VB.2016.00510
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00510
23. März 2017Deutsch17 min
(URT.2017.18821)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00510
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C, vertreten durch RA D,
2. Baukommission Russikon,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss Nr. 2015-01 vom 11. November 2015
erteilte die Baukommission der Gemeinde Russikon C die baurechtliche
Bewilligung für den Bau von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 17 Wohnungen
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 am E-Weg bzw. der F-Strasse in Russikon
unter Auflagen und Bedingungen.
Erwägungen
II.
A liess dagegen beim Baurekursgericht rekurrieren, welches
den Rekurs mit Entscheid vom 6. Juli 2016 teilweise guthiess, die
Baubewilligung mit der Nebenbestimmung ergänzte, dass die F-Strasse im Bereich
des Baugrundstücks auf 4,60 m zu verbreitern sei, und den Rekurs im
Übrigen abwies (Dispositiv-Ziff. I); die Rekurskosten von total
Fr. 7'650.- auferlegte es zu 2/3 A und zu je 1/6 C sowie der Baukommission
(Dispositiv-Ziff. II) und verpflichtete A in Dispositiv-Ziff. III, C eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.
III.
A liess am 7. September 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und Folgendes beantragen:
"1. Der
angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung
zu verweigern.
2.
Eventualiter sei der
angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Subeventualiter sei der
angefochtene Bauentscheid mit einer Nebenbestimmung zu ergänzen, wonach die
Bauherrschaft vor Baufreigabe einen Standort der Wärmepumpe innerhalb
des Gebäudes nachzuweisen habe […].
4.
Eventualiter seien Disp.-Ziffn.
II und III des angefochtenen Rekursentscheids dahingehend zu korrigieren, dass
die Kosten je zu einem Viertel der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 sowie zur
Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und keine Parteientschädigung
zugesprochen werden.
5.
Es sei ein Augenschein vor Ort
durchzuführen.
6.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der
Beschwerdegegnerschaft."
Das Baurekursgericht mit Vernehmlassung vom
28.
September 2016 und C mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016
schlossen je auf Abweisung der Beschwerde; C beantragte zusätzlich eine
Parteientschädigung. Mit weiteren Stellungnahmen vom 21. November 2016 und
vom 5. Dezember 2016 hielten A und C an den jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Streitgegenstand bildet der
Bau zweier Mehrfamilienhäuser auf der Parzelle Kat.-Nr. 02. Die Parzelle liegt
in der Kernzone K2, für welche die Empfindlichkeitsstufe III gilt. Gemäss Art.
12.
der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Russikon vom 3. April 1995 (BZO)
dürfen Gebäude in der Kernzone K2 zwei Voll- und zwei Dachgeschosse sowie eine
Gebäudelänge von 30 m und eine Gebäudebreite von 18 m aufweisen.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt einen Augenschein. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,
steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Ein solcher wäre dann
geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar wären und anzunehmen wäre,
die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 2.2; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79). Die
Vorinstanz hat bereits einen Augenschein durchgeführt und diesen mittels
Protokoll und Fotografien dokumentiert. Wie sich sogleich zeigt, ist der
Sachverhalt damit rechtsgenügend erstellt, weshalb auf einen erneuten
Augenschein verzichtet werden kann.
3.
Der Beschwerdeführer wirft
der Vorinstanz vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben,
weil sie den Rekursentscheid unzureichend begründet habe.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst
unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt
zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die
(Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und
in ihrer Entscheidung berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar,
2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I
241.
E. 2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2
mit Hinweisen).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt allein
der angeblich geringe Umfang der Begründung nicht darauf schliessen, diese sei
ungenügend; es kommt vielmehr auf deren Inhalt an. Inhaltlich hat die
Vorinstanz sich in genügender Weise mit den Rügen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Diesem war es denn auch möglich, diesen Entscheid beim
Verwaltungsgericht anzufechten. Seine Ausführungen zur angeblichen Verletzung
der Begründungspflicht betreffen denn auch eher die materielle Richtigkeit der
vorinstanzlichen Entscheidbegründung.
4.
4.1
Weiter
rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er
habe keine materiellen Einwände betreffend Einordnung und Gestaltung der
streitgegenständlichen Bauten erhoben. Tatsächlich habe er bereits im
Rekursverfahren gerügt, dass in der Baubewilligung "keinerlei
Aufschluss darüber gegeben werde, inwiefern das Projekt auf die Kernzone und
damit auf die bauliche und landschaftliche Umgebung Bezug nehme".
Aufgrund der Unterlagen im Baubewilligungsverfahren könne dies nicht
abgeschätzt werden. Die Baubewilligungsbehörde wäre deshalb nach Ansicht des
Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, in nachvollziehbarer Weise zu
begründen, weshalb die Baute sich im Sinn von § 238 Abs. 2 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) genügend
einordne.
4.2
Die Rüge
des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb
sich die genügende Einordnung anhand der Baugesuchsunterlagen nicht beurteilen
lassen sollte. Der Beschwerdeführer hat sich im Rekursverfahren sodann darauf
beschränkt, pauschal zu behaupten, die Bauten würden sich nicht genügend einordnen,
ohne diese Rüge näher zu substanziieren. Konkret bemängelte er einzig, dass die
von der Baubewilligungsbehörde angeordnete Anpassung der Fenstergestaltung
nicht genüge und es nicht zulässig sei, die Prüfung des Material- und
Farbkonzepts sowie der Umgebungsgestaltung in einem späteren Verfahren
vorzunehmen. Damit fehlt es an genügenden Rügen bezüglich der Einordnung der
Gebäude. Der Beschwerdeführer hätte konkret darlegen müssen, inwiefern die
geplante Baute sich nicht genügend einordne. Insbesondere wenn – wie hier –
aufgrund einer summarischen Prüfung nicht ersichtlich ist, weshalb eine Baute
sich nicht genügend einordnen sollte, ist es nicht Sache der Rechtsmittelbehörden,
alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese im
Rechtsmittelverfahren nicht vorgetragen werden (ausführlich hierzu VGr,
4.
Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist
seiner Rügeobliegenheit weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren nachgekommen.
Es bleibt deshalb weiterhin völlig unklar, weshalb die streitgegenständliche Baute
sich nicht genügend einordnen bzw. die von der Baubewilligungsbehörde
angeordnete Anpassung der Fenstergestaltung dafür nicht genügen sollte.
4.3
Ebenso ist
nicht zu beanstanden, dass die Baubewilligungsbehörde die Prüfung des Material-
und Farbkonzepts sowie der Umgebungsgestaltung nicht bereits in der Baubewilligung
vornahm. Es handelt sich dabei um Fragen der Detailprojektierung, die sich im
Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens in der Regel noch nicht vernünftig
lösen lassen. Solche Fragen dürfen grundsätzlich in einem späteren
Bewilligungsverfahren beurteilt werden; das gilt auch dann, wenn die Einordnung
nach § 238 Abs. 2 PBG erhöhten Anforderungen zu genügen hat. Den
Nachbarn erwächst dadurch kein Nachteil, weil ihnen die Möglichkeit offensteht,
sich gegen eine spätere Zustimmung der Baubehörde zur Material- und Farbwahl
bzw. zur Umgebungsgestaltung ebenfalls mit Rekurs und Beschwerde zu wehren
(VGr, 28. November 2013; VB.2013.00253, E. 6.1.1 f.; RB 1989
Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14).
Soweit die Rügen des Beschwerdeführers betreffend
Umgebungsgestaltung Abgrabungen betreffen, welche direkt im Zusammenhang mit
den geplanten Bauten stehen, ist darauf nachfolgend einzugehen.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, nördlich von beiden Häusern seien Abgrabungen
geplant, die das nach Art. 23 Abs. 1 BZO zulässige Mass von 1 m
überschritten. Die private Beschwerdegegnerin macht geltend, auf den Rekus
hätte sich insoweit gar nicht eintreten lassen, weil der geltend gemachte
Mangel sich ohne Weiteres durch eine Nebenbestimmung hätte heilen lassen.
5.2
Grundsätzlich ist die
Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine
hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er
andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die
Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu
beseitigen vermag. Kein schutzwürdiges Interesse hat der Nachbar, wenn die
Gutheissung der Beschwerde bzw. Behebung der betreffenden Rüge die behauptete
Beeinträchtigung gar nicht abzuwenden vermöchte, wenn etwa ein Projektmangel
durch eine für den Nachbar bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden kann
(VGr, 16. Januar 2013, VB.2012.00310, E. 6.2; RB 1987 Nr. 3).
5.3
Hier
befinden sich die bemängelten Abgrabungen auf der vom Beschwerdeführer abgewandten
Seite der Häuser; es ist deshalb nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht dargetan, inwiefern er allein durch die Abgrabungen in
schutzwürdigen Interessen betroffen sein sollte. Seine Rüge zielt denn auch
eher darauf ab, dass die streitgegenständlichen Bauten sich aufgrund des
geltend gemachten Mangels nicht in der vorgesehenen Grösse und Gestaltung
realisieren liessen. Dem lässt sich indes nicht folgen. Zunächst halten die
Abgrabungen entlang der Nordfassade des Gebäudes A das zulässige Mass entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers auf der gesamten Fassadenlänge ein.
Entlang der Nordfassade des Gebäudes B wird das Höchstmass teilweise
überschritten, jedoch nur um etwa 10 cm. Zwar betrifft die zu grosse Abgrabung
auch den Bereich des Hauszugangs und einer Terrassentüre; der Mangel liesse
sich dort aber durch einen um etwa 10 cm angehobenen Boden im Hausbereich
– womit dort immer noch eine Raumhöhe von 2,30 m resultierte – bzw. bei
der Terrassentüre mit einer Schwelle im Hausinnern mittels Nebenbestimmung
heilen. Weshalb eine Reduktion der Abgrabung auf das zulässige Mass eine
weitgehende Umgestaltung des Gebäudes und damit verbunden eine erneute Prüfung
der genügenden Einordnung zur Folge haben müsste, ist nicht nachvollziehbar und
legt der Beschwerdeführer auch nicht näher dar. Demnach könnte die Rüge weder
eine den Beschwerdeführer begünstigende Projektanpassung noch eine
Bauverweigerung zur Folge haben und zielt damit ins Leere.
6.
Bezüglich Wärmepumpte rügt der Beschwerdeführer, die
Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seiner Rüge, die Wärmepumpe
müsse im Innern des Gebäudes stationiert werden, bereits nachgekommen sei. Die
Vorinstanz hat dies daraus geschlossen, dass die Bauherrschaft in ihrer Replik
sowie anlässlich des Augenscheins erklärt habe, die Wärmepumpe im Innern des
Gebäudes zu planen.
Ob eine solche Erklärung der Bauherrschaft genügt, kann
dahingestellt bleiben. Die Baubewilligungsbehörde hat die Frage des Standorts
der Wärmepumpe noch nicht abschliessend entschieden, sondern in ein
nachgeordnetes Bewilligungsverfahren verwiesen, was hier ohne Weiteres zulässig
ist, weil eine gesetzeskonforme Lösung jedenfalls möglich und der Standort der
Wärmepumpe für die Realisierung des Bauvorhabens nicht von entscheidender
Bedeutung ist. Sollte die Bauherrschaft entgegen ihrer Erklärung im
Rekursverfahren einen Standort für die Wärmepumpe ausserhalb des Gebäudes
wählen, kann der Beschwerdeführer sich dagegen mit den entsprechenden Rechtsmitteln
zur Wehr setzen.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei bezüglich der Tiefgarage zu Unrecht
von einem umweltrechtlichen Bagatellfall ausgegangen. Das von der privaten
Beschwerdeführerin eingereichte Lärmgutachten sei sodann falsch bzw. nicht
nachvollziehbar und es seien zu Unrecht keine Massnahmen zur Schallabsorption
geprüft worden.
7.2
Die
geplante Tiefgarage stellt eine Aussenlärm erzeugende neue ortsfeste Anlage im
Sinn von Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 der Lärmschutz-Verordnung vom
15.
Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) dar. Als solche hat sie einerseits die
einschlägigen Belastungsgrenzwerte der jeweiligen Empfindlichkeitsstufen
einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) und anderseits darf nach
dem in den Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom
7.
Oktober 1983 (SR 814.01) und Art. 7 Abs. 1 lit. a
LSV statuierten Vorsorgeprinzip verlangt werden, dass die Emissionen so weit
begrenzt werden, als dies technisch machbar und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich
tragbar ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist bei einer Tiefgarage
mit 27 Abstellplätzen, die der Erschliessung zweier Mehrfamilienhäuser mit
insgesamt 17 Wohnungen dient, nicht von einem umweltrechtlichen Bagatellfall
auszugehen (vgl. etwa BGr, 3. Februar 2010,1C_162/2009, E. 5),
weshalb das Vorsorgeprinzip hier zur Anwendung gelangt.
7.3
Das
Baugrundstück liegt in der Empfindlichkeitsstufe III, in der gemäss
Ziff. 2 von Anhang 3 bzw. Ziff. 2 von Anhang 6 der LSV für Strassen-
sowie Gewerbe bzw. Industrielärm ein Planungswert von 60 dB(A) am Tag und
50.
dB(A)in der Nacht gilt. Ein von der Bauherrschaft in Auftrag gegebenes
Lärmgutachten vom 15. Februar 2016 kommt zum Schluss, dass der
Beurteilungspegel am nächstgelegenen Fenster des Gebäudes B am Tag 48 dB(A)
und in der Nacht 46 dB(A) beträgt; die Planungswerte werden demnach klar
eingehalten. Dies gilt erst recht für das nächstgelegene Fenster der
Liegenschaft des Beschwerdeführers, wo der Beurteilungspegel am Tag 44 dB(A)
und in der Nacht 43 dB(A) beträgt. Entgegen den Vorbingen des
Beschwerdeführers ist das Lärmgutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Allfällige bestehende Unklarheiten konnten die Lärmgutachter jedenfalls mit
einer E-Mail vom 28. September 2016 nachvollziehbar ausräumen. Namentlich
ist nicht ersichtlich, weshalb hier ein im Gutachten zwar erwähnter, in den
Berechnungen aber nicht berücksichtigter Sicherheitszuschlag in Anschlag
gebracht werden müsste. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass keine
Pegelkorrektur für den Tongehalt vorgenommen wurde. Gemäss Angaben der Fachstelle
Lärmschutz (www.tba.zh.ch/internet/baudirektion/tba/de/laerm/laermvorsorge.html → Neuanlagen → Berechnungswerkzeug
Tiefgaragen) – auf die auch der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang
verweist – ist davon auszugehen, dass Parkierungslärm in einer Tiefgarage nicht
tonhaltig und eine Pegelkorrektur demnach nicht notwendig ist. Im Übrigen
würden die Planungswerte selbst bei einer Berücksichtigung dieser
Pegelkorrektur nicht überschritten.
7.4
Der
Beschwerdeführer verlangt, im Rahmen des Vorsorgeprinzips seien eine Einhausung
der Zufahrt und der Rampe zu prüfen, sowie die Rampenwände schallabsorbierend
auszugestalten.
Eine Einhausung der Garagenzufahrt liesse sich hier nicht
genügend in die Kernzonenumgebung des Baugrundstücks einordnen und erweist sich
deshalb baurechtlich als nicht möglich; entsprechend wurde auch die Zufahrt zur
Tiefgarage des Beschwerdeführers nicht eingehaust. Was die Regenrinnen
betrifft, hat die Bauherrschaft sinngemäss zugesichert, diese lärmarm
auszugestalten; darauf ist sie zu behaften und die Baubehörde wird dies bei der
Bauabnahme zu kontrollieren haben.
Bezüglich weiterer Massnahmen ist Folgendes zu beachten:
Der exponierteste Raum befindet sich in einem der streitgegenständlichen
Gebäude und verfügt über zusätzliche Lüftungsfenster an der südwestlichen Fassade
des Gebäudes B, was hier für die Frage der Notwendigkeit zusätzlicher
Massnahmen am Emissionspunkt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
berücksichtigt werden darf, weil die Grenzwerte an sämtlichen Fenstern
eingehalten werden und insofern kein mit BGE 142 II 100 vergleichbarer Fall
vorliegt. Sodann muss das Gefälle der Rampe gemäss Bauentscheid angepasst
werden, was gemäss den Darlegungen der Lärmgutachter zu einer weiteren
Verbesserung führt. Nach entsprechender Reduktion des Gefälles werden die
Planungswerte am lärmexponiertesten Fenster des Nachbargebäudes am Tag um 16,5 dB(A)
und in der Nacht um 8,1 dB(A) unterschritten. Mit einer hoch
absorbierenden Auskleidung von Portal und Rampenwänden träte eine Verbesserung
von 5 dB(A) ein; würde nur das Portal schallabsorbierend ausgekleidet,
könnte eine Verbesserung um 3 dB(A) erreicht werden. Angesichts dieser
verhältnismässig geringen Verbesserung bzw. der bereits tiefen Lärmbelastung
erweisen sich die verlangten zusätzlichen Massnahmen damit nicht mehr als
verhältnismässig. In diesem Sinn betrachtet denn auch die Fachstelle Lärmschutz
eine schallabsorbierende Auskleidung der Garagenzufahrt erst ab einer Grösse
von mehr als 40 Parkplätzen oder bei einer Distanz von weniger als 5 m vom
Empfangspunkt zur Rampenachse als notwendig; beides liegt hier nicht vor.
8.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die an der Südseite des
Gebäudes A vorgesehenen Lauben seien an die Gebäudebreite anzurechnen, weshalb
das zulässige Mass überschritten sei. Die zulässige Gebäudebreite beträgt hier
18.
m (Art. 12 Abs. 1 lit. j BZO). Gemäss § 28 Abs. 1
in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom
22.
Juni 1977 (ABauV, LS 700.2) werden oberirdische Vorsprünge über
mehr als ein Geschoss bei der Bestimmung der Gebäudebreite nur berücksichtigt,
sofern sie in der Richtung der betreffenden Fassade eine geschlossene Höhe von
mehr als 1,30 m aufweisen. Hier ergibt sich aus den Fassadenansichten,
dass die Balkongeländer offen ausgestaltet werden bzw. jedenfalls eine
geschlossene Höhe von klar weniger als 1,30 m aufweisen. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb
er aufgrund der Gebäudepläne zu einem anderen Schluss kommen will.
Soweit der Beschwerdeführer die Anrechenbarkeit der Lauben
sodann daraus ableiten will, dass diese durch das Steildach des Gebäudes
überdeckt werden, verkennt er, dass für die Gebäudebreite die Länge der Fassade
und nicht die Länge des Dachvorsprungs massgebend ist (vgl. § 28 Abs. 1
ABauV). Im Übrigen dürfen Balkone gemäss Art. 22 BZO nicht über den Dachvorsprung
hinausragen; die von der Bauherrschaft gewählte Gestaltung ist demnach gemäss
kommunalem Recht zwingend.
9.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, in beiden Gebäuden seien
in den Untergeschossen Hobbyräume vorgesehen, bei denen es sich aufgrund ihrer
Ausgestaltung um anrechenbare Räume handle. Diese Rüge wurde im Verfahren vor
den Vorinstanzen noch nicht erhoben und ist demnach neu.
Im baurechtlichen Verfahren gilt
weitgehend das Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7). Innerhalb des im Baurecht
häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres
Prozessthema durch die von der Behörde oder den Nachbarn geltend gemachten
Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem
Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der
Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger
Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 23. März
2011, VB.2010.00479, E. 3.1; VGr, 17. November 2010, VB.2010.00406,
E. 7; VGr, 7. Oktober 2010, VB.2009.00390, E. 3.1; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,
N. 301). Das muss jedenfalls insofern uneingeschränkt gelten, als
die neue Rüge sich auf neue Tatsachenbehauptungen abstützt, welche nicht durch
den vorinstanzlichen Entscheid notwendig geworden sind (Art. 52
Abs. 2 VRG; VGr, 10. Dezember 2015, VB.2015.00392, E. 5.2). Die
Rüge des Beschwerdeführers stützt sich auf die Behauptung, die Hobbyräume im
Untergeschoss seien so ausgestaltet, dass sie für den dauernden Aufenthalt von
Menschen geeignet seien; diese Räume bzw. deren konkrete bauliche Ausgestaltung
waren nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, weshalb
die Rüge des Beschwerdeführers sich auf eine neue Tatsachenbehauptung stützt
und damit unzulässig ist.
10.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz
habe ihn zu Unrecht als überwiegend unterliegend betrachtet und ihm gestützt
darauf die Rekurskosten zu 2/3 auferlegt und ihn zur Bezahlung einer
(reduzierten) Parteientschädigung an die private Beschwerdeführerin
verpflichtet.
Der Beschwerdeführer strebte im Rekursverfahren die
Aufhebung der Baubewilligung an, erreichte jedoch einzig, dass die private
Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Nebenbestimmung verpflichtet wurde, die F-Strasse
im Bereich des Grundstücks zu verbreitern. Hingegen betrachtete die Vorinstanz
seine zahlreichen weiteren Rügen – insbesondere auch jene betreffend Wärmepumpe
– als unbegründet. Zwar ist die genügende Erschliessung keine nur
untergeordnete Nebenfrage; eine Anpassung der Erschliessung ist aber auch nicht
derart weitgehend, dass ihr das gleiche Gewicht zukommen müsste wie der Frage,
ob der Bau als Ganzes zu verweigern sei. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers lässt sich sodann allein gestützt auf den Begründungsaufwand
der Vorinstanz für diese einzelne Rüge nicht darauf schliessen, der
Beschwerdeführer habe mindestens zur Hälfte obsiegt. Er verkennt in diesem
Zusammenhang, dass sich die Kostenauflage nach § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG primär danach richtet, mit welchen Anträgen die jeweilige
Partei durchdringt (Plüss, § 13 N. 51). Der Beschwerdeführer drang
mit seinem Antrag, die Baubewilligung sei zu verweigern, im Rekursverfahren
nicht durch, sondern erreichte einzig eine Anpassung der Erschliessungsstrasse.
Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei im Rekursverfahren als
derart unterliegend zu betrachten, dass ihm 2/3 der Rekurskosten aufzuerlegen
sind, ist deshalb nicht zu beanstanden. Aus denselben Gründen ist auch die
Zusprechung einer – wegen des teilweisen Unterliegens reduzierten –
Parteientschädigung an die mehrheitlich obsiegende private Beschwerdegegnerin
nicht rechtsfehlerhaft.
11.
11.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
11.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist dieser zu
verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 16'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 16'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …