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Entscheid

VB.2016.00503

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00503

26. Oktober 2016Deutsch16 min

(URT.2016.18436)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1977, stammt aus der Türkei. 2006 wurde in der

Schweiz seine Tochter C, schweizerische Staatsangehörige, geboren. Diese stammt

aus der Beziehung zur Schweizer Bürgerin D, welche A im April 2007 in der

Türkei heiratete. Am 3. Oktober 2007 reiste er in die Schweiz zum Verbleib

bei seiner Familie, wo ihm der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung

erteilte. Am 16. Dezember 2008 trennten sich die Ehegatten A/D definitiv.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 wies

das Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A

ab. Hiergegen erhob er erfolgreich Rekurs bei der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel am 25. April 2012 guthiess

und das Migrationsamt anwies, die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der

Vater-Tochter-Beziehung gestützt auf Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) zu verlängern. Am 26. Oktober 2012 schied

das Bezirksgericht … die Ehe A/D und stellte C unter die elterliche Sorge der Mutter.

Hinsichtlich des Kinderunterhalts wurde der Kindsvater verpflichtet, ab

Rechtskraft des Urteils bis längstens 30. Juni 2013 keine

Unterhaltsbeiträge zu zahlen; ab 1. Juli 2013 (oder ab einem früheren

Zeitpunkt, wenn der Kindsvater ein entsprechendes Einkommen erzielt) bis zum

ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kinds Fr. 650.-

zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.

In seiner Verfügung vom

23. September 2015 gelangte das Migrationsamt zum Schluss, die erneute

Überprüfung der Vater-Kind-Beziehung habe ergeben, dass keine genügende

affektive Beziehung bestehe und eine wirtschaftliche

gänzlich fehle. Zudem könne A kein tadelloses Verhalten

attestiert werden. Sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wies

es daher ab; zudem ordnete es an, A habe das schweizerische Staatsgebiet bis am

23. November 2015 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A erneut an die

Rekursabteilung der Sicherheits­direk­tion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 25. August 2016 abwies (Dispositiv-Ziff. 1) und ihm eine neue

Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Oktober

2016.

ansetzte (Dispositiv-Ziff. 2). Zudem gewährte es A die unentgeltliche

Prozessführung (Dispositiv-Ziff. 3) und bestellte ihm RA B als

unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. 4).

III.

Mit Beschwerde vom 5. September

2016.

beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem

Verwaltungsgericht, es seien die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des vor­instanzlichen Entscheids

aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu ver­längern. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und

die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

alles unter Kosten- und Ent­schädigungsfolgen.

Während die Vorinstanz auf

Vernehmlassung verzichtete, verzichtete das Migrationsamt auf Erstattung einer

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Der Beschwerdeführer macht

gestützt auf seine Beziehung zur Tochter einen Anspruch nach Art. 50

Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend.

2.1

Gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 42

Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern nach

Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin einen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich

in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139 I 315

E. 2.1). Dabei sind die

Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben, denn die wichtigen

persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können

nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw.

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 10. August 2015,2C_942/2014,

E. 1.4).

Art. 8 Ziff. 1 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantieren das Recht auf Achtung des Familienlebens.

Unter dem Schutz der zitierten Gesetzesbestimmungen steht vor allem die

Kernfamilie. Darunter ist u. a.

das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei

soll nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden

(BGE 137 I 284 E. 1.3). Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8

Ziff. 1 EMRK berufen will, muss grundsätzlich über das Sorge- oder

Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte

ausländische Elternteil nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die

folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm

und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver

Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen

wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten

werden können. Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen

Anlass gegeben haben (sog. tadelloses Verhalten, vgl. zum Ganzen BGE 140 I 145

E. 3.2 = Pra 103 [2014] Nr. 90; BGr, 22. März 2012,

2C_1031/2011, E. 4.1.4). Das Bundesgericht hat das Kriterium

des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt

und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5).

Nach der jüngeren Rechtsprechung

des Bundes­gerichts ist das Erfordernis der besonderen Intensität der

affektiven Beziehung beim nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen

Elternteil, der aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft

mit einer Schweizerin oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung schon im

Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, bereits dann erfüllt, wenn der

persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen

Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5). Von einem

"üblichen Besuchsrecht" spricht man, wenn der nicht obhutsberechtigte

Elternteil sein Kind im Vorschulalter monatlich an einem Tag oder an zwei

Halbtagen sehen kann. Bei schulpflichtigen Kindern gelten zwei Wochenenden pro

Monat und zusätzlich zwei bis drei gemeinsame Ferienwochen pro Jahr als

"übliches Besuchsrecht" (Peter Breitschmid in: Marc Amstutz et al.

[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich etc. 2012,

Art. 273 ZGB N. 5; vgl. VGr, 12. Februar 2014,

VB.2013.00471, E. 3.2).

2.2

Die

Vorinstanz hielt mit Blick auf das Kriterium der besonders engen affektiven Beziehung

fest, der Beschwerdeführer verfüge ohne Weiteres über ein Besuchsrecht im üblichen

Umfang. Denn das Scheidungsurteil vom 26. Oktober 2012 berechtige ihn,

seine Tochter jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen sowie seine

Tochter nach Eintritt in die Schulpflicht während der Schulferien für zwei

Wochen im Jahr in die Ferien mitzunehmen. Seine Besuchsmöglichkeiten nehme er

entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners auch tatsächlich wahr. Zwar habe die

Kindsmutter anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. Oktober 2012

angegeben, A sehe seine Tochter lediglich einmal im Monat und kümmere sich

nicht viel um sie. Seit anfangs 2013 sei von der Kindsmutter trotz mehrfacher

Aufforderung keine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu der

Vater-Tochter-Beziehung mehr erhältlich gewesen. Indem das Migrationsamt diesen

Umstand zum Nachteil von A ausgelegt habe und auf eine fehlende enge affektive

Beziehung schloss, obwohl dieser verschiedene Auskunftspersonen angegeben habe,

habe es eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Aufgrund der Akten

ergebe sich vielmehr eine affektiv enge Beziehung. So beschreibe die Lehrerin

von C A in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2015 als engagierten Vater, der

regelmässig am Schulgeschehen teilnehme. Er habe seine Tochter bisher

mindestens jeden zweiten Freitag um 15.15 Uhr in der Schule für das Wochenende

abgeholt. Nun habe die Kindsmutter am Elterngespräch vom 22. Juni 2015 erklärt,

dass ihr Ex-Mann die Tochter neu jedes Wochenende zu sich nehme und sie direkt

nach der Arbeit in E abhole. Zwischen August 2014 bis Januar 2015 habe die Tochter

mehrmals wochenweise ganz beim Vater gewohnt. Insgesamt sei daher davon auszugehen,

dass zwischen A und seiner Tochter seit einiger Zeit (wieder) eine enge affektive

Beziehung bestehe.

2.3

Der

Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach erst

seit einiger Zeit (wieder) eine enge affektive Beziehung bestehe. So habe die

Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 25. April 2012 selbst festgestellt, dass

eine besonders enge affektive Beziehung bestehe. Er habe die Beziehung zu seiner

Tochter nicht "wieder" aufgenommen, sondern beteilige sich seit der

Trennung bzw. Scheidung ununterbrochen an der Betreuung seiner Tochter. Das ihm

eingeräumte Besuchsrecht übe er nicht nur sehr grosszügig aus, sondern er

betreue seine Tochter mehrmals wochenweise bei sich. Es sei ihm wichtig, dass

seine Tochter ihre Lernschwierigkeiten überwinde und die Defizite in ihrer

geistigen und körperlichen Entwicklung durch Liebe ausgeglichen würden.

Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist

unbegründet. Die Vorinstanz bejahte im Gegensatz zum Migrationsamt eine enge

affektive Beziehung im Urteilszeitpunkt. Ob tatsächlich angenommen werden muss,

dass gestützt auf die früheren Ausführungen der Kindsmutter

die Beziehung von Vater und Tochter in den vergangenen Jahren nicht stets

lückenlos eng affektiv war, ändert am Entscheidergebnis

nichts. Denn grundsätzlich ist das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht zum

Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils massgebend (BGr, 30. September

2015,2C_123/2015, E. 2.7).

2.4

Hinsichtlich

des Erfordernisses der besonders engen wirtschaftlichen Vater-Tochter-Beziehung

erwog die Vorinstanz, dass A seiner im Scheidungsurteil vom 26. Oktober

2012.

festgesetzten Verpflichtung, für seine Tochter ab 1. Juli 2013 Unterhaltsbeiträge

in der Höhe von Fr. 650.- (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen, erst seit

Herbst 2015 nachkomme. Ab Dezember 2011 sei er arbeitslos gewesen und habe bis

Juli 2013 Arbeitslosentaggelder bezogen. Schliesslich habe er von September

2013.

bis September 2015 mit Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 69'510.- unterstützt

werden müssen, nachdem er bereits vom 1. Januar 2009 bis 1. Oktober

2009.

insgesamt Fr. 20'748.- Sozialhilfe bezogen habe. Seiner

Unterhaltspflicht sei er seit anfangs 2012 nicht mehr nachgekommen, weshalb er

für insgesamt Fr. 18'666.- habe betrieben werden müssen. Seit er im

September 2015 eine Vollzeitstelle angetreten sei, überweise er regelmässig die

Unterhaltsbeiträge. Der Rekurrent habe nicht belegt, inwiefern er sich ab Erlass

des Scheidungsurteils in irgendeiner Form für das materielle Wohlergehen seiner

Tochter eingesetzt hätte. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er sich

einen Nebenverdienst gesucht hätte, um seine Tochter mit geringen Geldbeträgen

zu unterstützen oder dass er sich auch unter der Woche um sie gekümmert hätte,

damit weniger Betreuungskosten angefallen wären und die Kindsmutter ihr Arbeitspensum

hätte erhöhen können. Dies habe er nicht getan. Es dränge sich insgesamt doch

die Frage auf, was er während der knapp vier Jahre dauernden Erwerbslosigkeit

getan habe. Es leuchte auch nicht ein, dass er erst nach rund zweijähriger

Arbeitslosigkeit einen Deutsch-Intensivkurs besucht habe. Wohl verweise er auf

die langjährige – seiner Ansicht nach unverschuldete – Erwerbslosigkeit. Dass

er seiner Tochter während mehr als dreieinhalb Jahren keine materiellen

Vorteile in irgendeiner Form verschafft habe und seine Alimentenschulden bis im

Juni 2015 auf Fr. 18'666.- habe anwachsen lassen, könne nicht hingenommen

werden. Zumindest während der Zeit des Erhalts der Arbeitslosentaggelder hätte

es ihm möglich sein müssen, der Tochter geringfügige Unterhaltsbeiträge

zukommen lassen. Vom Zeitpunkt des Scheidungsurteils im Oktober 2012 bis im

Herbst 2015 sei daher gar keine wirtschaftliche Beziehung zwischen Vater und

Tochter vorhanden gewesen. Dass der Vater seit Herbst 2015 seiner Verpflichtung

vollumfänglich nachkomme, reiche nicht aus, um eine wirtschaftlich enge

Beziehung zur Tochter zu belegen.

2.5

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ihn an seiner Arbeitslosigkeit und

dem Sozialhilfebezug keine Schuld treffe. Er sei seiner Mitwirkungs- und

Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen und habe zur Verbesserung

seiner Deutschkenntnisse diverse Deutschkurse (10. April 2012 bis 6. Juli

2012; 18. November 2013 bis 26. Juni 2014) besucht und gleichzeitig an

verschiedenen Arbeitsintegrationsprogrammen teilgenommen: So habe er vom

14.

August bis 25. November 2012 sowie vom 24. Novem­ber 2014

bis 22. Juni 2015 im Rahmen verschiedener Projekte eine Erwerbstätigkeit

ausgeübt. Damit seien die Behauptungen der Vorinstanz, wonach er während seiner

knapp vier Jahre dauernden Erwerbstätigkeit nichts gemacht habe und erst nach

rund zweijähriger Arbeitslosigkeit einen Deutsch-Intensivkurs besucht habe,

widerlegt. Zumindest in der Hälfte der Zeit der Arbeitslosigkeit sei es ihm

zudem wegen fehlender gültiger Aufenthaltsbewilligung kaum möglich gewesen,

eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden, weshalb die Vorinstanz bei der

erwähnten Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebezug eine Mitschuld trage. Es treffe

ausserdem nicht zu, dass er seiner Tochter während mehr als dreieinhalb Jahren

keine materiellen Vorteile in irgendeiner Form verschafft habe. Er habe nämlich

neben ihrer Betreuung auch Auslagen für Kleider, Schuhe, Bücher, Essen, Spielzeug,

Schwimmbad, Kino, etc. gehabt. Im Licht seiner damals monatlichen Einnahmen von

Fr. … seien diese Ausgaben keinesfalls geringfügig. Weiter sei auch der

finanzielle Aufwand für die Besuchsrechtsausübung zu berücksichtigen. Zudem bezahle

er seit September 2015 die geschuldeten Unterhaltsbeiträge wieder.

2.6

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe seiner Unterhaltspflicht wegen unverschuldeter

Arbeitslosigkeit nicht nachkommen können.

Die Arbeitslosigkeit führt der Sozialdienst des Bezirks F in

seinem Bericht vom 2. Juli 2015 primär auf die fehlende Ausbildung und die

schwachen Deutschkenntnisse zurück. Zwar trifft es zu, dass er nicht erst nach

zweijähriger Arbeitslosigkeit einen Deutschkurs besuchte, sondern bereits im

April 2012 bis Juli 2012. Gleichwohl erreichte der Beschwerdeführer Ende Juni

2014.

nach rund sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz lediglich das Sprachniveau A2

(elementare Sprachkenntnisse). Insofern ist tatsächlich nicht ersichtlich,

weshalb er in seiner langen Zeit der Arbeitslosigkeit nicht mehr in seine

Sprachkenntnisse investierte. Im Übrigen ist er während seiner vierjährigen Arbeitslosigkeit

zwar nicht gänzlich tatenlos geblieben und war er in der Kantine G und beim

Arbeitsgeber H im 2. Arbeitsmarkt tätig, welche ihm sehr gute Referenzen

ausstellten. Diese Arbeitseinsätze beschränkten sich jedoch auf insgesamt

10.

Monate (14. August bis 25. November 2012; 24. November 2014

bis 22. Juni 2015). Auch wenn sich die Arbeitssuche schwierig gestaltet haben

mag, hat die Vorinstanz das Engagement des Beschwerdeführers während seiner

Arbeitslosigkeit zu Recht infrage gestellt. Mit dem blossen Verweis auf die

Arbeitslosigkeit erklärt sich auch nicht, weshalb der Beschwerdeführer seit

anfangs 2012 (bzw. zumindest nicht von anfangs 2012 bis Oktober 2012 sowie vom

1.

Juli 2013 bis im Herbst 2015, siehe Scheidungsurteil vom

26.

Oktober 2012) keine, auch keine geringen Geldbeträge an den Unterhalt

seiner Tochter überwies. Überdies war im Zeitpunkt der Ehescheidung seine

Arbeitslosigkeit bereits bekannt (Anrechnung eines Nettoerwerbseinkommens aus

Arbeitslosenentschädigung von Fr. …) und wurde dies im Scheidungsurteil

vom 26. Oktober 2012 bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge

berücksichtigt. Indessen können bei der Beurteilung der wirtschaftlichen

Verbundenheit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur Geld-,

sondern auch Naturalleistungen von Bedeutung sein (BGr, 9. September 2015,

2C_1125/2014, E. 4.6.1). Auch wenn keine Belege eingereicht worden sind,

darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer während der Ausübung des

Besuchsrechts naturaliter für das Wohlergehen seiner Tochter gesorgt hat. Zudem

soll er laut Aussagen der Lehrerin seine Tochter teilweise während mehrerer

Wochen betreut haben. Diese Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts wurden

jedoch auch bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums des

Beschwerdeführers berücksichtigt: So wurde gemäss Abrechnung des Sozialdiensts

Bezirk F vom Juli 2015 unter dem Titel "weitere situationsbedingte

Leistungen" ein Betrag von Fr. 120.- für das "Besuchsrecht

Tochter" eingesetzt. Bei dieser Sachlage fehlte es vor dem Stellenantritt

des Beschwerdeführers an einer engen wirtschaftlichen Beziehung zur Tochter.

Seit dem September 2015 verfügt er jedoch über eine Festanstellung bei einem

Gastrobetrieb in E. Seither kommt er seiner Unterhaltsverpflichtung

vollumfänglich nach. Indem der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge seit

nunmehr einem Jahr regelmässig leistet, rückt die während seiner Arbeitslosigkeit

bzw. Fürsorgeabhängigkeit fehlende Unterstützung in den Hintergrund (vgl. BGr,

6.

August 2015,2C_723/2014, E. 3.2.1). Entgegen der Vorinstanz ist

daher das Kriterium der engen wirtschaftlichen Vater-Kind-Beziehung knapp erfüllt.

2.7

Trotz der

knappen Bejahung der engen wirtschaftlichen Beziehung, liegt aber kein tadelloses

Verhalten des Beschwerdeführers vor: Wie erwähnt hat der Beschwerdeführer während

zwei Jahren (September 2013–September 2015) von der öffentlichen Fürsorge

unterstützt werden müssen. Erst vor einem Jahr konnte er sich von der Sozialhilfeabhängigkeit

lösen. Der bezogene Betrag belief sich auf insgesamt Fr. 69'510.-. An der

Arbeitslosigkeit bzw. an der daraus resultierenden Sozialhilfeabhängigkeit

trifft den Beschwerdeführer zwar kein schweres Verschulden, indessen kann sie –

wie oben ausgeführt – auch nicht als unverschuldet gelten. Negativ ins Gewicht

fällt zudem, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2009 während neun

Monaten von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, wobei auf diese

Zeitspanne Fr. 20'748.- entfielen. Auch seinen finanziellen Verpflichtungen

kam der Beschwerdeführer nur ungenügend nach: Gemäss Betreibungsregisterauszug

des Betreibungsamts F vom 17. August 2015 liegen 16 offene Verlustscheine

im Gesamtbetrag von Fr. 26'425.- gegen ihn vor. Bei dieser Sachlage erscheint

das Verhalten des Beschwerdeführers nicht tadellos.

Die Vorinstanz gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass dem

Beschwerdeführer kein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK mehr zusteht.

2.8

Im Übrigen

bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung

durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen

alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) berücksichtigt hat.

Die vor­instanzlichen Erwägungen sind einzig dahingehend zu korrigieren, als

der Beschwerdeführer nach langem Fehlen einer engen wirtschaftlichen Beziehung

zu seiner Tochter mittlerweile eine solche aufbauen konnte. Gleichwohl musste

zuvor die bestehende Lücke von den öffentlichen Finanzen gefüllt werden, wie

die Vorinstanz zu Recht ausführte und die das Risiko eines erneuten

Sozialhilfebezugs trotz der seit Herbst 2015 bestehenden Vollzeitanstellung

weiterhin als relativ hoch einschätzte. Dem 39-jährigen Beschwerdeführer ist

eine Rückkehr in sein Heimatland, in welchem er 30 Jahre seines Lebens

verbracht hat, zuzumuten.

Der Beschwerdeführer erachtet den

Entscheid der Vorinstanz hingegen als unverhältnis­mässig.

Der Verlust des Vaters wäre ein schlimmer Schicksalsschlag für die Tochter und

hätte einschneidende Auswirkungen auf ihre Entwicklung. Die Lehrerin weise ebenfalls

darauf hin, dass seine Anwesenheit für die geistige und körperliche Entwicklung

seiner Tochter enorm wichtig sei. Diese enge affektive Beziehung könne aber

nicht durch moderne Telekommunikationsmittel ersetzt werden. Dabei

verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht allein auf die enge affektive

Beziehung ankommt, welche hier unzweifelhaft vorliegt. Die Distanz zum Heimatland

ist zudem nicht derart gross, dass die Beziehung kaum mehr gelebt werden

könnte. Der von der Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen gefällte Entscheid

erweist sich daher als rechtsbeständig.

2.9

Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AuG werden weder vorgebracht, noch sind solche

ersichtlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18.

Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an