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Entscheid

VB.2016.00522

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00522

20. Dezember 2018Deutsch34 min

(URT.2018.20473)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 setzte der

Regierungsrat das bereinigte Auflageprojekt für den Autobahnzubringer A4

Obfelden/Ottenbach fest und wies unter anderem eine Einsprache von A

mehrheitlich ab.

Erwägungen

II.

A liess am 7. September 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:

"1. Lärmschutz

1.1

Lärmschutz

Richtung Westen nördlich der Einfahrt

Die bestehende Böschung sei auf der ganzen Länge um

mindestens 1 Meter zu erhöhen, so dass die Dammhöhe gegenüber dem Strassenniveau

[m]indestens 4,5 Meter beträgt. Die Erhöhung sei so vorzunehmen, dass die

Böschung steiler wird und die effektiv nutzbare Fläche nicht abnimmt. Das unter

Antrag 4 geforderte Tor ist ebenfalls als Lärmschutzmassnahme Richtung Westen

zu verstehen.

1.2

Lärmschutz Richtung Westen südlich der Einfahrt

Ein analoger Erdwall sei südlich der Einfahrt zu erstellen, auf

dem Gebiet des Naturschutzgebietes F.

1.3

Lärmschutz Richtung Norden und Nordwesten

Nördlich des offenzulegenden Baches sei ein neuer Erdwall

anzulegen, der bis zum Kreisel reicht und dann der Umfahrungsstrasse folgt bis

zur Höhe des Abflusses des Weihers. Dieser Wall soll eine Höhe von 5 Metern

gegenüber dem Strassenniveau haben.

1.4

Lärmschutz Richtung Norden

Auf der Höhe des Weihers sei anschliessend an den im

Antrag 1.3 beschriebenen Erdwall ein zweiter Erdwall von 2,5 Metern

zu erstellen, auf dem eine Schallschutzwand von 2 Metern Höhe aus

Steinkörben aufzustellen sei.

1.5

Lärmschutz Richtung Norden

Nach dem Ende des Erdwalls gemäss Antrag 1.4 sei eine

Schallschutzmauer von 2,5 Metern Höhe und bis zur Kreuzung mit dem

bestehenden Flurweg zu errichten.

1.6

Eventualantrag für den Fall der Erhöhung des Lärmschutzdamms

Richtung Norden:

Sollte der Schallschutzwall auf der Nordseite der

Umfahrungsstrasse erhöht werden (als Folge von Einsprachen bzw. Beschwerden),

sei der Wall auf der Strassenseite des Beschwerdeführers ebenfalls entsprechend

zu erhöhen.

2.

Fussgängeranbindung

Die Fussgängeranbindung sei in mindestens gleicher Qualität wie

heute sicherzustellen. Es dürfen keine signifikanten Mehrwege zum Dorfkern, zu

den Schulen und den Bushaltestellen entstehen. Die Sicherheit – insbesondere

auch für Schulkinder – muss gewährleistet sein. Im Besonderen seien im Rahmen

des Projektes folgende Wegverbindung zu erstellen:

2.1

Es sei sicherzustellen, dass der Fuss- und Radweg vom Kreisel G

bis zum Kreisel H-Strasse bis zur Inbetriebnahme des Autobahnzubringers

fertiggestellt ist.

2.2

Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei ein Fussweg vom

Haupteingang auf der Ostseite bis zum Kreisel anzulegen; dieser Weg sei

qualitativ so auszugestalten wie der bisherige Fussweg vom Haupteingang zum

Flurweg.

2.3

Nördlich der Umfahrungsstrasse sei auf dem Lärmschutzdamm ein

Fussweg vom Kreisel G bis zum Kreisel H-Strasse zu erstellen.

2.4

Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei ein weiterer Fussweg

vom Haupteingang auf der Ostseite bis zur Einmündung des Baches in den Weiher

zu erstellen und von dort aus bis zum nächsten Flurweg durch das Grundstück der

I AG und das Naturschutzgebiet F entlang des Baches.

3.

Einzäunung/Tor/Anpassung Einfahrt

3.1

Das ganze Grundstück des Beschwerdeführers sei durch Zäune zu

sichern, an Stellen wo keine Schallschutzmauer erstellt wird.

3.2

Es sei ein Tor vor der Einfahrt zu erstellen, der Briefkasten sei

vor das Tor umzuplatzieren.

3.3

Der Einfahrtsbereich (der ja ohnehin angepasst werden muss) sei in

Absprache mit dem Beschwerdeführer so zu gestalten, dass ein Lieferwagen (z. B.

Paketpost) bei geschlossenem Tor wenden kann. Das Tor sei mit einer

Fernbedienung und einer Gegensprechanlage auszurüsten.

4.

Wegrecht Naturschutz

Das Wegrecht des Naturschutzes sei durch Löschung der

Dienstbarkeit aufzuheben.

5.

Unterhalt Hecke

Der Unterhalt der Hecke auf Seite der neuen Umfahrungsstrasse

ist durch den Kanton Zürich zu übernehmen.

6.

Unterhalt Weiher

Das Gelände sei so anzupassen, dass der Zugang zum Nordufer des

Weihers mit Maschinen von 1,5 Meter Breite sind weiterhin möglich ist.

7.

Offenlegung Bach

Der Bachlauf sei neu so zu gestalten, dass sich die

Schallschutzwälle überlappen, damit der Schallschutz gewährleistet ist. Der

Bachlauf sei weiter nach Norden zu verlegen.

8.

Fussgängerübergang bei nordöstlicher Ecke der Kiesgrube

Dieser Fussgängerübergang sei durch geeignete Massnahmen zu

schützen, wie z. B. Mittelinsel, Fussgängerstreifen und Temporeduktion.

9.

Feinstaubbelastung

Die Feinstaubbelastung im gesamten Gebiet des Weilers G sei zu

überwachen. Bei Grenzüberschreitungen seien entsprechende Massnahmen zu

ergreifen.

10.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Der Regierungsrat liess mit Beschwerdeantwort vom

29.

November 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge

schliessen und um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung ersuchen. A

beantragte am 23. Januar 2017 die Abweisung des Gesuchs um teilweisen

Entzug der aufschiebenden Wirkung und hielt im Übrigen an seinen Anträgen fest.

Mit weiteren Eingaben des Regierungsrats vom 1. März 2017 und von A vom

15.

März 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Mit Verfügung vom 28. November 2017 lud der

Abteilungspräsident den Regierungsrat ein, mögliche weitere Massnahmen zur

Reduktion der Lärmbelastung entlang des Autobahnzubringers sowie die damit

verbundenen Kosten aufzuzeigen. Dem kam der Regierungsrat mit Eingabe vom

22.

Dezember 2017 nach. A äusserte sich hierzu am 1. Februar 2018.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 entzog die Kammer

der Beschwerde teilweise die aufschiebende Wirkung. Der Abteilungspräsident

wies den Regierungsrat mit Verfügung vom 14. Mai 2018 an, das

Verkehrsgutachten (gegebenenfalls unter Anpassung der Prognosen) sowie eine

Übersicht zu den aktualisierten Verkehrszahlen einzureichen. Dem kam der

Regierungsrat mit Eingabe vom 5. Juni 2018 nach; am 25. Juni 2018

äusserte er sich zudem zur Eingabe von A vom 1. Februar 2018. A nahm am 25. Juni

2018.

zur Eingabe vom 5. Juni 2018 Stellung.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2018 ordnete die Kammer

einen Augenschein an und zeigte den Parteien eine abgeschlossene

Mandatsbeziehung zwischen einem Mitglied der Gerichtsbesetzung und einem

Kanzleikollegen des Rechtsvertreters von A an. A äusserte sich hierzu am

12.

Juli sowie 28. August 2018, der Regierungsrat am 18. Juli

2018.

Am 12. September 2018 fand auf und rund um das

Grundstück von A ein Augenschein statt. Der Regierungsrat reichte am

21.

September 2018 grafische Darstellungen zu den Platzverhältnissen für

den Bau eines Lärmschutzwalls entlang des Weihers ein und nahm am

19.

Oktober 2018 Stellung zum Protokoll des Augenscheins. A äusserte sich

am 22. Oktober 2018 zum Protokoll und ergänzte seine Eingabe am

darauffolgenden Tag um Ausführungen zur Sache. Letzteres wies der Referent mit

Verfügung vom 24. Oktober 2018 aus dem Recht.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 26. Februar

2014.

bildet einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2), der

nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und Abs. 2 je

lit. a VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind,

ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.

Dem Beschwerdeführer lief für die Stellungnahme zur

Eingabe des Beschwerdegegners vom 5. Juni 2018 eine Frist bis

25.

Juni 2018. Seine mit 25. Juni 2018 datierte Eingabe wurde indes

erst am Folgetag der schweizerischen Post übergeben und erweist sich damit als

verspätet (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie ist deshalb aus dem

Recht zu weisen.

3.

3.1

Nach

§ 14 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG,

LS 722.1) sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung

nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit

bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie

unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und

mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des

öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und

Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.

3.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder

Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50

Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig,

wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das

strittige Strassenbauprojekt stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem

derart hohen Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung

entspricht (RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner

Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung

den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG,

SR 700). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. b RPG von

den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales

Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die

Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 23. Oktober 2014,

VB.2014.00193, E. 1.2; VGr, 15. Februar 2018, VB.2016.00541,

E. 4.2; vgl. auch BGE 114 Ia 233 E. 2b; Heinz Aemisegger/Stephan Haag

in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die

Raumplanung, 2. A., Zürich etc. 2010, Art. 33 Rz. 81). Dabei

darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige kantonale

Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als

es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (vgl. Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20

N. 81 ff.; BGE 139 II 185 E. 9.3). Weiter hat sich das

Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der

Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Hand­habung

des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht.

Insbesondere soll es nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des

Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33 Rz. 71 ff., 77).

Da es sich vorliegend hingegen nicht um eine kommunale Nutzungsplanung handelt,

bei der die Gemeindeautonomie zu respektieren wäre, hat das Verwaltungsgericht

die Würdigung der spezifischen örtlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz ohne

besondere Zurückhaltung zu überprüfen.

4.

Der Beschwerdeführer ist

Eigentümer der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Kat.-Nr. 01

in Ottenbach, auf der sich ein Wohnhaus sowie ein Weiher befinden. Das

Grundstück liegt im südwestlichen Bereich des geplanten Knotens J-Strasse und

grenzt sowohl an die bestehende J-Strasse als auch an die geplante

Umfahrungsstrasse. Als Lärmschutzmassnahme für das Gebäude ist entlang der J-Strasse

eine Wallanlage vorgesehen, die sich um den K-Bach herumzieht. Daran schliesst

sich entlang der Umfahrungsstrasse bis fast zum Einfluss des Weihers eine

Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,5 Metern an.

5.

Lärmschutzmassnahmen

5.1

5.1.1

Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom

7.

Oktober 1983 (USG, SR 814.01) wird Lärm durch Massnahmen an der

Quelle begrenzt. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen

im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich

möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Für die

Beurteilung der schädlichen und lästigen Einwirkungen hat der Bundesrat

gestützt auf Art. 13 Abs. 1 USG in der Lärmschutz-Verordnung vom

15.

Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) Immissionsgrenzwerte und für den

Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen gestützt auf Art. 23 USG

Planungswerte festgelegt.

5.1.2

Ortsfeste Anlagen dürfen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet

werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die

Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. auch Art. 7

Abs. 1 LSV). Davon können nach Art. 25 Abs. 2 USG bzw. Art. 7

Abs. 2 LSV jedoch Erleichterungen gewährt werden, wenn ein überwiegendes

öffentliches Interesse an der Anlage besteht und die Einhaltung der

Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen

würde; die Immissionsgrenzwerte dürfen hingegen nur in Ausnahmefällen

überschritten werden (vgl. hierzu Art. 25 Abs. 3 USG).

5.1.3

Nutzungszonen sind gemäss Art. 43 LSV einer von vier

Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen, für die unterschiedliche Planungs- und

Immissionsgrenzwerte gelten. Die Parzelle 01 liegt gemäss Zonenplan der

Gemeinde Ottenbach vom 3. Oktober 2012 in der kantonalen

Landwirtschaftszone und zudem im Perimeter des kantonalen Gestaltungsplans F.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, seine Liegenschaft sei der

Empfindlichkeitsstufe II zuzuordnen, weil der Gestaltungsplan eine reine

Wohnnutzung festlege.

Für Landwirtschaftszonen gilt gemäss Art. 43

Abs. 1 lit. c LSV die Empfindlichkeitsstufe III. Auch wenn die

Liegenschaft des Beschwerdeführers der Wohnnutzung dient, besteht keine Veranlassung,

vorliegend davon abzuweichen, denn Empfindlichkeitsstufen werden nicht für

einzelne Parzellen, sondern für ganze Gebiete festgelegt (vgl. Fachstelle

Lärmschutz der Baudirektion des Kantons Zürich, Gemeindeweise Zuordnung der

Empfindlichkeitsstufen, Leitfaden, S. 6). Daran vermag auch der Umstand,

dass die Liegenschaft im Perimeter eines Gestaltungsplans liegt, nichts zu

ändern. Art. 5 des Gestaltungsplans spricht lediglich von

"bestehender Nutzung (Villa)", legt damit nicht eine explizite Wohnnutzung

fest und schliesst mässig störendes Gewerbe nicht zwingend aus. Der

Gestaltungsplan gilt denn auch für das südlich der Liegenschaft des

Beschwerdeführers gelegene Werkareal der I AG, auf welchem Kiesabbau sowie

Bauabfallaufbereitung, Kompostierung und -vergärung betrieben werden, was mindestens

die Empfindlichkeitsstufe III voraussetzt. Der von diesem Werkareal

ausgehende Lärm war anlässlich des Augenscheins denn auch deutlich hörbar; es

trifft deshalb nicht zu, dass die "gewerblichen Aktivitäten praktisch

nicht wahrnehmbar" seien.

Demnach beträgt der Planungswert für die Liegenschaft des Beschwerdeführers

gemäss Anhang 3 Ziff. 2 LSV am Tag 60 dB(A) und in der Nacht

50.

dB(A) und der Immissionsgrenzwert am Tag 65 dB(A) und in der Nacht

55.

dB(A).

5.2

5.2.1

Nach Art. 7 Abs. 1 LSV muss eine neue ortsfeste Anlage einerseits

die Planungswerte einhalten (lit. b) und sind die Lärmimmissionen

anderseits so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist (lit. a). Wird eine bestehende ortsfeste Anlage

geändert, müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so

weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich

tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV); wird die Anlage wesentlich geändert,

so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage wenigstens so weit begrenzt

werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8

Abs. 2 LSV).

5.2.2

Es ist unbestritten, dass die Umfahrungsstrasse im fraglichen Bereich als

neue ortsfeste Anlage zu qualifizieren ist und demnach grundsätzlich die

Planungswerte einzuhalten sind. Strittig ist hingegen, wie es sich

diesbezüglich mit der ausgebauten J-Strasse verhalte. Der Beschwerdeführer

macht im Wesentlichen geltend, es sei willkürlich, die Umfahrungsstrasse

grundsätzlich als neue ortsfeste Anlage zu betrachten, den Ausbau der J-Strasse

hingegen nur als wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage. Zu

berücksichtigen sei, dass die Strasse im gleichen Mass wie im Ortsteil N

ausgebaut und mit einem Radweg ergänzt werde; zudem steige die Anzahl Fahrten

um das Fünf- bis Siebeneinhalbfache. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen,

dass die Funktion und der Typ (regionale Verbindungsstrasse) durch den Ausbau

nicht verändert werde; der Verkehr werde sodann nur um 163,5 % zunehmen

und nicht in der vom Beschwerdeführer behaupteten Grössenordnung.

Ob die J-Strasse nach dem Ausbau als geänderte ortsfeste

Anlage oder im Sinn einer Gesamtanlage mit der neu gebauten Umfahrungsstrasse

als neue ortsfeste Anlage zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, weil – wie

sich nachfolgend zeigt – die Gesamtanlage die Planungswerte einhält.

5.3

5.3.1

Die Lärmimmissionen am Gebäude des Beschwerdeführers betragen mit den

vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen gemäss Bericht Umweltverträglichkeit im

Erdgeschoss 54 bis 57 dB(A) am Tag und 45 bis 47 dB(A) in der Nacht

sowie im Obergeschoss 51 bis 58 dB(A) am Tag und 43 bis 50 dB(A) in

der Nacht (Tabelle A3-9 S. 2). Damit sind die Planungswerte in beiden

Stockwerken (knapp) eingehalten.

Der Beschwerdeführer rügt, diese Lärmprognose beruhe auf

einer falschen Verkehrsprognose. Die Verkehrsprognose geht im für das Jahr 2018

berechneten Betriebszustand im Bereich des Grundstücks für die J-Strasse von

5'590 Fahrten pro Tag und für die Umfahrungsstrasse von 17'920 Fahrten

pro Tag aus (Technischer Bericht, S. 16). Bis im Jahr 2028 geht die

Verkehrsprognose auf der J-Strasse von einer Zunahme um rund 8,5 % auf

6'060 Fahrten pro Tag und auf der Umfahrungsstrasse von einer Zunahme um

rund 2,5 % auf 18'380 Fahrten aus. Diese Berechnungen beruhen auf dem

Verkehrsmodell Knonaueramt. Dabei wurde der Ist-Zustand anhand der Resultate

von 61 Zählstellen im Kanton Aargau und 37 Zählstellen im Kanton

Zürich ermittelt. In der Folge wurde die erwartete Verkehrsentwicklung mit

Modellrechnungen und Verkehrssimulationen bestimmt.

5.3.2

Gemäss Anhang 3 Ziff. 33 Abs. 1 lit. b LSV wird der

durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr bei Strassen, die neu erstellt oder

geändert werden, anhand von Prognosen über die Entwicklung des Verkehrs

ermittelt. Prognosen über die künftige Verkehrsentwicklung sind

erfahrungsgemäss mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Die

Verkehrsentwicklung hängt stark von wirtschaftlichen, demografischen sowie von

verkehrs- und umweltpolitischen Vorgaben ab. Je nach Wahl der Vorgaben

unterscheiden sich die der Prognose zugrunde zu legenden Szenarien beträchtlich. Soweit diesbezüglich auch zusätzliche Untersuchungen

und Gutachten keine Klärung bringen können, entziehen sich die Prognosen

weitgehend der Kritik, sofern sie sich nicht schon im Laufe des

Bewilligungsverfahrens als offensichtlich und erheblich unrichtig

herausstellen. Diese Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die

getroffenen Annahmen nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an einer

vollständigen Sachverhaltsabklärung fehlt (BGE 126 II 522 E. 14 mit

Hinweisen; BGr, 8. November 2006,1A.116/2006, E. 6.1).

5.3.3

Der Beschwerdeführer hält den Prognosen des Beschwerdegegners im

Wesentlichen entgegen, aufgrund der erwarteten Bevölkerungsentwicklung im

Bezirk Affoltern sowie in den angrenzenden Gebieten des Kantons Aargau müsse

mit einer deutlich stärkeren Verkehrszunahme gerechnet werden. Aus der

Bevölkerungsentwicklung eines grösseren Gebiets lassen sich indes nur indirekt

Rückschlüsse darauf ziehen, wie sich die Verkehrsbelastung auf einer bestimmten

Strasse entwickeln werde. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein, dass

im Bezirk Affoltern das Wachstum in erster Linie in den Gemeinden Affoltern und

Hedingen stattfinden soll, was kaum Auswirkungen auf die streitgegenständliche

Umfahrung haben dürfte. Dem Gutachten liegt ein grossräumiges Modellgebiet

zugrunde, das neben dem Verkehr aus dem aargauischen Freiamt etwa auch

denjenigen aus dem luzernischen Seetal erfasst. Im Gutachten werden nicht nur

das prognostizierte Verkehrswachstum berücksichtigt, sondern auch verschiedene

Umlagerungseffekte, die sich nicht nur aus der Umfahrung, sondern auch aus

weiteren Strassenprojekten ergeben. Insgesamt wird die voraussichtliche

Verkehrsentwicklung im Gutachten schlüssig aufgezeigt. Es kommt hinzu, dass die

aktuellen Verkehrszahlen tiefer liegen als im Gutachten prognostiziert, weshalb

gemäss aktualisiertem Gesamtverkehrsmodell des Kantons Zürich (GVM) – das die

Auswirkungen der Autobahn berücksichtigt – heute für das Jahr 2030 von einem

tieferen durchschnittlichen täglichen Verkehr ausgegangen wird, als dies bei

Erstellung des Gutachtens der Fall war. Das deutet darauf hin, dass die

Schätzung der Verkehrsentwicklung im Gutachten eher etwas zu hoch und nicht,

wie der Beschwerdeführer vorbringt, zu tief ist. Der Beschwerdeführer

beschränkt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf pauschale Kritik am

Gutachten, welche die Verkehrsprognose nicht ernsthaft infrage stellen kann.

Gemäss aktuellem GVM verkehrten

im Jahr 2016 auf der J-Strasse an einem Werktag 1'239 Fahrzeuge und betrug

der Lastwagenanteil 12,6 %, was 156 Lastwagen pro Werktag entspricht

(vgl. www.maps.zh.ch → Gesamtverkehrsmodell Kanton Zürich → MIV

2016). Die Behauptung des Beschwerdeführers, künftig werde allein das neben

seinem Grundstück liegende Werkareal 1'000 Lastwagenfahrten mehr

generieren, weil sämtliche Lastwagen neu über die Umfahrungsstrasse fahren

würden, ist angesichts dieser heutigen Verkehrszahlen nicht stichhaltig. Die

Schätzung des Beschwerdeführers, das Werkareal generiere täglich 1'500 Fahrten,

ist denn auch nicht substanziiert.

Weiter rügt der

Beschwerdeführer, die Verkehrsprognosen sähen für die M-Strasse in Obfelden

eine Verkehrsabnahme um 3'120 Fahrten, für die J-Strasse aber nur eine

Zunahme um 3'470 Fahrten vor; die daraus resultierende Gesamtzunahme um

350.

Fahrten pro Tag sei zu gering. Mit diesem Vorbringen verkennt er, dass

im Ausgangszustand der Zubringerverkehr zur Autobahn über die M-Strasse

verläuft. Gemäss Projekt soll in erster Linie dieser Zubringerverkehr neu über

die J-Strasse und anschliessend über die Umfahrungsstrasse gelenkt werden. Die

Verkehrsprognose geht aber von einer Zunahme des Zubringerverkehrs über diese

Achse um rund 11 % aus; es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Prognose

nicht realistisch sein sollte. Ebenso beruht das Vorbringen des

Beschwerdeführers, die prognostizierten Verkehrszahlen für die Umfahrung

Ottenbach seien um 2'000 Fahrten zu tief, auf reinen Mutmassungen, die er

nicht näher substanziiert. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die

prognostizierten Fahrten für den westlichen Teil der Umfahrungsstrasse ab dem

Knoten J-Strasse seien um 4'890 Fahrten tiefer als die Summe der Fahrten

auf den übrigen Achsen; die erhebliche Differenz zur heutigen Fahrtenzahl von

2'120 Fahrzeugen auf der J-Strasse lasse sich nicht erklären. Damit

verkennt er, dass Fahrzeuge, welche den Knoten J-Strasse, nicht aber den

westlichen Teil der Umfahrungsstrasse befahren, auf den übrigen Achsen mit zwei

Fahrten (in den Kreisel und vom Kreisel weg) erfasst sind. Die heutige

Fahrtenzahl auf der noch nicht durch einen Kreisel aufgeteilten J-Strasse ist

im Modell der künftigen Fahrten deshalb doppelt, also mit 4'240 Fahrten,

berücksichtigt. Die Zunahme beträgt demnach tatsächlich nur 325 Fahrzeuge,

welche die J-Strasse bzw. den östlichen Teil der Umfahrungsstrasse neu

befahren, ohne auch den westlichen Teil der Umfahrungsstrasse zu befahren. Eine

solche Verkehrszunahme erscheint realistisch.

5.3.4

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, für die Lärmberechnungen müsse

das Verkehrswachstum der nächsten 30 Jahre berücksichtigt werden, weil

erst dann eine Sanierung der Strasse notwendig werde. Indes ergibt sich weder

aus dem Umweltschutzgesetz noch aus der Lärmschutz-Verordnung eine Pflicht,

sämtliche möglichen Entwicklungen bis zu einer allfälligen Sanierung der Anlage

zu berücksichtigen. Im Gegenteil wurden die Planungswerte bewusst tiefer

angesetzt, um ein Ansteigen des Lärmpegels bis zur Lästigkeitsgrenze zu

verhindern, selbst wenn zu den bereits vorhandenen Anlagen später noch weitere

Lärmquellen hinzukommen sollten (Botschaft des Bundesrats zum USG, BBl 1979 III

749.

ff., 799 f.). Da die neu erstellte

Anlage den Planungswert auch künftig wird einhalten müssen, hat der

Beschwerdegegner ein Eigeninteresse, die Lärmschutzmassnahmen auch mit Blick

auf die Zukunft genügend auszulegen, da er das Risiko künftig allenfalls

notwendig werdender Lärmschutzmassnahmen tragen wird. Wie unter E. 5.3.2

dargelegt, sind Prognosen über künftige Verkehrsbelastungen immer mit

Unsicherheiten verbunden, die erfahrungsgemäss umso grösser werden, je länger

der zu berücksichtigende Zeithorizont ist. Zwar sieht etwa der Leitfaden

Strassenlärm der Bundesämter für Umwelt und für Strassen (www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/laerm/pub­likationen-studien/pub­li­ka­tionen/leit­faden-strassenlaerm.html)

vor, dass bei der Sanierung von Strassen ein Planungshorizont von 15 Jahren

ab Inbetriebnahme der sanierten Strasse zu berücksichtigen sei (S. 16).

Bei der Sanierung bestehender Strassen ist jedoch die Anzahl Fahrten im

Zeitpunkt der Sanierung und in der Regel auch die Verkehrsentwicklung in den

vergangenen Jahren bekannt. Bei der Neuerstellung einer Strasse beruht

demgegenüber bereits die Anzahl Fahrten im Eröffnungszeitpunkt auf einer

Schätzung gestützt auf Modellrechnungen. Die dadurch bereits bestehende

Ungenauigkeit verstärkt sich bei einer Prognose für die Folgejahre, weshalb

Prognosen mit einem Zeithorizont von mehr als zehn Jahren kaum mehr

aussagekräftig sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der

Beschwerdegegner sich darauf beschränkte, die Verkehrszunahme bis zehn Jahre

nach der ursprünglich geplanten Eröffnung der Umfahrungsstrasse zu

prognostizieren.

5.4

5.4.1

Die Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne Weiteres, dass alle

erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen im Sinn des Vorsorgeprinzips

(Art. 11 Abs. 2 USG) getroffen worden sind (BGE 124 II 514 E. 4b

mit Hinweisen). Die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist nach den

Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beantworten. Danach ist gemessen

am umweltrechtlich relevanten Gefährdungspotenzial einer Anlage zu prüfen, ob

sämtliche zur Verfügung stehenden und für den Anlageersteller betrieblich sowie

finanziell zumutbaren baulichen und technischen Mittel ausgeschöpft worden

sind, um die Emissionen zu reduzieren. Ist ein Vorhaben zu beurteilen, das die

massgebenden Planungswerte einhält, erweisen sich weitergehende

Emissionsbeschränkungen meist nur dann als im Sinn von Art. 11 Abs. 2

USG wirtschaftlich tragbar, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche

zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (zum Ganzen BGE 127

II 306 E. 8, 124 II 517 E. 5a [jeweils mit Hinweisen]).

5.4.2

Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, die Böschung nördlich der Einfahrt

entlang der J-Strasse um 1 Meter zu erhöhen, damit die Höhe des Damms

gegenüber dem Strassenniveau mindestens 4,5 Meter betrage (Antrag 1.1).

Ein gleicher Damm sei sodann südlich der Einfahrt entlang der J-Strasse

anzulegen (Antrag 1.2), und es sei vor der Einfahrt ein Tor zu erstellen

(Antrag 3.2). Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung dieser Anträge

in der Ausgangsverfügung damit, dass die geforderte Erhöhung nördlich der

Einfahrt für die Liegenschaft des Beschwerdeführers nur eine Verbesserung der

Lärmbelastung um 0,2 dB(A) und der beantragte Wall südlich der Einfahrt

überhaupt keine Verbesserung brächten und hielt fest, dass die Forderung nach

einem Tor den Rahmen üblicher Anpassungsarbeiten sprenge. Damit setzt die

Beschwerde sich nicht ausreichend auseinander. Der Beschwerdeführer beschränkt

sich vielmehr darauf, die fehlende Wirtschaftlichkeit der Massnahme pauschal zu

bestreiten. In der Beschwerdeantwort legt der Beschwerdegegner ausführlich dar,

dass die vom Beschwerdeführer geforderte Massnahme lediglich an je einem

Fenster im Erd- und Obergeschoss eine Verbesserung von 0,3 bzw. 0,1 dB(A)

erbrächte, die Lärmbelastung an diesen Fenstern mit 47 bzw. 46 dB(A) aber

ohnehin schon klar unterhalb des Planungswerts liege. Der Beschwerdeführer

zieht pauschal die Richtigkeit dieser Berechnungen in Zweifel, ohne diese

Kritik zu substanziieren. Damit vermag der Beschwerdeführer keine begründeten

Zweifel an den Berechnungen des Beschwerdegegners zu wecken, und es liegen auch

keine Hinweise vor, dass diese auf falschen Annahmen beruhten. Angesichts der

geringen Auswirkungen sind die geforderten zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen,

welche Kosten von Fr. 80'000.- verursachten, wirtschaftlich nicht tragbar.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen den Naturschutz als Grund für

Lärmschutzmassnahmen südlich seiner Einfahrt anführt, fehlt es ihm an einem

schutzwürdigen Interesse, weil eine allfällige zusätzliche Lärmschutzmassnahme

für das Naturschutzgebiet ihm keinen zusätzlichen Nutzen brächte.

5.4.3

Weiter verlangt der Beschwerdeführer, nördlich des K-Baches sei statt der

geplanten Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,5 Metern ein Erdwall mit

einer Höhe von 5 Metern anzulegen, der entlang der J- sowie der

Umfahrungsstrasse bis zur Höhe des Abflusses aus dem Weiher zu führen sei

(Antrag 1.3). Anschliessend sei bis zum Ende des Weihers ein Erdwall mit

einer Höhe von 2,5 Metern und darauf eine Lärmschutzwand aus Steinkörben

mit einer Höhe von 2,5 Metern zu erstellen. Schliesslich sei bis zur

Kreuzung mit dem bestehenden Flurweg ein weiterer Lärmschutzwall mit einer Höhe

von 2,5 Metern zu errichten. Er begründet den ersten Antrag damit, dass im

fraglichen Bereich aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Strassen grössere

Lärmschutzanstrengungen unternommen werden müssten, wobei ein Lärmschutzwall

die beste Lösung biete; weshalb dies so sein soll, erläutert der

Beschwerdeführer nicht. Den zweiten Antrag begründet er damit, dass die

Schlafzimmer auf der Ostseite wirksam vor Lärm geschützt werden müssten. Zum

dritten Antrag führt er schliesslich aus, der fragliche Bereich liege mit

75.

Metern immer noch relativ nahe am Gebäude, und es sei auch mit

Störungen durch das Fernlicht von Autos zu rechnen.

Gemäss Berechnungen des Beschwerdegegners führten die

beantragten Massnahmen zu Verbesserungen um 1,4 bis 8,6 dB(A). Die

stärkste Reduktion erfolgte an zwei ohnehin am wenigsten lärmexponierten

Fenstern an der Westfassade, während die Reduktionen an der Ostfassade 4,2 bis

5,0 dB(A) und an der Nordfasse 5,2 dB(A) betrügen. Der

Beschwerdegegner führt sodann aus, dass Lärmschutzwälle in der geforderten Höhe

auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund der vorhandenen

Platzverhältnisse nicht realisiert werden könnten. Der Platzbedarf für einen

Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3 Metern betrage in der Tiefe 10 Meter,

der Platzbedarf für einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 5 Metern gar

16.

Meter. Aufgrund des vorhandenen Platzes von etwa 7,5 Metern

entlang des K-Bachs und zwischen 6 und 9 Metern entlang des Weihers sei

der geforderte Lärmschutzwall nicht realisierbar beziehungsweise müsse dieser

mit grösserer als üblicher Neigung und deshalb aufwendiger konstruiert werden.

Schliesslich kosteten die vom Beschwerdeführer geforderten Massnahmen insgesamt

Fr. 550'000.-. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, wo er einen Lärmschutzwall

mit einer Höhe von 5 Metern fordere, sei dafür auch der Platz vorhanden;

im Übrigen habe er Lärmschutzwälle mit einer Höhe von 2,5 statt 3 Metern

gefordert und könnte der Wall an einzelnen Stellen unter Zuhilfenahme von

Steinkörben auch schmaler ausgeführt werden. Zu Letzterem wendet der

Beschwerdegegner ein, dass Steinkörbe zwar weniger Platz benötigten, die Kosten

aber noch höher würden.

Der Beschwerdeführer rügt die Lärmberechnung des

Beschwerdegegners als unzutreffend und verweist auf eigene Berechnungen anhand

eines unter www.laerm.zh.ch (→ Lärmvorsorge → Bauvorhaben →

Berechnungswerkzeuge → Berechnungswerkzeug Belastung Strassenlärm) zur

Verfügung gestellten Berechnungsprogramms. Dieses Berechnungswerkzeug dient

indes nur zur "Abschätzung der Notwendigkeit weiterer Abklärungen"

und ist nicht zugelassen für Lärmgutachten; es ist nicht geeignet, die mit

einem anerkannten Lärmberechnungsprogramm erstellten Berechnungen des

Beschwerdegegners infrage zu stellen. Damit ist auf die Lärmberechnungen des

Beschwerdegegners abzustellen. Diesen lässt sich zwar entnehmen, dass mit den

vom Beschwerdeführer geforderten Massnahmen eine deutlich wahrnehmbare

Lärmreduktion erreicht werden könnten. Allerdings hätten die Massnahmen

zusätzliche Kosten von über Fr. 500'000.- für den Schutz nur einer

Liegenschaft zur Folge, was offenkundig wirtschaftlich nicht tragbar ist. Die

Erhöhung der Lärmschutzwand um einen halben Meter brächte bei zusätzlichen

Kosten von Fr. 37'000.- eine Verbesserung um maximal 0,8 dB (A), eine

Erhöhung um einen ganzen Meter bei zusätzlichen Kosten von Fr. 75'000.- eine

Verbesserung um maximal 1,3 dB (A). Selbst eine Erhöhung der

Lärmschutzwand auf fünf Meter brächte bei zusätzlichen Kosten von

Fr. 187'000.- nur eine Verbesserung von maximal 2,0 dB(A). Damit

ergäbe eine höhere Lärmschutzwand nur einen geringfügig besseren Lärmschutz,

verursachte indes sehr hohe Kosten, weshalb eine solche Massnahme

wirtschaftlich nicht tragbar ist.

Dass der Beschwerdeführer einen Lärmschutzwall

gestalterisch ansprechender fände, vermag die Wahl einer Lärmschutzwand sodann

nicht in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdegegner steht diesbezüglich ein

erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Er legte nachvollziehbar dar, dass eine

Lärmschutzwand hier aufgrund der Platzverhältnisse und weil sie näher an der

Lärmquelle platziert werden kann, das geeignetere Instrument ist. Anlässlich

des Augenscheins waren sodann auch keine Umstände erkennbar, die den Bau von

Lärmschutzwällen aus Gründen des Landschaftsbildes notwendig erscheinen

liessen.

5.4.4

In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend,

eine Verlängerung der Lärmschutzwand bis zum Flurweg dränge sich auch deshalb

auf, weil mit "Störungen durch das Fernlicht von Autos" zu rechnen

sei. Dieses Vorbringen bleibt indes weitgehend unsubstanziiert und ist auch

nicht stichhaltig. Wie der Beschwerdeführer zunächst selber einräumt, beträgt

die Distanz vom Ende der Lärmschutzwand bis zum Haus rund 75 Meter. An

diesem Punkt beträgt der Winkel zwischen der Fahrtrichtung und dem nächstgelegenen

Fenster am Haus etwa 25 Grad, bei einer Distanz von 100 Metern immer

noch fast 20 Grad und bei einer Distanz von 200 Metern noch fast

10.

Grad. Der Lichteinfall auf das Grundstück des Beschwerdeführers wird

durch die Hecke entlang des K-Bachs zusätzlich eingeschränkt, auch wenn der

Beschwerdeführer geltend macht, die Hecke werde regelmässig stark

zurückgeschnitten. Die Strasse wird im fraglichen Bereich sodann tiefer als das

bestehende Gelände zu liegen kommen, was die Blendwirkung ebenfalls

einschränkt. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass angesichts der

dargelegten Distanzen eine Blendwirkung überhaupt nur durch Fernlicht und damit

nur in der Nacht entstehen kann. In der Nacht

kann einer allfälligen Blendwirkung auch mit Storen/Vorhängen entgegengewirkt

werden. Soweit überhaupt vorhanden, sind die Einwirkungen der

Fahrzeuglichter auf das Haus des Beschwerdeführers jedenfalls nicht derart

stark, dass der Bau einer Sichtschutzwand bzw. eine Verlängerung der

Lärmschutzwand erforderlich wäre.

6.

Fussgängeranbindung

6.1

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Fussgängeranbindung erfolge zurzeit

problemlos über den Flurweg, der indes mit der Umfahrungsstrasse aufgehoben

werde; nach dem Bau der Umfahrungsstrasse fehle es dem Grundstück an einer

hinreichenden Fussgängeranbindung.

6.2

Das

Grundstück des Beschwerdeführers ist heute über die J-Strasse erschlossen.

Diese Erschliessung bleibt auch mit dem streitgegenständlichen Projekt

bestehen. Zwar lässt ein entsprechender Zugang durch die Hecke darauf

schliessen, dass bis anhin auch der nördlich des Grundstücks verlaufende

Flurweg als Fussweg benutzt wurde. Dabei handelt es sich indes nicht um einen

im kommunalen Richtplan eingetragenen Fussweg im Sinn des Bundesgesetzes

vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (SR 704).

Dass dem Beschwerdeführer für diesen Flurweg ein gesichertes Fusswegrecht

zukäme, macht er nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten.

Der im kommunalen Richtplan eingetragene Fussweg verläuft

heute im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers entlang der J-Strasse.

Im Auflageprojekt ist weiterhin ein in das Flurwegnetz eingebundener Fuss- und

Radweg entlang der J-Strasse vorgesehen, den der Beschwerdeführer – wie bisher

– von seiner Liegenschaft durch Überquerung der J-Strasse erreichen kann. Der

Beschwerdegegner bot zudem an, einen befestigten Fussweg zu erstellen, damit

die J-Strasse in der Nähe des Kreisels überquert werden kann.

Zwischen dem Kreisel J-Strasse und dem Kreisel H-Strasse

wird sodann ein befestigtes Trassee für die Landwirtschaft erstellt, von dem

beim Kreisel H-Strasse wiederum ein Anschluss an den dortigen Geh- und Radweg

sowie das Flurwegnetz besteht. Der Beschwerdegegner sichert zu, dass die

Passierbarkeit dieses Trassees durch Dienstbarkeiten sichergestellt werde.

Damit ist die Fussgängeranbindung der Liegenschaft des

Beschwerdeführers jedenfalls immer noch genügend. Schon aus diesem Grund

besteht kein Anlass, den Beschwerdegegner zu verpflichten, die Liegenschaft des

Beschwerdeführers mit einem Fussweg entlang des Bachs und durch das

Nachbargrundstück zusätzlich zu erschliessen. Anzumerken bleibt, dass die

Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht in einer Bauzone liegt und diese zwar

Bestandesschutz geniesst, daraus jedoch nicht abgeleitet werden kann, dass der

Beschwerdegegner die gleiche Qualität der Fussgängererschliessung sicherstellen

muss wie innerhalb des Siedlungsgebiets.

6.3

Soweit der

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schliesslich auch geltend macht, nach

dem Bau der Umfahrungsstrasse fehle es an einem sicheren Schulweg, ist

Folgendes festzuhalten: Ob ein Schulweg im Einzelfall zumutbar ist, betrifft

keine im Rahmen einer Strassenfestsetzung zu prüfende Frage, sondern beschlägt

den Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). Sollte sich ergeben,

dass der Weg zur Schule für die Kinder des Beschwerdeführers nicht zumutbar

ist, wird dereinst die zuständige Schulbehörde für einen Transport oder

allfällige Sicherungsmassnahmen (Lotsendienst oder ähnliches) zu sorgen haben.

Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der

Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen betreffend Verlängerung des Radwegs

bezweckt, nachdem er einräumt, dass es sich dabei um ein Projekt der Gemeinde

Ottenbach und nicht des Beschwerdegegners handelt.

7.

Einzäunung/Tor/Anpassung Einfahrt

Der Beschwerdeführer verlangt sodann, sein Grundstück sei

auf Kosten des Beschwerdegegners vollständig einzuzäunen, und es sei ein

Einfahrtstor zu erstellen. Er legt indes nicht dar und es ist auch nicht

ersichtlich, woraus sich ein Anspruch auf solche Massnahmen ergeben sollte.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine behauptete

Gefährlichkeit der Strasse ins Feld führt, vermöchte dies eine Pflicht zur

Einzäunung jedenfalls noch nicht zu begründen. Im Übrigen wird das Grundstück

gegenüber der Umfahrungsstrasse im Bereich der Gebäude durch die Lärmschutzwand

begrenzt und ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Gefährlichkeit der J-Strasse

durch das Projekt massgeblich erhöhen sollte. Damit entfällt auch die

Notwendigkeit für ein Tor bzw. eine weitergehende Anpassung der Einfahrt.

8.

Wegrecht Naturschutz

Soweit der Beschwerdeführer

die Aufhebung eines offenbar auf seinem Grundstück lastenden Wegrechts für

Naturschutz verlangt, weil dieses gar nicht mehr ausgeübt werden könne, ist er

auf die entsprechenden Mittel des Zivilrechts zu verweisen (vgl. Art. 736

des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]). Dem

Verwaltungsgericht fehlt es schon an der sachlichen Zuständigkeit, um eine

entsprechende Anordnung zu treffen (vgl. § 1 Satz 2 VRG).

9.

Unterhalt Hecke

Nachdem der Beschwerdegegner präzisiert hat, dass er den

strassenseitigen Unterhalt der Hecke übernehmen werde, ist dieses Begehren

gegenstandslos.

10.

Unterhalt Weiher

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, mit dem Bau der

Umfahrungsstrasse werde ihm der nördliche Zugang zum Weiher verbaut, weshalb

der Beschwerdegegner verpflichtet werden müsse, für einen alternativen Zugang

zu sorgen bzw. die damit verbundenen Kosten – insbesondere für die Entfernung

eines Findlings – zu übernehmen. Wie der Beschwerdegegner indes zu Recht

geltend macht, gehen Mehrkosten, die wegen des Weihers bei der Realisierung

eines öffentlichen Vorhabens entstehen, gemäss Ziff. I.3 Satz 2 der

Konzession vom 13. März 2015 zu Lasten des Beschwerdeführers. Sollten

tatsächlich bauliche Massnahmen notwendig sein, um den Unterhalt des Weihers

weiterhin sicherzustellen, hat demnach der Beschwerdeführer die damit

verbundenen Kosten zu tragen.

Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer auch in diesem

Zusammenhang nicht, dass der bisher benutzte Zugang über den Flurweg rechtlich

gesichert wäre. Grundsätzlich wäre der Unterhalt des Weihers deshalb ohnehin

über das eigene und nicht über fremde Grundstücke sicherzustellen.

Es bleibt sodann unklar, was der Beschwerdeführer mit

seinen Vorbringen zur Massnahme FF-18 bezweckt. Da er indes selber ausführt,

gegen die Aufwertung der Böschung grundsätzlich nichts einzuwenden zu haben,

ist darauf nicht näher einzugehen. Anzumerken bleibt einzig, dass es

diesbezüglich noch an einem Detailprojekt fehlt und die Mitwirkungsrechte des

direkt betroffenen Beschwerdeführers bei der definitiven Festsetzung der

Massnahmen zu gewährleisten sein werden.

11.

Offenlegung Bach

Da der bereits bestehende unterirdische Hauptablauf des

Weihers nicht verändert werden soll, ist auf die entsprechenden Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Das gleiche gilt für die Vorbringen

zur konkreten Umgestaltung des Bachlaufs. Diese ist nicht Gegenstand der

Projektfestsetzung, sondern wird erst im Rahmen des Detailprojekts definitiv

festgelegt. Der Beschwerdeführer wird allfällige Bedenken im Rahmen seines

Mitwirkungsrechts dannzumal einbringen können. Bezüglich zusätzlicher

Lärmschutzmassnahmen in diesem Bereich kann auf das vorstehend unter E. 5.4

Ausgeführte verwiesen werden.

12.

Fussgängerübergang bei nordöstlicher Ecke der Kiesgrube

Der Beschwerdeführer

beantragt sodann, bei der Querung des östlich der Kiesgrube entlangführenden

Flurwegs über den Autobahnzubringer sei ein gesicherter Fussgängerübergang

anzubringen, da dort reger Fussgängerverkehr herrsche.

Der Beschwerdegegner führt

hierzu an, die fraglichen Flurwege würden vor allem von der Landwirtschaft

sowie dem "witterungsabhängigen Freizeitverkehr" in Anspruch

genommen, weshalb nicht von einem regen Fussgängerverkehr gesprochen werden

könne. Bei den Kreiseln H-Strasse (Unterführung) und J-Strasse

(Fussgängerstreifen) seien sodann gesicherte Übergänge geplant, weshalb die

Erstellung weiterer Querungshilfen weder erforderlich noch gerechtfertigt seien.

Damit verkennt der

Beschwerdegegner jedoch, dass es sich beim fraglichen Flurweg um einen

regionalen Fussweg zwischen den Gemeinden Ottenbach und Obfelden handelt (vgl.

den regionalen Verkehrsrichtplan unter …). Die Gemeindepräsidentin von

Ottenbach hielt am Augenschein fest, dass keine Änderung dieses Eintrags

vorgesehen sei. Angesichts dieser planerischen Festlegung ist nicht

nachvollziehbar, dass für die Überquerung des künftigen Autobahnzubringers

keine Fussgängersicherung vorgesehen ist, zumal im fraglichen Bereich eine

Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt sein soll. Daran vermag auch das

unbelegt gebliebene Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach der fragliche Weg

"in der dunklen Jahreszeit unpassierbar" sei, nichts zu ändern. Das

Auflageprojekt trägt damit den Anforderungen gemäss § 17 StrG – namentlich

der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Fussgänger – zu wenig

Rechnung. Der Beschwerdegegner ist in diesem Sinn zu verpflichten, an dieser

Stelle einen gesicherten Fussgängerübergang in geeigneter Form vorzusehen.

13.

Feinstaubbelastung

Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, es seien

zusätzliche Messstellen für die Prüfung der Luftqualität zu erstellen. Die

Stickstoffdioxydbelastung wird schon heute in einer Entfernung von etwa 300 m

zum Grundstück des Beschwerdeführers gemessen (vgl. UVB S. 64). Eine

weitere Messstelle unmittelbar beim Grundstück des Beschwerdeführers ist

deshalb nicht notwendig. Die Feinstaubbelastung ist im fraglichen Bereich

sodann heute schon tief und steigt durch das Strassenprojekt bis im Jahr 2028

nur um 1,8 % an (UVB, Anhang 2). Unter diesen Umständen erweist sich

eine zusätzliche Messstelle für Feinstaub nicht als notwendig.

14.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und der Beschwerdegegner zu verpflichten, im Bereich der Querung

des Flurwegs Kat.-Nr. 02 bzw. 03 in Ottenbach mit dem Autobahnzubringer

einen gesicherten Fussgängerübergang in geeigneter Form zu erstellen. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

15.

15.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu 19/20 und dem Beschwerdegegner

zu 1/20 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Gesetz betreffend die Abtretung von

Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG, LS 781) findet entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung

und sieht im Übrigen die Kostenauflage an den Enteigner nur für das Schätzungsverfahren

vor (§ 63 Abs. 1 AbtrG), verweist betreffend Kostenauflage im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren hingegen auf das

Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 64 AbtrG). Die Gerichtsgebühr ist nach

dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder

dem tatsächlichen Streitinteresse festzulegen (§ 65a Abs. 1

Satz 1 VRG). Der Streitwert bzw. das Streitinteresse lässt sich hier für

verschiedene Anträge des Beschwerdeführers nicht abschliessend bestimmen,

beträgt aber bereits für die geforderten Lärmschutzmassnahmen über Fr. 600'000.-,

weshalb die Gerichtsgebühr allein für die entsprechenden Anträge nach § 3

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

(GebV VGr, LS 175.252) Fr. 15'000.- bis Fr. 20'000.- beträgt.

Weil das Verfahren sodann im Sinn von § 4 Abs. 1 GebV VGr besonders

aufwendig war, kann diese Gerichtsgebühr verdoppelt werden. Insgesamt erscheint

hier eine Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.- als angemessen.

15.2

Dem

mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine

Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2). Eine

Parteientschädigung ist jedoch dann zuzusprechen, wenn das

Rechtsmittelverfahren mit übermässigem Aufwand verbunden war, den nicht das

Gemeinwesen zu vertreten hat (vgl. VGr, 29. August 2017, VB.2017.00044, E. 5.2,

und 6. November 2013, VB.2012.00258, E. 8.3). Das trifft hier

zumindest teilweise zu, weshalb sich rechtfertigt, dem Beschwerdegegner eine

reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdegegner verpflichtet,

im Bereich der Querung des Flurwegs Kat.-Nr. 02 bzw. 03 in Ottenbach mit

dem Autobahnzubringer einen gesicherten Fussgängerübergang zu erstellen.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018

wird aus dem Recht gewiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 800.-- Zustellkosten,

Fr. 30'800.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 19/20 und dem Beschwerdegegner zu

1/20 auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …