VB.2016.00521
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00521
20. April 2017Deutsch15 min
(URT.2017.18890)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00521
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat C,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 setzte der
Regierungsrat ein Projekt für die Erstellung der drei Bushaltestellen D mit Gehweg,
J und K an der 01 G-Strasse, Gemeinde C fest. Gleichzeitig wies er die
innerhalb der Auflagefrist gegen das Projekt eingegangenen Einsprachen ab,
soweit er darauf eintrat, unter anderem auch diejenige von A.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 6. September 2016
Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit folgenden Anträgen:
"1. Ab Grundstücksgrenze 02 baut man den seeseitigen
Randstein noch nicht ein. Anstelle von Randsteinen könnte man provisorisch
einen Belagswulst anbringen.
2. Ab Grundstücksgrenze 02 erstellt man nur einen
provisorischen Gehweg, möglicherweise nur eingekiest.
3. Zwischen Prof. 0.000 und Prof. 30.000 erhöht man das
Quergefälle der seeseitigen Fahrbahn auf die erforderlichen 5%.
4. Die Einmündung F-Strasse in die G-Strasse wird als
Provisorium angepasst.
4a. Dem Einsprecher wird ein Detailplan dieser Anpassung zur
Begutachtung zugestellt."
Eventualiter beantragte A sodann, es sei eine
Strassenverkehrssicherheits-Überprüfung gemäss SN 641 723 und SN 641 712 der
Anpassung F-Strasse anzuordnen, mit entsprechenden Bauplänen. Sodann sei für
die Strassenanpassung der F-Strasse an die G-Strasse ein Detailplan 1:200; mit
10 cm Höhenkurven vorzulegen, aus dem man ersehe, wie die Garagen des
Beschwerdeführers auf Parzelle 03 angeschlossen würden.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2016 beantragte
die Baudirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Am 4. November
2016 reichte A dem Verwaltungsgericht seine Replik ein, wobei er an seinen
Anträgen 1 bis 3 festhielt sowie den Antrag stellte, die Kosten seien von der
Staatskasse zu tragen. Den Antrag 4 sowie die beiden Eventualanträge zog er
zurück. Am 17. November 2016 und am 6. Dezember 2016 liessen sich die
Parteien
je noch einmal vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Der
Beschluss des Beschwerdegegners vom 13. Juli 2016 stellt einen Akt im Sinn
von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) dar, welcher nach § 41 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a und § 19 Abs. 2 lit. a VRG direkt mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
1.2 Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 4. November 2016 Antrag 4 sowie seine
beiden Eventualanträge zurückgezogen. Diese sind somit als durch Rückzug
erledigt abzuschreiben.
1.3 Die
Beschwerdegründe vor Verwaltungsgericht sind gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG auf
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist
allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies
vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das strittige Strassenbauprojekt
stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem derart hohen
Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung entspricht (RB
2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner Eigenschaft als
Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den
Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Da dieses
in Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. b RPG von den Kantonen verlangt,
dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit
voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der
Projektfestsetzung zu überprüfen (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz
Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich
etc. 2010, Art. 33 Rz. 72; VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00032,
E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht
aber, auch wenn es als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz amtet,
insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als es bei der Projektierung um
spezifisch technische Fragen geht (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 81 ff.; BGE 139
II 185 E. 9.3). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse
Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung
unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens
ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es
nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen
(Aemisegger/Haag, Art. 33 Rz. 71 ff., 77).
2.
2.1 Der Bau
von Staats- und Gemeindestrassen richtet sich nach dem Strassengesetz vom 27. September
1981 (StrG). Gemäss § 6 Abs. 1 StrG sind die Staatsstrassen vom Staat
und die Gemeindestrassen von den politischen Gemeinden zu erstellen und
auszubauen. Die Baupflicht umfasst alle Teile der Strasse und die zugehörigen
Nebenanlagen (§ 7 Abs. 1 StrG). Sie erstreckt sich überdies auf
Anpassungen und Verlegungen bestehender anderer Strassen und Wege jeder Art,
soweit sie notwendige Verbindungen und deren bisherige Funktionstüchtigkeit
erhalten (§ 7 Abs. 2 lit. a StrG).
2.2 Nach
§ 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung
nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit
bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie
unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und
mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des
öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und
Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Strassenprojekt
sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich um einen
Sondernutzungsplan handelt, generell die weiteren Grundsätze des
Raumplanungsrechts zu beachten (VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00093,
E. 5.4)
3.
3.1 Nach
Ansicht des Beschwerdeführers brauche es bei der Einmündung F-Strasse in die G-Strasse
eine technische Anpassung, die mindestens auf 25 m Länge einer
Höhenanpassung von ca. 94 cm bedürfe, damit wenigstens ein Teil der
Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV) eingehalten werden
könne. Die Sichtweite betrage lediglich 60 m, gefordert seien jedoch 90–120 m
in Richtung der Fahrstreifenmitte der übergeordneten Strasse. Dies sei eine
Abweichung von 30 % gegenüber den Anforderungen der VSiV. Für eine
wesentliche Verbesserung der Sichtweite sei die Verlegung der Einmündung der F-Strasse
in Richtung H erforderlich. Die Neigung innerhalb 6 m ab Strassenrand
betrage über 18 %. Nach VSiV seien jedoch lediglich 3 % zulässig.
3.2 Der
Beschwerdegegner führt aus, die F-Strasse sei eine Gemeindestrasse. Die
notwendigen Anpassungsarbeiten, die der Kanton im Rahmen des geplanten
Strassenprojekts an der F-Strasse vorzunehmen habe, beschränkten sich auf
Anpassungen am Belag von rund 2 m Länge. Diese seien im Plan entsprechend
einsehbar. Mit diesen Anpassungen bleibe die F-Strasse im selben Umfang
befahrbar wie vor den Instandsetzungsarbeiten an der G-Strasse. Weder das
Gefälle noch die Sichtweiten würden verändert. Die Erschliessung der Parzelle
Kat.Nr. 03 des Beschwerdeführers erfolge nach wie vor über die G-Strasse
via F-Strasse. Für die aufgeführten Mängel wie Sichtweite oder zu starke
Neigung der F-Strasse sei der Kanton als Träger der G-Strasse nicht zuständig.
Ein Verlegen der Einmündung der F-Strasse in Richtung H wie vom Beschwerdeführer
gefordert, gehe über die in § 7 Abs. 2 lit. a StrG statuierten
Anpassungsarbeiten hinaus und falle in die Kompetenz der Gemeinde als Trägerin
(§ 6 Abs. 1 StrG).
3.3 Die F-Strasse
ist eine Gemeindestrasse im Sinn von § 12 Abs. 2 StrG. Bezüglich der
Zuständigkeit zur geforderten Anpassung der F-Strasse an die Vorschriften der
Verkehrssicherheitsverordnung ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Im Rahmen der Anpassung des Strassenprojekts G-Strasse wird
laut Plan die F-Strasse auf ca. 2 m Länge am Belag angepasst. Im Übrigen
bleibt die F-Strasse unverändert. Ein allfälliger derzeit bereits bestehender
Anpassungsbedarf der F-Strasse hindert die Bewilligungsfähigkeit des
vorliegenden kantonalen Strassenprojekts nicht und führt auch nicht dazu, dass
der Kanton zuständigkeitswidrig in eine Umgestaltung der Quartierstrasse
einzugreifen hätte bzw. eingreifen dürfte. Falls und soweit die F-Strasse im
derzeitigen Zustand den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genügt,
ist es Sache der Gemeinde, entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Sämtliche
Rügen und Anträge betreffend die Verschiebung der Einmündung der F-Strasse
gehen daher über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer schlägt sodann vor, den Gehweg an der Südseite nur bis zur
Parzellengrenze Kat.-Nrn. 02 zu bauen und den Strassenabschluss ab dieser
Grenze ohne Randstein zu belassen. Zudem sei bis zum Abschluss des
Quartierplanverfahrens F-Strasse ein provisorischer Gehweg auf der
Parzelle 2421 des Beschwerdeführers zu erstellen.
4.2 Gemäss
Ausführungen des Beschwerdegegners bleibe gemäss aktuellem Quartierplanprojekt
vom 4. Januar 2016 die Lage der Einmündung der F-Strasse unverändert. Das
Gemeindeprojekt sehe keine Anpassung an der Einmündung vor. Es bestehe somit
kein Grund, welcher zulasten des sicheren Zugangs zur Bushaltestelle D die
Erstellung eines Provisoriums rechtfertigen würde. Ein bloss provisorisch
erstellter Gehweg ohne Randstein als Trennung zur Strasse würde den
Sicherheitsanforderungen nicht genügen. Damit wäre auch der Zugang zur
Bushaltestelle namentlich für Rollstuhlfahrer und Kinderwägen beträchtlich
erschwert. Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Replik aus, er werde die
Tatsache, dass die Lage der Einmündung der F-Strasse gemäss aktuellem
Quartierplanprojekt vom 4. Januar 2016 unverändert sei, bekämpfen, und
weist auf die Quartierplanentwürfe vom 12. Oktober 2012 und vom 26. Juli
2013 hin, gemäss welchen die Strasse aus Verkehrssicherheitsgründen nach Westen
verschoben wurde. Er macht geltend, um eine verkehrssichere Einmündung der F-Strasse
in die G-Strasse zu erreichen, sei eine Verschiebung Richtung Westen zwingend
erforderlich.
4.3 Soweit der
Beschwerdeführer seine Forderung nach einer nur provisorischen Erstellung des Gehwegs
sinngemäss damit begründet, dass allfällige Verschiebungen der Einmündung der F-Strasse
im Quartierplanverfahren nicht präjudiziert werden, kann dies nicht gehört
werden. Das Verwaltungsgericht müsste sich hierzu mit der hypothetischen
zukünftigen Lage der Einmündung der F-Strasse auseinandersetzen, was ihm
verwehrt ist (vgl. E. 3.3)
Allgemein müssen Quartierpläne in Übereinstimmung mit
übergeordneten Plänen stehen (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau-
und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 367). Dem vorliegenden
Projekt könnte auch der bestehende Quartierplan nicht entgegengehalten werden
(vgl. VGr, 19. April 2012, VB.2011.00785, E. 9.4); umso mehr muss
dies für einen noch nicht festgesetzten Quartierplan gelten.
4.4 Sodann besteht für das kantonale
Strassenprojekt im Zusammenhang mit dem Quartierplanverfahren auch kein Koordinationsbedarf
gemäss Art. 25a RPG. Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer
Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu
bezeichnen, die für eine ausreichende Koordination sorgt. Die Grundsätze der
Koordination sind auch auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar
(Art. 25a Abs. 1 und 4 RPG). Nicht verlangt
wird etwa die Koordination mit Entscheiden, die wohl im Zusammenhang mit einem Bauprojekt
stehen, aber keinen direkten, gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die
Ausgestaltung der geplanten Baute oder Anlage haben oder aus sachlichen Gründen
erst nach der Errichtung bzw. Änderung der betreffenden Baute oder Anlage getroffen
werden können (vgl. VGr, 31. Mai 2016, VB.2015.00716, E. 3; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 298 f.; vgl. ferner Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a
Rz. 25).
Vorliegend wird
die bestehende Quartierstrasse unverändert übernommen, und das Strassenprojekt
ist nicht an den Quartierplan gebunden. Es kann unabhängig von diesem beurteilt
werden. Alleine aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das derzeit
bestehende Quartierplanprojekt nach eigener Aussage bekämpfen und versuchen
wird, eine Verschiebung der Einmündung F-Strasse nach Westen zu erreichen, kann
nicht auf einen Koordinationsbedarf geschlossen werden. Die Lage der L-Strasse
als übergeordnete Strasse wird im Quartierplan ohnehin zu berücksichtigen sein.
Es besteht somit keine Gefahr widersprüchlicher Entscheide, welcher durch eine
Koordination der beiden Verfahren entgegengewirkt werden müsste.
4.5 Die
Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der definitive Ausbau des Gehwegs
und des Randsteins im Hinblick auf die Sicherheit und die
Benutzerfreundlichkeit im öffentlichen Interesse liegt. Der Beschwerdeführer
legt darüber hinaus auch nicht dar, inwiefern eine bloss provisorische
Erstellung des Gehwegs über seine Vorbehalte betreffend das
Quartierplanverfahren hinaus in seinem privaten Interesse liegen würde. Das
Projekt hat gemäss § 14 StrG neben der Wirtschaftlichkeit und dem
Umweltschutz auch die Sicherheit sowie die Bedürfnisse der Fussgänger, der
Behinderten und Gebrechlichen zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse an
der Erstellung eines sicheren und benutzerfreundlichen Gehwegs zur
Bushaltestelle ist stärker zu gewichten als alle übrigen vorliegend infrage
stehenden Interessen. Insbesondere muss dies für den projektierten Quartierplan
gelten. Einerseits steht dieser in der derzeitigen Ausgestaltung dem im
Strassenprojekt geplanten Gehweg ohnehin nicht entgegen und andererseits vermag
die blosse Möglichkeit, dass eine Verschiebung der Einmündung dereinst dennoch
Sachverhalt
in Erwägung gezogen werden könnte, einen provisorischen Gehweg auf unbestimmte
Zeit zulasten der Sicherheit nicht zu rechtfertigen.
Die
provisorische Erstellung des Gehwegs könnte gemäss § 14 StrG höchstens mit Blick auf den
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit geprüft werden. Betreffend das kantonale
Strassenprojekt selber ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein provisorischer Gehweg wirtschaftlicher wäre, zumal nach dessen
Fertigstellung die Arbeiten diesfalls zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal
aufgenommen werden müssten. Auch für die spätere Instandstellung der F-Strasse
und das Quartierplanverfahren ist derzeit nicht genügend erstellt, dass ein
provisorischer Gehweg Kosten
sparen würde, zumal das Projekt noch nicht definitiv feststeht.
4.6 Der Beschwerdeführer rügt sodann, er
sei mit seinem an der Einspracheverhandlung vorgelegten eigenen Vorschlag
Situation 1:200 nicht gehört worden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in
ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und
erhebliche Beweise beizubringen. Dem Mitwirkungsrecht der Parteien entspricht
die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien
entgegenzunehmen und zu prüfen (BGE 127 I 54 E. 2b; BGE 124 I 241 E. 2).
Dies beinhaltet
bezogen auf das vorliegende Projekt, dass der Beschwerdeführer Anspruch darauf
hatte, mit seinen Einwänden gehört zu werden sowie darauf, dass sich der
Beschwerdegegner damit auseinandersetzte sowie begründete, weshalb er den
Forderungen des Beschwerdeführers nicht nachkam. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör geht jedoch nicht so weit, dass Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich
auch eigene, alternative Vorschläge von Privaten entgegennehmen und prüfen
müssen, zumal die Ausarbeitung der Pläne allein in der Zuständigkeit der
Behörde liegt und den Betroffenen dabei keine Mitwirkungsrechte zukommen. Zudem
betrifft der Vorschlag im Wesentlichen die F-Strasse, welche nicht Gegenstand des vorliegend
zu beurteilenden Projekts ist.
5.
Sodann fordert der Beschwerdeführer, zwischen
Prof. 0.000 und Prof. 30.000 der G-Strasse sei das Quergefälle der
seeseitigen Fahrbahn auf die erforderlichen 5 % zu erhöhen.
Die VSS-Norm 640 120 sieht für
Kurven innerhalb besiedelter Gebiete bei Radien kleiner als 90 m ein
Quergefälle von 5 % vor.
Die VSS-Normen konkretisieren
die Projektierungsgrundsätze gemäss § 14 StrG (vgl. VGr, 28. Februar
2008, VB.2007.00409) und müssen im Regelfall beachtet werden. Aus wichtigen
Gründen kann jedoch davon abgewichen werden (vgl. § 360 Abs. 3 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]; VGr, 14. Januar 2010,
VB.2009.00601, E. 4.4; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 81 ff.). Kommt die
rechtsanwendende Behörde im Einzelfall zum Schluss, dass unter den gegebenen
Umständen die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ohne dass
die technischen Anforderungen der Normalien eingehalten werden, so ist deren
Durchsetzung unverhältnismässig. Für die Begründung einer Abweichung kommen
unter anderem besondere örtliche Verhältnisse in Betracht (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, S. 73 f.; VGr, 30. April 2009,
VB.2008.00378, E. 12.2).
Der Beschwerdegegner hat
dargelegt, dass die G-Strasse im aufgeführten Bereich zuerst eine leichte
Rechts- und anschliessend eine leichte Linkskurve mache. Wenn der VSS-Norm 640
120 Folge geleistet würde, müsste innerhalb kurzer Distanz das Quergefälle von
5 % in Richtung Hang zu 5 % in Richtung See geändert werden. Auf der
vorliegend bestehenden Kurvenlänge von 2 mal 10 m wäre diese Verwindung
für die Fahrdynamik und die Entwässerung der Strassenfläche nachteilig. Deshalb
werde das Quergefälle von der bestehenden Strasse von ca. 5 % übernommen
und das projektierte Quergefälle von 3 % der geraden Strecke zwischen
Profil 3 und Profil 9 angepasst.
Diese Ausführungen des
Beschwerdegegners erscheinen als nachvollziehbar und schlüssig. Er hat
überzeugend dargelegt, weshalb dem Vorschlag des Beschwerdeführers keine Folge
geleistet werden kann und weshalb im konkreten Fall mit Blick auf die örtlichen
Verhältnisse für einen kurzen Streckenabschnitt von der einschlägigen VSS-Norm
abzuweichen ist. Mit Bezug auf diese technischen Gegebenheiten ist die
Vorinstanz in ihrem Planungsermessen zu schützen. Die Einwände des
Beschwerdeführers zu einer möglichen Ausgestaltung des Quergefälles beziehen
sich – soweit sie überhaupt das Strassenprojekt G-Strasse betreffen – im
Wesentlichen ohnehin auf den Fall, dass die Einmündung der F-Strasse nach
Westen verschoben würde. Das bestehende Längsgefälle der F-Strasse wird
unverändert übernommen, ebenso wie die Erschliessung der Parzelle 03.
Das Projekt in der vorgesehenen
Ausgestaltung erscheint gesamthaft als übereinstimmend mit den Projektierungsgrundsätzen
gemäss § 14 StrG und den Grundsätzen der Nutzungsplanung sowie als
verhältnismässig mit Blick auf die Gewichtung der öffentlichen Interessen und
der entgegenstehenden privaten Interessen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit sie nicht durch Rückzug erledigt wird.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteienschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird bezüglich Antrag 4 sowie der Eventualanträge 1 und 2 als durch
Rückzug erledigt abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 3'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …