VB.2016.00478
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00478
29. August 2016Deutsch5 min
(URT.2016.18318)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00478
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. August 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto
Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schulpflege B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Klasseneinteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Schulpflege B sowie die Schulleitung der Schuleinheit
C teilten D mit Verfügungen vom 3. Juni 2016 der Klasse 01 in der
Schuleinheit C zu.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A, der Vater von D, am 4. August
2016.
und ersuchte in diesem Rahmen sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Bezirksrat E wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. August 2016 ab,
auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 878.- A, nahm sie jedoch
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse
und hielt sinngemäss die Verpflichtung von A zur Nachzahlung fest, sobald dieser
dazu in der Lage sei, wobei der Anspruch des Kantons nach zehn Jahren verjähre.
III.
A führte am 20./22. August 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, der
Rekursentscheid sei insofern aufzuheben, als er zur allfälligen Nachzahlung
verpflichtet werde. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten des
Rekursverfahrens bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
von Amts wegen. Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner Beschwerde gegen
die Nebenfolgen im vorinstanzlichen Rekursentscheid betreffend Schul- und
Klasseneinteilung wendet, ist das Verwaltungsgericht dafür nach § 75 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] und § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG
zuständig.
Nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht hingegen für
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen betreffend Besucherparkplätze an
seinem Wohnort, doppeltes Bürgerrecht und Publikation der Fotografien von Verwaltungsangestellten.
Darauf lässt sich deshalb nicht eintreten.
Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt
die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er für zehn Jahre zur Nachzahlung der
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die
Gerichtskasse genommenen Verfahrenskosten verpflichtet wurde, falls er dazu in
der Lage sein sollte.
3.2
Nach
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte
die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz dem im Rekursverfahren unterliegenden
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Grundsatz auferlegt hat.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101) sowie § 16 Abs. 1 VRG hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht als aussichtslos erscheint.
Aus der verfassungsrechtlichen Mindestgarantie ergibt sich indes kein Anspruch
auf definitive Befreiung von den Kosten; einstweilen übernommene Beträge können
deshalb nachgefordert werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der
betroffenen Person ausreichend verbessert hat (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2 mit
Hinweisen). In diesem Sinn bestimmt § 16 Abs. 4 VRG, dass eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Dass die Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit einer Nachzahlungspflicht verband, die unter der Bedingung
steht, dass die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers sich verbessert
habe, ist demnach nicht zu beanstanden.
3.3
Der
Beschwerdeführer rügt sodann sinngemäss die Höhe der ihm auferlegten Verfahrenskosten.
Den Behörden steht bei der Festlegung der Kostenhöhe in
der Regel ein grosser Ermessensspielraum zu (VGr, 18. November 2010,
VB.2010.00450, E. 3.1), wo das Verwaltungsgericht nur eingreifen darf,
sofern das Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt wurde (vgl. § 50
Abs. 2 VRG).
Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO, LS 682) betragen
die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis
Fr. 4'000.-. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Staatsgebühr von
Fr. 700.- liegt innerhalb dieses Rahmens und erscheint angesichts der
Bedeutung der Streitsache und des mit ihrer Erledigung verbundenen vorinstanzlichen
Aufwands auch nicht als willkürlich hoch oder anderweitig rechtsverletzend.
An Schreibgebühren werden nach § 7 Abs. 1
lit. a und lit. b GebührenO für die erste Ausfertigung Fr. 15.-
pro Seite und für weitere Ausfertigungen Fr. 3.- pro kopierte Seite verrechnet.
Angesichts von insgesamt gut achteinhalb Seiten Entscheidbegründung, die dreifach
ausgefertigt werden mussten (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 GebührenO),
ist die dem Beschwerdeführer auferlegte Schreibgebühr von Fr. 168.- nicht
als überhöht zu beanstanden.
Schliesslich ist auch die dem Beschwerdeführer auferlegte
Portogebühr von insgesamt Fr. 10.- nicht zu beanstanden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.2
Soweit die
Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sind, dass er auch
für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist dieses
Gesuch wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen
(vgl. hierzu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16
N. 42 ff.).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…