VB.2016.00476
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00476
8. Februar 2017Deutsch15 min
(URT.2017.18732)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00476
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Winterthur,
vertreten durch den
Stadtrat Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war seit Herbst 2003 bei der Stadt Winterthur tätig. Ab
Mitte Juni 2013 war sie infolge Krankheit wiederholt
arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 wurde das
Anstellungsverhältnis wegen des nahenden Ablaufs der – verlängerten –
Maximaldauer der Lohnfortzahlung per 31. Juli 2015 aufgelöst. Eine dagegen
erhobene Einsprache wies der Stadtrat Winterthur mit Beschluss vom 24. Juni
2015 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss liess A am 17. Juli 2015 an
den Bezirksrat Winterthur rekurrieren, welcher das Rechtsmittel am
17.
Juni 2016 abwies, soweit er darauf eintrat. Mit Präsidialverfügung vom
28.
Juli 2015 war zudem bereits das Gesuch von A um (super)provisorische
Feststellung – eventualiter Erteilung – der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
und der Rekursfrist abgewiesen worden.
III.
Am 19. August 2016 liess A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und Folgendes beantragen:
"1. Der Beschluss des Bezirksrats vom 17. Juni 2016 sei
aufzuheben und die Nichtigkeit der Kündigung vom 22. Januar 2015
festzustellen.
2.
Eventualiter sei in Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats
vom 17. Juni 2016 festzustellen, dass die Kündigung vom 22. Januar
2015.
rechtswidrig ist, und die Weiterbeschäftigung anzuordnen.
3.
Subeventualiter seien in Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats vom 17. Juni 2016 eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen
und eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen zuzusprechen.
4.
Subsubeventualiter sei die Sache in Aufhebung des Beschlusses
des Bezirksrats vom 17. Juni 2016 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten
der Beschwerdegegnerin, für Beschwerde-, Rekurs- und Einspracheverfahren."
In prozessualer Hinsicht ersuchte
sie ferner darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei provisorisch
festzustellen, eventualiter wiederherzustellen.
Der Bezirksrat
Winterthur mit Vernehmlassung vom 31. August 2016 und die Stadt Winterthur
mit Beschwerdeantwort vom 5./7. Oktober 2016 schlossen je auf Abweisung
der Beschwerde. A liess hierzu am 24. Oktober 2016 Stellung nehmen. Mit weiterer
Eingabe vom 2./3. November 2016 hielt die Stadt Winterthur an ihrem Antrag
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer
Gemeinde etwa betreffend die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach
§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin verlangt sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag die
Weiterbeschäftigung an ihrer bisherigen Stelle. In solchen Fällen gelten als
Streitwert grundsätzlich die Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der
Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur
nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (VGr, 2. Dezember 2015,
VB.2015.00105, E. 1.2 mit Hinweis).
2.2
Die Beschwerdegegnerin ist eine politische
Gemeinde im Sinn von Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (LS 101) und als solche berechtigt, ein eigenes
Personalrecht zu erlassen (§ 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom
6.
Juni 1926 [LS 131.1]). Für die Angestellten der Beschwerdegegnerin
gelten daher das Personalstatut vom 12. April 1999
(PST) sowie die dazugehörige Vollzugsverordnung vom 9. Juni 1999 (VVPST; beides abrufbar unter
www.stadt.winterthur.ch > Themen > Die Stadt >
Erlass-Sammlung > Band 2: Dept. Kulturelles & Dienste).
Gemäss § 18 Abs. 1
lit. d und Abs. 4 PST hätte das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin
bei Eingang der Beschwerde frühestens per Ende Februar 2017 aufgelöst werden
können (vgl. jedoch bezüglich des Hauptantrags die nachgeschobene
"provisorische Kündigung" vom 23. September 2015). Dies ergibt für den massgeblichen Zeitraum von Anfang August 2015 bis
Ende Februar 2017 eine Forderung von 19 Bruttomonatsgehältern der
Beschwerdeführerin in Höhe von (zuletzt) Fr. 9'799.83. Nachdem mit dem
Subeventualbegehren kein höherer Betrag gefordert wird, beläuft sich der massgebliche Streitwert auf Fr. 186'196.83 (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 65a N. 14).
Angesichts des
Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts fällt die Angelegenheit damit in die
Zuständigkeit der Kammer (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
3.
Mit vorliegendem
Entscheid wird das Begehren
der Beschwerdeführerin um provisorische Feststellung – eventualiter
Wiederherstellung – der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die am 22. Januar
2015.
verfügte "Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der
verlängerten Lohnfortzahlung" sei während einer Sperrfrist im Sinn von
Art. 336c Abs. 1 lit. b des Obligationenrechts
(OR, SR 220) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 PST ausgesprochen
worden, was die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge habe. Die Beschwerdegegnerin
vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei einer Auflösung des Anstellungsverhältnisses
gestützt auf § 25 PST in Verbindung mit § 12 VVPST die Sperrfrist
nicht gelte.
4.1
Nach
§ 17 PST ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses namentlich zwischen
der Auflösung durch Kündigung (lit. a) und der Auflösung
invaliditätshalber (lit. e) zu unterscheiden.
4.1.1
Die Beendigung durch Kündigung wird in den §§ 18–23 PST näher
geregelt. Nach § 21 Abs. 1 PST richten sich Tatbestand und Rechtsfolgen
der Kündigung zur Unzeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Die
Kündigungssperrfristen von Art. 336c Abs. 1 OR kommen daher auch im
Bereich öffentlichrechtlicher Anstellungsverhältnisse der Beschwerdegegnerin
zur Anwendung.
Danach darf der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem nicht kündigen,
während der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden durch
Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert
ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und
mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180
Tagen (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Eine Kündigung, die während
dieser Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig,
das heisst, sie entfaltet auch nach Ablauf der Sperrfrist keinerlei Wirkungen
und muss wiederholt werden (BGr, 5. März 2009,1C_296/2008 E. 2.1; Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc.
2012, Art. 336c N. 10 S. 1089). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass bei einer arbeitnehmenden Person, die wegen untereinander
in keinem Zusammenhang stehender Krankheiten oder Unfälle die Arbeit aussetzen
muss, jede neue Krankheit oder jeder neue Unfall eine neue gesetzliche
Schutzfrist auslöst, während welcher der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis nicht gültig kündigen kann (BGE 120 II 124 E. 3). Ein
Rückfall oder eine klare Folgeerscheinung lösen dagegen keine neue Sperrfrist aus
(Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c N. 4 S. 1076).
4.1.2
Von der Kündigung im Sinn von § 17 lit. a PST ist die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität gemäss § 17 lit. e in
Verbindung mit § 25 PST zu unterscheiden. Nach § 25 Abs. 1 PST
regelt der Stadtrat das Verfahren bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
wegen Invalidität. Die Leistungen bei Invalidität richten sich nach den Bestimmungen
über die Pensionskasse der Stadt Winterthur (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1
PST). Gestützt auf § 25 Abs. 1 PST erliess der Stadtrat in § 12
VVPST unter dem Titel "Invalidität (§ 25 PST)" folgende Regelung:
"1 Dauert eine
Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall länger als zwei Monate und ist
der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, erstattet der Bereich der
Departementsleitung schriftlich Bericht unter Beilage der bisherigen ärztlichen
Zeugnisse.
1bis Die Anstellungsinstanz kann eine
vertrauensärztliche Untersuchung durch die Pensionskasse veranlassen. Bei einer
Arbeitsunfähigkeit, welche acht Monate ohne Unterbruch angedauert hat, muss
eine vertrauensärztliche Untersuchung durch die Anstellungsinstanz angeordnet
werden.
2.
Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die betroffene Person
voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder
erlangt, stellt die Anstellungsinstanz in Absprache mit der Pensionskasse die
ganze oder teilweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses je nach dem Grad der
festgestellten Invalidität fest.
3.
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Erschöpfung der Lohnfortzahlung
infolge Krankheit oder Unfall erfolgt in der Regel auf das Ende der
Lohnfortzahlung gemäss § 41. Sie ist der betroffenen Person mindestens
einen vollen Monat im Voraus mitzuteilen. Wenn kein Anspruch auf eine
Invaliditätsrente der Pensionskasse besteht, ist die Kündigungsfrist
einzuhalten."
Die Gesetzessystematik legt nahe, dass § 21 PST – und
damit die Sperrfrist nach Art. 336c OR – nur bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, nicht aber bei der Auflösung invaliditätshalber
zur Anwendung gelangen soll (vgl. zu dieser Thematik bereits für das damals
geltende Stadtzürcher Personalrecht mit praktisch identischer Systematik VGr,
7.
September 2011, VB.2011.00057, E. 3.2.2). Ob eine solche Regelung
zulässig ist (vgl. BGE 124 II 53 E. 2b/aa ff.; BGr,
20.
März 2015,8C_910/2014, E. 5, und 22. Mai 2001,2A.71/2001,
E. 2), kann, wie sich sogleich zeigen wird, offengelassen werden.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin beendete das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin
gestützt auf die Bestimmungen über die Auflösung invaliditätshalber (§ 25
PST, § 12 VVPST).
4.3
Die
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses § 25 PST setzt nach dem eindeutigen
Wortlaut dieser Bestimmung voraus, dass bei der von der Auflösung des Anstellungsverhältnisses
betroffenen Person eine Invalidität vorliegt. Der Stadtrat darf nach § 25
Abs. 1 PST nur das Verfahren, nicht aber die Voraussetzungen der
Invalidität näher regeln. Das Vorliegen einer Invalidität richtet sich gemäss § 25
Abs. 2 Satz 1 PST nach den Bestimmungen über die Pensionskasse der
Stadt Winterthur. Das Vorsorgereglement der Pensionskasse der Stadt Winterthur
vom 1. Januar 2014 (Vorsorgereglement, abrufbar unter www.stadt.winterthur.ch >
Themen > Die Stadt > Pensionskasse Stadt Winterthur > Grundlagen
und Merkblätter) unterscheidet zwischen der Berufsinvalidität und der Erwerbsinvalidität
(Art. 21 Vorsorgereglement). Eine Berufsinvalidität liegt nach Art. 21
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1
Vorsorgereglement vor, wenn eine versicherte Person infolge Krankheit oder
Unfall ihre bisherigen Aufgaben während mindestens eines Jahres nicht mehr oder
nicht mehr voll erfüllen kann. Die Pensionskasse beschliesst die
Berufsinvalidität aufgrund eines vertrauensärztlichen Zeugnisses und setzt den
Invaliditätsgrad fest (Art. 21 Abs. 5 Satz 1 Vorsorgereglement).
Ein Rentenanspruch besteht allerdings selbst bei einer vertrauensärztlich
festgestellten Berufsinvalidität nur dann, wenn die versicherte Person bei Anspruchsbeginn
eine Karenzfrist von mindestens vier Jahren bei der Pensionskasse aufweist und
das 53. Altersjahr vollendet hat (Art. 21 Abs. 2
Vorsorgereglement). Im Bereich der Erwerbsinvalidität wird demgegenüber der
Entscheid der Invalidenversicherung übernommen (Art. 21 Abs. 5 Satz 2
Vorsorgereglement), weshalb zur Begriffsbestimmung auf die diesbezügliche Gesetzgebung
abzustellen ist.
Die Auflösung eines Anstellungsverhältnisses nach § 25
PST setzt daher voraus, dass bei der betroffenen Person eine Berufs- oder
Erwerbsinvalidität vorliegt. Damit erfolgt eine Koordination zwischen den
personalrechtlichen Bestimmungen zur Auflösung invaliditätshalber und den
Bestimmungen zu den Leistungen bei Invalidität, wie es dem Regelungszweck von
§ 25 PST entspricht. Besteht trotz Vorliegen
einer Berufsinvalidität kein Rentenanspruch (vgl. Art. 21 Abs. 2
Vorsorgereglement), ist nach § 12 Abs. 3 Satz 3 VVPST immerhin
die Kündigungsfrist einzuhalten. Eine weiter gehende Bedeutung kommt der
letztgenannten Bestimmung nicht zu. Der Stadtrat darf keinen eigenständigen
Beendigungsgrund statuieren, der nicht an das Vorliegen einer Invalidität
anknüpft. Eine solche Auslegung von § 12 Abs. 3 VVPST widerspricht
§ 25 PST (vorn 4.2).
4.3.1
Bei der Beschwerdeführerin wurde im Juni 2013 ein bösartiges B-Zell-Lymphom
diagnostiziert. In der Folge war sie vom 17. Juni bis zum 7. Juli
2013.
sowie vom 15. Juli 2013 bis zum 9. Februar 2014 vollständig
arbeitsunfähig. Nach erfolgreichem Durchlaufen einer Chemotherapie sowie einer
fünfwöchigen stationären Rehabilitation in der
Klinik C konnte sie am 10. Februar 2014 ihre Arbeitstätigkeit
wiederaufnehmen und ihr Pensum in den Folgemonaten von anfänglich 20 % bis
auf 70 % im August 2014 steigern. Noch vor Wiederaufnahme ihres regulären
Pensums erlitt die Beschwerdeführerin Ende September 2014 einen Zusammenbruch,
sodass sie sich – ab dem 1. Oktober 2014 krankgeschrieben – am
22.
Oktober 2014 zur stationären Behandlung in die Klinik D begeben
musste. Vor dem Hintergrund des sich bereits abzeichnenden längeren
krankheitsbedingten Ausfalls der Beschwerdeführerin veranlasste die Beschwerdegegnerin
darauf gestützt auf § 12 Abs. 1bis
VVPST eine vertrauensärztliche Untersuchung durch die Pensionskasse der Stadt
Winterthur.
Aus dem von der
Beschwerdegegnerin bei der städtischen Pensionskasse eingeholten Bericht der
vertrauensärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember
2014.
geht dabei hervor, dass bei dieser im Beurteilungszeitpunkt zwei
Krankheitsbilder vorlägen, welche gesondert zu betrachten seien. So leide sie einerseits
immer noch an den Folgen ihrer Krebserkrankung und bestehe andererseits eine
Depression, die sich reaktiv im Sinn einer Burn-out-Symptomatik bei massiver
Belastung am Arbeitsplatz und den eingeschränkten Ressourcen infolge des
Lymphoms entwickelt habe. Die jetzige 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls
bestehe aufgrund der psychischen Beeinträchtigung und habe im Oktober 2014
begonnen. Falls ein Wechsel des Arbeitsplatzes in einer gleichwertigen Funktion
möglich wäre, wäre die Beschwerdeführerin innerhalb der nächsten zwei bis drei
Monate wieder voll arbeitsfähig. Aufgrund des onkologischen Krankheitsbilds
wiederum bestehe eine Arbeitsunfähigkeit, die deutlich geringer sei und mit
grosser Wahrscheinlichkeit noch weiter reduziert werden könne. Es könne mithin
mit einem Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit in drei bis vier Monaten
gerechnet werden.
4.3.2
Der vertrauensärztliche Bericht attestierte der Beschwerdeführerin demzufolge
keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung; er ging vielmehr lediglich von
einer primär auf psychosoziale Faktoren zurückzuführenden, vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Aus medizinischer Sicht wäre
Letztere dem vertrauensärztlichen Bericht vom 4. Dezember 2014 zufolge deshalb
spätestens im April 2015 und damit in absehbarer Zeit in ihrem bisherigen Beruf
bzw. ihrer bisherigen Funktion wieder voll arbeitsfähig gewesen, wenn auch
nicht an ihrem angestammten Arbeitsplatz. Mangels vertrauensärztlich
diagnostizierter, bis auf Weiteres andauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durfte
die Beschwerdegegnerin daher im Januar 2015 das Anstellungsverhältnis der
Beschwerdeführerin nicht invaliditätshalber auflösen. Bei der Beschwerdeführerin
liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz keine
Berufsinvalidität vor.
4.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass auf die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der
Beschwerdeführerin die Kündigungsvorschriften zur Anwendung gelangen und die
Beschwerdegegnerin daher nach § 21 Abs. 1 PST grundsätzlich die Kündigungssperrfristen
von Art. 336c Abs. 1 OR zu beachten hatte.
Zu prüfen bleibt damit, ob eine nichtigkeitsbegründende
Sperrfristverletzung vorliegt.
5.
5.1
Bei
Eröffnung der Verfügung vom 22. Januar 2015 befand sich die Beschwerdeführerin
immer noch in stationärer Behandlung in der Klinik D (oben 4.3.1). Insbesondere
infolge einer Erschöpfungsdepression war sie seit dem 29. September 2014
vollständig (100 %) arbeitsunfähig, wobei entgegen der Beschwerdegegnerin diesbezüglich
nicht von einer Folgeerscheinung der überwundenen Krebserkrankung gesprochen
werden kann, sondern die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin dem
vertrauensärztlichen Bericht vom 4. Dezember 2014 zufolge im Wesentlichen auf
ein angespanntes Arbeitsverhältnis respektive ungünstiges Arbeitsklima zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem Vorgesetzen zurückzuführen war.
Auch lag jedenfalls im Kündigungszeitpunkt kein typischer Fall
einer rein arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit vor, bei welcher die Sperrfrist
nach Rechtsprechung und Lehre ausnahmsweise nicht spielen soll, weil die
arbeitnehmende Person wohl an der korrekten Arbeitsverrichtung verhindert, im
Übrigen aber ganz normal einsatzfähig ist und insbesondere ihre
Anstellungschancen bei einem neuen Arbeitgeber oder einer neuen Arbeitgeberin nicht
beeinträchtigt sind (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c N. 8
S. 1083; VGr, 21. Dezember 2005, PB.2005.00034, E. 4.3; hierzu
auch Roger Rudolph/Adrian von Kaenel, Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit:
Entgegnung zum Beitrag von Luginbühl/Brühlmann in Jusletter vom 19. August
2013, Jusletter vom 9. September 2013). So konnte die Beschwerdeführerin erst Mitte Februar
2015.
wieder aus der Klinik D entlassen werden. Die (Neu-)Erkrankung der Beschwerdeführerin
Ende September 2014 hatte demnach eine neue – mit Blick auf die Dauer ihrer
Anstellung – 180-tägige Sperrfrist im Sinn von Art. 336c Abs. 1 lit. b
OR ausgelöst, welche am 22. Januar 2015 noch nicht abgelaufen war.
5.2
Damit
erfolgte die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin
während einer Sperrfrist und erweist sich die Ausgangsverfügung vom
22.
Januar 2015 als nichtig (§ 21 Abs. 1 PST in Verbindung mit
Art. 336c Abs. 2 OR).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss
der Vorinstanz vom 17. Juni 2016 ist aufzuheben und
antragsgemäss festzustellen, dass die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom
22.
Januar 2015 nichtig ist.
7.
Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist das
verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-
kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird hier
bei Weitem überschritten (vgl. oben 2.2), weshalb im vorliegenden
Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben sind.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
sowie § 17 Abs. 2 VRG). Für das Einspracheverfahren vor dem Stadtrat
steht der Beschwerdeführerin – ungeachtet des integralen Verweises auf die Vorschriften
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Rekurs im
kommunalen Recht – gemäss § 17 Abs. 1 VRG keine Parteientschädigung
zu (vgl. VGr, 19. März 2015, VB.2014.00636, E. 4 [nicht auf
www.vgrzh.ch publiziert]; RB 2000 Nr. 5; Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 10).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom
17.
Juni 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Kündigung vom
22.
Januar 2015 nichtig ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 8'680.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 7'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…