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Entscheid

VB.2016.00510

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00510

23. März 2017Deutsch17 min

(URT.2017.18821)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss Nr. 2015-01 vom 11. November 2015

erteilte die Baukommission der Gemeinde Russikon C die baurechtliche

Bewilligung für den Bau von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 17 Wohnungen

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 am E-Weg bzw. der F-Strasse in Russikon

unter Auflagen und Bedingungen.

Erwägungen

II.

A liess dagegen beim Baurekursgericht rekurrieren, welches

den Rekurs mit Entscheid vom 6. Juli 2016 teilweise guthiess, die

Baubewilligung mit der Nebenbestimmung ergänzte, dass die F-Strasse im Bereich

des Baugrundstücks auf 4,60 m zu verbreitern sei, und den Rekurs im

Übrigen abwies (Dispositiv-Ziff. I); die Rekurskosten von total

Fr. 7'650.- auferlegte es zu 2/3 A und zu je 1/6 C sowie der Baukommission

(Dispositiv-Ziff. II) und verpflichtete A in Dispositiv-Ziff. III, C eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

III.

A liess am 7. September 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und Folgendes beantragen:

"1. Der

angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung

zu verweigern.

2.

Eventualiter sei der

angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Subeventualiter sei der

angefochtene Bauentscheid mit einer Nebenbestimmung zu ergänzen, wonach die

Bauherrschaft vor Baufreigabe einen Standort der Wärmepumpe innerhalb

des Gebäudes nachzuweisen habe […].

4.

Eventualiter seien Disp.-Ziffn.

II und III des angefochtenen Rekursentscheids dahingehend zu korrigieren, dass

die Kosten je zu einem Viertel der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 sowie zur

Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und keine Parteientschädigung

zugesprochen werden.

5.

Es sei ein Augenschein vor Ort

durchzuführen.

6.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der

Beschwerdegegnerschaft."

Das Baurekursgericht mit Vernehmlassung vom

28.

September 2016 und C mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016

schlossen je auf Abweisung der Beschwerde; C beantragte zusätzlich eine

Parteientschädigung. Mit weiteren Stellungnahmen vom 21. November 2016 und

vom 5. Dezember 2016 hielten A und C an den jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Streitgegenstand bildet der

Bau zweier Mehrfamilienhäuser auf der Parzelle Kat.-Nr. 02. Die Parzelle liegt

in der Kernzone K2, für welche die Empfindlichkeitsstufe III gilt. Gemäss Art.

12.

der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Russikon vom 3. April 1995 (BZO)

dürfen Gebäude in der Kernzone K2 zwei Voll- und zwei Dachgeschosse sowie eine

Gebäudelänge von 30 m und eine Gebäudebreite von 18 m aufweisen.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt einen Augenschein. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,

steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Ein solcher wäre dann

geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar wären und anzunehmen wäre,

die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 2.2; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79). Die

Vorinstanz hat bereits einen Augenschein durchgeführt und diesen mittels

Protokoll und Fotografien dokumentiert. Wie sich sogleich zeigt, ist der

Sachverhalt damit rechtsgenügend erstellt, weshalb auf einen erneuten

Augenschein verzichtet werden kann.

3.

Der Beschwerdeführer wirft

der Vorinstanz vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben,

weil sie den Rekursentscheid unzureichend begründet habe.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst

unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt

zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die

(Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und

in ihrer Entscheidung berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar,

2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I

241.

E. 2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich Betroffene

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2

mit Hinweisen).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt allein

der angeblich geringe Umfang der Begründung nicht darauf schliessen, diese sei

ungenügend; es kommt vielmehr auf deren Inhalt an. Inhaltlich hat die

Vorinstanz sich in genügender Weise mit den Rügen des Beschwerdeführers

auseinandergesetzt. Diesem war es denn auch möglich, diesen Entscheid beim

Verwaltungsgericht anzufechten. Seine Ausführungen zur angeblichen Verletzung

der Begründungspflicht betreffen denn auch eher die materielle Richtigkeit der

vorinstanzlichen Entscheidbegründung.

4.

4.1

Weiter

rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er

habe keine materiellen Einwände betreffend Einordnung und Gestaltung der

streitgegenständlichen Bauten erhoben. Tatsächlich habe er bereits im

Rekursverfahren gerügt, dass in der Baubewilligung "keinerlei

Aufschluss darüber gegeben werde, inwiefern das Projekt auf die Kernzone und

damit auf die bauliche und landschaftliche Umgebung Bezug nehme".

Aufgrund der Unterlagen im Baubewilligungsverfahren könne dies nicht

abgeschätzt werden. Die Baubewilligungsbehörde wäre deshalb nach Ansicht des

Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, in nachvollziehbarer Weise zu

begründen, weshalb die Baute sich im Sinn von § 238 Abs. 2 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) genügend

einordne.

4.2

Die Rüge

des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb

sich die genügende Einordnung anhand der Baugesuchsunterlagen nicht beurteilen

lassen sollte. Der Beschwerdeführer hat sich im Rekursverfahren sodann darauf

beschränkt, pauschal zu behaupten, die Bauten würden sich nicht genügend einordnen,

ohne diese Rüge näher zu substanziieren. Konkret bemängelte er einzig, dass die

von der Baubewilligungsbehörde angeordnete Anpassung der Fenstergestaltung

nicht genüge und es nicht zulässig sei, die Prüfung des Material- und

Farbkonzepts sowie der Umgebungsgestaltung in einem späteren Verfahren

vorzunehmen. Damit fehlt es an genügenden Rügen bezüglich der Einordnung der

Gebäude. Der Beschwerdeführer hätte konkret darlegen müssen, inwiefern die

geplante Baute sich nicht genügend einordne. Insbesondere wenn – wie hier –

aufgrund einer summarischen Prüfung nicht ersichtlich ist, weshalb eine Baute

sich nicht genügend einordnen sollte, ist es nicht Sache der Rechtsmittelbehörden,

alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese im

Rechtsmittelverfahren nicht vorgetragen werden (ausführlich hierzu VGr,

4.

Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist

seiner Rügeobliegenheit weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren nachgekommen.

Es bleibt deshalb weiterhin völlig unklar, weshalb die streitgegenständliche Baute

sich nicht genügend einordnen bzw. die von der Baubewilligungsbehörde

angeordnete Anpassung der Fenstergestaltung dafür nicht genügen sollte.

4.3

Ebenso ist

nicht zu beanstanden, dass die Baubewilligungsbehörde die Prüfung des Material-

und Farbkonzepts sowie der Umgebungsgestaltung nicht bereits in der Baubewilligung

vornahm. Es handelt sich dabei um Fragen der Detailprojektierung, die sich im

Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens in der Regel noch nicht vernünftig

lösen lassen. Solche Fragen dürfen grundsätzlich in einem späteren

Bewilligungsverfahren beurteilt werden; das gilt auch dann, wenn die Einordnung

nach § 238 Abs. 2 PBG erhöhten Anforderungen zu genügen hat. Den

Nachbarn erwächst dadurch kein Nachteil, weil ihnen die Möglichkeit offensteht,

sich gegen eine spätere Zustimmung der Baubehörde zur Material- und Farbwahl

bzw. zur Umgebungsgestaltung ebenfalls mit Rekurs und Beschwerde zu wehren

(VGr, 28. November 2013; VB.2013.00253, E. 6.1.1 f.; RB 1989

Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14).

Soweit die Rügen des Beschwerdeführers betreffend

Umgebungsgestaltung Abgrabungen betreffen, welche direkt im Zusammenhang mit

den geplanten Bauten stehen, ist darauf nachfolgend einzugehen.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, nördlich von beiden Häusern seien Abgrabungen

geplant, die das nach Art. 23 Abs. 1 BZO zulässige Mass von 1 m

überschritten. Die private Beschwerdegegnerin macht geltend, auf den Rekus

hätte sich insoweit gar nicht eintreten lassen, weil der geltend gemachte

Mangel sich ohne Weiteres durch eine Nebenbestimmung hätte heilen lassen.

5.2

Grundsätzlich ist die

Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine

hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er

andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die

Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu

beseitigen vermag. Kein schutzwürdiges Interesse hat der Nachbar, wenn die

Gutheissung der Beschwerde bzw. Behebung der betreffenden Rüge die behauptete

Beeinträchtigung gar nicht abzuwenden vermöchte, wenn etwa ein Projektmangel

durch eine für den Nachbar bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden kann

(VGr, 16. Januar 2013, VB.2012.00310, E. 6.2; RB 1987 Nr. 3).

5.3

Hier

befinden sich die bemängelten Abgrabungen auf der vom Beschwerdeführer abgewandten

Seite der Häuser; es ist deshalb nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer

auch nicht dargetan, inwiefern er allein durch die Abgrabungen in

schutzwürdigen Interessen betroffen sein sollte. Seine Rüge zielt denn auch

eher darauf ab, dass die streitgegenständlichen Bauten sich aufgrund des

geltend gemachten Mangels nicht in der vorgesehenen Grösse und Gestaltung

realisieren liessen. Dem lässt sich indes nicht folgen. Zunächst halten die

Abgrabungen entlang der Nordfassade des Gebäudes A das zulässige Mass entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers auf der gesamten Fassadenlänge ein.

Entlang der Nordfassade des Gebäudes B wird das Höchstmass teilweise

überschritten, jedoch nur um etwa 10 cm. Zwar betrifft die zu grosse Abgrabung

auch den Bereich des Hauszugangs und einer Terrassentüre; der Mangel liesse

sich dort aber durch einen um etwa 10 cm angehobenen Boden im Hausbereich

– womit dort immer noch eine Raumhöhe von 2,30 m resultierte – bzw. bei

der Terrassentüre mit einer Schwelle im Hausinnern mittels Nebenbestimmung

heilen. Weshalb eine Reduktion der Abgrabung auf das zulässige Mass eine

weitgehende Umgestaltung des Gebäudes und damit verbunden eine erneute Prüfung

der genügenden Einordnung zur Folge haben müsste, ist nicht nachvollziehbar und

legt der Beschwerdeführer auch nicht näher dar. Demnach könnte die Rüge weder

eine den Beschwerdeführer begünstigende Projekt­anpassung noch eine

Bauverweigerung zur Folge haben und zielt damit ins Leere.

6.

Bezüglich Wärmepumpte rügt der Beschwerdeführer, die

Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seiner Rüge, die Wärmepumpe

müsse im Innern des Gebäudes stationiert werden, bereits nachgekommen sei. Die

Vorinstanz hat dies daraus geschlossen, dass die Bauherrschaft in ihrer Replik

sowie anlässlich des Augenscheins erklärt habe, die Wärmepumpe im Innern des

Gebäudes zu planen.

Ob eine solche Erklärung der Bauherrschaft genügt, kann

dahingestellt bleiben. Die Baubewilligungsbehörde hat die Frage des Standorts

der Wärmepumpe noch nicht abschliessend entschieden, sondern in ein

nachgeordnetes Bewilligungsverfahren verwiesen, was hier ohne Weiteres zulässig

ist, weil eine gesetzeskonforme Lösung jedenfalls möglich und der Standort der

Wärmepumpe für die Realisierung des Bauvorhabens nicht von entscheidender

Bedeutung ist. Sollte die Bauherrschaft entgegen ihrer Erklärung im

Rekursverfahren einen Standort für die Wärmepumpe ausserhalb des Gebäudes

wählen, kann der Beschwerdeführer sich dagegen mit den entsprechenden Rechtsmitteln

zur Wehr setzen.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei bezüglich der Tiefgarage zu Unrecht

von einem umweltrechtlichen Bagatellfall ausgegangen. Das von der privaten

Beschwerdeführerin eingereichte Lärmgutachten sei sodann falsch bzw. nicht

nachvollziehbar und es seien zu Unrecht keine Massnahmen zur Schallabsorption

geprüft worden.

7.2

Die

geplante Tiefgarage stellt eine Aussenlärm erzeugende neue ortsfeste Anlage im

Sinn von Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 der Lärmschutz-Verordnung vom

15.

Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) dar. Als solche hat sie einerseits die

einschlägigen Belastungsgrenzwerte der jeweiligen Empfindlichkeitsstufen

einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) und anderseits darf nach

dem in den Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom

7.

Oktober 1983 (SR 814.01) und Art. 7 Abs. 1 lit. a

LSV statuierten Vorsorgeprinzip verlangt werden, dass die Emissionen so weit

begrenzt werden, als dies technisch machbar und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich

tragbar ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist bei einer Tiefgarage

mit 27 Abstellplätzen, die der Erschliessung zweier Mehrfamilienhäuser mit

insgesamt 17 Wohnungen dient, nicht von einem umweltrechtlichen Bagatellfall

auszugehen (vgl. etwa BGr, 3. Februar 2010,1C_162/2009, E. 5),

weshalb das Vorsorgeprinzip hier zur Anwendung gelangt.

7.3

Das

Baugrundstück liegt in der Empfindlichkeitsstufe III, in der gemäss

Ziff. 2 von Anhang 3 bzw. Ziff. 2 von Anhang 6 der LSV für Strassen-

sowie Gewerbe bzw. Industrielärm ein Planungswert von 60 dB(A) am Tag und

50.

dB(A)in der Nacht gilt. Ein von der Bauherrschaft in Auftrag gegebenes

Lärmgutachten vom 15. Februar 2016 kommt zum Schluss, dass der

Beurteilungspegel am nächstgelegenen Fenster des Gebäudes B am Tag 48 dB(A)

und in der Nacht 46 dB(A) beträgt; die Planungswerte werden demnach klar

eingehalten. Dies gilt erst recht für das nächstgelegene Fenster der

Liegenschaft des Beschwerdeführers, wo der Beurteilungspegel am Tag 44 dB(A)

und in der Nacht 43 dB(A) beträgt. Entgegen den Vorbingen des

Beschwerdeführers ist das Lärmgutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar.

Allfällige bestehende Unklarheiten konnten die Lärmgutachter jedenfalls mit

einer E-Mail vom 28. September 2016 nachvollziehbar ausräumen. Namentlich

ist nicht ersichtlich, weshalb hier ein im Gutachten zwar erwähnter, in den

Berechnungen aber nicht berücksichtigter Sicherheitszuschlag in Anschlag

gebracht werden müsste. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass keine

Pegelkorrektur für den Tongehalt vorgenommen wurde. Gemäss Angaben der Fachstelle

Lärmschutz (www.tba.zh.ch/internet/baudirektion/tba/de/laerm/laermvorsorge.html → Neuanlagen → Berechnungswerkzeug

Tiefgaragen) – auf die auch der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang

verweist – ist davon auszugehen, dass Parkierungslärm in einer Tiefgarage nicht

tonhaltig und eine Pegelkorrektur demnach nicht notwendig ist. Im Übrigen

würden die Planungswerte selbst bei einer Berücksichtigung dieser

Pegelkorrektur nicht überschritten.

7.4

Der

Beschwerdeführer verlangt, im Rahmen des Vorsorgeprinzips seien eine Einhausung

der Zufahrt und der Rampe zu prüfen, sowie die Rampenwände schallabsorbierend

auszugestalten.

Eine Einhausung der Garagenzufahrt liesse sich hier nicht

genügend in die Kernzonenumgebung des Baugrundstücks einordnen und erweist sich

deshalb baurechtlich als nicht möglich; entsprechend wurde auch die Zufahrt zur

Tiefgarage des Beschwerdeführers nicht eingehaust. Was die Regenrinnen

betrifft, hat die Bauherrschaft sinngemäss zugesichert, diese lärmarm

auszugestalten; darauf ist sie zu behaften und die Baubehörde wird dies bei der

Bauabnahme zu kontrollieren haben.

Bezüglich weiterer Massnahmen ist Folgendes zu beachten:

Der exponierteste Raum befindet sich in einem der streitgegenständlichen

Gebäude und verfügt über zusätzliche Lüftungsfenster an der südwestlichen Fassade

des Gebäudes B, was hier für die Frage der Notwendigkeit zusätzlicher

Massnahmen am Emissionspunkt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

berücksichtigt werden darf, weil die Grenzwerte an sämtlichen Fenstern

eingehalten werden und insofern kein mit BGE 142 II 100 vergleichbarer Fall

vorliegt. Sodann muss das Gefälle der Rampe gemäss Bauentscheid angepasst

werden, was gemäss den Darlegungen der Lärmgutachter zu einer weiteren

Verbesserung führt. Nach entsprechender Reduktion des Gefälles werden die

Planungswerte am lärmexponiertesten Fenster des Nachbargebäudes am Tag um 16,5 dB(A)

und in der Nacht um 8,1 dB(A) unterschritten. Mit einer hoch

absorbierenden Auskleidung von Portal und Rampenwänden träte eine Verbesserung

von 5 dB(A) ein; würde nur das Portal schallabsorbierend ausgekleidet,

könnte eine Verbesserung um 3 dB(A) erreicht werden. Angesichts dieser

verhältnismässig geringen Verbesserung bzw. der bereits tiefen Lärmbelastung

erweisen sich die verlangten zusätzlichen Massnahmen damit nicht mehr als

verhältnismässig. In diesem Sinn betrachtet denn auch die Fachstelle Lärmschutz

eine schallabsorbierende Auskleidung der Garagenzufahrt erst ab einer Grösse

von mehr als 40 Parkplätzen oder bei einer Distanz von weniger als 5 m vom

Empfangspunkt zur Rampenachse als notwendig; beides liegt hier nicht vor.

8.

Weiter rügt der Beschwerdeführer, die an der Südseite des

Gebäudes A vorgesehenen Lauben seien an die Gebäudebreite anzurechnen, weshalb

das zulässige Mass überschritten sei. Die zulässige Gebäudebreite beträgt hier

18.

m (Art. 12 Abs. 1 lit. j BZO). Gemäss § 28 Abs. 1

in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom

22.

Juni 1977 (ABauV, LS 700.2) werden oberirdische Vorsprünge über

mehr als ein Geschoss bei der Bestimmung der Gebäudebreite nur berücksichtigt,

sofern sie in der Richtung der betreffenden Fassade eine geschlossene Höhe von

mehr als 1,30 m aufweisen. Hier ergibt sich aus den Fassadenansichten,

dass die Balkongeländer offen ausgestaltet werden bzw. jedenfalls eine

geschlossene Höhe von klar weniger als 1,30 m aufweisen. Der

Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb

er aufgrund der Gebäudepläne zu einem anderen Schluss kommen will.

Soweit der Beschwerdeführer die Anrechenbarkeit der Lauben

sodann daraus ableiten will, dass diese durch das Steildach des Gebäudes

überdeckt werden, verkennt er, dass für die Gebäudebreite die Länge der Fassade

und nicht die Länge des Dachvorsprungs massgebend ist (vgl. § 28 Abs. 1

ABauV). Im Übrigen dürfen Balkone gemäss Art. 22 BZO nicht über den Dachvorsprung

hinausragen; die von der Bauherrschaft gewählte Gestaltung ist demnach gemäss

kommunalem Recht zwingend.

9.

Sodann rügt der Beschwerdeführer, in beiden Gebäuden seien

in den Untergeschossen Hobbyräume vorgesehen, bei denen es sich aufgrund ihrer

Ausgestaltung um anrechenbare Räume handle. Diese Rüge wurde im Verfahren vor

den Vorinstanzen noch nicht erhoben und ist demnach neu.

Im baurechtlichen Verfahren gilt

weitgehend das Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7). Innerhalb des im Baurecht

häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres

Prozessthema durch die von der Behörde oder den Nachbarn geltend gemachten

Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem

Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der

Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger

Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 23. März

2011, VB.2010.00479, E. 3.1; VGr, 17. November 2010, VB.2010.00406,

E. 7; VGr, 7. Oktober 2010, VB.2009.00390, E. 3.1; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,

N. 301). Das muss jedenfalls insofern uneingeschränkt gelten, als

die neue Rüge sich auf neue Tatsachenbehauptungen abstützt, welche nicht durch

den vorinstanzlichen Entscheid notwendig geworden sind (Art. 52

Abs. 2 VRG; VGr, 10. Dezember 2015, VB.2015.00392, E. 5.2). Die

Rüge des Beschwerdeführers stützt sich auf die Behauptung, die Hobbyräume im

Untergeschoss seien so ausgestaltet, dass sie für den dauernden Aufenthalt von

Menschen geeignet seien; diese Räume bzw. deren konkrete bauliche Ausgestaltung

waren nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, weshalb

die Rüge des Beschwerdeführers sich auf eine neue Tatsachenbehauptung stützt

und damit unzulässig ist.

10.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz

habe ihn zu Unrecht als überwiegend unterliegend betrachtet und ihm gestützt

darauf die Rekurskosten zu 2/3 auferlegt und ihn zur Bezahlung einer

(reduzierten) Parteientschädigung an die private Beschwerdeführerin

verpflichtet.

Der Beschwerdeführer strebte im Rekursverfahren die

Aufhebung der Baubewilligung an, erreichte jedoch einzig, dass die private

Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Nebenbestimmung verpflichtet wurde, die F-Strasse

im Bereich des Grundstücks zu verbreitern. Hingegen betrachtete die Vorinstanz

seine zahlreichen weiteren Rügen – insbesondere auch jene betreffend Wärmepumpe

– als unbegründet. Zwar ist die genügende Erschliessung keine nur

untergeordnete Nebenfrage; eine Anpassung der Erschliessung ist aber auch nicht

derart weitgehend, dass ihr das gleiche Gewicht zukommen müsste wie der Frage,

ob der Bau als Ganzes zu verweigern sei. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers lässt sich sodann allein gestützt auf den Begründungsaufwand

der Vorinstanz für diese einzelne Rüge nicht darauf schliessen, der

Beschwerdeführer habe mindestens zur Hälfte obsiegt. Er verkennt in diesem

Zusammenhang, dass sich die Kostenauflage nach § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG primär danach richtet, mit welchen Anträgen die jeweilige

Partei durchdringt (Plüss, § 13 N. 51). Der Beschwerdeführer drang

mit seinem Antrag, die Baubewilligung sei zu verweigern, im Rekursverfahren

nicht durch, sondern erreichte einzig eine Anpassung der Erschliessungsstrasse.

Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei im Rekursverfahren als

derart unterliegend zu betrachten, dass ihm 2/3 der Rekurskosten aufzuerlegen

sind, ist deshalb nicht zu beanstanden. Aus denselben Gründen ist auch die

Zusprechung einer – wegen des teilweisen Unterliegens reduzierten –

Parteientschädigung an die mehrheitlich obsiegende private Beschwerdegegnerin

nicht rechtsfehlerhaft.

11.

11.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

11.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist dieser zu

verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 16'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 16'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …

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