VB.2016.00509
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00509
11. Januar 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18645)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00509
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Januar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1973, und sein Sohn B, geboren
2005, stammen aus der Türkei. Nachdem A tags zuvor in die Schweiz eingereist
war, schloss er am 9. September 2009 mit der Schweizerin D die Ehe und
erhielt die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, die regelmässig
verlängert wurde. Am 29. März 2010 reisten B und E, ein weiterer Sohn von A,
in die Schweiz ein.
A und B erhielten am 18. September
2014 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.
Am 3. März 2015 wurde die Ehe von A und
D geschieden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich entzog mit Verfügung vom 29. September
2015 die Niederlassungsbewilligung von A und B, sei die Ehe doch entgegen den Angaben
von A schon vor Erreichung der fünfjährigen Frist zur Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 3 Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG) aufgegeben worden. Die Ehe habe aber mehr als drei
Jahre bestanden und A sei gut integriert, weshalb das Migrationsamt bereit
sei, ihm – unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration
(SEM) – eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG zu erteilen. Ebenso sei es bereit, B eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Vater zu erteilen.
Erwägungen
II.
D erhob am 9. Oktober 2015 namens von A
und B Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 29. September 2015
bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Sinngemäss wurde beantragt, A
und B sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Der Rekurs wurde am 22. Juni
2016.
abgewiesen.
III.
A und B gelangten mit Beschwerde vom 7. September
2016.
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des
Rekursentscheids vom 22. Juni 2016 und es sei vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung abzusehen, unter entsprechender Kosten- und
Entschädigungsfolge. A wurde mit Präsidialverfügung vom 8. September 2016
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'060.-
angesetzt. Seinem Gesuch vom 13. September 2016, den Vorschuss in zwei
Raten zu bezahlen, wurde mit Präsidialverfügung vom 15. September 2016
stattgegeben. Die entsprechenden Zahlungen erfolgten am 27. September 2016
und am 31. Oktober 2016. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
verzichtete mit Schreiben vom 19. September 2016 auf eine Vernehmlassung
bzw. es wurde keine Beschwerdeantwort erstattet.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Vorab ist
festzuhalten, dass sich aus dem Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und
der Türkischen Republik vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632) nichts
zugunsten der Beschwerdeführer ableiten lässt (BGr, 12. Oktober 2016,
2C_66/2016, E. 3.1; BGr, 11. November 2010,2C_445/2010, E. 2).
Die Beschwerdeführer machen dies denn auch nicht geltend. Es kommen somit die
Bestimmungen des AuG zur Anwendung.
Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG widerrufen
werden, sofern der Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht
oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Namentlich muss die falsche Angabe
oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sein,
gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten,
wobei Eventualvorsatz genügt. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden
wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid
massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur
Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche,
von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
massgeblich sein könnten. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt,
wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes
Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr)
tatsächlich gelebt wird. Nicht vorausgesetzt wird, dass bei richtigen Angaben
eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche
Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt
zu beeinflussen vermögen (BGr, 2. Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.1 ff.;
VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00687, E. 2.1).
2.2
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt aber nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung
tatsächlich zu widerrufen ist. Bei einem Widerrufsentscheid muss den besonderen
Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (VGr, 10. Februar
2015, VB.2014.00687 E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 21. November 2003,
2A.551/2003, E. 2.1 und BGr, 17. November 2005,2A.638/2005, E. 2.1).
Hier liegt ein besonderer Umstand darin, dass dem
Beschwerdeführer 1, vorbehältlich der Zustimmung des SEM, die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in
Aussicht gestellt wurde, ebenso dem Beschwerdeführer 2 eine solche nach
Art. 44 AuG zum Verbleib beim Vater.
3.
3.1
Im
Formular betreffend das Verlängerungsgesuch vom 11. August 2014 hatte der
Beschwerdeführer 1 angekreuzt, mit der Ehefrau zusammenzuwohnen
(gemeinsamer Haushalt [zusammenwohnend]). Unter dieser Annahme wurden ihm und
dem Beschwerdeführer 2 am 18. September 2014 die
Niederlassungsbewilligung C für den Kanton Zürich erteilt).
Die Scheidung der Eheleute erfolgte am 3. März 2015. Auf
entsprechende Anfrage seitens des Beschwerdegegners gab der Beschwerdeführer 1
am 18. Mai 2015 an, seit dem 1. April 2014 getrennt zu leben,
wobei sein Ehewille nie erloschen sei. Die Ex-Ehefrau äusserte sich mit
Schreiben vom 18. Mai 2015 ebenfalls dahingehend. Aufgrund einer
Krebserkrankung habe sie sich entschieden, eine eigene Wohnung zu beziehen. Es
bestehe aber eine sehr enge Freundschaft, Beziehung, Partnerschaft.
3.2
In der
Beschwerdeschrift wird wiederholt, die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers 1
sei zwar am 1. April 2014 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Es werde
aber vehement bestritten, dass die eheliche Gemeinschaft damals aufgelöst
worden sei bzw. er sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell
bestehende Ehe berufen habe. Im Formular habe der Beschwerdeführer 1 denn
auch nicht nur das Kästchen "gemeinsamer Haushalt (zusammenwohnend)"
angekreuzt, sondern zusätzlich die Wohnadresse seiner Ehefrau angegeben (dabei
handelt es sich allerdings um dieselbe Adresse wie jene des Beschwerdeführers 1).
Grund für den Auszug der Ehefrau sei die bei ihr bereits zum dritten Mal
diagnostizierte Krebserkrankung gewesen. Sie habe sich nicht mehr vorstellen
können, mit dem Beschwerdeführer 1 und dessen minderjährigen Kindern
zusammenzuwohnen und anteilig den Haushalt zu besorgen. Die Ehegemeinschaft sei
aber trotzdem gelebt worden und werde immer noch gelebt. Der Grund für das am
28.
November 2014 gemeinsam gestellte Scheidungsbegehren sei einzig der
Gesundheitszustand der Ehefrau gewesen. Noch heute sei sie nicht genesen,
sondern müsse bestrahlt und psychiatrisch betreut werden. Es sei daher klar
erwiesen, dass die Voraussetzungen für das Getrenntleben nach Art. 49 AuG
gegeben gewesen seien. Der Beschwerdeführer 1 habe mit seinem Kreuz bei
"gemeinsamer Haushalt (zusammenwohnend)" klarstellen wollen, dass er
trotz der räumlichen Trennung die Ehegemeinschaft mit der Ehefrau immer noch
lebe. Er habe denn auch für das Gesuch um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung keine professionelle Hilfe in Anspruch genommen,
weshalb beinahe von einem überspitzten Formalismus gesprochen werden könne,
wenn ihm dies nun vor dem genannten Hintergrund zum Nachteil gereichen soll.
3.3
Die
Vorinstanz erachtet die in Zusammenhang mit dem Getrenntleben gemachten Angaben
der Beschwerdeführer, wonach die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ihm
keine Steine in den Weg habe legen wollen, sie aber trotz Scheidung immer noch
zusammen seien, als zweckgerichtet. So habe D am 18. Mai 2015
angegeben, dass ihr Ehewille etwa Mitte März 2014 erloschen sei. Das nunmehrige
Vorbringen, dass sie sich wegen ihrer gesundheitlichen Probleme als Belastung
gefühlt habe und dem Glück des Beschwerdeführers 1 nicht habe im Weg
stehen wollen, stehe zudem im krassen Widerspruch dazu, dass sie auch heute –
trotz Scheidung – noch immer zusammen sein sollen. Vielmehr entspreche das
Verhalten des Beschwerdeführers 1 (wahrheitswidrig angegebenes Zusammenleben
bei der Beantragung der Niederlassungsbewilligung, Unterzeichnung eines gemeinsamen
Scheidungsbegehrens kurze Zeit nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung,
rechtskräftige Scheidung wenige Monate darauf) einem einlässlich bekannten
Verhaltensmuster. Er habe damit den Anschein über das Fortbestehen einer
intakten ehelichen Beziehung erweckt und damit unter Täuschungsabsicht eine
wesentliche Tatsache verschwiegen.
3.4
Die
vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer 1
hat im von ihm am 11. August 2014 ausgefüllten Formular unmissverständlich
angekreuzt, mit der Ehefrau im "gemeinsamen Haushalt
(zusammenwohnend)" zu leben; dies, obwohl die Ehefrau am 1. April
2014.
ausgezogen war. Wenn die Vorinstanz darin eine Täuschungsabsicht zwecks
Erlangung der Niederlassungsbewilligung sieht, so ist dies zutreffend, zumal
Eventualvorsatz genügt (E. 2.1). Die von der Vorinstanz vorgenommene
Würdigung des Sachverhalts liegt auf der Hand und es kann keine Rede von einem
überspitzten Formalismus sein, hat der Beschwerdeführer 1 doch als Adresse
der Ehefrau seine eigene angegeben, obgleich sie bereits vor Monaten ausgezogen
war. Der Beschwerdeführer 1 bedurfte denn auch keiner rechtskundigen
Rechtsvertretung, um zwischen den Feldern "gemeinsamer Haushalt
(zusammenwohnend)" und "getrennter Haushalt" unterscheiden bzw.
um der Wahrheit entsprechende Angaben machen zu können.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Behauptung des
Beschwerdeführers, trotz Aufnahme des Getrenntlebens am 1. April 2014
weiterhin ein intaktes Eheleben geführt zu haben. Vielmehr sprechen das
Getrenntleben seit dem 1. April 2014 und die am 3. März 2015 erfolgte
Scheidung zusammen mit den insbesondere am 18. Mai 2015 von der Ex-Ehefrau
gemachten Angaben klar dagegen.
3.5
Die
Beschwerdeführer reichen neu einen Bericht vom 15. August 2016 von Dr. med. F vom
Psychiatriezentrum G ins Recht. Der Arzt führt aus, im Juni 2015 die Ex-Ehefrau
des Beschwerdeführers 1 als Patientin übernommen zu haben. Seither befinde sie
sich kontinuierlich in seiner integriert psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung. Während dieser Zeit habe sie regelmässig von ihrer Beziehung zu
ihrem Ex-Ehemann, mit dem sie nach eigenen Angaben nach wie vor eine Liebes-
und auch eine sexuelle Beziehung pflege, berichtet. Ihre Angaben seien immer
glaubhaft geäussert worden. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gebe
es keinen Anlass, daran zu zweifeln. Der Grund für die Scheidung liege allein
in ihrer psychiatrischen Erkrankung. Aufgrund der schweren psychischen Störung
falle ihr das dauerhafte Zusammenwohnen mit einem anderen Menschen schwer. Das
sei der einzige Grund, weshalb sie im Jahr 2014 aus der gemeinsamen Wohnung
ausgezogen sei.
Diesem von den Beschwerdeführern eingereichten Bericht
kommt lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen zu (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], § 7 N. 148 mit
Hinweisen). Ausserdem stand die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers 1 zum
Zeitpunkt der Trennung noch nicht bei Dr. med. F in Behandlung. Dennoch vermag der Bericht
die Tragik darzulegen, die zum Getrenntleben und zur Scheidung geführt hat.
Auch kann auf eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der
Ex-Ehefrau geschlossen werden. Dies alles ändert aber nichts daran, dass die
Ex-Ehefrau am 1. April 2014 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und somit
kein intaktes Eheleben mehr bestanden hat. Unterstrichen wird diese Tatsache
durch die am 3. März 2015 erfolgte Scheidung. Sodann hat die
Ex-Ehefrau gegenüber dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 18. Mai 2015
auf die entsprechende Frage hin unmissverständlich angegeben, ihr Ehewille sei
etwa Mitte März 2014 erloschen. Dies alles steht im klaren Widerspruch zum in
der Beschwerdeschrift sinngemäss eingenommenen Standpunkt, wonach das
Getrenntleben und sogar die spätere Scheidung der ehelichen Beziehung keinen
Abbruch getan hätten.
So oder so hat aber der Beschwerdeführer 1 die
Behörde nicht über die zweifelsohne wesentliche Tatsache des Auszugs der
damaligen Ehefrau aus dem ehelichen Haushalt in Kenntnis gesetzt, sondern im
Gegenteil angegeben, weiterhin mit der Ehefrau zusammenzuwohnen. Damit hat er
die Behörde von einer vertieften Abklärung in Zusammenhang mit der Erteilung
der Niederlassungsbewilligung abgehalten. Da die ihm erteilte Niederlassungsbewilligung
nach Art. 42 AuG an die Voraussetzung einer intakten ehelichen Gemeinschaft
gebunden war, liegt klarerweise ein Widerrufsgrund vor. Ob das Ehepaar ab dem
1.
April 2014 aus wichtigem Grund nach Art. 49 AuG getrennt lebte,
ist dabei nicht entscheidend (E. 2.1).
3.6
Dasselbe
gilt hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des 2005 geborenen
und am 29. März 2010 in die Schweiz nachgezogenen Beschwerdeführers 2,
der sich – wie auch in der Beschwerdeschrift festgehalten – das Verhalten des
Beschwerdeführers 1 anrechnen lassen muss (BGr, 1. Dezember 2014,
2C_359/2014, E. 4.4.1 und 4.4.2).
3.7
Somit ist
weiter die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligungen
zu prüfen, wobei vorab auf die zutreffenden Ausführungen im Rekursentscheid verwiesen
werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Die Vorinstanz hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer 1 seit dem
8.
September 2009 in der Schweiz aufhalte und vorher in der Türkei gelebt
habe. Mit Unterbrüchen sei er hier als … tätig gewesen und habe teilweise
wirtschaftlich unterstützt werden müssen. Es sei aber, unter anderem wegen der
von ihm absolvierten Deutschkurse, insgesamt erfolgreich in die hiesigen
Verhältnisse integriert. Der Beschwerdeführer 2 lebe seit Ende März 2010
hier und sei hier eingeschult. Dennoch halte der Widerruf der
Niederlassungsbewilligungen vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit stand.
Insgesamt lägen keine überwiegenden Interessen der Beschwerdeführer an der
Beibehaltung der Niederlassungsbewilligungen vor, die das öffentliche Interesse
an der Ahndung des missbräuchlichen Verhaltens seitens des Beschwerdeführers 1
zu überwiegen vermöchten. In diesem Zusammenhang verwies die Vorinstanz auch
auf die den Beschwerdeführern in Aussicht gestellten Aufenthaltsbewilligungen.
Der von der Vorinstanz eingenommene Standpunkt erweist
sich als korrekt. Weder liegt eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor noch
ein unrichtig oder ungenügend festgestellter Sachverhalt. Auf weitere
Beweiserhebungen, insbesondere auf die beantragte Befragung der ehemaligen
Ehefrau des Beschwerdeführers, kann deshalb verzichtet werden. Der
Beschwerdeführer 1 wäre gehalten gewesen, die Behörde über das Getrenntleben in
Kenntnis zu setzen. Stattdessen hat er das Gegenteil angegeben. Vor dem
dargelegten Hintergrund – die Beschwerdeführer leben noch nicht sehr lange in
der Schweiz und es wird ihnen eine Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt,
sodass eine Wegweisung aus der Schweiz nicht im Raum steht – ist der Widerruf
der Niederlassungsbewilligungen nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG) und es steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …