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Entscheid

VB.2016.00483

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00483

16. August 2017Deutsch22 min

(URT.2017.19133)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

wohnhaft in der Gemeinde B, hält seit anfangs 2015 den Hund C, geb. 2012. Die

Halterschaft As wurde ordnungsgemäss in die Datenbank der Animal Identify

Service AG (ANIS) eingetragen. Nachdem die Gemeinde B A mehrfach, jedoch

ergebnislos, aufgefordert hatte, den theoretischen und praktischen

Sachkundennachweis (SKN) einzureichen bzw. zu erbringen, übermittelte sie mit

Schreiben vom 23. Juni 2015 sämtliche Unterlagen an das Veterinäramt des

Kantons Zürich (VETA) zur weiteren Behandlung des Falles unter Hinweis darauf,

dass A den Nachweis, zwischen 1986 und 1996 bereits einen Hund gehalten zu

haben, nicht erbracht habe und das Hunderegister der Gemeinde aus jener Zeit

keine Unterlagen mehr enthalte.

B. Am

2. Juli 2015 gelangte das VETA an A und wies darauf hin, dass der

(theoretische und praktische) SKN für jeden Hund, der nach dem 1. September

2008 erworben worden sei, zu erbringen oder zu absolvieren sei. In der Folge

entspann sich eine rege Korrespondenz darüber, dass die Gemeinde den Nachweis

der früheren Hundehaltung aus dem Hunderegister nicht mehr liefern könne und A

entsprechend den theoretischen und praktischen SKN zu erbringen habe. Mit

Verfügung vom 22. September 2015 stellte das VETA fest, dass A den

Nachweis des theoretischen SKN nicht erbracht (Dispositiv-Zif­fer I) und

die Absolvierung dieses Kurses innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung

nachzuweisen habe (Dispositiv-Ziffer II). Die Kosten der Verfügung von

Fr. 196.- wurden A auferlegt.

C. Dagegen

legte A am 19. Oktober 2015 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion ein und

beantragte sinngemäss, er sei von der Pflicht, den theoretischen SKN zu

erbringen, zu befreien, weil er zwischen 1986 und 1996 bereits einen Hund

gehalten habe. Er verwies darin nicht nur auf die Nummern zweier Hundemarken

(1989 und 1993) für seinen vormaligen Hund, sondern konnte auch noch die Kopie

eines Gemeinderatsbeschlusses vom 3. März 1987 der Gemeinde B einlegen,

wonach sein Gesuch um Reduktion der Hundesteuer für seinen damaligen Hund

abgelehnt worden war.

D. In der

Folge zog das VETA mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 seine Verfügung vom

22. September 2015 in Wiedererwägung, hob deren Dispositiv-Ziffern I

und II auf, beharrte aber darauf, dass A die Kosten der Verfügung vom

22. September 2015 in Höhe von Fr. 196.- zu bezahlen habe.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 3. Januar 2016 Rekurs bei der

Gesundheitsdirektion mit den Anträgen, die Kosten der Verfügung vom 22. September

2015.

seien der Gemeinde B zu auferlegen, und ihm sei für jenes Verfahren eine

Entschädigung von Fr. 300.- zuzusprechen. Mit Verfügung vom 22. Juli

2016.

vereinigte die Gesundheitsdirektion die beiden Rekurse, schrieb den Rekurs

gegen die Verfügung des VETA vom 22. September 2015 als gegenstandslos

geworden ab und wies den Rekurs gegen die Verfügung des VETA vom 10. Dezember

2015.

ab. Die Kosten von Fr. 500.- auferlegte es A und sprach ihm keine Parteientschädigung

zu.

III.

Dagegen erhob A am 20. August 2016

"Einsprache" [recte: Beschwerde] am Verwaltungsgericht und verlangte,

die Einsprache vom 22. September 2015 (Kosteneinsprache) sei gutzuheissen

und die Verfügung der Gesundheitsdirektion abzuweisen. Die Kosten seien auf die

Staatskasse zu nehmen. Die Gesundheitsdirektion verzichtete am 5. September

2016.

auf Vernehmlassung; das VETA beantragte am 16. September 2016 die

Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf seine Verfügung vom

10.

Dezember 2015 und auf die angefochtene Verfügung. A äusserte sich

hierzu nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angefochten ist ein

Rekursentscheid, der die Kostenauflage und die verweigerte Entschädigung in der

Verfügung vom 22. September 2015 bestätigt. Der Kostenentscheid kann

selbständig bei der für die Hauptsache zuständigen Instanz angefochten werden,

auch nur mit Bezug auf die Kostenauflage (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 94, 96). Auch

die Entschädigungsregelung kann selbständig angefochten werden (Plüss,

§ 17 N. 91). Angesichts des weit unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts (Fr. 196.- Verfahrenskosten; Fr. 300.-

Parteientschädigung) ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung, für den

die Kammer zuständig wäre, liegt hier nicht vor (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Nach

Art. 68 Abs. 1 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April

2008.

(TSchV) in der Fassung vom 1. Dezember 2015 mussten Personen, die

einen Hund erwerben wollten, vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis (SKN) über

ihre Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen

erbringen, sofern sie nicht "nachweislich" schon einen Hund gehalten

hatten. Art. 68 Abs. 1 TSchV äussert sich nicht dazu, in welcher Form

der Nachweis, bereits einmal einen Hund gehalten zu haben, zu erbringen ist, und

wurde mit Wirkung auf den 1. Januar 2017 ersatzlos aufgehoben (AS 2016

4871), war aber im Zeitpunkt der beanstandeten Entscheide noch in Kraft.

2.2

Nach

§ 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von

Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch

Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen oder auf andere Weise.

Die am Verfahren Beteiligten haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung dabei

mitzuwirken, (a) soweit sie ein Begehren gestellt haben und (b) wenn ihnen nach

gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht obliegt. Nach

§ 7 Abs. 3 VRG sind Verwaltungsbehörden und Gerichte für die

Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, notwendige Akten herauszugeben,

Amtsberichte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen.

2.2.1

Der Untersuchungsgrundsatz von § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die

Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Untersuchungspflicht der Behörde

wird zwar relativiert, soweit die Verfahrensbeteiligten einer Mitwirkungspflicht

unterliegen (§ 7 Abs. 2 VRG). Dies entbindet die Behörde in aller

Regel nicht von jeglichen Bemühungen zur Abklärung des Sachverhalts. Die

Behörde hat vielmehr sicherzustellen, dass einer Anordnung jener Sachverhalt

zugrunde gelegt wird, der sich im Zeitpunkt der Anordnung verwirklicht hat und

bewiesen ist. Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im

Entscheidzeitpunkt. Klärt eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im

erforderlichen Umfang bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung

des Untersuchungsgrundsatzes vor. Soweit die ungenügende

Sachverhaltsfeststellung auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweismittels

zurückzuführen ist, ist ausserdem von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte

bzw. des rechtlichen Gehörs auszugehen. Solche Mängel können im

Rechtsmittelverfahren gerügt werden (Plüss, § 7 N. 10, 14, 36, 90).

2.2.2

Wegen der überwiegenden Schriftlichkeit des Verwaltungsverfahrens besitzen

Urkunden bei der Sachverhaltsermittlung vorrangige Bedeutung. Als Urkunden

gelten Informationsträger wie Dokumente, Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne

etc., die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Die

Verfahrensbeteiligten haben Urkunden, die sich in ihrem Herrschaftsbereich

befinden, den darum ersuchenden Behörden herauszugeben, soweit sich dies im

Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht als zumutbar erweist (Plüss, § 7 N. 63,

89).

2.2.3

Behörden unterliegen im Rahmen der Amtshilfe der Pflicht, Urkunden

herauszugeben. Amtshilfe bedeutet die Zusammenarbeit zwischen einzelnen oder

mehreren Verwaltungsbehörden bzw. von eidgenössischen, kantonalen oder

kommunalen Behörden unter sich, wobei die Hilfeleistung der ersuchten Behörde

der Aufgabenerfüllung der beantragenden Verwaltungsstelle dienen muss. Zur

Amts- und Rechtshilfe verpflichtet sind grundsätzlich alle inländischen

Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. Amts- und Rechtshilfe ist nur für ein

bestimmtes hängiges Verfahren geschuldet (Plüss, § 7 N. 64, 120, 123,

128).

2.3

Das Gesetz

über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) regelt

den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen. Unter öffentlichen

Organen sind dabei u. a.

Behörden und Verwaltungen des Kantons und der Gemeinden zu verstehen (§ 1

Abs. 1, § 3 lit. b IDG). Benötigt das öffentliche Organ

Informationen und Findmittel für sein Verwaltungshandeln nicht mehr, so bewahrt

es diese noch höchstens zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist

bietet das öffentliche Organ die Informationen und Findmittel dem zuständigen

Archiv an; Informationen, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten

(§ 5 Abs. 2 und 3 IDG). Die Archivverordnung vom 9. Dezember

1998.

(Archiv-VO) regelt die Aufbewahrung von Akten der öffentlichen Organe der

kantonalen Verwaltung im Hinblick auf die Übernahme durch das Staatsarchiv. Sie

gilt sinngemäss für die öffentlichen Organe der Gemeinden, soweit diese keine

eigenen Regelungen erlassen haben (§ 1 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 Archiv-VO). Akten sind unter anderem archivwürdig, wenn sie

voraussichtlich von dauerndem Wert sind für (a) die Dokumentierung der

Organisation und der Tätigkeit des öffentlichen Organs; (c) das Verständnis der

Gegenwart und der Geschichte und (d) die Gesetzgebung, die Verwaltungstätigkeit

oder die Rechtsprechung (§ 6 Archiv-VO).

3.

3.1

Der

massgebende Sachverhalt zeigt sich wie folgt: Die Gemeinde B teilte dem Beschwerdeführer

mit, als Hundehalter müsse er den theoretischen und praktischen Hundekurs

absolvieren (Sachkundenachweis SKN). Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit,

dass er bereits von 1986 bis 1996 einen Hund gehalten habe, weshalb er den SKN

nicht erbringen müsse (vorn E. 2.1). Nach Ansicht der Gemeinde vermochte

der Beschwerdeführer jedoch den entsprechenden Nachweis nicht zu erbringen.

Seinen Hinweis auf einen entsprechenden Eintrag im Hunderegister konnte die

Gemeinde deswegen nicht verifizieren, weil der erwähnte Hundebesitz mehr als 10 Jahre

zurücklag und die Unterlagen anscheinend nicht archiviert worden waren. In der

Folge übermittelte die Gemeinde B die Akten dem Beschwerdegegner zur weiteren

Behandlung des Falles, weil die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zum

Nachweis des früheren Hundebesitzes am 3. Juni 2015 abgelaufen sei.

3.2

Der

Beschwerdegegner verlängerte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli

2015.

die Frist zur Bestätigung des theoretischen SKN bis 5. Oktober 2015.

In seiner Antwort vom 27. Juli 2015 wies der Beschwerdeführer erneut

darauf hin, dass er von 1986 bis 1996 einen Hund gehalten, diesen bei der

Gemeinde B auch angemeldet und die Hundeverabgabungen bezahlt habe, was aus dem

Hunderegister der Gemeinde hervorgehen müsste. Die Gemeinde könnte den Nachweis

mit einem Auszug aus dem Hunderegister erbringen. Unter Hinweis darauf, dass

die Gemeinde B den erwähnten Nachweis aus dem Hunderegister aus zeitlichen

Gründen nicht mehr liefern könne, bestand der Beschwerdegegner auf der Bestätigung

des theoretischen SKN bis 5. Oktober 2015. Der Beschwerdeführer zeigte

sich mit E-Mail-Nachricht vom 4. August 2015 erstaunt darüber, dass die

Gemeinde die Unterlagen des Hunderegisters nach 10 Jahren vernichten

dürfe, von ihm aber verlangt werde, als Hundehalter einen Vertrag über 30 Jahre

lang aufzubewahren. Ausserdem fragte er nach der Beweispflicht und verlangte

eine rekurrable Verfügung betreffend den gesetzten Termin.

3.3

Mit

Verfügung vom 7. August 2015 erläuterte der Beschwerdegegner die rechtlichen

Grundlagen zum Nachweis, bereits einmal einen Hund gehalten zu haben. Dem

Beschwerdeführer wurde eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung

angesetzt, um die Bestätigung für den theoretischen SKN zu erbringen, wobei die

Kosten des administrativen Aufwands zu seinen Lasten gingen, und eine Frist von

21.

Tagen, um sich zu den vorgesehenen Massnahmen und Kosten zu äussern. Am

24.

August 2015 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme vom

23.

August 2015 ein. Er wiederholte seinen Standpunkt, wies auf die

jährlich bezahlten Hundesteuern und die in diesem Zusammenhang erworbene

Hundemarke für 1993 (Nr. 01) hin und darauf, dass ein wirklich

"nachweisliches Papier" nur die Behörde erstellen könne. Entsprechend

stellte er die Anträge, dass bei der Gemeinde B ein Auszug aus dem

Hunderegister der Jahre 1986-1996 über den Hund D einzuholen sei. Sollte dies

"nichts bringen", sei bei der Gemeinde B ein Auszug aus der Gemeinderatssitzung

vom 3. März 1987 einzuverlangen (betreffend Geschäft Polizeiwesen, Hundehaltung,

Hundetaxe von A). Die Kosten seien der Gemeinde B zu auferlegen und ihm sei eine

Umtriebsentschädigung von Fr. 300.- zuzusprechen.

3.4

Der

Beschwerdegegner erliess darauf die Verfügung vom 22. September 2015,

worin festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für den

theoretischen SKN nicht erbracht habe (Dispositiv-Ziffer I) und

verpflichtet werde, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den

verlangten Nachweis zu erbringen (Dispositiv-Ziffer II). Seine Anträge

(Anfordern von Hunderegisterauszügen oder Sitzungsprotokoll bei der Gemeinde B,

Auferlegung der Kosten an die Gemeinde und Entschädigung von Fr. 300.-)

wurden abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, dass der Beschwerdegegner

nicht verpflichtet sei, Nachforschungen bezüglich der früheren Hundehaltung des

Beschwerdeführers zu tätigen, da dieser den Nachweis zu erbringen habe. Der

Beschwerdeführer könne somit den Beschwerdegegner auch nicht damit beauftragen,

die Dokumente einzuholen.

3.5

Am

19.

Oktober 2015 erhob A gegen die Verfügung vom 22. September 2015

Rekurs und beschwerte sich über die Passivität des Beschwerdegegners. Eine

Behörde erhalte einen Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates von einer

anderen Behörde einfacher als ein gewöhnlicher Bürger. Er habe anhand der Registernummer

(Hundemarke 1993) und anhand eines Auszugs der Sitzung des Gemeinderats vom

3.

März 1987 bewiesen, dass er bereits einen Hund gehalten habe. Beigelegt

war eine Kopie des Beschlusses des Gemeinderats B vom 3. März 1987, wonach

dem Gesuch des Beschwerdeführers um eine Reduktion der Hundesteuer für seinen

Hund (Ermässigung der Hundetaxe 1987) nicht entsprochen wurde. Mit Schreiben

vom 29. Oktober 2015 anerkannte der Beschwerdegegner gegenüber der

Rekursinstanz, dass der Beschwerdeführer vor dem 1. September 2008 bereits

einen Hund gehalten und den theoretischen SKN nicht mehr zu erbringen habe.

3.6

Mit

Schreiben vom 5. November 2015 wandte sich der Beschwerdegegner an den

Beschwerdeführer mit dem Entwurf einer weiteren Verfügung, wonach die Verfügung

vom 22. September 2015 wiedererwogen und in den Dispositiv-Ziffern I

und II aufgehoben werden sollte. Die Kosten jener Verfügung blieben jedoch dem

Beschwerdeführer auferlegt, weil er den Nachweis seiner früheren Hundehaltung

verspätet erbracht habe. Der Beschwerdeführer wies in der Stellungnahme dazu

auf sein Schreiben vom 23. August 2015 hin, wonach er den Auszug aus dem

Gemeinderatsprotokoll vom 3. März 1987 verlangt habe; der Beschwerdegegner

hätte diese Auskunft ohne Weiteres mittels Telefon oder E-Mail bestätigt

erhalten können. Der Beschwerdeführer verlangte den Auszug des erwähnten

Beschlusses im Original durch den Beschwerdegegner, damit der nicht einer alten

Kopie vertrauen müsse; ferner sollten beim Bezirksrat eine Beschwerde gegen die

Gemeinde B eingelegt, die Kosten der geplanten Verfügung der Gemeinde B

auferlegt und ihm eine Entschädigung von Fr. 300.- zugesprochen werden. In

der Verfügung vom 10. Dezember 2015 bestätigte der Beschwerdegegner die Aufhebung

der Dispositiv-Ziffern I und II der Verfügung vom 22. September 2015

und wies die übrigen Anträge des Beschwerdeführers ab. Die Kosten der Verfügung

vom 22. September 2015 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf den

Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (Fr. 300.-) und auf

Kostenauflage an die Gemeinde B wurde nicht mehr eingetreten, nachdem darüber bereits

in der Verfügung vom 22. September 2015 entschieden worden sei.

4.

4.1

Die

Rekursinstanz hielt in der Verfügung vom 22. Juli 2016 fest, nach

Art. 68 TSchV ergebe sich, dass jeder Hundehalter von Gesetzes wegen

verpflichtet sei, vor dem Erwerb des ersten Hundes den theoretischen SKN zu

erbringen, andernfalls er eine frühere Hundehaltung nachzuweisen habe (vgl.

dazu vorn E. 2.1). Wesentlich sei, dass überhaupt Beweismittel vorgelegt

würden, die geeignet seien, einen Sachverhalt zu belegen oder zumindest

glaubhaft zu machen. Dass nur "amtliche" Beweismittel genügten, habe

der Beschwerdegegner nie verlangt. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer

den Beschwerdegegner immer wieder zu Abklärungen bei der Gemeinde B

aufgefordert, die er selber ohne Weiteres hätte vornehmen können. So habe er

nie belegt, dass die Gemeinde ein Gesuch um Herausgabe von Dokumenten abgelehnt

habe. Anscheinend habe der Beschwerdeführer ohnehin vor Erlass der Verfügung

vom 22. September 2015 über eine Kopie des Auszugs des Protokolls über die

Gemeinderatssitzung vom 3. März 1987 verfügt, sonst hätte er kaum so

präzise Auskunft darüber geben können. Weshalb er die Kopie jenes Beschlusses

nicht früher eingelegt habe, sei nicht ersichtlich; der Verdacht, dass er den

Beschwerdegegner und die Gemeinde B gegeneinander habe ausspielen wollen, sei

nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Letztlich könne aber offenbleiben,

weshalb der Beschwerdeführer sich geweigert habe, die nötigen Dokumente

vorzulegen. Die Gemeinde B sei nicht verpflichtet gewesen, die Unterlagen aus den

Hunderegistern länger als 10 Jahre aufzubewahren. Es sei somit dem

Beschwerdeführer anzulasten, dass er die nötigen Belege zum Nachweis des

Erwerbs des theoretischen und praktischen SKN erst mit dem Rekurs vom 19. Oktober

2015.

eingelegt habe. Schliesslich würden im erstinstanzlichen

Verwaltungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen, weshalb dem

Beschwerdeführer eine solche nicht zustehe.

4.2

Der Beschwerdeführer

bestreitet in der Beschwerde vom 20. August 2016, dass er Akten mit Wissen

und Willen vorenthalten habe. Er habe schon im Schreiben vom 23. August

2015.

die Hundenummer 35816 erwähnt, auf den Gemeinderatsbeschluss vom 3. März

1987.

hingewiesen und den Ablauf zum Erhalt der Hundemarken genau beschrieben,

was ihm nicht möglich gewesen wäre, wenn er nicht schon früher einen Hund

gehabt hätte. Auf den Gemeinderatsbeschluss vom 3. März 1987 sei er

vorerst aufgrund eines Tagebucheintrags gestossen. Im damaligen Zeitpunkt sei

er noch nicht im Besitz einer Kopie jenes Beschlusses gewesen, weshalb er den

Antrag gestellt habe, der Beschwerdegegner solle diesen bei der Gemeinde B

beiziehen. Nachdem er seiner Frau davon erzählt habe, seien sie im Estrich auf

eine Schachtel mit Akten über den Hauskauf gestossen, darunter auch auf den

Gemeinderatsbeschluss vom 3. März 1987. Dass er diesen im Verfahren

willentlich vorenthalten habe, treffe somit nicht zu. Ausserdem wären seine

Schilderungen, wie er damals zu einer Hundemarke gekommen sei, schon Beweis

genug für die frühere Hundehaltung gewesen. Unter Verweis auf die Einsprache

vom 23. August 2015 hielt der Beschwerdeführer weiter fest,

"nachweislich" [gemäss Art. 68 Abs. 1 TSchV] könne nur

sein, was amtlich sei. Ein nachweisliches Papier könne daher nur die Behörde

erstellen, was Aufgabe der Gemeinde B gewesen wäre.

4.3

Richtig

ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Angaben im Hunderegister mehr

berufen konnte, nachdem ihm dargelegt worden war, dass die entsprechenden

Unterlagen nicht mehr bestünden (vorn E. 3.1–3.3). Es liegt auf der Hand,

dass eine Gemeinde die Hunderegister nicht länger als zehn Jahre aufbewahrt und

diese mangels Relevanz auch nicht archivieren lässt, spielt es doch weder für

die Tätigkeit des Gemeinderats noch für das Verständnis von Gegenwart und

Geschichte eine massgebende Rolle, wer wann Hundeabgaben bezahlt hat (vorn E. 2.3).

Mit der Aufhebung von Art. 68 TSchV wird in diesem Zusammenhang eine

frühere Hundehaltung auch nicht mehr nachgewiesen werden müssen. Auch wenn der

Nachweis einer früheren Hundehaltung mittels Hunderegisterauszugs leicht zu

erbringen gewesen wäre, kann aufgrund der erwähnten Umstände weder der Gemeinde

noch dem Beschwerdegegner vorgeworfen werden, dass diese Unterlagen sich nicht

mehr beschaffen liessen. Damit wird der Nachweis einer früheren Hundehaltung

nicht ausgeschlossen, ist doch offen, wie dieser Nachweis erbracht wird (vorn

E. 2.1).

4.4

Richtig

ist ebenso, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine

Umtriebsentschädigung zustand, wie er sie verlangt hatte. Gemäss § 17

Abs. 1 VRG werden im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren keine

Parteientschädigungen zugesprochen (Plüss, § 17 N. 8 und 10). In der

Verfügung vom 22. Sep­tember 2015 wies der Beschwerdegegner den Antrag des

Beschwerdeführers auf Entschädigung zwar mit unzutreffender Begründung ab: Dem

Beschwerdeführer wurde keine Entschädigung zugesprochen, weil er als

unterliegende Partei auch die Kosten der Verfügung vom 22. September 2015 zu

tragen hatte, da er sich dagegen gewehrt habe, den Nachweis für die frühere

Hundehaltung zu erbringen. Unzutreffend war auch die Begründung der

Verweigerung einer Entschädigung des Beschwerdeführers in der Verfügung vom

10.

Dezember 2015, indem auf diesen Antrag nicht eingetreten wurde, weil

darüber bereits mit Verfügung vom 22. September 2015 entschieden worden

sei. Allerdings obsiegte der Beschwerdeführer diesmal in der Sache, indem er

dank nachgewiesener früherer Hundehaltung den theoretischen und praktischen SKN

nicht mehr zu erbringen hatte. Insofern war der Verweis auf die Verfügung vom

22.

September 2015 nicht richtig. Nachdem aber, wie dargelegt, grundsätzlich

keine Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren

zugesprochen werden, war die Verweigerung einer solchen mindestens im Ergebnis

richtig.

4.5

Nicht

gefolgt werden kann indessen der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner, soweit

sie geltend machen, der Beschwerdeführer habe ihnen Informationen zur

vormaligen Hundehaltung vorenthalten. Vorab ist nicht erkennbar, welchen

Vorteil er daraus hätte ziehen sollen, ebenso daraus, dass er die Gemeinde B

und den Beschwerdegegner habe gegeneinander ausspielen wollen (vorn E. 4.1).

Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er eher zufällig in alten

Unterlagen schliesslich eine Kopie des Gemeinderatsbeschlusses vom 3. März

1987.

gefunden habe, wurde vom Beschwerdegegner und von der Vorinstanz

jedenfalls nicht bestritten (vorn III.).

4.5.1

Nachdem die Gemeinde B auf keine Unterlagen mehr aus dem Hunderegister mehr

zurückgreifen konnte, stellt sich vorerst die Frage, ob der Beschwerdeführer

seine vormalige Hundehaltung auf andere Weise hätte belegen können. Er beruft

sich hierzu auf die Schilderung, wie er jeweils an einem Samstag auf der

Gemeinde die Hundetaxe habe bezahlen und die Hundemarke abholen müssen und auf

die Hundemarke Nr. 35816 aus dem Jahr 1993 (vorn E. 3.3, 4.2). Diese

Schilderung erscheint zwar glaubhaft und zeigt Details, wie sie heute wohl nur

schwerlich erhoben werden könnten. Theoretisch hätte der Beschwerdeführer diese

Schilderung allerdings auch von dritter Hand übernehmen können, was deren

Beweiswert als einziges Beweismittel wohl gemildert hätte. Dagegen ist nicht

anzunehmen, dass er etwa alte Hundemarken von Dritten gesammelt hätte, um den

Nachweis einer vormaligen Hundehaltung zu erbringen. Zusammen mit der

Schilderung der Hundeverabgabung auf der Gemeinde hätte die Hundemarke von 1993

somit einen gewichtigen Nachweis einer früheren Hundehaltung dargestellt.

4.5.2

Seiner Mitwirkungspflicht (vorn E. 2.2.1) genügte der Beschwerdeführer

sodann, als er im Schreiben vom 23. August 2015 verlangte, es sei von der

Gemeinde B ein Auszug der Gemeinderatssitzung vom 3. März 1987 einzuholen,

umso mehr, als Urkunden bei der Sachverhaltsermittlung vorrangige Bedeutung haben

(vorn E. 2.2.2). Da die Gemeinde B die Hunderegisterakten nicht länger als

zehn Jahre lang aufbewahrte, konnte vom Beschwerdeführer kaum verlangt werden,

dass er den Gemeinderatsbeschluss vom 3. März 1987, mit dem die Reduktion

der Hundetaxe für seinen längst verstorbenen Hund D (1986–1996) abgelehnt

worden war, noch griffbereit hätte. Mit dem Hinweis darauf, dass er nicht

verpflichtet sei, für den Beschwerdeführer Dokumente zu beschaffen, verletzte

der Beschwerdegegner jedoch seine Untersuchungspflicht nach § 7 VRG (vorn

E. 2.2.1).

4.5.3

Mit dem Antrag, der Beschwerdegegner habe bei der Gemeinde B den Beschluss

vom 3. März 1987 beizuziehen, stellte der Beschwerdeführer einen klaren

Beweisantrag. Diesem folgte der Beschwerdegegner zu Unrecht nicht. Zwar war der

Beschwerdeführer offenkundig der – allerdings unzutreffenden – Ansicht, nur

"amtliche" bzw. bei Amtsstellen bezogene Unterlagen vermöchten

"nachweislich" eine frühere Hundehaltung zu belegen (vorn E. 3.3),

auch wenn der Beschwerdegegner ihn auf andere Unterlagen verwiesen hatte. Dies

ändert aber nichts an der Pflicht des Beschwerdegegners, den massgebenden

Sachverhalt zu klären. Wenn er der Meinung gewesen wäre, es obliege dem

Beschwerdeführer, die erwähnten Unterlagen beim Gemeinderat B selber

einzuholen, so hätte er ihm mit Verfügung eine Frist zum Beibringen des

Gemeinderatsbeschlusses vom 3. März 1987 oder zur Erklärung, warum er

diesen nicht beibringen könne, ansetzen müssen. Alternativ – oder wenn der

Beschwerdeführer mit seinen Bemühungen bei der Gemeinde gescheitert wäre –

hätte der Beschwerdegegner seinerseits als ersuchende Behörde und gestützt auf

die Amtshilfe beim Gemeinderat B den entsprechenden Beschluss herausverlangen

können (vorn E. 2.2.2, 2.2.3). Dabei ist doch davon auszugehen, dass

Beschlüsse des Gemeinderates zu denjenigen Akten gehören, die wegen der

Dokumentierung der Organisation und Tätigkeit des Gemeinderats, des

Verständnisses der Gegenwart und der Geschichte und der Verwaltungstätigkeit

archiviert werden (vorn E. 2.3). Es wäre sowohl dem Beschwerdegegner

zumutbar gewesen, den Gemeinderatsbeschluss vom 3. März 1987 bei der

Gemeinde B einzufordern, als auch der Gemeinde, diesen herauszugeben (vorn

E. 2.2.1 f.).

4.5.4

Mit der Nichtabnahme des vom Beschwerdeführer offerierten tauglichen

Beweismittels, das – wie gezeigt – dessen frühere Hundehaltung sofort belegt

hätte, wurden die Mitwirkungsrechte bzw. das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt und kam der Beschwerdegegner der Pflicht, den

Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und dazu auch Urkunden beizuziehen

(vorn E. 2.2), nicht nach. Es kann dem Beschwerdeführer damit nicht

vorgeworfen werden, er habe den Nachweis einer früheren Hundehaltung nicht oder

verspätet erbracht.

4.6

Die

Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer von der

Pflicht zu befreien ist, die Kosten der Verfügung vom 22. September 2015

zu bezahlen.

5.

Der Beschwerdeführer verlangte im Beschwerdeverfahren, die

Einsprache gegen die Verfügung vom 22. September 2015 sei gutzuheissen,

was jedoch die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht bewirken kann (vorn

E. 4.4). Für das Beschwerdeverfahren verlangte er keine

Parteientschädigung, weshalb ihm eine solche nicht zuzusprechen ist (§ 17

Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang obsiegt der Beschwerdeführer knapp zur

Hälfte. Indessen wurde das vorliegende Verfahren massgeblich durch das

Verhalten des Beschwerdegegners verursacht, der insbesondere die vom

Beschwerdeführer offerierten Beweise nicht prüfte, weshalb ihm die Kosten des

Verfahrens zu auferlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG; vgl. Plüss, § 13 N. 59).

Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 500.- ebenso dem Beschwerdegegner zu

auferlegen. Für das Rekursverfahren ist dem Beschwerdeführer in Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer V die beantragte Parteientschädigung von Fr. 300.-

zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Die Kosten für die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 22. September 2015 sind in Abänderung von

Dispositiv-Ziffer IV dem Beschwerdegegner zu auferlegen. In der Verfügung

vom 10. Dezember 2015 wurden keine Kosten auferlegt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer III. der

Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 22. Juli 2016 insoweit

aufgehoben, als der Rekurs mit Bezug auf die Kostenauflage an den

Beschwerdeführer abgewiesen wurde, sowie Dispositiv-Ziffer IV. der Verfügung

des Veterinäramts vom 10. Dezem­ber 2015, soweit die Kosten der Verfügung

vom 22. September 2015 dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Die Kosten

der Verfügung vom 22. September 2015 werden dem Beschwerdegegner

auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. In

Abänderung von Dispositiv-Ziffern IV. und V. der Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 22. Juli 2016 werden die Kosten des

Rekursverfahrens von Fr. 500.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird der

Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

Fr. 300.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an