VB.2016.00511
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00511
31. August 2017Deutsch8 min
(URT.2017.19187)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00511
Urteil
der 1. Kammer
vom 31. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Hütten, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
D,
Mitbeteiligte,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeinde Hütten bewilligte D im Jahr 2011 den Umbau
ihrer Liegenschaft F-Strasse 01 in Hütten. Nach Durchführung der Arbeiten
gelangte A am 20. März 2014 an das Bauamt Hütten und monierte unter
anderem, dass aufgrund der nicht bewilligten Überhöhe des neuen Daches Regenwasser
auf das Dach ihres Gebäudes an der F-Strasse 02 hinunterstürze und
unzumutbare Immissionen verursache. Sie ersuchte um Durchführung eines
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 empfahl das Bauamt
Hütten, bezüglich der Entwässerung eine pragmatische und einvernehmliche Lösung
zu suchen.
Erwägungen
II.
Am 4. Januar 2016 erhob A einen
Rechtsverweigerungsrekurs beim Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 5. Juli
2016.
trat das Baurekursgericht auf das Rechtsmittel infolge verspäteter Rekurserhebung
nicht ein.
III.
Gegen diesen Beschluss gelangte A mit Beschwerde vom 6. September
2016.
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den Gemeinderat Hütten
anzuweisen, über ihre Lärmklage betreffend Senkung der Immissionen durch
Regenwasser sowie über die Herbeiführung einer ordnungsgemässen
Dachentwässerung einen Entscheid zu treffen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 27. September
2016, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellte der Gemeinderat Hütten
mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2016; ausserdem ersuchte er um
Zusprechung einer Parteientschädigung. D hat sich nicht vernehmen lassen. In
ihren weiteren Eingaben vom 5. Dezember 2016 und 2. Februar 2017
hielt A an ihren Anträgen fest, ebenso der Gemeinderat Hütten mit
Stellungnahmen vom 28. Dezember 2016 und 20. Februar 2017.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 19
Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VRG kann mit Rekurs bzw. mit
Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren
Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der
beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung
stünde (statt vieler VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 1.1,
mit Hinweis auf RB 2005 Nr. 13).
Das Verwaltungsgericht ist
folglich grundsätzlich zuständig für die vorliegende Beschwerde, mit welcher
die Vorinstanz auf den Rekurs betreffend Rechtsverweigerung nicht eingetreten
ist.
1.2
Allerdings
hat die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren gegenüber ihrem Begehren vor
Rekursinstanz erweitert: Mit dem Rekurs hatte sie den Antrag gestellt, ihre
Lärmklage betreffend Senkung der Immissionen durch Regenwasser, das vom
Nachbargebäude F-Strasse 01 auf ihr Wohnhaus F-Strasse 02
herunterfalle, zu behandeln, den Sachverhalt abzuklären und einen Entscheid zu
treffen. Vor dem Verwaltungsgericht beantragte sie nun zusätzlich, über die
Herbeiführung einer ordnungsgemässen Dachentwässerung einen Entscheid zu
treffen. Auf dieses neue Sachbegehren ist nicht einzutreten (vgl. § 20a
Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Mit
Schreiben vom 30. Juni 2014 lehnte es das Bauamt Hütten ab, bezüglich der
monierten Überhöhe des neu erstellten Daches ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Bezüglich der Entwässerung empfahl das
Bauamt der Beschwerdeführerin sodann, eine pragmatische und einvernehmliche
Lösung mit der Mitbeteiligten zu suchen. Der Gemeinderat unterstütze eine technische
Lösung auf dem Dach.
Rund anderthalb Jahre später ist die Beschwerdeführerin
mit besagtem Rekurs an das Baurekursgericht gelangt.
Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs nicht ein und führte
dazu aus, die Beschwerdeführerin hätte auf das ablehnende Schreiben vom 30. Juni
2014.
innert der gesetzlichen Rekursfrist reagieren müssen. Das Gericht
qualifizierte den Rekurs deshalb als verspätet.
2.2
Zur
Wahrung ihrer Rechte war eine Reaktion der Beschwerdeführerin nach Treu und
Glauben indes einzig insoweit erforderlich, als es die Behörde grundsätzlich
ablehnte, sich (weiter) mit der Sache zu befassen. Dies trifft nur bezüglich
der monierten Überhöhe des Daches zu. Mit Bezug auf die Entwässerung – und
demnach auch bezüglich der damit zusammenhängenden "Lärmklage" – ist
dies dagegen nicht der Fall. Aus dem Gesamtkontext des Schreibens ist vielmehr
zu schliessen, die Gemeinde lehne ein Tätigwerden ihrerseits bzw. die
Notwendigkeit, für die "Entwässerung" eine Lösung zu treffen, nicht
prinzipiell ab. Sie legte es lediglich der Beschwerdeführerin nahe, sich
(vorerst) um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen. Mit der Beschwerdeantwort
stellt die Gemeinde denn auch klar, dass die Entwässerung der Dachfläche noch
nicht normgemäss erfolge; sie werde eine entsprechende Umsetzung der
Dachentwässerung fordern. Damit ist davon auszugehen, dass die Gemeinde mit dem
Schreiben vom 30. Juni 2014 betreffend die
Dachentwässerung und damit auch bezüglich der damit zusammenhängenden
Immissionen von einem noch pendenten Verfahren ausging. Während der Pendenz
dieses Verfahrens war die Beschwerdeführerin jederzeit berechtigt, dessen
(beschleunigte) Fortführung zu verlangen. Ebenso war sie – ohne vorgängige
Mahnung – zur Erhebung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurses
berechtigt (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 18 N. 46). Eine Verspätung liegt
insoweit nicht vor. Das Baurekursgericht ist deshalb auf den Rekurs zu Unrecht
nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen und der
Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist.
3.
Zur Vermeidung einer
weiteren Verfahrensverzögerung ist – trotz des Nichteintretensentscheids der
Rekursinstanz – von einer Rückweisung an diese nach § 64 VRG abzusehen und
über das Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbegehren vielmehr durch
das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden (§ 63 Abs. 1 VRG).
3.1
Das Verbot
der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr
hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre (BGE 135 I 265 E. 4.4;
BGE 130 I 312 E. 5.2; VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654, E. 3.1;
6.
März 2014, VB.2014.00022, E. 3.1; Gerold Steinmann in: Bernhard
Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A.,
Zürich etc. 2014, Art. 29 N. 22 ff., mit Hinweisen; Plüss,
Kommentar VRG, § 4a N. 19 ff.).
3.2
Zwar war es
grundsätzlich zulässig, die Lösung der Entwässerung mit dem Schreiben vom 30. Juni
2014.
zunächst den Parteien anheimzustellen, weshalb es fraglich ist, ob im
Zeitpunkt der Rekurserhebung eine Rechtsverzögerung bereits vorlag. Indessen
ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Gemeinde inzwischen Anstalten zur
Fortführung des Verfahrens getroffen hätte. Sie hat vielmehr auch nach
Rekurserhebung, inzwischen seit über anderthalb Jahren, weiterhin und damit
überlang mit einer Fortführung des Verfahrens zugewartet. Sie ist folglich
antragsgemäss anzuweisen, über die Lärmklage der Beschwerdeführerin betreffend
Senkung der Immissionen durch Regenwasser, das vom Nachbargebäude F-Strasse 01
auf das Gebäude F-Strasse 02 in Hütten herunterfällt, einen Entscheid zu
treffen.
Entsprechend ist die
Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen.
4.
Gemäss § 13 Abs. 2 VRG (in Verbindung mit § 65
a Abs. 2) tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Zudem kann bei der Verlegung der Kosten das
Verursacherprinzip greifen (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.).
Die Beschwerdeführerin ist an die Rekursinstanz gelangt, ohne dass sie den Beschwerdegegner
zuvor in ersichtlicher Weise um (beschleunigte) Fortsetzung des Verfahrens
ersucht hätte. Dies ist im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl.
Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 48). Insgesamt erscheint es
als angemessen, die Kosten von Rekurs- und
Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je hälftig
aufzuerlegen.
Auch bei der Frage nach einer Parteientschädigung kann das
Verursacherprinzip mitberücksichtigt werden (Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 27). Dementsprechend rechtfertigt es sich vorliegend, die gegenseitigen
Ansprüche wettzuschlagen bzw. für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu
verzichten.
5.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr,
16.
Januar 2014,1C_748/2013, E. 1).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts
vom 5. Juli 2016 aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, über die Lärmklage der Beschwerdeführerin
betreffend Senkung der Immissionen durch Regenwasser, das vom Nachbargebäude F-Strasse 01
auf das Wohnhaus F-Strasse 02 in Hütten herunterfällt, einen Entscheid zu
treffen.
Im
Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Rekursverfahrens (insgesamt Fr. 1'650.-) sowie die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …