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Entscheid

VB.2016.00490

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00490

8. Dezember 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18548)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 17. Februar 2016 ersuchte A die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission)

um Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA). Mit

Schreiben vom 4. März 2016 setzte ihm die Aufsichtskommission Frist an, um

sein Eintragungsgesuch zu präzisieren und verschiedene Belege einzureichen.

Dieser Aufforderung kam A am 30. März 2016 nach. Nach weiteren

Schriftenwechseln, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unter anderem seine

Unabhängigkeit darzulegen hatte, wies die Aufsichtskommission den Antrag um

Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA mit Beschluss vom 7. Juli

2016 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 22. August 2016

Beschwerde bei der Aufsichtskommission und beantragte sinngemäss die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids und die Eintragung in die Liste gemäss

Art. 28 BGFA. Mit Schreiben vom 25. August 2016 überwies die

Aufsichtskommission die betreffende Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.

Die Aufsichtskommission übermittelte mit Eingabe vom

21.

September 2016 die Vorakten und verzichtete gleichzeitig auf eine

Beschwerdeantwort. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von

Amtes wegen. Gegen die in Anwendung des BGFA oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. No­vember 2003 (AnwG) ergangenen Anordnungen –

hier die Nichteintragung des Beschwerdeführers in die Liste gemäss Art. 28

BGFA durch die Aufsichtskommission – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an

das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben

werden. Da die vorliegende Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur ist,

ist nach § 38 Abs. 1 VRG die Kammer zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Die

internationale Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten

der Europäischen Union (EU) wird durch drei Richtlinien gewährleistet: die

Richtlinie 77/249/EWG zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien

Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, die Richtlinie 89/48/EWG über eine

allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome (ersetzt durch die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen)

sowie die Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des

Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die

Qualifikation erworben wurde.

Die Richtlinie 89/48/EWG

ging grundsätzlich von der Anerkennung ausländischer Diplome aus, für

Rechtsberufe konnten die Mitgliedstaaten aber eine Eignungsprüfung vorsehen. Hatten

die auswärtigen Anwältinnen und Anwälte die Eignungsprüfung bestanden und

nachgewiesen, dass sie die anderen allfällig geforderten persönlichen Voraussetzungen

erfüllten, waren sie ihren Kolleginnen und Kollegen im Aufnahmestaat

vollständig gleichgestellt, namentlich hinsichtlich der Unterstellung unter die

Berufsregeln und der Berufsbezeichnung. Dies hat in der EU gewisse Probleme

verursacht, denn die Einführung der Eignungsprüfung liess grosse Unterschiede

zwischen den Staaten sichtbar werden (Botschaft zum BGFA vom 28. April

1999, S. 6024; Hans Nater/Michael Tuchschmid, Die internationale Freizügigkeit

nach dem BGFA, in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Wolfgang Portmann/Andreas Kellerhals

[Hrsg.], Bilaterale Verträge I & II Schweiz – EU, Zürich etc. 2007,

S. 311 f. N. 22). Aus diesem Grund wurde die europäische

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für Anwälte in der Richtlinie

98/5/EG besonders geregelt. Diese Richtlinie ermöglicht es, dass sich

Rechtsanwälte der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation

(EFTA) auch in anderen EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten als

Anwalt dauerhaft niederlassen dürfen, unter Verwendung der Berufsbezeichnung

des Mitgliedstaates, in dem sie die Berufsqualifikation erworben haben. Damit

sollten die unterschiedlichen nationalen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die

Eintragung bei der zuständigen Stelle beiseite geräumt werden (EuGH,

17.

Juli 2014, C-58/13, Rz. 37).

2.2

Gestützt

auf das Personenfreizügigkeitsabkommen überführte die Schweiz die drei oben

genannten Richtlinien in nationales Recht. Der vierte Abschnitt des BGFA wiederspiegelt

nun die Richtlinie 77/249/EWG, der fünfte sowie der sechste Abschnitt die Richtlinien

98/5/EG und 89/48/EWG.

Gemäss Art. 27

Abs. 1 BGFA können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA,

die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der

im Anhang zum BGFA genannten Berufsbezeichnungen auszuüben, in der Schweiz

unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor

Gerichtsbehörden vertreten (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Das Erfordernis der

Führung der ursprünglichen Berufsbezeichnung, d. h. der im Herkunftsstaat verwendeten

Berufsbezeichnung, soll allfälligen Klienten vor Augen führen, dass der

fragliche Anwalt seine berufliche Qualifikation nicht in der Schweiz erworben

hat (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, S. 50 N. 154).

Die ständige

Berufsausübung unter der ursprünglichen Bezeichnung ist an keine qualifizierten

Voraussetzungen gebunden, insbesondere ist das Ablegen einer Eignungsprüfung

nicht erforderlich (Andreas Kellerhals/Tobias Baumgartner in: Walter

Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz [Kommentar

AnwG], 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 27 N. 1). Notwendig ist

gemäss Art. 27 Abs. 1 BGFA lediglich die Eintragung bei einer kantonalen

Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte. Hierzu führt die Aufsichtsbehörde

eine Liste (Art. 28 Abs. 1 BGFA). Die Eintragung in diese Liste

erfolgt aufgrund einer Bescheinigung, aus welcher hervorgeht, dass die

eintragungswilligen Anwältinnen und Anwälte in einem EU- oder

EFTA-Mitgliedstaat zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigt und

dementsprechend bei der zuständigen Stelle des jeweiligen Herkunftslandes

eingetragen sind. Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein

(Art. 28 Abs. 2 BGFA; Nater/Tuchschmid, S. 319 N. 33; Kellerhals/Baumgartner,

Art. 28 N. 3).

Sinn und Zweck der

Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA ist nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung, dass sich die zuständige Stelle vergewissern kann, ob die Anwälte

die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaates beachten (BGer,

9.

August 2004,2A.536/2003, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen;

Kellerhals/Baumgartner, Art. 28 N. 1a). Anwälte, die in der Liste

gemäss Art. 28 BGFA eingetragen sind, haben sowohl die Berufsregeln des

Herkunftsstaates wie auch diejenigen gemäss Art. 12 und 13 BGFA zu beachten

(Nater/Tuchschmid, S. 320 N. 35).

2.3

In Spanien

ist zur Aufnahme des Rechtsanwaltsberufs ein in Spanien erlangter Universitätsabschluss

in Rechtswissenschaften ("Licenciado en Derecho") oder ein gleichwertiger,

offiziell anerkannter ausländischer Abschluss sowie die Mitgliedschaft bei

einer der spanischen Rechtsanwaltskammern ("Colegio de Abogados")

notwendig. Für die weiteren Voraussetzungen des Erwerbs der

Anwaltsqualifikation in Spanien ist auf die Homepage der spanischen Rechtsanwaltskammer

und insbesondere auf den Leitfaden für ausländische Rechtsanwälte ("Ejercicio de la abogacía en España por graduados o abogados

extranjeros") zu verweisen. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob der

Beschwerdeführer eine Eignungsprüfung respektive eine entsprechende

Anerkennungsprüfung vor dem spanischen Justizdepartement abgelegt hat und unter

welcher Berufsbezeichnung er in Spanien zur Berufsausübung berechtigt ist (vgl.

E. 4.6).

3.

3.1

Im

angefochtenen Beschluss erwog die Beschwerdegegnerin, nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts sei Sinn und Zweck der Eintragung in die Liste gemäss

Art. 28 BGFA, dass sich die zuständige Stelle vergewissern könne, ob die

Anwälte die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaates beachten. Dies könne

nichts anderes bedeuten, als dass nur Staatsangehörige der EU- und

EFTA-Staaten, welche die Berufsqualifikation originär in einem EU- oder

EFTA-Staat erworben haben, in die Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen

werden könnten. Der Beschwerdeführer sei zwar Staatsangehöriger eines

EU-Staates. Er habe sein Anwaltspatent aber originär in Südamerika erworben.

Die in Spanien abgelegte Zusatzprüfung könne aufgrund des geringeren Umfangs

einer solchen Prüfung nicht mit einem originär erworbenen Anwaltspatent

gleichgesetzt werden. Aus diesem Grund wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch

des Beschwerdeführers um Eintragung in die Liste nach Art. 28 BGFA ab.

3.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, sein in Südamerika erworbener Titel

sei einem in Spanien erworbenen Titel gleichgestellt worden. Dies berechtige

ihn zur Ausübung des reglementierten Berufs unter denselben Bedingungen wie den

Halter eines in Spanien erworbenen Titels. Damit werde dem Zweck der Eintragung

in die Liste gemäss Art. 28 BGFA, wonach sich die zuständige Stelle

vergewissern können muss, ob die Anwälte die Berufs- und Standesregeln des

Aufnahmestaates beachten, Genüge getan. Ausserdem werde im BGFA nicht zwischen

originär und nicht originär erworbener Berufsqualifikation unterschieden. Indem

die Beschwerdegegnerin diese Unterscheidung treffe, begehe sie eine

Rechtsverletzung. Schliesslich seien in der Liste der EU-Anwälte und -Anwältinnen

des Kantons B die Angaben einer Anwältin südamerikanischer Staatsangehörigkeit

zu finden. Diese habe sich ohne Diskriminierung durch das Gericht des Kantons B

auf der Liste eintragen lassen können.

4.

Der Beschwerdeführer

ist spanischer Staatsangehöriger, erwarb das Anwaltspatent aber an der

Universität C in Südamerika. Nachdem der Beschwerdeführer in Spanien eine Zusatzprüfung

abgelegt hatte, erkannte das spanische Ministerium für Bildung, Kultur und

Sport mit Verfügung vom 18. September 2012 den in Südamerika erworbenen

Anwaltstitel als dem des spanischen Titels "Licenciado en Derecho"

gleichwertig an. Mit Bescheinigung vom 14. März 2016 bestätigte die

Sekretärin einer spanischen Anwaltskammer, dass A der spanischen Anwaltskammer

am 24. Oktober 2013 als nicht praktizierendes Mitglied beigetreten sei und

weiterhin als "nicht praktizierend" geführt werde.

Streitig ist im

vorliegenden Fall, ob sich der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines

EU-Staates, der die Berufsqualifikation aber originär nicht in einem

Mitgliedstaat der EU oder EFTA, sondern in einem Drittstaat erworben hat, gestützt

auf die oben genannten Bescheinigungen in die Liste gemäss Art. 28 BGFA

eintragen lassen kann.

4.1

Nach dem

Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 BGFA ist lediglich vorausgesetzt, dass

die gesuchstellenden Anwältinnen und Anwälte ihre Qualifikation mit einer

Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des

Herkunftsstaates nachweisen. Die Botschaft zum BGFA hält fest, dass die

gesuchstellenden Personen "einzig eine Bescheinigung über ihre

Eintragung bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaats vorlegen"

müssen (Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999, S. 6066). Auch gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt Art. 28 Abs. 2 BGFA

"als Voraussetzung für die Eintragung in die öffentliche Liste

ausdrücklich nur, dass der Anwalt seine Anwaltsqualifikation mit einer

Bescheinigung über seine Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates

nachweist". Zusätzlich werde allerdings eine ständige Tätigkeit in der

Schweiz vorausgesetzt (BGer, 9. August 2004,2A.536/2003, E. 4.1). Damit

ergibt sich weder aus dem Wortlaut des BGFA noch aus der Botschaft oder der

Rechtsprechung dazu, ob die Berufsqualifikation originär in einem EU- oder

EFTA-Mitgliedstaat erworben werden muss.

Auch nach dem

Wortlaut der dem fünften Abschnitt des BGFA zugrundeliegenden Richtlinie

98/5/EG muss die Bescheinigung lediglich die Eintragung bei der zuständigen

Stelle des Herkunftsstaates be­stätigen (Art. 3 Abs. 2 Richtlinie

98/5/EG). Hinzu kommt, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)

bereits entschieden hat, dass die Bescheinigung über die Eintragung im

Herkunftsmitgliedstaat die einzige Voraussetzung ist, an welche die

Eintragung der gesuchstellenden Person im Aufnahmemitgliedstaat geknüpft ist,

damit diese dort unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein kann

(vgl. Pressemitteilung Nr. 103/14 des EuGH vom 17. Juli 2014 mit

weiteren Hinweisen).

Auch die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen

Beschluss zitierten Lehrmeinungen geben keinen Aufschluss darüber, ob die

Berufsqualifikation tatsächlich originär in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat

erworben werden muss.

4.2

Die

Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Rechtsprechung des Bundesgerichts

hinsichtlich des Sinns und Zwecks der Eintragung in die Liste gemäss

Art. 28 BGFA nichts anderes bedeuten könne, als dass nur die Eintragung

von EU- oder EFTA-Staatsange­hörigen möglich ist, die ihre Berufsqualifikation

originär in einem EU- oder EFTA-Staat erworben haben, ist daher nicht

nachvollziehbar. Solange die betreffenden Anwältinnen und Anwälte in der Liste

gemäss Art. 28 BGFA und bei der zuständigen Stelle in ihrem EU- oder

EFTA-Herkunftsstaat eingetragen sind, steht einer Überprüfung der Einhaltung

der Berufs- und Standesregeln durch die zuständige Stelle in der Schweiz nichts

entgegen. Ob die Berufsqualifikation originär in einem EU- oder EFTA-Mitglied­staat

erworben wurde, tut dabei nichts zur Sache. Vielmehr unterstehen sämtliche Anwältinnen

und Anwälte, die in die Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen sind, sogar

einer doppelten Aufsicht; nämlich seitens der zuständigen Stelle des

Herkunftsstaates sowie seitens der kantonalen Aufsichtsbehörde

(Nater/Tuchschmid, S. 320 N. 35). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss

der Bescheinigung vom 14. März 2016 bei der spanischen Anwaltskammer im

EU-Mitgliedstaat Spanien eingetragen ist, untersteht er zumindest bereits den

in Spanien geltenden Berufs- und Standesregeln.

4.3

Weiter

kann dem Argument der Beschwerdegegnerin, die in Spanien abgelegte Zusatzprüfung

könne aufgrund des geringeren Umfangs nicht mit einem originär erworbenen

Anwaltspatent gleichgesetzt werden, nicht gefolgt werden. Gemäss der

Rechtsprechung des EuGH unterliegt die Eintragung bei der zuständigen Stelle

des Aufnahmestaates keiner Vorabkontrolle, sollten doch mit der Richtlinie

98/5/EG eben gerade die unterschiedlichen nationalen

Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des

Aufnahmestaates beiseite geräumt werden (EuGH, 17. Juli 2014, C-58/13,

Rz. 37; EuGH, 19. September 2006, C-506/04, Rz. 69). Das Ablegen

einer Eignungsprüfung ist deshalb nicht Voraussetzung für die Eintragung in die

Liste gemäss Art. 28 Abs. 1 BGFA (Kellerhals/Baumgartner,

Art. 27 N. 1). Das Publikum ist immerhin dadurch geschützt, dass der

Eintrag auf einer Liste gemäss Art. 28 BGFA und nicht im kantonalen

Anwaltsregister erfolgt.

Hinzu kommt, dass der

Erwerb der Anwaltsqualifikation in den EU- und EFTA-Mit­gliedstaaten teilweise

sehr unterschiedlich geregelt ist. So ist beispielsweise nicht abschliessend

geklärt, ob in Spanien nach dem Universitätsabschluss eine Eignungsprüfung

absolviert werden muss, um die Berechtigung zur Ausübung des Anwaltsberufs zu

erhalten. Nichtsdestotrotz wären diese Anwältinnen und Anwälte der EU und EFTA wohl

ohne Weiteres in die Liste gemäss Art. 28 BGFA einzutragen, haben sie doch

die Berufsqualifikation originär in Spanien erworben und sind dort zur

Berufsausübung berechtigt.

Die vom

Beschwerdeführer in einem Drittstaat erworbene Berufsqualifikation wurde dem

spanischen Titel "Licenciado en Derecho" gleichgesetzt. In der Folge

wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bei der spanischen

Anwaltskammer eingetragen. Ob seine Berufsqualifikation einem originär

erworbenen Anwaltspatent gleichzusetzen ist oder nicht, ist bei der Eintragung

in die Liste gemäss Art. 28 BGFA nicht zu prüfen.

4.4

Nach dem Gesagten

gibt es keine Hinweise darauf, dass die Berufsqualifikation originär in einem

EU- oder EFTA-Mitgliedstaat erworben werden muss. Es erscheint ausreichend,

dass die gesuchstellende Person in ihrem EU- oder EFTA-Herkunftsland zur Berufsausübung

berechtigt und bei der zuständigen Stelle im EU- oder EFTA-Herkunftsland eingetragen

ist. Wie die gesuchstellende Person konkret zu dieser Berechtigung für die

Berufsausübung gekommen ist, ist nicht ausschlaggebend.

4.5

Zu

beachten ist aber, dass die Berufsbezeichnung, welche die betreffende Person gemäss

der Eintragung bei der zuständigen Stelle ihres EU- oder EFTA-Herkunftsstaates

zu tragen berechtigt ist, im Anhang zum BGFA aufgeführt sein muss (Art. 27

Abs. 1 BGFA). Ansonsten ist eine Eintragung in die Liste gemäss

Art. 28 BGFA nicht möglich (vgl. Dominique Dreyer, Kommentar AnwG,

Art. 21 N. 19). Es ist deshalb davon auszugehen, dass für eine

Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA die Vollintegration in die

Anwaltschaft des Herkunftsstaates notwendig ist. Ein Staatsangehöriger eines

EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, der seine Berufsqualifikation in einem Drittstaat

erworben hat, muss also das nationale Anerkennungsverfahren seines EU- oder

EFTA-Herkunftsstaates, inkl. einer allfälligen Eignungsprüfung oder Praxistätigkeit,

durchlaufen und unter derselben Berufsbezeichnung bei der zuständigen Stelle

eingetragen sein, wie diejenige Person, die ihre Anwaltsqualifikation originär

im betreffenden EU- oder EFTA-Mitglied­staat erworben hat.

4.6

Aus der

Gleichsetzung des südamerikanischen Anwaltstitels mit dem spanischen Titel

"Licenciado en Derecho" sowie der Eintragung des Beschwerdeführers

bei der spanischen Anwaltskammer ist zu schliessen, dass dieser über die

beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu einem

reglementierten Beruf in Spanien notwendig sind. Dass er bei der spanischen

Anwaltskammer als "nicht praktizierend" eingetragen ist, tut vorliegend

nichts zur Sache, bescheinigt doch die Anwaltskammer, dass der Status jederzeit

auf "praktizierend" geändert werden könne, weil der Beschwerdeführer

die entsprechenden Voraussetzungen erfülle. Mithin wäre ein Wechsel auf den

Status "praktizierend" lediglich eine administrative Formsache. Die

Beschwerdegegnerin macht denn auch nicht geltend, dass der Beschwerdeführer

aufgrund dieses Status nicht in der Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen

werden könne. Damit hat der Beschwerdeführer die Qualifikation zur Ausübung des

Anwaltsberufs in Spanien erworben und wies seine Eintragung bei der zuständigen

Stelle seines Herkunftsstaates in genügender Weise nach.

Es stellt sich

allerdings die Frage, unter welcher Berufsbezeichnung der Beschwerdeführer in

Spanien zur Berufsausübung berechtigt ist, d. h. ob er in die Anwaltschaft seines Herkunftsstaates

voll integriert ist. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BGFA muss die

gesuchstellende Person in ihrem Herkunftsland berechtigt sein, den Anwaltsberuf

unter einer der im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnung auszuüben. Gemäss

Anhang zum BGFA gelten für das Herkunftsland Spanien die Berufsbezeichnungen

"Abogado", "Advocat", "Avogado" und "Abokatu".

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich sinngemäss lediglich geltend, er sei

aufgrund seines in Spanien anerkannten Titels unter denselben Bedingungen wie

der Halter eines spanischen Titels zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigt.

Daraus lässt sich jedoch nicht abschliessend feststellen, ob der

Beschwerdeführer berechtigt ist, einen der erwähnten spanischen Titel zu

tragen. Auch aus den eingereichten Bescheinigungen und den übrigen Akten ergibt

sich nicht, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Spanien berechtigt

ist, den Anwaltsberuf unter dem Titel "Abogado" auszuüben oder ob er

aufgrund seiner südamerikanischen Ausbildung eine andere Berufsbezeichnung

trägt. Sodann kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass eine Anwältin südamerikanischer

Staatsangehörigkeit in der Liste gemäss Art. 28 BGFA des Kantons B

eingetragen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn aus der vom

Beschwerdeführer eingereichten Liste ergibt sich nicht, wo die betreffende

Anwältin ihre Berufsqualifikation erworben hat und unter welcher

Berufsbezeichnung sie zur Berufsausübung berechtigt ist.

Bei der Frage, welche

Berufsbezeichnung der Beschwerdeführer zu tragen berechtigt ist, handelt es

sich um ein wesentliches, entscheidrelevantes Element des Sachverhalts (vgl.

vorn E. 4.5). Nachdem dies aufgrund der vorliegenden Akten nicht

abschliessend geklärt werden kann, stellte die Beschwerdegegnerin den

Sachverhalt ungenügend fest.

4.7

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss rechtsverletzend ist, weil

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Eintragung in die Liste gemäss

Art. 28 BGFA bereits aus dem Grund verwehrte, dass er seine

Berufsqualifikation nicht originär in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat

erworben hat. Darüber hinaus stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der

ursprünglichen Berufsbezeichnung den Sachverhalt ungenügend fest. Der

angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben.

5.

Hebt das Verwaltungsgericht

die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1

VRG), kann die Angelegenheit aber auch an die Vorinstanz zurückweisen. Eine

Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn mit der

angefochtenen Anordnung der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64

Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 60 N. 17, § 64 N. 2).

Nach dem Gesagten ist der angefochtene

Beschluss gemäss Art. 64 Abs. 1 VRG aufzuheben und die Angelegenheit

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird den Sachverhalt entsprechend

ergänzen und die Sache im Sinn der Erwägungen neu beurteilen müssen.

6.

Die Rückweisung ist

auf die mangelhafte Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin

zurückzuführen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten nach Massgabe

des Verursacherprinzips der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13

N. 59). Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt.

7.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 134 II 137

E. 1.3.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten

für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 7. Juli 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn

der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.