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Entscheid

VB.2016.00491

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00491

16. November 2016Deutsch9 min

(URT.2016.18497)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, kosovarische

Staatsangehörige, geboren 1988, heiratete am 4. August 2010 im Kosovo

ihren in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C, reiste am 13. November

2010 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung. Diese Ehe wurde im Juni 2011 im Kosovo gerichtlich

aufgelöst. Am 13. Juni 2012 heiratete A ihren hier niedergelassenen

Landsmann D, worauf ihr erneut eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals

verlängert bis 12. Juni 2015, erteilt wurde. Die Eheleute A/D gaben ihre

Ehegemeinschaft spätestens am 7. November 2014 auf, weswegen das

Migrationsamt die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung

vom 7. September 2015 verweigerte und A eine Frist zum Verlassen der

Schweiz bis 7. November 2015 ansetzte.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen

erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. Juni

2016.

ab, wie auch das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,

und setzte A eine neue Frist bis zum 30. September 2016, um die Schweiz zu

verlassen.

III.

Mit Beschwerde vom 30. August

2016.

liess A sinngemäss beantragen, es sei ihr in Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,

eventualiter sei ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis mindestens 31. März

2017.

einzuräumen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdegegners. Sodann liess die Beschwerdeführerin die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe ihres Rechtsvertreters als

unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragen.

Während die Rekursabteilung

auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrations­amt nicht vernehmen.

Am 5. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht

eine Bestätigung ein, wonach sie schwanger sei und voraussichtlich am 11. November

2016.

niederkommen werde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid

an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde

substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in der

Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden. Das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten,

gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes

wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016,

VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016,2C_221/2016,

E. 2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen insbesondere

einem im Anwaltsregister eingetragen Rechtsanwalt bekannt sein.

1.2

Die

Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht vom 30. August 2016 ist mit

wenigen, vor allem durch den Zeitablauf bedingten Ergänzungen, auf welche

zurückzukommen ist, eine wörtliche Kopie der Eingabe an die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2015: So stimmen

die ersten drei Seiten der beiden Eingaben bis und mit Ziff. 5 wörtlich

überein – korrigiert ist einzig die Parteibezeichnung, das Datum der

beantragten Ausreisefrist und die Bezeichnung des angefochtenen Entscheids. In

Ziff. A.6. ist die Beschwerdeschrift dahingehend ergänzt, dass auch die

unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werde "betreffend die effektiven

Gründe für das Getrenntleben vom Ehemann und die damit zusammenhängende

Härte". Die weiteren Ausführungen ab Ziff. A.8. (S. 4) der

Beschwerdeschrift decken sich wieder fast wörtlich mit der Rekurseingabe bis

und mit Ziff. B.1.3 (S. 6), korrigiert um die Parteibezeichnung.

Ziff. B.1.4. der Beschwerdeeingabe bestätigt, dass das Zusammenleben der

Eheleute nicht wieder aufgenommen werde, was in derselben Ziffer in der

Rekurseingabe noch als "absolut nicht klar" bezeichnet wird. In

Ziff. B.2. (S. 6) der Beschwerdeschrift sind wenige Zeilen (insgesamt

13.

Zeilen) ergänzt, in welchen sich theoretische Ausführungen zur Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung im Lichte wichtiger persönlicher Gründe finden. Der

letzte Absatz von Ziff. B.2. der Beschwerdeschrift findet sich weitgehend identisch

wiederum im zweiten Absatz von Ziff. B.2.1 der Rekursschrift. Ab

Ziff. B.2.1. (S. 7) der Beschwerdeschrift decken sich die

Ausführungen der Beschwerdeschrift mit denjenigen der Rekursschrift (ebenfalls

ab Ziff. B.2.1.) bis Seite 9 unten, wobei an einer Stelle

Ausführungen zum nachehelichen Härtefall in Ziff. B.2.1. der

Beschwerdeschrift gegenüber der Rekurseingabe etwas verkürzt wurden und in

Ziff. B.2.2 der Beschwerdeschrift die bevorstehende Niederkunft der

Beschwerdeführerin auf 2,5 Zeilen ergänzt wurde. Ebenso ist Ziff. B.3

der Beschwerdeschrift, welche Ausführungen zur Ausreisefrist enthält, einzig um

die bevorstehende Niederkunft ergänzt: Sogar das beantragte Datum zur

anzuordnenden Ausreise ist in der Beschwerdeschrift vom 30. August 2016 entsprechend

der Rekurseingabe vom 9. Oktober 2015 mit "31. März 2016"

unverändert übernommen und steht so im Widerspruch zu den Anträgen auf

Seite 2 der Beschwerdeschrift.

1.3

Die

Rekursabteilung hat im Rekursentscheid auf neun Seiten sorgfältig begründet,

weshalb der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden

könne: Sie hat einerseits festgestellt hat, dass die kinderlos gebliebene Ehe

der Beschwerdeführerin spätestens am 7. November 2014 endgültig aufgelöst

worden sei und damit knapp zwei Jahre und fünf Monate gedauert habe, weswegen

weder konventions- noch verfassungsrechtliche Ansprüche auf Aufenthalt in der

Schweiz ersichtlich seien. Andererseits hat sie ausdrücklich auch den nachehelichen

Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AuG) geprüft, das klaglose Verhalten der Beschwerdeführerin

und ihre unglückliche eheliche Beziehung gewürdigt und in Abwägung aller Umstände

einen Härtefall verneint. Letztlich hat die Rekursabteilung geprüft, ob die

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3 AuG im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens zu verlängern sei und auch dies mit ausführlicher

Begründung und unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer der

Beschwerdeführerin in der Schweiz verworfen. Damit genügt das pauschale

Wiederholen der im Rekurs vorgetragenen Ausführungen den Begründungsanforderungen

offensichtlich nicht. Es fehlt nur schon im Ansatz an einer Auseinandersetzung

mit der Begründung der Vorinstanz.

1.4

Da die

Beschwerde von einem im Anwaltsregister verzeichneten Rechtsanwalt erstellt

wurde, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen

und ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Selbst wenn auf die

Beschwerde einzutreten gewesen wäre, sind keine Gründe ersichtlich, welche

Anlass gäben, den vorinstanzlichen Entscheid abzuändern: In der Beschwerdeschrift

wird heute zugestanden, dass die Ehe der Beschwerdeführerin seit 7. November

2014.

nicht mehr gelebt wird und mittlerweilen klar ist, dass das Zusammenleben

nicht wieder aufgenommen wird. Auch die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie

keine drei Jahre mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe. Damit und aufgrund der

weiteren Aktenlage ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass keine

Gründe vorliegen, welche gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention

(EMRK) oder die Bundesverfassung (BV) eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

ermöglichen würden. Es kann offenbleiben, ob die gelebte Ehegemeinschaft

bereits früher geendet hat, wofür sich in den Akten zahlreiche Hinweise finden.

Des Weiteren hat die

Vorinstanz die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zum nachehelichen

Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zutreffend

dargelegt, das klaglose Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz

angeführt und ihr Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gewürdigt, auch

vor dem Hintergrund, dass das Scheidungsverfahren noch nicht eingeleitet sei.

Inwieweit der Schluss der Vorinstanz, es liege kein nachehelicher Härtefall

vor, rechtsverletzend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich hat die

Vorinstanz ebenfalls ausführlich die Frage der Erteilung einer Ermessensbewilligung

beurteilt und eine solche verworfen, unter Hinweis auf die kurze Ehedauer, den

gesamthaften Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz von (damals) rund

5,5 Jahren, was noch nicht auf eine tiefe Verwurzelung in der Schweiz

hindeute, sowie den Umstand, dass sie den grössten Teil ihres Lebens,

insbesondere ihre prägenden Kindheits- und Jugendjahre, im Kosovo verbracht

habe, wo mindestens noch ihre Mutter, allenfalls weitere Verwandte, leben

würden. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist und

Mitte November niederkommen soll, lässt sich für ihren Aufenthaltsstatus ebenfalls

nichts ableiten – an weiteren Behauptungen hierzu mangelt es trotz der die

Beschwerdeführerin treffenden Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des

massgebenden Sachverhalts (Art. 90 AuG).

Damit wäre die

Beschwerde abzuweisen, selbst wenn auf sie einzutreten gewesen wäre.

3.

Die der Beschwerdeführerin von

der Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz ist nunmehr abgelaufen.

Es ist ihr deshalb eine angemessene neue Frist zwischen sieben und dreissig

Tagen anzusetzen, welche verlängert werden kann, wenn besondere Umstände, die

familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer

dies erfordern (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG).

Unter Rücksichtnahme auf die Mitte

November 2016 erfolgende Niederkunft der Beschwerdeführerin ist die neue Ausreisefrist

auf 31. Januar 2017 anzusetzen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist ihr Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der

Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Gemäss Praxis des

Verwaltungsgerichts – wie im Übrigen auch des Bundesgerichts – können die

Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die

Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein

unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende darauf vertrauen darf,

dass ein im Anwaltsregister verzeichneter Rechtsanwalt die Streitsache mit der

nötigen Sorgfalt vertritt (vgl. etwa VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385,

E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese Voraussetzungen sind

im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Verfahrenskosten dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, RA B, E, aufzuerlegen sind.

Eine Parteientschädigung ist der

Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden RA B, E, auferlegt.

5.

Eine

Parteienentschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine

neue Frist bis 31. Januar 2017 angesetzt.

7.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausan­ne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …