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Entscheid

VB.2016.00513

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00513

23. März 2017Deutsch38 min

(URT.2017.18826)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Ausschreibung vom 3. Oktober 2014 eröffnete die Stadt Zürich, Tiefbauamt,

ein offenes Vergabeverfahren betreffend die unter dem Namen "Züri

Velo" geplante Einführung eines "nutzerfreundlichen und

kostengünstigen Veloverleihsystems (VVS)". Die ausgeschriebene Leistung

beinhaltet die Planung, die Finanzierung, den Aufbau und den Betrieb des VVS

durch einen Gesamtdienstleister während fünf Jahren. In der Grundleistung umfasst

das VVS mindestens 1'500 Velos und 100 Stationen auf Stadtgebiet. Als

Option wurde für den gleichen Zeitraum eine Erweiterung um mindestens

750 Velos und 50 Stationen ausgeschrieben. Innert Frist gingen sechs

Angebote ein, von denen drei in der Folge vom Verfahren ausgeschlossen wurden.

Die Eingabesummen der verbliebenen Angebote belaufen sich (für Grundleistung

und Option) auf Fr. 0.-, Fr. 1'500'000.- und Fr. 1'549'196.19

(je exkl. MWST). Die Auswertung der Angebote ergab folgende Rangfolge: 1. Rang

C AG (Fr. 0.-), 2. Rang D GmbH (Fr. 1'549'196.19), 3. Rang

A SA (Fr. 1'500'000.-). Dieses Ergebnis wurde den Anbieterinnen mit

Schreiben vom 25. Februar 2015 eröffnet.

Auf die von der A SA, dagegen erhobene Beschwerde

(Verfahren VB.2015.00158) trat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober

2015 nicht ein. Daraufhin gelangte die Beschwerdeführerin an das

Bundesgereicht, das mit Urteil 2C_1014/2015 vom 21. Juli 2016 auf die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eintrat und die

gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde abwies.

B. Zwischenzeitlich

hatte die Stadt Zürich der C AG mit Verfügung vom 11. März/4. April

2016 den Zuschlag für den Aufbau und den Betrieb des Veloverleih­systems

erteilt.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A SA mit Beschwerde vom 15. April

2016.

(VB.2016.00193) erneut an das Verwaltungsgericht und beantragte, die

Vergabe vom 4. April 2016 aufzuheben und den Zuschlag an sie zu erteilen.

Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vergabestelle

zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der

aufschiebenden Wirkung sowie die Verfahrenssistierung bis zur rechtskräftigen

Erledigung des damals noch hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens

2C_1014/2015.

A. Mit einzelrichterlicher

Verfügung vom 7. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht das

Sistierungsgesuch ab und trat gestützt auf seine Erwägungen im Entscheid

VB.2015.00158 auf die Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht ein.

Dagegen legte die A SA wiederum Beschwerde beim

Bundesgericht ein, welches mit Urteil vom 25. August 2016 (2C_658/2016)

den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2016

aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht

zurückwies.

B. Mit

Verfügung vom 12. September 2016 wurde das Verfahren unter der

Verfahrensnummer VB.2016.00513 wiederaufgenommen.

Am 19. September 2016 wurde ein

Akteneinsichtsbegehren der Mitbeteiligten teilweise gutgeheissen.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Oktober 2016,

auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, jeweils

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Abzuweisen sei sodann auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Die Mitbeteiligte C AG schloss am 26. September 2016 ebenfalls auf

Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin sowie auf Nichterteilung

der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2016

wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und es

wurde das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels

hielten die Parteien und die Mitbeteiligte jeweils an ihren Sachbegehren fest.

Die Triplik der Beschwerdeführerin zu den

Eingaben von Beschwerdegegnerin und Mitbeteiligter datiert vom 23. Dezember

2016.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ

1999.

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren

finden die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) Anwendung.

1.2

Wie das

Bundesgericht mit Entscheid 2C_1014/2015 vom 21. Juli 2016 bindend

festgestellt hat, fällt der streitige Auftrag zur Errichtung und zum Betrieb

eines Veloverleihsystems in der Stadt Zürich in den objektiven Geltungsbereich

des Vergaberechts und demzufolge in die sachliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

Vorliegend belegt die

Beschwerdeführerin den dritten Rang. Mit ihrer Beschwerde verlangt sie

neben dem Ausschluss ihrer beiden Konkurrentinnen auch die Besserbewertung

ihres Angebots im Verhältnis zur Mitbeteiligten. Erweisen sich ihre Rügen als

begründet, hätte sie somit eine realistische Chance auf den Zuschlag. Folglich

ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen.

3.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, bei drei von der Beschwerdegegnerin beigezogenen externen

Beratern sei der Anschein von Befangenheit und damit eine Verletzung der

Ausstandspflicht gegeben.

Vorliegend wurden die

Angebote durch ein Evaluationsteam und drei themenspezifische Fachgruppen

bewertet, die mit verwaltungsinternen und externen Fachpersonen besetzt waren.

In einem ersten Schritt unterzogen die drei Fachgruppen "Velo und

System", "Gestaltung und Einordnung" und

"Geschäftsmodell" die Angebote einer Vorprüfung hinsichtlich der

Eignungskriterien, der für die jeweilige Gruppe relevanten technischen Spezifikationen

sowie der Zuschlagskriterien. Anschliessend schritt das aus sechs Mitgliedern

bestehende Evaluationsteam zur definitiven Bewertung der Angebote, welche dem

angefochtenen Zuschlagsentscheid zugrunde liegt. Das Evaluationsteam und die

drei Fachgruppen waren mit insgesamt fünfzehn Personen besetzt, darunter die

drei externen Berater E, F und G. Die Beschwerdeführerin erachtet diese drei

Personen, von denen zwei dem Evaluationsteam und alle drei der Fachgruppe

"Geschäftsmodell" angehörten, als befangen und demzufolge auch zum Ausstand

verpflichtet.

3.1

Nach § 5a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) treten

Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie

vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen

erscheinen, insbesondere (lit. a) wenn sie in der Sache ein persönliches

Interesse haben. Diese Regel ist auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu

beachten (VGr, 6. April 2001, VB.2000.0068, E. 3c [nicht publiziert];

vgl. auch Peter Hänni/Marco Scruzzi, Zur Ausstandspflicht im Rahmen von

Submissionsverfahren, BR 1999, S. 131), wobei sich die Ausstandspflicht

auf sämtliche Personen erstreckt, die auf das Zustandekommen des

Verwaltungsakts Einfluss nehmen können, namentlich auch auf Sachbearbeitende

oder Protokollführende mit beratender Funktion (Regina Kiener, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 5a N. 10).

Ausstandsgründe sind sodann auch im öffentlich-rechtlichen

Vergabeverfahren umgehend geltend zu machen, d. h. grundsätzlich zu dem

Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis der für eine Befangenheit sprechenden

Tatsachen erhält. Ein Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein Verfahren im

Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen gilt als Verzicht und führt

grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (BGE 121 I 225 E. 3; Kiener, § 5a

N. 43 f., auch zum Folgenden). Nur wenn eine Verfahrenspartei von

Umständen, welche ein Ausstandsbegehren begründet erscheinen lassen, erst

zusammen mit der Verfügung Kenntnis erhält, kann sie die Verletzung der

Ausstandsregeln auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren rügen,

sofern ihr keine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen ist, sie also die Umstände

nicht schon früher hätte erkennen müssen.

Dass F und E dem

Evaluationsteam angehörten, ging bereits aus der Beschwerdeantwort vom 2. April

2015.

im Verfahren VB.2015.00158 hervor. Dennoch äusserte die Beschwerdeführerin

weder in ihrer Replik noch in der Triplik entsprechende Bedenken, sondern

brachte ihre Befangenheitsrüge erst im vorliegenden Verfahren gegen die

Zuschlagsverfügung vom 11. März/4. April 2016 vor. Die Beschwerdeführerin sieht darin kein

Versäumnis, da im Verfahren VB.2015.00158 letztlich gar kein materieller

Entscheid gefällt worden sei und die entsprechende Rüge daher ohnehin erst im

vorliegenden Verfahren beurteilt werde. Dem lässt sich entgegenhalten, dass die

Art der Erledigung im Verfahren VB.2015.00158 nach Eingang der

Beschwerdeantwort für die Beschwerdeführerin keineswegs absehbar war, wie ihre

materiellen Ausführungen in Replik und Triplik belegen. Ob die Anrufung der

Ablehnungsgründe unter den gegebenen Umständen als verspätet zu werten ist,

kann indes dahingestellt bleiben, da sie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ohnehin als unbegründet erweist.

3.2

Vorliegend

wirkten die betreffenden Berater als Mitglieder von Evaluationsteam bzw.

Fachgruppe offenkundig im Sinn von § 5a VRG an der Vorbereitung des

Vergabeentscheids mit und unterstand somit den Ausstandsregeln dieser

Bestimmung.

Die Beschwerdeführerin begründet die Ausstandspflicht der

externen Berater mit deren Voreingenommenheit aufgrund wirtschaftlicher

Beziehungen und gemeinsamer Vorstandstätigkeit im Konzernumfeld der

Mitbeteiligten.

3.2.1

Beim Berater E vom Büro H AG, I, sieht die Beschwerdeführerin eine

Befangenheit aufgrund seiner Vorstandstätigkeit im "Verein J". In

diesem Rahmen pflege E enge Kontakte mit K, dem CEO der L AG, welche

ihrerseits an der Mitbeteiligten beteiligt sei. Diese Beziehung sei als eng zu

qualifizieren, weil man sich an den Vorstandssitzungen regelmässig treffe und

der Vorstand nur aus wenigen Personen bestehe.

Geschäftliche Beziehungen zu einem Anbieter führen nicht

in jedem Fall zu einer Befangenheit der mit der Vorbereitung einer Vergabe

betrauten Personen; zu berücksichtigen ist stets auch das Ausmass und die Art

der Beziehung (VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00672, E. 4.2.2 mit

Hinweis). Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung ist die von K

geführte L AG nicht an der Mitbeteiligten "beteiligt". Die

Mitbeteiligte ist eine Tochtergesellschaft der M AG, während die L AG

eine Tochtergesellschaft der N AG ist. Bei den beiden Muttergesellschaften

handelt es sich um unterschiedliche Konzerngesellschaften, welche unter

"dem Dach" der O AG geführt werden. Vorliegend steht somit nicht

die Beziehung des mitwirkenden Beraters zu einer Anbieterin infrage, sondern

dessen Beziehung zu anderen Gesellschaften aus dem Konzernumfeld der

Muttergesellschaft einer Anbieterin. Auch in einem solchen Fall sind das

Ausmass und die Art der Beziehung relevant, doch ist vorab in Rechnung zu

stellen, dass nicht die direkte Beziehung zu einer am Verfahren beteiligten

Partei zur Diskussion steht.

Dass die Konzernzugehörigkeit in der vorliegenden

Konstellation mehr als eine entfernte Beziehung zu begründen vermöchte, wird

durch nichts gestützt. Dies gilt auch für die persönliche Beziehung der Herren E

und K. Weder besteht der Vorstand des Vereins J, wie von der Beschwerdeführerin

behauptet, "nur aus wenigen Personen", sondern umfasst immerhin

15.

Mitglieder, noch vermag die gemeinsame Mitgliedschaft in beruflichen

oder privaten Organisationen für sich allein auch nur den Anschein der

Befangenheit zu begründen (BGer 4D_8/2011, 27.04.2011,4A_305/2009, 05.10.2009;

vgl. auch VGr BE, 20. September 2016, Nr. 100.2016.142U,

E.2.5). Objektive Anhaltspunkte für eine enge Beziehung zwischen den

Herren E und K sind damit weder dargetan noch erkennbar.

3.2.2

Bei G von der P GmbH schliesst die Beschwerdeführerin auf eine

Befangenheit, weil er auch zum Team der H AG gehöre und daher in einer

Abhängigkeit zu E stehe. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort

anführt, ist er auch Mitglied im Verein J. Diese Vereinsmitgliedschaft wird von

der Beschwerdeführerin in ihrer Replik zwar ausdrücklich zur Kenntnis genommen,

ohne daraus aber irgendwelche Rückschlüsse auf eine relevante Beziehung

zwischen Herrn G und der Mitbeteiligten zu ziehen. Den Vorwurf der Befangenheit

leitet sie vielmehr ausschliesslich aus der angeblichen Befangenheit von E ab.

Nachdem bei letzterem keine Ausstandsgründe festgestellt werden konnten,

erweist sich dieser Ansatz indes als unbegründet.

Die Zusammenarbeit zwischen

E und G beruht sodann nicht auf einem Anstellungsverhältnis, sondern ist

projektbezogen im Sinn einer freien Projektmitarbeit. Das reicht weder aus, um

die von der Beschwerdeführerin behauptete wirtschaftliche Abhängigkeit unter

den Beratern zu begründen, geschweige denn einen Interessenkonflikt in der

Sache selbst.

3.2.3

Schliesslich hätte laut der Beschwerdeführerin auch noch F von der Q AG,

I, in den Ausstand treten müssen. Die grössten Kunden der Q AG seien die Gesellschaft

R und die der Konzern O. Beide seien an der Mitbeteiligten aktiv beteiligt und

in die Projekte involviert. Aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit von

diesen beiden Grosskunden habe sich F vorliegend in einem Interessenkonflikt

befunden.

Es steht also wiederum nicht die direkte Beziehung des

Beraters zu einer am Verfahren beteiligten Partei zur Diskussion. Vielmehr geht

es um wirtschaftliche Beziehungen zu Dritten. Dass diese Dritten, nämlich die Gesellschaft R

und der Konzern O, auch vom Auftragsvolumen her, die grössten Kunden der Q AG

sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Angesichts der Kundenliste mit rund

40.

Kunden im Bereich öffentliche Verwaltung und noch mehr

Publikumsgesellschaften liegt dieser Schluss jedenfalls nicht ohne Weiteres auf

der Hand. Bei der Mitbeteiligten handelt es sich

sodann um eine 100%-ige Tochter der M AG. Für die behauptete

Beteiligung der Gesellschaft R fehlt jeglicher Beleg. Dass die Gesellschaft S

gemeinsame Projekte mit der Mitbeteiligten verfolgt, schafft noch keine

hinreichende Beziehungsnähe zu deren sonstigen Geschäftsverbindungen und

erweist sich mangels konkreter Substanziierung ohne Weiteres als bedeutungslos.

Der Konzern O umfasst sodann allein in der Schweiz rund 25

Konzerngesellschaften und hat damit eine Grössenordnung, welche eine gezielte

Verfolgung gleichgelagerter Interessen über sämtliche geschäftlichen

Verbindungen dieser Konzerngesellschaften hinweg als unwahrscheinlich

erscheinen lässt. Die monierte Beziehung von F über seine Arbeitgeberin und

deren nicht näher quantifizierte Geschäftsverbindungen zu Teilen des Konzerns O

weist denn auch nicht die für den Anschein einer Befangenheit nötige Intensität

auf. Ein Ausstandsgrund ist folglich nicht gegeben.

4.

Im Weiteren wendet die

Beschwerdeführerin ein, keiner der drei von ihr als befangen erachteten Berater

verfüge über Erfahrung im Bereich Veloverleihsysteme. Ihnen fehle das nötige

Fachwissen für den streitigen Auftrag und es sei daher fraglich, inwiefern ihre

Einschätzung massgebend sein könne. Dieser Einwand erweist sich als ebenso

undifferenziert wie haltlos. Zum einen dürfte das einschlägige Fachwissen

betreffend den Betrieb von Veloverleihsystemen weitestgehend im Umfeld der

Konkurrenzanbieterinnen der Beschwerdeführerin zu finden sein. Es liegt daher

wohl auch im Interesse der Beschwerdeführerin, dass unter solchen Umständen der

Schutz von Geschäftsgeheimnissen über die einschlägige Branchenerfahrung der

Fachberater gestellt wurde. Zum andern bildeten die betreffenden externen

Berater die Fachgruppe "Geschäftsmodell" bzw. deren Vertretung im

Evaluationsteam. Als Unternehmensberater mit ausgewiesener Sachkompetenz im

Bereich "Public Private Partnership" durfte ihre Beurteilung der

präsentierten Geschäftsmodelle sehr wohl als fachlich fundiert und

dementsprechend als "massgebend" gewertet werden.

5.

Ferner macht die

Beschwerdeführerin geltend, die Mitbeteiligte erfülle den unter dem Titel

"Eignungskriterium" geforderten Referenznachweis nicht. Verlangt

worden sei nicht nur Erfahrung im Betrieb von automatischen

Veloverleihsystemen, sondern auch Erfahrung im Aufbau solcher Systeme. Diese

fehle der Mitbeteiligten, betreibe sie doch ausschliesslich vorbestehende

Netze. Zudem würde sie diese nicht weiter auf-, sondern eher zurückbauen. Die

Mitbeteiligte verfüge denn auch über kein Team "Aufbau" und auch über

kein Schlüsselpersonal, welches über Erfahrungen in Konzeption und Planung beim

Aufbau von Veloverleihsystemen verfüge.

5.1

Eignungskriterien

umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu

gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind

(VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 =

BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden). Sie betreffen gemäss § 22 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) insbesondere die

fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische

Leistungsfähigkeit der Anbietenden. Die Vergabebehörde legt die für den

jeweiligen Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale

fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise. Die Kriterien müssen sich

grundsätzlich auf die ausgeschriebene Leistung beziehen, weshalb nur solche

Eignungsnachweise verlangt werden dürfen, die im Hinblick auf die verlangte

Leistung erforderlich sind. Demgemäss sind hinsichtlich der Eignungskriterien

an alle Anbietenden dieselben Anforderungen zu stellen und dürfen

Eignungskriterien nicht so festgelegt und angewendet werden, dass sie keinen

Wettbewerb unter den Anbietenden zulassen (VGr, 15. Januar 2015,

VB.2014.00417, E. 6.2; 8. August 2012, VB.2011.00776, E. 3.1;

Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 557). Innerhalb dieser

Grenzen steht der Vergabebehörde bei der Festlegung, Gewichtung und Bewertung

der einzelnen Eignungskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das

Verwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 7. Januar 2016,

VB.2015.00618, E.3.1; 29. Juli 2014, VB.2014.0175, E. 3.1 mit

weiteren Hinweisen). Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien,

die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind; das Vorliegen der geforderten

Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren (§ 4a

Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG).

5.2

Gemäss Pflichtenheft gilt das einzige

Eignungskriterium (EK01) als erfüllt, wenn "der Anbieter oder ein

Subunternehmer oder mindestens eines der Unternehmen der Trägerschaft einer

allfällig neu zu gründenden Organisation […] Erfahrung in Aufbau und Betrieb

von automatischen Veloverleihsystemen nach[weist], die in den letzten 3 Jahren

in Betrieb stehen oder standen". Diese Veloverleihsysteme müssen sodann

"insgesamt mindestens 25 Stationen und 200 Velos umfassen".

Gefragt waren somit nicht personengebundene Referenzen für einzelne

Schlüsselpersonen, sondern sogenannte Unternehmensreferenzen, welche an die

Unternehmung oder Abteilung gebunden sind, welche den Referenzauftrag

ausgeführt hat. Solche Referenzen bleiben dem betreffenden Unternehmen auch

nach dem Weggang von Schlüsselpersonal erhalten (Claudia

Schneider Heusi, Referenzen, Labels, Zertifikate, in: Jean-Baptiste Zufferey et

al. [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2016, Zürich 2016, S. 393 ff.,

S. 419 f.). Eine andere Frage ist, welchen Einfluss

Umstrukturierungen wie Geschäftsübernahmen oder -abspaltungen auf die

Anrechenbarkeit von Unternehmensreferenzen haben. Grundsätzlich ist

diesbezüglich davon auszugehen, dass Referenzen mit der Unternehmung insgesamt

oder sachspezifisch mit der entsprechenden Unternehmenseinheit auf den

jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen (VGr, 22. September 2010,

VB.2010.170, E. 5.2.1, 18. Dezember 2002, VB.2002.00241, E. 4b/aa;

VGr BE, 20. September 2016, Nr. 100.2016.142U, E. 4.2; Beat

Denzler/Heinrich Hempel, Fusioniert, gespalten und übertragen – wenn Anbieter

ihr Rechtskleid wechseln, in BR, Sonderheft Vergaberecht 2006, S. 23 ff.,

S. 25).

Vorliegend beruft sich die

Mitbeteiligte für ihren Eignungsnachweis auf ihr Verleihnetz "W" mit

26.

Stationen und 200 Velos, welches im Jahr 2009 von "S sàrl"

errichtet und "seit der Übernahme" durch die Mitbeteiligte betrieben

wird. Die Firma "S sàrl" wurde im Dezember 2009 als GmbH mit

Sitz in T gegründet. Gemäss Medienmitteilung wurde sie im April 2012 von der M AG

als alleiniger Gesellschafterin zu 100 Prozent übernommen, wobei alle

Angestellten ihre Stelle und Funktion behielten. Per 1. Mai 2014 wurde die

"S sàrl" sodann in eine Aktiengesellschaft mit dem neuen

Firmennamen C AG umgewandelt (vgl. den Handelsregisterauszug der

Mitbeteiligten und die entsprechende SHAB-Publikation vom …). Angesichts dessen

ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Mitbeteiligte ohne jegliche

Einschränkung als Rechtsnachfolgerin der "S sàrl" qualifiziert

werden durfte. Nachdem für den Eignungsnachweis keine Personen-, sondern "nur"

Unternehmensreferenzen verlangt wurden, ist im Weiteren auch nicht zu

beanstanden, dass der Mitbeteiligten die Referenzen ihrer Rechtsvorgängerin als

Eignungsnachweis angerechnet wurden. Dieser Entscheid liegt jedenfalls

innerhalb des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessensspielraums.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin macht ferner geltend, das "Null-Franken-Angebot"

der Mitbeteiligten sei als ungewöhnlich niedrig im Sinn von § 32 SubmV zu

qualifizieren und hätte als unzulässiges Unterangebot vom Verfahren

ausgeschlossen werden müssen.

Nach § 32 SubmV kann die Vergabestelle, wenn sie ein

Angebot erhält, das ungewöhnlich niedriger ist als andere Angebote, beim

Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass dieser die

Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. Gemäss

§ 4a Abs. 1 lit. d IVöB-BeitrittsG kann ein Anbieter

ausgeschlossen werden, wenn er ein ungewöhnlich niedriges Angebot einreicht,

ohne nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden und die

Auftragsbedingungen erfüllt werden können. Vorliegend geht die Vergabestelle, der

mit Bezug auf die Notwendigkeit und das Ausmass von Erkundigungen nach § 32

SubmV ein erhebliches Ermessen zusteht (RB 2003 Nr. 50 = BEZ 2003

Nr. 48), nicht vom Vorliegen eines Unterangebots aus. Wie sie ausführt,

wurden von den Anbietenden im Preisblatt detaillierte Kalkulationsangaben zu

ihrer Aufwand- und Ertragsrechnung verlangt. Diese Angaben seien auf ihre

Plausibilität hin überprüft und § 32 SubmV damit hinreichend Rechnung

getragen worden.

Die Beschwerdeführerin hält dem

keine substanziierten Einwände entgegen, sondern wiederholt ihren Standpunkt,

ein Angebot zum Nulltarif könne die Auftragsbedingungen nicht nachhaltig

erfüllen. Dieser pauschale Einwand erweist sich indes als unbehelflich. Dagegen

spricht insbesondere, dass die Aufwandpositionen im Angebot der Mitbeteiligten

sogar über denjenigen der Beschwerdeführerin liegen. Im Gegensatz zur Vorgehensweise

bei der Beschwerdeführerin werden diese Gesamtkosten bei der Mitbeteiligten

jedoch durch die Ertragsseite vollständig abgedeckt. Diese Ertragslage wurde

von der Beschwerdegegnerin in Anbetracht der nachgewiesenen Sponsorenbeiträge

sowie einer Verlustübernahmegarantie der – ihrerseits als solvent eingestuften

– Gesellschafterin als realistisch und plausibel beurteilt. Dieser Schluss ist

nicht zu beanstanden, entspricht es doch der submissionsrechtlichen Lehre und

Rechtsprechung, dass einer Anbieterin die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht

abgesprochen werden kann, wenn sie entsprechende Garantien beibringt (Galli/Moser/Lang/Steiner,

Rz. 614).

6.2

Fehl geht

in diesem Zusammenhang auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, der

entsprechende Finanzierungsnachweis habe offenbar nicht rechtzeitig vorgelegen,

sei der Mitbeteiligten doch mit der Eröffnung der Rangfolge am 25. Februar

2015.

eine Frist von 60 Tagen zum "rechtlich verbindlichen Nachweis

für die vollständige Finanzierung (einschliesslich Sponsoringgelder)"

angesetzt worden.

Gemäss Pflichtenheft mussten im Zeitpunkt des

Offerteingangs "mindestens zwei Drittel der budgetierten Sponsorengelder

mittels schriftlicher Absichtserklärung der Sponsoren belegt werden". Nur

der erstrangierte Anbieter hatte sodann "vor dem Zuschlag die vollständige

Finanzierung inkl. Sponsoring mittels rechtlich verbindlicher Nachweise zu

belegen", wozu ihm mit der Eröffnung des Evaluationsergebnisses die

besagte Frist von 60 Tagen angesetzt werde. Vor diesem Hintergrund erweist

sich der beschwerdeführerische Einwand als treuwidrig, zumal sie in

Ziffer 6.2 ihres Angebots selber erklärt, sie werde die "rechtlich

verbindlichen Nachweise über die vollständige Finanzierung" [im

Bedarfsfall erst] "innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntgabe des

Evaluationsergebnisses" vorlegen. Anzumerken bleibt, dass die

Mitbeteiligte die gemäss den Technischen Spezifikationen TS06 und TS07 geforderten

Nachweise jeweils fristgerecht sowie in jeder Hinsicht vollständig beigebracht

hat.

7.

Die Beschwerdeführerin

wendet sich sodann auch gegen die Bewertung der Angebote anhand der

Zuschlagskriterien. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei dabei von

falschen Tatsachen ausgegangen und habe bei den einzelnen Zuschlagskriterien

teilweise nicht alle wesentlichen Aspekte bewertet. Als Folge davon habe sie in

Verletzung des Gleichbehandlungsgebots das Angebot der Mitbeteiligten zu hoch

bzw. ihr eigenes zu tief bewertet.

7.1

Zuschlagskriterien

dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die

Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 SubmV). Wie die

Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde

entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt. Bei den

Zuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein Angebot in mehr oder

minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts

ermöglichen – dies im Gegensatz zu den Eignungskriterien, bei denen es sich um

"Muss-Kriterien" handelt. Es ist zu beachten, dass der Behörde beim

Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das

wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht

(VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 5.3; 28. August 2014,

VB.2014.00300, E. 6.4). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht,

dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16

Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen

eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16

Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a VRG; VGr, 21. Januar 2016, VB.2015.00534, E. 4.2).

Ausgeschrieben war ein auf die Dauer von fünf Jahren

angelegtes Veloverleihsystem, welches in der Grundleistung mindestens 1'500 Velos

und 100 Stationen sowie als Option für den gleichen Zeitraum zusätzlich

mindestens 750 Velos und 50 Stationen umfassen sollte. In den

Ausschreibungsunterlagen wurden für die Angebotsbewertung folgende vier

Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung vorgegeben: "Preis" (35 %),

"Velosystem" (25 %), "Erfahrung/Referenzen" (20 %)

und "Geschäftsmodell" (20 %). Für die Bewertung wurde jeweils

eine Spanne von 0 bis 4 Punkten angewendet, wobei die Einzelwertungen

jeweils auf drei Stellen nach dem Komma interpoliert wurden. Die Bewertung

ergab folgende Rangfolge:

Rang

Unternehmen

ZK1

Preis

35.

%

Punkte

(max. 1,400)

ZK2

Velosystem

25.

%

Punkte

(max. 1,000)

ZK3

Erfahrung/

Referenzen

20.

%

Punkte

(max. 0,800)

ZK4

Geschäfts-

modell

20.

%

Punkte

(max. 0,800)

Summe

Punkte

(max. 4,000)

1.

Mitbeteiligte

1,400

0,925

0,460

0,597

3,382

2.

__ __

1,066

0,713

0,760

0,467

3,006

3.

Beschwerde-

führerin

1,077

0,731

0,580

0,516

2,885

7.2

Als

Grundlage für die Preisbewertung diente das von den Anbietenden auszufüllende

Preisblatt. Darin waren jeweils sowohl der Aufwand für Grundleistung und Option

als auch der Ertrag aus Grundleistung und Option auszuweisen. Daraus

resultierende ungedeckte Gesamtkosten sollten von der Beschwerdegegnerin

mittels Investitionskostenbeitrag übernommen werden und bildeten den beim

Zuschlagskriterium 1 zu bewertenden Preis.

Während sich die von der

Beschwerdeführerin ausgewiesenen ungedeckten Gesamtkosten auf insgesamt Fr. 1'500'000.-

beliefen, wies die Mitbeteiligte in ihrem Angebot keine ungedeckten

Gesamtkosten aus, was einen Offertpreis von Fr. 0.- und dementsprechend

die maximale Bewertung mit 1,400 Punkten (gewichtet) ergab. Die

Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände gegen die Modalitäten der Bewertung

als solche, insbesondere blieb auch die der Preisbewertung zugrunde liegende

Preisspanne unangefochten.

7.2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte beim Preiskriterium besser

bewertet werden müssen, offeriere sie doch ein um 50 % dichteres Netz an

Stationen als in der Ausschreibung verlangt und von der Mitbeteiligten

offeriert. Die fehlende Berücksichtigung des unterschiedlichen Leistungsumfangs

bei der Preisbewertung stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Wolle

man den Leistungsumfang ausser Acht lassen, müsste die Offerte der

Beschwerdeführerin ebenfalls auf die von der Mitbeteiligten offerierte

Minimalvariante reduziert werden, was einen um Fr. 922'920.- tieferen

Preis ergebe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Berücksichtigung

qualitativer und/oder quantitativer Leistungsbestandteile im Rahmen der

Preisbewertung hätte eine unzulässige Vermischung von Preis- und

Leistungskriterien zur Folge. Die Vergabebehörde hat vorliegend in den Ausschreibungsunterlagen

nicht nur die Gewichtung der Zuschlagskriterien, sondern auch die

bewertungsrelevanten Unterkriterien vorab bekannt gegeben. Daraus ging

insbesondere hervor, dass die Anzahl der Standorte beim Zuschlagskriterium 2

(Velosystem) bewertet wird und zwar als einer von zahlreichen Aspekten des

Unterkriteriums "Betriebskonzept", dessen Gewichtung insgesamt nur

bei 5 % liegt. Der Beschwerdeführerin musste somit klar sein, dass dem

Preiskriterium ein viel höheres Gewicht zukam und die kostenträchtige Mehrleistung

ihre Chancen auf den Zuschlag folglich entsprechend verringerte. Entgegen dem

beschwerdeführerischen Dafürhalten wurde der Netzdichte der Stationen damit im

Verhältnis zum Preis nicht das gebotene Gewicht abgesprochen. Letzteres wurde

über die Vorgaben der Ausschreibung zur Mindestdichte des Stationen-Netzes für

Grundleistung und Option vorab hinreichend gewährleistet. Die entsprechende

Bedarfsbestimmung lag ebenso innerhalb des der Vergabestelle in dieser Frage

zustehenden Ermessens wie die konkrete Gewichtung von "Mehrleistungen"

hinsichtlich dieser Netzdichte.

Unzulässig ist sodann auch die von der Beschwerdeführerin

geforderte nachträgliche Reduktion ihres Angebots. Nach Ablauf der Eingabefrist

gilt der Grundsatz der Unveränderlichkeit der Angebote. Die Beschwerdeführerin

hat in ihrem Angebot nicht zwischen Minimalvariante und Mehrleistung

unterschieden, sondern lediglich ihr Leistungspaket zum Gesamtpreis offeriert.

Eine nachträgliche Kürzung des Leistungsumfangs um rund ein Drittel der Stationen

samt entsprechender Preisreduktion sprengt den Rahmen der Offertbereinigung bei

Weitem und wäre dementsprechend als unzulässiges Angebot zu qualifizieren (vgl. VGr, 18. August 2004, VB.2004.00133, E. 2.4).

7.2.2

Im Weiteren wendet die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Preis und

Flottenersatz" ein, bei der Preisbewertung sei auch zu berücksichtigen,

dass ihre Offerte den Ersatz eines Drittels der gesamten Veloflotte beinhalte.

Dies sei bei der Mitbeteiligten nicht der Fall und es sei im Weiteren auch

davon auszugehen, dass das auch für die nach Ablauf des fünfjährigen Betriebs

anfallenden Kosten eines Flottenersatzes gelte. Um das System, wie von der

Beschwerdegegnerin gewünscht, während mindestens 10 Jahren zu erhalten, müsste

diese den Ersatz der gesamten Flotte nach 5 Jahren selbst finanzieren, was bei

der Preisbewertung nicht ausser Acht gelassen werden dürfe.

Die ausgeschriebene Vertragsdauer beträgt fünf Jahre. Auf

diesen Zeitraum beschränkt sich denn auch der im Preisblatt zu deklarierende

und beim Preiskriterium bewertungsrelevante "ungedeckte

Gesamtaufwand". Ob, in welchem Umfang und unter welchem Titel während der

Vertragsdauer Ersatzbeschaffungen für Velos erfolgen sollten, hatten die

Anbietenden zwar im Preisblatt auszuweisen. Die entsprechenden Positionen

finden sich unter dem Titel "einmalige Investitionen" in

Ziffer A.3.3 und unter "wiederkehrender Aufwand" in Ziffer C.2.2.

Wie alle Angaben in den Ziffern A–D des Preisblattes dienen diese Angaben

indes nur (aber immerhin) der Plausibilitätskontrolle. Es liegt sodann in der

Natur der Sache, dass die entsprechenden Ersatzkosten, wie auch der

Ersatzzeitpunkt, stark vom jeweiligen Produkt abhängen und daher sehr

unterschiedlich ausfallen können. Dies wird von der Beschwerdeführerin im

Übrigen gar nicht infrage gestellt. Es besteht denn auch kein begründeter

Anlass, die entsprechenden Angaben der Mitbeteiligten in ihrem Preisblatt in

Zweifel zu ziehen.

Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in

Ziffer 2.1 des Pflichtenhefts eine Verlängerung des Vertrags um maximal

fünf weitere Jahre vorbehalten hat. Auch hatten die Anbietenden im Hinblick

darauf im Kapitel 7 ihrer Angebote unter anderem auch Angaben zum Restwert

der Veloflotte zu machen. Dieser Aspekt wurde jedoch im Preisblatt nicht berücksichtigt

und war demzufolge auch nicht bewertungsrelevant, was angesichts des

unbestimmten Gehalts dieser Option nicht zu beanstanden ist. Anzumerken ist,

dass das Angebot der Beschwerdeführerin unter diesem Titel keineswegs

vorteilhafter erscheint als dasjenige der Mitbeteiligten. Während die

Beschwerdeführerin den geschätzten Restwert ihrer Flotte nach 5 Jahren mit 50 %

einsetzt, hält die Mitbeteiligte im Anschluss an ihre Angaben zum Restwert der

Flotte fest: "Um das qualitative Image von Züri Velo hoch zu halten werden

wir die Bikes nach 5 Jahren verkaufen und ersetzen". Die

beschwerdeführerische Befürchtung, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten des

Flottenersatzes zu tragen hätte, erweist sich damit als unbegründet.

7.2.3

Unter dem Titel "Preis und Bonus-Malus-System" macht die

Beschwerdeführerin zudem geltend, der von der Mitbeteiligten offerierte Preis

von Fr. 0.- verfälsche das Kriterium der Nutzung und das damit

zusammenhängende Bonus-Malus-System, welches vom offerierten Preis abhängig

sei. Dabei handle es sich um ein wesentliches Beurteilungskriterium.

Auch insofern kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt

werden. Gegenstand der Preisbewertung bildet einzig der städtische Beitrag an

die ungedeckten Kosten in Form eines Investitionsbeitrags. Das angesprochene

Bonus-Malus-System ist dagegen nicht als Zuschlagskriterium ausgestaltet und

folglich auch kein Beurteilungskriterium. Dabei handelt es sich vielmehr um ein

Anreiz- und Sicherungssystem zur Minimierung des städtischen

Investitionsrisikos. Gradmesser für Erfolg oder Misserfolg des Anbieters bzw.

für Bonus oder Malus ist zum einen die Auslastung des Verleihsystems,

insbesondere die Zahl der effektiven Fahrten je Velo und Tag und zum andern die

Höhe des städtischen Investitionsbeitrags. Je mehr Kosten ein Anbieter an die

Vergabestelle auslagert, umso geringer wird sein unternehmerisches Risiko und

umso wichtiger wird der über das Bonus-Malus-System geschaffene Anreiz zur

Leistungssteigerung. Finanziert sich ein Anbieter dagegen gänzlich ohne

Beteiligung der Vergabestelle, bedarf es keiner zusätzlichen Anreize; das volle

unternehmerische Risiko ist Anreiz genug. Der Angebotspreis von Fr. 0.-

bzw. der Verzicht auf Investitionshilfe stellt folglich keine Umgehung oder

Verfälschung dieses Systems dar, sondern vielmehr den Optimalfall.

7.2.4

Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, es erscheine fraglich, ob das

Angebot der Mitbeteiligten sämtlichen Kosten und deren Finanzierung Rechnung

trage. Im Gegensatz zum System der Beschwerdeführerin komme nämlich dasjenige

der Mitbeteiligten nicht ohne fest installierte Dockingstationen aus. Dies sei

ein wesentlicher Kostenfaktor, insbesondere bei der Errichtung, der temporären

Räumung, der Verlegung, der Wiedereinrichtung und beim Abbau der Stationen. Die

Kosten für die dadurch anfallenden Tiefbauarbeiten trage die Stadt und müssten

auch in die Bewertung einfliessen.

Hierzu ist vorauszuschicken, dass entgegen der

beschwerdeführerischen Darstellung nicht sämtliche Tiefbauarbeiten von der

Beschwerdegegnerin getragen werden müssen. Die im Zusammenhang mit Auf- und

Rückbau der Stationen anfallenden Tiefbauarbeiten gehen vollumfänglich zulasten

der Anbieterin. Die Beschwerdegegnerin trägt dagegen einerseits die Kosten für

den Einsatz des vom Angebot miterfassten Kontingents an mobilen

Stationen (a.a.O. lit. e), welche aber angesichts ihrer Mobilität von

vornherein nicht vom beschwerdeführerischen Einwand erfasst werden.

Andererseits trägt die Stadt auch die Kosten für die auf ihre Veranlassung hin

erfolgende temporäre Verlegung der Stationen (a.a.O. lit. d). Dass dieser

Aufwand nicht in die Preisbewertung eingeflossen wäre, erweist sich allerdings

als aktenwidrig. Gemäss den Vorgaben im Preisblatt waren die entsprechenden Kosten

unter Position C.4.2 als "sonstiger wiederkehrender Aufwand"

auszuweisen und wurden von der Mitbeteiligten ordnungsgemäss deklariert.

7.3

Bevor

nachfolgend auf die weiteren Rügen zur Zuschlagsbewertung eingegangen wird, ist

grundsätzlich festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur

Beurteilung der Angebote anhand der qualitativen Zuschlagskriterien weitgehend

die gebotene Differenzierung und Substanziierung vermissen lassen. Einen

ausdrücklichen Bezug zu den einzelnen Zuschlagskriterien bzw. Unterkriterien

stellt sie nur dreimal her, nämlich zu den Unterkriterien ZK3.1, ZK3.3 und

ZK4.2. Ansonsten ist der jeweilige Bezug entweder auslegungsbedürftig oder es

werden wiederholt qualitative Aspekte mit der Kostenfrage verknüpft. Dass Letzteres

unzulässig ist, wurde bereits festgestellt (vorne E. 7.2.1, auch zum

Folgenden) und die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Preisbewertung im

Übrigen als rechtens erkannt. Das gilt insbesondere auch für das vorgegebene

Gewichtungsverhältnis von Preis und allfälligen Mehrleistungen hinsichtlich der

Netzdichte der Stationen. Unklar ist, ob sich die Beschwerdeführerin über weite

Strecken nicht auf den Kriterienkatalog gemäss Kapitel 7.2 bis 7.4 des

Pflichtenhefts bezieht, weil sie die Auswahl und Gewichtung der qualitativen

Zuschlagskriterien samt Unterkriterien grundsätzlich infrage stellen will.

Falls dem so ist, erweist sich dieses Vorgehen indes als unbehelflich, da ihm

jegliche Substanziierung fehlt.

7.4

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, im Gegensatz zum System der Mitbeteiligten

komme ihr eigenes ohne fest installierte Dockingstationen aus. Das habe

Vorteile insbesondere in Bezug auf den baulichen Aufwand, aber auch für die

Verfügbarkeit der Abstellplätze. So könne ihr System pro Station eine

unbestimmte Anzahl Velos aufnehmen, während dasjenige der Mitbeteiligten auf

die bestehende Anzahl Abstellplätze in den Dockingstationen limitiert sei. Im

Übrigen überbiete ihr eigenes System dasjenige der Mitbeteiligten auch

hinsichtlich Robustheit und Zuverlässigkeit. All diese Aspekte seien in

rechtsverletzender Weise bei der Angebotsbewertung ausser Acht gelassen worden.

Wie die Beschwerdegegnerin unwidersprochen feststellt,

rügt die Beschwerdeführerin damit sinngemäss die Bewertung des

Zuschlagskriteriums ZK2 "Velosystem" bzw. die Unterkriterien ZK2.2

"Stationen" und ZK2.3 "Betriebskonzept".

7.4.1

Gemäss Evaluationsbericht wurden die beiden Angebote beim Unterkriterium

ZK2.2 gleichermassen mit 2 Punkten (ungewichtet) bewertet.

Im Gegensatz zur Mitbeteiligten

offeriert die Beschwerdeführerin keine E-Bikes und demzufolge auch keine

entsprechenden Docking- bzw. Ladestationen. Die Mitbeteiligte bietet dagegen

zwei Typen von Stationen an (Typ U und V), wovon nur derjenige mit den

Ladestationen für E-Bikes (Typ V) von der beschwerdeführerischen Kritik erfasst

wird. Die von der Beschwerdeführerin für sich reklamierten Vorteile wurden

folglich teilweise auch der Mitbeteiligten zuerkannt. So wurde bei deren

Stationstyp U ebenfalls nur ein geringer baulicher Aufwand konstatiert und zudem

die Überlaufmöglichkeit bei voller Station grundsätzlich positiv gewertet, da

E-Bikes auch an solchen Stationen abgestellt werden könnten. Anzumerken ist,

dass in den Ausschreibungsvorgaben die Präferenz zwar auf Systeme ohne Docks

gelegt wird, verbunden aber mit der ausdrücklichen Feststellung, dass auch

Systeme mit Docks möglich seien, "die Vorteile bei der Ordnung und dem

Diebstahlschutz bieten und durch die mögliche Stromversorgung Möglichkeiten für

innovative Bedienkonzepte bieten" (Konzept "Züri Velo"). Die

freie Abstellbarkeit der Velos schlug dementsprechend auch bei der

Beschwerdeführerin nicht nur positiv zu Buche. Negativ wurde vermerkt, dass die

freie Abstellung auch unordentlich wirke, die Velos umfallen könnten und die

Abstellfläche ohne Weiteres von fremden Velos genutzt werden könne. Laut Evaluationsbericht

vermochten die dank den Docks bessere Ordnung und der bessere Diebstahlschutz

vorliegend die Belastung des öffentlichen Raums durch zusätzliches Mobiliar

zwar nicht zu kompensieren, was jedoch die Berücksichtigung anderweitiger

Vorteile nicht ausschloss. Klare Vorteile erkannte die Vergabestelle denn auch

bei den technischen Aspekten des Angebots der Mitbeteiligten. So begrüsste sie

namentlich, dass neue, schnelle Terminals vorgesehen seien, die Stationen über

WiFi verfügten und die Aufrüstung zur E-Bike Station einfach möglich sei.

Insbesondere der letzte Punkt wurde dagegen bei der Beschwerdeführerin negativ

vermerkt, da deren Stationen nur bedingt für E-Bikes nachrüstbar seien.

Hinsichtlich der Aspekte "Hindernisfreiheit" und "Erscheinungsbild"

wurden sodann beide Angebote als ungenügend bewertet.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Argumenten

nicht auseinander, sondern hält auch replicando lediglich daran fest, dass

zumindest ein Teil der von der Mitbeteiligten angebotenen Stationen

umfangreichere Tiefbaumassnahmen erforderlich mache. Nachdem auch in der

entsprechenden Bewertung nichts anderes behauptet wird, ist nicht erkennbar,

inwiefern die Gesamtwürdigung der Angebote beim Unterkriterium ZK2.2

rechtsfehlerhaft sein soll.

7.4.2

Beim Unterkriterium ZK2.3 "Betriebskonzept" wurden die

Redistributions- und Wartungsprozesse, die Servicelevels in Bezug auf

Auffüllzeiten, Leerstände, Reparaturen etc. sowie die Kurzbeschreibung des

Standortkonzepts bewertet. Gemäss Evaluationsbericht erzielte die Mitbeteiligte

bei diesem Kriterium 4 Punkte und die Beschwerdeführerin deren 3. Die

Positiv-Liste der Beschwerdeführerin umfasst 6 Punkte, inklusive ihres

verdichteten Standortnetzes. Negativ wurden zwei Aspekte vermerkt: vorab das

fehlende Anreizsystem für die Redistribution durch die Benutzenden und der

Umstand, dass "keine Ausgleichslogistik im Vorsorgeprinzip

dokumentiert" wurde. Das Konzept der Mitbeteiligten wurde dagegen

durchwegs positiv bewertet.

Gemäss Pflichtenheft war ein Standortkonzept positiv zu

bewerten, wenn es eine erhöhte Nutzung verspricht, "z.B. durch eine andere

Anordnung der Standorte oder durch eine über das Minimum hinausgehende Anzahl

Stationen oder Velos". Letzteres führte zur positiven Bewertung der

Beschwerdeführerin. Aber auch die Mitbeteiligte konnte hier für ihr "Optimiertes

Standortkonzept mit Unterstützung eines Verkehrsplaners" punkten.

Zusammenfassend kam das Evaluationsteam zum Schluss (der Beschwerdeführerin

bereits im Verfahren VB.2015.00158 offengelegt), alle Betriebskonzepte hätten

die Vorstellungen der Beschwerdegegnerin grundsätzlich erfüllt. Die

Mitbeteiligte gehe in einzelnen Punkten aber noch weiter als die anderen

Anbieterinnen, nämlich bei der Ausgleichslogistik mit Echtzeitdaten, der

Optimierung des Standortkonzepts und den Nutzeranreizen. Die Beschwerdeführerin

hält dem lediglich entgegen, solche Nutzeranreize zur Redistribution würden

erfahrungsgemäss ohnehin nicht funktionieren, demzufolge erweise sich der

Punkteabzug als ungerechtfertigt. Ein derart pauschaler Widerspruch ist indes

nicht geeignet, begründete Zweifel an der Tauglichkeit des von der

Beschwerdeführerin gewünschten Anreizsystems zu wecken. Mit Blick auf die zwei

weiteren, von der Beschwerdeführerin gar nicht aufgegriffenen Vorzüge des Konkurrenzangebots

hat die Beschwerdegegnerin ihren Beurteilungsspielraum aber ohnehin nicht

überschritten, wenn sie das Angebot der Mitbeteiligten mit der maximalen

Punktzahl, d. h. um

einen Punkt besser bewertet als dasjenige der Beschwerdeführerin.

7.4.3

Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, aus Sicherheitsgründen müsse die

Mitbeteiligte ihre E-Bikes während der Wintermonate ausser Betrieb nehmen.

Dementsprechend erfülle ihr System die Forderung nach einer ganzjährigen

Betriebsbereitschaft nicht.

Gemäss den Vorgaben im Pflichtenheft haben die Anbietenden

sicherzustellen, dass zwischen April und Oktober mindestens 90 % und

während der übrigen Monate mindestens 60 % der Flotte betriebsbereit und

verfügbar sind. Da der Anteil der E-Bikes an der Flotte der Mitbeteiligten

deutlich unter 40 % liegt, ist von vornherein ausgeschlossen, dass mit

deren Ausfall die in den Wintermonaten geltende Schwelle von 60 %

unterschritten wird. Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich

dementsprechend als unbegründet.

7.4.4

Unter dem Titel "Kundendienst und Tarife" moniert die

Beschwerdeführerin, die von der Mitbeteiligten offerierten Tarife seien

verglichen mit den von dieser Anbieterin andernorts praktizierten Tarifen "nicht

glaubwürdig".

Soweit ersichtlich bezieht sie sich damit auf das

Unterkriterium ZK2.4 "Kundeninteraktion". Bewertet wurden bei diesem

Kriterium der Zugang zum System, das Tarifsystem sowie Kundeninformation und -support.

Die Mitbeteiligte erzielte bei diesem Kriterium 4 Punkte und die

Beschwerdeführerin deren 3. Im Evaluationsbericht wird in Bezug auf das

strittige Tarifsystem zusammenfassend Folgendes festgehalten: Die höheren

Preise für das Jahresabonnement bei der Beschwerdeführerin (und der

zweitplatzierten Anbieterin) "mögen betriebswirtschaftlich begründet sein,

stellen aber für die Kunden einen Nachteil dar". Nachdem beim Tarifsystem

der Kundenvorteil bzw. eine möglichst hohe Nutzung, auch für kurze

Alltagsfahrten, zu beurteilen war (Pflichtenheft a.a.O. S. 25), leuchtet

dieses Fazit ohne Weiteres ein. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt,

ist kaum als konkrete Rüge zu werten. Vielmehr zieht sie damit einmal mehr die

Preiskalkulation der Mitbeteiligten infrage, worüber an dieser Stelle nicht zu

befinden ist.

7.5

Mit Bezug auf

das Zuschlagskriterium ZK3 "Erfahrung/Referenzen" rügt die

Beschwerdeführerin jeweils eine rechtsverletzende Bewertung der Angebote bei

den Unterkriterien ZK3.1 "Referenzen des Anbieters", ZK3.2

"Referenzen Velos" und ZK3.3 "Referenzen System".

7.5.1

Zu den Referenzen der Anbieterin (ZK3.1) macht die Beschwerdeführerin

geltend, die bisher in anderen Städten gemachten Erfahrungen mit der

Mitbeteiligten und ihrem System seien entweder im Ergebnis doch nicht

"kostenlos" gewesen (Stadt …) bzw. offenbar nicht zufriedenstellend,

würden sich doch diverse Kunden nach anderen Lösungen umsehen, insbesondere die

Städte …, … und die Firma …. Die Mitbeteiligte verfüge damit wohl kaum über

positive Referenzen zum Betrieb vergleichbarer Systeme und von vornherein über

keine Referenzen zum Aufbau eines solchen.

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt, hatte sie

die im Angebot angegebenen Referenzobjekte zu bewerten, wobei es sich nicht um

die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Auftraggebenden handelt (Liste

der Auftraggebenden). Sodann gilt – wie schon beim Eignungsnachweis ausgeführt

(vorne E. 5.2) – auch in diesem Zusammenhang, dass der Mitbeteiligten die

Referenzen ihrer Rechtsvorgängerin anzurechnen sind. Im Weiteren konnte der

entsprechende Referenznachweis gemäss den Ausschreibungsvorgaben auch über den

Beizug von Subunternehmern erfolgen. Das wirkte sich vorliegend ebenfalls zugunsten

der Mitbeteiligten aus: Hinter dem von ihr angebotenen System steht mit ihr

auch ein Subunternehmer, dem in der Referenzauswertung eine "grosse

Erfahrung in vergleichbaren Städten" attestiert wird. Die

Beschwerdegegnerin hat diese Nachweise mit 3 Punkten bewertet, was durchaus

noch als vertretbar beurteilt werden kann. Auch die Beschwerdeführerin musste

sich einen Punkteabzug gefallen lassen und erzielte ebenfalls 3 Punkte. Negativ

fiel bei ihr ins Gewicht, dass es sich bei ihr um eine junge Firma handelt,

deren Netze deutlich kleiner sind als das nachgefragte. Vor diesem Hintergrund

scheint eine gleich gute Bewertung der Kontrahentinnen nachvollziehbar und liegt

jedenfalls innerhalb des der Vergabebehörde zustehenden Ermessensspielraums.

7.5.2

Beim Kriterium ZK3.2 "Referenzen Velos" erreichte die

Beschwerdeführerin mit 4 Punkten die maximale Bewertung, während die

Mitbeteiligte lediglich einen Punkt erzielte. Begründet wird dies damit, dass

das an sich bewährte Velomodell der Mitbeteiligten kaum über Referenzen für den

Einsatz in automatischen Verleihsystemen verfüge. Die Beschwerdeführerin nimmt

zu dieser Bewertung nicht substanziiert Stellung, sondern lässt es bei der

Feststellung bewenden, massgebend sei "insbesondere die Praxiserprobtheit

der angebotenen Velos". Angesichts der vorstehenden Beurteilung kann dies

kaum als Bestreitung gewertet werden. Inwiefern die Bewertung der

"Praxiserprobtheit" des von der Mitbeteiligten angebotenen Velos

rechtsfehlerhaft sein soll, ist jedenfalls nicht erkennbar.

7.5.3

Beim Kriterium ZK3.3 "Referenzen System" erzielte die

Beschwerdeführerin 3 Punkte, die Mitbeteiligte deren 2. Begründet wird die

Bewertung der Mitbeteiligten damit, dass sie ein völlig neu entwickeltes System

offeriere, das nur in Einzelelementen (Terminal, Docks) auf dem bisherigen

System basiere. Die Beschwerdeführerin hält dafür, demnach sei das neue System

der Mitbeteiligten erklärtermassen nicht praxiserprobt und demzufolge trotz des

Abzugs von 2 Punkten nach wie vor .erbewertet.

Dieser Einwand erscheint zwar nicht von vornherein als

unbegründet, am Ergebnis vermöchte eine Null-Punkte-Bewertung der

Mitbeteiligten beim Kriterium ZK3.3 indes nichts mehr zu ändern. Die

Mitbeteiligte hat bei diesem mit 6 % gewichteten Unterkriterium

(2 ungewichtete bzw.) 0,12 gewichtete Punkte erzielt. Bringt man diesen

Wert von ihrer Gesamtpunktzahl (3,382) in Abzug, liegt sie mit 3,262

gewichteten Punkten immer noch deutlich vor der Beschwerdeführerin mit 2,885

Punkten.

7.5.4

Dies würde im Übrigen auch gelten, wenn man die – von der

Beschwerdeführerin nur im Zusammenhang mit der Eignungsprüfung generell

bestrittene, bei der Angebotsbewertung indes gar nicht mehr substanziiert

gerügte – Bewertung der Schlüsselpersonen miteinbeziehen wollte. Die

Mitbeteiligte erhielt beim betreffenden Unterkriterium ZK3.4 (2 ungewichtete

bzw.) 0,08 gewichtete Punkte. Bei deren Streichung läge sie mit 3,182 Punkten

in der Gesamtwertung nach wie vor auf dem 1. Rang.

7.6

Dem

Zuschlagskriterium ZK4 "Geschäftsmodell" lassen sich sodann die

beschwerdeführerischen Einwände betreffend die angeblich unglaubwürdig hohen

Annahmen der Mitbeteiligten zu den "Fahrten je Velo und Tag" (ZK4.1)

und betreffend die generell tiefere "Risikostabilität" (ZK4.2) von

kaum erprobten Neusystemen zuordnen. Bei diesen beiden Unterkriterien hat die

Mitbeteiligte zum einen 0,067 gewichtete Punkte (ZK4.1) und zum andern (3

ungewichtete bzw.) 0,15 gewichtete Punkte erzielt. Würde man diese Werte ebenfalls

von der Gesamtpunktzahl der Mitbeteiligten abziehen, verringerte sich dieses

auf 2,965 Punkte. Damit läge das Angebot der Mitbeteiligten zwar nicht mehr auf

dem 1. Platz der Gesamtauswertung, aber immer noch vor der Beschwerdeführerin,

welche in diesem Verfahren nur ihre eigenen Interessen verfechten kann. Die

entsprechenden Einwände können demzufolge ungeprüft bleiben.

7.7

Ob sich

die in den vorstehenden Erwägungen hergestellten Bezüge zu einzelnen

Unterkriterien und deren Bewertung noch ausweiten liessen, kann dahingestellt

bleiben. Der Substanziierungsgrad der beschwerdeführerischen Rügen ist

keinesfalls geeignet, die entsprechende Ermessensbetätigung der

Beschwerdegegnerin als rechtsverletzend erscheinen zu lassen.

Nicht entscheidungsrelevant ist unter diesen Umständen

auch die Frage, ob die zweitplatzierte Anbieterin aus formellen Gründen vom

Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Es ist darauf folglich nicht

weiter einzugehen.

8.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen.

Ausgangsgemäss wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine

Parteientschädigung von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie zu je einer solchen an die

Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte zu verpflichten (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG). Bei der Bemessung der

Entschädigung an die Beschwerdegegnerin ist allerdings zu beachten, dass diese

mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur ihrer Begründungspflicht

nachgekommen ist.

9.

Da der Wert des zu vergebenden Dienstleistungsauftrags den

im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 23. November

2015.

über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für

die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]), ist gegen diesen

Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,

andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 310.-- Zustellkosten,

Fr. 8'310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- und der

Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …