VB.2016.00524
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00524
2. März 2017Deutsch9 min
(URT.2017.18766)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00524
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
2.1 F,
2.2 G,
alle vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Gemeinderat Weiningen,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Aufhebung
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Weiningen erteilte mit Beschluss vom
30. Juni 2014 A und B die Bewilligung für den Ersatzneubau eines
Dreifamilienhauses auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02
in 8104 Weiningen. Zuvor hatte die Baudirektion des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 16. Juni 2014 A und B die ortsbildschutzrechtliche
Bewilligung für das Bauvorhaben erteilt. Der kommunale Beschluss und die kantonale
Verfügung wurden dem Ehepaar A/B im koordinierten Verfahren eröffnet.
Erwägungen
II.
Am 5. August 2014 rekurrierten die Nachbarn D und E
sowie F und G an das Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung der beiden
baurechtlichen Entscheide. Das Baurekursgericht hiess ihr Rechtsmittel gut und
hob mit Entscheid vom 20. März 2015 den Beschluss des Gemeinderats
Weiningen sowie die Verfügung der Baudirektion auf.
III.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 führten A und B gegen den
Rekursentscheid vom 20. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Ebenfalls Beschwerde führte am 4. Mai 2015 die Baudirektion des Kantons
Zürich. Mit Urteil 5. November 2015 vereinigte das Verwaltungsgericht die
beiden Verfahren VB.2015.00261 und VB.2015.00271. Es hiess die Beschwerden
teilweise gut, hob den Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. März 2015
auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
IV.
Mit Entscheid vom 8. Juli 2016 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs von E und D sowie G und F teilweise gut. Es hob den
Beschluss des Gemeinderates Weiningen vom 30. Juni 2014 und die Verfügung
der Baudirektion des Kantons Zürich vom 16. Juni 2014 auf.
V.
Dagegen führten am 9. September 2016 A und B
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Anträge:
"1. Der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben.
2.
Die vom Gemeinderat Weiningen mit Beschluss vom 30. Juni
2014.
und von der Baudirektion mit Verfügung vom 16. Juni 2014 erteilte
Baubewilligung sei zu bestätigen.
3.
Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das
Baurekursgericht zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor Baurekursgericht
und das vorliegende Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegner."
Der Gemeinderat Weiningen verzichtete am 22. September
2016.
auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Baurekursgericht beantragte
am 23. September 2016, die Beschwerde abzuweisen. Die Baudirektion des
Kantons Zürich liess sich nicht vernehmen. D und E sowie F und G stellten am
13.
Oktober 2016 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen; A sowie B seien
zur Übernahme der Gerichtskosten und zur Zahlung einer Parteientschädigung
zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten. Am 7. November 2016 reichten A
und B eine Replik ein. Die Duplik von D und E sowie F und G datiert vom
21.
November 2016. Dazu liessen sich A und B am 23. Dezember 2016
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Bauherrschaft gehört
die an der I-Strasse 02 in Weiningen gelegene Parzelle Kat.-Nr. 01.
Diese ist ca. 70 Meter lang und ca. 10 bis 15 Meter breit.
Sie ist mit einer ca. 14 Meter langen und ca. 16 Meter
breiten Scheune überbaut. Auf den benachbarten beiden Grundstücken steht
ebenfalls je ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude. Alle drei Gebäude sind
mit Steildächern bedeckt, deren unterschiedlich hohen Firste parallel zur I-Strasse
verlaufen. Die Gebäude befinden sich im Perimeter des inventarisierten
Ortsbildes von kantonaler Bedeutung und liegen gemäss der kommunalen Bau- und Zonenordnung
(BZO) in der Kernzone. Die Bauherrschaft möchte ihre Scheune abbrechen und auf
dem Grundstück ein Dreifamilienhaus samt Tiefgarage errichten. Der First dieses
Neubaus soll ca. 4 Meter höher liegen als derjenige des
abzubrechenden Gebäudes. Die Traufe soll ostseitig um ca. 1 Meter und
westseitig um ca. 3,5 Meter angehoben werden.
2.
2.1
Die
Vorinstanz verneinte die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Wesentlichen mit der
Begründung, das Gebäudeprofil des Neubauprojektes weiche zu stark von
demjenigen der bestehenden Baute ab. Damit werde die Pflicht zur
Profilerhaltung missachtet und der Ortsbildschutz in der Kernzone von Weiningen
grundlegend infrage gestellt.
2.2
Die
Beschwerdeführer machen geltend, das Planungsbüro habe im erläuternden Bericht
zu den revidierten Kernzonenvorschriften festgehalten, die Revision beruhe auf
der Grundhaltung "mehr beurteilen, weniger messen". Statt mit
detaillierten Kernzonenvorschriften solle vermehrt mit einer Zielumschreibung
und wenigen Grundmassen gearbeitet werden. Angestrebt werde im Weiteren eine
Lockerung der Vorschriften für Ersatz- und Neubauten. Die Firsthöhe der
Ersatzbaute sei im Vorfeld der Bewilligungserteilung intensiv diskutiert
worden. Die Bauherrschaft habe dem Anliegen des Gemeinderates und der
Baudirektion, der neue First müsse höhenmässig zwischen den Firsten der beiden
anschliessenden Nachbargebäude liegen, Rechnung getragen. Die Firsthöhe folge
damit dem natürlichen Verlauf des Terrains, das von Süden nach Norden ansteige.
Es habe offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, mit
Art. 16 Abs. 2 BZO nur noch weitergehende Abweichungen bezüglich
Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung, nicht hingegen bezüglich Stellung,
Gebäudeprofil und Erscheinungsbild zu ermöglichen. Der erweiterte Grundsatzartikel
stelle klar, dass weniger die Einhaltung der Detailgestaltungsvorschriften,
sondern vielmehr die Wirkung als Ganzes im Vordergrund stehe. Das im Jahr 1910
erstellte Gebäude sei vielfach verändert worden und mithin nicht Ausdruck und
Resultat einer besonders guten und beizubehaltenden Gestaltung, sondern vielmehr
das Ergebnis der in den 1940er- und 1950er-Jahren realisierten westseitigen
Anbauten.
3.
3.1
Bei der
abzubrechenden Scheune handelt es sich um ein im Kernzonenplan rot markiertes
Gebäude. Art. 4 BZO hält in Bezug auf solche Bauten Folgendes fest:
" Die im Kernzonenplan rot bezeichneten Gebäude
dürfen nur unter Beibehaltung von Stellung, Gebäudeprofil und Erscheinungsbild
um- oder wiederaufgebaut werden. Untergeordnete Abweichungen können bewilligt
oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, der
Verkehrssicherheit oder des Ortsbildschutzes liegt."
Verglichen mit der bestehenden Baute soll der First des
Neubaus wie eingangs erwähnt um ca. 4 Meter und die Traufen um ca. 1
respektive 3,5 Meter angehoben werden. Die damit einhergehende
Gebäudevolumenvergrösserung kann nicht mehr als untergeordnete Abweichung
qualifiziert werden. Folglich kann das Projekt nicht gestützt auf
Art. 4 BZO bewilligt werden.
3.2
Damit
bleibt zu prüfen, ob die Baubewilligung aufgrund von Art. 17
Abs. 2 BZO erteilt werden kann. Vorab kann diesbezüglich
vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Art. 17 Abs. 2 BZO lautet wie folgt:
" Die Baubehörde kann gestützt auf ein Fachgutachten
bei besonders guten Projekten in zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild
qualitätsvoll weiterentwickeln, begründete Abweichungen von den Bestimmungen
über die Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung gemäss Art. 4, 12, 13,
14.
und 15 BZO bewilligen."
Nach dem klaren Wortlaut dieser Norm darf einzig von der
Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung abgewichen werden. Demgegenüber
bietet Art. 17 Abs. 2 BZO keine Grundlage, um sich zusätzlich
auch über die bestehenden Gebäudeprofile hinwegzusetzen. Hätte der lokale
Gesetzgeber dies gewollt, hätte er in Art. 17 Ab. 2 BZO eine
entsprechende Anordnung treffen und die Norm entsprechend weiter fassen müssen.
3.3
In
systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 17 Abs. 2 BZO
nicht nur auf Art. 4 BZO, sondern auch auf die
Art. 12–15 BZO verweist. Diese vier Normen befassen sich alle mit dem
Erscheinungsbild der Kernzonenbauten, wie bereits ihre Marginalien zeigen:
Fassadengestaltung (Art. 12 BZO), Dachgestaltung (Art. 13 BZO), Querhaus
(Art. 14 BZO) und Umgebungsgestaltung (Art. 15 BZO). Unter
diesen Umständen ist es kein Zufall, dass Art. 17 Abs. 2 BZO
bloss von der Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung dispensiert.
3.4
Was das
historische Auslegungselement betrifft, ist Folgendes zu beachten: Das private
Raumplanungsbüro J AG verfasste zur Teilrevision der Nutzungsplanung einen
erläuternden Bericht. Darin heisst es zwar, dass die Kernzonenvorschriften
unter anderem auf folgender Grundhaltung aufbauen würden: "Mehr
beurteilen, weniger messen" sowie "Lockerung der Vorschriften für
Ersatz- und Neubauten". Diese Grundsätze sind nicht als Auslegungsregeln
zu verstehen. Nähme man dies an, verlören sämtliche materiell-rechtlichen
Normen der Bauordnung ihre Steuerungswirkung. Vielmehr dokumentieren diese
Grundsätze bloss, von welchen Überlegungen sich das Raumplanungsbüro beim Ausarbeiten
der Revisionsvorlage lenken liess. Zu Art. 17 Abs. 2 BZO äussert
sich der erläuternde Bericht nicht näher, sondern beschränkt sich darauf, den
Wortlaut dieser Bestimmung wiederzugeben. Dies stützt die Annahme, dass diese
Bestimmung lediglich Abweichungen von der Dach-, Fassaden- und
Umgebungsgestaltung gestattet und nicht als allgemeine Ausnahmebestimmung zu
verstehen ist. Weitere Anhaltspunkte, die auf den Willen des historischen
Gesetzgebers schliessen liessen, sind nicht ersichtlich.
3.5
Kernzonen
umfassen schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne
Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen
(§ 50 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975). Die Bau- und Zonenordnung von Weiningen unterscheidet zwischen weiss,
grau und rot markierten Gebäuden (Art. 4–6 BZO). Dabei soll den roten
Gebäuden der höchste planungsrechtliche Schutz zukommen. Die von der
Bauherrschaft geforderte extensive Auslegung von Art. 17
Abs. 2 BZO würde diesen qualifizierten Schutz unterlaufen. Es
sprechen mit anderen Worten neben grammatikalischen, systematischen und
historischen auch teleologische Überlegungen gegen die Auffassung der
Bauherrschaft.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihnen nicht zu; hingegen ist eine solche Entschädigung antragsgemäss der
obsiegenden privaten Beschwerdegegnerschaft 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2 zuzusprechen,
wobei die beiden Beschwerdeführenden solidarisch haften (§ 17
Abs. 2 f. VRG). Als angemessen erscheint eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'800.- (zuzügl. Mehrwertsteuer). Sodann
hat die Mitbeteiligte 1 als lokale Baubehörde im Streit zwischen privaten
Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Plüss,
§ 17 N. 93 ff.). Dies gilt auch für die Mitbeteiligte 2,
welche im vorliegenden Verfahren keine Anträge gestellt hat.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 4'780.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden 1
und 2 je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 werden je solidarisch verpflichtet, der
Beschwerdegegnerschaft 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2 eine Parteientschädigung von
je Fr. 350.- (insgesamt Fr. 2'800.-, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …