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Entscheid

VB.2016.00519

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00519

23. November 2017Deutsch21 min

(URT.2017.19396)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 20. August 2015 wies die

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Stiftung B als

Registerbetreiberin an, die Zuteilung der Domain-Namen "www.A1.ch",

"www.A2.ch" und "www.A3.ch" unverzüglich zu widerrufen bzw.

den Zugang zu diesen Adressen zu sperren oder sperren zu lassen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 15. September 2015 Rekurs an den

Regierungsrat, auf welchen mit Entscheid vom 22. Juni 2016 nicht

eingetreten wurde. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.

III.

A. Gegen

diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 6. September 2016 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Nichtigkeit des Entscheids

des Regierungsrats vom 22. Juni 2016 und der Verfügung der Gesundheitsdirektion

vom 20. August 2015 festzustellen. Weiter seien die Akten von Amtes wegen

beizuziehen, die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts festzustellen,

aufschiebende Wirkung zu erteilen, unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung zu gewähren, ein öffentliches Verfahren durchzuführen sowie

eine kostendeckende Entschädigung und angemessene Genugtuung zu gewähren, alles

unter Kosten-, Entschädigungs- und Schadenersatzfolgen (zzgl. 8 % MWST)

zulasten der Gesundheitsdirektion.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 16. September 2016 wurden die Gesundheitsdirektion

und der Regierungsrat aufgefordert, die Akten einzureichen. Am 8. Dezember

2016.

wurde A über die Besetzung des Verwaltungsgerichts orientiert. Mit Eingabe

vom 16. Dezember 2016 wiederholte er die bereits mit der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren. Zudem beantragte er, die Eingabe sei infolge der

Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts an das zuständige Zivilgericht zu überweisen.

Weiter sei ihm lückenlos Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu

gewähren. Schliesslich sei der Präsident der dritten Abteilung infolge

Vorbefasstheit, Parteilichkeit und Abhängigkeit vom Beschluss des

Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2006 unverzüglich im hängigen Verfahren

wirksam abzulehnen und auszuschliessen bzw. von Amtes wegen in den Ausstand zu

versetzen.

C. A wurde

am 17. Februar 2017 Akteneinsicht gewährt. Nachdem A dabei aber nicht

genug Zeit für die Einsicht in sämtliche Akten erübrigen konnte, wurde ihm

Frist angesetzt, um die übrigen Akten einzusehen. Für einen weiteren

Akteneinsichtstermin hat sich A indessen nicht gemeldet.

D. Mit

Präsidialverfügung vom 7. September 2017 wurden die Gesundheitsdirektion

und der Regierungsrat zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert. Der

Regierungsrat beantragte mit Eingabe vom 14. September 2017 die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gesundheitsdirektion ersuchte

mit Stellungnahme vom 15. September 2017 ebenfalls um Abweisung der

Beschwerde.

E. Mit

Beschluss vom 23. November 2017 wurde das Ausstandsbegehren gegen den

Präsidenten der 3. Abteilung abgewiesen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Unzuständigkeit der

Gesundheitsdirektion mit dem Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101). Da es sich bei der Bewilligung zur selbständigen

ärztlichen Tätigkeit um eine Zivilangelegenheit im Sinn von Art. 6

Abs. 1 EMRK handle, seien die Zivilgerichte und nicht die

Beschwerdegegnerin als Verwaltungsbehörde zuständig.

Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person ein

Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen

Ansprüche und Verpflichtungen (oder über eine gegen sie erhobene

strafrechtliche Anklage) von einem unabhängigen und unparteiischen, auf einem

Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb

angemessener Frist verhandelt wird. Der Begriff der "civil rights"

umfasst dabei nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern

auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich

in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (vgl. BGE 131

I 467 E. 2.5 mit Hinweisen). Zivilrechtlichen Charakter können daher auch

solche Entscheidungen haben, mit denen einer Person die Erlaubnis zur Ausübung

eines Berufs verweigert oder entzogen wird. Dies bedeutet allerdings nicht,

dass damit auch die Zuständigkeit der zivilrechtlichen Behörden begründet wird.

In diesen Streitigkeiten sind vielmehr von den jeweils

zuständigen Zivil- oder Verwaltungsbehörden die von der EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien

zu beachten. Art. 6 Abs. 1 EMRK hat

keinen Einfluss darauf, ob Zivil- oder Verwaltungsgerichte zuständig sind.

Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren betreffend den Widerruf der Zuteilung

der streitbetroffenen Internet-Domains (zur Zuständigkeit der

Gesundheitsdirektion, vgl. E. 6.2). Die

Sache ist daher nicht an ein Zivilgericht zu überweisen.

1.3

Soweit der

Beschwerdeführer die Leistung von Schadenersatz beantragt, ist mangels Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts hierfür auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vielmehr

entscheiden gemäss § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 (LS 170.1) die

kantonalen Zivilgerichte über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Dritter

gegen den Staat. Von einer Weiterleitung der Eingabe nach § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG kann vorliegend abgesehen werden, da

ein Klageverfahren betreffend Schadenersatz nicht fristgebunden ist (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 5 N. 48).

1.4

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeschrift enthält ab S. 6 eine

"ergänzende Beschwerde", deren Anträge sich ebenfalls auf den

"602. Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Zürich

vom 22. Juni 2016 (Sperre von Internet-Domains)" beziehen. In der

Begründung der "ergänzenden Beschwerde" erfolgen zunächst ebenfalls

Ausführungen zur Sperrung der Internet-Domains durch die Beschwerdegegnerin.

Anschliessend folgen jedoch Ausführungen zum Entzug

der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung im Jahr 2005 sowie

zu Beschlagnahmungen durch die Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2015.

Aufgrund der klaren Anträge des Beschwerdeführers, die sich sämtliche auf den

"602. Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Zürich

vom 22. Juni 2016 (Sperre von Internet-Domains)" beziehen, ist jedoch

davon auszugehen, dass keine anderen Beschlüsse des Regierungsrats angefochten

wurden, d. h. ein

Anfechtungswille des Beschwerdeführers gegen andere Beschlüsse des

Regierungsrats fehlt.

3.

In der Beschwerde verlangt der

Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1

EMRK. Diese Bestimmung sieht einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung in

zivilrechtlichen Streitigkeiten vor. Als zivilrechtlich gilt insbesondere eine

sich im Schutzbereich der Eigentumsgarantie von Art. 26 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abspielende Streitigkeit über die Ausübung von

Eigentumsrechten (BGE 131 I 12 E. 1.2). Der Schutzbereich des Eigentums

im Sinn von Art. 26 BV umfasst jedes einem Einzelnen zustehende

vermögenswerte Recht (vgl. dazu Klaus A. Vallender in: Bernhard Ehrenzeller et

al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,

3.

A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 26 N. 20; vgl. Giovanni

Biaggini, BV – Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich

2007, Art. 26 BV N. 25). Domainnamen sind Ergebnis einer

Vertragsleistung und damit als vermögenswerte Rechtspositionen des Privatrechts

zu qualifizieren (festes Nutzungsrecht, vgl. dazu auch den

Erläuterungsbericht des Bundesamts für Kommunikation zur Verordnung über die

Internet-Domains [VID] vom 13. Februar 2014, S. 29 f.), die dem Schutz der Eigentumsgarantie unterstehen. Von

einer öffentlichen Verhandlung kann jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des

Verfahrensausgangs und des noch nicht erfolgten Entscheids in der Hauptsache abgesehen

werden (vgl. dazu auch BGE 136 I 279 E. 1

mit weiteren Hinweisen).

4.

Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.1

Dem Lauf

der Rekursfrist wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

20.

August 2015 die aufschiebende Wirkung entzogen. Die

Registerbetreiberin teilte der Beschwerdegegnerin jedoch mit, dass sie die

Domain-Namen erst widerrufen werde, wenn die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vollstreckbar geworden sei, womit in der Sache dem Rekurs aufschiebende Wirkung

zukam.

4.2

Der

Beschwerdeführer stellte am 15. September 2015 an das Bundesamt für

Kommunikation (BAKOM) ein Begehren um Entscheid gemäss Art. 31 Abs. 2

der Verordnung über Internet-Domains vom 5. November 2014 (VID, SR 784.104.2).

Mit Schreiben vom 23. September 2015 teilte das BAKOM dem Beschwerdeführer

mit, dass die Registerbetreiberin die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

20.

August 2015 nicht vollzogen habe und die streitbetroffenen Domains

weder widerrufen noch gesperrt worden seien. Somit könne das BAKOM auch kein

Verfahren gemäss Art. 31 Abs. 2 VID durchführen bzw. ein

entsprechendes Begehren sei ohne Gegenstand. Es obliege nicht dem BAKOM zu

beurteilen, ob die Verfügung der Beschwerdegegnerin fehlerhaft oder gar nichtig

sei. Es könne auch nicht eingeschätzt werden, ob die Beschwerdegegnerin in

Erwägung ziehe, eine neue Verfügung zu erlassen, die dem Beschwerdeführer als

Halter der infrage stehenden Domains unter Hinweis auf die gängigen prozessualen

Anfechtungsmöglichkeiten eröffnet werde.

4.3

Mit

Schreiben vom 25. November 2015 gelangte die Beschwerdegegnerin erneut an

die Registerbetreiberin und wies darauf hin, dass die Sperre der erwähnten

Websites und die Entfernung von illegalen Praxisschildern blosse Realakte

seien, die der technischen Durchsetzung des Berufsausübungsverbots dienten und

nicht mehr gesondert durch Rechtsmittel angefochten werden könnten. Eine

weitere formalisierte Feststellung der Illegalität der Inhalte sei nicht notwendig

– andernfalls der Beschwerdeführer jede in Rechtskraft erwachsende Verfügung,

in welcher die Rechtswidrigkeit einer konkreten Website festgestellt werde, ins

Leere laufen lassen könne, indem er einfach deren Inhalt geringfügig ändere.

Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2015 eine Beschwerde beim

Regierungsrat eingereicht habe. An der konkreten Sach- und Rechtslage ändere

dieser Umstand jedoch nichts. Der Umsetzung der Sperre stehe nichts im Wege.

Die Registerbetreiberin hielt dazu mit E-Mails vom

26.

November bzw. 2. Dezember 2015 fest, dass infolge des Einspruchs

des Halters die Verfügung vom 20. August 2015 nicht in Rechtskraft

erwachsen und vollstreckbar sei. Die Zuteilungen der Domain-Namen "www.A1.ch",

"www.A2.ch" und "www.A3.ch" würden deshalb einstweilen

nicht widerrufen.

Mit E-Mail vom 8. Februar 2016 gelangte die

Beschwerdegegnerin erneut an die Registerbetreiberin und leitete eine

Bestätigung der Rekursabteilung der Staatskanzlei weiter, in welcher festgehalten

wurde, dass die Beschwerdegegnerin in Disp.-Ziff. III der Verfügung vom

20.

August 2015 dem Lauf der Rekursfrist und einem Rekurs die

aufschiebende Wirkung entzogen habe. Der Beschwerdeführer habe mit dem Rekurs

an den Regierungsrat unter anderem beantragt, die aufschiebende Wirkung zu

erteilen. Der Regierungsrat bzw. dessen Präsident habe bis heute weder über

diesen noch über einen anderen Antrag befunden. Damit bleibe die Anordnung in

sachlicher Hinsicht vorläufig wirksam und könne vollstreckt werden. Nur bzw.

erst wenn der Regierungsrat oder dessen Präsident eine gegenteilige Anordnung

treffe, sei die Domain-Sperre aufzuheben.

4.4

Am

9.

Februar 2016 wurden die streitbetroffenen Domain-Namen als provisorische

Massnahme durch die Registerbetreiberin technisch blockiert. Dagegen gelangte

der Beschwerdeführer erneut an das BAKOM.

Mit Schreiben vom 1. März 2016 hielt das BAKOM fest,

dass die erneuten Abklärungen ergeben hätten, dass die Registerbetreiberin die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2015 weiterhin noch nicht

vollzogen bzw. die fraglichen Domainnamen nicht widerrufen habe. Die

Registerbetreiberin habe indes die Domain-Namen als provisorische Massnahme technisch

blockiert (Art. 30 Abs. 3 lit. a VID). Das bedeute, dass die

erwähnten Domains bis anhin nicht widerrufen seien und der Beschwerdeführer

nach wie vor Inhaber dieser Domains sei. Damit das BAKOM ein Verfahren gemäss

Art. 31 Abs. 2 VID durchführen könne, werde ein definitiver Widerruf

gemäss Art. 30 Abs. 1 oder 2 VID

vorausgesetzt. Ob die Domains widerrufen würden oder nicht, hänge vom Ausgang

des Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

20.

August 2015 ab. Solange kein rechtskräftiger Entscheid vorliege,

könnten die Domains nicht

widerrufen werden. Für die Dauer des Verfahrens sei es aber möglich, diese im

Sinn einer provisorischen Massnahme technisch zu blockieren. Gegen diese

Massnahme müsse sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens bezüglich

des Widerrufs bei der zuständigen Behörde zur Wehr setzen.

4.5

Mit dem

Nichteintretensentscheid des Regierungsrates vom 22. Juni 2016 wurde die

technische Blockierung für die Dauer des Verfahrens aufrechterhalten.

4.6

Mit dem

vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos

(vgl. dazu E. 7).

5.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2015 erweise sich als nichtig. Die

Verfügung vom 20. August 2015 sei ihm von der Beschwerdegegnerin nicht

zugestellt worden.

5.1

Nach der

Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr

anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht

erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht

ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommen hauptsächlich

funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende

Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2; BGE 132 II 21 E. 3.1;

VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00011, E. 3c; René Wiederkehr/Paul

Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Bern 2012,

Rz. 2554 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit

administrativ, Volume II, 3. A., Bern 2011, S. 366 ff.). Nach

der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung nichtig. Aus dem

Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile

erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon

dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres

Mangels ihren Zweck erreicht (BGE 122 I 97 E. 3a;

BGE 111 V 149 E. 4c).

5.2

Es ist

somit zu prüfen, ob eine Partei durch einen Eröffnungsmangel tatsächlich

benachteiligt wurde.

Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 20. August 2015 am 15. September 2015 Rekurs

an den Regierungsrat erhoben. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer Kenntnis

von der Verfügung vom 20. August 2015 erhielt und sich gegen diese zur

Wehr setzen konnte. Aus der mangelhaften Eröffnung sind ihm somit keine

Rechtsnachteile erwachsen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. August

2015.

erweist sich daher nicht als nichtig.

5.3

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29

Abs. 2 BV umfasst die Rechte der

Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinn dient

das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Die Behörde muss die

Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung

berücksichtigen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine

Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde

in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus Gründen der

Verfahrensökonomie geht die Praxis von der Möglichkeit der Heilung von nicht

besonders schweren Gehörsverletzungen durch die Rechtsmittelinstanz aus, wenn

diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt und das rechtliche Gehör

im Rechtsmittelverfahren gewährt wird (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38 mit Hinweisen; BGE

137.

I 195 E. 2.3.2; BGr, 4. Juni

2014,1C_730/2013, E. 6.1).

5.4

Vorliegend

wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin nicht in das Verfahren

einbezogen und die Verfügung vom 20. August 2015 wurde ihm von der

Beschwerdegegnerin nicht korrekt eröffnet. Dabei handelt es sich um eine

schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Heilung kommt unter diesen

Umständen nicht infrage. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist

in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch über die Beschlagnahmung

und die allfällige spätere Vernichtung eines Praxisschildes mit Verfügung zu

entscheiden ist und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren ist, gegen

die entsprechende Verfügung ein Rechtsmittel zu erheben. Dies ergibt sich

bereits aus der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV.

6.

Die Beschwerdegegnerin ordnete gestützt auf Art. 30

Abs. 2 lit. g VID den Widerruf der Zuteilung der Domain-Namen

"www.A1.ch", "www.A2.ch" und "www.A3.ch" durch

die Registerbetreiberin an.

6.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 2 VID widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung

eines Domain-Namens unter anderem, wenn eine Revision dieser Verordnung oder

ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht (lit. a), wenn sich dies zum

Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist (lit. b),

wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen

Domain-Namen verzichtet (lit. c), wenn sich der im Auftrag der Halterin

oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder

wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die

Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen

anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem

die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des

Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar

informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt

90.

Tage (lit. d), wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines

Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im

Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren

anhängig gemacht worden (lit. e), wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht

dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz

vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt (lit. f), wenn eine Schweizer

Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit

anordnet (lit. g). In Art. 30 Abs. 3 lit. a VID wird weiter

festgehalten, dass die Registerbetreiberin als provisorische Massnahme einen

Domain-Namen technisch blockieren kann. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VID

wird der Widerruf eines Domain-Namens wirksam mit entsprechender, über das

Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den

Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden

Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. Das

BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder

der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung einen solchen Entscheid

verlangt (Art. 31 Abs. 2 lit. a VID).

6.2

Zunächst

ist daher zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin getroffene Anordnung im

Rahmen ihrer Zuständigkeit liegt.

Das Bundesgesetz vom

23.

Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG,

SR 811.11) regelt die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung.

Gemäss Art. 41 Abs. 1 MedBG bezeichnet jeder Kanton eine

Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen

universitären Medizinalberuf selbständig ausüben. Diese Aufsichtsbehörde trifft

die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen (Art. 41

Abs. 2 MedBG). Für den Entzug der Bewilligung ist gemäss § 5 Abs. 1

in Verbindung mit § 2 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007

(GesG; LS 810.1) im Kanton Zürich die Gesundheitsdirektion zuständig. Die

Gesundheitsdirektion ist gemäss § 59 Abs. 2 lit. b GesG auch

befugt, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu ergreifen, insbesondere Praxen und

Institutionen zu schliessen, Gegenstände zu beschlagnahmen oder illegale

Bekanntmachungen zu beseitigen. Websites können solche illegalen Bekanntmachungen

beinhalten. Damit liegt die Anordnung der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer

Zuständigkeit.

6.3

Die Vorinstanz

geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durch die

angefochtene Verfügung noch nicht unmittelbar betroffen ist, da sich der

allfällige Nachteil erst durch die Umsetzung des Widerrufs durch die

Registerbetreiberin ergebe bzw. den Entscheid des Bundesamts für Kommunikation.

In Art. 31 Abs. 2 lit. a VID ist zwar

festgehalten, dass das BAKOM über den Widerruf eines Domain-Namens entscheidet,

wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung einen

solchen Entscheid verlangt. Dabei überprüft das BAKOM jedoch lediglich, ob die

Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. g VID eingehalten

sind. Ob sich der Widerruf als gerechtfertigt erweist, ist dagegen im

Verwaltungs- bzw. Strafverfahren zu entscheiden. Die Registerbetreiberin hat

den Widerruf lediglich zu vollziehen. Andernfalls bestünde die Gefahr sich widersprechender

Entscheide. Dies ergibt sich auch direkt aus dem Wortlaut von Art. 30

Abs. 2 lit. g VID. Die Registerbetreiberin muss die Zuteilung eines

Domain-Namens widerrufen, wenn die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 2

lit. g VID erfüllt sind. Bei dieser Bestimmung handelt sich anders als bei

Art. 30 Abs. 1 VID nicht um eine "kann"-Bestimmung

(vgl. dazu auch den Erläuterungsbericht des Bundesamts für Kommunikation

zur Verordnung über die Internet-Domains [VID] vom 13. Februar 2014,

S. 30).

6.4

Der Schutzbereich der

Eigentumsgarantie von Art. 26 BV umfasst auch Internet-Domains (vgl. dazu E. 3).

Der Widerruf der Zuteilung stellt einen Eingriff in die

Eigentumsgarantie dar. Gemäss Art. 36

Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen

Grundlage. Weiter müssen Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz

von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein

(Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).

Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine

behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten

Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die

Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und

verhältnismässig erweist. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel

mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann

(BGE 132 I 49 E. 7.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat nicht geprüft, ob sich der

gesamte Inhalt der Websites als unzulässig erweist. Allein aus den Domain-Namen

kann nicht auf einen unrechtmässigen Inhalt der Website geschlossen werden.

Erweist sich nicht der gesamte Inhalt der Websites als unzulässig, hätte es der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit geboten, den Beschwerdeführer zunächst

aufzufordern, den unzulässigen Inhalt zu entfernen. Ist über die Unzulässigkeit

der Inhalte rechtskräftig entschieden und leistet der Beschwerdeführer der

darauffolgenden Aufforderung der Entfernung keine Folge oder schaltet er die

unzulässigen Inhalte erneut auf, so ist der Widerruf der Zuteilung des

Domain-Namens zu prüfen.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann der

Widerruf der Zuteilung eines Domain-Namens

nicht mit der Beseitigung illegaler Praxisschilder gleichgesetzt werden. Bei

der Beseitigung eines illegalen Praxisschilds steht von vornherein fest, dass

es sich – nach dem Entzug einer Berufsausübungsbewilligung – um eine illegale

Bekanntmachung handelt. Dies trifft jedoch nicht in jedem Fall auf den gesamten

Inhalt einer Website zu.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in das Verfahren als Partei

einzubeziehen und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren hat, sowie nach der

Sachverhaltserhebung im Sinn der Erwägungen und unter Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsprinzips neu über die Sache zu entscheiden hat.

Aufgrund des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung im Jahr

2005, des weiteren Verhaltens des Beschwerdeführers und des Patientenschutzes

rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, die technische Blockierung im Sinn

einer vorläufigen Anordnung aufrechtzuerhalten (vgl. im Zusammenhang mit vorläufigen

Anordnungen auch die Änderung von Art. 30 Abs. 3 und 4 VID, welche am

1.

November 2017 in Kraft getreten ist).

8.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts gilt eine Rückweisung mit offenem Prozess­ausgang in Bezug auf

die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechts­mittelführenden

Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr,

28.

April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.). Dabei sind auch die

Kosten zu berücksichtigen, die im Verfahren betreffend Ausstandsbegehren

angefallen sind.

Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind folglich der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands konnte vorliegend mangels Notwendigkeit

verzichtet werden. Der Beschwerdeführer war in der Lage, seine Rechte im

Verfahren selbst zu wahren.

Die Zusprechung einer

Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG setzt voraus, dass die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a)

oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich

unbegründet waren (lit. b). Aufgrund der schweren Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 700.- zuzusprechen.

9.

Der

vorliegende Rückweisungsentscheid stellt nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Im

Rahmen der Rechts­mittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass gegen

selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und

über Ausstandsbegehren nach Art. 92 Abs. 1 des Bundes­gerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde in

öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten zulässig ist. Zwischenentscheide nach

Art. 93 Abs. 1 BGG sind dagegen nur dann anfechtbar sind, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Über

das Ausstandsbegehren wurde in anderer Besetzung mit separatem Beschluss

entschieden. Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig mit

dem

Endentscheid eröffnet, weshalb der Beschluss über das Ausstandsbegehren mit dem

Endentscheid angefochten werden kann.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit

auf diese eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

Der Entscheid des Regierungsrates vom 22. Juni

2016.

wird aufgehoben. In Abänderung von Disp.-Ziff. I der Verfügung

der Gesundheitsdirektion vom 20. August 2015 wird die Stiftung B

angewiesen, die technische Blockierung der Domain-Namen www.A1.ch, www.A2.ch und

www.A3.ch im Sinn einer vorläufigen Anordnung weiterhin aufrechtzuerhalten. Im

Übrigen wird die Sache zur Gewährung der Parteistellung und des rechtlichen

Gehörs sowie zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die

Gesundheitsdirektion zurückgewiesen.

2.

Die Kosten für das Rekursverfahren werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 3'160.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen.

7.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Urteils für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 700.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

8.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn

der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00519 | Lexipedia