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Entscheid

VB.2016.00474

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00474

23. November 2016Deutsch19 min

(URT.2016.18515)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Schule C teilte A und B mit Schreiben vom 6. Juni

2016 mit, dass deren im Jahr 2011 geborene Tochter E für das Schuljahr

2016/2017 dem Kindergarten F zugeteilt worden sei. Mit Verfügung vom

13. Juni 2016 wies die Schulpflege C ein Gesuch von A und B vom

7. Juni 2016 um Umteilung von E in den Kindergarten G ab.

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten dagegen beim

Bezirksrat K und beantragten, E sei in den

Kindergarten G umzuteilen. Sodann verlangten sie

die vorläufige Zuteilung von E zu diesem Kindergarten

im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, eventualiter die Verpflichtung der

Schulpflege C zu einer schulwegsichernden

Massnahme. Mit Beschluss vom 4. August 2016 wies der Bezirksrat K das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und den Rekurs ab,

wobei er in Dispositiv-Ziff. II die Verfahrenskosten A und B auferlegte.

III.

A und B führten am 19. August 2016

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter

Entschädigungsfolge sei E in den Kindergarten G

umzuteilen, eventualiter die Schulpflege C zu

verpflichten, schulwegsichernde Massnahmen für das gesamte Schuljahr anzuordnen

und zu finanzieren. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei E vorläufig dem

Kindergarten G zuzuteilen, eventualiter die

Schulpflege C zu verpflichten, für die Dauer des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine schulwegsichernde Massnahme

einzurichten. Der Bezirksrat K verzichtete am

24.

/25. August 2016 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses

vom 4. August 2016 auf Vernehmlassung. Die Schulpflege C liess mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2016

beantragen, das Rechtsmittel sei im Hauptantrag (betreffend die

Kindergartenzuteilung von E) abzuweisen und der

Eventualantrag (betreffend Anordnung einer schulwegsichernden Massnahme) sei

als gegenstandslos abzuschreiben. Das Gesuch um vorsorgliche Umteilung von

E zum Kindergarten G sei

abzuweisen, jenes um vorsorgliche Anordnung schulwegsichernder Massnahmen als

gegenstandslos abzuschreiben. Nachdem A und B sich

hierzu am 16. September 2016 geäussert hatten,

wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Präsidialverfügung vom

21.

September 2016 abgewiesen. Die Schulpflege C sowie A und B reichten am

29.

September und 24. Oktober bzw. am 12. Oktober 2016 weitere

Stellungnahmen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amts wegen. Rekursentscheide eines Bezirksrats

betreffend Anordnungen der Schulpflege können grundsätzlich beim

Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] und § 41 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. c VRG).

Streitigkeiten betreffend die Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu einer

Schule oder Schulklasse fallen nicht unter eine der in §§ 42–44 VRG

genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden erheben zunächst

formelle Rügen:

2.1

So werfen

sie der Vorinstanz eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts vor, weil diese

die Beschaffenheit "der Kindergartenwege" sowie den Entwicklungsstand

von E unrichtig bzw. ungenügend festgestellt habe; auch habe sie es unterlassen

abzuklären, welche sichernden Massnahmen hinsichtlich der erforderlichen

Überquerung der H-Strasse getroffen würden. Die Beschwerdeführenden haben indes

im Rekursverfahren mit genügender Detailliertheit vorgebracht, welche Gefahren

auf dem Schulweg bestehen sollen, und die vorhandenen Akten liessen eine

genügende Beurteilung der geltend gemachten Gefahren auf dem Schulweg – soweit

eine solche überhaupt noch erforderlich war (vgl. dazu hinten 4.2) – zu. Auch

machten sie im Rekursverfahren nicht geltend, dass E nicht altersgemäss

entwickelt sei, und lagen hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte vor.

Schliesslich legte die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren dar, dass sie sich

– wie in früheren Jahren – zusammen mit dem zuständigen Elternforum um die Einrichtung

eines "Pedibus"-Begleitdienstes bemühen werde, und sicherte sie

ausdrücklich zu, es sei für sie "aber auf jeden Fall [klar], dass sie für

den (nicht zu erwartenden Fall), dass der Pedibus nicht zustande kommt, auf

eigene Kosten einen Begleit- und Lotsendienst für die […] Kindergärtner über

die H-Strasse einrichten" werde. Auf weitere Abklärungen durfte die

Vorinstanz daher verzichten.

2.2

Weiter

rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs, weil die

Vorinstanz sich nicht in genügender Weise mit den von ihnen vorgetragenen

Argumenten befasst habe. Sie werfen der Vorinstanz damit eine Verletzung der Begründungspflicht

vor.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von

einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich

hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die

Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes

nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die

wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn

sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1,

136.

I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich

zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Entgegen der Beschwerde setzt sich der

angefochtene Beschluss vom 4. August 2016 mit der Sachlage in einem Mass

auseinander, das es den Beschwerdeführenden ohne Weiteres erlaubte, sich der

Tragweite des Entscheids bewusst zu werden und ihn in voller Kenntnis der Sache

an die höhere Instanz weiterzuziehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht

ist nicht auszumachen.

3.

3.1

Bei der

Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen ist auf die

Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und auf eine ausgewogene Zusammensetzung

zu achten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung vom

28.

Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Berücksichtigt werden insbesondere

die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der

Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2).

Zudem sind die zulässigen Klassengrössen zu beachten: Gemäss § 21

Abs. 1 lit. a VSV darf auf der Kindergartenstufe in der Regel die

Klassengrösse von 21 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden.

Fällt die Schulpflege einen

Zuteilungsentscheid, hat sie mit Blick auf den Schulweg zwingend Folgendes zu

berücksichtigen: Art. 19 BV gewährleistet in Verbindung mit Art. 62

Abs. 2 BV den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen

Grundschulunterricht. Zur Garantie eines ausreichenden Unterrichts gehört unter

anderem, dass der Schulbesuch faktisch möglich bzw. nicht übermässig erschwert

ist. Aus diesem Erfordernis ergibt sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf

einen zumutbaren Schulweg (vgl. Sandor Horvath, Der verfassungsmässige Anspruch

auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007, S. 633 ff., 639;

VGr, 5. November 2014, VB.2014.00448, E. 2.1 Abs. 2, und

15.

April 2009, VB.2009.00024, E. 3.2).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet

sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im

Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende

Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren

sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (BGr, 27. März

2008,2C_495/2007, E. 2.2; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,

2.

A., Bern 2003, S. 266 ff.). Bei der Beurteilung der

Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu beachten, dass jegliche Teilnahme am

Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie vollkommen

ungefährlich ist (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 3.3.2,

auch zum Nachstehenden). Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die

bestehenden Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige

Gefährlichkeit besteht.

Können Schülerinnen und Schüler den

Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen,

ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Mass­nahmen an (§ 8

Abs. 3 Satz 1 VSV). Sie verfügt diesfalls über ein Auswahlermessen,

welches sie pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. VGr, 5. November 2008,

VB.2008.00363, E. 5.1). Als schulwegsichernde verkehrstechnische oder

organisatorische Massnahmen kommen beispielsweise Transport der Kinder mit

einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen

Verkehrs, entsprechende Schulhausein- und -zuteilung, Begleitdienst, Lotsendienst

oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen Strassen infrage (Horvath,

S. 662 f.; Regula Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zur

schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 19 Rz. 54).

3.2

Die

Beschwerdegegnerin legte in ihrer Verfügung vom 13. Juni 2016 dar, eine

Zuteilung von E in den von den Beschwerdeführenden präferierten

Doppelkindergarten G habe aus Kapazitätsgründen nicht erfolgen können. Bei

Beibehaltung des bisherigen Einzugsgebiets hätten diesen beiden

Kindergartenklassen für das Schuljahr 2016/2017 51 Schülerinnen und

Schüler zugeteilt werden müssen. Durch eine Korrektur des Einzugsgebiets habe

der Kindergarten G um sechs Kinder entlastet werden können bzw. seien dort

Klassengrössen von 22 respektive 23 Kindern erreicht worden. Demgegenüber

weise der Kindergarten F einen Bestand von 20 Kindern auf. In ihrer

Rekursantwort vom 7. Juli 2016 legte sie sodann dar, dass die Korrektur

des Einzugsgebiets dazu geführt habe, dass sechs Kinder, welche talseits der I-Strasse

und bergseits der H-Strasse wohnten, dem Kindergarten F zugeteilt worden

seien, darunter ein an derselben Strasse wie die Beschwerdeführenden wohnhaftes

Kind. Per 30. Juni 2016 hätten die Planklassenlisten für den Kindergarten F

19.

Kinder, für die Klassen im Kindergarten G 21 und 22 Schülerinnen

und Schüler aufgewiesen.

3.3

Entgegen

den Beschwerdeführenden hatte die Beschwerdegegnerin nach dem oben 3.1

Ausgeführten bei der Zuteilung auch die zulässigen Klassengrössen zu beachten

und folglich deren zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossene Überschreitung

(vgl. § 22 VSV) zu vermeiden. Dass dies unter Berücksichtigung aller

Kindergartenklassen, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, vorliegend in

geeigneter Weise durch die Anpassung der Einzugsgebiete erfolgen konnte, geht

aus den aus den Akten ersichtlichen Schülerzahlen und den weiteren

Planungsunterlagen hervor. Die Zuteilung der Tochter der Beschwerdeführenden

(sowie weiterer zwischen der H- und der I-Strasse wohnhafter Kinder) zum

Kindergarten F beruht damit auf einem sachlichen Grund.

3.4

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, der Schulweg sei ihrer Tochter aufgrund

seiner Gefährlichkeit nicht zumutbar. So sei die stark befahrene H-Strasse zu

überqueren und führe der Kindergartenweg an einem Areal vorbei, auf welchem

sich Parkplätze sowie eine Recycling-Sammelstelle befänden.

3.5

Der

strittige Übergang an der H-Strasse ist nach den unwidersprochenen Feststellungen

der Vorinstanz durch eine Mittelinsel gesichert und befindet sich auf einem Abschnitt

mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Mittelinsel

ist beidseits des Fussgängerübergangs mit einer etwa einen Meter hohen Hecke

sowie an beiden Enden mit einem Baum bepflanzt, sodann sind die Enden der

Verkehrsinsel mit schwarz-gelben Pfosten markiert. Die H-Strasse wird an der

betreffenden Stelle in der Zeit zwischen 06.00 und 22.00 Uhr von

742.

Fahrzeugen pro Stunde und somit im genannten Zeitraum von rund

12'000 Fahrzeugen befahren; das Verkehrsaufkommen ist mit anderen Worten

sehr hoch. Auf der ortsauswärtsführenden Spur befindet sich kurz nach dem

Fussgängerstreifen eine Bushaltestelle, auf der ortseinwärtsführenden Spur

liegt eine solche kurz vor dem Fussgängerstreifen.

Entgegen der Vorinstanz ist es einem Kind im Alter der

Tochter der Beschwerdeführenden, welches das erste Kindergartenjahr besucht,

nicht zumutbar, den geschilderten Strassenübergang allein zu bewältigen.

Vielmehr ist damit eine übermässige Gefährlichkeit verbunden. Dies anerkennt

denn auch die – ortskundige – Beschwerdegegnerin (dazu sogleich 3.6.1).

3.6

3.6.1

Die Beschwerdegegnerin geht mit den Beschwerdeführenden einig, dass die selbständige

Überquerung der H-Strasse an der hier interessierenden Stelle für E zu gefährlich

ist: Im ihrer Rekursantwort vom 7. Juli 2016 räumte sie ausdrücklich ein,

"dass der Übergang über die H-Strasse auch mit der in der Mitte

angebrachten Verkehrsinsel für einen Kindergartenschüler alleine zu gefährlich

ist"; sie hat deshalb – wie bereits im Rekursverfahren zugesichert – eine

schulwegsichernde Massnahme getroffen. Konkret wurde ein Lotsendienst eingerichtet;

die Kindergartenkinder werden zwischen 08.00 und 08.15 Uhr bei der Überquerung

der H-Strasse begleitet. Die Beschwerdeführenden wenden zunächst ein, diese

schulwegsichernde Massnahme sei in zeitlicher Hinsicht ungenügend.

3.6.2

Die Unterrichtszeiten sehen vorliegend eine sogenannte

"Auffangzeit" zwischen 08.00 und 08.25 Uhr vor, während der die

Kinder im Kindergarten eintreffen können; der obligatorisch zu besuchende

Vormittagsunterricht beginnt um 08.25 Uhr. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden

ist eine Sicherung des fraglichen Übergangs während der gesamten Auffangzeit

weder erforderlich noch angebracht und führt die zeitliche Beschränkung des

Lotsendienstes vorliegend nicht dazu, dass die Auffangzeit sinnlos würde.

Vielmehr gilt es zu beachten, dass der planmässige Unterrichtsbeginn um

08.25

Uhr erfordert, dass die Kindergartenkinder zu genanntem Zeitpunkt

schon im Kindergarten sind und auch ihre Jacken abgelegt sowie die Schuhe

gewechselt haben. Die H-Strasse muss daher ohnehin rechtzeitig vor dem Ende der

Auffangzeit überquert werden. Es ist den Eltern ohne Weiteres zumutbar, dafür

besorgt zu sein, dass ihre Kinder während des Lotsendienstes, das heisst

zwischen 08.00 und 08.15 Uhr, an der H-Strasse eintreffen.

3.6.3

Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführenden indes, dass die

Beschwerdegegnerin die schulwegsichernde Massnahme nur vor dem

Vormittagsunterricht, nicht aber danach und auch nicht vor und nach dem

Nachmittagsunterricht anbietet. Nach ihrer (der Beschwerdeführenden) Darstellung

werden zwar die Kinder, welche den Mittagstisch besuchen, kurz vor

Kindergartenschluss im Kindergarten F abgeholt und zum Schulhaus G

bzw. am Ende der Mittagspause von dort wieder zurück in den Kindergarten F

gebracht. Eine solche Begleitung stehe aber für E nicht zur Verfügung. Hierzu

schweigt sich die Beschwerdegegnerin aus. Es ist daher nicht klar, ob E mit der

begleiteten Kindergruppe mitgehen kann bzw. könnte. Somit ist nicht dargetan,

dass der Tochter der Beschwerdeführenden mittags und nachmittags eine

schulwegsichernde Massnahme am fraglichen Strassenübergang zur Verfügung steht.

Angesichts der von der Beschwerdegegnerin anerkannten und (entgegen der

Vorinstanz) zu bejahenden übermässigen Gefährlichkeit der hier diskutierten

Strassenüberquerung erweist sich die von der Beschwerdegegnerin getroffene und

dargelegte schulwegsichernde Massnahme daher in zeitlicher Hinsicht als ungenügend;

die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, für die Sicherung des Übergangs an der H-Strasse

(auch) nach dem Vormittagsunterricht sowie vor und nach dem Nachmittagsunterricht

geeignete Massnahmen zu treffen. Dabei bleibt es ihr überlassen, ob sie den

bereits eingerichteten Lotsendienst zeitlich erweitert oder eine andere

schulwegsichernde Massnahme einrichtet bzw. anpasst (vgl. vorne 3.1

Abs. 4).

3.6.4

Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin

sei nicht zur Anordnung der schulwegsichernden Massnahme befugt; auch erweise

diese sich als ungenügend, weil sie nicht für "die gesamte Dauer des Schuljahres

(des bereits begonnenen und der zukünftigen Schuljahre)" angeordnet worden

sei. Dem kann nicht gefolgt werden: Eine allfällige Unzuständigkeit der Geschäftsleitung

der Beschwerdegegnerin führte nicht zur Nichtigkeit der Anordnung. Auch ist

nicht ersichtlich, inwiefern ein solch formeller Mangel den Beschwerdeführenden

oder ihrer Tochter zum Nachteil gereichen sollte. Sodann muss eine

schulwegsichernde Massnahme nur so lange aufrechterhalten werden, wie sie

erforderlich ist. Es steht der Beschwerdegegnerin daher grundsätzlich frei, zu

späterem Zeitpunkt zu überprüfen, ob der Lotsendienst weiterhin zur Verfügung

gestellt werden muss.

Zu prüfen ist indes, ob die

Beschwerdegegnerin den Lotsendienst – wie von den Beschwerdeführenden wohl befürchtet

– in unzulässiger Weise befristet oder auf die Dauer des vorliegenden

Verfahrens beschränkt hat: Es trifft zwar zu, dass im von der Beschwerdegegnerin

beigebrachten Beschluss vom 22. August 2016 von einer "vorübergehende[n]

präventive[n] Massnahme" die Rede ist, ohne dass klar wird, was damit

genau gemeint ist. Die Beschwerdegegnerin hat aber im bisherigen

Verfahrensverlauf stets dargelegt, dass sie den Übergang .er die H-Strasse sichern

werde. So hat sie wie oben 2.1 erwähnt im Rekursverfahren ausgeführt, es

sei für sie "aber auf jeden Fall [klar], dass sie für den (nicht zu

erwartenden Fall), dass der Pedibus nicht zustande kommt, auf eigene Kosten

einen Begleit- und Lotsendienst für die […] Kindergärtner über die H-Strasse

einrichten" werde, und dies in der Folge – zumindest teilweise – auch

getan. Weiter hat sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass

"auch in der Beschwerde [richtig: Beschwerdeantwort] nicht bestritten

[wird], dass der Übergang über die H-Strasse für einen Kindergartenschüler

gefährlich ist. […] Deshalb hat die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin […]

einen Lotsendienst eingerichtet, um diesen Übergang sicher zu gestalten",

weshalb sowohl der Eventualantrag der Beschwerdeführenden als auch deren

Ersuchen um Erlass vorsorglicher schulwegsichernder Massnahmen "als gegenstandslos

zu erklären" seien. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den

Lotsendienst nicht etwa in dem Sinn vorübergehend eingerichtet, dass er nur für

die Dauer des vorliegenden Verfahrens bestehen solle. Vielmehr hat sie einzig

darauf verzichtet, die schulwegsichernde Massnahme von vornherein zu befristen.

Es ist somit davon auszugehen, dass der Lotsendienst bis auf Weiteres angeboten

wird. Der Beschwerdegegnerin ist wie erwähnt darin beizupflichten, dass es ihr

offensteht, auf die getroffene Massnahme auch wieder zu verzichten (oder diese

durch eine andere zu ersetzen), sollte sich der Lotsendienst zu einem späteren

Zeitpunkt infolge einer wesentlichen Veränderung der Situation als nicht mehr

erforderlich oder adäquat erweisen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin

den Lotsendienst ungerechtfertigt wieder einstellen könnte, bestehen vorliegend

nicht. Insofern lässt sich auf die Festlegung einer Mindestdauer verzichten.

3.7

Was die

geltend gemachten Erschwernisse im Rahmen des Park- bzw. Sammelplatzes zwischen

H- und L-Strasse angeht, so ist entgegen der Beschwerde eine Kindergartenkindern

nicht zumutbare Gefährlichkeit zu verneinen: Auf den von den Beschwerdeführenden

im Rekursverfahren beigebrachten Fotografien ist zweifelsfrei zu erkennen, dass

um den Parkplatz herum durchgehend ein Trottoir verläuft. Zwar trifft es zu,

dass die Ein- und die Ausfahrt zum Platz über das Trottoir erfolgen; die

Verhältnisse ge­stalten sich dort aber übersichtlich, sodass es den Kindergartenkindern

zumutbar ist, diese zu passieren. Bezüglich der geltend gemachten Gefahren auf

dem Park- bzw. Sammelplatz selbst ist festzuhalten, dass die Kinder diesen gar

nicht zu überqueren brauchen, sondern auf dem Trottoir verbleiben können. Es

obliegt den Eltern, ihren Kindern entsprechende Verhaltensregeln zur Erhöhung

der Sicherheit auf dem Schul- bzw. Kindergartenweg zu setzen.

Eine unzumutbare Gefährlichkeit ergibt sich entgegen der

Beschwerdeführenden schliesslich auch nicht aus dem Umstand, dass der

Kindergartenweg auf einem Abschnitt einer verkehrsberuhigten Strasse mit einer

zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beginnt, welcher entlang des

Wohngrundstücks der Beschwerdeführenden und eines Teils des Nachbargrundstücks

über kein Trottoir verfügt.

3.8

Die Länge des Kindergartenwegs beträgt nach Angaben der Beschwerdeführenden

655.

Meter; insofern ist der Weg einem Kindergartenkind ohne Weiteres

zumutbar. Dass der Weg zum von den Beschwerdeführenden präferierten Kindergarten

kürzer sein mag, führt nicht zur Unzulässigkeit der angefochtenen Zuteilung; es

besteht kein Anspruch auf Zuteilung zum nächstgelegenen Schulhaus bzw.

Kindergarten. Angesichts der Länge des Kindergartenwegs kann ausgeschlossen

werden, dass E bzw. ihrer Familie keine genügende Mittagszeit verbleibt, wie

dies die Beschwerdeführenden – unsubstanziiert – geltend machen.

3.9

Als

Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der hier interessierende Schulweg einem

Kind im Alter von E unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin

bereits erbrachten, in zeitlicher Hinsicht noch zu erweiternden

Schulwegsicherung und der weiteren Umstände sowohl hinsichtlich der

Gefährlichkeit als auch bezüglich der Länge zumutbar ist.

3.10

Auch die

weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen die umstrittene Kindergartenzuteilung

nicht als unrechtmässig erscheinen: Zunächst besteht kein Anspruch auf Zuteilung

von Geschwisterkindern zum selben Schulhaus. Entgegen der sinngemässen Kritik

der Beschwerdeführenden lässt sich ein solches Zuteilungskriterium auch nicht

aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ableiten; vielmehr fällt

die umstrittene Kindergartenzuteilung gar nicht in den Schutzbereich dieser

oder weiterer – unsubstanziiert – angerufener Bestimmungen.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist der Hauptantrag der Beschwerde (betreffend die Zuteilung von E zum

Kindergarten G) abzuweisen. Demgegenüber ist dem Eventualbegehren

(betreffend die Anordnung schulwegsichernder Massnahmen) teilweise zu

entsprechen: Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, den Übergang über die H-Strasse

auch nach Ende des Vormittagsunterrichts sowie vor und nach dem Nachmittagsunterricht

in geeigneter Weise zu sichern (vorne 3.6.3); dem sinngemässen Begehren um

Festlegung einer Mindestdauer der schulwegsichernden Massnahme ist nicht

stattzugeben.

4.2

Die

Vorinstanz hat die Überquerung der H-Strasse für zumutbar erachtet. Sie hat aber

auch ausdrücklich festgehalten, "dass E den Übergang, sei es im Rahmen

eines Pedibus oder eines von der Gemeinde organisierten Lotsendienstes, […] in

Begleitung Erwachsener überqueren können wird, womit die Zumutbarkeit auch aus

diesem Grund zu bejahen ist". An sich erübrigt(e) die (in Aussicht

gestellte) Einrichtung der schulwegsichernden Massnahme eine Auseinandersetzung

mit der geltend gemachten übermässigen Gefährlichkeit des fraglichen Übergangs.

Die Vorinstanz hat sich nichtsdestotrotz zumindest im Rahmen einer

Eventualbegründung darauf abgestützt, dass für den von beiden Parteien als (zu)

gefährlich taxierten Übergang wie von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich zugesichert

ohnehin eine schulwegsichernde Massnahme eingerichtet werde. Vor diesem Hintergrund

erweist sich die Rekursabweisung unabhängig davon, dass die Vorinstanz die Überquerung

der H-Strasse auch ohne schulwegsichernde Massnahme für zumutbar hielt, zum

damaligen Zeitpunkt als richtig. In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin

indes die angekündigte Sicherung des Schulwegs nur ungenügend um, sodass die

(vollständige) Rekursabweisung nachträglich als unrichtig erscheint. Dies hat

die Beschwerdegegnerin zu verantworten, weshalb es sich rechtfertigt, die

Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in teilweiser Aufhebung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses vom 4. August 2016 neu und analog

zum vorliegenden Verfahren zu verteilen (dazu sogleich 5).

5.

Da der Hauptantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen, ihr

Eventualbegehren nur teilweise gutzuheissen ist und ihren Ersuchen um Erlass

vorsorglicher Massnahmen mit Präsidialverfügung vom 21. September 2016

nicht stattgegeben wurde, erscheinen die Beschwerdeführenden als überwiegend

unterliegend. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin

zu 1/5 aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 [und teilweise mit § 14] VRG). Eine Parteientschädigung

bleibt den überwiegend unterliegenden Beschwerdeführenden verwehrt (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, im Sinn der

Erwägungen zusätzliche schulwegsichernde Massnahmen zu treffen.

In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. II des

Beschlusses des Bezirksrats K vom 4. August 2016 werden die

Rekurskosten zu 4/5 den Beschwerdeführenden und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 2'760.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 4/5 den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…