VB.2016.00503
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00503
26. Oktober 2016Deutsch16 min
(URT.2016.18436)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00503
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1977, stammt aus der Türkei. 2006 wurde in der
Schweiz seine Tochter C, schweizerische Staatsangehörige, geboren. Diese stammt
aus der Beziehung zur Schweizer Bürgerin D, welche A im April 2007 in der
Türkei heiratete. Am 3. Oktober 2007 reiste er in die Schweiz zum Verbleib
bei seiner Familie, wo ihm der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung
erteilte. Am 16. Dezember 2008 trennten sich die Ehegatten A/D definitiv.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 wies
das Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A
ab. Hiergegen erhob er erfolgreich Rekurs bei der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel am 25. April 2012 guthiess
und das Migrationsamt anwies, die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der
Vater-Tochter-Beziehung gestützt auf Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) zu verlängern. Am 26. Oktober 2012 schied
das Bezirksgericht … die Ehe A/D und stellte C unter die elterliche Sorge der Mutter.
Hinsichtlich des Kinderunterhalts wurde der Kindsvater verpflichtet, ab
Rechtskraft des Urteils bis längstens 30. Juni 2013 keine
Unterhaltsbeiträge zu zahlen; ab 1. Juli 2013 (oder ab einem früheren
Zeitpunkt, wenn der Kindsvater ein entsprechendes Einkommen erzielt) bis zum
ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kinds Fr. 650.-
zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.
In seiner Verfügung vom
23. September 2015 gelangte das Migrationsamt zum Schluss, die erneute
Überprüfung der Vater-Kind-Beziehung habe ergeben, dass keine genügende
affektive Beziehung bestehe und eine wirtschaftliche
gänzlich fehle. Zudem könne A kein tadelloses Verhalten
attestiert werden. Sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wies
es daher ab; zudem ordnete es an, A habe das schweizerische Staatsgebiet bis am
23. November 2015 zu verlassen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A erneut an die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 25. August 2016 abwies (Dispositiv-Ziff. 1) und ihm eine neue
Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Oktober
2016.
ansetzte (Dispositiv-Ziff. 2). Zudem gewährte es A die unentgeltliche
Prozessführung (Dispositiv-Ziff. 3) und bestellte ihm RA B als
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. 4).
III.
Mit Beschwerde vom 5. September
2016.
beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem
Verwaltungsgericht, es seien die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids
aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die Vorinstanz auf
Vernehmlassung verzichtete, verzichtete das Migrationsamt auf Erstattung einer
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
Der Beschwerdeführer macht
gestützt auf seine Beziehung zur Tochter einen Anspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend.
2.1
Gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 42
Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich
in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139 I 315
E. 2.1). Dabei sind die
Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben, denn die wichtigen
persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können
nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 10. August 2015,2C_942/2014,
E. 1.4).
Art. 8 Ziff. 1 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantieren das Recht auf Achtung des Familienlebens.
Unter dem Schutz der zitierten Gesetzesbestimmungen steht vor allem die
Kernfamilie. Darunter ist u. a.
das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei
soll nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden
(BGE 137 I 284 E. 1.3). Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK berufen will, muss grundsätzlich über das Sorge- oder
Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte
ausländische Elternteil nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die
folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm
und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen
wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten
werden können. Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen
Anlass gegeben haben (sog. tadelloses Verhalten, vgl. zum Ganzen BGE 140 I 145
E. 3.2 = Pra 103 [2014] Nr. 90; BGr, 22. März 2012,
2C_1031/2011, E. 4.1.4). Das Bundesgericht hat das Kriterium
des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt
und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5).
Nach der jüngeren Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist das Erfordernis der besonderen Intensität der
affektiven Beziehung beim nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen
Elternteil, der aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft
mit einer Schweizerin oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung schon im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, bereits dann erfüllt, wenn der
persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen
Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5). Von einem
"üblichen Besuchsrecht" spricht man, wenn der nicht obhutsberechtigte
Elternteil sein Kind im Vorschulalter monatlich an einem Tag oder an zwei
Halbtagen sehen kann. Bei schulpflichtigen Kindern gelten zwei Wochenenden pro
Monat und zusätzlich zwei bis drei gemeinsame Ferienwochen pro Jahr als
"übliches Besuchsrecht" (Peter Breitschmid in: Marc Amstutz et al.
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich etc. 2012,
Art. 273 ZGB N. 5; vgl. VGr, 12. Februar 2014,
VB.2013.00471, E. 3.2).
2.2
Die
Vorinstanz hielt mit Blick auf das Kriterium der besonders engen affektiven Beziehung
fest, der Beschwerdeführer verfüge ohne Weiteres über ein Besuchsrecht im üblichen
Umfang. Denn das Scheidungsurteil vom 26. Oktober 2012 berechtige ihn,
seine Tochter jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen sowie seine
Tochter nach Eintritt in die Schulpflicht während der Schulferien für zwei
Wochen im Jahr in die Ferien mitzunehmen. Seine Besuchsmöglichkeiten nehme er
entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners auch tatsächlich wahr. Zwar habe die
Kindsmutter anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. Oktober 2012
angegeben, A sehe seine Tochter lediglich einmal im Monat und kümmere sich
nicht viel um sie. Seit anfangs 2013 sei von der Kindsmutter trotz mehrfacher
Aufforderung keine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu der
Vater-Tochter-Beziehung mehr erhältlich gewesen. Indem das Migrationsamt diesen
Umstand zum Nachteil von A ausgelegt habe und auf eine fehlende enge affektive
Beziehung schloss, obwohl dieser verschiedene Auskunftspersonen angegeben habe,
habe es eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Aufgrund der Akten
ergebe sich vielmehr eine affektiv enge Beziehung. So beschreibe die Lehrerin
von C A in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2015 als engagierten Vater, der
regelmässig am Schulgeschehen teilnehme. Er habe seine Tochter bisher
mindestens jeden zweiten Freitag um 15.15 Uhr in der Schule für das Wochenende
abgeholt. Nun habe die Kindsmutter am Elterngespräch vom 22. Juni 2015 erklärt,
dass ihr Ex-Mann die Tochter neu jedes Wochenende zu sich nehme und sie direkt
nach der Arbeit in E abhole. Zwischen August 2014 bis Januar 2015 habe die Tochter
mehrmals wochenweise ganz beim Vater gewohnt. Insgesamt sei daher davon auszugehen,
dass zwischen A und seiner Tochter seit einiger Zeit (wieder) eine enge affektive
Beziehung bestehe.
2.3
Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach erst
seit einiger Zeit (wieder) eine enge affektive Beziehung bestehe. So habe die
Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 25. April 2012 selbst festgestellt, dass
eine besonders enge affektive Beziehung bestehe. Er habe die Beziehung zu seiner
Tochter nicht "wieder" aufgenommen, sondern beteilige sich seit der
Trennung bzw. Scheidung ununterbrochen an der Betreuung seiner Tochter. Das ihm
eingeräumte Besuchsrecht übe er nicht nur sehr grosszügig aus, sondern er
betreue seine Tochter mehrmals wochenweise bei sich. Es sei ihm wichtig, dass
seine Tochter ihre Lernschwierigkeiten überwinde und die Defizite in ihrer
geistigen und körperlichen Entwicklung durch Liebe ausgeglichen würden.
Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist
unbegründet. Die Vorinstanz bejahte im Gegensatz zum Migrationsamt eine enge
affektive Beziehung im Urteilszeitpunkt. Ob tatsächlich angenommen werden muss,
dass gestützt auf die früheren Ausführungen der Kindsmutter
die Beziehung von Vater und Tochter in den vergangenen Jahren nicht stets
lückenlos eng affektiv war, ändert am Entscheidergebnis
nichts. Denn grundsätzlich ist das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht zum
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils massgebend (BGr, 30. September
2015,2C_123/2015, E. 2.7).
2.4
Hinsichtlich
des Erfordernisses der besonders engen wirtschaftlichen Vater-Tochter-Beziehung
erwog die Vorinstanz, dass A seiner im Scheidungsurteil vom 26. Oktober
2012.
festgesetzten Verpflichtung, für seine Tochter ab 1. Juli 2013 Unterhaltsbeiträge
in der Höhe von Fr. 650.- (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen, erst seit
Herbst 2015 nachkomme. Ab Dezember 2011 sei er arbeitslos gewesen und habe bis
Juli 2013 Arbeitslosentaggelder bezogen. Schliesslich habe er von September
2013.
bis September 2015 mit Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 69'510.- unterstützt
werden müssen, nachdem er bereits vom 1. Januar 2009 bis 1. Oktober
2009.
insgesamt Fr. 20'748.- Sozialhilfe bezogen habe. Seiner
Unterhaltspflicht sei er seit anfangs 2012 nicht mehr nachgekommen, weshalb er
für insgesamt Fr. 18'666.- habe betrieben werden müssen. Seit er im
September 2015 eine Vollzeitstelle angetreten sei, überweise er regelmässig die
Unterhaltsbeiträge. Der Rekurrent habe nicht belegt, inwiefern er sich ab Erlass
des Scheidungsurteils in irgendeiner Form für das materielle Wohlergehen seiner
Tochter eingesetzt hätte. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er sich
einen Nebenverdienst gesucht hätte, um seine Tochter mit geringen Geldbeträgen
zu unterstützen oder dass er sich auch unter der Woche um sie gekümmert hätte,
damit weniger Betreuungskosten angefallen wären und die Kindsmutter ihr Arbeitspensum
hätte erhöhen können. Dies habe er nicht getan. Es dränge sich insgesamt doch
die Frage auf, was er während der knapp vier Jahre dauernden Erwerbslosigkeit
getan habe. Es leuchte auch nicht ein, dass er erst nach rund zweijähriger
Arbeitslosigkeit einen Deutsch-Intensivkurs besucht habe. Wohl verweise er auf
die langjährige – seiner Ansicht nach unverschuldete – Erwerbslosigkeit. Dass
er seiner Tochter während mehr als dreieinhalb Jahren keine materiellen
Vorteile in irgendeiner Form verschafft habe und seine Alimentenschulden bis im
Juni 2015 auf Fr. 18'666.- habe anwachsen lassen, könne nicht hingenommen
werden. Zumindest während der Zeit des Erhalts der Arbeitslosentaggelder hätte
es ihm möglich sein müssen, der Tochter geringfügige Unterhaltsbeiträge
zukommen lassen. Vom Zeitpunkt des Scheidungsurteils im Oktober 2012 bis im
Herbst 2015 sei daher gar keine wirtschaftliche Beziehung zwischen Vater und
Tochter vorhanden gewesen. Dass der Vater seit Herbst 2015 seiner Verpflichtung
vollumfänglich nachkomme, reiche nicht aus, um eine wirtschaftlich enge
Beziehung zur Tochter zu belegen.
2.5
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ihn an seiner Arbeitslosigkeit und
dem Sozialhilfebezug keine Schuld treffe. Er sei seiner Mitwirkungs- und
Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen und habe zur Verbesserung
seiner Deutschkenntnisse diverse Deutschkurse (10. April 2012 bis 6. Juli
2012; 18. November 2013 bis 26. Juni 2014) besucht und gleichzeitig an
verschiedenen Arbeitsintegrationsprogrammen teilgenommen: So habe er vom
14.
August bis 25. November 2012 sowie vom 24. November 2014
bis 22. Juni 2015 im Rahmen verschiedener Projekte eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt. Damit seien die Behauptungen der Vorinstanz, wonach er während seiner
knapp vier Jahre dauernden Erwerbstätigkeit nichts gemacht habe und erst nach
rund zweijähriger Arbeitslosigkeit einen Deutsch-Intensivkurs besucht habe,
widerlegt. Zumindest in der Hälfte der Zeit der Arbeitslosigkeit sei es ihm
zudem wegen fehlender gültiger Aufenthaltsbewilligung kaum möglich gewesen,
eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden, weshalb die Vorinstanz bei der
erwähnten Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebezug eine Mitschuld trage. Es treffe
ausserdem nicht zu, dass er seiner Tochter während mehr als dreieinhalb Jahren
keine materiellen Vorteile in irgendeiner Form verschafft habe. Er habe nämlich
neben ihrer Betreuung auch Auslagen für Kleider, Schuhe, Bücher, Essen, Spielzeug,
Schwimmbad, Kino, etc. gehabt. Im Licht seiner damals monatlichen Einnahmen von
Fr. … seien diese Ausgaben keinesfalls geringfügig. Weiter sei auch der
finanzielle Aufwand für die Besuchsrechtsausübung zu berücksichtigen. Zudem bezahle
er seit September 2015 die geschuldeten Unterhaltsbeiträge wieder.
2.6
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe seiner Unterhaltspflicht wegen unverschuldeter
Arbeitslosigkeit nicht nachkommen können.
Die Arbeitslosigkeit führt der Sozialdienst des Bezirks F in
seinem Bericht vom 2. Juli 2015 primär auf die fehlende Ausbildung und die
schwachen Deutschkenntnisse zurück. Zwar trifft es zu, dass er nicht erst nach
zweijähriger Arbeitslosigkeit einen Deutschkurs besuchte, sondern bereits im
April 2012 bis Juli 2012. Gleichwohl erreichte der Beschwerdeführer Ende Juni
2014.
nach rund sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz lediglich das Sprachniveau A2
(elementare Sprachkenntnisse). Insofern ist tatsächlich nicht ersichtlich,
weshalb er in seiner langen Zeit der Arbeitslosigkeit nicht mehr in seine
Sprachkenntnisse investierte. Im Übrigen ist er während seiner vierjährigen Arbeitslosigkeit
zwar nicht gänzlich tatenlos geblieben und war er in der Kantine G und beim
Arbeitsgeber H im 2. Arbeitsmarkt tätig, welche ihm sehr gute Referenzen
ausstellten. Diese Arbeitseinsätze beschränkten sich jedoch auf insgesamt
10.
Monate (14. August bis 25. November 2012; 24. November 2014
bis 22. Juni 2015). Auch wenn sich die Arbeitssuche schwierig gestaltet haben
mag, hat die Vorinstanz das Engagement des Beschwerdeführers während seiner
Arbeitslosigkeit zu Recht infrage gestellt. Mit dem blossen Verweis auf die
Arbeitslosigkeit erklärt sich auch nicht, weshalb der Beschwerdeführer seit
anfangs 2012 (bzw. zumindest nicht von anfangs 2012 bis Oktober 2012 sowie vom
1.
Juli 2013 bis im Herbst 2015, siehe Scheidungsurteil vom
26.
Oktober 2012) keine, auch keine geringen Geldbeträge an den Unterhalt
seiner Tochter überwies. Überdies war im Zeitpunkt der Ehescheidung seine
Arbeitslosigkeit bereits bekannt (Anrechnung eines Nettoerwerbseinkommens aus
Arbeitslosenentschädigung von Fr. …) und wurde dies im Scheidungsurteil
vom 26. Oktober 2012 bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge
berücksichtigt. Indessen können bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Verbundenheit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur Geld-,
sondern auch Naturalleistungen von Bedeutung sein (BGr, 9. September 2015,
2C_1125/2014, E. 4.6.1). Auch wenn keine Belege eingereicht worden sind,
darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer während der Ausübung des
Besuchsrechts naturaliter für das Wohlergehen seiner Tochter gesorgt hat. Zudem
soll er laut Aussagen der Lehrerin seine Tochter teilweise während mehrerer
Wochen betreut haben. Diese Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts wurden
jedoch auch bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums des
Beschwerdeführers berücksichtigt: So wurde gemäss Abrechnung des Sozialdiensts
Bezirk F vom Juli 2015 unter dem Titel "weitere situationsbedingte
Leistungen" ein Betrag von Fr. 120.- für das "Besuchsrecht
Tochter" eingesetzt. Bei dieser Sachlage fehlte es vor dem Stellenantritt
des Beschwerdeführers an einer engen wirtschaftlichen Beziehung zur Tochter.
Seit dem September 2015 verfügt er jedoch über eine Festanstellung bei einem
Gastrobetrieb in E. Seither kommt er seiner Unterhaltsverpflichtung
vollumfänglich nach. Indem der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge seit
nunmehr einem Jahr regelmässig leistet, rückt die während seiner Arbeitslosigkeit
bzw. Fürsorgeabhängigkeit fehlende Unterstützung in den Hintergrund (vgl. BGr,
6.
August 2015,2C_723/2014, E. 3.2.1). Entgegen der Vorinstanz ist
daher das Kriterium der engen wirtschaftlichen Vater-Kind-Beziehung knapp erfüllt.
2.7
Trotz der
knappen Bejahung der engen wirtschaftlichen Beziehung, liegt aber kein tadelloses
Verhalten des Beschwerdeführers vor: Wie erwähnt hat der Beschwerdeführer während
zwei Jahren (September 2013–September 2015) von der öffentlichen Fürsorge
unterstützt werden müssen. Erst vor einem Jahr konnte er sich von der Sozialhilfeabhängigkeit
lösen. Der bezogene Betrag belief sich auf insgesamt Fr. 69'510.-. An der
Arbeitslosigkeit bzw. an der daraus resultierenden Sozialhilfeabhängigkeit
trifft den Beschwerdeführer zwar kein schweres Verschulden, indessen kann sie –
wie oben ausgeführt – auch nicht als unverschuldet gelten. Negativ ins Gewicht
fällt zudem, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2009 während neun
Monaten von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, wobei auf diese
Zeitspanne Fr. 20'748.- entfielen. Auch seinen finanziellen Verpflichtungen
kam der Beschwerdeführer nur ungenügend nach: Gemäss Betreibungsregisterauszug
des Betreibungsamts F vom 17. August 2015 liegen 16 offene Verlustscheine
im Gesamtbetrag von Fr. 26'425.- gegen ihn vor. Bei dieser Sachlage erscheint
das Verhalten des Beschwerdeführers nicht tadellos.
Die Vorinstanz gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass dem
Beschwerdeführer kein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK mehr zusteht.
2.8
Im Übrigen
bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung
durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen
alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) berücksichtigt hat.
Die vorinstanzlichen Erwägungen sind einzig dahingehend zu korrigieren, als
der Beschwerdeführer nach langem Fehlen einer engen wirtschaftlichen Beziehung
zu seiner Tochter mittlerweile eine solche aufbauen konnte. Gleichwohl musste
zuvor die bestehende Lücke von den öffentlichen Finanzen gefüllt werden, wie
die Vorinstanz zu Recht ausführte und die das Risiko eines erneuten
Sozialhilfebezugs trotz der seit Herbst 2015 bestehenden Vollzeitanstellung
weiterhin als relativ hoch einschätzte. Dem 39-jährigen Beschwerdeführer ist
eine Rückkehr in sein Heimatland, in welchem er 30 Jahre seines Lebens
verbracht hat, zuzumuten.
Der Beschwerdeführer erachtet den
Entscheid der Vorinstanz hingegen als unverhältnismässig.
Der Verlust des Vaters wäre ein schlimmer Schicksalsschlag für die Tochter und
hätte einschneidende Auswirkungen auf ihre Entwicklung. Die Lehrerin weise ebenfalls
darauf hin, dass seine Anwesenheit für die geistige und körperliche Entwicklung
seiner Tochter enorm wichtig sei. Diese enge affektive Beziehung könne aber
nicht durch moderne Telekommunikationsmittel ersetzt werden. Dabei
verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht allein auf die enge affektive
Beziehung ankommt, welche hier unzweifelhaft vorliegt. Die Distanz zum Heimatland
ist zudem nicht derart gross, dass die Beziehung kaum mehr gelebt werden
könnte. Der von der Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen gefällte Entscheid
erweist sich daher als rechtsbeständig.
2.9
Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AuG werden weder vorgebracht, noch sind solche
ersichtlich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18.
Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…