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Entscheid

VB.2016.00524

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00524

2. März 2017Deutsch9 min

(URT.2017.18766)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Weiningen erteilte mit Beschluss vom

30. Juni 2014 A und B die Bewilligung für den Ersatzneubau eines

Dreifamilienhauses auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02

in 8104 Weiningen. Zuvor hatte die Baudirektion des Kantons Zürich mit

Verfügung vom 16. Juni 2014 A und B die ortsbildschutzrechtliche

Bewilligung für das Bauvorhaben erteilt. Der kommunale Beschluss und die kantonale

Verfügung wurden dem Ehepaar A/B im koordinierten Verfahren eröffnet.

Erwägungen

II.

Am 5. August 2014 rekurrierten die Nachbarn D und E

sowie F und G an das Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung der beiden

baurechtlichen Entscheide. Das Baurekursgericht hiess ihr Rechtsmittel gut und

hob mit Entscheid vom 20. März 2015 den Beschluss des Gemeinderats

Weiningen sowie die Verfügung der Baudirektion auf.

III.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 führten A und B gegen den

Rekursentscheid vom 20. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Ebenfalls Beschwerde führte am 4. Mai 2015 die Baudirektion des Kantons

Zürich. Mit Urteil 5. November 2015 vereinigte das Verwaltungsgericht die

beiden Verfahren VB.2015.00261 und VB.2015.00271. Es hiess die Beschwerden

teilweise gut, hob den Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. März 2015

auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

IV.

Mit Entscheid vom 8. Juli 2016 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs von E und D sowie G und F teilweise gut. Es hob den

Beschluss des Gemeinderates Weiningen vom 30. Juni 2014 und die Verfügung

der Baudirektion des Kantons Zürich vom 16. Juni 2014 auf.

V.

Dagegen führten am 9. September 2016 A und B

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Anträge:

"1. Der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben.

2.

Die vom Gemeinderat Weiningen mit Beschluss vom 30. Juni

2014.

und von der Baudirektion mit Verfügung vom 16. Juni 2014 erteilte

Baubewilligung sei zu bestätigen.

3.

Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das

Baurekursgericht zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor Baurekursgericht

und das vorliegende Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegner."

Der Gemeinderat Weiningen verzichtete am 22. September

2016.

auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Baurekursgericht beantragte

am 23. September 2016, die Beschwerde abzuweisen. Die Baudirektion des

Kantons Zürich liess sich nicht vernehmen. D und E sowie F und G stellten am

13.

Oktober 2016 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen; A sowie B seien

zur Übernahme der Gerichtskosten und zur Zahlung einer Parteientschädigung

zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten. Am 7. November 2016 reichten A

und B eine Replik ein. Die Duplik von D und E sowie F und G datiert vom

21.

November 2016. Dazu liessen sich A und B am 23. Dezember 2016

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Bauherrschaft gehört

die an der I-Strasse 02 in Weiningen gelegene Parzelle Kat.-Nr. 01.

Diese ist ca. 70 Meter lang und ca. 10 bis 15 Meter breit.

Sie ist mit einer ca. 14 Meter langen und ca. 16 Meter

breiten Scheune überbaut. Auf den benachbarten beiden Grundstücken steht

ebenfalls je ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude. Alle drei Gebäude sind

mit Steildächern bedeckt, deren unterschiedlich hohen Firste parallel zur I-Strasse

verlaufen. Die Gebäude befinden sich im Perimeter des inventarisierten

Ortsbildes von kantonaler Bedeutung und liegen gemäss der kommunalen Bau- und Zonenordnung

(BZO) in der Kernzone. Die Bauherrschaft möchte ihre Scheune abbrechen und auf

dem Grundstück ein Dreifamilienhaus samt Tiefgarage errichten. Der First dieses

Neubaus soll ca. 4 Meter höher liegen als derjenige des

abzubrechenden Gebäudes. Die Traufe soll ostseitig um ca. 1 Meter und

westseitig um ca. 3,5 Meter angehoben werden.

2.

2.1

Die

Vorinstanz verneinte die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Wesentlichen mit der

Begründung, das Gebäudeprofil des Neubauprojektes weiche zu stark von

demjenigen der bestehenden Baute ab. Damit werde die Pflicht zur

Profilerhaltung missachtet und der Ortsbildschutz in der Kernzone von Weiningen

grundlegend infrage gestellt.

2.2

Die

Beschwerdeführer machen geltend, das Planungsbüro habe im erläuternden Bericht

zu den revidierten Kernzonenvorschriften festgehalten, die Revision beruhe auf

der Grundhaltung "mehr beurteilen, weniger messen". Statt mit

detaillierten Kernzonenvorschriften solle vermehrt mit einer Zielumschreibung

und wenigen Grundmassen gearbeitet werden. Angestrebt werde im Weiteren eine

Lockerung der Vorschriften für Ersatz- und Neubauten. Die Firsthöhe der

Ersatzbaute sei im Vorfeld der Bewilligungserteilung intensiv diskutiert

worden. Die Bauherrschaft habe dem Anliegen des Gemeinderates und der

Baudirektion, der neue First müsse höhenmässig zwischen den Firsten der beiden

anschliessenden Nachbargebäude liegen, Rechnung getragen. Die Firsthöhe folge

damit dem natürlichen Verlauf des Terrains, das von Süden nach Norden ansteige.

Es habe offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, mit

Art. 16 Abs. 2 BZO nur noch weitergehende Abweichungen bezüglich

Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung, nicht hingegen bezüglich Stellung,

Gebäudeprofil und Erscheinungsbild zu ermöglichen. Der erweiterte Grundsatzartikel

stelle klar, dass weniger die Einhaltung der Detailgestaltungsvorschriften,

sondern vielmehr die Wirkung als Ganzes im Vordergrund stehe. Das im Jahr 1910

erstellte Gebäude sei vielfach verändert worden und mithin nicht Ausdruck und

Resultat einer besonders guten und beizubehaltenden Gestaltung, sondern vielmehr

das Ergebnis der in den 1940er- und 1950er-Jahren realisierten westseitigen

Anbauten.

3.

3.1

Bei der

abzubrechenden Scheune handelt es sich um ein im Kernzonenplan rot markiertes

Gebäude. Art. 4 BZO hält in Bezug auf solche Bauten Folgendes fest:

" Die im Kernzonenplan rot bezeichneten Gebäude

dürfen nur unter Beibehaltung von Stellung, Gebäudeprofil und Erscheinungsbild

um- oder wiederaufgebaut werden. Untergeordnete Abweichungen können bewilligt

oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, der

Verkehrssicherheit oder des Ortsbildschutzes liegt."

Verglichen mit der bestehenden Baute soll der First des

Neubaus wie eingangs erwähnt um ca. 4 Meter und die Traufen um ca. 1

respektive 3,5 Meter angehoben werden. Die damit einhergehende

Gebäudevolumenvergrösserung kann nicht mehr als untergeordnete Abweichung

qualifiziert werden. Folglich kann das Projekt nicht gestützt auf

Art. 4 BZO bewilligt werden.

3.2

Damit

bleibt zu prüfen, ob die Baubewilligung aufgrund von Art. 17

Abs. 2 BZO erteilt werden kann. Vorab kann diesbezüglich

vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Art. 17 Abs. 2 BZO lautet wie folgt:

" Die Baubehörde kann gestützt auf ein Fachgutachten

bei besonders guten Projekten in zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild

qualitätsvoll weiterentwickeln, begründete Abweichungen von den Bestimmungen

über die Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung gemäss Art. 4, 12, 13,

14.

und 15 BZO bewilligen."

Nach dem klaren Wortlaut dieser Norm darf einzig von der

Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung abgewichen werden. Demgegenüber

bietet Art. 17 Abs. 2 BZO keine Grundlage, um sich zusätzlich

auch über die bestehenden Gebäudeprofile hinwegzusetzen. Hätte der lokale

Gesetzgeber dies gewollt, hätte er in Art. 17 Ab. 2 BZO eine

entsprechende Anordnung treffen und die Norm entsprechend weiter fassen müssen.

3.3

In

systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 17 Abs. 2 BZO

nicht nur auf Art. 4 BZO, sondern auch auf die

Art. 12–15 BZO verweist. Diese vier Normen befassen sich alle mit dem

Erscheinungsbild der Kernzonenbauten, wie bereits ihre Marginalien zeigen:

Fassadengestaltung (Art. 12 BZO), Dachgestaltung (Art. 13 BZO), Querhaus

(Art. 14 BZO) und Umgebungsgestaltung (Art. 15 BZO). Unter

diesen Umständen ist es kein Zufall, dass Art. 17 Abs. 2 BZO

bloss von der Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung dispensiert.

3.4

Was das

historische Auslegungselement betrifft, ist Folgendes zu beachten: Das private

Raumplanungsbüro J AG verfasste zur Teilrevision der Nutzungsplanung einen

erläuternden Bericht. Darin heisst es zwar, dass die Kernzonenvorschriften

unter anderem auf folgender Grundhaltung aufbauen würden: "Mehr

beurteilen, weniger messen" sowie "Lockerung der Vorschriften für

Ersatz- und Neubauten". Diese Grundsätze sind nicht als Auslegungsregeln

zu verstehen. Nähme man dies an, verlören sämtliche materiell-rechtlichen

Normen der Bauordnung ihre Steuerungswirkung. Vielmehr dokumentieren diese

Grundsätze bloss, von welchen Überlegungen sich das Raumplanungsbüro beim Ausarbeiten

der Revisionsvorlage lenken liess. Zu Art. 17 Abs. 2 BZO äussert

sich der erläuternde Bericht nicht näher, sondern beschränkt sich darauf, den

Wortlaut dieser Bestimmung wiederzugeben. Dies stützt die Annahme, dass diese

Bestimmung lediglich Abweichungen von der Dach-, Fassaden- und

Umgebungsgestaltung gestattet und nicht als allgemeine Ausnahmebestimmung zu

verstehen ist. Weitere Anhaltspunkte, die auf den Willen des historischen

Gesetzgebers schliessen liessen, sind nicht ersichtlich.

3.5

Kernzonen

umfassen schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne

Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen

(§ 50 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975). Die Bau- und Zonenordnung von Weiningen unterscheidet zwischen weiss,

grau und rot markierten Gebäuden (Art. 4–6 BZO). Dabei soll den roten

Gebäuden der höchste planungsrechtliche Schutz zukommen. Die von der

Bauherrschaft geforderte extensive Auslegung von Art. 17

Abs. 2 BZO würde diesen qualifizierten Schutz unterlaufen. Es

sprechen mit anderen Worten neben grammatikalischen, systematischen und

historischen auch teleologische Überlegungen gegen die Auffassung der

Bauherrschaft.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihnen nicht zu; hingegen ist eine solche Entschädigung antragsgemäss der

obsiegenden privaten Beschwerdegegnerschaft 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2 zuzusprechen,

wobei die beiden Beschwerdeführenden solidarisch haften (§ 17

Abs. 2 f. VRG). Als angemessen erscheint eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'800.- (zuzügl. Mehrwertsteuer). Sodann

hat die Mitbeteiligte 1 als lokale Baubehörde im Streit zwischen privaten

Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Plüss,

§ 17 N. 93 ff.). Dies gilt auch für die Mitbeteiligte 2,

welche im vorliegenden Verfahren keine Anträge gestellt hat.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 4'780.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden 1

und 2 je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 werden je solidarisch verpflichtet, der

Beschwerdegegnerschaft 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2 eine Parteientschädigung von

je Fr. 350.- (insgesamt Fr. 2'800.-, zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …