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Entscheid

VB.2016.00478

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00478

29. August 2016Deutsch5 min

(URT.2016.18318)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Schulpflege B sowie die Schulleitung der Schuleinheit

C teilten D mit Verfügungen vom 3. Juni 2016 der Klasse 01 in der

Schuleinheit C zu.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, der Vater von D, am 4. August

2016.

und ersuchte in diesem Rahmen sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Bezirksrat E wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. August 2016 ab,

auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 878.- A, nahm sie jedoch

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse

und hielt sinngemäss die Verpflichtung von A zur Nachzahlung fest, sobald dieser

dazu in der Lage sei, wobei der Anspruch des Kantons nach zehn Jahren verjähre.

III.

A führte am 20./22. August 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, der

Rekursentscheid sei insofern aufzuheben, als er zur allfälligen Nachzahlung

verpflichtet werde. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten des

Rekursverfahrens bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

von Amts wegen. Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner Beschwerde gegen

die Nebenfolgen im vorinstanzlichen Rekursentscheid betreffend Schul- und

Klasseneinteilung wendet, ist das Verwaltungsgericht dafür nach § 75 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] und § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG

zuständig.

Nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht hingegen für

die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen betreffend Besucherparkplätze an

seinem Wohnort, doppeltes Bürgerrecht und Publikation der Fotografien von Verwaltungsangestellten.

Darauf lässt sich deshalb nicht eintreten.

Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt

die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er für zehn Jahre zur Nachzahlung der

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die

Gerichtskasse genommenen Verfahrenskosten verpflichtet wurde, falls er dazu in

der Lage sein sollte.

3.2

Nach

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte

die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Es ist deshalb nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz dem im Rekursverfahren unterliegenden

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Grundsatz auferlegt hat.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (SR 101) sowie § 16 Abs. 1 VRG hat jede

Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht als aussichtslos erscheint.

Aus der verfassungsrechtlichen Mindestgarantie ergibt sich indes kein Anspruch

auf definitive Befreiung von den Kosten; einstweilen übernommene Beträge können

deshalb nachgefordert werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der

betroffenen Person ausreichend verbessert hat (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2 mit

Hinweisen). In diesem Sinn bestimmt § 16 Abs. 4 VRG, dass eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Dass die Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit einer Nachzahlungspflicht verband, die unter der Bedingung

steht, dass die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers sich verbessert

habe, ist demnach nicht zu beanstanden.

3.3

Der

Beschwerdeführer rügt sodann sinngemäss die Höhe der ihm auferlegten Verfahrenskosten.

Den Behörden steht bei der Festlegung der Kostenhöhe in

der Regel ein grosser Ermessensspielraum zu (VGr, 18. November 2010,

VB.2010.00450, E. 3.1), wo das Verwaltungsgericht nur eingreifen darf,

sofern das Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt wurde (vgl. § 50

Abs. 2 VRG).

Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO, LS 682) betragen

die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis

Fr. 4'000.-. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Staatsgebühr von

Fr. 700.- liegt innerhalb dieses Rahmens und erscheint angesichts der

Bedeutung der Streitsache und des mit ihrer Erledigung verbundenen vorinstanzlichen

Aufwands auch nicht als willkürlich hoch oder anderweitig rechtsverletzend.

An Schreibgebühren werden nach § 7 Abs. 1

lit. a und lit. b GebührenO für die erste Ausfertigung Fr. 15.-

pro Seite und für weitere Ausfertigungen Fr. 3.- pro kopierte Seite verrechnet.

Angesichts von insgesamt gut achteinhalb Seiten Entscheidbegründung, die dreifach

ausgefertigt werden mussten (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 GebührenO),

ist die dem Beschwerdeführer auferlegte Schreibgebühr von Fr. 168.- nicht

als überhöht zu beanstanden.

Schliesslich ist auch die dem Beschwerdeführer auferlegte

Portogebühr von insgesamt Fr. 10.- nicht zu beanstanden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2

Soweit die

Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sind, dass er auch

für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist dieses

Gesuch wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen

(vgl. hierzu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16

N. 42 ff.).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…