VB.2016.00490
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00490
8. Dezember 2016Deutsch17 min
(URT.2016.18548)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00490
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eintragung
in die Liste gemäss Art. 28 BGFA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 17. Februar 2016 ersuchte A die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission)
um Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA). Mit
Schreiben vom 4. März 2016 setzte ihm die Aufsichtskommission Frist an, um
sein Eintragungsgesuch zu präzisieren und verschiedene Belege einzureichen.
Dieser Aufforderung kam A am 30. März 2016 nach. Nach weiteren
Schriftenwechseln, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unter anderem seine
Unabhängigkeit darzulegen hatte, wies die Aufsichtskommission den Antrag um
Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA mit Beschluss vom 7. Juli
2016 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 22. August 2016
Beschwerde bei der Aufsichtskommission und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Eintragung in die Liste gemäss
Art. 28 BGFA. Mit Schreiben vom 25. August 2016 überwies die
Aufsichtskommission die betreffende Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.
Die Aufsichtskommission übermittelte mit Eingabe vom
21.
September 2016 die Vorakten und verzichtete gleichzeitig auf eine
Beschwerdeantwort. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von
Amtes wegen. Gegen die in Anwendung des BGFA oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangenen Anordnungen –
hier die Nichteintragung des Beschwerdeführers in die Liste gemäss Art. 28
BGFA durch die Aufsichtskommission – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an
das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben
werden. Da die vorliegende Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur ist,
ist nach § 38 Abs. 1 VRG die Kammer zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Die
internationale Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Union (EU) wird durch drei Richtlinien gewährleistet: die
Richtlinie 77/249/EWG zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien
Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, die Richtlinie 89/48/EWG über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome (ersetzt durch die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen)
sowie die Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des
Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die
Qualifikation erworben wurde.
Die Richtlinie 89/48/EWG
ging grundsätzlich von der Anerkennung ausländischer Diplome aus, für
Rechtsberufe konnten die Mitgliedstaaten aber eine Eignungsprüfung vorsehen. Hatten
die auswärtigen Anwältinnen und Anwälte die Eignungsprüfung bestanden und
nachgewiesen, dass sie die anderen allfällig geforderten persönlichen Voraussetzungen
erfüllten, waren sie ihren Kolleginnen und Kollegen im Aufnahmestaat
vollständig gleichgestellt, namentlich hinsichtlich der Unterstellung unter die
Berufsregeln und der Berufsbezeichnung. Dies hat in der EU gewisse Probleme
verursacht, denn die Einführung der Eignungsprüfung liess grosse Unterschiede
zwischen den Staaten sichtbar werden (Botschaft zum BGFA vom 28. April
1999, S. 6024; Hans Nater/Michael Tuchschmid, Die internationale Freizügigkeit
nach dem BGFA, in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Wolfgang Portmann/Andreas Kellerhals
[Hrsg.], Bilaterale Verträge I & II Schweiz – EU, Zürich etc. 2007,
S. 311 f. N. 22). Aus diesem Grund wurde die europäische
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für Anwälte in der Richtlinie
98/5/EG besonders geregelt. Diese Richtlinie ermöglicht es, dass sich
Rechtsanwälte der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA) auch in anderen EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten als
Anwalt dauerhaft niederlassen dürfen, unter Verwendung der Berufsbezeichnung
des Mitgliedstaates, in dem sie die Berufsqualifikation erworben haben. Damit
sollten die unterschiedlichen nationalen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die
Eintragung bei der zuständigen Stelle beiseite geräumt werden (EuGH,
17.
Juli 2014, C-58/13, Rz. 37).
2.2
Gestützt
auf das Personenfreizügigkeitsabkommen überführte die Schweiz die drei oben
genannten Richtlinien in nationales Recht. Der vierte Abschnitt des BGFA wiederspiegelt
nun die Richtlinie 77/249/EWG, der fünfte sowie der sechste Abschnitt die Richtlinien
98/5/EG und 89/48/EWG.
Gemäss Art. 27
Abs. 1 BGFA können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA,
die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der
im Anhang zum BGFA genannten Berufsbezeichnungen auszuüben, in der Schweiz
unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor
Gerichtsbehörden vertreten (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Das Erfordernis der
Führung der ursprünglichen Berufsbezeichnung, d. h. der im Herkunftsstaat verwendeten
Berufsbezeichnung, soll allfälligen Klienten vor Augen führen, dass der
fragliche Anwalt seine berufliche Qualifikation nicht in der Schweiz erworben
hat (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, S. 50 N. 154).
Die ständige
Berufsausübung unter der ursprünglichen Bezeichnung ist an keine qualifizierten
Voraussetzungen gebunden, insbesondere ist das Ablegen einer Eignungsprüfung
nicht erforderlich (Andreas Kellerhals/Tobias Baumgartner in: Walter
Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz [Kommentar
AnwG], 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 27 N. 1). Notwendig ist
gemäss Art. 27 Abs. 1 BGFA lediglich die Eintragung bei einer kantonalen
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte. Hierzu führt die Aufsichtsbehörde
eine Liste (Art. 28 Abs. 1 BGFA). Die Eintragung in diese Liste
erfolgt aufgrund einer Bescheinigung, aus welcher hervorgeht, dass die
eintragungswilligen Anwältinnen und Anwälte in einem EU- oder
EFTA-Mitgliedstaat zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigt und
dementsprechend bei der zuständigen Stelle des jeweiligen Herkunftslandes
eingetragen sind. Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein
(Art. 28 Abs. 2 BGFA; Nater/Tuchschmid, S. 319 N. 33; Kellerhals/Baumgartner,
Art. 28 N. 3).
Sinn und Zweck der
Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, dass sich die zuständige Stelle vergewissern kann, ob die Anwälte
die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaates beachten (BGer,
9.
August 2004,2A.536/2003, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen;
Kellerhals/Baumgartner, Art. 28 N. 1a). Anwälte, die in der Liste
gemäss Art. 28 BGFA eingetragen sind, haben sowohl die Berufsregeln des
Herkunftsstaates wie auch diejenigen gemäss Art. 12 und 13 BGFA zu beachten
(Nater/Tuchschmid, S. 320 N. 35).
2.3
In Spanien
ist zur Aufnahme des Rechtsanwaltsberufs ein in Spanien erlangter Universitätsabschluss
in Rechtswissenschaften ("Licenciado en Derecho") oder ein gleichwertiger,
offiziell anerkannter ausländischer Abschluss sowie die Mitgliedschaft bei
einer der spanischen Rechtsanwaltskammern ("Colegio de Abogados")
notwendig. Für die weiteren Voraussetzungen des Erwerbs der
Anwaltsqualifikation in Spanien ist auf die Homepage der spanischen Rechtsanwaltskammer
und insbesondere auf den Leitfaden für ausländische Rechtsanwälte ("Ejercicio de la abogacía en España por graduados o abogados
extranjeros") zu verweisen. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob der
Beschwerdeführer eine Eignungsprüfung respektive eine entsprechende
Anerkennungsprüfung vor dem spanischen Justizdepartement abgelegt hat und unter
welcher Berufsbezeichnung er in Spanien zur Berufsausübung berechtigt ist (vgl.
E. 4.6).
3.
3.1
Im
angefochtenen Beschluss erwog die Beschwerdegegnerin, nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts sei Sinn und Zweck der Eintragung in die Liste gemäss
Art. 28 BGFA, dass sich die zuständige Stelle vergewissern könne, ob die
Anwälte die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaates beachten. Dies könne
nichts anderes bedeuten, als dass nur Staatsangehörige der EU- und
EFTA-Staaten, welche die Berufsqualifikation originär in einem EU- oder
EFTA-Staat erworben haben, in die Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen
werden könnten. Der Beschwerdeführer sei zwar Staatsangehöriger eines
EU-Staates. Er habe sein Anwaltspatent aber originär in Südamerika erworben.
Die in Spanien abgelegte Zusatzprüfung könne aufgrund des geringeren Umfangs
einer solchen Prüfung nicht mit einem originär erworbenen Anwaltspatent
gleichgesetzt werden. Aus diesem Grund wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch
des Beschwerdeführers um Eintragung in die Liste nach Art. 28 BGFA ab.
3.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, sein in Südamerika erworbener Titel
sei einem in Spanien erworbenen Titel gleichgestellt worden. Dies berechtige
ihn zur Ausübung des reglementierten Berufs unter denselben Bedingungen wie den
Halter eines in Spanien erworbenen Titels. Damit werde dem Zweck der Eintragung
in die Liste gemäss Art. 28 BGFA, wonach sich die zuständige Stelle
vergewissern können muss, ob die Anwälte die Berufs- und Standesregeln des
Aufnahmestaates beachten, Genüge getan. Ausserdem werde im BGFA nicht zwischen
originär und nicht originär erworbener Berufsqualifikation unterschieden. Indem
die Beschwerdegegnerin diese Unterscheidung treffe, begehe sie eine
Rechtsverletzung. Schliesslich seien in der Liste der EU-Anwälte und -Anwältinnen
des Kantons B die Angaben einer Anwältin südamerikanischer Staatsangehörigkeit
zu finden. Diese habe sich ohne Diskriminierung durch das Gericht des Kantons B
auf der Liste eintragen lassen können.
4.
Der Beschwerdeführer
ist spanischer Staatsangehöriger, erwarb das Anwaltspatent aber an der
Universität C in Südamerika. Nachdem der Beschwerdeführer in Spanien eine Zusatzprüfung
abgelegt hatte, erkannte das spanische Ministerium für Bildung, Kultur und
Sport mit Verfügung vom 18. September 2012 den in Südamerika erworbenen
Anwaltstitel als dem des spanischen Titels "Licenciado en Derecho"
gleichwertig an. Mit Bescheinigung vom 14. März 2016 bestätigte die
Sekretärin einer spanischen Anwaltskammer, dass A der spanischen Anwaltskammer
am 24. Oktober 2013 als nicht praktizierendes Mitglied beigetreten sei und
weiterhin als "nicht praktizierend" geführt werde.
Streitig ist im
vorliegenden Fall, ob sich der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines
EU-Staates, der die Berufsqualifikation aber originär nicht in einem
Mitgliedstaat der EU oder EFTA, sondern in einem Drittstaat erworben hat, gestützt
auf die oben genannten Bescheinigungen in die Liste gemäss Art. 28 BGFA
eintragen lassen kann.
4.1
Nach dem
Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 BGFA ist lediglich vorausgesetzt, dass
die gesuchstellenden Anwältinnen und Anwälte ihre Qualifikation mit einer
Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des
Herkunftsstaates nachweisen. Die Botschaft zum BGFA hält fest, dass die
gesuchstellenden Personen "einzig eine Bescheinigung über ihre
Eintragung bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaats vorlegen"
müssen (Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999, S. 6066). Auch gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt Art. 28 Abs. 2 BGFA
"als Voraussetzung für die Eintragung in die öffentliche Liste
ausdrücklich nur, dass der Anwalt seine Anwaltsqualifikation mit einer
Bescheinigung über seine Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates
nachweist". Zusätzlich werde allerdings eine ständige Tätigkeit in der
Schweiz vorausgesetzt (BGer, 9. August 2004,2A.536/2003, E. 4.1). Damit
ergibt sich weder aus dem Wortlaut des BGFA noch aus der Botschaft oder der
Rechtsprechung dazu, ob die Berufsqualifikation originär in einem EU- oder
EFTA-Mitgliedstaat erworben werden muss.
Auch nach dem
Wortlaut der dem fünften Abschnitt des BGFA zugrundeliegenden Richtlinie
98/5/EG muss die Bescheinigung lediglich die Eintragung bei der zuständigen
Stelle des Herkunftsstaates bestätigen (Art. 3 Abs. 2 Richtlinie
98/5/EG). Hinzu kommt, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
bereits entschieden hat, dass die Bescheinigung über die Eintragung im
Herkunftsmitgliedstaat die einzige Voraussetzung ist, an welche die
Eintragung der gesuchstellenden Person im Aufnahmemitgliedstaat geknüpft ist,
damit diese dort unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein kann
(vgl. Pressemitteilung Nr. 103/14 des EuGH vom 17. Juli 2014 mit
weiteren Hinweisen).
Auch die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Beschluss zitierten Lehrmeinungen geben keinen Aufschluss darüber, ob die
Berufsqualifikation tatsächlich originär in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat
erworben werden muss.
4.2
Die
Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Rechtsprechung des Bundesgerichts
hinsichtlich des Sinns und Zwecks der Eintragung in die Liste gemäss
Art. 28 BGFA nichts anderes bedeuten könne, als dass nur die Eintragung
von EU- oder EFTA-Staatsangehörigen möglich ist, die ihre Berufsqualifikation
originär in einem EU- oder EFTA-Staat erworben haben, ist daher nicht
nachvollziehbar. Solange die betreffenden Anwältinnen und Anwälte in der Liste
gemäss Art. 28 BGFA und bei der zuständigen Stelle in ihrem EU- oder
EFTA-Herkunftsstaat eingetragen sind, steht einer Überprüfung der Einhaltung
der Berufs- und Standesregeln durch die zuständige Stelle in der Schweiz nichts
entgegen. Ob die Berufsqualifikation originär in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat
erworben wurde, tut dabei nichts zur Sache. Vielmehr unterstehen sämtliche Anwältinnen
und Anwälte, die in die Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen sind, sogar
einer doppelten Aufsicht; nämlich seitens der zuständigen Stelle des
Herkunftsstaates sowie seitens der kantonalen Aufsichtsbehörde
(Nater/Tuchschmid, S. 320 N. 35). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss
der Bescheinigung vom 14. März 2016 bei der spanischen Anwaltskammer im
EU-Mitgliedstaat Spanien eingetragen ist, untersteht er zumindest bereits den
in Spanien geltenden Berufs- und Standesregeln.
4.3
Weiter
kann dem Argument der Beschwerdegegnerin, die in Spanien abgelegte Zusatzprüfung
könne aufgrund des geringeren Umfangs nicht mit einem originär erworbenen
Anwaltspatent gleichgesetzt werden, nicht gefolgt werden. Gemäss der
Rechtsprechung des EuGH unterliegt die Eintragung bei der zuständigen Stelle
des Aufnahmestaates keiner Vorabkontrolle, sollten doch mit der Richtlinie
98/5/EG eben gerade die unterschiedlichen nationalen
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des
Aufnahmestaates beiseite geräumt werden (EuGH, 17. Juli 2014, C-58/13,
Rz. 37; EuGH, 19. September 2006, C-506/04, Rz. 69). Das Ablegen
einer Eignungsprüfung ist deshalb nicht Voraussetzung für die Eintragung in die
Liste gemäss Art. 28 Abs. 1 BGFA (Kellerhals/Baumgartner,
Art. 27 N. 1). Das Publikum ist immerhin dadurch geschützt, dass der
Eintrag auf einer Liste gemäss Art. 28 BGFA und nicht im kantonalen
Anwaltsregister erfolgt.
Hinzu kommt, dass der
Erwerb der Anwaltsqualifikation in den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten teilweise
sehr unterschiedlich geregelt ist. So ist beispielsweise nicht abschliessend
geklärt, ob in Spanien nach dem Universitätsabschluss eine Eignungsprüfung
absolviert werden muss, um die Berechtigung zur Ausübung des Anwaltsberufs zu
erhalten. Nichtsdestotrotz wären diese Anwältinnen und Anwälte der EU und EFTA wohl
ohne Weiteres in die Liste gemäss Art. 28 BGFA einzutragen, haben sie doch
die Berufsqualifikation originär in Spanien erworben und sind dort zur
Berufsausübung berechtigt.
Die vom
Beschwerdeführer in einem Drittstaat erworbene Berufsqualifikation wurde dem
spanischen Titel "Licenciado en Derecho" gleichgesetzt. In der Folge
wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bei der spanischen
Anwaltskammer eingetragen. Ob seine Berufsqualifikation einem originär
erworbenen Anwaltspatent gleichzusetzen ist oder nicht, ist bei der Eintragung
in die Liste gemäss Art. 28 BGFA nicht zu prüfen.
4.4
Nach dem Gesagten
gibt es keine Hinweise darauf, dass die Berufsqualifikation originär in einem
EU- oder EFTA-Mitgliedstaat erworben werden muss. Es erscheint ausreichend,
dass die gesuchstellende Person in ihrem EU- oder EFTA-Herkunftsland zur Berufsausübung
berechtigt und bei der zuständigen Stelle im EU- oder EFTA-Herkunftsland eingetragen
ist. Wie die gesuchstellende Person konkret zu dieser Berechtigung für die
Berufsausübung gekommen ist, ist nicht ausschlaggebend.
4.5
Zu
beachten ist aber, dass die Berufsbezeichnung, welche die betreffende Person gemäss
der Eintragung bei der zuständigen Stelle ihres EU- oder EFTA-Herkunftsstaates
zu tragen berechtigt ist, im Anhang zum BGFA aufgeführt sein muss (Art. 27
Abs. 1 BGFA). Ansonsten ist eine Eintragung in die Liste gemäss
Art. 28 BGFA nicht möglich (vgl. Dominique Dreyer, Kommentar AnwG,
Art. 21 N. 19). Es ist deshalb davon auszugehen, dass für eine
Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA die Vollintegration in die
Anwaltschaft des Herkunftsstaates notwendig ist. Ein Staatsangehöriger eines
EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, der seine Berufsqualifikation in einem Drittstaat
erworben hat, muss also das nationale Anerkennungsverfahren seines EU- oder
EFTA-Herkunftsstaates, inkl. einer allfälligen Eignungsprüfung oder Praxistätigkeit,
durchlaufen und unter derselben Berufsbezeichnung bei der zuständigen Stelle
eingetragen sein, wie diejenige Person, die ihre Anwaltsqualifikation originär
im betreffenden EU- oder EFTA-Mitgliedstaat erworben hat.
4.6
Aus der
Gleichsetzung des südamerikanischen Anwaltstitels mit dem spanischen Titel
"Licenciado en Derecho" sowie der Eintragung des Beschwerdeführers
bei der spanischen Anwaltskammer ist zu schliessen, dass dieser über die
beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu einem
reglementierten Beruf in Spanien notwendig sind. Dass er bei der spanischen
Anwaltskammer als "nicht praktizierend" eingetragen ist, tut vorliegend
nichts zur Sache, bescheinigt doch die Anwaltskammer, dass der Status jederzeit
auf "praktizierend" geändert werden könne, weil der Beschwerdeführer
die entsprechenden Voraussetzungen erfülle. Mithin wäre ein Wechsel auf den
Status "praktizierend" lediglich eine administrative Formsache. Die
Beschwerdegegnerin macht denn auch nicht geltend, dass der Beschwerdeführer
aufgrund dieses Status nicht in der Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen
werden könne. Damit hat der Beschwerdeführer die Qualifikation zur Ausübung des
Anwaltsberufs in Spanien erworben und wies seine Eintragung bei der zuständigen
Stelle seines Herkunftsstaates in genügender Weise nach.
Es stellt sich
allerdings die Frage, unter welcher Berufsbezeichnung der Beschwerdeführer in
Spanien zur Berufsausübung berechtigt ist, d. h. ob er in die Anwaltschaft seines Herkunftsstaates
voll integriert ist. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BGFA muss die
gesuchstellende Person in ihrem Herkunftsland berechtigt sein, den Anwaltsberuf
unter einer der im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnung auszuüben. Gemäss
Anhang zum BGFA gelten für das Herkunftsland Spanien die Berufsbezeichnungen
"Abogado", "Advocat", "Avogado" und "Abokatu".
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich sinngemäss lediglich geltend, er sei
aufgrund seines in Spanien anerkannten Titels unter denselben Bedingungen wie
der Halter eines spanischen Titels zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigt.
Daraus lässt sich jedoch nicht abschliessend feststellen, ob der
Beschwerdeführer berechtigt ist, einen der erwähnten spanischen Titel zu
tragen. Auch aus den eingereichten Bescheinigungen und den übrigen Akten ergibt
sich nicht, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Spanien berechtigt
ist, den Anwaltsberuf unter dem Titel "Abogado" auszuüben oder ob er
aufgrund seiner südamerikanischen Ausbildung eine andere Berufsbezeichnung
trägt. Sodann kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass eine Anwältin südamerikanischer
Staatsangehörigkeit in der Liste gemäss Art. 28 BGFA des Kantons B
eingetragen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn aus der vom
Beschwerdeführer eingereichten Liste ergibt sich nicht, wo die betreffende
Anwältin ihre Berufsqualifikation erworben hat und unter welcher
Berufsbezeichnung sie zur Berufsausübung berechtigt ist.
Bei der Frage, welche
Berufsbezeichnung der Beschwerdeführer zu tragen berechtigt ist, handelt es
sich um ein wesentliches, entscheidrelevantes Element des Sachverhalts (vgl.
vorn E. 4.5). Nachdem dies aufgrund der vorliegenden Akten nicht
abschliessend geklärt werden kann, stellte die Beschwerdegegnerin den
Sachverhalt ungenügend fest.
4.7
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss rechtsverletzend ist, weil
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Eintragung in die Liste gemäss
Art. 28 BGFA bereits aus dem Grund verwehrte, dass er seine
Berufsqualifikation nicht originär in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat
erworben hat. Darüber hinaus stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der
ursprünglichen Berufsbezeichnung den Sachverhalt ungenügend fest. Der
angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben.
5.
Hebt das Verwaltungsgericht
die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1
VRG), kann die Angelegenheit aber auch an die Vorinstanz zurückweisen. Eine
Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn mit der
angefochtenen Anordnung der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64
Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 60 N. 17, § 64 N. 2).
Nach dem Gesagten ist der angefochtene
Beschluss gemäss Art. 64 Abs. 1 VRG aufzuheben und die Angelegenheit
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird den Sachverhalt entsprechend
ergänzen und die Sache im Sinn der Erwägungen neu beurteilen müssen.
6.
Die Rückweisung ist
auf die mangelhafte Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin
zurückzuführen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten nach Massgabe
des Verursacherprinzips der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13
N. 59). Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt.
7.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 134 II 137
E. 1.3.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der Beschwerdegegnerin
vom 7. Juli 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn
der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
…