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Entscheid

VB.2016.00512

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00512

21. Dezember 2016Deutsch31 min

(URT.2016.18598)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1980, Staatsangehöriger von Gabun, reiste am 4. November 1987 zum

Verbleib bei seinen Pflegeeltern in die Schweiz ein. Am 18. Oktober 1988

wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung und am 18. Oktober 1993 die

Niederlassungsbewilligung erteilt. Er ist ledig und hat keine Kinder.

B. A ist

in der Schweiz mehrfach straffällig geworden:

-

Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 22. April 1999

wurde er wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger

Sachbeschädigung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober

1951 (BetmG) sowie wegen unvollendeten versuchten Raubs schuldig gesprochen und

in ein Erziehungsheim für Jugendliche eingewiesen.

-

Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Zürich vom 25. September

2001 wurde er wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe

von drei Tagen verurteilt.

-

Mit Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons E vom

27. Mai 2003 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls, Übertretung des

BetmG sowie Verstosses gegen das Transportgesetz vom 4. Oktober 1985 (TG)

schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen sowie einer

Busse von Fr. 360.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 29. August

2003 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Hausfriedensbruchs, geringfügiger Sachbeschädigung sowie Übertretung des BetmG

schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 1. Oktober

2003 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu

einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni

2004 wurde er wegen Beschimpfung schuldig gesprochen und zu

einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.

-

Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember

2004 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung, mehrfachen

Diebstahls, teilweise in geringfügigem Wert, versuchten Diebstahls, einfacher

Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und

zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Februar

2005 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, mehrfacher

Übertretung des BetmG, Hehlerei, Hausfriedensbruchs sowie Tätlichkeiten

schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai

2005 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfacher Übertretung des

BetmG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar

2006 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, geringfügigen Diebstahls und

Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen

verurteilt.

-

Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich

vom 24. Januar 2007 wurde er wegen Raubs sowie Übertretung des

BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten

und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt.

-

Mit Bussenverfügung des Untersuchungsrichteramts

St. Gallen vom 11. Februar 2008 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung

gegen das TG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

-

Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil

vom 18. August 2009 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,

mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, Drohung, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen

Tätlichkeiten, sexueller Belästigung, mehrfachen Vergehens gegen das BetmG

sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer

Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von Fr. 1'200.-

verurteilt; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zum Zweck einer ambulanten

Behandlung im Sinn von Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21. Dezember 1937 (StGB) aufgeschoben.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. März

2010 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie

Vergehens gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu Fr. 30.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

vom 10. April 2010 wurde er wegen Drohung und Tätlichkeiten zu insgesamt

256 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober

2010 wurde er wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu 360

Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. August

2012 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig

gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. November

2012 wurde er wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September

2013 wurde er wegen sexueller Belästigung schuldig gesprochen und zu einer

Busse von Fr. 400.- verurteilt.

-

Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. Oktober

2013 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung des

BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Mo­naten

sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Die mit Urteil des Bezirksgerichts

Hinwil vom 18. August 2009 angeordnete ambulante Massnahme wurde aufgehoben

und die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten für vollziehbar erklärt. Der Vollzug

der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 12. November

2013 wurde er wegen mehrfacher vorsätzlicher Tätlichkeiten schuldig gesprochen

und zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juni

2014 wurde er wegen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer

Busse von Fr. 100.- verurteilt.

Am 25. November 2003, am 3. Juni

2005, am 28. März 2007 und am 10. Juni 2010 wurde A wegen seiner

Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt.

C. Mit

Verfügung vom 12. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons

Zürich die Niederlassungsbewilligung A, wies ihn aus der Schweiz weg und

ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach

Beendigung der Massnahme zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. Juli 2016 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war, und stellte fest, dass A die Schweiz nach

der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unverzüglich zu verlassen habe.

III.

Am 8. September 2016 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte, der angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion sei

aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Zudem sei

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter beantragte

er, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und ein aktueller ausführlicher

Zwischenbericht (des ärztlichen Dienstes und des Sozialarbeiters) der Psychiatrischen

Klinik B und ein Sachverständigengutachten zur Frage der Integration und

Rückfallwahrscheinlichkeit einzuholen. Weiter sei ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen

Klinik B einzuholen, ob ihm trotz seiner psychischen Erkrankung ein Leben in D

zumutbar sei.

In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung verzichtete am 23. September

2016.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet

wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als

längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II

377).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist am 24. Oktober 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Mona­ten

verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das

Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die

Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit

hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter

bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land

verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.

wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die

öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).

3.2

Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV

verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen

Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der

Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer

Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts

wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts

rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist

den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96

AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu

übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,

den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen

Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im

Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE

139.

I 31).

3.3

Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen

dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz

gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8

EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November

2013.

[Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat

aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für

einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders

intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher

oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine

lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE

130.

II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c). Bei Straffälligkeit und

mangelhafter Integration fällt ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung

aufgrund von Art. 8 EMRK ausser Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen

von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden,

sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen

Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März

2002.

[Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden

öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das

öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein

"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf

das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer

"fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember

2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich

mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der

Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5

Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013,

E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere

der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob

er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um

Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land;

(3) seit der Tatbegehung verstrichener Zeit und das Verhalten des

Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären

Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem

Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen

Dauer der Fernhaltung.

4.

4.1

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall

des Widerrufs­grunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b

AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit

einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft. Das Strafmass von

15.

Monaten Freiheitsstrafe indiziert ein mittleres migrationsrechtliches

Verschulden, liegt es zwar über der Grenze von einem Jahr, welche für

die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit.

4.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer

Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter

bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Aus

dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,

31.

Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1

Der Beschwerdeführer ist seit seinem 19. Lebensjahr

durchwegs negativ aufgefallen und ist 22 Mal strafrechtlich zu

insgesamt über vier Jahren und drei Monaten Freiheitssstrafe verurteilt worden.

Die Verurteilungen haben im April 1999 begonnen, als er wegen

Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher

Übertretung des BetmG sowie des unvollendeten versuchten Raubes schuldig

gesprochen wurde; im September 2001 folgte die Verurteilung wegen

Hausfriedensbruchs; im Mai 2003 eine solche wegen geringfügigen Diebstahls,

Übertretung des BetmG sowie Verstosses gegen das TG, im August 2003 wegen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruchs, geringfügiger

Sachbeschädigung sowie Übertretung des BetmG, im Oktober 2003 wegen mehrfachen

Hausfriedensbruchs, im Juni 2004 wegen Beschimpfung, im Dezember

2004.

wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung, mehrfachen

Diebstahls, teilweise in geringfügigem Wert, versuchten Diebstahls, einfacher

Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des BetmG, im Februar 2005 wegen

mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, mehrfacher Übertretung des BetmG,

Hehlerei, Hausfriedensbruchs sowie Tätlichkeiten, im Mai 2005 wegen geringfügigen

Diebstahls sowie mehrfacher Übertretung des BetmG, im Februar 2006 wegen einfacher

Körperverletzung, geringfügigen Diebstahls und Tätlichkeiten, im Januar

2007.

wegen Raubs und Übertretung des BetmG, im Februar

2008.

wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das TG, im August 2009 wegen

mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen

Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, Drohung, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

mehrfachen Tätlichkeiten, sexueller Belästigung, mehrfachen Vergehens gegen das

BetmG sowie mehrfacher Übertretung des BetmG, im März 2010 wegen Drohung

gegen Behörden und Beamte sowie Vergehens gegen das BetmG, im April

2010.

wegen Drohung und Tätlichkeiten, im Oktober 2010 wegen einfacher Körperverletzung,

im August 2012 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, im

November 2012 wegen Hausfriedensbruchs, im September 2013 wegen sexueller

Belästigung, im Oktober 2013 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehens gegen das BetmG sowie

mehrfacher Übertretung des BetmG und schliesslich im November 2013 wegen mehrfacher

Tätlichkeiten und im Juni 2014 wiederum wegen Übertretung des BetmG.

Der das vorliegende Verfahren

auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem begründeten Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2013 folgende erstellte

Sachverhalte zugrunde: Der Beschwerdeführer richtete am 1. Januar 2011 im Tankstellenladen F

Sachschaden an, indem er einige Glasflaschen Bier umstiess. Als der

Geschäftsführer (Geschädigter) ihn am Verlassen des Geschäfts ohne Begleichung

des Schadens hindern wollte, rempelte ihn der Beschwerdeführer heftig an, indem

er zunächst frontal und mit grosser Wucht in ihn hineinlief. Sodann packte er

den Mann mit einer Hand vorne am Hals und stiess ihn rückwärts auf den Boden,

sodass dieser infolge des Aufpralls Verletzungen am Hinterkopf und am Becken

erlitt. Der Beschwerdeführer hielt den rücklings auf dem Boden liegenden

Geschädigten weiterhin mit einer Hand am Hals fest und schlug ihn mehrmals ins

Gesicht. Durch diese Tat zog sich der Geschädigte Schürfungen am linken seitlichen

Fussknöchel, über dem Fussrist rechts und am Kopf an der Schädeloberseite sowie

multiple Prellungen am ganzen Körper zu. Der Geschädigte war in der Folge

während fünf Tagen vollständig und während weiterer drei Tage nur zu 75 %

arbeitsunfähig.

Am 13. Juli 2011 versuchte sich der Beschwerdeführer

einer Fahrausweiskontrolle zu entziehen. Als der Kontrolleur (Geschädigter) ihm

folgte und erneut aufforderte, seine Fahrkarte vorzuweisen, schlug er dem

Geschädigten ins Gesicht, welcher den Schlag jedoch abwehren konnte und

lediglich am Hals getroffen wurde. Hierauf hielt der Geschädigte den Beschwerdeführer

an der Hand fest, woraufhin der Beschwerdeführer sich zu wehren versuchte und

mit beiden Händen mehrfach Richtung Gesicht des Geschädigten schlug. Der Geschädigte

wehrte diese Schläge ab, wodurch er an seinen Händen sowie am Hals und an der

Schulter getroffen wurde. Der Beschwerdeführer brach dem Geschädigten an der

rechten Hand den kleinen Finger am Fingergelenk und riss die Strecksehne des

rechten Ringfingers aus, weshalb sich der Geschädigte einer Operation

unterziehen musste und mindestens vom 13. Juli 2011 bis 30. August

2011.

zu 100% arbeitsunfähig war. Zudem erlitt er am linken Knie eine

Schürfwunde sowie eine Quetschung, indem er vom Beschwerdeführer mehrmals

getreten wurde. Sodann kaufte und verkaufte der Beschwerdeführer ca. vier Gramm

Marihuana und konsumierte täglich durchschnittlich fünf Joints von knapp einem

Gramm Marihuana. Das Gericht befand das Verschulden betreffend der einfachen

Körperverletzung sowie Drohung gegen Behörden und Beamte als nicht mehr leicht

und bezeichnete sein Verhalten als völlige Überreaktion, fernab jeglichen

Respekts vor der körperlichen Integrität der Opfer. Beim Vergehen gegen das

BetmG befand es das Verschulden als leicht, da es sich um einen Bagatellfall

handle. Erheblich strafmindernd befand es, dass der Beschwerdeführer bereits

seit seiner Kindheit entwurzelt und umhergeschoben worden sei, was den Griff

zum Alkohol und zu den Betäubungsmitteln zumindest erklärbar mache.

Straferhöhend befand es die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie den Umstand,

dass die angeordnete ambulante Therapie offensichtlich keine Wirkung zeigte.

Leicht straferhöhend wertete es, dass der Beschwerdeführer sich zwar geständig

zeigte, jedoch nicht den Anschein machte, als würde er sein Unrecht einsehen.

4.2.2

Rechtsprechungsgemäss besteht bei schweren Straftaten,

Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche

dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dies gilt auch

dann, wenn die betroffene Person schon sehr lange in der Schweiz lebt oder hier

geboren ist (BGE 139 I 31, E. 2.3.1). Mit seiner

wiederholten Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer einen breiten Deliktkatalog

über einen langen Zeitraum erfüllt und damit gegenüber der hiesigen

Rechtsordnung eine gleichgültige Haltung gezeigt. Die zahlreichen von ihm

begangenen Straftaten lassen auf ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden

schliessen. Negativ ins Gewicht fallen vor allem

die vom Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte. Gewaltdelikte

begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes

des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein

erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen

Bewilligung. Der Beschwerdeführer hat sich zudem eines Raubdelikts schuldig

gemacht, welches nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der

Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl.

Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a

Abs. 1 lit. c StGB). Dieser Verurteilung vom 24. Januar 2007 lag

folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer fragte einen ihm unbekannten

Mann um Fr. 2.- Bargeld. Als dieser sich weigerte, ihm Geld zu geben,

packte er ihn mit der Hand vorne am Kragen an dessen Trainingsanzug, nahm ihm

mit der anderen Hand das Portemonnaie aus der Hand und erbeutete so Fr. 15.-

Bargeld. Durch sein bisheriges Verhalten demonstrierte der Beschwerdeführer

eine soziale Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der

schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer

Menschen im Besonderen. Die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte lassen nach

dem Gesagten auf ein erhebliches Verschulden schliessen.

4.2.3

Betreffend der Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Der

Beschwerdeführer ist trotz der ihm gebotenen Chancen seit seinem jungen Erwachsenenalter durchgehend

strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er liess sich weder durch Erziehungsmassnahmen,

eine ambulante Therapie, 22 Verurteilungen zu Bussen, Geld- und

Freiheitsstrafen noch durch vier migrationsrechtliche Verwarnungen beeindrucken

und zeigte sich damit als unbelehrbar.

Seit dem 9. Oktober 2014

befindet sich der Beschwerdeführer im stationären Massnahmenvollzug in der

Psychiatrischen Klinik B und ist seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung

getreten. Gemäss Auskunft von Dr. med. univ. G, Therapeutische Leitung,

Oberarzt Psychiatrische Klinik B, vom 12. April 2016 besteht zwischen der

Erkrankung des Beschwerdeführers – er leidet an einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen, einem

Abhängigkeitssyndrom von Cannaboiden und einer wahnhaft-psychotischen Störung

durch Cannobinoide – und der Delinquenz ein Zusammenhang. Der Beschwerdeführer

werde die Klinik seiner Meinung nach als anderer Mensch verlassen. Gemäss der

Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 25. April

2016.

lassen sich gestützt auf den Zwischenbericht der Klinik B vom 17. September

2015.

sowie die Ergänzungen im Protokoll der Anhörung vom 22. März 2016 in

Bezug auf das Rückfallrisiko indessen noch keine genauen Angaben machen: Der

Beschwerdeführer könne das Verhalten seines Gegenübers aufgrund seiner Unsicherheiten

bzw. krankheitsbedingt nicht richtig einschätzen und reagiere entsprechend

unangemessen. Die vorhandenen Defizite würden durch Trainings sozialer und

kommunikativer Fähigkeiten ausgeglichen. Mit den entsprechenden Interventionen

sei erst begonnen worden. Dem Zwischenbericht der Klinik B vom 4. August

2016.

lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang kein

delinquentes Verhalten zeige und nachweislich abstinent sei. Hingegen liege

noch keine hinreichende Delikteinsicht vor. Die Wahrscheinlichkeit wiederholter

Körperverletzungen sei jedoch als eher als gering einzuschätzen. Es bestehe

aber eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sein Leben noch nicht selbständig

bewältigen könne, weshalb eine bedingte Entlassung verfrüht erscheine.

Auch wenn positive

Entwicklungen hinsichtlich Arbeitseinsatz und dauerhafter Sucht­abstinenz bestehen und der Beschwerdefrüher seit Beginn der stationären Massnahme nicht

mehr straffrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann daraus noch nicht

geschlossen werden, es liege keine Rückfallgefahr vor. Dem Wohlverhalten im

Vollzug kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung

generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen,

verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf

das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September 2010,2C_331/2010,

E. 3.3). Selbst eine aus Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung

schliesst zudem eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus, da Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche

Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Zudem kann auf das Einholen

eines aktuellen und ausführlichen Berichts der Klinik B

zur Frage der künftigen Integration und Rückfallgefahr verzichtet werden: Auch

wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers berechtigte

Zweifel an seinem zukünftigen Wohlverhalten bestehen, kann letztlich offengelassen

werden, ob eine Rückfallgefahr zu bejahen ist. Bei ausländischen

Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom

21.

Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der

Rückfallgefahr nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der

aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt

werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar

2016,2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 6.1.2).

4.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 15 Monaten ein mittleres

migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches

jedoch durch die Art, Anzahl und Frequenz der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte

massiv erhöht wird. Da sich der Beschwerdeführer weder von

jugendstrafrechtlichen Sanktionen, 22 Verur­teilungen (zu Bussen, Geld-

und Freiheitsstrafen), einer ambulanten Therapie noch von vier

migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz abhalten liess,

entsteht von ihm das Bild eines uneinsichtigen, gewalttätigen Gewohnheitsverbrechers,

der die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte, und bei welchem die in

einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind und

bleiben. Bei dieser Sachlage ist ein weiteres Verbleiben des Beschwerdeführers

in der Schweiz grundsätzlich ausgeschlossen, und es besteht damit ein

gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.

5.

5.1

Dem öffentlichen

Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen.

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung

sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen.

Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer

in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die

Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder

die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2

Angesichts

der Schwere seiner Straffälligkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen,

damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Solche aussergewöhnlichen

Umst.de sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:

5.2.1

Der Beschwerdeführer wurde in Gabun geboren und lebte gemäss eigenen

Angaben während dem ersten bis allenfalls zweiten Lebensjahr bei seiner Mutter.

Danach habe er bis zu seinem sechsten Lebensjahr bei seiner Grossmutter

mütterlicherseits gelebt. Im sechsten Lebensjahr habe ihn seine kinderlose

Tante mütterlicherseits in die Schweiz geholt. Bereits nach wenigen Wochen sei

er aufgrund einer fehlenden Aufenthaltsbewilligung oder einer unklaren

Krankheit in ein Kinderheim im Ausland gekommen. Während der nächsten 1 ½ Jahren habe er ca. sechs

Monate dort gelebt. Dazwischen hätten intermittierende Aufenthalte bei der

Tante in der Schweiz stattgefunden. Während der zweiten Klasse sei der Tante

aufgrund einer angeblichen Überforderung die Erziehungsgewalt entzogen worden,

weshalb er bevormundet worden sei. Er sei dann in das Kinderheim H gekommen,

wo er die Primarschule besucht habe. Ab der siebten Klasse habe er in einer

Pflegefamilie im Kanton I gelebt, wo es ihm super gefallen habe. Zwischen dem

17.

/18. Lebensjahr sei er wieder nach J gezogen, weil er seine Tante vermisst

habe. Die ersten sechs Monate habe er bei einer Kollegin gelebt und seinen

Lebensunterhalt mit Raub und Diebstahl bestritten. Aus diesem Grund sei er im

Jugendheim K untergebracht worden, welches er bereits nach zwei Wochen wieder

habe verlassen müssen. Danach sei er für ca. vier Jahre, bis 2002, im

Massnahmenzentrum L für straffällige männliche Jugendliche und junge Erwachsene

untergebracht worden. Dort habe er eine Ausbildung zum … begonnen, welche er

aber wegen Konflikten mit dem Vorgesetzten und Nichtgefallens abgebrochen habe.

Im Folgenden habe er eine Lehre zum Metallbauer begonnen, diese aber nach 2 ½ Jahren abgebrochen, das es

ihm "zu viel" gewesen sei. Nach Beendigung der Massnahme sei er zu

einem Kollegen gezogen. Bis ca. 2008/2009 sei er intermittierend nach drei- bis

viermonatigen Phasen in Freiheit und meist Obdachlosigkeit für drei bis

15.

Monate im Gefängnis gewesen. Mit Beginn einer ambulanten Massnahme sei

er lediglich einmal 2011 zur Abgeltung von Bussen über zwei Monate im Gefängnis

gewesen, sonst habe er bis Sommer 2012 in einem Zimmer in J gelebt. Dort sei er

aufgrund von Renovationsarbeiten ausgezogen. Ab September 2012 lebte er im Männerheim

in J und arbeite maximal 50 Stunden pro Monat in einem

Beschäftigungsprogramm der Stadt J. Seit Oktober 2014 befindet er sich im stationären

Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik B.

5.3

Der Beschwerdeführer ist heute 36 Jahre

alt und lebt seit nunmehr über 29 Jahren in der Schweiz. Er hat somit

einen Teil seiner Kindheit und die Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Auch

wenn ihm nach solch einer langen Anwesenheit eine gewisse Verwurzelung in der

Schweiz nicht abzusprechen ist, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

dennoch von einer erfolgreichen Integration nicht die Rede sein. Gemäss dem

Zwischenbericht der Klinik B vom 18. August 2016 unterhält er hier kaum

nennenswerte Beziehungen, ausser zu einer Tante. Von

einer erfolgreichen sozialen Integration kann auch aufgrund der Straftaten und

der dabei an den Tag gelegten sozialen Gefährlichkeit (gewalttätiges Angreifen

und sexuelle Belästigung von ihm unbekannten Personen) keine Rede sein (vgl.

Art. 4 lit. a Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und

Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA]; BGr, 15. April 2014,

2C_764/2013, E. 3.5). An dieser Feststellung vermag auch der

Hinweis, dass er im Kindesalter an einer reaktiven Bindungsstörung litt und

aktuell eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden

Anteilen diagnostiziert wurde, nichts ändern. Sodann

kann ihm auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration

beschieden werden. Der Beschwerdeführer hat hier die Schulen besucht, jedoch

keine Berufslehre abgeschlossen und war nie im ersten Arbeitsmarkt tätig. Seit

dem 1. März 2003 muss er von der Sozialhilfe unterstützt werden und hat

Leistungen in der Höhe mit von Fr. 222'101.30 (Stand 9. September

2015) bezogen. Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden, gemäss Auskunft des

Obergerichts schuldet er dem Kanton Zürich aufgrund der Strafverfahren rund Fr. 36'420.-.

5.4

Der Beschwerdeführer ist erwachsen, unverheiratet und hat keine

Kinder. Er kann somit diesbezüglich keinen Schutz aus Art. 8 EMRK (Recht

auf Familie) ableiten (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung können gegebenenfalls zu einer

Beeinträchtigung der Beziehung zu seiner Tante führen. Beziehungen

ausserhalb der Kernfamilie fallen ihrerseits nur in den Anwendungsbereich von

Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht,

welches über normale affektive Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2;

BGE 129 II 11 E. 2). Der Beschwerdeführer macht jedoch kein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend und ein solches ist auch nicht

ersichtlich. Nach solch einer langen Anwesenheit hat der Beschwerdeführer

zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene durchschnittliche

Integration genügen indes im Hinblick auf den Schutz des

Privatlebens nicht; erforderlich sind besonders intensive private Beziehungen

beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE

126.

II 377 E. 2c; BGE 120 Ib 16 E. 3b). Solche weist der weder in sozialer

noch wirtschaftlicher Hinsicht integrierte Beschwerdeführer nicht auf. Ein

Eingriff wäre im Übrigen auch gerechtfertigt, da die anzuwendenden

Kriterien inhaltlich mit denjenigen übereinstimmen, welche nach innerstaatlichem

Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden

Massnahme zur Anwendung kommen

(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGE 140 I 145 E. 3.1; BGE

139.

I 330 E. 2.2; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer fast bis zu seinem siebten

Geburtstag in D gelebt, weshalb ihm die dortigen Verhältnisse nicht gänzlich unbekannt

sind. Er hat auch noch etwas Grundkenntnisse seiner eigenen Muttersprache, weshalb

davon auszugehen ist, dass er sich zumindest im Alltag wird verständigen

können. In seinem Alter ist es ihm zudem zumutbar, die bereits

vorhandenen Kenntnisse der Sprache weiter zu verbessern. In seinem

Heimatland leben seine Eltern, mehrere Geschwister und Halbgeschwister, einige

Tanten und Onkel. Er verfügt damit über ein familiäres Sozialnetz in seinem

Heimatland. Auch wenn er zu seiner Familie nur spärlich (telefonischen) Kontakt

unterhält, kann von ihm im Hinblick auf eine Rückkehr in sein Heimatland

erwartet werden, dass er die Kontakte intensiviert. Sodann spricht auch in

beruflicher Hinsicht nichts gegen eine Wegweisung. Der Beschwerdeführer hat

keine Berufslehre abgeschlossen und musste bislang von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Er befindet sich somit auch in der Schweiz in der Situation,

sich beruflich (neu) orientieren zu müssen und müsste auch hier eine neue

Existenz aufbauen. Auch wenn seine privaten Interessen am

Verbleib in der Schweiz nach solch einer langen Anwesenheit sehr

bedeutend sind, ist es ihm als hier bloss beschränkt integrierten

Erwachsenen grundsätzlich zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz

aufzubauen, nachdem er sämtliche ihm hier gebotenen Chancen ungenutzt liess.

5.5

Es bleibt zu prüfen, ob die

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer Rückkehr ins Heimatland

entgegensteht.

5.5.1

Der Vollzug kann unzumutbar sein, wenn der

Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,

Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist

(Art. 83Abs. 4 AuG). Die Formulierung des Gesetzestexts macht

deutlich, dass nur gravierende medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren

sind. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche

Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung

muss zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt dabei nicht nur auf die objektive Verfügbarkeit

der notwendigen Behandlung und Medikamente an. Es ist vielmehr aufgrund des

konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob diese für die betroffene Person auch

effektiv erhältlich sind (VGr, 18. August 2016, VB.2016.00190, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Bei einer

Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen

werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland

schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und

lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen

Person führt, wobei Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat

eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung

möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

5.5.2

Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem Zwischenbericht

der Psychiatrischen Klinik B vom 18. August 2016 an einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen (ICD-10: F61.0),

und einen Abhängigkeitssyndrom von Cannaboiden, gegenwärtig abstinent in

beschützender Umgebung (ICD-10: F12.21) und Status nach psychotischer Störung

durch Cannabinoide, vorwiegend wahnhaft, inzwischen remittiert (ICD-10:

F12.51). Der Beschwerdeführer könne mit hoher Wahrscheinlichkeit sein Leben

noch nicht selbständig bewältigen, bei weiterem positivem Verlauf sei dies aber

durchaus möglich. Es wird ein nach wie vor beschützender Rahmen im Sinn einer

ambulanten Nachsorge und Kontrolle hinsichtlich Arbeit, Wohnen und Finanzen empfohlen.

Hierfür seien im Wesentlichen sozialpsychiatrische und weiterführende

integrative Massnahmen unter Nutzung eines beschützenden Arbeitsverhältnisses

notwendig. Das Ausmass einer weiterführenden therapeutischen und medikamentösen

Unterstützung werde gegenwärtig geprüft. Gemäss dem medizinischen

Consulting beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 23. Juni 2016

ist die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in Gabun

unzureichend. Es gibt keine Psychologen und ausgebildeten

Psychiater, weshalb im ganzen Land keine Psychotherapie angeboten wird. Es

existiert ein einziges psychiatrisches Spital, welches auf stationäre Patienten

ausgerichtet ist. Das Medikament Aripiprazol, mit welchem der Beschwerdeführer

behandelt wird, ist jedoch in der Apotheke N verfügbar. Damit ist zwar

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keinen Zugang

zu einem Therapeuten mehr haben wird. Der Beschwerdeführer stünde in Gabun

indes nicht anders da als die Landsleute, die an den gleichen Beschwerden

leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlangen können. Die

gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht derart, dass bei

einer Rückkehr ins Heimatland mit einer raschen und lebensgefährdenden

Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen ist und vermögen damit

keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der obgenannten

Rechtsprechung zu begründen (vgl. BGr, 27. März 2015,

2C_396/2014, E. 4.5; BGr, 15. Mai 2008,2C_187/2008, E. 2.3). Es

erübrigt sich daher auch, einen weiteren (ausführlicheren) ärztlichen Bericht

der Klinik B einzuholen. Der entsprechende Antrag ist damit in antizipierter

Beweiswürdigung abzuweisen.

5.6

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass auch wenn die privaten Interessen an einem

weiteren Verbleib in der Schweiz des Beschwerdeführers gross sind und ihn die

Wegweisung hart trifft, die sicherheitspolizeilichen Interessen, seinen

Aufenthalt aufgrund der Schwere seiner Taten zu beenden, überwiegen. Der

Beschwerdeführer hat sämtliche ihm bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen

vermocht, sodass sich die beanstandete aufenthaltsbeendende Massnahme trotz

seiner langen Anwesenheit dennoch rechtfertigt, weshalb auch eine blosse

Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) nicht mehr zur Diskussion stehen

kann. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände erscheint ein Widerruf

der Niederlassungsbewilligung nach dem Gesagten als verhältnismässig.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

6.

6.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei

denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt

vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.)

6.3

Der

Beschwerdeführer ist sozialhilfeabhängig und befindet sich zurzeit im Massnahmenvollzug,

weshalb er nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen.

Er gilt daher als mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist sich trotz der

Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgrund der dargelegten Umstände nicht

als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem

Beschwerdeführer ist damit Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin

zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16

Abs. 4 VRG).

6.4

Rechtsanwältin

C weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 14,4 Stunden aus,

was einer Entschädigung von Fr. 3'843.70 (inkl. Barauslagen und

Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das

vorliegende Verfahren als angemessen. (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9

Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010

[GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8.

September 2010 [AnwGebV]).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18.

Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird

die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerde­verfahren gewährt und in

der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für

das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Rechtsanwältin

C wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'843.70 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen dieses Urteil kann im

Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …