Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00521

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00521

20. April 2017Deutsch15 min

(URT.2017.18890)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

in Erwägung gezogen werden könnte, einen provisorischen Gehweg auf unbestimmte

Zeit zulasten der Sicherheit nicht zu rechtfertigen.

Die

provisorische Erstellung des Gehwegs könnte gemäss § 14 StrG höchstens mit Blick auf den

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit geprüft werden. Betreffend das kantonale

Strassenprojekt selber ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein provisorischer Gehweg wirtschaftlicher wäre, zumal nach dessen

Fertigstellung die Arbeiten diesfalls zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal

aufgenommen werden müssten. Auch für die spätere Instandstellung der F-Strasse

und das Quartierplanverfahren ist derzeit nicht genügend erstellt, dass ein

provisorischer Gehweg Kosten

sparen würde, zumal das Projekt noch nicht definitiv feststeht.

4.6 Der Beschwerdeführer rügt sodann, er

sei mit seinem an der Einspracheverhandlung vorgelegten eigenen Vorschlag

Situation 1:200 nicht gehört worden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in

ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und

erhebliche Beweise beizubringen. Dem Mitwirkungsrecht der Parteien entspricht

die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien

entgegenzunehmen und zu prüfen (BGE 127 I 54 E. 2b; BGE 124 I 241 E. 2).

Dies beinhaltet

bezogen auf das vorliegende Projekt, dass der Beschwerdeführer Anspruch darauf

hatte, mit seinen Einwänden gehört zu werden sowie darauf, dass sich der

Beschwerdegegner damit auseinandersetzte sowie begründete, weshalb er den

Forderungen des Beschwerdeführers nicht nachkam. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör geht jedoch nicht so weit, dass Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich

auch eigene, alternative Vorschläge von Privaten entgegennehmen und prüfen

müssen, zumal die Ausarbeitung der Pläne allein in der Zuständigkeit der

Behörde liegt und den Betroffenen dabei keine Mitwirkungsrechte zukommen. Zudem

betrifft der Vorschlag im Wesentlichen die F-Strasse, welche nicht Gegenstand des vorliegend

zu beurteilenden Projekts ist.

5.

Sodann fordert der Beschwerdeführer, zwischen

Prof. 0.000 und Prof. 30.000 der G-Strasse sei das Quergefälle der

seeseitigen Fahrbahn auf die erforderlichen 5 % zu erhöhen.

Die VSS-Norm 640 120 sieht für

Kurven innerhalb besiedelter Gebiete bei Radien kleiner als 90 m ein

Quergefälle von 5 % vor.

Die VSS-Normen konkretisieren

die Projektierungsgrundsätze gemäss § 14 StrG (vgl. VGr, 28. Februar

2008, VB.2007.00409) und müssen im Regelfall beachtet werden. Aus wichtigen

Gründen kann jedoch davon abgewichen werden (vgl. § 360 Abs. 3 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]; VGr, 14. Januar 2010,

VB.2009.00601, E. 4.4; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 81 ff.). Kommt die

rechtsanwendende Behörde im Einzelfall zum Schluss, dass unter den gegebenen

Umständen die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ohne dass

die technischen Anforderungen der Normalien eingehalten werden, so ist deren

Durchsetzung unverhältnismässig. Für die Begründung einer Abweichung kommen

unter anderem besondere örtliche Verhältnisse in Betracht (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, S. 73 f.; VGr, 30. April 2009,

VB.2008.00378, E. 12.2).

Der Beschwerdegegner hat

dargelegt, dass die G-Strasse im aufgeführten Bereich zuerst eine leichte

Rechts- und anschliessend eine leichte Linkskurve mache. Wenn der VSS-Norm 640

120 Folge geleistet würde, müsste innerhalb kurzer Distanz das Quergefälle von

5 % in Richtung Hang zu 5 % in Richtung See geändert werden. Auf der

vorliegend bestehenden Kurvenlänge von 2 mal 10 m wäre diese Verwindung

für die Fahrdynamik und die Entwässerung der Strassenfläche nachteilig. Deshalb

werde das Quergefälle von der bestehenden Strasse von ca. 5 % übernommen

und das projektierte Quergefälle von 3 % der geraden Strecke zwischen

Profil 3 und Profil 9 angepasst.

Diese Ausführungen des

Beschwerdegegners erscheinen als nachvollziehbar und schlüssig. Er hat

überzeugend dargelegt, weshalb dem Vorschlag des Beschwerdeführers keine Folge

geleistet werden kann und weshalb im konkreten Fall mit Blick auf die örtlichen

Verhältnisse für einen kurzen Streckenabschnitt von der einschlägigen VSS-Norm

abzuweichen ist. Mit Bezug auf diese technischen Gegebenheiten ist die

Vorinstanz in ihrem Planungsermessen zu schützen. Die Einwände des

Beschwerdeführers zu einer möglichen Ausgestaltung des Quergefälles beziehen

sich – soweit sie überhaupt das Strassenprojekt G-Strasse betreffen – im

Wesentlichen ohnehin auf den Fall, dass die Einmündung der F-Strasse nach

Westen verschoben würde. Das bestehende Längsgefälle der F-Strasse wird

unverändert übernommen, ebenso wie die Erschliessung der Parzelle 03.

Das Projekt in der vorgesehenen

Ausgestaltung erscheint gesamthaft als übereinstimmend mit den Projektierungsgrundsätzen

gemäss § 14 StrG und den Grundsätzen der Nutzungsplanung sowie als

verhältnismässig mit Blick auf die Gewichtung der öffentlichen Interessen und

der entgegenstehenden privaten Interessen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit sie nicht durch Rückzug erledigt wird.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteienschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird bezüglich Antrag 4 sowie der Eventualanträge 1 und 2 als durch

Rückzug erledigt abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 3'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …