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Entscheid

VB.2016.00505

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00505

27. Oktober 2016Deutsch6 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Einladungsschreiben vom 30. Juni 2016 eröffnete

die Stadt Winterthur eine Submission im Einladungsverfahren betreffend die

Beschaffung eines Kleinspülerfahrzeugs zur Stadtentwässerung. Innert Frist

gingen zwei Offerten ein. Mit Verfügung vom 24. August 2016 wurde der

ausgeschriebene Auftrag zum Preis von rund Fr. 105'000.- an die B AG

vergeben. Dieses Ergebnis wurde der A AG mit Schreiben vom gleichen Datum

mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung der Stadt Winterthur gelangte die A AG

mit Beschwerde vom 3. September 2016 an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss, den angefochtenen Entscheid zu

überprüfen und diesen je nach Resultat zu berichtigen.

Die Stadt Winterthur beantragte

am 16. September 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der A AG. Am 3. Oktober 2016 reichte diese ihre

Replikschrift ein; die Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und

kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert,

wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eige­nen

Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung

des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen

können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerde­führung

(RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in

Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten

Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

Die (zweitplatzierte)

Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Mitbeteiligte sei zur Ausführung des

ausgeschriebenen Auftrags nicht geeignet und ihr selbst seien mehr Punkte als

der Mitbeteiligten zu erteilen. Würde sie damit durchdringen, so hätte sie mit

ihrem Angebot eine realistische Chance auf den Zuschlag. Zudem wäre sie

grundsätzlich in der Lage und geeignet, den fraglichen Auftrag auszuführen.

Ihre Legitimation ist zu bejahen.

3.

3.1

Die

Vergabebehörde bewertete die Angebote nach den drei Zuschlagskriterien "Gesamtangebotspreis",

"Erfahrung aufgrund Referenzprojekten" und "Erfüllung Produkteanforderungen".

Zuschlagskriterien dienen zur

Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des

wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom

23.

Juli 2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien

von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags

festgelegt. Bei den Zuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein

Angebot in mehr oder minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des

wirtschaftlichen Werts ermöglichen – dies im Gegensatz zu den

Eignungskriterien, bei denen es sich um "Muss-Kriterien" handelt. Es

ist zu beachten, dass der Behörde beim Urteil darüber, welches Angebot anhand

der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beur­teilungsspielraum

zusteht (VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 5.3; 28. August

2014, VB.2014.00300, E. 6.4). In dieses Ermessen greift das

Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht

(Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu

prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des

Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; VGr, 21. Januar

2016, VB.2015.00534, E. 4.2).

Die Beschwerde richtet sich gegen die Eignung der

Mitbeteiligten bzw. gegen die Benotung des Kriteriums "Erfüllung

Produkteanforderungen". Im Wesentlichen macht sie geltend, das Produkt der

Mitbeteiligten erreiche entgegen den Vorgaben in der Ausschreibung

(Pflichtenheft, Ziff. 2.2) die Leistung von mindestens 150 bar /

mindestens 100 Liter pro Minute nicht. Gemäss Replik erreiche das Produkt

nur 90,4 Liter pro Minute. Dass die Mitbeteiligte eigentliche

Eignungskriterien nicht erfülle, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und

ist – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – auch nicht ersichtlich.

3.2

Selbst

wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zur Leistung des Konkurrenzprodukts

zutreffen sollte, erschiene die Bewertung durch die Vergabebehörde noch nicht unhaltbar:

Bei der genannten Vorgabe in Ziff. 2.2 des Pflichtenhefts handelt es sich

ausdrücklich nicht um ein "Muss-Kriterium" und die Vergabebehörde hat

der Mitbeteiligten von fünf möglichen Punkten einen Punkt abgezogen, weil die

betreffende Anforderung gerade nur erfüllt sei. An sich wäre gemäss

Offertunterlagen bei Erfüllung der Anforderungen kein Punkteabzug vorgesehen,

sondern nur bei Abweichungen von Anforderungen. Es ist davon auszugehen, dass

der vorgenommene Punkteabzug auch noch eine massvolle Nichterfüllung abdecken

würde (bspw. eine Abweichung wie die von der Beschwerdeführerin behaupteten

90,4 Liter statt 100 Liter pro Minute). Nach dem klaren

Bewertungssystem ergeben eine bis zwei Abweichungen von den Anforderungen vier

von fünf möglichen Punkten.

Anzufügen bleibt, dass die Wahl eines Bewertungssystems,

welches die Punktevergabe mittels Abweichungen nach unten von den Anforderungen

bzw. von der Maximalpunktezahl vornimmt, grundsätzlich im Ermessen der Behörde

liegt (vgl. VGr, 24. November 2015, VB.2015.00514, E. 5 f.). Das

vorliegende Bewertungssystem ist jedenfalls nicht zu beanstanden und die Rüge

der Beschwerdeführerin betreffend die Punktevergabe beim Kriterium "Erfüllung

Produkteanforderungen" ist unbegründet.

3.3

Die

weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf allgemeine Kritik

am Produkt der Mitbeteiligten. Es wird nicht substanziiert dargetan, inwiefern

das Vergabeverfahren unrichtig durchgeführt bzw. Vergaberecht verletzt worden

sei.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als

unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Die Verteilung der Gerichtskosten

richtet sich gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG grundsätzlich nach dem Unterliegen. Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin

die Kosten aufzuerlegen.

Der obsiegenden

Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie über die

Begründung des Vergabeentscheids hinaus, zu welcher sie ohnehin verpflichtet

war, keinen erheblichen Aufwand getätigt hat (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG und § 38 SubmV).

5.

Der geschätzte Auftragswert

erreicht den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht

(Art. 1 lit. a der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über

die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die

Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]. Gegen dieses Urteil steht daher nur die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83

lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …