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Entscheid

VB.2016.00509

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00509

11. Januar 2017Deutsch13 min

(URT.2017.18645)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1973, und sein Sohn B, geboren

2005, stammen aus der Türkei. Nachdem A tags zuvor in die Schweiz eingereist

war, schloss er am 9. September 2009 mit der Schweizerin D die Ehe und

erhielt die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, die regelmässig

verlängert wurde. Am 29. März 2010 reisten B und E, ein weiterer Sohn von A,

in die Schweiz ein.

A und B erhielten am 18. September

2014 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Am 3. März 2015 wurde die Ehe von A und

D geschieden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich entzog mit Verfügung vom 29. September

2015 die Niederlassungsbewilligung von A und B, sei die Ehe doch entgegen den Angaben

von A schon vor Erreichung der fünfjährigen Frist zur Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 3 Ausländergesetzes vom

16. Dezember 2005 (AuG) aufgegeben worden. Die Ehe habe aber mehr als drei

Jahre bestanden und A sei gut integriert, weshalb das Migrationsamt bereit

sei, ihm – unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration

(SEM) – eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG zu erteilen. Ebenso sei es bereit, B eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib beim Vater zu erteilen.

Erwägungen

II.

D erhob am 9. Oktober 2015 namens von A

und B Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 29. September 2015

bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Sinngemäss wurde beantragt, A

und B sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Der Rekurs wurde am 22. Juni

2016.

abgewiesen.

III.

A und B gelangten mit Beschwerde vom 7. September

2016.

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des

Rekursentscheids vom 22. Juni 2016 und es sei vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung abzusehen, unter entsprechender Kosten- und

Entschädigungsfolge. A wurde mit Präsidialverfügung vom 8. September 2016

Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'060.-

angesetzt. Seinem Gesuch vom 13. September 2016, den Vorschuss in zwei

Raten zu bezahlen, wurde mit Präsidialverfügung vom 15. September 2016

stattgegeben. Die entsprechenden Zahlungen erfolgten am 27. September 2016

und am 31. Oktober 2016. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

verzichtete mit Schreiben vom 19. September 2016 auf eine Vernehmlassung

bzw. es wurde keine Beschwerdeantwort erstattet.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Vorab ist

festzuhalten, dass sich aus dem Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und

der Türkischen Republik vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632) nichts

zugunsten der Beschwerdeführer ableiten lässt (BGr, 12. Oktober 2016,

2C_66/2016, E. 3.1; BGr, 11. November 2010,2C_445/2010, E. 2).

Die Beschwerdeführer machen dies denn auch nicht geltend. Es kommen somit die

Bestimmungen des AuG zur Anwendung.

Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG widerrufen

werden, sofern der Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht

oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Namentlich muss die falsche Angabe

oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sein,

gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten,

wobei Eventualvorsatz genügt. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden

wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid

massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur

Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche,

von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid

massgeblich sein könnten. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt,

wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes

Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr)

tatsächlich gelebt wird. Nicht vorausgesetzt wird, dass bei richtigen Angaben

eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche

Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt

zu beeinflussen vermögen (BGr, 2. Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.1 ff.;

VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00687, E. 2.1).

2.2

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt aber nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung

tatsächlich zu widerrufen ist. Bei einem Widerrufsentscheid muss den besonderen

Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (VGr, 10. Februar

2015, VB.2014.00687 E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 21. November 2003,

2A.551/2003, E. 2.1 und BGr, 17. November 2005,2A.638/2005, E. 2.1).

Hier liegt ein besonderer Umstand darin, dass dem

Beschwerdeführer 1, vorbehältlich der Zustimmung des SEM, die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in

Aussicht gestellt wurde, ebenso dem Beschwerdeführer 2 eine solche nach

Art. 44 AuG zum Verbleib beim Vater.

3.

3.1

Im

Formular betreffend das Verlängerungsgesuch vom 11. August 2014 hatte der

Beschwerdeführer 1 angekreuzt, mit der Ehefrau zusammenzuwohnen

(gemeinsamer Haushalt [zusammenwohnend]). Unter dieser Annahme wurden ihm und

dem Beschwerdeführer 2 am 18. September 2014 die

Niederlassungsbewilligung C für den Kanton Zürich erteilt).

Die Scheidung der Eheleute erfolgte am 3. März 2015. Auf

entsprechende Anfrage seitens des Beschwerdegegners gab der Beschwerdeführer 1

am 18. Mai 2015 an, seit dem 1. April 2014 getrennt zu leben,

wobei sein Ehewille nie erloschen sei. Die Ex-Ehefrau äusserte sich mit

Schreiben vom 18. Mai 2015 ebenfalls dahingehend. Aufgrund einer

Krebserkrankung habe sie sich entschieden, eine eigene Wohnung zu beziehen. Es

bestehe aber eine sehr enge Freundschaft, Beziehung, Partnerschaft.

3.2

In der

Beschwerdeschrift wird wiederholt, die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers 1

sei zwar am 1. April 2014 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Es werde

aber vehement bestritten, dass die eheliche Gemeinschaft damals aufgelöst

worden sei bzw. er sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell

bestehende Ehe berufen habe. Im Formular habe der Beschwerdeführer 1 denn

auch nicht nur das Kästchen "gemeinsamer Haushalt (zusammenwohnend)"

angekreuzt, sondern zusätzlich die Wohnadresse seiner Ehefrau angegeben (dabei

handelt es sich allerdings um dieselbe Adresse wie jene des Beschwerdeführers 1).

Grund für den Auszug der Ehefrau sei die bei ihr bereits zum dritten Mal

diagnostizierte Krebserkrankung gewesen. Sie habe sich nicht mehr vorstellen

können, mit dem Beschwerdeführer 1 und dessen minderjährigen Kindern

zusammenzuwohnen und anteilig den Haushalt zu besorgen. Die Ehegemeinschaft sei

aber trotzdem gelebt worden und werde immer noch gelebt. Der Grund für das am

28.

November 2014 gemeinsam gestellte Scheidungsbegehren sei einzig der

Gesundheitszustand der Ehefrau gewesen. Noch heute sei sie nicht genesen,

sondern müsse bestrahlt und psychiatrisch betreut werden. Es sei daher klar

erwiesen, dass die Voraussetzungen für das Getrenntleben nach Art. 49 AuG

gegeben gewesen seien. Der Beschwerdeführer 1 habe mit seinem Kreuz bei

"gemeinsamer Haushalt (zusammenwohnend)" klarstellen wollen, dass er

trotz der räumlichen Trennung die Ehegemeinschaft mit der Ehefrau immer noch

lebe. Er habe denn auch für das Gesuch um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung keine professionelle Hilfe in Anspruch genommen,

weshalb beinahe von einem überspitzten Formalismus gesprochen werden könne,

wenn ihm dies nun vor dem genannten Hintergrund zum Nachteil gereichen soll.

3.3

Die

Vorinstanz erachtet die in Zusammenhang mit dem Getrenntleben gemachten Angaben

der Beschwerdeführer, wonach die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ihm

keine Steine in den Weg habe legen wollen, sie aber trotz Scheidung immer noch

zusammen seien, als zweckgerichtet. So habe D am 18. Mai 2015

angegeben, dass ihr Ehewille etwa Mitte März 2014 erloschen sei. Das nunmehrige

Vorbringen, dass sie sich wegen ihrer gesundheitlichen Probleme als Belastung

gefühlt habe und dem Glück des Beschwerdeführers 1 nicht habe im Weg

stehen wollen, stehe zudem im krassen Widerspruch dazu, dass sie auch heute –

trotz Scheidung – noch immer zusammen sein sollen. Vielmehr entspreche das

Verhalten des Beschwerdeführers 1 (wahrheitswidrig angegebenes Zusammenleben

bei der Beantragung der Niederlassungsbewilligung, Unterzeichnung eines gemeinsamen

Scheidungsbegehrens kurze Zeit nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung,

rechtskräftige Scheidung wenige Monate darauf) einem einlässlich bekannten

Verhaltensmuster. Er habe damit den Anschein über das Fortbestehen einer

intakten ehelichen Beziehung erweckt und damit unter Täuschungsabsicht eine

wesentliche Tatsache verschwiegen.

3.4

Die

vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer 1

hat im von ihm am 11. August 2014 ausgefüllten Formular unmissverständlich

angekreuzt, mit der Ehefrau im "gemeinsamen Haushalt

(zusammenwohnend)" zu leben; dies, obwohl die Ehefrau am 1. April

2014.

ausgezogen war. Wenn die Vorinstanz darin eine Täuschungsabsicht zwecks

Erlangung der Niederlassungsbewilligung sieht, so ist dies zutreffend, zumal

Eventualvorsatz genügt (E. 2.1). Die von der Vorinstanz vorgenommene

Würdigung des Sachverhalts liegt auf der Hand und es kann keine Rede von einem

überspitzten Formalismus sein, hat der Beschwerdeführer 1 doch als Adresse

der Ehefrau seine eigene angegeben, obgleich sie bereits vor Monaten ausgezogen

war. Der Beschwerdeführer 1 bedurfte denn auch keiner rechtskundigen

Rechtsvertretung, um zwischen den Feldern "gemeinsamer Haushalt

(zusammenwohnend)" und "getrennter Haushalt" unterscheiden bzw.

um der Wahrheit entsprechende Angaben machen zu können.

Zu keinem anderen Ergebnis führt die Behauptung des

Beschwerdeführers, trotz Aufnahme des Getrenntlebens am 1. April 2014

weiterhin ein intaktes Eheleben geführt zu haben. Vielmehr sprechen das

Getrenntleben seit dem 1. April 2014 und die am 3. März 2015 erfolgte

Scheidung zusammen mit den insbesondere am 18. Mai 2015 von der Ex-Ehefrau

gemachten Angaben klar dagegen.

3.5

Die

Beschwerdeführer reichen neu einen Bericht vom 15. August 2016 von Dr. med. F vom

Psychiatriezentrum G ins Recht. Der Arzt führt aus, im Juni 2015 die Ex-Ehefrau

des Beschwerdeführers 1 als Patientin übernommen zu haben. Seither befinde sie

sich kontinuierlich in seiner integriert psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung. Während dieser Zeit habe sie regelmässig von ihrer Beziehung zu

ihrem Ex-Ehemann, mit dem sie nach eigenen Angaben nach wie vor eine Liebes-

und auch eine sexuelle Beziehung pflege, berichtet. Ihre Angaben seien immer

glaubhaft geäussert worden. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gebe

es keinen Anlass, daran zu zweifeln. Der Grund für die Scheidung liege allein

in ihrer psychiatrischen Erkrankung. Aufgrund der schweren psychischen Störung

falle ihr das dauerhafte Zusammenwohnen mit einem anderen Menschen schwer. Das

sei der einzige Grund, weshalb sie im Jahr 2014 aus der gemeinsamen Wohnung

ausgezogen sei.

Diesem von den Beschwerdeführern eingereichten Bericht

kommt lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen zu (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], § 7 N. 148 mit

Hinweisen). Ausserdem stand die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers 1 zum

Zeitpunkt der Trennung noch nicht bei Dr. med. F in Behandlung. Dennoch vermag der Bericht

die Tragik darzulegen, die zum Getrenntleben und zur Scheidung geführt hat.

Auch kann auf eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der

Ex-Ehefrau geschlossen werden. Dies alles ändert aber nichts daran, dass die

Ex-Ehefrau am 1. April 2014 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und somit

kein intaktes Eheleben mehr bestanden hat. Unterstrichen wird diese Tatsache

durch die am 3. März 2015 erfolgte Scheidung. Sodann hat die

Ex-Ehefrau gegenüber dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 18. Mai 2015

auf die entsprechende Frage hin unmissverständlich angegeben, ihr Ehewille sei

etwa Mitte März 2014 erloschen. Dies alles steht im klaren Widerspruch zum in

der Beschwerdeschrift sinngemäss eingenommenen Standpunkt, wonach das

Getrenntleben und sogar die spätere Scheidung der ehelichen Beziehung keinen

Abbruch getan hätten.

So oder so hat aber der Beschwerdeführer 1 die

Behörde nicht über die zweifelsohne wesentliche Tatsache des Auszugs der

damaligen Ehefrau aus dem ehelichen Haushalt in Kenntnis gesetzt, sondern im

Gegenteil angegeben, weiterhin mit der Ehefrau zusammenzuwohnen. Damit hat er

die Behörde von einer vertieften Abklärung in Zusammenhang mit der Erteilung

der Niederlassungsbewilligung abgehalten. Da die ihm erteilte Niederlassungsbewilligung

nach Art. 42 AuG an die Voraussetzung einer intakten ehelichen Gemeinschaft

gebunden war, liegt klarerweise ein Widerrufsgrund vor. Ob das Ehepaar ab dem

1.

April 2014 aus wichtigem Grund nach Art. 49 AuG getrennt lebte,

ist dabei nicht entscheidend (E. 2.1).

3.6

Dasselbe

gilt hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des 2005 geborenen

und am 29. März 2010 in die Schweiz nachgezogenen Beschwerdeführers 2,

der sich – wie auch in der Beschwerdeschrift festgehalten – das Verhalten des

Beschwerdeführers 1 anrechnen lassen muss (BGr, 1. Dezember 2014,

2C_359/2014, E. 4.4.1 und 4.4.2).

3.7

Somit ist

weiter die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligungen

zu prüfen, wobei vorab auf die zutreffenden Ausführungen im Rekursentscheid verwiesen

werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG). Die Vorinstanz hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer 1 seit dem

8.

September 2009 in der Schweiz aufhalte und vorher in der Türkei gelebt

habe. Mit Unterbrüchen sei er hier als … tätig gewesen und habe teilweise

wirtschaftlich unterstützt werden müssen. Es sei aber, unter anderem wegen der

von ihm absolvierten Deutschkurse, insgesamt erfolgreich in die hiesigen

Verhältnisse integriert. Der Beschwerdeführer 2 lebe seit Ende März 2010

hier und sei hier eingeschult. Dennoch halte der Widerruf der

Niederlassungsbewilligungen vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit stand.

Insgesamt lägen keine überwiegenden Interessen der Beschwerdeführer an der

Beibehaltung der Niederlassungsbewilligungen vor, die das öffentliche Interesse

an der Ahndung des missbräuchlichen Verhaltens seitens des Beschwerdeführers 1

zu überwiegen vermöchten. In diesem Zusammenhang verwies die Vorinstanz auch

auf die den Beschwerdeführern in Aussicht gestellten Aufenthaltsbewilligungen.

Der von der Vorinstanz eingenommene Standpunkt erweist

sich als korrekt. Weder liegt eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor noch

ein unrichtig oder ungenügend festgestellter Sachverhalt. Auf weitere

Beweiserhebungen, insbesondere auf die beantragte Befragung der ehemaligen

Ehefrau des Beschwerdeführers, kann deshalb verzichtet werden. Der

Beschwerdeführer 1 wäre gehalten gewesen, die Behörde über das Getrenntleben in

Kenntnis zu setzen. Stattdessen hat er das Gegenteil angegeben. Vor dem

dargelegten Hintergrund – die Beschwerdeführer leben noch nicht sehr lange in

der Schweiz und es wird ihnen eine Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt,

sodass eine Wegweisung aus der Schweiz nicht im Raum steht – ist der Widerruf

der Niederlassungsbewilligungen nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

VRG) und es steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …