VB.2016.00469
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00469
5. Oktober 2016Deutsch19 min
(URT.2016.18384)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00469
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1971, türkischer Staatsangehöriger, reiste
erstmals im Jahre 1996 zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau C in die Schweiz
ein, wo ihm der Kanton Aargau zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und 2001
eine Niederlassungsbewilligung erteilte. 2001 wurde dem Ehepaar die Tochter D
geboren, welche heute Schweizer Bürgerin ist. Nach der Scheidung der Ehe A/C
liess sich A im Kanton Zürich nieder. Vom 16. September 2001
bis 27. Mai 2002 befand er sich in Untersuchungshaft wegen Verdachts auf
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.
Auf Ersuchen des türkischen Staats hin wurde A am
11. Februar 2011 an sein Heimatland ausgeliefert. In seiner Wohngemeinde
in der Schweiz wurde er als per 28. Februar 2011 in die Türkei weggezogen
abgemeldet. Die Auslieferung stand im Zusammenhang mit einem laufenden
Strafverfahren in der Türkei. In der Schweiz wurde A mit Urteil des Kantonsgerichts
… vom … 2011 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
zulasten einer türkischen Bank zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und einem Monat bestraft. Dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksamts
… vom 3. Dezember 2009 wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten
(Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.-), weswegen A am 8. Februar
2010 ausländerrechtlich verwarnt werden musste. Am 12. Mai 2015 wurde er
vom Statthalteramt des Bezirks … wegen Nichteinreichens des heimatlichen
Reisepasses mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft … vom 18. Dezember 2015 wurde er zudem wegen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) mit einer vollziehbaren Geldstrafe
von 25 Tagessätzen à Fr. 110.- bestraft.
Nach seiner Haftentlassung in der Türkei
im Februar 2012 heiratete A am 18. Juni 2012 die in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau E und kehrte anfangs 2013 in die Schweiz zurück. In
der Schweiz befand sich A vom 13. Februar 2013 bis 3. Juni 2013 im Strafvollzug. Aus der Beziehung mit E ging am 31. Juli 2014 die Tochter F
hervor, welche ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
Das von A am 12. Juli 2013
gestellte Gesuch um Wiedererteilung oder Verlängerung der Kontrollfrist seiner
Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wies
das Migrationsamt am 31. Juli 2015 ab. Zugleich wies es ihn aus der
Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis am 30. Oktober
2015, um das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid
vom 8. Juli 2016 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz
bis 8. Oktober 2016.
III.
Mit Beschwerde vom 17. August 2016
beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, es sei
der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihm gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG) eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur
rechtskonformen Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das
Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer
erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
Der Beschwerdeführer, der im Besitz einer
bis Oktober 2014 kontrollbefristeten Niederlassungsbewilligung war, hielt sich
vom 11. Februar 2011 bis anfangs 2013 in der Türkei auf; seine Abmeldung
in der Schweiz erfolgte per 28. Februar 2011. Ein Gesuch um Aufrechterhaltung seiner
Niederlassungsbewilligung hat er nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Frist von
Art. 61 Abs. 2 AuG
gestellt (vgl. Art. 79 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Die Vorinstanzen sind daher zu Recht
davon ausgegangen, die vor dem Türkeiaufenthalt erteilte
Niederlassungsbewilligung sei erloschen. Dies stellt der Beschwerdeführer, der
vor Verwaltungsgericht nur noch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 43 AuG verlangt, nicht infrage.
3.
3.1
Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Der Beschwerdeführer, der in intakter Ehe mit
der hier niedergelassenen E lebt, hat somit grundsätzlich einen Anspruch auf
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.
3.2
Der Anspruch auf
Familiennachzug nach Art. 43 AuG erlöscht jedoch u. a. dann,
wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2
lit. b AuG). Ein solcher Widerrufsgrund liegt namentlich dann vor, wenn
der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder
Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde (Art. 62
lit. b AuG). Eine
längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt
nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 135
II 377 E. 4.2; BGr, 13. September 2011,2C_665/2011, E. 2.1).
Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt
oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 13. Februar
2015,2C_685/2014, E. 4.4 f.; 27. Januar 2010,2C_515/2009, E. 2.1).
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem
Urteil des Kantonsgerichts … vom … 2011 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe
von 25 Monaten verurteilt. Ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62
lit. b AuG liegt somit vor.
3.3
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach
Art. 62 AuG führt nicht automatisch zum Verlust bzw. zur Nichterteilung der Bewilligung. Der Widerruf bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss - wie jedes staatliche Handeln
-
verhältnismässig sein, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad
der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem
Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl.
Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3; BGE 139 I 31
E. 2.3.1; VGr, 18. Dezember 2014,
VB.2014.00437, E. 4.1). Die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten
Interessen sind gegeneinander abzuwägen.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
ist auch das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu beachten. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht
in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie
tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK
bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des
Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt
wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das
Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281).
Dabei ist gemäss Art. 8 Ziff. 2
EMRK ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, falls er
gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig
ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl
des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten,
zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer. Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen setzen daher eine
tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse
der Gesellschaft berührt (BGE 129 II 215 E. 7.3, 130 II 176 E. 3.4.1). Nach der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind
insbesondere beachtlich: Die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer
des Aufenthalts im Gaststaat, der Zeitraum zwischen der Straftat und der
Wegweisung und das Verhalten in der Zwischenzeit, die Staatsangehörigkeit aller
betroffenen Personen, die Einzelheiten des Familienlebens, zum Beispiel Dauer
der Ehe und Art des Zusammenlebens, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter
und auch etwaige Schwierigkeiten des Partners im Herkunftsland (BGE 139
I 145 E. 2.4; BGE 135 II 377 E. 4.3; Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention,
Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 8 EMRK N. 72 mit
Nachweisen).
Im Rahmen der fremdenpolizeilichen
Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe
der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1;
BGr, 25. September 2009,2C_295/2009, E. 5.3). Bei schweren
Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren
Betäubungsmitteldelikten, wiegt dabei das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst
ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten
Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31
E. 2.3.2; BGr, 25. März 2013,2C_856/2012, E. 5.2). Zum Vermögensdelikt des gewerbsmässigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erwog das Bundesgericht, dass es
sich weder um eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV genannten
Anlasstaten noch um eine schwere Straftat im Sinn der ausländerrechtlichen
Rechtsprechung handle (BGr, 25. März 2013,2C_856/2012, E. 6.1.2).
Für das Erfüllen des Tatbestands von Art. 147 Abs. 2 StGB sieht der
am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 66a Abs. 1 lit. c
StGB indessen nun die obligatorische Landesverweisung vor.
3.4
Der Verurteilung wegen mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer entwickelte gemeinsam mit einem Bankangestellten der
türkischen Bank J den Plan, eine grössere Menge
an automatenfähigen Kreditkarten herzustellen, mit denen sie ausserhalb der
Türkei Geld an Bancomaten beziehen wollten. Am 14. September 2001
eröffnete der Bankangestellte in Anwesenheit des Beschwerdeführers 290 fiktive
Kundenbeziehungen und stellte ebenso viele Kreditkarten
her. Mit den 290 Kreditkarten, mit welchen unter Ausschöpfung der Kreditlimiten
ein Gesamtbetrag von Fr. 12'760'000.- abgehoben hätte werden können,
flogen der Beschwerdeführer und der Bankangestellte tags darauf via Istanbul nach Zürich. In der Schweiz wurden dann zahlreiche,
unberechtigte Kreditkartenbezüge getätigt und dabei insgesamt Fr. 36'000.-
erbeutet. Da die beiden Täter realisierten, dass sie nicht genügend schnell
vorwärts kämen, beschlossen sie, weitere Personen heranzuziehen. Der
Beschwerdeführer gab diesen Personen die Detailinstruktionen, wie sie
vorzugehen hatten. Dabei brachen am 16. September 2001 verschiedene Teams
zu mehreren "Touren" auf, um Geldbezüge zu tätigen. Die Bank J erlitt dadurch einen Schaden von insgesamt Fr. 1'307'000.-.
Schliesslich organisierte der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner damaligen
Ehefrau die Flucht nach Deutschland. Das Kantonsgericht lastete ihm einen
Deliktsbetrag von Fr. 816'000.- an. Aufgrund seines wesentlichen Tatbeitrags
stehe er als Haupttäter dar, der nicht davor zurückgeschreckt sei, seine
Ehefrau in die Machenschaften mit einzubeziehen. Das Verschulden wiege sehr
schwer. Aufgrund der im Jahr 2009 erfolgten Verurteilung könne, selbst wenn
kein einschlägiges Delikt betroffen sei, nicht von einem Wohlverhalten
ausgegangen werden. Die vom Strafgericht ausgefällte
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erachtete das Kantonsgericht
grundsätzlich als angemessen, indessen reduzierte es die Freiheitsstrafe aufgrund
des geringeren Deliktbetrags (Fr. 816'000.- anstelle von Fr. 1'015'000.-)
um drei Monate sowie wegen Verletzung des
Beschleunigungsgebots um weitere fünf Monate auf insgesamt zwei Jahre
und einen Monat.
Mit Blick auf das sehr schwere strafrechtliche Verschulden
des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass auch in
ausländerrechtlicher Hinsicht von einem schweren Verschulden auszugehen sei.
Die vom Kantonsgericht … beurteilte Straftat liege zwar beinahe 15 Jahre
zurück. In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer rund zwei Jahre in Haft
bzw. im Strafvollzug befunden, weshalb ein Wohlverhalten von ihm zu erwarten
gewesen sei. Die übrigen Strafen würden zwar nicht besonders schwer wiegen;
gleichwohl würden sie zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder
nicht fähig sei, die hier geltenden Regeln einzuhalten.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Verurteilung
zu 25 Monaten Freiheitsstrafe sei aufgrund eines Vermögensdelikts erfolgt.
Gewalt- oder Sexualdelikte lägen keine vor. Zudem liege der strafrechtlich
relevante Zeitpunkt bereits 15 Jahre zurück. Dem Urteil des
Kantonsgerichts … könne denn auch entnommen werden, dass ihm keine schlechte
Legalprognose gestellt werden könne, weshalb ihm eine teilbedingte
Freiheitsstrafe gewährt worden sei. Die drei übrigen, ihm zur Last gelegten
Vergehen würden die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 62 lit. b AuG nicht erfüllen.
3.5
Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass nicht
nur das strafrechtliche, sondern auch das migrationsrechtliche Verschulden
schwer wiege. Das aufwändig in der Türkei vorbereitete Verbrechen konnte in der
Schweiz nur aufgrund der Beziehungen des Beschwerdeführers umgesetzt werden.
Der Beschwerdeführer handelte aus reiner Habgier und legte eine hohe kriminelle
Energie an den Tag. Die Geldbezüge nahmen dabei ein beträchtliches Mass an, was
sich in der hohen – dem Beschwerdeführer allein zuzurechnenden – Deliktssumme
von Fr. 816'000.- zeigt. Er schreckte nicht davor zurück, seine damalige
Ehefrau in die Sache hineinzuziehen. Dies obwohl er
zur Zeit der Tatbegehung in sozial und finanziell stabilen Verhältnissen lebte,
war er doch noch im selben Jahr Vater einer Tochter geworden und arbeitete bis
zu seiner Verhaftung im Herbst 2001 bei G als Chef de
Service (siehe Strafurteil). Durch die Tat hat der
Beschwerdeführer sein Gastrecht in der Schweiz erheblich missbraucht. Die
begangenen Vermögensdelikte sind zwar nicht als migrationsrechtlich schwere
Straftaten zu qualifizieren und würden – mangels Gewerbsmässigkeit – auch ab
1.
Oktober 2016 nicht zu einer obligatorischen Landesverweisung führen
(siehe E. 3.3). Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung, dem hohen
Deliktsbetrag, der grossen kriminellen Energie und dem Tatmotiv durfte die
Vorinstanz zu Recht von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden
ausgehen.
Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er in den
vergangenen 15 Jahren nicht mehr einschlägig delinquiert hat, die Tat
bereute und sich einsichtig zeigte. Die seit der Tat verstrichene Dauer ist
jedoch einerseits durch die lange Inhaftierungsdauer von insgesamt zwei Jahren
zu relativieren; zudem trug das Kantonsgericht … der langen Dauer des sehr
komplexen Strafverfahrens bzw. der Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der
Strafzumessung Rechnung, indem es die vom erstinstanzlichen Strafgericht
ausgefällte Freiheitsstrafe um weitere 5 Monate reduzierte. Hinzu kommt,
dass sich der Beschwerdeführer in den letzten 15 Jahren nicht
wohlverhalten hat, sondern 2009 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
(20 Tagessätze) und 2015 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (25 Tagessätze)
bestraft werden musste. Die beiden letztgenannten Delikte vermögen den
Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG zwar nicht zu erfüllen; jedoch
zeigen sie, dass der Beschwerdeführer weiterhin Mühe bekundet, sich an die
hiesige Rechtsordnung zu halten. Als Bagatelldelikt ausser Betracht fällt
jedoch die am 12. Mai 2015 ausgefällte Busse von
Fr. 200.- wegen Nichteinreichens des heimatlichen Reisepasses. Nach dem
Gesagten ist die Delinquenz des Beschwerdeführers im Herbst 2001 zwar insofern
zu relativieren, als er in den vergangenen 15 Jahren nicht mehr einschlägig
delinquierte und es sich um reine Vermögensdelikte handelte; indessen hat er
als einer der Haupttäter eine hohe kriminelle Energie offenbart und wurde 2009
und 2015 erneut – wenn auch nicht schwer – straffällig. An der Wegweisung des Beschwerdeführers
besteht daher nach wie vor ein öffentliches Interesse.
3.6
Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten
Interessen des Beschwerde-führers gegenüberzustellen.
3.6.1
Der Beschwerdeführer reiste 1996 im
Alter von 25 Jahren in die Schweiz, wo er bis zu seiner Auslieferung in
die Türkei im Februar 2011 lebte. Anschliessend war er ein Jahr lang in seinem
Heimatland inhaftiert; hernach lebte er ein weiteres Jahr dort. Somit hielt er
sich 15 Jahre rechtmässig und seit seiner Rückkehr im Februar 2013 ohne
Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer hält sich somit lange
in der Schweiz auf. Zudem spricht er Deutsch und ist heute beruflich
integriert. Seit drei Jahren arbeitet er als Verkäufer für die H AG, wo er
ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'900.- pro Monat erzielt. Gegen seine
wirtschaftliche Integration spricht, dass der Beschwerdeführer während zwei Jahren
(2003–2005) mit Fr. 45'998.35 Sozialhilfe unterstützt werden musste und er
gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X vom 28. Juli 2014
für rund Fr. 20'000.- betrieben werden musste und ein Verlustschein im
Betrag von Fr. 3'791.95 vorliegt. Seit 2011 mussten jedoch keine neuen
Betreibungen gegen ihn eingeleitet werden. Die sozialen Kontakte in der Schweiz
beschränkten sich auf "einige Kollegen". In der Türkei hat der
Beschwerdeführer demgegenüber viele Verwandte. Sechs von sieben Geschwistern
leben in der Türkei, ebenso seine Eltern, zu denen er alle ein gutes Verhältnis
hat. Die Türkei besucht er jedes Jahr. Zuletzt lebte er von 2012–2013 (ohne Berücksichtigung
der Inhaftierung in der Türkei) in seinem Heimatland. Mit Kultur und Sprache ist
er somit bestens vertraut. Zudem hat er dort seine Berufsausbildung als … absolviert.
Die Rückkehr in die Türkei ist ihm somit grundsätzlich zuzumuten.
3.6.2
Zu prüfen ist weiter, welchen Einfluss
eine Wegweisung des Beschwerdeführers auf seine familiären Beziehungen in der
Schweiz hätte:
Seit 2012 ist der
Beschwerdeführer mit der ebenfalls aus der Türkei stammenden und in der Schweiz
niedergelassenen 26-jährigen E verheiratet und führt mit ihr eine intakte Ehe. Auch
die Tochter F verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, weshalb das Aufenthaltsrecht
von Mutter und Tochter von einer Wegweisung des Beschwerdeführers unberührt
bleibt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, durfte die Ehefrau
nicht damit rechnen, ihre Ehe in der Schweiz leben zu können, nachdem ihr
Ehemann im … 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt
wurde. Überdies befindet sich die zweijährige Tochter in einem
anpassungsfähigen Alter. Selbst wenn es der Ehefrau schwer fallen dürfte, mit
ihrem Ehemann in das gemeinsame Heimatland zurückzukehren, erweist sich die
Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der sogenannten Reneja-Praxis des
Bundesgerichts (BGE 110 Ib 201) als zulässig. Bei einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren oder mehr müssten selbst bei Unzumutbarkeit der Ausreise naher Familienangehöriger
ganz besondere Umstände vorliegen, um einen weiteren Verbleib des straffällig
gewordenen Ausländers zu rechtfertigen. Diese Praxis gilt für den Fall eines
mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländers, der erstmals oder nach
bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht,
wobei es sich bei der "Zweijahresregel" nicht um eine feste Grenze
handelt, die nicht über- oder unterschritten werden dürfte (BGE 135 II 377
E. 4.4; BGE 130 II 176 E. 4.1; BGE 120 Ib 6 E. 4b). Vorliegend
befindet sich der Beschwerdeführer nicht erst kurze Zeit in der Schweiz; insgesamt
lebte er 18 Jahre hier. Umgekehrt ist er nicht mit einer Schweizerin
verheiratet, sondern mit einer hier niedergelassenen Landsfrau, und die
ausgesprochene Strafe ist höher als zwei Jahre. Nach der Rechtsprechung gilt
die Zweijahresregel als Vergleichsmassstab bzw. in verschärfter Form auch für
Fälle der Ehe mit ausländischen Ehegatten, indem ungeachtet der Zumutbarkeit
der Ausreise für die Familienangehörigen einerseits bereits bei kürzerer
Freiheitsstrafe, andererseits (bei Strafen von zwei Jahren oder mehr) auch nach
längerer Aufenthaltsdauer der Widerruf möglich ist (vgl. BGr, 7. Februar
2014,2C_858/2013, E. 3.4 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; BGr, 12. Dezember 2012,2C_109/2012, E. 3.2.3). Nach der dargelegten
Rechtsprechung ist somit in den genannten Fällen die Entfernungsmassnahme ungeachtet
der Zumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zulässig. Das Kindeswohl
bzw. der Umstand, dass der Ausländer in der Schweiz ein aufenthaltsberechtigtes
Kind hat, ist beim Entscheid als einer von mehreren Faktoren zu
berücksichtigen, aber für sich allein nicht ausschlaggebend und kein besonderer
Umstand, der eine Abweichung von der Zweijahresregel rechtfertigt (vgl. BGr, 7. Februar
2014,2C_858/2013, E. 3.4; BGr, 17. Mai 2013,2C_1197/2012,
E. 3.2.2; BGr, 15. November 2011,2C_264/2011, E. 5.3).
3.7
Der Beschwerdeführer hat aus erster Ehe eine weitere Tochter, die 15
½-jährige D. Diese verfügt als Schweizerin ebenfalls über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz. D lebt bei ihrer Mutter in I. Der Vater kommt seiner
Unterhaltspflicht spätestens seit 1. Januar 2014 regelmässig nach. Das
Besuchsrecht nimmt er gemäss Angaben der Ex-Ehefrau ebenfalls wahr. Es besteht
somit eine besonders enge Beziehung, sowohl in wirtschaftlicher als auch in
affektiver Hinsicht. Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten
fehlt es hingegen am tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers (zu den
Kriterien der engen affektiven und wirtschaftlichen Bindung zum hier
aufenthaltsberechtigten Kind sowie zum tadellosen Verhalten, vgl. BGE 139 I 315
E. 2.5). Überdies ist es auch möglich, die Beziehung auf Distanz bzw. vom
Heimatland her aufrechtzuerhalten, zumal die Tochter schon älter ist. Insofern als der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz
habe die finanzielle und emotionale Beziehung von Vater und Tochter D nicht berücksichtigt,
weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt rechtskonform abzuklären habe, kann ihm
nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich – wenn auch sehr kurz – mit der
Tochter aus erster Ehe beschäftigt und sowohl eine enge affektive Beziehung
attestiert als auch die Leistung von Unterhaltszahlungen anerkannt. Aufgrund der
Delinquenz des Beschwerdeführers gelangte sie jedoch zum Schluss, der
Beschwerdeführer könne die Kontakte auch von der Türkei aus pflegen. Von der
eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz zur Berücksichtigung der
Vater/Tochter-Beziehung kann daher abgesehen werden.
Trotz der langen Anwesenheitsdauer und den
familiären Beziehungen in der Schweiz überwiegt das öffentliche Interesse an
der Wegweisung des Beschwerdeführers, welcher in der Vergangenheit erheblich
delinquiert hat. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich
daher als verhältnismässig.
3.8
Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AuG werden nicht geltend gemacht; solche sind denn
auch nicht ersichtlich. Ohnehin käme eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83
Abs. 2 und 4 AuG nicht infrage, da der Beschwerdeführer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Art. 83 Abs. 7
lit. a AuG).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 1 VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007
beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …