischen der Straftat und der

Wegweisung und das Verhalten in der Zwischenzeit, die Staatsangehörigkeit aller

betroffenen Personen, die Einzelheiten des Familienlebens, zum Beispiel Dauer

der Ehe und Art des Zusammenlebens, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter

und auch etwaige Schwierigkeiten des Partners im Herkunftsland (BGE 139

I 145 E. 2.4; BGE 135 II 377 E. 4.3; Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention,

Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 8 EMRK N. 72 mit

Nachweisen).

Im Rahmen der fremdenpolizeilichen

Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe

der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1;

BGr, 25. September 2009,2C_295/2009, E. 5.3). Bei schweren

Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren

Betäubungsmitteldelikten, wiegt dabei das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst

ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten

Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31

E. 2.3.2; BGr, 25. März 2013,2C_856/2012, E. 5.2). Zum Vermögensdelikt des gewerbsmässigen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erwog das Bundesgericht, dass es

sich weder um eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV genannten

Anlasstaten noch um eine schwere Straftat im Sinn der ausländerrechtlichen

Rechtsprechung handle (BGr, 25. März 2013,2C_856/2012, E. 6.1.2).

Für das Erfüllen des Tatbestands von Art. 147 Abs. 2 StGB sieht der

am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 66a Abs. 1 lit. c

StGB indessen nun die obligatorische Landesverweisung vor.

3.4

Der Verurteilung wegen mehrfachen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer entwickelte gemeinsam mit einem Bankangestellten der

türkischen Bank J den Plan, eine grössere Menge

an automatenfähigen Kreditkarten herzustellen, mit denen sie ausserhalb der

Türkei Geld an Bancomaten beziehen wollten. Am 14. September 2001

eröffnete der Bankangestellte in Anwesenheit des Beschwerdeführers 290 fiktive

Kundenbeziehungen und stellte ebenso viele Kreditkarten

her. Mit den 290 Kreditkarten, mit welchen unter Ausschöpfung der Kreditlimiten

ein Gesamtbetrag von Fr. 12'760'000.- abgehoben hätte werden können,

flogen der Beschwerdeführer und der Bankangestellte tags darauf via Istanbul nach Zürich. In der Schweiz wurden dann zahlreiche,

unberechtigte Kreditkartenbezüge getätigt und dabei insgesamt Fr. 36'000.-

erbeutet. Da die beiden Täter realisierten, dass sie nicht genügend schnell

vorwärts kämen, beschlossen sie, weitere Personen heranzuziehen. Der

Beschwerdeführer gab diesen Personen die Detailinstruktionen, wie sie

vorzugehen hatten. Dabei brachen am 16. September 2001 verschiedene Teams

zu mehreren "Touren" auf, um Geldbezüge zu tätigen. Die Bank J erlitt dadurch einen Schaden von insgesamt Fr. 1'307'000.-.

Schliesslich organisierte der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner damaligen

Ehefrau die Flucht nach Deutschland. Das Kantonsgericht lastete ihm einen

Deliktsbetrag von Fr. 816'000.- an. Aufgrund seines wesentlichen Tatbeitrags

stehe er als Haupttäter dar, der nicht davor zurückgeschreckt sei, seine

Ehefrau in die Machenschaften mit einzubeziehen. Das Verschulden wiege sehr

schwer. Aufgrund der im Jahr 2009 erfolgten Verurteilung könne, selbst wenn

kein einschlägiges Delikt betroffen sei, nicht von einem Wohlverhalten

ausgegangen werden. Die vom Strafgericht ausgefällte

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erachtete das Kantonsgericht

grundsätzlich als angemessen, indessen reduzierte es die Freiheitsstrafe aufgrund

des geringeren Deliktbetrags (Fr. 816'000.- anstelle von Fr. 1'015'000.-)

um drei Monate sowie wegen Verletzung des

Beschleunigungsgebots um weitere fünf Monate auf insgesamt zwei Jahre

und einen Monat.

Mit Blick auf das sehr schwere strafrechtliche Verschulden

des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass auch in

ausländerrechtlicher Hinsicht von einem schweren Verschulden auszugehen sei.

Die vom Kantonsgericht … beurteilte Straftat liege zwar beinahe 15 Jahre

zurück. In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer rund zwei Jahre in Haft

bzw. im Strafvollzug befunden, weshalb ein Wohlverhalten von ihm zu erwarten

gewesen sei. Die übrigen Strafen würden zwar nicht besonders schwer wiegen;

gleichwohl würden sie zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder

nicht fähig sei, die hier geltenden Regeln einzuhalten.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Verurteilung

zu 25 Monaten Freiheitsstrafe sei aufgrund eines Vermögensdelikts erfolgt.

Gewalt- oder Sexualdelikte lägen keine vor. Zudem liege der strafrechtlich

relevante Zeitpunkt bereits 15 Jahre zurück. Dem Urteil des

Kantonsgerichts … könne denn auch entnommen werden, dass ihm keine schlechte

Legalprognose gestellt werden könne, weshalb ihm eine teilbedingte

Freiheitsstrafe gewährt worden sei. Die drei übrigen, ihm zur Last gelegten

Vergehen würden die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 62 lit. b AuG nicht erfüllen.

3.5

Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass nicht

nur das strafrechtliche, sondern auch das migrationsrechtliche Verschulden

schwer wiege. Das aufwändig in der Türkei vorbereitete Verbrechen konnte in der

Schweiz nur aufgrund der Beziehungen des Beschwerdeführers umgesetzt werden.

Der Beschwerdeführer handelte aus reiner Habgier und legte eine hohe kriminelle

Energie an den Tag. Die Geldbezüge nahmen dabei ein beträchtliches Mass an, was

sich in der hohen – dem Beschwerdeführer allein zuzurechnenden – Deliktssumme

von Fr. 816'000.- zeigt. Er schreckte nicht davor zurück, seine damalige

Ehefrau in die Sache hineinzuziehen. Dies obwohl er

zur Zeit der Tatbegehung in sozial und finanziell stabilen Verhältnissen lebte,

war er doch noch im selben Jahr Vater einer Tochter geworden und arbeitete bis

zu seiner Verhaftung im Herbst 2001 bei G als Chef de

Service (siehe Strafurteil). Durch die Tat hat der

Beschwerdeführer sein Gastrecht in der Schweiz erheblich missbraucht. Die

begangenen Vermögensdelikte sind zwar nicht als migrationsrechtlich schwere

Straftaten zu qualifizieren und würden – mangels Gewerbsmässigkeit – auch ab

1.

Oktober 2016 nicht zu einer obligatorischen Landesverweisung führen

(siehe E. 3.3). Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung, dem hohen

Deliktsbetrag, der grossen kriminellen Energie und dem Tatmotiv durfte die

Vorinstanz zu Recht von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden

ausgehen.

Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er in den

vergangenen 15 Jahren nicht mehr einschlägig delinquiert hat, die Tat

bereute und sich einsichtig zeigte. Die seit der Tat verstrichene Dauer ist

jedoch einerseits durch die lange Inhaftierungsdauer von insgesamt zwei Jahren

zu relativieren; zudem trug das Kantonsgericht … der langen Dauer des sehr

komplexen Strafverfahrens bzw. der Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der

Strafzumessung Rechnung, indem es die vom erstinstanzlichen Strafgericht

ausgefällte Freiheitsstrafe um weitere 5 Monate reduzierte. Hinzu kommt,

dass sich der Beschwerdeführer in den letzten 15 Jahren nicht

wohlverhalten hat, sondern 2009 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

(20 Tagessätze) und 2015 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (25 Tagessätze)

bestraft werden musste. Die beiden letztgenannten Delikte vermögen den

Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG zwar nicht zu erfüllen; jedoch

zeigen sie, dass der Beschwerdeführer weiterhin Mühe bekundet, sich an die

hiesige Rechtsordnung zu halten. Als Bagatelldelikt ausser Betracht fällt

jedoch die am 12. Mai 2015 ausgefällte Busse von

Fr. 200.- wegen Nichteinreichens des heimatlichen Reisepasses. Nach dem

Gesagten ist die Delinquenz des Beschwerdeführers im Herbst 2001 zwar insofern

zu relativieren, als er in den vergangenen 15 Jahren nicht mehr einschlägig

delinquierte und es sich um reine Vermögensdelikte handelte; indessen hat er

als einer der Haupttäter eine hohe kriminelle Energie offenbart und wurde 2009

und 2015 erneut – wenn auch nicht schwer – straffällig. An der Wegweisung des Beschwerdeführers

besteht daher nach wie vor ein öffentliches Interesse.

3.6

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten

Interessen des Beschwerde-führers gegenüberzustellen.

3.6.1

Der Beschwerdeführer reiste 1996 im

Alter von 25 Jahren in die Schweiz, wo er bis zu seiner Auslieferung in

die Türkei im Februar 2011 lebte. Anschliessend war er ein Jahr lang in seinem

Heimatland inhaftiert; hernach lebte er ein weiteres Jahr dort. Somit hielt er

sich 15 Jahre rechtmässig und seit seiner Rückkehr im Februar 2013 ohne

Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer hält sich somit lange

in der Schweiz auf. Zudem spricht er Deutsch und ist heute beruflich

integriert. Seit drei Jahren arbeitet er als Verkäufer für die H AG, wo er

ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'900.- pro Monat erzielt. Gegen seine

wirtschaftliche Integration spricht, dass der Beschwerdeführer während zwei Jahren

(2003–2005) mit Fr. 45'998.35 Sozialhilfe unterstützt werden musste und er

gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X vom 28. Juli 2014

für rund Fr. 20'000.- betrieben werden musste und ein Verlustschein im

Betrag von Fr. 3'791.95 vorliegt. Seit 2011 mussten jedoch keine neuen

Betreibungen gegen ihn eingeleitet werden. Die sozialen Kontakte in der Schweiz

beschränkten sich auf "einige Kollegen". In der Türkei hat der

Beschwerdeführer demgegenüber viele Verwandte. Sechs von sieben Geschwistern

leben in der Türkei, ebenso seine Eltern, zu denen er alle ein gutes Verhältnis

hat. Die Türkei besucht er jedes Jahr. Zuletzt lebte er von 2012–2013 (ohne Berücksichtigung

der Inhaftierung in der Türkei) in seinem Heimatland. Mit Kultur und Sprache ist

er somit bestens vertraut. Zudem hat er dort seine Berufsausbildung als … absolviert.

Die Rückkehr in die Türkei ist ihm somit grundsätzlich zuzumuten.

3.6.2

Zu prüfen ist weiter, welchen Einfluss

eine Wegweisung des Beschwerdeführers auf seine familiären Beziehungen in der

Schweiz hätte:

Seit 2012 ist der

Beschwerdeführer mit der ebenfalls aus der Türkei stammenden und in der Schweiz

niedergelassenen 26-jährigen E verheiratet und führt mit ihr eine intakte Ehe. Auch

die Tochter F verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, weshalb das Aufenthaltsrecht

von Mutter und Tochter von einer Wegweisung des Beschwerdeführers unberührt

bleibt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, durfte die Ehefrau

nicht damit rechnen, ihre Ehe in der Schweiz leben zu können, nachdem ihr

Ehemann im … 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt

wurde. Überdies befindet sich die zweijährige Tochter in einem

anpassungsfähigen Alter. Selbst wenn es der Ehefrau schwer fallen dürfte, mit

ihrem Ehemann in das gemeinsame Heimatland zurückzukehren, erweist sich die

Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der sogenannten Reneja-Praxis des

Bundesgerichts (BGE 110 Ib 201) als zulässig. Bei einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren oder mehr müssten selbst bei Unzumutbarkeit der Ausreise naher Familienangehöriger

ganz besondere Umstände vorliegen, um einen weiteren Verbleib des straffällig

gewordenen Ausländers zu rechtfertigen. Diese Praxis gilt für den Fall eines

mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländers, der erstmals oder nach

bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht,

wobei es sich bei der "Zweijahresregel" nicht um eine feste Grenze

handelt, die nicht über- oder unterschritten werden dürfte (BGE 135 II 377

E. 4.4; BGE 130 II 176 E. 4.1; BGE 120 Ib 6 E. 4b). Vorliegend

befindet sich der Beschwerdeführer nicht erst kurze Zeit in der Schweiz; insgesamt

lebte er 18 Jahre hier. Umgekehrt ist er nicht mit einer Schweizerin

verheiratet, sondern mit einer hier niedergelassenen Landsfrau, und die

ausgesprochene Strafe ist höher als zwei Jahre. Nach der Rechtsprechung gilt

die Zweijahresregel als Vergleichsmassstab bzw. in verschärfter Form auch für

Fälle der Ehe mit ausländischen Ehegatten, indem ungeachtet der Zumutbarkeit

der Ausreise für die Familienangehörigen einerseits bereits bei kürzerer

Freiheitsstrafe, andererseits (bei Strafen von zwei Jahren oder mehr) auch nach

längerer Aufenthaltsdauer der Widerruf möglich ist (vgl. BGr, 7. Februar

2014,2C_858/2013, E. 3.4 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; BGr, 12. Dezember 2012,2C_109/2012, E. 3.2.3). Nach der dargelegten

Rechtsprechung ist somit in den genannten Fällen die Entfernungsmassnahme ungeachtet

der Zumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zulässig. Das Kindeswohl

bzw. der Umstand, dass der Ausländer in der Schweiz ein aufenthaltsberechtigtes

Kind hat, ist beim Entscheid als einer von mehreren Faktoren zu

berücksichtigen, aber für sich allein nicht ausschlaggebend und kein besonderer

Umstand, der eine Abweichung von der Zweijahresregel rechtfertigt (vgl. BGr, 7. Februar

2014,2C_858/2013, E. 3.4; BGr, 17. Mai 2013,2C_1197/2012,

E. 3.2.2; BGr, 15. November 2011,2C_264/2011, E. 5.3).

3.7

Der Beschwerdeführer hat aus erster Ehe eine weitere Tochter, die 15

½-jährige D. Diese verfügt als Schweizerin ebenfalls über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

in der Schweiz. D lebt bei ihrer Mutter in I. Der Vater kommt seiner

Unterhaltspflicht spätestens seit 1. Januar 2014 regelmässig nach. Das

Besuchsrecht nimmt er gemäss Angaben der Ex-Ehefrau ebenfalls wahr. Es besteht

somit eine besonders enge Beziehung, sowohl in wirtschaftlicher als auch in

affektiver Hinsicht. Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten

fehlt es hingegen am tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers (zu den

Kriterien der engen affektiven und wirtschaftlichen Bindung zum hier

aufenthaltsberechtigten Kind sowie zum tadellosen Verhalten, vgl. BGE 139 I 315

E. 2.5). Überdies ist es auch möglich, die Beziehung auf Distanz bzw. vom

Heimatland her aufrechtzuerhalten, zumal die Tochter schon älter ist. Insofern als der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz

habe die finanzielle und emotionale Beziehung von Vater und Tochter D nicht berücksichtigt,

weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt rechtskonform abzuklären habe, kann ihm

nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich – wenn auch sehr kurz – mit der

Tochter aus erster Ehe beschäftigt und sowohl eine enge affektive Beziehung

attestiert als auch die Leistung von Unterhaltszahlungen anerkannt. Aufgrund der

Delinquenz des Beschwerdeführers gelangte sie jedoch zum Schluss, der

Beschwerdeführer könne die Kontakte auch von der Türkei aus pflegen. Von der

eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz zur Berücksichtigung der

Vater/Tochter-Beziehung kann daher abgesehen werden.

Trotz der langen Anwesenheitsdauer und den

familiären Beziehungen in der Schweiz überwiegt das öffentliche Interesse an

der Wegweisung des Beschwerdeführers, welcher in der Vergangenheit erheblich

delinquiert hat. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich

daher als verhältnismässig.

3.8

Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AuG werden nicht geltend gemacht; solche sind denn

auch nicht ersichtlich. Ohnehin käme eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83

Abs. 2 und 4 AuG nicht infrage, da der Beschwerdeführer zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Art. 83 Abs. 7

lit. a AuG).

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 1 VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007

beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …