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Entscheid

VB.2016.00472

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00472

23. März 2017Deutsch17 min

(URT.2017.18819)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 verweigerte der

Stadtrat Kloten A die baurechtliche Bewilligung für die Nutzungsänderung eines

bestehenden Lager- bzw. Umschlagplatzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an

der C-Strasse 02 in Kloten in eine Abstellfläche für 150 Personenwagen

bietende Parkierungsanlage.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 18. Januar 2016 ans

Baurekursgericht rekurrieren, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7.

Juli 2016 abwies.

III.

A liess am 19. August 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei in

Aufhebung des Rekursentscheids die "vom Stadtrat Kloten mit Beschluss vom

15.

Dezember 2015 ausgesprochene Bauverweigerung aufzuheben und die

nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen", eventualiter die Angelegenheit

zur weiteren Behandlung ans Baurekursgericht zurückzuweisen. Letzteres

beantragte am 1. September 2016 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Ebensolches beantragte unter Entschädigungsfolgen der Stadtrat

Kloten mit begründeter Beschwerdeantwort vom 23. September 2016. Hierzu

liess sich A am 6. Oktober 2016 vernehmen und gleichzeitig seine

Beschwerdeanträge um ein Feststellungsbegehren ergänzen. Der Stadtrat Kloten

verzichtete am 11. Oktober 2016 ausdrücklich auf eine weitere

Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Beschwerdeführer verlangt mit Eingabe vom

6.

Oktober 2016, "[e]s sei aufsichtsrechtlich festzustellen, dass die

Rekursinstanz nicht befugt war, die eine der beiden im Streit liegenden Rügen

(Richtplanwidrigkeit als Bauverweigerungsgrund […]) offen zu lassen".

Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz

der Aufsicht des Verwaltungsgerichts untersteht und dieses insofern zur

aufsichtsrechtlichen Überprüfung des Handelns der unteren Behörde zuständig ist

(vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 74; § 336 Abs. 2 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Der

Beschwerdeführer scheint mit seinem Begehren jedoch nichts Anderes als die

verspätete (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 22

Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]) Überprüfung des Rekursentscheids

vom 7. Juli 2016 auf die Einhaltung seines Gehörsanspruchs hin zu beabsichtigen,

weshalb die Voraussetzungen eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens vorliegend

nicht gegeben sind (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 65).

Der Anzeige ist keine Folge zu geben. Von einer Kostenauflage ist abzusehen.

2.

2.1

Beschwerdegegenstand

bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer die baupolizeiliche Bewilligung zur

Umnutzung eines Teils seines Grundstücks an der C-Strasse 02 in Kloten

(Kat.-Nr. 01) von einem Lager- bzw. Güterumschlagsplatz in eine

Parkierungsanlage mit 150 Plätzen für die Motorfahrzeuge von Flugreisenden mit

Abflughafen Zürich zu Recht verweigert wurde. Konkret geplant ist die

Inbetriebnahme einer sogenannten Off-Airport-Valet-Parkierungsanlage. Der

Nutzer bzw. die Nutzerin solcher Anlagen stellt sein respektive ihr Auto in

einem der Flughafenparkhäuser auf einen Umschlagparkplatz ab und gibt den

Autoschlüssel am Schalter der Anlagebetreiberin ab. Danach wird das Fahrzeug

auf einen der Parkplätze ausserhalb des Flughafenareals geführt ("off

airport") und zum gewünschten Zeitpunkt auf einen Umschlagparkplatz im

Flughafenareal zurückgebracht.

Die umzunutzende Parzelle liegt rund 4,0 km vom

Flughafen Zürich-Kloten entfernt in der Industriezone I mit

Empfindlichkeitsstufe IV (vgl. Zonenplan der Stadt Kloten vom

15.

Juni 2013 [Zonenplan], abrufbar unter www.kloten.ch >

Dienstleistungen + Online-Schalter > Gesetzessammlung >

Zonenplan). In dieser Zone sind nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 der

Bau-und Zonenordnung der Stadt Kloten vom 15. Juni 2013 (BZO, abrufbar

unter www.kloten.ch > Dienstleistungen + Online-Schalter >

Gesetzessammlung > Bau- und Zonenordnung) stark störende Betriebe zulässig.

2.2

Der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz begründen die Bewilligungsverweigerung im

Wesentlichen damit, dass die Erstellung von Parkplätzen ohne zugehörige

Grundnutzung auf dem Baugrundstück selbst oder zumindest in nützlicher Distanz

auf fremdem Grund im Parkplatzreglement der Stadt Kloten vom 1. Oktober

2010.

(PPR, abrufbar unter www.kloten.ch > Dienstleistungen +

Online-Schalter > Gesetzes­sammlung > Parkplatzreglement) nicht

vorgesehen sei. Im Übrigen – so der Beschwerdegegner – widerspreche das

Bauvorhaben dem kantonalen und regionalen Richtplan bzw. ist es nach Ansicht

der Vorinstanz bereits mangels Zonenkonformität nicht bewilligungsfähig.

3.

3.1

Gemäss

Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember

1948.

(LFG, SR 748.0) dürfen Bauten oder Anlagen, die ganz oder überwiegend

dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen) nur mit einer

Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Gleiches gilt für die mit der

Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungslangen und

Installationsplätze (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LFG).

3.2

Bei den

sogenannten Off-Airport-Parkplätzen, das heisst, nicht von der

Flughafenhalterin betriebenen Parkplätzen für Flugpassagiere ausserhalb des

Flughafenperimeters, handelt es sich um Anlagen, welche zwar funktionell mit

dem Betrieb des Flughafens zusammenhängen bzw. einen flugbetriebsbezogenen

Nutzungszweck haben, nicht aber die erforderliche örtliche Nähe zum Flughafen

aufweisen, um als Flugplatzanlage zu gelten (vgl. Art. 2 lit. e der

Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt

[SR 748.131.1]; Bundesamt für Zivilluftfahrt [BAZL], Sachplan

Infrastruktur der Luftfahrt, Teil IIIC Objektblatt Flughafen Zürich,

26.

Juni 2013 [SIL-Objektblatt], abrufbar unter www.bazl.admin.ch >

Sicherheit > Infrastruktur > Flugplätze >

Landesflughäfen > Flughafen Zürich, S. 26; ferner Eidgenössisches

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK], Flughafen

Zürich, Plangenehmigung Ausbau der Parkierungsanlagen, 30. Juli 2012

[Plangenehmigung Ausbau], abrufbar unter www.admin.ch >

Dokumentation > Medienmitteilungen, S. 67 f.). Auch kommt

Parkierungsanlagen dieser Art – anders als etwa einem Parkhaus der

Flughafenhalterin – keine eigentliche dem Flughafenbetrieb dienende Funktion zu

(vgl. Art. 37m LFG). Entsprechend sind von Dritten ausserhalb des

Flughafenperimeters angebotene Parkplätze für Flugreisende auch nicht an das

Parkplatzbewirtschaftungskontingent des Flughafens anzurechnen.

Somit bedürfen Off-Airport-Parkierungsanlagen keiner

Plangenehmigung nach Luftfahrtrecht und bestimmt sich ihre

Bewilligungsfähigkeit nach kantonalem Recht.

4.

4.1

Nach

§ 309 Abs. 1 lit. i PBG bedürfen Fahrzeugabstellplätze einer

baurechtlichen Bewilligung (vgl. ferner § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977

[LS 700.2]). Ein einzelner Abstellplatz, wie auch eine ganze

Parkierungsanlage, erfüllt dabei in aller Regel keinen Selbstzweck, sondern hat

eine dienende Funktion (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,

S. 776). Insofern dienen Abstellplätze in der überwiegenden Zahl

der Fälle der Erschliessung bestehender bzw. neu zu errichtender Bauten oder

Anlagen, indem sie mittels Bereitstellung der notwendigen Abstellflächen für

Motorfahrzeuge und Zweiräder das Parkierungsbedürfnis der Gebäude- bzw. Anlagennutzer

und -nutzerinnen sicherstellen. Um möglichst zu vermeiden, dass dieses

Bedürfnis durch Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds, insbesondere der für

den rollenden Verkehr vorgesehenen Strassen, gestillt wird, statuiert

§ 243 PBG gar die Pflicht, bei der Neuerstellung von Bauten oder Anlagen

sowie – unter gewissen Voraussetzungen – deren baulicher Veränderung bzw.

Nutzungsänderung auf dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung davon

(§ 244 Abs. 1 PBG) neue Abstellflächen zu schaffen (vgl.

Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 707; ferner zum Ganzen Fritz Frey, Die

Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem

Recht, Zürich 1987, S. 4 ff. und 57). Die Zahl der konkret zu erstellenden

Pflichtabstellplätze richtet sich nach den örtlichen

Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung

und Nutzweise des Grundstücks; die Gemeinden haben konkrete Bestimmungen über

die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze in ihre Bauordnungen oder in

besondere Abstellplatzverordnungen aufzunehmen (§ 242 Abs. 1 PBG; Fritzsche/Bösch/Wipf,

S. 703).

Von dieser Ermächtigung Gebrauch machend, erliess die Stadt

Kloten das Parkplatzreglement. Gemäss Art. 1 PPR soll mit diesem Reglement

die Bereitstellung der notwendigen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und

Zweiräder gesichert werden, wobei sich der notwendige Bedarf bzw. der

"Normbedarf" an Motorfahrzeugabstellplätzen nach Massgabe der Wohn-

bzw. Arbeitsfläche der Hauptbaute bzw. -anlage bestimmt (vgl. Art. 9 f.

PPR).

4.2

Der

Parkfläche, um deren Bewilligung vorliegend nachgesucht wird, fehlt es an einer

Hauptnutzung im genannten Sinn. Vielmehr muss von einem selbständigen

"Betrieb" gesprochen werden. So richtet sich die auf dem

Baugrundstück anzubietende Dienstleistung zwar unstreitig ausschliesslich an

Passagiere des Flughafen Zürichs, die für die Flughafennutzung notwendigen Abstellplätze

sind jedoch von der Flughafenhalterin bereitzustellen und nach den Bestimmungen

des Luftfahrtgesetzes durch den Bund zu genehmigen. Bei ihrer Realisierung und

Bewirtschaftung sind dabei neben dem Parkplatzbedarf auch verkehrslenkende bzw.

-beschränkende Zielvorgaben (sogenannte Modal-Split-Ziele; vgl. zum Begriff BGE

124.

II 293 E. 27) zu berücksichtigen, weshalb im Rahmen der

Verbesserung der Erreichbarkeit des Flughafens primär der öffentliche Verkehr –

nicht aber das Parkplatzangebot – auszubauen ist und die Parkierungsgebühren

einen gewissen Lenkungsanteil zu enthalten haben (vgl. Art. 39 Abs. 2 LFG;

ferner zum Ganzen Plangenehmigung Ausbau S. 67 f.; ferner Ziff. 4.5.2

und 4.7.2 des kantonalen Richtplans vom 18. September 2015 [kantonaler Richtplan,

abrufbar unter www.are.zh.ch > Raumplanung > kantonaler

Richtplan > Text & Karte]; BGE 124 II 293

E. 25 ff.). Hier knüpft das Geschäftsmodell der

Off-Airport-Valet-Parking-Betreiberinnen und -Betreiber an, welche günstigeren

Parkraum auf Privatgrund ausserhalb des Flughafenperimeters anbieten, um Flugreisende

zu "motivieren", ihre Dienstleistung anstelle des Parkierungsangebots

der Flughafenhalterin in Anspruch zu nehmen. Letzterer ist damit nicht gedient,

weshalb die solcherart gewerbsmässig angebotenen Parkplätze weder in ihrem

Nachweis zum Parkplatzbedarf noch in jenem zum Fahrtenaufkommen bei der

Ermittlung des Erreichungsgrads der Modal-Split-Ziele zu berücksichtigen.

Nachdem die Flughafenhalterin den Betrieb solcher Parkplätze kaum

beeinflussen kann (vgl. BVGr, 3. Oktober 2007, B-2157/2006), wird es

mithin als unhaltbar angesehen, schlüge das von diesen Plätzen erzeugte

Verkehrsaufkommen im Modal-Split am Flughafen mit vier Wegen des motorisierten

Individualverkehrs zu Buche.

Entgegen dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz lässt sich

demnach aus dem kantonalen Planungs- und Baugesetz, insbesondere den

§§ 242 PBG unter dem Titel "Fahrzeugabstellplätze", bzw. den

Bestimmungen des gestützt hierauf erlassenen Parkplatzreglements der Stadt

Kloten keine genügende Rechtsgrundlage für eine Beschränkung der Zahl von

Off-Airport(-Valet)-Parkplätzen auf Privatgrund ableiten, geschweige denn für

ein generelles Verbot solcher Parkplätze (vgl. zur Zulässigkeit eines

Erstellungsverbots generell Frey, S. 52 ff.). Wie oben dargelegt

(4.1), regeln die genannten Bestimmungen ausdrücklich die Erstellung der im

Zusammenhang mit einer Bau- oder Anlagennutzung erforderlichen respektive

notwendigen Abstellplätze, enthalten dagegen keine Regelungen bezüglich der

Begrenzung gewerbsmässiger Parkierungsanlagen wie der vorliegend zur

Beurteilung stehenden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es

sich um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetz- bzw. Verordnunggebers

handelte, womit Off-Airport-Parking-Anlagen grundsätzlich hätten

verboten werden sollen.

4.3

Der

Betrieb einer Off-Airport-Parkierungsanlage auf dem beschwerdeführerischen

Grundstück in der Industriezone I mit Empfindlichkeitsstufe IV ist sodann

auch als zonenkonform zu qualifizieren (Art. 25 BZO), dies selbst dann, wenn

das damit verbundene Fahrtenaufkommen in gewissem Umfang über die behaupteten

"rund 44 Fahrten pro Tag" hinausginge.

Von vornherein nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz in

diesem Zusammenhang, wenn sie unter Verweis auf die verwaltungsgerichtliche

Rechtsprechung (VGr, 23. November 2011, VB.2011.00432 E. 3.2, und

3.

September 2008, VB.2008.00188, E. 2) erwägt, die vom Beschwerdeführer projektierte Parkierungsanlage

könne lediglich in einer Zone bewilligt werden, in welcher auch der Betrieb

eines Landesflughafens zulässig wäre. So lässt sich die mit den vorzitierten

Entscheiden begründete Rechtsprechung, wonach die Beurteilung der Zonenkonformität eines Parkplatzes grundsätzlich an

derjenigen der zugehörigen Baute oder Anlage anknüpft, nicht auf

Off-Airport(-Valet)-Parkplätze übertragen. Mangels unmittelbar dienendem

Charakter sind Parkierungsanlagen dieser Art vielmehr einer selbständigen

Beurteilung zu unterziehen und je nach den konkreten Verhältnissen als

"nicht störend" (vgl. Art. 18 Abs. 2 BZO), "mässig

störend" (Art. 5, 16 und 25 je Abs. 2 sowie Art. 18 Abs. 3

BZO) oder "stark störend" (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BZO)

einzustufen.

4.4

Ein

nutzungskonformes Bauvorhaben kann schliesslich auch nicht mit der Begründung

verweigert werden, es widerspreche dem kantonalen Richtplan. Richtpläne sind

nicht rechtsetzend; weder räumen sie natürlichen oder juristischen

Privatpersonen Rechte ein noch auferlegen sie ihnen Pflichten, die ihre

Grundlage nicht schon in Vorschriften des Gesetzes- oder Verfassungsrechts

finden. Sie sind nach Art. 9 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom

22.

Juni 1979 (SR 700) lediglich für die Behörden und Gemeinden und

diesbezüglich vor allem für die Nutzungsplanung verbindlich (zum Ganzen René Wiederkehr/Paul

Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,

Rz. 2793 ff.).

Der Beschwerdegegner bzw. die Stadt Kloten hat der

Zielvorgabe in Ziff. 4.5.1 des kantonalen Richtplans, den Verkehr von

Motorwagen und den Flächenbedarf durch den ruhenden Verkehr zur Minimierung der

Emissionen sowie zur Schonung der Ressource Boden möglichst gering zu halten,

somit vorab bei der Nutzungsplanung Nachachtung zu verschaffen. In diesem Sinn

legt denn auch Ziff. 4.5.3 c des kantonalen Richtplans fest, die Gemeinden

hätten ihre Bau- und Zonenordnungen, die Erschliessungspläne, die

Sondernutzungspläne sowie ihre Parkierungsverordnungen zu überprüfen und nötigenfalls

den Zielsetzungen gemäss Ziff. 4.5.1, den – allenfalls nach Ziff.

4.5.3

b des kantonalen Richtplans abzuändernden – regionalen Richtplänen und

den Erkenntnissen aus den regionalen Gesamtverkehrskonzepten anzupassen. Selbst

wenn die Gemeinden in Ziff. 4.5.3 c des kantonalen Richtplans im

Weiteren explizit verpflichtet werden, Parkierungsanlagen für Parkplätze

ausserhalb des Flughafenperimeters für Passagiere des Flughafens Zürich ausschliesslich

an den gemäss Ziff. 4.5.3 b des kantonalen Richtplans in den

regionalen Richtplänen festgelegten Standorten zu bewilligen sowie die

Betreiberinnen und Betreiber zur Berichterstattung über das mit den Anlagen

verbundene Verkehrsaufkommen zu verpflichten, kann dies dem strittigen Bauprojekt nicht entgegengehalten werden. Die direkte

Anwendbarkeit des kantonalen Richtplans im Baubewilligungsverfahren fällt – wie

gesagt – ausser Betracht (vgl. BGr,

24.

August 2016,1C_488/2015, E. 4.5.4 mit Hinweisen).

5.

5.1

Nicht

ernsthaft bestreiten lässt sich freilich, dass die Errichtung einer

Parkierungsanlage wie der streitgegenständlichen mit 150

Off-Airport-Valet-Parkplätzen ein Anwachsen des allgemeinen Verkehrsaufkommens

nach sich zieht und damit Mehremissionen verursacht, dies nicht nur auf dem

Flughafenareal und dem Baugrundstück selbst, sondern auch auf der

dazwischenliegenden Wegstrecke (D-Strasse/C-Strasse). Für sich betrachtet

dürften die mit Inbetriebnahme der projektierten Parkierungsanlage auf dem

beschwerdeführerischen Grundstück verbundenen Mehremissionen dabei selbst bei

einem täglichen Fahrtenaufkommen (Zu- und Wegfahrten) von durchschnittlich

90.

Fahrten nicht übermässig ins Gewicht fallen. Gemäss Nr. 11.4 des

Anhangs zur Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) werden Parkhäuser bzw.

Parkierungsanlagen denn auch erst ab Erreichen eines Schwellenwerts von

500.

Parkplätzen für Motorfahrzeuge als potenziell erheblich

umweltbelastende Anlagetypen qualifiziert und einer

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinn von Art. 10a des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01)

unterstellt.

Wie jedoch aus den Akten hervorgeht, werden allein auf dem

Gebiet der Stadt Kloten bereits heute diverse Off-Airport-Parkierungsanlagen

mit insgesamt weit mehr als 500 Parkplätzen angeboten. Es fragt sich,

inwieweit die Einwirkungen der einzelnen Anlagen auf die Umwelt gesamthaft

beurteilt werden können respektive beurteilt werden müssen.

5.2

Nach

Art. 8 USG sind einzelne Umweltbelastungen grundsätzlich sowohl für sich als

auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Das aus dieser

Bestimmung fliessende Prinzip der gesamtheitlichen Betrachtungsweise verlangt

unter anderem, dass sämtliche Einwirkungen, die mit einem UVP-pflichtigen

Vorhaben verbunden sind, in der UVP berücksichtigt werden. Art. 8 USG

beeinflusst damit gleichzeitig die Bestimmung der UVP-pflichtigen Anlagen: Für

alle eng zusammengehörenden Anlagen ist die Frage nach der UVP-Pflicht

gesamthaft zu beurteilen. Vorausgesetzt ist, dass sich die

einzelnen Teile derart ergänzen, dass sie gemeinsam eine betriebliche Einheit

bilden oder bilden könnten (zum Ganzen BGE 142 II 20 E. 3.1 f., mit Hinweisen).

Handelt es sich nicht um die gleiche Bauherrschaft, muss zumindest eine

gemeinsame Organisation oder Zwecksetzung der verschiedenen Bauherrschaften

existieren (BGr, 19. April 2007,1A.110/2006, E. 2.7.2).

So unterliegen etwa ein Parkhaus mit 450 Feldern und ein

angrenzender Parkplatz im Freien mit 100 Feldern, die dem gleichen Kreis von

Benützenden dienen, als Gesamtanlage der UVP, weil sie den massgebenden

Schwellenwert von 500 Plätzen gesamthaft überschreiten (Bundesamt für Umwelt

[BAFU], UVP-Handbuch Modul 2, 11. Dezember 2009 [UVP-Handbuch],

abrufbar unter www.bafu.admin.ch > Themen >

Umweltverträglichkeitsprüfung [UVP] > Publikationen > UVP-Handbuch,

Ziff. 2.3.2).

5.3

Das

Angebot der Off-Airport-Parkierungsanlagenbetreiberinnen und -betreiber im Raum

Kloten richtet sich bei identischer Zwecksetzung an den gleichen Kreis von

Benützenden. Sofern diese ihre Fahrzeuge dem jeweiligen Anbieter respektive der

jeweiligen Anbieterin direkt auf dem Flughafengelände überlassen können

(Off-Airport-Valet-Parking im Gegensatz etwa zum Off-Airport-Park-and-Ride),

führt der Betrieb von Parkierungsanlagen der genannten Art sodann unmittelbar

zu einer konzentrierten Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit der

Umweltbelastungen auf den Zu- und Wegfahrten innerhalb des Flughafenperimeters.

Entsprechend fanden die solcherart ausgelösten Mehrfahrten auf dem

Flughafengelände bereits in der Vergangenheit Eingang in die bei

umfangreicheren Bauvorhaben der Flughafenbetreiberin im Rahmen des

Plangenehmigungsverfahrens durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung (bzw.

den dieser zugrunde liegenden Umweltverträglichkeitsbericht nach Art. 10b USG)

und werden sie dies mit Blick auf den Grundsatz der ganzheitlichen

Betrachtungsweise (Art. 8 USG) wohl auch zukünftig tun müssen.

Ob sich die Einwirkungen der einzelnen Anlagen dagegen auch

andernorts – etwa entlang der D-Strasse bzw., in diese einmündend, der C-Strasse

– derart kumulieren, dass im vorliegenden Verfahren eine gemeinsame

umweltrechtliche Betrachtung und allenfalls die Behandlung der verschiedenen Einzelanlangen

als Gesamtanlage nach Art. 10a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7

Abs. 7 USG angezeigt erschiene, lässt sich anhand der Akten nicht

beurteilen. Jedenfalls läge es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nahe, würden

gerade grössere Off-Airport-Parkierungsanlagen in der Industriezone I entlang

der C-Strasse errichtet (vgl. Zonenplan sowie Google

Maps/Street View, abrufbar unter www.maps.google.ch, besucht am 13. März

2017). Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang, dass beim Beschwerdegegner

im September 2015 ein Gesuch der E AG, einer

Off-Airport-Valet-Parkplatz-Betreiberin, um Bewilligung des Neubaus eines

Parkhauses mit 270 Parkplätzen "für Valetparking" auf den

Grundstücken Kat.-Nr. 03 und 04 an der C-Strasse 05 und 06 eingereicht

wurde; das Verfahren wurde bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens

sistiert. Wie viele Anbietende aber insgesamt

Off-Airport-Valet-Parking-Dienstleistungen anbieten sowie welche Grösse die

jeweiligen Anlagen aufweisen und wo genau sie sich befinden, ist nicht bekannt.

Der Sachverhalt erweist sich insofern als ungenügend erstellt und ist zu

ergänzen.

5.4

Es

rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung an den ortskundigen

Beschwerdegegner, welcher den Sachverhalt unter Vornahme der erforderlichen

Abklärungen ergänzend zu untersuchen hat (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4).

Sollten die Abklärungen des Beschwerdegegners ergeben, dass

in der Umgebung des beschwerdeführerischen Grundstücks bereits heute

Off-Airport-Parkplätze in dem Umfang bestehen, dass deren Gesamtzahl nach

Verwirklichung der Projekte des Beschwerdeführers sowie der E AG (vgl.

Ziff. 2.3.3 UVP-Handbuch) den Schwellenwert nach Nr. 11.4 des Anhangs

UVPV überschritte, ist eine UVP nach Art. 10a USG durchzuführen und sind –

soweit angezeigt – die erforderlichen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung

vorzukehren. Wird der Schwellenwert demgegenüber nicht erreicht, entbindet dies

den Beschwerdegegner nicht davon, das beschwerdeführerische Projekt als solches

auf seine Umweltrechtskonformität (vgl. Art. 11 f. USG) hin zu überprüfen, was

bisher unterblieben ist. Erforderlichenfalls wird die nachgesuchte Bewilligung

unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen sein.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen,

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 7. Juli 2016 sowie der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 15. Dezember 2015 sind aufzuheben und

die Angelegenheit ist im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn

die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch,

§ 64 N. 5). Weil die Angelegenheit direkt an den Beschwerdegegner

zurückgewiesen wird, gilt der Beschwerdeführer auch im Rekursverfahren als

obsiegend. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids sind

die Rekurskosten deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

7.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG); dem Beschwerdeführer ist für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE

138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind

daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Der

Aufsichtsanzeige vom 6. Oktober 2016 wird keine Folge gegeben.

2. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids

des Baurekursgerichts vom 7. Juli 2016 sowie der Beschluss des

Beschwerdegegners vom 15. Dezember 2015 werden aufgehoben und die

Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner

zurückgewiesen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom

7. Juli 2016 werden die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von

Fr. 5'100.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 6'140.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …