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Entscheid

VB.2016.00531

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00531

1. Februar 2017Deutsch23 min

(URT.2017.18690)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1992, Staatsangehöriger der Türkei, reiste zusammen mit seiner Mutter

am 14. September 2000 in die Schweiz ein, wo er und seine Mutter

gleichentags Asylgesuche stellten, welche am 29. April 2002 abgelehnt wurden.

Am 7. Dezember 2001 heiratete seine Mutter einen Schweizer Bürger. In der

Folge wurden A und seiner Mutter im Rahmen des Familiennachzugs

Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde

letztmals bis zum 6. Juni 2015 verlängert.

B. A ist

in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

14. Februar 2012 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse

von Fr. 100.- bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Dezember 2012

(dem Migrationsamt zugegangen am 29. Juli 2014) wurde er wegen mehrfachen

Raubes, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG), Entwendung zum Gebrauch, Führens

eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und einfacher Verkehrsregelverletzung zu

einer bedingten Freiheitstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von

Fr. 500.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Juni

2013 wurde er wegen Widerhandlung gegen das BetmG mit einer

Busse von Fr. 100.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

7. November 2013 werde er wegen Raubes und der Übertretung des BetmG zu

einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie mit einer Busse von

Fr. 400.- verurteilt.

Am 20. Januar 2014 wurde A wegen seiner

Straffälligkeit verwarnt.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus

der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

15. September 2015.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. August 2016 ab und setzte

ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. November 2016.

III.

Am 14. September 2016 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 11. August 2016 sei aufzuheben und es sei ihm die

Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen

Abklärung des Sachverhaltes und zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Am 13. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine

Beschwerdeergänzung zu den Akten.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

Beschwerdeführer bemängelt zunächst, das

Migrationsamt habe gegen den Grundsatz von

Treu und Glauben verstossen, indem es die Verwarnung nicht so rasch wie möglich

in Wiedererwägung gezogen habe, nachdem es Ende Juli 2014 von der Verurteilung des Bezirksgerichts Zürich vom

19.

Dezember 2012 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe Kenntnis erhalten habe. Er verkennt dabei, dass die Verwarnung ausdrücklich

nur Bezug auf den Strafbefehl vom 7. November 2013 genommen hat. Dem

Beschwerdeführer hätte damit bewusst sein sollen, dass das Migrationsamt nach

Kenntnisnahme seiner Verurteilung vom Dezember 2012 den Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung erneut zu prüfen hatte, ohne dass die ursprüngliche

Verwarnung formell in Wiedererwägung zu ziehen war. Auch die Verfahrensdauer

von 11 Monaten ab Kenntnis der verfahrensauslösenden Verurteilung bis zum

Widerruf begründet kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde

vom Widerruf der Bewilligung absehen würde (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V

472.

E. 5; BGr, 13. Februar 2013,2C_655/2012, E. 4.2).

Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich.

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der

Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen

ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet

wurde (Art. 62 lit. b und Art. 33 Abs. 3

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als

längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II

377).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist am 10. Dezember 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten

verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das

Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine

fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in

der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der

sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr

verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;

BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Das trifft

insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt

oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt

noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16

E. 2.1; BGE 139 I 31 E. 2.1; BGE 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen

ist auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II

521.

E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise

ist bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht

mehr oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr,

4.

Dezember 2014,2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des

EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014

[12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014,

E. 5.3). Die Schranken der Verhältnismässigkeit sind

daher bei der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel

weniger hoch als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (BGr,

18.

Dezember 2014,2C_91/2014, E. 5.1).

3.2

Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat

sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im

Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur

wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung. Diese Altersgruppe lässt sich in

ihrer Entwicklung noch wesentlich beeinflussen und die meisten der "Frühdelinquenten"

werden nicht mehr straffällig, weshalb ihre Wiedereingliederung im Vordergrund

steht. Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen

Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und

sozialen Banden aufgelöst werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert,

sind bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein

ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen

mit seinem Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine

(weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft. Handelt es sich bei den

begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche

Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen,

ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen

privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst

eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen,

wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 7. Juni

2016,2C_34/2016, E. 2.4; BGr, 25. April 2015,2C_896/2014, E. 2.3

mit weiteren Hinweisen).

3.3

Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verlieren Ausländer unabhängig

von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche

auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen

Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren

Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen

Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig

verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese

Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen

verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach

Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung

zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu

Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung

ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des

Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; BGE 139 I 16

E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016,2C_860/2016, E. 2.2 ).

3.4

Art. 8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten

Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden

Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2b/cc). Es kann

jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen

Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz

untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung,

dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 126 II 377 E. 2b/aa). Unabhängig vom

Vorliegen einer familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche

Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE

139.

I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen

Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein

Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben"

im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom

26.

November 2013 [Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen

Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch

auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale

Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur

bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und

die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1;

BGE 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014,

2C_1229/2013, E. 2.2). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben

kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36

BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist

sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des

Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es

sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen

gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt,

wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt

und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw.

einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr,

2.

Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien

stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht

zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme

(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,

2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art

und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins

Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und

es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des

Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das

Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland;

(5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden

Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

4.

4.1

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall

des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62

lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II

10.

E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum

angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen

Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen

ist. Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden

(BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

Der Beschwerdeführer wurde zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe

von 18 Monaten verurteilt. Das Strafmass indiziert ein mittleres

migrationsrechtliches Verschulden, liegt es zwar über der Grenze von einem

Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung

massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit.

4.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

4.2.1

Verschuldenserhöhend ist zu werten, dass der

Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist: Im

Februar 2012 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls, im Dezember 2012 wegen

mehrfachen Raubes, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG, Entwendung zum

Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und einfacher

Verkehrsregelverletzung, im Juni 2013 wegen Widerhandlungen

gegen das BetmG und im November 2013 wegen Raubes und der Übertretung des BetmG

schuldig gesprochen. Die schwereren Taten hat er alle zwischen Februar 2011 und

Februar 2012 begangen (Eigenkonsum von Marihuana von August 2011 bis Oktober

2012).

4.2.2

Bei den vom Beschwerdeführer verübten Straftaten fallen

insbesondere die Verurteilungen wegen (einfachen) Raubes und Widerhandlungen

gegen das BetmG ins Gewicht. Für die das vorliegende

Verfahren auslösende Verurteilung vom 10. Dezember 2012 liegt zwar kein

begründetes Urteil vor, der Beschwerdeführer hat die eingeklagten

Sachverhalte jedoch eingestanden, weshalb auf den Sachverhalt der Anklage

abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat am 9. Juli 2011 in den

frühen Morgenstunden an der I-Strasse in Zürich zusammen mit einem Mittäter

zwei Jugendliche unter Androhung von körperlicher Gewalt zur Herausgabe von

Bargeld und eines Mobiltelefons gezwungen. Die beiden Täter erweckten dabei

gezielt den Eindruck, dass sie in den versteckten Händen ein Messer oder einen

anderen gefährlichen Gegenstand hielten. Nachdem sie von den Opfern die in

einem Portemonnaie befindlichen Fr. 20.- und ein iPhone im Wert von ca.

Fr. 800.- behändigt hatten, zwang der Beschwerdeführer eines der Opfer

Fr. 300.- an einem Bankomaten abzuheben. Mit dem gleichen Mittäter

überfiel der Beschwerdeführer am 18. Juli 2011 in den frühen Morgenstunden

am D-Weg in Zürich gemeinsam einen Passanten. Der Beschwerdeführer forderte das

Opfer unter Todesdrohung auf das Portemonnaie und Mobiltelefon auszuhändigen.

Dabei fuchtelte der Beschwerdeführer mit einem Klappmesser mit einer Klinge von

ca. 15 cm auf Bauchhöhe des Opfers herum, sodass dieses unter dem Eindruck

dieser massiven Drohung Fr. 50.- bar und ein iPhone im Wert von

Fr. 518.90 herausgab. Zwischen Februar 2011 und Oktober 2012 verkaufte der

Beschwerdeführer verschiedentlich vor allem Marihuana und auch Ecstasy.

Nur wenige Monate nach den zwei Raubüberfällen und der

Entlassung aus der Untersuchungshaft (vom 15. Juli bis 7. September

2011), verübte der Beschwerdeführer erneut einen Raubüberfall. Mit drei

Mittätern verabredete sich der Beschwerdeführer am Nachmittag des 9. Januar

2012.

mit dem späteren Opfer zur Übergabe von Betäubungsmittel (Marihuana).

Während ein Mittäter mit dem Opfer in Kontakt trat, näherten sich der Beschwerdeführer

und ein weiterer Mittäter von hinten und drückten dem Opfer das Cap ins Gesicht

und fixierten den Körper. Sie nahmen dem Opfer sein Smartphone, Betäubungsmittel

(Marihuana und Ecstasy Pillen) und eventuell Bargeld ab und teilten das

Deliktsgut untereinander auf.

4.2.3

Die vorliegend zur

Diskussion stehenden Taten sind keinesfalls zu verharmlosen. Der

Beschwerdeführer hat seine Opfer in Todesangst versetzt und deren

Traumatisierung in Kauf genommen. Wie der Beschwerdeführer jedoch zutreffend

einwendet, beschränkte sich die "Gewaltanwendung" bei den

verfahrensauslösenden Taten im Wesentlichen darauf, die Opfer zu

bedrohen. Es liegt damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wohl gerade

noch kein "eigentliches" Gewaltdelikt vor (vgl. BGr, 28. Juni 2004,2A.275/2003, E. 4.1)

und damit auch keine Anlasstat nach Art. 121 Abs. 3 BV (vgl.

E. 3.3 vorstehend "Gewaltdelikt"). Beim dritten Raubüberfall beschränkte sich die Gewaltanwendung auf ein

Herunterdrücken des Caps und Festhalten des Opfers. Keines der Opfer wurde

körperlich verletzt. Im Vordergrund haben somit Verstösse gegen das Eigentum

und die Freiheit der Person gestanden und nicht Gewaltdelikte (vgl. BGE 124 IV

97.

E. 2d). In dieser besonderen Konstellation hat der Beschwerdeführer

damit noch keine besonders hochwertigen Rechtsgüter

wie Leib und Leben verletzt (BGE 127

IV 1 E. 2.a). Ebenso hat es sich bei den Betäubungsmitteldelikten um eher leichte Fälle gehandelt: Der

Beschwerdeführer hat überwiegend mit Kleinmengen von Marihuana (jeweils unter

10.

Gramm, einmal 20 Gramm) gedealt und einmal 10 bis 15 Ecstasypillen

verkauft. Weder Ecstasy noch Marihuana sind harmlose bzw. in gesundheitlicher

Hinsicht unbedenkliche Drogen. Jedoch sind diese nicht geeignet, die

körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und

ernstliche Gefahr zu bringen (BGE 125 IV 90, 120 IV 256).

4.2.4

Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist Folgendes

festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat nur vier Monate nach Entlassung aus der

Untersuchungshaft erneut einen Raubüberfall begangen, was zunächst für eine

schlechte Prognose spricht. Positiv zu werten ist allerdings, dass er seit der strafrechtlichen Verurteilung im Februar 2012, d. h.

seit nunmehr fast fünf Jahren keine Straftat mehr begangen

hat, abgesehen von dem hier nicht interessierenden Marihuana-Konsum bis im

Oktober 2012. Heute unterhält der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben

keinen Kontakt mehr zu den Mittätern und soll sozial wie beruflich wieder an

sein früheres Leben angeknüpft haben. Aus den Akten geht hervor, dass er beruflich

hat Fuss fassen können. Er befindet sich in einer Festanstellung als … und wird

von seinem Arbeitgeber gemäss Zwischenzeugnis vom August 2016 als zuverlässiger

und motivierter Mitarbeiter sehr geschätzt. Sodann lässt sich den von ihm

eingereichten Schreiben von Freunden und Bekannten entnehmen, dass er einen

positiven Wandel durchgemacht habe und seine Taten zutiefst bereue.

Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, welche

sich in der Entwicklung befinden, steht deren Wiedereingliederung im

Vordergrund, da die allgemeine Erfahrung darauf schliessen lässt, dass ihre

Delinquenz als episodisch erscheint und mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter

vielfach aufhört. Dem Kriterium des Zeitablaufs seit Tatbegehung und einem seitherigen

Wohlverhalten kommt im Hinblick auf die Beurteilung des Rückfallrisikos daher eine

erhöhte Tragweite zu (vgl. zit. Urteil EGMR i. S. Emre, § 74;

BGr, 25. April 2015,2C_896/2014, E. 2.3; BGr, 28. Oktober 2010,2C_125/2010, E. 2.3). Der Beschwerdeführer

war zur Tatzeitbegehung 18 bzw. 19 Jahre alt. Auch wenn er sich damit bereits

im (jungen) Erwachsenenalter befand, lassen die von ihm verübten Taten auf eine

gewisse Unreife schliessen. Die Delinquenz erscheint damit weniger Ausdruck

krimineller Energie zu sein als ein Zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer

damals sein Leben nicht im Griff hatte. Er hat sich denn auch durch die

staatlichen Massnahmen beeinflussen lassen und hat seit der ersten strafrechtlichen

Verurteilung im Februar 2012 keine Delikte mehr begangen, abgesehen von dem

bereits erwähnten Marihuana-Konsum. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass es

sich beim Beschwerdeführer um einen Frühdelinquenten handelt, der sich nunmehr

von der Delikttätigkeit abgewendet hat. Es ist daher anzunehmen, dass er nicht mehr

straffällig werden wird. Somit kann bei diesen speziellen Umständen noch von

einer guten Legalprognose ausgegangen werden. Bei ausländischen

Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr indes

nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung

auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016,

2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011,

E. 3.1). Das generalpräventive Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist vor dem genannten Hintergrund

jedoch zu relativieren.

4.3

Zusammenfassend kann festgehalten werden,

dass die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ein mittleres

migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Tatsache, dass

der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht

wird. Verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer keine (überwiegenden) Gewaltdelikte begangen hat und beim

Beschwerdeführer insgesamt das Bild eines Frühdelinquenten entsteht, bei

welchem die staatlichen Massnahmen gewirkt haben und der seit fast fünf Jahren

keine Delikte mehr begangen hat. Insgesamt bleibt das

migrationsrechtliche Verschulden im mittleren Bereich. Dementsprechend besteht

grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdegegners.

5.

5.1

Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers

in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine

lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die

Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage,

Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden

Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2

Der

heute 25-jährige Beschwerdeführer reiste nach der Scheidung seiner Eltern im

Jahr 2000 im Alter von acht Jahren in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des

Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung. Er lebt somit seit fast 17 Jahren

in der Schweiz. Er hat hier die Primarschule und die Oberstufe besucht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich damit zwar im strengen Sinn nicht

um einen Ausländer der zweiten Generation. Nachdem er aber seit Kindheit in der

Schweiz lebt und hier alle Schulen besucht hat, hat er als überwiegend hier

sozialisiert zu gelten. Nach der obligatorischen Schule absolvierte er

eine zweijährige Ausbildung in einer Autogarage. Nach Lehrabschluss arbeitete

er bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt bei der E AG als … und …

(22. Oktober 2014 bis 18. November 2015) und der Firma F als … (vom

7.

Juni 2013). Seit dem 1. Dezember 2015 ist er bei der G AG zuerst

als … und seit März 2015 als … angestellt. Sein Arbeitgeber beschreibt ihn als

motivierten und zuverlässigen Mitarbeiter, welcher seine Arbeit selbständig,

sorgfältig, geschickt und effizient erledige. Bei den Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen

und Mitarbeitern sei er wegen seiner Fachkompetenz, seinem kollegialen

Verhalten und seiner aufgeschlossenen Art sehr beliebt und anerkannt. Der

Beschwerdeführer musste zudem nie von der Sozialhilfe unterstützt werden,

insofern ist von einer wirtschaftlichen Integration auszugehen. Er hat indes

Schulden: Es sind insgesamt 10 Betreibungen in der Höhe von insgesamt

Fr. 19'907.80 gegen ihn eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer hat aber

mittlerweile acht Gläubiger befriedigt. Einen weiteren Gläubiger (die Firma H)

hat er seinen Angaben zufolge direkt bezahlt. Übrig geblieben sind damit vor

allem die Schulden beim Kanton Zürich von den Strafverfahren in der Höhe von

Fr. 7'704.-. Gemäss Bestätigung des Obergerichts Zürichs bezahlt er seine

Schulden in monatlichen Raten von Fr. 200.- zurück. Gegenwärtig ist noch

ein Betrag von Fr. 3'304.65 offen. Die Schuldenrückzahlungen sind positiv

zu werten und zeigen den Integrationswillen des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser

Bemühungen des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass er in

absehbarer Zeit schuldenfrei sein wird, womit insgesamt eine gute

wirtschaftliche Integration anzunehmen ist. Unbestrittenermassen ist der

Beschwerdeführer sprachlich in der Schweiz integriert. Weiter ist er sozial gut

integriert: Der Beschwerdeführer lebt in einer Wohngemeinschaft. Er hat eigenen

Angaben zufolge eine Freundin und wenige, dafür gute Kollegen. Neben seiner

Mutter würden noch sein Grossvater mütterlicherseits und zwei Tanten in der

Schweiz leben. In seinem Heimatland habe er einzig mit seinem Grossvater

Kontakt, der ihn als Kind vor allem aufgezogen habe, während sein Vater an

psychischen Problemen und Alkoholsucht gelitten habe. Der Kontakt zum

Grossvater sei aber abgebrochen. Erst vor kurzem habe er diesen wieder aufgenommen,

da der Grossvater an Krebs erkrankt sei und nur noch wenige Zeit zu leben habe.

Im Sommer 2014 sei er nach vier Jahren deshalb während über einem Monat erstmals

in die Türkei gereist, um seinen Grossvater zu besuchen. In jüngeren Jahren

habe er die Türkei mit seiner Mutter zusammen etwa alle zwei Jahre bereist. Mit

der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest

in Wort in türkischer Sprache verständigen kann, was von ihm im

Beschwerdeverfahren auch nicht mehr bestritten wird. Der Beschwerdeführer weist

damit zwar noch einen gewissen Bezug zu seinem Heimatland auf, jedoch keinen

besonders engen. Bei jungen Erwachsenen sind die Wiedereingliederungschancen

im Heimatland von besonderem Gewicht und besonders zu beachten (vgl. E. 3.2 vorstehend). Diese Chancen erscheinen hier

als gefährdet, da sich praktisch das gesamte familiäre, soziale und berufliche

Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet und er sich nach seiner

Delinquenz hier wieder gut in die Gesellschaft eingegliedert hat. Demgegenüber

weist er zu seinem Heimatstaat, den er im Alter von acht Jahren verlassen hat,

keinen engen Bezug mehr auf.

Das private Interesse des Beschwerdeführers an

einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz erweist sich als sehr gross.

5.3

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass auch wenn der Beschwerdeführer keinesfalls zu

bagatellisierende Delikte begangen hat, insgesamt von einem mittleren

migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen ist und dementsprechend ein

öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers besteht. Namentlich

im Hinblick auf die Gesamtumstände, die lange Aufenthaltsdauer, die

gebotene Zurückhaltung bei der Aufenthaltsbeendigung bei jungen Erwachsenen,

welche nicht überwiegend gewalttätige Delikte verübt haben (vgl. E. 3.2

vorstehend), die Tatsache, dass der Beschwerdeführer überwiegend in der

Schweiz sozialisiert wurde, seine gute Integration bzw. die belegten

Integrationsbemühungen, den Gesinnungswandel und das Wohlverhalten des

Beschwerdeführers seither sowie die gefährdete Wiedereingliederung im

Heimatland erweist sich seine Ausweisung als unangemessen bzw.

unverhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer ist

aber aufgrund seiner Straffälligkeit ausdrücklich zu verwarnen (Art. 96

Abs. 2 AuG). Sollte er erneut zu Klagen Anlass geben, hat er mit dem Widerruf

seiner Anwesenheitsbewilligung zu rechnen.

Damit ist auf die zusätzlich geltend gemachten

Wiedereingliederungsprobleme (Unzumutbarkeit wegen Militärdienstpflicht) nicht

weiter einzugehen. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren

Beweisanträgen (Befragung des Beschwerdeführers, der Mutter des

Beschwerdeführers und Beizug der Asylverfahrensakten des Grossvaters

mütterlicherseits).

Die Beschwerde ist damit

hinsichtlich der Bewilligungsverlängerung gutzuheissen.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer ist aufgrund der erwirkten Verwarnung nicht als vollständig

obsiegend zu betrachten. Deshalb sind ihm ausgangsgemäss die Hälfte der Kosten

des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sowie die Hälfte der Kosten

des Rekursverfahrens aufzuerlegen und ist ihm für beide Verfahren keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG; VGr,

16.

November 2011, SB.2011.00018, E. 7).

6.2

Der geleistete Kostenvorschuss ist dem

Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da er dem Zentralen Inkasso der

Zürcher Justiz nach wie vor Kosten aus früheren Verfahren schuldet. Seine

Forderung auf Rückzahlung der Hälfte der geleisteten Kaution ist deshalb mit

seinen Schulden zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne

Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 28. Juli 2015, VB.2015.00375, E. 4

mit Hinweisen). Die Abrechnung hat das zentrale

Inkasso der Zürcher Justiz vorzunehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid

vom 11. August 2016 und die Verfügung des Migrationsamts vom 17. Juni

2015.

werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

zu verlängern.

2.

Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.

Die Kosten des Rekursverfahrens

werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur

Hälfte auferlegt.

6.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00531 | Lexipedia