VB.2016.00483
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00483
16. August 2017Deutsch22 min
(URT.2017.19133)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00483
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung
(Kostenauflage),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
wohnhaft in der Gemeinde B, hält seit anfangs 2015 den Hund C, geb. 2012. Die
Halterschaft As wurde ordnungsgemäss in die Datenbank der Animal Identify
Service AG (ANIS) eingetragen. Nachdem die Gemeinde B A mehrfach, jedoch
ergebnislos, aufgefordert hatte, den theoretischen und praktischen
Sachkundennachweis (SKN) einzureichen bzw. zu erbringen, übermittelte sie mit
Schreiben vom 23. Juni 2015 sämtliche Unterlagen an das Veterinäramt des
Kantons Zürich (VETA) zur weiteren Behandlung des Falles unter Hinweis darauf,
dass A den Nachweis, zwischen 1986 und 1996 bereits einen Hund gehalten zu
haben, nicht erbracht habe und das Hunderegister der Gemeinde aus jener Zeit
keine Unterlagen mehr enthalte.
B. Am
2. Juli 2015 gelangte das VETA an A und wies darauf hin, dass der
(theoretische und praktische) SKN für jeden Hund, der nach dem 1. September
2008 erworben worden sei, zu erbringen oder zu absolvieren sei. In der Folge
entspann sich eine rege Korrespondenz darüber, dass die Gemeinde den Nachweis
der früheren Hundehaltung aus dem Hunderegister nicht mehr liefern könne und A
entsprechend den theoretischen und praktischen SKN zu erbringen habe. Mit
Verfügung vom 22. September 2015 stellte das VETA fest, dass A den
Nachweis des theoretischen SKN nicht erbracht (Dispositiv-Ziffer I) und
die Absolvierung dieses Kurses innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung
nachzuweisen habe (Dispositiv-Ziffer II). Die Kosten der Verfügung von
Fr. 196.- wurden A auferlegt.
C. Dagegen
legte A am 19. Oktober 2015 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion ein und
beantragte sinngemäss, er sei von der Pflicht, den theoretischen SKN zu
erbringen, zu befreien, weil er zwischen 1986 und 1996 bereits einen Hund
gehalten habe. Er verwies darin nicht nur auf die Nummern zweier Hundemarken
(1989 und 1993) für seinen vormaligen Hund, sondern konnte auch noch die Kopie
eines Gemeinderatsbeschlusses vom 3. März 1987 der Gemeinde B einlegen,
wonach sein Gesuch um Reduktion der Hundesteuer für seinen damaligen Hund
abgelehnt worden war.
D. In der
Folge zog das VETA mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 seine Verfügung vom
22. September 2015 in Wiedererwägung, hob deren Dispositiv-Ziffern I
und II auf, beharrte aber darauf, dass A die Kosten der Verfügung vom
22. September 2015 in Höhe von Fr. 196.- zu bezahlen habe.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 3. Januar 2016 Rekurs bei der
Gesundheitsdirektion mit den Anträgen, die Kosten der Verfügung vom 22. September
2015.
seien der Gemeinde B zu auferlegen, und ihm sei für jenes Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 300.- zuzusprechen. Mit Verfügung vom 22. Juli
2016.
vereinigte die Gesundheitsdirektion die beiden Rekurse, schrieb den Rekurs
gegen die Verfügung des VETA vom 22. September 2015 als gegenstandslos
geworden ab und wies den Rekurs gegen die Verfügung des VETA vom 10. Dezember
2015.
ab. Die Kosten von Fr. 500.- auferlegte es A und sprach ihm keine Parteientschädigung
zu.
III.
Dagegen erhob A am 20. August 2016
"Einsprache" [recte: Beschwerde] am Verwaltungsgericht und verlangte,
die Einsprache vom 22. September 2015 (Kosteneinsprache) sei gutzuheissen
und die Verfügung der Gesundheitsdirektion abzuweisen. Die Kosten seien auf die
Staatskasse zu nehmen. Die Gesundheitsdirektion verzichtete am 5. September
2016.
auf Vernehmlassung; das VETA beantragte am 16. September 2016 die
Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf seine Verfügung vom
10.
Dezember 2015 und auf die angefochtene Verfügung. A äusserte sich
hierzu nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angefochten ist ein
Rekursentscheid, der die Kostenauflage und die verweigerte Entschädigung in der
Verfügung vom 22. September 2015 bestätigt. Der Kostenentscheid kann
selbständig bei der für die Hauptsache zuständigen Instanz angefochten werden,
auch nur mit Bezug auf die Kostenauflage (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 94, 96). Auch
die Entschädigungsregelung kann selbständig angefochten werden (Plüss,
§ 17 N. 91). Angesichts des weit unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts (Fr. 196.- Verfahrenskosten; Fr. 300.-
Parteientschädigung) ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung, für den
die Kammer zuständig wäre, liegt hier nicht vor (§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Nach
Art. 68 Abs. 1 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April
2008.
(TSchV) in der Fassung vom 1. Dezember 2015 mussten Personen, die
einen Hund erwerben wollten, vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis (SKN) über
ihre Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen
erbringen, sofern sie nicht "nachweislich" schon einen Hund gehalten
hatten. Art. 68 Abs. 1 TSchV äussert sich nicht dazu, in welcher Form
der Nachweis, bereits einmal einen Hund gehalten zu haben, zu erbringen ist, und
wurde mit Wirkung auf den 1. Januar 2017 ersatzlos aufgehoben (AS 2016
4871), war aber im Zeitpunkt der beanstandeten Entscheide noch in Kraft.
2.2
Nach
§ 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von
Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch
Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen oder auf andere Weise.
Die am Verfahren Beteiligten haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung dabei
mitzuwirken, (a) soweit sie ein Begehren gestellt haben und (b) wenn ihnen nach
gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht obliegt. Nach
§ 7 Abs. 3 VRG sind Verwaltungsbehörden und Gerichte für die
Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, notwendige Akten herauszugeben,
Amtsberichte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen.
2.2.1
Der Untersuchungsgrundsatz von § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die
Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Untersuchungspflicht der Behörde
wird zwar relativiert, soweit die Verfahrensbeteiligten einer Mitwirkungspflicht
unterliegen (§ 7 Abs. 2 VRG). Dies entbindet die Behörde in aller
Regel nicht von jeglichen Bemühungen zur Abklärung des Sachverhalts. Die
Behörde hat vielmehr sicherzustellen, dass einer Anordnung jener Sachverhalt
zugrunde gelegt wird, der sich im Zeitpunkt der Anordnung verwirklicht hat und
bewiesen ist. Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im
Entscheidzeitpunkt. Klärt eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im
erforderlichen Umfang bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes vor. Soweit die ungenügende
Sachverhaltsfeststellung auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweismittels
zurückzuführen ist, ist ausserdem von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte
bzw. des rechtlichen Gehörs auszugehen. Solche Mängel können im
Rechtsmittelverfahren gerügt werden (Plüss, § 7 N. 10, 14, 36, 90).
2.2.2
Wegen der überwiegenden Schriftlichkeit des Verwaltungsverfahrens besitzen
Urkunden bei der Sachverhaltsermittlung vorrangige Bedeutung. Als Urkunden
gelten Informationsträger wie Dokumente, Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne
etc., die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Die
Verfahrensbeteiligten haben Urkunden, die sich in ihrem Herrschaftsbereich
befinden, den darum ersuchenden Behörden herauszugeben, soweit sich dies im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht als zumutbar erweist (Plüss, § 7 N. 63,
89).
2.2.3
Behörden unterliegen im Rahmen der Amtshilfe der Pflicht, Urkunden
herauszugeben. Amtshilfe bedeutet die Zusammenarbeit zwischen einzelnen oder
mehreren Verwaltungsbehörden bzw. von eidgenössischen, kantonalen oder
kommunalen Behörden unter sich, wobei die Hilfeleistung der ersuchten Behörde
der Aufgabenerfüllung der beantragenden Verwaltungsstelle dienen muss. Zur
Amts- und Rechtshilfe verpflichtet sind grundsätzlich alle inländischen
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. Amts- und Rechtshilfe ist nur für ein
bestimmtes hängiges Verfahren geschuldet (Plüss, § 7 N. 64, 120, 123,
128).
2.3
Das Gesetz
über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) regelt
den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen. Unter öffentlichen
Organen sind dabei u. a.
Behörden und Verwaltungen des Kantons und der Gemeinden zu verstehen (§ 1
Abs. 1, § 3 lit. b IDG). Benötigt das öffentliche Organ
Informationen und Findmittel für sein Verwaltungshandeln nicht mehr, so bewahrt
es diese noch höchstens zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
bietet das öffentliche Organ die Informationen und Findmittel dem zuständigen
Archiv an; Informationen, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten
(§ 5 Abs. 2 und 3 IDG). Die Archivverordnung vom 9. Dezember
1998.
(Archiv-VO) regelt die Aufbewahrung von Akten der öffentlichen Organe der
kantonalen Verwaltung im Hinblick auf die Übernahme durch das Staatsarchiv. Sie
gilt sinngemäss für die öffentlichen Organe der Gemeinden, soweit diese keine
eigenen Regelungen erlassen haben (§ 1 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 Archiv-VO). Akten sind unter anderem archivwürdig, wenn sie
voraussichtlich von dauerndem Wert sind für (a) die Dokumentierung der
Organisation und der Tätigkeit des öffentlichen Organs; (c) das Verständnis der
Gegenwart und der Geschichte und (d) die Gesetzgebung, die Verwaltungstätigkeit
oder die Rechtsprechung (§ 6 Archiv-VO).
3.
3.1
Der
massgebende Sachverhalt zeigt sich wie folgt: Die Gemeinde B teilte dem Beschwerdeführer
mit, als Hundehalter müsse er den theoretischen und praktischen Hundekurs
absolvieren (Sachkundenachweis SKN). Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit,
dass er bereits von 1986 bis 1996 einen Hund gehalten habe, weshalb er den SKN
nicht erbringen müsse (vorn E. 2.1). Nach Ansicht der Gemeinde vermochte
der Beschwerdeführer jedoch den entsprechenden Nachweis nicht zu erbringen.
Seinen Hinweis auf einen entsprechenden Eintrag im Hunderegister konnte die
Gemeinde deswegen nicht verifizieren, weil der erwähnte Hundebesitz mehr als 10 Jahre
zurücklag und die Unterlagen anscheinend nicht archiviert worden waren. In der
Folge übermittelte die Gemeinde B die Akten dem Beschwerdegegner zur weiteren
Behandlung des Falles, weil die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zum
Nachweis des früheren Hundebesitzes am 3. Juni 2015 abgelaufen sei.
3.2
Der
Beschwerdegegner verlängerte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli
2015.
die Frist zur Bestätigung des theoretischen SKN bis 5. Oktober 2015.
In seiner Antwort vom 27. Juli 2015 wies der Beschwerdeführer erneut
darauf hin, dass er von 1986 bis 1996 einen Hund gehalten, diesen bei der
Gemeinde B auch angemeldet und die Hundeverabgabungen bezahlt habe, was aus dem
Hunderegister der Gemeinde hervorgehen müsste. Die Gemeinde könnte den Nachweis
mit einem Auszug aus dem Hunderegister erbringen. Unter Hinweis darauf, dass
die Gemeinde B den erwähnten Nachweis aus dem Hunderegister aus zeitlichen
Gründen nicht mehr liefern könne, bestand der Beschwerdegegner auf der Bestätigung
des theoretischen SKN bis 5. Oktober 2015. Der Beschwerdeführer zeigte
sich mit E-Mail-Nachricht vom 4. August 2015 erstaunt darüber, dass die
Gemeinde die Unterlagen des Hunderegisters nach 10 Jahren vernichten
dürfe, von ihm aber verlangt werde, als Hundehalter einen Vertrag über 30 Jahre
lang aufzubewahren. Ausserdem fragte er nach der Beweispflicht und verlangte
eine rekurrable Verfügung betreffend den gesetzten Termin.
3.3
Mit
Verfügung vom 7. August 2015 erläuterte der Beschwerdegegner die rechtlichen
Grundlagen zum Nachweis, bereits einmal einen Hund gehalten zu haben. Dem
Beschwerdeführer wurde eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung
angesetzt, um die Bestätigung für den theoretischen SKN zu erbringen, wobei die
Kosten des administrativen Aufwands zu seinen Lasten gingen, und eine Frist von
21.
Tagen, um sich zu den vorgesehenen Massnahmen und Kosten zu äussern. Am
24.
August 2015 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme vom
23.
August 2015 ein. Er wiederholte seinen Standpunkt, wies auf die
jährlich bezahlten Hundesteuern und die in diesem Zusammenhang erworbene
Hundemarke für 1993 (Nr. 01) hin und darauf, dass ein wirklich
"nachweisliches Papier" nur die Behörde erstellen könne. Entsprechend
stellte er die Anträge, dass bei der Gemeinde B ein Auszug aus dem
Hunderegister der Jahre 1986-1996 über den Hund D einzuholen sei. Sollte dies
"nichts bringen", sei bei der Gemeinde B ein Auszug aus der Gemeinderatssitzung
vom 3. März 1987 einzuverlangen (betreffend Geschäft Polizeiwesen, Hundehaltung,
Hundetaxe von A). Die Kosten seien der Gemeinde B zu auferlegen und ihm sei eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 300.- zuzusprechen.
3.4
Der
Beschwerdegegner erliess darauf die Verfügung vom 22. September 2015,
worin festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für den
theoretischen SKN nicht erbracht habe (Dispositiv-Ziffer I) und
verpflichtet werde, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den
verlangten Nachweis zu erbringen (Dispositiv-Ziffer II). Seine Anträge
(Anfordern von Hunderegisterauszügen oder Sitzungsprotokoll bei der Gemeinde B,
Auferlegung der Kosten an die Gemeinde und Entschädigung von Fr. 300.-)
wurden abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, dass der Beschwerdegegner
nicht verpflichtet sei, Nachforschungen bezüglich der früheren Hundehaltung des
Beschwerdeführers zu tätigen, da dieser den Nachweis zu erbringen habe. Der
Beschwerdeführer könne somit den Beschwerdegegner auch nicht damit beauftragen,
die Dokumente einzuholen.
3.5
Am
19.
Oktober 2015 erhob A gegen die Verfügung vom 22. September 2015
Rekurs und beschwerte sich über die Passivität des Beschwerdegegners. Eine
Behörde erhalte einen Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates von einer
anderen Behörde einfacher als ein gewöhnlicher Bürger. Er habe anhand der Registernummer
(Hundemarke 1993) und anhand eines Auszugs der Sitzung des Gemeinderats vom
3.
März 1987 bewiesen, dass er bereits einen Hund gehalten habe. Beigelegt
war eine Kopie des Beschlusses des Gemeinderats B vom 3. März 1987, wonach
dem Gesuch des Beschwerdeführers um eine Reduktion der Hundesteuer für seinen
Hund (Ermässigung der Hundetaxe 1987) nicht entsprochen wurde. Mit Schreiben
vom 29. Oktober 2015 anerkannte der Beschwerdegegner gegenüber der
Rekursinstanz, dass der Beschwerdeführer vor dem 1. September 2008 bereits
einen Hund gehalten und den theoretischen SKN nicht mehr zu erbringen habe.
3.6
Mit
Schreiben vom 5. November 2015 wandte sich der Beschwerdegegner an den
Beschwerdeführer mit dem Entwurf einer weiteren Verfügung, wonach die Verfügung
vom 22. September 2015 wiedererwogen und in den Dispositiv-Ziffern I
und II aufgehoben werden sollte. Die Kosten jener Verfügung blieben jedoch dem
Beschwerdeführer auferlegt, weil er den Nachweis seiner früheren Hundehaltung
verspätet erbracht habe. Der Beschwerdeführer wies in der Stellungnahme dazu
auf sein Schreiben vom 23. August 2015 hin, wonach er den Auszug aus dem
Gemeinderatsprotokoll vom 3. März 1987 verlangt habe; der Beschwerdegegner
hätte diese Auskunft ohne Weiteres mittels Telefon oder E-Mail bestätigt
erhalten können. Der Beschwerdeführer verlangte den Auszug des erwähnten
Beschlusses im Original durch den Beschwerdegegner, damit der nicht einer alten
Kopie vertrauen müsse; ferner sollten beim Bezirksrat eine Beschwerde gegen die
Gemeinde B eingelegt, die Kosten der geplanten Verfügung der Gemeinde B
auferlegt und ihm eine Entschädigung von Fr. 300.- zugesprochen werden. In
der Verfügung vom 10. Dezember 2015 bestätigte der Beschwerdegegner die Aufhebung
der Dispositiv-Ziffern I und II der Verfügung vom 22. September 2015
und wies die übrigen Anträge des Beschwerdeführers ab. Die Kosten der Verfügung
vom 22. September 2015 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf den
Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (Fr. 300.-) und auf
Kostenauflage an die Gemeinde B wurde nicht mehr eingetreten, nachdem darüber bereits
in der Verfügung vom 22. September 2015 entschieden worden sei.
4.
4.1
Die
Rekursinstanz hielt in der Verfügung vom 22. Juli 2016 fest, nach
Art. 68 TSchV ergebe sich, dass jeder Hundehalter von Gesetzes wegen
verpflichtet sei, vor dem Erwerb des ersten Hundes den theoretischen SKN zu
erbringen, andernfalls er eine frühere Hundehaltung nachzuweisen habe (vgl.
dazu vorn E. 2.1). Wesentlich sei, dass überhaupt Beweismittel vorgelegt
würden, die geeignet seien, einen Sachverhalt zu belegen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Dass nur "amtliche" Beweismittel genügten, habe
der Beschwerdegegner nie verlangt. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer
den Beschwerdegegner immer wieder zu Abklärungen bei der Gemeinde B
aufgefordert, die er selber ohne Weiteres hätte vornehmen können. So habe er
nie belegt, dass die Gemeinde ein Gesuch um Herausgabe von Dokumenten abgelehnt
habe. Anscheinend habe der Beschwerdeführer ohnehin vor Erlass der Verfügung
vom 22. September 2015 über eine Kopie des Auszugs des Protokolls über die
Gemeinderatssitzung vom 3. März 1987 verfügt, sonst hätte er kaum so
präzise Auskunft darüber geben können. Weshalb er die Kopie jenes Beschlusses
nicht früher eingelegt habe, sei nicht ersichtlich; der Verdacht, dass er den
Beschwerdegegner und die Gemeinde B gegeneinander habe ausspielen wollen, sei
nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Letztlich könne aber offenbleiben,
weshalb der Beschwerdeführer sich geweigert habe, die nötigen Dokumente
vorzulegen. Die Gemeinde B sei nicht verpflichtet gewesen, die Unterlagen aus den
Hunderegistern länger als 10 Jahre aufzubewahren. Es sei somit dem
Beschwerdeführer anzulasten, dass er die nötigen Belege zum Nachweis des
Erwerbs des theoretischen und praktischen SKN erst mit dem Rekurs vom 19. Oktober
2015.
eingelegt habe. Schliesslich würden im erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen, weshalb dem
Beschwerdeführer eine solche nicht zustehe.
4.2
Der Beschwerdeführer
bestreitet in der Beschwerde vom 20. August 2016, dass er Akten mit Wissen
und Willen vorenthalten habe. Er habe schon im Schreiben vom 23. August
2015.
die Hundenummer 35816 erwähnt, auf den Gemeinderatsbeschluss vom 3. März
1987.
hingewiesen und den Ablauf zum Erhalt der Hundemarken genau beschrieben,
was ihm nicht möglich gewesen wäre, wenn er nicht schon früher einen Hund
gehabt hätte. Auf den Gemeinderatsbeschluss vom 3. März 1987 sei er
vorerst aufgrund eines Tagebucheintrags gestossen. Im damaligen Zeitpunkt sei
er noch nicht im Besitz einer Kopie jenes Beschlusses gewesen, weshalb er den
Antrag gestellt habe, der Beschwerdegegner solle diesen bei der Gemeinde B
beiziehen. Nachdem er seiner Frau davon erzählt habe, seien sie im Estrich auf
eine Schachtel mit Akten über den Hauskauf gestossen, darunter auch auf den
Gemeinderatsbeschluss vom 3. März 1987. Dass er diesen im Verfahren
willentlich vorenthalten habe, treffe somit nicht zu. Ausserdem wären seine
Schilderungen, wie er damals zu einer Hundemarke gekommen sei, schon Beweis
genug für die frühere Hundehaltung gewesen. Unter Verweis auf die Einsprache
vom 23. August 2015 hielt der Beschwerdeführer weiter fest,
"nachweislich" [gemäss Art. 68 Abs. 1 TSchV] könne nur
sein, was amtlich sei. Ein nachweisliches Papier könne daher nur die Behörde
erstellen, was Aufgabe der Gemeinde B gewesen wäre.
4.3
Richtig
ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Angaben im Hunderegister mehr
berufen konnte, nachdem ihm dargelegt worden war, dass die entsprechenden
Unterlagen nicht mehr bestünden (vorn E. 3.1–3.3). Es liegt auf der Hand,
dass eine Gemeinde die Hunderegister nicht länger als zehn Jahre aufbewahrt und
diese mangels Relevanz auch nicht archivieren lässt, spielt es doch weder für
die Tätigkeit des Gemeinderats noch für das Verständnis von Gegenwart und
Geschichte eine massgebende Rolle, wer wann Hundeabgaben bezahlt hat (vorn E. 2.3).
Mit der Aufhebung von Art. 68 TSchV wird in diesem Zusammenhang eine
frühere Hundehaltung auch nicht mehr nachgewiesen werden müssen. Auch wenn der
Nachweis einer früheren Hundehaltung mittels Hunderegisterauszugs leicht zu
erbringen gewesen wäre, kann aufgrund der erwähnten Umstände weder der Gemeinde
noch dem Beschwerdegegner vorgeworfen werden, dass diese Unterlagen sich nicht
mehr beschaffen liessen. Damit wird der Nachweis einer früheren Hundehaltung
nicht ausgeschlossen, ist doch offen, wie dieser Nachweis erbracht wird (vorn
E. 2.1).
4.4
Richtig
ist ebenso, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine
Umtriebsentschädigung zustand, wie er sie verlangt hatte. Gemäss § 17
Abs. 1 VRG werden im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren keine
Parteientschädigungen zugesprochen (Plüss, § 17 N. 8 und 10). In der
Verfügung vom 22. September 2015 wies der Beschwerdegegner den Antrag des
Beschwerdeführers auf Entschädigung zwar mit unzutreffender Begründung ab: Dem
Beschwerdeführer wurde keine Entschädigung zugesprochen, weil er als
unterliegende Partei auch die Kosten der Verfügung vom 22. September 2015 zu
tragen hatte, da er sich dagegen gewehrt habe, den Nachweis für die frühere
Hundehaltung zu erbringen. Unzutreffend war auch die Begründung der
Verweigerung einer Entschädigung des Beschwerdeführers in der Verfügung vom
10.
Dezember 2015, indem auf diesen Antrag nicht eingetreten wurde, weil
darüber bereits mit Verfügung vom 22. September 2015 entschieden worden
sei. Allerdings obsiegte der Beschwerdeführer diesmal in der Sache, indem er
dank nachgewiesener früherer Hundehaltung den theoretischen und praktischen SKN
nicht mehr zu erbringen hatte. Insofern war der Verweis auf die Verfügung vom
22.
September 2015 nicht richtig. Nachdem aber, wie dargelegt, grundsätzlich
keine Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren
zugesprochen werden, war die Verweigerung einer solchen mindestens im Ergebnis
richtig.
4.5
Nicht
gefolgt werden kann indessen der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner, soweit
sie geltend machen, der Beschwerdeführer habe ihnen Informationen zur
vormaligen Hundehaltung vorenthalten. Vorab ist nicht erkennbar, welchen
Vorteil er daraus hätte ziehen sollen, ebenso daraus, dass er die Gemeinde B
und den Beschwerdegegner habe gegeneinander ausspielen wollen (vorn E. 4.1).
Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er eher zufällig in alten
Unterlagen schliesslich eine Kopie des Gemeinderatsbeschlusses vom 3. März
1987.
gefunden habe, wurde vom Beschwerdegegner und von der Vorinstanz
jedenfalls nicht bestritten (vorn III.).
4.5.1
Nachdem die Gemeinde B auf keine Unterlagen mehr aus dem Hunderegister mehr
zurückgreifen konnte, stellt sich vorerst die Frage, ob der Beschwerdeführer
seine vormalige Hundehaltung auf andere Weise hätte belegen können. Er beruft
sich hierzu auf die Schilderung, wie er jeweils an einem Samstag auf der
Gemeinde die Hundetaxe habe bezahlen und die Hundemarke abholen müssen und auf
die Hundemarke Nr. 35816 aus dem Jahr 1993 (vorn E. 3.3, 4.2). Diese
Schilderung erscheint zwar glaubhaft und zeigt Details, wie sie heute wohl nur
schwerlich erhoben werden könnten. Theoretisch hätte der Beschwerdeführer diese
Schilderung allerdings auch von dritter Hand übernehmen können, was deren
Beweiswert als einziges Beweismittel wohl gemildert hätte. Dagegen ist nicht
anzunehmen, dass er etwa alte Hundemarken von Dritten gesammelt hätte, um den
Nachweis einer vormaligen Hundehaltung zu erbringen. Zusammen mit der
Schilderung der Hundeverabgabung auf der Gemeinde hätte die Hundemarke von 1993
somit einen gewichtigen Nachweis einer früheren Hundehaltung dargestellt.
4.5.2
Seiner Mitwirkungspflicht (vorn E. 2.2.1) genügte der Beschwerdeführer
sodann, als er im Schreiben vom 23. August 2015 verlangte, es sei von der
Gemeinde B ein Auszug der Gemeinderatssitzung vom 3. März 1987 einzuholen,
umso mehr, als Urkunden bei der Sachverhaltsermittlung vorrangige Bedeutung haben
(vorn E. 2.2.2). Da die Gemeinde B die Hunderegisterakten nicht länger als
zehn Jahre lang aufbewahrte, konnte vom Beschwerdeführer kaum verlangt werden,
dass er den Gemeinderatsbeschluss vom 3. März 1987, mit dem die Reduktion
der Hundetaxe für seinen längst verstorbenen Hund D (1986–1996) abgelehnt
worden war, noch griffbereit hätte. Mit dem Hinweis darauf, dass er nicht
verpflichtet sei, für den Beschwerdeführer Dokumente zu beschaffen, verletzte
der Beschwerdegegner jedoch seine Untersuchungspflicht nach § 7 VRG (vorn
E. 2.2.1).
4.5.3
Mit dem Antrag, der Beschwerdegegner habe bei der Gemeinde B den Beschluss
vom 3. März 1987 beizuziehen, stellte der Beschwerdeführer einen klaren
Beweisantrag. Diesem folgte der Beschwerdegegner zu Unrecht nicht. Zwar war der
Beschwerdeführer offenkundig der – allerdings unzutreffenden – Ansicht, nur
"amtliche" bzw. bei Amtsstellen bezogene Unterlagen vermöchten
"nachweislich" eine frühere Hundehaltung zu belegen (vorn E. 3.3),
auch wenn der Beschwerdegegner ihn auf andere Unterlagen verwiesen hatte. Dies
ändert aber nichts an der Pflicht des Beschwerdegegners, den massgebenden
Sachverhalt zu klären. Wenn er der Meinung gewesen wäre, es obliege dem
Beschwerdeführer, die erwähnten Unterlagen beim Gemeinderat B selber
einzuholen, so hätte er ihm mit Verfügung eine Frist zum Beibringen des
Gemeinderatsbeschlusses vom 3. März 1987 oder zur Erklärung, warum er
diesen nicht beibringen könne, ansetzen müssen. Alternativ – oder wenn der
Beschwerdeführer mit seinen Bemühungen bei der Gemeinde gescheitert wäre –
hätte der Beschwerdegegner seinerseits als ersuchende Behörde und gestützt auf
die Amtshilfe beim Gemeinderat B den entsprechenden Beschluss herausverlangen
können (vorn E. 2.2.2, 2.2.3). Dabei ist doch davon auszugehen, dass
Beschlüsse des Gemeinderates zu denjenigen Akten gehören, die wegen der
Dokumentierung der Organisation und Tätigkeit des Gemeinderats, des
Verständnisses der Gegenwart und der Geschichte und der Verwaltungstätigkeit
archiviert werden (vorn E. 2.3). Es wäre sowohl dem Beschwerdegegner
zumutbar gewesen, den Gemeinderatsbeschluss vom 3. März 1987 bei der
Gemeinde B einzufordern, als auch der Gemeinde, diesen herauszugeben (vorn
E. 2.2.1 f.).
4.5.4
Mit der Nichtabnahme des vom Beschwerdeführer offerierten tauglichen
Beweismittels, das – wie gezeigt – dessen frühere Hundehaltung sofort belegt
hätte, wurden die Mitwirkungsrechte bzw. das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt und kam der Beschwerdegegner der Pflicht, den
Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und dazu auch Urkunden beizuziehen
(vorn E. 2.2), nicht nach. Es kann dem Beschwerdeführer damit nicht
vorgeworfen werden, er habe den Nachweis einer früheren Hundehaltung nicht oder
verspätet erbracht.
4.6
Die
Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer von der
Pflicht zu befreien ist, die Kosten der Verfügung vom 22. September 2015
zu bezahlen.
5.
Der Beschwerdeführer verlangte im Beschwerdeverfahren, die
Einsprache gegen die Verfügung vom 22. September 2015 sei gutzuheissen,
was jedoch die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht bewirken kann (vorn
E. 4.4). Für das Beschwerdeverfahren verlangte er keine
Parteientschädigung, weshalb ihm eine solche nicht zuzusprechen ist (§ 17
Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang obsiegt der Beschwerdeführer knapp zur
Hälfte. Indessen wurde das vorliegende Verfahren massgeblich durch das
Verhalten des Beschwerdegegners verursacht, der insbesondere die vom
Beschwerdeführer offerierten Beweise nicht prüfte, weshalb ihm die Kosten des
Verfahrens zu auferlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; vgl. Plüss, § 13 N. 59).
Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 500.- ebenso dem Beschwerdegegner zu
auferlegen. Für das Rekursverfahren ist dem Beschwerdeführer in Abänderung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer V die beantragte Parteientschädigung von Fr. 300.-
zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Die Kosten für die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 22. September 2015 sind in Abänderung von
Dispositiv-Ziffer IV dem Beschwerdegegner zu auferlegen. In der Verfügung
vom 10. Dezember 2015 wurden keine Kosten auferlegt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer III. der
Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 22. Juli 2016 insoweit
aufgehoben, als der Rekurs mit Bezug auf die Kostenauflage an den
Beschwerdeführer abgewiesen wurde, sowie Dispositiv-Ziffer IV. der Verfügung
des Veterinäramts vom 10. Dezember 2015, soweit die Kosten der Verfügung
vom 22. September 2015 dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Die Kosten
der Verfügung vom 22. September 2015 werden dem Beschwerdegegner
auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. In
Abänderung von Dispositiv-Ziffern IV. und V. der Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 22. Juli 2016 werden die Kosten des
Rekursverfahrens von Fr. 500.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird der
Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 300.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an
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