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Entscheid

VB.2016.00511

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00511

31. August 2017Deutsch8 min

(URT.2017.19187)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde Hütten bewilligte D im Jahr 2011 den Umbau

ihrer Liegenschaft F-Strasse 01 in Hütten. Nach Durchführung der Arbeiten

gelangte A am 20. März 2014 an das Bauamt Hütten und monierte unter

anderem, dass aufgrund der nicht bewilligten Überhöhe des neuen Daches Regenwasser

auf das Dach ihres Gebäudes an der F-Strasse 02 hinunterstürze und

unzumutbare Immissionen verursache. Sie ersuchte um Durchführung eines

nachträglichen Baubewilligungsverfahrens.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 empfahl das Bauamt

Hütten, bezüglich der Entwässerung eine pragmatische und einvernehmliche Lösung

zu suchen.

Erwägungen

II.

Am 4. Januar 2016 erhob A einen

Rechtsverweigerungsrekurs beim Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 5. Juli

2016.

trat das Baurekursgericht auf das Rechtsmittel infolge verspäteter Rekurserhebung

nicht ein.

III.

Gegen diesen Beschluss gelangte A mit Beschwerde vom 6. September

2016.

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den Gemeinderat Hütten

anzuweisen, über ihre Lärmklage betreffend Senkung der Immissionen durch

Regenwasser sowie über die Herbeiführung einer ordnungsgemässen

Dachentwässerung einen Entscheid zu treffen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 27. September

2016, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellte der Gemeinderat Hütten

mit Beschwerdeantwort vom 11. No­vember 2016; ausserdem ersuchte er um

Zusprechung einer Parteientschädigung. D hat sich nicht vernehmen lassen. In

ihren weiteren Eingaben vom 5. Dezember 2016 und 2. Februar 2017

hielt A an ihren Anträgen fest, ebenso der Gemeinderat Hütten mit

Stellungnahmen vom 28. Dezember 2016 und 20. Februar 2017.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 19

Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VRG kann mit Rekurs bzw. mit

Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren

Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der

beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung

stünde (statt vieler VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 1.1,

mit Hinweis auf RB 2005 Nr. 13).

Das Verwaltungsgericht ist

folglich grundsätzlich zuständig für die vorliegende Beschwerde, mit welcher

die Vorinstanz auf den Rekurs betreffend Rechtsverweigerung nicht eingetreten

ist.

1.2

Allerdings

hat die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren gegenüber ihrem Begehren vor

Rekursinstanz erweitert: Mit dem Rekurs hatte sie den Antrag gestellt, ihre

Lärmklage betreffend Senkung der Immissionen durch Regenwasser, das vom

Nachbargebäude F-Strasse 01 auf ihr Wohnhaus F-Strasse 02

herunterfalle, zu behandeln, den Sachverhalt abzuklären und einen Entscheid zu

treffen. Vor dem Verwaltungsgericht beantragte sie nun zusätzlich, über die

Herbeiführung einer ordnungsgemässen Dachentwässerung einen Entscheid zu

treffen. Auf dieses neue Sachbegehren ist nicht einzutreten (vgl. § 20a

Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Mit

Schreiben vom 30. Juni 2014 lehnte es das Bauamt Hütten ab, bezüglich der

monierten Überhöhe des neu erstellten Daches ein nachträgliches

Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Bezüglich der Entwässerung empfahl das

Bauamt der Beschwerdeführerin sodann, eine pragmatische und einvernehmliche

Lösung mit der Mitbeteiligten zu suchen. Der Gemeinderat unterstütze eine technische

Lösung auf dem Dach.

Rund anderthalb Jahre später ist die Beschwerdeführerin

mit besagtem Rekurs an das Baurekursgericht gelangt.

Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs nicht ein und führte

dazu aus, die Beschwerdeführerin hätte auf das ablehnende Schreiben vom 30. Juni

2014.

innert der gesetzlichen Rekursfrist reagieren müssen. Das Gericht

qualifizierte den Rekurs deshalb als verspätet.

2.2

Zur

Wahrung ihrer Rechte war eine Reaktion der Beschwerdeführerin nach Treu und

Glauben indes einzig insoweit erforderlich, als es die Behörde grundsätzlich

ablehnte, sich (weiter) mit der Sache zu befassen. Dies trifft nur bezüglich

der monierten Überhöhe des Daches zu. Mit Bezug auf die Entwässerung – und

demnach auch bezüglich der damit zusammenhängenden "Lärmklage" – ist

dies dagegen nicht der Fall. Aus dem Gesamtkontext des Schreibens ist vielmehr

zu schliessen, die Gemeinde lehne ein Tätigwerden ihrerseits bzw. die

Notwendigkeit, für die "Entwässerung" eine Lösung zu treffen, nicht

prinzipiell ab. Sie legte es lediglich der Beschwerdeführerin nahe, sich

(vorerst) um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen. Mit der Beschwerdeantwort

stellt die Gemeinde denn auch klar, dass die Entwässerung der Dachfläche noch

nicht normgemäss erfolge; sie werde eine entsprechende Umsetzung der

Dachentwässerung fordern. Damit ist davon auszugehen, dass die Gemeinde mit dem

Schreiben vom 30. Juni 2014 betreffend die

Dachentwässerung und damit auch bezüglich der damit zusammenhängenden

Immissionen von einem noch pendenten Verfahren ausging. Während der Pendenz

dieses Verfahrens war die Beschwerdeführerin jederzeit berechtigt, dessen

(beschleunigte) Fortführung zu verlangen. Ebenso war sie – ohne vorgängige

Mahnung – zur Erhebung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurses

berechtigt (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 18 N. 46). Eine Verspätung liegt

insoweit nicht vor. Das Baurekursgericht ist deshalb auf den Rekurs zu Unrecht

nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen und der

Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist.

3.

Zur Vermeidung einer

weiteren Verfahrensverzögerung ist – trotz des Nichteintretensentscheids der

Rekursinstanz – von einer Rückweisung an diese nach § 64 VRG abzusehen und

über das Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbegehren vielmehr durch

das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden (§ 63 Abs. 1 VRG).

3.1

Das Verbot

der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder

Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr

hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre (BGE 135 I 265 E. 4.4;

BGE 130 I 312 E. 5.2; VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654, E. 3.1;

6.

März 2014, VB.2014.00022, E. 3.1; Gerold Steinmann in: Bernhard

Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A.,

Zürich etc. 2014, Art. 29 N. 22 ff., mit Hinweisen; Plüss,

Kommentar VRG, § 4a N. 19 ff.).

3.2

Zwar war es

grundsätzlich zulässig, die Lösung der Entwässerung mit dem Schreiben vom 30. Juni

2014.

zunächst den Parteien anheimzustellen, weshalb es fraglich ist, ob im

Zeitpunkt der Rekurserhebung eine Rechtsverzögerung bereits vorlag. Indessen

ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Gemeinde inzwischen Anstalten zur

Fortführung des Verfahrens getroffen hätte. Sie hat vielmehr auch nach

Rekurserhebung, inzwischen seit über anderthalb Jahren, weiterhin und damit

überlang mit einer Fortführung des Verfahrens zugewartet. Sie ist folglich

antragsgemäss anzuweisen, über die Lärmklage der Beschwerdeführerin betreffend

Senkung der Immissionen durch Regenwasser, das vom Nachbargebäude F-Strasse 01

auf das Gebäude F-Strasse 02 in Hütten herunterfällt, einen Entscheid zu

treffen.

Entsprechend ist die

Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen.

4.

Gemäss § 13 Abs. 2 VRG (in Verbindung mit § 65

a Abs. 2) tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Zudem kann bei der Verlegung der Kosten das

Verursacherprinzip greifen (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.).

Die Beschwerdeführerin ist an die Rekursinstanz gelangt, ohne dass sie den Beschwerdegegner

zuvor in ersichtlicher Weise um (beschleunigte) Fortsetzung des Verfahrens

ersucht hätte. Dies ist im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl.

Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 48). Insgesamt erscheint es

als angemessen, die Kosten von Rekurs- und

Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je hälftig

aufzuerlegen.

Auch bei der Frage nach einer Parteientschädigung kann das

Verursacherprinzip mitberücksichtigt werden (Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 27). Dementsprechend rechtfertigt es sich vorliegend, die gegenseitigen

Ansprüche wettzuschlagen bzw. für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu

verzichten.

5.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr,

16.

Januar 2014,1C_748/2013, E. 1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts

vom 5. Juli 2016 aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, über die Lärmklage der Beschwerdeführerin

betreffend Senkung der Immissionen durch Regenwasser, das vom Nachbargebäude F-Strasse 01

auf das Wohnhaus F-Strasse 02 in Hütten herunterfällt, einen Entscheid zu

treffen.

Im

Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Rekursverfahrens (insgesamt Fr. 1'650.-) sowie die Kosten des

Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …