VB.2016.00479
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00479
7. Dezember 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18535)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00479
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
Stadt Winterthur,
vertreten durch den
Stadtrat,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
vertreten durch
RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Abfindung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, geboren 1959, war seit 1994 bei der
Stadt Winterthur angestellt; im Rahmen des Sparprogramms "Balance"
der Stadt wurde dieses Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 23. Juni 2015 aus
organisatorischen Gründen per 31. Dezember 2015 aufgelöst. Mit Beschluss
vom 2. Dezember 2015 entschied der Stadtrat Winterthur unter anderem über
den Anspruch auf Abfindung; er setzte die Abfindungshöhe auf Fr. 60'616.-
fest, was einem Betrag von acht Monatslöhnen entspricht.
Erwägungen
II.
B rekurrierte am 8. Januar 2016 gegen
den Beschluss vom 2. Dezember 2015 und beantragte, die Abfindung sei um
Fr. 37'885.- (fünf Monatslöhne) zu erhöhen und ihm zusätzlich Zins zu
5.
% seit 1. Januar 2016 auszubezahlen. Der Bezirksrat Winterthur
hiess das Rechtsmittel mit Beschluss vom 27. Mai 2016 teilweise gut und
erhöhte die Abfindung auf zwölf Monatslöhne (Dispositiv-Ziff. I).
Verfahrenskosten wurden nicht erhoben (Dispositiv-Ziff. II). Die
Stadt Winterthur wurde schliesslich verpflichtet, B eine Parteientschädigung
von Fr. 1'200.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Die Stadt Winterthur führte am 17./22. August
2016.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte Aufhebung des Rekursentscheids
und Bestätigung des Beschlusses des Stadtrats vom 2. Dezember 2015,
eventualiter Rückweisung der Sache zum Neuentscheid an den Stadtrat.
Am 31. August
2016.
liess sich der Bezirksrat mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen. B liess mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 beantragen, die Beschwerde sei unter
Entschädigungsfolge abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist bei Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide eines Bezirksrats über personalrechtliche Anordnungen einer
Gemeinde gegeben (§ 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG).
1.2
1.2.1
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser
Anordnung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen
die Kantons- oder die Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der
Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig
verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
1.2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Stadtrat habe die Abfindungshöhe
innerhalb des durch das kommunale Recht vorgegebenen Rahmens in rechtmässiger
Ausübung seines Ermessens auf acht Monatslöhne festgelegt. Die Vorinstanz habe
eine eigene Beurteilung nach eigenem Ermessen vorgenommen und damit in die
verfassungsrechtlich geschützte Gemeindeautonomie eingegriffen. Der
angefochtene Beschluss sei zudem unzureichend begründet.
1.2.3
Die Beschwerdeführerin ist durch den vorinstanzlichen Entscheid in ihren
vermögensrechtlichen Interessen betroffen, und zwar in gleicher oder zumindest
ähnlicher Weise wie ein privater Arbeitgeber (vgl. BGE 134 I 204 E. 2.3;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 103). Sie macht zudem eine Verletzung
der Gemeindeautonomie geltend. Gestützt auf § 40 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 lit. a sowie lit. b VRG ist die Beschwerdelegitimation
folglich zu bejahen.
1.3
Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der angefochtene Beschluss erhöht die dem Beschwerdegegner zu
zahlende Abfindung von acht auf zwölf Monatslöhne. Der Streitwert beläuft sich
damit auf Fr. 30'308.- (vier Monatslöhne), weshalb die Beschwerde durch
die Kammer zu behandeln ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
3.
3.1
Aus dem in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (SR 101) verankerten Anspruch der Betroffenen auf
rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt auch die Begründungspflicht. Sie
soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen,
und es der betroffenen Person ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn
sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sie sich ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der
Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach-
und Rechtslage ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, 133
I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 35
N. 17 ff.).
3.2
Die
Begründung der Vorinstanz enthält die wesentlichen Überlegungen, auf welche sie
sich stützt, und der Beschwerdeführerin war es sodann offenkundig ohne Weiteres
möglich, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und diesen in voller Kenntnis
der Sache beim Verwaltungsgericht anzufechten. Dem Umstand, dass die Vorinstanz
für die Bemessung der Abfindungshöhe zusätzliche Faktoren berücksichtigte
(siehe nachfolgend E. 5.3), kommt unter dem Blickwinkel der hier zu
prüfenden Gehörsverletzung keine Bedeutung zu. Die Vorinstanz trug den verfassungsmässigen
Begründungsanforderungen in hinreichender Weise Rechnung. Ihr ist keine
Verletzung des Gehörsanspruchs vorzuwerfen.
4.
4.1
Die
Rekursbehörden sind grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet, ihre umfassende Überprüfungsbefugnis nach § 20 Abs. 1
VRG auszuschöpfen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 54). Das
heisst, dass die Ermessenskontrolle nicht nur auf die Prüfung einer
rechtsfehlerhaften Ermessensausübung beschränkt ist, sondern dass die
Rekursbehörde auch die Angemessenheit einer Anordnung zu überprüfen hat (Donatsch,
§ 20 N. 49).
Im Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie
(vgl. Art. 85 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005
[KV, LS 101]) kommt der
Rekursinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jedoch nur beschränkte Überprüfungsbefugnis zu (vgl. Donatsch, § 20 N. 57 ff.
mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Bei der
Auslegung und Anwendung kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Rechts kann sich
für die Gemeinde ein Spielraum auftun, wenn das kommunale Recht der
rechtsanwendenden Behörde eine umfassende Einzelfallbeurteilung aufgibt bzw.
Ermessen einräumt. Die Rekursinstanz ist in solchen
Fällen verpflichtet, sich mit den Entscheidgründen der Gemeindebehörde mit besonderer Sorgfalt auseinanderzusetzen. Ist der Entscheid der Gemeindebehörde
plausibel und stichhaltig begründet, so bedarf es besonders überzeugender Gründe,
um von deren Auslegung und Anwendung kommunalen Rechts abzuweichen. Der
Beurteilungsspielraum der Rekursinstanz wird damit
durch die Gemeindeautonomie beschränkt (vgl. VGr, 27. März 2015,
VB.2014.00232, E. 4.3.2 f.).
4.2
Gemeinden
sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht
abschliessend ordnet, sondern ihn teilweise oder ganz der Gemeinde zur Regelung
überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.
Der geschützte Autonomiebereich kann die Befugnis zum Erlass oder Vollzug
eigener kommunaler Vorschriften betreffen oder sich auf einen entsprechenden
Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts beziehen.
Für den Schutz der Gemeindeautonomie bedarf es keiner Autonomie in einem ganzen
Aufgabengebiet; es genügt eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit im
streitigen Bereich. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen
Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen
Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE 129 I 410 E. 2.1).
4.3
Das
kantonale Recht macht den Gemeinden im Bereich des Personalrechts nur wenige
Vorgaben. Nach Art. 47 Abs. 1 KV untersteht das Arbeitsverhältnis des
Gemeindepersonals dem öffentlichen Recht. § 72 Abs. 1 des Gemeindegesetzes
vom 26. Juni 1926 (GG, LS 131.1) wiederholt diese Regelung. Daneben
sieht § 72 Abs. 2 GG vor, dass das kantonale Personalrecht sinngemäss
anzuwenden ist, sofern eine Gemeinde keine eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung
des Personalrechts fällt demnach in den Kompetenzbereich der Gemeinden, wobei
ihnen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt.
Die Stadt Winterthur hat von dieser Kompetenz mit Erlass des
Personalstatuts vom 12. April 1999 (PST,
www.stadt-winterthur.ch) Gebrauch gemacht. Dessen Vollzug
wird vom Schutzbereich der Gemeindeautonomie erfasst.
4.4
Anspruch
auf eine Abfindung haben gemäss § 27 Abs. 1 Satz 1 PST
grundsätzlich Angestellte, die mindestens 35-jährig sind und wenigstens fünf
Dienstjahre vorweisen können, wenn deren Arbeitsverhältnis ohne ihr Verschulden
auf Veranlassung der Stadt aufgelöst wird. Die Abfindung beträgt gemäss
§ 28 Abs. 1 PST bis zum 40. Altersjahr einen bis sechs Monatslöhne,
vom 41. bis zum 50. Altersjahr zwei bis zwölf Monatslöhne und ab dem
51.
Altersjahr drei bis fünfzehn Monatslöhne. Die Abfindungshöhe wird nach
den Umständen des Einzelfalls festgelegt; angemessen mitberücksichtigt werden
insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Dienstzeit, der Kündigungsgrund,
die Arbeitsmarktchancen sowie der Zeitpunkt des Antritts und der Lohn einer
neuen Stelle (§ 28 Abs. 2 Sätze 1 f. PST).
Da das Arbeitsverhältnis mit dem
Beschwerdegegner im Rahmen des Sparprogramms Balance aufgelöst wurde, kommt
vorliegend auch der mit Beschluss von 20. Mai
2015.
vom Stadtrat dafür festgelegte Sozialplan zur Anwendung (vgl. § 29
PST). Dessen Ziff. 5.8 verweist
jedoch in Bezug auf den Abfindungsanspruch wiederum auf die §§ 27 und 28
PST sowie auf die Praxis des Stadtrats.
4.5
Das
kommunale Recht räumt dem Stadtrat bei der Festlegung der Abfindungshöhe einen
erheblichen Ermessensspielraum ein. Der Rekursinstanz kommt daher nur eine beschränkte
Überprüfungsbefugnis zu. Zu prüfen ist, ob sich die Vorinstanz daran gehalten
hat.
5.
5.1
Der
Stadtrat erwägt in Bezug auf die Festlegung der Abfindung, dass das Departement,
bei welchem der Beschwerdegegner gearbeitet habe, diesem keine zumutbare Stelle
habe anbieten können. Ihm sei zwar eine Stelle als "X" angeboten
worden, welche jedoch um drei Lohnklassen tiefer als die bisherige Stelle
eingereiht und vom Beschwerdegegner abgelehnt worden sei. Eine befristete
Verlängerung der Anstellung bis zur Vollendung des 60. Altersjahrs gemäss
Empfehlung im Sozialplan "Balance" sei nicht möglich gewesen, da der gesamte
Arbeitsbereich des Beschwerdegegners habe aufgelöst werden müssen.
Er schlüsselt sodann den vom Personalstatut vorgegebenen
Altersrahmen nach Dienstjahren weiter auf, hält aber fest, dass dieses
zusätzliche Raster nicht zu fein sein und nicht mechanisch angewendet werden
dürfe, damit dem Prinzip des Einzelfalls Rechnung getragen werden könne.
Entsprechend einem Vorschlag des Personalamts orientiere er sich prinzipiell an
folgender Skala, allerdings nur im Sinn einer groben Richtschnur zur Praxisbildung
und ohne verbindliche Wirkung für künftige Beschlüsse:
Dienstjahre
Alter bis 40
Alter 41–50
Alter ab 51
5–10
1–3
2–4
3–5
11–20
3–6
4–8
5–8
21–40
8–12
8–13
> 30
13–15
Aufgrund des Alters des Beschwerdegegners von 56 Jahren
sowie von dessen 21 Dienstjahren geht der Stadtrat von einer Basis von
acht Monaten aus. Den Umstand, dass der Beschwerdegegner eine Anmeldung beim
städtischen Stellenpool abgelehnt und damit einen verhältnismässigen Beitrag
zur möglichen Schadensminderung verweigert habe, bewertet der Stadtrat abfindungsvermindernd
(minus zwei Monatslöhne). Die Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt bzw. den
Umstand, dass eine befristete Verlängerung der Anstellung bis zur Vollendung
des 60. Altersjahrs nicht möglich war, bewertet er hingegen mit zwei
zusätzlichen Monatslöhnen. Dies führt insgesamt zu einer Abfindung von acht
Monatslöhnen.
5.2
Die
Vorinstanz kommt hingegen in Ausübung ihrer "vollen Kognition" zu einem
anderen Ergebnis als der Stadtrat und stimmt diesem "bei seiner
Ermessensausübung nicht zu". Es sei "angesichts des Alters, der guten
Qualifikation und der Anzahl Dienstjahre" des Beschwerdegegners von einer
Basis von zwölf Monatslöhnen auszugehen. Weiter berücksichtigt sie – wie der
Stadtrat – die Weigerung des Beschwerdegegners, sich beim Stellenportal anzumelden,
abfindungsmindernd mit zwei Monatslöhnen, sowie den Umstand, dass eine
befristete Anstellung bis zum vollendeten 60. Altersjahr nicht möglich
war, mit zusätzlichen zwei Monatslöhnen. Dies führte insgesamt zu einer Abfindung
von zwölf Monatslöhnen.
5.3
Der
Stadtrat hält sich innerhalb des ihm vom kommunalen Recht eingeräumten Ermessensspielraums
und begründet die Höhe der Abfindung von acht Monaten eingehend und schlüssig.
§ 28 Abs. 1 PST sieht für Angestellte ab dem 51. Altersjahr eine
Abfindung von zwischen 3 und 15 Monatslöhne fest. Die 21 Dienstjahre
des Beschwerdegegners werden berücksichtigt, indem die Basis für die Höhe bei
acht Monaten festgelegt wird. Zudem bewertet der Stadtrat die verweigerte
Anmeldung beim Stellenpool sowie die Perspektiven des Beschwerdegegners auf dem
Arbeitsmarkt.
Andere wesentliche Umstände, die unweigerlich hätten
berücksichtigt werden müssen, sind nicht ersichtlich. Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, bringt der Bezirksrat mit der
Berücksichtigung der Qualifikation des Beschwerdegegners ein systemfremdes
Kriterium ein. Die Abfindung bietet Angestellten mit einer bestimmten Zahl von
Dienstjahren, die aus objektiv gerechtfertigten Gründen, aber ohne persönliches
Verschulden entlassen werden, eine Anerkennung für ihre Diensttreue und hat
damit den Charakter einer Genugtuung. Sie hat sodann die Aufgabe einer
Überbrückungshilfe und mildert die sozialen Härten einer Kündigung,
insbesondere in Monopolberufen der öffentlichen Verwaltung, und sie will
schliesslich präventiv gegen Kündigungen ohne substanzielle Begründung wirken.
Die Qualifikation ist nicht Teil der zu berücksichtigenden persönlichen
Verhältnisse und kein wesentlicher Umstand des Einzelfalls. Sie wird deshalb,
wie die Beschwerdeführerin vorbringt, praxisgemäss auch nicht berücksichtigt.
Überzeugende Gründe, um von dieser Auslegung des kommunalen
Rechts abzuweichen und entsprechend die Berechnungsbasis im vorliegenden Fall
auf zwölf Monatslöhne zu erhöhen, nennt die Vorinstanz nicht. Es scheint, dass
die Vorinstanz die Ermessensausübung der Beschwerdeführerin vielmehr mit
"voller" Kognition überprüft und in der Folge ihr eigenes Ermessen
unzulässigerweise an die Stelle desjenigen der Beschwerdeführerin setzt. Damit verletzt
sie die Gemeindeautonomie.
6.
6.1
Die
Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom
27. Mai 2016 sind folglich aufzuheben. Der Beschluss des Stadtrats vom
2. Dezember 2015 ist wiederherzustellen.
6.2 Da der
Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt, ist das Verfahren kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG). Als unterliegender
Partei ist dem Beschwerdegegner auch für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung
geschuldet.
7.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, steht
als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zur Verfügung (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses
des Bezirksrats Winterthur vom 27. Mai 2016 werden aufgehoben. Der
Beschluss des Stadtrats Winterthur vom 2. Dezember 2015 wird wiederhergestellt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an…