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Entscheid

VB.2016.00476

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00476

8. Februar 2017Deutsch15 min

(URT.2017.18732)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war seit Herbst 2003 bei der Stadt Winterthur tätig. Ab

Mitte Juni 2013 war sie infolge Krankheit wiederholt

arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 wurde das

Anstellungsverhältnis wegen des nahenden Ablaufs der – verlängerten –

Maximaldauer der Lohnfortzahlung per 31. Juli 2015 aufgelöst. Eine dagegen

erhobene Einsprache wies der Stadtrat Winterthur mit Beschluss vom 24. Juni

2015 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss liess A am 17. Juli 2015 an

den Bezirksrat Winterthur rekurrieren, welcher das Rechtsmittel am

17.

Juni 2016 abwies, soweit er darauf eintrat. Mit Präsidialverfügung vom

28.

Juli 2015 war zudem bereits das Gesuch von A um (super)provisorische

Feststellung – eventualiter Erteilung – der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

und der Rekursfrist abgewiesen worden.

III.

Am 19. August 2016 liess A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht führen und Folgendes beantragen:

"1. Der Beschluss des Bezirksrats vom 17. Juni 2016 sei

aufzuheben und die Nichtigkeit der Kündigung vom 22. Januar 2015

festzustellen.

2.

Eventualiter sei in Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats

vom 17. Juni 2016 festzustellen, dass die Kündigung vom 22. Januar

2015.

rechtswidrig ist, und die Weiterbeschäftigung anzuordnen.

3.

Subeventualiter seien in Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats vom 17. Juni 2016 eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen

und eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen zuzusprechen.

4.

Subsubeventualiter sei die Sache in Aufhebung des Beschlusses

des Bezirksrats vom 17. Juni 2016 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten

der Beschwerdegegnerin, für Beschwerde-, Rekurs- und Einspracheverfahren."

In prozessualer Hinsicht ersuchte

sie ferner darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei provisorisch

festzustellen, eventualiter wiederherzustellen.

Der Bezirksrat

Winterthur mit Vernehmlassung vom 31. August 2016 und die Stadt Winterthur

mit Beschwerdeantwort vom 5./7. Oktober 2016 schlossen je auf Abweisung

der Beschwerde. A liess hierzu am 24. Oktober 2016 Stellung nehmen. Mit weiterer

Eingabe vom 2./3. November 2016 hielt die Stadt Winterthur an ihrem Antrag

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer

Gemeinde etwa betreffend die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach

§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin verlangt sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag die

Weiterbeschäftigung an ihrer bisherigen Stelle. In solchen Fällen gelten als

Streitwert grundsätzlich die Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der

Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur

nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (VGr, 2. Dezember 2015,

VB.2015.00105, E. 1.2 mit Hinweis).

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist eine politische

Gemeinde im Sinn von Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 (LS 101) und als solche berechtigt, ein eigenes

Personalrecht zu erlassen (§ 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 [LS 131.1]). Für die Angestellten der Beschwerdegegnerin

gelten daher das Personalstatut vom 12. April 1999

(PST) sowie die dazugehörige Vollzugsverordnung vom 9. Juni 1999 (VVPST; beides abrufbar unter

www.stadt.winterthur.ch > Themen > Die Stadt >

Erlass-Sammlung > Band 2: Dept. Kulturelles & Dienste).

Gemäss § 18 Abs. 1

lit. d und Abs. 4 PST hätte das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin

bei Eingang der Beschwerde frühestens per Ende Februar 2017 aufgelöst werden

können (vgl. jedoch bezüglich des Hauptantrags die nachgeschobene

"provisorische Kündigung" vom 23. September 2015). Dies ergibt für den massgeblichen Zeitraum von Anfang August 2015 bis

Ende Februar 2017 eine Forderung von 19 Bruttomonatsgehältern der

Beschwerdeführerin in Höhe von (zuletzt) Fr. 9'799.83. Nachdem mit dem

Subeventualbegehren kein höherer Betrag gefordert wird, beläuft sich der massgebliche Streitwert auf Fr. 186'196.83 (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 65a N. 14).

Angesichts des

Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts fällt die Angelegenheit damit in die

Zuständigkeit der Kammer (§ 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG).

3.

Mit vorliegendem

Entscheid wird das Begehren

der Beschwerdeführerin um provisorische Feststellung – eventualiter

Wiederherstellung – der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die am 22. Januar

2015.

verfügte "Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der

verlängerten Lohnfortzahlung" sei während einer Sperrfrist im Sinn von

Art. 336c Abs. 1 lit. b des Obligationenrechts

(OR, SR 220) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 PST ausgesprochen

worden, was die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge habe. Die Beschwerdegegnerin

vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei einer Auflösung des Anstellungsverhältnisses

gestützt auf § 25 PST in Verbindung mit § 12 VVPST die Sperrfrist

nicht gelte.

4.1

Nach

§ 17 PST ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses namentlich zwischen

der Auflösung durch Kündigung (lit. a) und der Auflösung

invaliditätshalber (lit. e) zu unterscheiden.

4.1.1

Die Beendigung durch Kündigung wird in den §§ 18–23 PST näher

geregelt. Nach § 21 Abs. 1 PST richten sich Tatbestand und Rechtsfolgen

der Kündigung zur Unzeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Die

Kündigungssperrfristen von Art. 336c Abs. 1 OR kommen daher auch im

Bereich öffentlichrechtlicher Anstellungsverhältnisse der Beschwerdegegnerin

zur Anwendung.

Danach darf der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das

Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem nicht kündigen,

während der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden durch

Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert

ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und

mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180

Tagen (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Eine Kündigung, die während

dieser Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig,

das heisst, sie entfaltet auch nach Ablauf der Sperrfrist keinerlei Wirkungen

und muss wiederholt werden (BGr, 5. März 2009,1C_296/2008 E. 2.1; Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc.

2012, Art. 336c N. 10 S. 1089). Dabei ist zu

berücksichtigen, dass bei einer arbeitnehmenden Person, die wegen untereinander

in keinem Zusammenhang stehender Krankheiten oder Unfälle die Arbeit aussetzen

muss, jede neue Krankheit oder jeder neue Unfall eine neue gesetzliche

Schutzfrist auslöst, während welcher der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin das

Arbeitsverhältnis nicht gültig kündigen kann (BGE 120 II 124 E. 3). Ein

Rückfall oder eine klare Folgeerscheinung lösen dagegen keine neue Sperrfrist aus

(Streiff/von Kae­nel/Rudolph, Art. 336c N. 4 S. 1076).

4.1.2

Von der Kündigung im Sinn von § 17 lit. a PST ist die Auflösung

des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität gemäss § 17 lit. e in

Verbindung mit § 25 PST zu unterscheiden. Nach § 25 Abs. 1 PST

regelt der Stadtrat das Verfahren bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses

wegen Invalidität. Die Leistungen bei Invalidität richten sich nach den Bestimmungen

über die Pensionskasse der Stadt Winterthur (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1

PST). Gestützt auf § 25 Abs. 1 PST erliess der Stadtrat in § 12

VVPST unter dem Titel "Invalidität (§ 25 PST)" folgende Regelung:

"1 Dauert eine

Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall länger als zwei Monate und ist

der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, erstattet der Bereich der

Departementsleitung schriftlich Bericht unter Beilage der bisherigen ärztlichen

Zeugnisse.

1bis Die Anstellungsinstanz kann eine

vertrauensärztliche Untersuchung durch die Pensionskasse veranlassen. Bei einer

Arbeitsunfähigkeit, welche acht Monate ohne Unterbruch angedauert hat, muss

eine vertrauensärztliche Untersuchung durch die Anstellungsinstanz angeordnet

werden.

2.

Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die betroffene Person

voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder

erlangt, stellt die Anstellungsinstanz in Absprache mit der Pensionskasse die

ganze oder teilweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses je nach dem Grad der

festgestellten Invalidität fest.

3.

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Erschöpfung der Lohnfortzahlung

infolge Krankheit oder Unfall erfolgt in der Regel auf das Ende der

Lohnfortzahlung gemäss § 41. Sie ist der betroffenen Person mindestens

einen vollen Monat im Voraus mitzuteilen. Wenn kein Anspruch auf eine

Invaliditätsrente der Pensionskasse besteht, ist die Kündigungsfrist

einzuhalten."

Die Gesetzessystematik legt nahe, dass § 21 PST – und

damit die Sperrfrist nach Art. 336c OR – nur bei der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, nicht aber bei der Auflösung invaliditätshalber

zur Anwendung gelangen soll (vgl. zu dieser Thematik bereits für das damals

geltende Stadtzürcher Personalrecht mit praktisch identischer Systematik VGr,

7.

September 2011, VB.2011.00057, E. 3.2.2). Ob eine solche Regelung

zulässig ist (vgl. BGE 124 II 53 E. 2b/aa ff.; BGr,

20.

März 2015,8C_910/2014, E. 5, und 22. Mai 2001,2A.71/2001,

E. 2), kann, wie sich sogleich zeigen wird, offengelassen werden.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin beendete das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin

gestützt auf die Bestimmungen über die Auflösung invaliditätshalber (§ 25

PST, § 12 VVPST).

4.3

Die

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses § 25 PST setzt nach dem eindeutigen

Wortlaut dieser Bestimmung voraus, dass bei der von der Auflösung des Anstellungsverhältnisses

betroffenen Person eine Invalidität vorliegt. Der Stadtrat darf nach § 25

Abs. 1 PST nur das Verfahren, nicht aber die Voraussetzungen der

Invalidität näher regeln. Das Vorliegen einer Invalidität richtet sich gemäss § 25

Abs. 2 Satz 1 PST nach den Bestimmungen über die Pensionskasse der

Stadt Winterthur. Das Vorsorgereglement der Pensionskasse der Stadt Winterthur

vom 1. Januar 2014 (Vorsorgereglement, abrufbar unter www.stadt.winterthur.ch >

Themen > Die Stadt > Pensionskasse Stadt Winterthur > Grundlagen

und Merkblätter) unterscheidet zwischen der Berufsinvalidität und der Erwerbsinvalidität

(Art. 21 Vorsorgereglement). Eine Berufsinvalidität liegt nach Art. 21

Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1

Vorsorgereglement vor, wenn eine versicherte Person infolge Krankheit oder

Unfall ihre bisherigen Aufgaben während mindestens eines Jahres nicht mehr oder

nicht mehr voll erfüllen kann. Die Pensionskasse beschliesst die

Berufsinvalidität aufgrund eines vertrauensärztlichen Zeugnisses und setzt den

Invaliditätsgrad fest (Art. 21 Abs. 5 Satz 1 Vorsorgereglement).

Ein Rentenanspruch besteht allerdings selbst bei einer vertrauensärztlich

festgestellten Berufsinvalidität nur dann, wenn die versicherte Person bei Anspruchsbeginn

eine Karenzfrist von mindestens vier Jahren bei der Pensionskasse aufweist und

das 53. Altersjahr vollendet hat (Art. 21 Abs. 2

Vorsorgereglement). Im Bereich der Erwerbsinvalidität wird demgegenüber der

Entscheid der Invalidenversicherung übernommen (Art. 21 Abs. 5 Satz 2

Vorsorgereglement), weshalb zur Begriffsbestimmung auf die diesbezügliche Gesetzgebung

abzustellen ist.

Die Auflösung eines Anstellungsverhältnisses nach § 25

PST setzt daher voraus, dass bei der betroffenen Person eine Berufs- oder

Erwerbsinvalidität vorliegt. Damit erfolgt eine Koordination zwischen den

personalrechtlichen Bestimmungen zur Auflösung invaliditätshalber und den

Bestimmungen zu den Leistungen bei Invalidität, wie es dem Regelungszweck von

§ 25 PST entspricht. Besteht trotz Vorliegen

einer Berufsinvalidität kein Rentenanspruch (vgl. Art. 21 Abs. 2

Vorsorgereglement), ist nach § 12 Abs. 3 Satz 3 VVPST immerhin

die Kündigungsfrist einzuhalten. Eine weiter gehende Bedeutung kommt der

letztgenannten Bestimmung nicht zu. Der Stadtrat darf keinen eigenständigen

Beendigungsgrund statuieren, der nicht an das Vorliegen einer Invalidität

anknüpft. Eine solche Auslegung von § 12 Abs. 3 VVPST widerspricht

§ 25 PST (vorn 4.2).

4.3.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Juni 2013 ein bösartiges B-Zell-Lymphom

diagnostiziert. In der Folge war sie vom 17. Juni bis zum 7. Juli

2013.

sowie vom 15. Juli 2013 bis zum 9. Februar 2014 vollständig

arbeitsunfähig. Nach erfolgreichem Durchlaufen einer Chemotherapie sowie einer

fünfwöchigen stationären Rehabilitation in der

Klinik C konnte sie am 10. Februar 2014 ihre Arbeitstätigkeit

wiederaufnehmen und ihr Pensum in den Folgemonaten von anfänglich 20 % bis

auf 70 % im August 2014 steigern. Noch vor Wiederaufnahme ihres regulären

Pensums erlitt die Beschwerdeführerin Ende September 2014 einen Zusammenbruch,

sodass sie sich – ab dem 1. Oktober 2014 krankgeschrieben – am

22.

Oktober 2014 zur stationären Behandlung in die Klinik D begeben

musste. Vor dem Hintergrund des sich bereits abzeichnenden längeren

krankheitsbedingten Ausfalls der Beschwerdeführerin veranlasste die Beschwerdegegnerin

darauf gestützt auf § 12 Abs. 1bis

VVPST eine vertrauensärztliche Untersuchung durch die Pensionskasse der Stadt

Winterthur.

Aus dem von der

Beschwerdegegnerin bei der städtischen Pensionskasse eingeholten Bericht der

vertrauensärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember

2014.

geht dabei hervor, dass bei dieser im Beurteilungszeitpunkt zwei

Krankheitsbilder vorlägen, welche gesondert zu betrachten seien. So leide sie einerseits

immer noch an den Folgen ihrer Krebserkrankung und bestehe andererseits eine

Depression, die sich reaktiv im Sinn einer Burn-out-Symptomatik bei massiver

Belastung am Arbeitsplatz und den eingeschränkten Ressourcen infolge des

Lymphoms entwickelt habe. Die jetzige 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls

bestehe aufgrund der psychischen Beeinträchtigung und habe im Oktober 2014

begonnen. Falls ein Wechsel des Arbeitsplatzes in einer gleichwertigen Funktion

möglich wäre, wäre die Beschwerdeführerin innerhalb der nächsten zwei bis drei

Monate wieder voll arbeitsfähig. Aufgrund des onkologischen Krankheitsbilds

wiederum bestehe eine Arbeitsunfähigkeit, die deutlich geringer sei und mit

grosser Wahrscheinlichkeit noch weiter reduziert werden könne. Es könne mithin

mit einem Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit in drei bis vier Monaten

gerechnet werden.

4.3.2

Der vertrauensärztliche Bericht attestierte der Beschwerdeführerin demzufolge

keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung; er ging vielmehr lediglich von

einer primär auf psychosoziale Faktoren zurückzuführenden, vorübergehenden

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Aus medizinischer Sicht wäre

Letztere dem vertrauensärztlichen Bericht vom 4. Dezember 2014 zufolge deshalb

spätestens im April 2015 und damit in absehbarer Zeit in ihrem bisherigen Beruf

bzw. ihrer bisherigen Funktion wieder voll arbeitsfähig gewesen, wenn auch

nicht an ihrem angestammten Arbeitsplatz. Mangels vertrauensärztlich

diagnostizierter, bis auf Weiteres andauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durfte

die Beschwerdegegnerin daher im Januar 2015 das Anstellungsverhältnis der

Beschwerdeführerin nicht invaliditätshalber auflösen. Bei der Beschwerdeführerin

liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz keine

Berufsinvalidität vor.

4.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass auf die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der

Beschwerdeführerin die Kündigungsvorschriften zur Anwendung gelangen und die

Beschwerdegegnerin daher nach § 21 Abs. 1 PST grundsätzlich die Kündigungssperrfristen

von Art. 336c Abs. 1 OR zu beachten hatte.

Zu prüfen bleibt damit, ob eine nichtigkeitsbegründende

Sperrfristverletzung vorliegt.

5.

5.1

Bei

Eröffnung der Verfügung vom 22. Januar 2015 befand sich die Beschwerdeführerin

immer noch in stationärer Behandlung in der Klinik D (oben 4.3.1). Insbesondere

infolge einer Erschöpfungsdepression war sie seit dem 29. September 2014

vollständig (100 %) arbeitsunfähig, wobei entgegen der Beschwerdegegnerin diesbezüglich

nicht von einer Folgeerscheinung der überwundenen Krebserkrankung gesprochen

werden kann, sondern die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin dem

vertrauensärztlichen Bericht vom 4. Dezember 2014 zufolge im Wesentlichen auf

ein angespanntes Arbeitsverhältnis respektive ungünstiges Arbeitsklima zwischen

der Beschwerdeführerin und ihrem Vorgesetzen zurückzuführen war.

Auch lag jedenfalls im Kündigungszeitpunkt kein typischer Fall

einer rein arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit vor, bei welcher die Sperrfrist

nach Rechtsprechung und Lehre ausnahmsweise nicht spielen soll, weil die

arbeitnehmende Person wohl an der korrekten Arbeitsverrichtung verhindert, im

Übrigen aber ganz normal einsatzfähig ist und insbesondere ihre

Anstellungschancen bei einem neuen Arbeitgeber oder einer neuen Arbeitgeberin nicht

beeinträchtigt sind (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c N. 8

S. 1083; VGr, 21. Dezember 2005, PB.2005.00034, E. 4.3; hierzu

auch Roger Rudolph/Adrian von Kaenel, Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit:

Entgegnung zum Beitrag von Luginbühl/Brühlmann in Jusletter vom 19. August

2013, Jusletter vom 9. September 2013). So konnte die Beschwerdeführerin erst Mitte Februar

2015.

wieder aus der Klinik D entlassen werden. Die (Neu-)Erkrankung der Beschwerdeführerin

Ende September 2014 hatte demnach eine neue – mit Blick auf die Dauer ihrer

Anstellung – 180-tägige Sperrfrist im Sinn von Art. 336c Abs. 1 lit. b

OR ausgelöst, welche am 22. Januar 2015 noch nicht abgelaufen war.

5.2

Damit

erfolgte die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin

während einer Sperrfrist und erweist sich die Ausgangsverfügung vom

22.

Januar 2015 als nichtig (§ 21 Abs. 1 PST in Verbindung mit

Art. 336c Abs. 2 OR).

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss

der Vorinstanz vom 17. Juni 2016 ist aufzuheben und

antragsgemäss festzustellen, dass die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom

22.

Januar 2015 nichtig ist.

7.

Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist das

verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-

kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird hier

bei Weitem überschritten (vgl. oben 2.2), weshalb im vorliegenden

Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben sind.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

sowie § 17 Abs. 2 VRG). Für das Einspracheverfahren vor dem Stadtrat

steht der Beschwerdeführerin – ungeachtet des integralen Verweises auf die Vorschriften

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Rekurs im

kommunalen Recht – gemäss § 17 Abs. 1 VRG keine Parteientschädigung

zu (vgl. VGr, 19. März 2015, VB.2014.00636, E. 4 [nicht auf

www.vgrzh.ch publiziert]; RB 2000 Nr. 5; Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 N. 10).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom

17.

Juni 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Kündigung vom

22.

Januar 2015 nichtig ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 8'680.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 7'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…