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Entscheid

VB.2016.00530

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00530

21. Dezember 2016Deutsch20 min

(URT.2016.18607)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

vorinstanzlichen Erwägungen zur Zeitspanne des Kennenlernens bis zur Hochzeit

zwar zu. Dass sie nur telefonischen Kontakt gehabt hätten, sei auf die

finanziellen und beruflichen Umstände zurückzuführen gewesen, welche

gegenseitige Besuche verhindert hätten. Sie seien sich jedoch ihrer

Heiratspläne sicher gewesen. Zutreffend seien auch die vorinstanzlichen

Erwägungen zur Schwangerschaft, welche die Ehefrau vor dem Beschwerdeführer

Nr. 1 allerdings bis zu seiner Einreise verschwiegen habe. Es entspreche

der normalen Lebenserfahrung, dass eine Frau in einer neuen Beziehung zunächst

unterschlage, dass sie noch verheiratet sei und von dem Mann schwanger sei. Ein

vor oder kurz nach der Eingehung der Ehe ausserehelich gezeugtes Kind schliesse

eine echte Ehe nicht aus. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen habe trotz

Kenntnis dieses Umstands keine Ermittlungen betreffend Scheinehe aufgenommen.

Weiter könne der Umstand, dass sich beide nicht an das Heiratsdatum erinnern

konnten, auch als Indiz für die Echtheit der Ehe gedeutet werden. Im Übrigen

habe es die Vorinstanz unterlassen, sich mit seinen diesbezüglichen Argumenten

auseinanderzusetzen, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei. Dieses werde

auch dadurch verletzt, als sich die Vorinstanz nicht zu seinen Aussagen, warum

er die Ferien getrennt von seiner Ehefrau verbrachte, äusserte. Sodann treffe

es zu, dass die zweite Ehefrau weder die Eltern noch Kinder von ihm kannte. Die

Kinder hätten es nicht gutgeheissen, dass er mit ihr statt mit der Mutter

verheiratet gewesen sei. Die Aussage von H.Y., wonach sich die Kinder nicht

verstanden hätten, sei zwar missverständlich, da sie seine Kinder nicht gekannt

habe. Jedoch habe die zweite Ehefrau sinngemäss ausgeführt, dass die Probleme

mit den Kindern der Grund für das Scheitern der Beziehung gewesen seien. Weiter

sei es nicht Aufgabe der Vorinstanz, über die Namensänderung zu spekulieren. Wäre

die Namensänderung relevant, hätte die Vorinstanz zusätzliche Erkundigungen

einholen müssen oder die Sache an das Migrationsamt zurückweisen müssen. Jedenfalls

sei der Grund für die Namensänderung der Tod seines Vaters gewesen, weshalb er

ihm zu Ehren dessen Vornamen als Nachname angenommen habe. Schlicht falsch

seien sodann die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer Nr. 1 in der

Schweiz einen Bruder habe. Der Ex-Mann von H.Y. sei weder verwandt noch

identisch mit N.Y., dem im Kosovo lebenden Bruder des Beschwerdeführers

Nr. 1. Was schliesslich die zeitliche Abfolge der Geschehnisse in Bezug

auf Heirat, Scheidung und Wiederverheiratung betreffe, so habe die Vorinstanz

nicht ausgeführt, wie das "bekannte Muster" der Scheinehe aussehe, weshalb

es ihm nicht möglich gewesen sei, zu überprüfen, ob dieses "bekannte

Muster" tatsächlich gerichtsnotorisch sei. Der Umstand, dass eine Person

nach der Scheidung von seiner Ehepartnerin es noch einmal mit einer früheren

Ehepartnerin versuche, sei in keiner Weise verdächtig und belege nicht, dass

die vorherige Beziehung nicht echt gewesen sei. Auch aus der Kinderlosigkeit

der zweiten Ehe könne nicht auf die Unechtheit der Ehe geschlossen werden. Vielmehr

seien die in Lehre und Praxis entwickelten Indizien gerade nicht erfüllt, sei

doch kein Heiratsgeld vereinbart worden, bestehe kein grosser Altersunterschied,

sei während vielen Jahren eine Haushaltsgemeinschaft geführt worden und hätte

er sich mit der Ehefrau, die die gleiche Sprache spreche, verständigen können.

2.5 Die

Vorinstanz hat die zeitlichen Abläufe zutreffend dargestellt, worauf verwiesen

werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die

zeitliche Abfolge wird von den Beschwerdeführenden nicht infrage gestellt.

Diese wenden sich jedoch gegen die daraus gezogene Schlussfolgerung, es habe

sich um planmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers Nr. 1 gehandelt, durch

eine Scheinehe einen gefestigten Aufenthaltstitel in der Schweiz zu erhalten,

um seine frühere Ehefrau und die gemeinsamen Kinder nachzuziehen, wobei einem

aus zahlreichen Fällen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bekannten Muster

gefolgt worden sei. Das "bekannte Muster" wird von der Vorinstanz

zwar lediglich unter Bezugnahme auf den vorliegenden Sachverhalt geschildert;

aus der Rechtsprechungspraxis erschliessen sich jedoch zahlreiche Beispiele mit

ähnlich auffälligem Zeitablauf beim Nachzug von Zweit- bzw. Parallelfamilien

(vgl. etwa VGr, 22. August 2016, VB.2016.00363 [nicht auf www.vgr.zh.ch

veröffentlicht]; BGr, 9. Juli 2007,2A_33/2007; 8. März 2011,

2C_540/2010; 3. Dezember 2012,2C_658/2012; 29. Februar 2016,

2C_113/2016: Gründung einer Familie; Trennung/Scheidung vom ersten Partner; Heirat

einer hier anwesenheitsberechtigten Person; Erlangung eines Aufenthaltstitels

in der Schweiz; nach Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsanspruchs bzw.

einer Niederlassungsbewilligung, Scheidung von der hier

anwesenheitsberechtigten Person; Heirat des ersten Partners; Nachzugsgesuch für

die ganze [Erst-]Familie). Exakt diese Vorgehensweise liegt dem vorliegenden

Sachverhalt zugrunde. Es ist auffallend, dass sich der Beschwerdeführer

Nr. 1 und seine zweite Ehefrau 5 ½ Monate, nachdem ihm die Niederlassungsbewilligung

erteilt wurde, trennten, diese sich nur 3 ½ Monate nach der Trennung

scheiden liessen und der Beschwerdeführer 8 Monate nach der Scheidung seine

erste Ehefrau wieder heiratete.

Zu Recht erblickte die Vorinstanz auch in den weiteren Umständen

Indizien für eine nur aus formellen Gründen eingegangene Ehe: So wurde die

zweite Ehefrau nur drei Monate vor der Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer

Nr. 1 und einige Tage nach der Scheidung ihrer ersten Ehe von I.Y.,

ihrem ersten Ehemann, schwanger. Seit der Scheidung vom Beschwerdeführer

Nr. 1 ist H.Y. wieder mit dem Kindsvater I.Y. zusammen. H.Y. soll den

Beschwerdeführer Nr. 1 erst über die Schwangerschaft informiert haben, als

er am 25. Mai 2007 in die Schweiz eingereist sei. H.Y. führte diesbezüglich

in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2013 aus, der Beschwerdeführer

Nr. 1 hätte eine Zeit lang gebraucht, bis er es habe akzeptieren können;

nachher sei es für ihn etwas ganz Normales gewesen. Dass der Beschwerdeführer

Nr. 1 die nach der Scheidung erfolgte Zeugung eines Kinds mit dem Ex-Mann

als "etwas ganz Normales" erachtete, ist hingegen vor folgendem

Hintergrund zu betrachten: Der Beschwerdeführer Nr. 1 gab in der Befragung

vom 7. Januar 2015 an, den Ex-Mann von H.Y. nicht zu kennen. Er habe mit ihm

nie gesprochen und ihn auch nie gesehen. Weitere Sachverhaltsabklärungen im

Beschwerdeverfahren haben aber ergeben, dass sowohl die Eltern von I.Y. als

auch die Eltern des Beschwerdeführers Nr. 1 gleich heissen. In der

Stellungnahme vom 23. November 2016 räumten die Beschwerdeführenden

schliesslich ein, dass I.Y., der frühere Ehemann und heutige Partner von H.Y.,

tatsächlich der Bruder des Beschwerdeführers Nr. 1 ist. Die Vermutung der

Vorinstanz ist somit zur Gewissheit geworden. Der Beschwerdeführer Nr. 1

hat seine Braut, die ihm zu einer Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz

verhelfen sollte, schon früher gekannt bzw. war sie seine Schwägerin und er

Onkel ihrer beiden Kinder. Die Beschwerdeführenden erblicken in dem neu bekannt

gewordenen Umstand kein Indiz für eine Scheinehe. Dem kann nicht gefolgt

werden: Der Beschwerdeführer Nr. 1 hat nicht nur gegenüber den Migrationsbehörden

jahrelang die wesentliche Tatsache verschwiegen, dass er seine ehemalige Schwägerin

geheiratet hat. Vielmehr hat er wahrheitswidrig angegeben, seinen eigenen

Bruder nicht zu kennen. In diesem Kontext lässt sich auch die kurz vor der Scheidung

der ersten Ehe mit B.Z. erfolgte Namensänderung erklären. Zu auffällig wäre es

gewesen, wenn der Beschwerdeführer Nr. 1, der ursprünglich den Nachnamen Y.

trug, eine gleichnamige Frau geheiratet hätte. Bei dieser Sachlage erscheint

die Erklärung der Beschwerdeführenden, man habe zu Ehren des verstorbenen

Vaters dessen Vorname als Nachname angenommen, unglaubwürdig. Kommt hinzu, dass

B.Z. anlässlich ihrer Befragung vom 29. Oktober 2014 angegeben hatte, dass

der Vater des Beschwerdeführers Nr. 1 vor über 29 Jahren verstorben

sei. Die Namensänderung in Verbund mit dem absichtlichen Verschweigen der Tatsache,

dass der Beschwerdeführer Nr. 1 seine ehemalige Schwägerin heiratete, als

diese von seinem eigenen Bruder schwanger war und beide Ehegatten nach der

Scheidung wieder zu ihren früheren Ehepartnern zurückkehrten, lässt auf ein

planmässiges Vorgehen schliessen, welches als krass rechtsmissbräuchlich zu

erachten ist. Daneben gibt es zahlreiche weitere Hinweise auf eine Scheinehe:

So haben die Ehegatten A.Z./H.Y. während des Bestands der Ehe bzw. während 5 ½-Jahre

nie gemeinsame Ferien verbracht; den Namen seiner früheren Schwiegermutter bzw.

der Mutter von H.Y. konnte der Beschwerdeführer Nr. 1 nicht nennen, da er

sie immer "Mutter" auf Albanisch genannt habe; die vier Kinder des

Beschwerdeführers Nr. 1 soll H.Y. nie kennengelernt haben, obwohl sie früher

mit dem Bruder des Beschwerdeführers Nr. 1 bzw. dem Onkel der vier Töchter

des Beschwerdeführers Nr. 1 verheiratet war bzw. heute wieder mit diesem

zusammen ist; der Beschwerdeführer Nr. 1 soll die Beschwerdeführerin

Nr. 2 sieben Jahre nicht gesprochen oder gesehen haben, obwohl er dreimal

jährlich bei seinen Töchtern, die mit ihrer Mutter beim Bruder des Beschwerdeführers

Nr. 1 leben, in den Ferien war. Diese Gesamtumstände führen zum Schluss,

dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers Nr. 1 mit seiner hier

niedergelassenen ehemaligen Schwägerin von Beginn weg um eine Scheinehe

handelte und er die Ehe mit ihr nur deshalb einging, um gestützt auf die Ehe zu

einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu gelangen und anschliessend seine

früher im Ausland gegründete Familie nachzuziehen.

Entsprechend ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.

2.6 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf

der Niederlassungsbewilligung. Wie jede staatliche Massnahme muss der Widerruf

einer Niederlassungsbewilligung auch verhältnismässig erscheinen (vgl.

Art. 96 AuG). An der Rechtsanwendung durch die

Migrationsbehörden, die auf einem zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht,

besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (BGr, 12. Oktober 2016,

2C_66/2016, E. 5.1). Der Widerruf der Bewilligung wegen Scheinehe bzw.

Verschweigens einer Parallelbeziehung erfüllt regelmässig die Voraussetzung der

Verhältnismässigkeit; anders verhält es sich bloss, wenn besondere Umstände

geltend gemacht werden können (BGr, 24. Mai 2016,2C_706/2015, E. 5

[zur Publikation vorgesehen]). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht

vor: Wohl lebt der Beschwerdeführer Nr. 1 seit bald zehn Jahren in der

Schweiz. In beruflicher Hinsicht ist er integriert und seine Arbeitgeberin, die

O AG, für welche er seit dem 4. Juli 2007 tätig ist, stellte ihm sehr gute

Referenzen aus. Auch verfügt er über gute Deutschkenntnisse und konnte den

Einvernahmen problemlos folgen. Dennoch überwiegen die öffentlichen Interessen

die privaten Interessen des Beschwerdeführers Nr. 1 am weiteren Verbleib

in der Schweiz: So beruhte sein Aufenthalt von Anfang an auf einer Scheinehe,

wobei die gewählte Vorgehensweise zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in der

Schweiz als krass rechtsmissbräuchlich zu werten ist. Da er zu seinem

Heimatland nach wie vor engen Bezug hat, u. a. leben dort seine Ehefrau und drei seiner

Töchter, und dort 37 Jahre lebte, erweist sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.

2.7 Eventualiter

beantragen die Beschwerdeführenden, es sei dem Beschwerdeführer Nr. 1 eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Aufenthaltsbewilligung (für den Kanton

St. Gallen) wurde dem Beschwerdeführer Nr. 1 ursprünglich zum

Familiennachzug zu seiner Ehefrau H.Y. erteilt. Diese Ehe diente jedoch von

Anfang an ausschliesslich ausländerrechtlichen Zwecken bzw. der Umgehung der

Vorschriften des AuG über die Zulassung und den Aufenthalt. Ein allfälliger

Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 43

AuG ist somit erloschen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG).

2.8

Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für

eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz, welche in ihrem

Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen alle massgeblichen Abwägungskriterien

(Art. 96 AuG) berücksichtigt hat. Ebenso liegen

keine Hinweise auf Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG vor.

Mit dem Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels des

Beschwerdeführers Nr. 1 in der Schweiz, fällt der Familiennachzug der

Beschwerdeführerinnen Nr. 2–5 ausser Betracht, weshalb nicht zu prüfen

ist, ob die Nachzugsgesuche rechtszeitig eingereicht wurden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG); die Gerichtskosten werden beim Beschwerdeführer

Nr. 1 bezogen. Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt und beim Beschwerdeführer

Nr. 1 bezogen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …

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