VB.2016.00531
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00531
1. Februar 2017Deutsch23 min
(URT.2017.18690)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00531
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1992, Staatsangehöriger der Türkei, reiste zusammen mit seiner Mutter
am 14. September 2000 in die Schweiz ein, wo er und seine Mutter
gleichentags Asylgesuche stellten, welche am 29. April 2002 abgelehnt wurden.
Am 7. Dezember 2001 heiratete seine Mutter einen Schweizer Bürger. In der
Folge wurden A und seiner Mutter im Rahmen des Familiennachzugs
Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde
letztmals bis zum 6. Juni 2015 verlängert.
B. A ist
in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
14. Februar 2012 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse
von Fr. 100.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Dezember 2012
(dem Migrationsamt zugegangen am 29. Juli 2014) wurde er wegen mehrfachen
Raubes, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG), Entwendung zum Gebrauch, Führens
eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und einfacher Verkehrsregelverletzung zu
einer bedingten Freiheitstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von
Fr. 500.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Juni
2013 wurde er wegen Widerhandlung gegen das BetmG mit einer
Busse von Fr. 100.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
7. November 2013 werde er wegen Raubes und der Übertretung des BetmG zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie mit einer Busse von
Fr. 400.- verurteilt.
Am 20. Januar 2014 wurde A wegen seiner
Straffälligkeit verwarnt.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus
der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
15. September 2015.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. August 2016 ab und setzte
ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. November 2016.
III.
Am 14. September 2016 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 11. August 2016 sei aufzuheben und es sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen
Abklärung des Sachverhaltes und zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Am 13. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten.
Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
Beschwerdeführer bemängelt zunächst, das
Migrationsamt habe gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben verstossen, indem es die Verwarnung nicht so rasch wie möglich
in Wiedererwägung gezogen habe, nachdem es Ende Juli 2014 von der Verurteilung des Bezirksgerichts Zürich vom
19.
Dezember 2012 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe Kenntnis erhalten habe. Er verkennt dabei, dass die Verwarnung ausdrücklich
nur Bezug auf den Strafbefehl vom 7. November 2013 genommen hat. Dem
Beschwerdeführer hätte damit bewusst sein sollen, dass das Migrationsamt nach
Kenntnisnahme seiner Verurteilung vom Dezember 2012 den Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung erneut zu prüfen hatte, ohne dass die ursprüngliche
Verwarnung formell in Wiedererwägung zu ziehen war. Auch die Verfahrensdauer
von 11 Monaten ab Kenntnis der verfahrensauslösenden Verurteilung bis zum
Widerruf begründet kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde
vom Widerruf der Bewilligung absehen würde (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V
472.
E. 5; BGr, 13. Februar 2013,2C_655/2012, E. 4.2).
Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich.
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der
Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen
ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet
wurde (Art. 62 lit. b und Art. 33 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II
377).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist am 10. Dezember 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das
Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine
fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in
der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der
sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr
verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Das trifft
insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt
oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt
noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16
E. 2.1; BGE 139 I 31 E. 2.1; BGE 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen
ist auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II
521.
E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise
ist bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht
mehr oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr,
4.
Dezember 2014,2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des
EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014
[12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014,
E. 5.3). Die Schranken der Verhältnismässigkeit sind
daher bei der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel
weniger hoch als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (BGr,
18.
Dezember 2014,2C_91/2014, E. 5.1).
3.2
Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat
sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im
Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur
wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung. Diese Altersgruppe lässt sich in
ihrer Entwicklung noch wesentlich beeinflussen und die meisten der "Frühdelinquenten"
werden nicht mehr straffällig, weshalb ihre Wiedereingliederung im Vordergrund
steht. Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen
Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und
sozialen Banden aufgelöst werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert,
sind bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein
ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen
mit seinem Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine
(weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft. Handelt es sich bei den
begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche
Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen,
ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen
privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst
eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen,
wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 7. Juni
2016,2C_34/2016, E. 2.4; BGr, 25. April 2015,2C_896/2014, E. 2.3
mit weiteren Hinweisen).
3.3
Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) verlieren Ausländer unabhängig
von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche
auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen
Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren
Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen
Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig
verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese
Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen
verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung
zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu
Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung
ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des
Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; BGE 139 I 16
E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016,2C_860/2016, E. 2.2 ).
3.4
Art. 8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten
Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden
Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2b/cc). Es kann
jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen
Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz
untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung,
dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 126 II 377 E. 2b/aa). Unabhängig vom
Vorliegen einer familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE
139.
I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen
Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein
Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben"
im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom
26.
November 2013 [Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen
Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch
auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale
Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur
bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und
die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1;
BGE 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014,
2C_1229/2013, E. 2.2). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben
kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36
BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist
sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des
Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es
sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen
gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt,
wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt
und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw.
einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr,
2.
Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien
stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht
zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme
(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,
2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art
und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins
Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und
es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des
Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das
Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland;
(5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden
Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.
4.
4.1
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall
des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62
lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II
10.
E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum
angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen
Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen
ist. Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden
(BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).
Der Beschwerdeführer wurde zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe
von 18 Monaten verurteilt. Das Strafmass indiziert ein mittleres
migrationsrechtliches Verschulden, liegt es zwar über der Grenze von einem
Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung
massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit.
4.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.
4.2.1
Verschuldenserhöhend ist zu werten, dass der
Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist: Im
Februar 2012 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls, im Dezember 2012 wegen
mehrfachen Raubes, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG, Entwendung zum
Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und einfacher
Verkehrsregelverletzung, im Juni 2013 wegen Widerhandlungen
gegen das BetmG und im November 2013 wegen Raubes und der Übertretung des BetmG
schuldig gesprochen. Die schwereren Taten hat er alle zwischen Februar 2011 und
Februar 2012 begangen (Eigenkonsum von Marihuana von August 2011 bis Oktober
2012).
4.2.2
Bei den vom Beschwerdeführer verübten Straftaten fallen
insbesondere die Verurteilungen wegen (einfachen) Raubes und Widerhandlungen
gegen das BetmG ins Gewicht. Für die das vorliegende
Verfahren auslösende Verurteilung vom 10. Dezember 2012 liegt zwar kein
begründetes Urteil vor, der Beschwerdeführer hat die eingeklagten
Sachverhalte jedoch eingestanden, weshalb auf den Sachverhalt der Anklage
abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat am 9. Juli 2011 in den
frühen Morgenstunden an der I-Strasse in Zürich zusammen mit einem Mittäter
zwei Jugendliche unter Androhung von körperlicher Gewalt zur Herausgabe von
Bargeld und eines Mobiltelefons gezwungen. Die beiden Täter erweckten dabei
gezielt den Eindruck, dass sie in den versteckten Händen ein Messer oder einen
anderen gefährlichen Gegenstand hielten. Nachdem sie von den Opfern die in
einem Portemonnaie befindlichen Fr. 20.- und ein iPhone im Wert von ca.
Fr. 800.- behändigt hatten, zwang der Beschwerdeführer eines der Opfer
Fr. 300.- an einem Bankomaten abzuheben. Mit dem gleichen Mittäter
überfiel der Beschwerdeführer am 18. Juli 2011 in den frühen Morgenstunden
am D-Weg in Zürich gemeinsam einen Passanten. Der Beschwerdeführer forderte das
Opfer unter Todesdrohung auf das Portemonnaie und Mobiltelefon auszuhändigen.
Dabei fuchtelte der Beschwerdeführer mit einem Klappmesser mit einer Klinge von
ca. 15 cm auf Bauchhöhe des Opfers herum, sodass dieses unter dem Eindruck
dieser massiven Drohung Fr. 50.- bar und ein iPhone im Wert von
Fr. 518.90 herausgab. Zwischen Februar 2011 und Oktober 2012 verkaufte der
Beschwerdeführer verschiedentlich vor allem Marihuana und auch Ecstasy.
Nur wenige Monate nach den zwei Raubüberfällen und der
Entlassung aus der Untersuchungshaft (vom 15. Juli bis 7. September
2011), verübte der Beschwerdeführer erneut einen Raubüberfall. Mit drei
Mittätern verabredete sich der Beschwerdeführer am Nachmittag des 9. Januar
2012.
mit dem späteren Opfer zur Übergabe von Betäubungsmittel (Marihuana).
Während ein Mittäter mit dem Opfer in Kontakt trat, näherten sich der Beschwerdeführer
und ein weiterer Mittäter von hinten und drückten dem Opfer das Cap ins Gesicht
und fixierten den Körper. Sie nahmen dem Opfer sein Smartphone, Betäubungsmittel
(Marihuana und Ecstasy Pillen) und eventuell Bargeld ab und teilten das
Deliktsgut untereinander auf.
4.2.3
Die vorliegend zur
Diskussion stehenden Taten sind keinesfalls zu verharmlosen. Der
Beschwerdeführer hat seine Opfer in Todesangst versetzt und deren
Traumatisierung in Kauf genommen. Wie der Beschwerdeführer jedoch zutreffend
einwendet, beschränkte sich die "Gewaltanwendung" bei den
verfahrensauslösenden Taten im Wesentlichen darauf, die Opfer zu
bedrohen. Es liegt damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wohl gerade
noch kein "eigentliches" Gewaltdelikt vor (vgl. BGr, 28. Juni 2004,2A.275/2003, E. 4.1)
und damit auch keine Anlasstat nach Art. 121 Abs. 3 BV (vgl.
E. 3.3 vorstehend "Gewaltdelikt"). Beim dritten Raubüberfall beschränkte sich die Gewaltanwendung auf ein
Herunterdrücken des Caps und Festhalten des Opfers. Keines der Opfer wurde
körperlich verletzt. Im Vordergrund haben somit Verstösse gegen das Eigentum
und die Freiheit der Person gestanden und nicht Gewaltdelikte (vgl. BGE 124 IV
97.
E. 2d). In dieser besonderen Konstellation hat der Beschwerdeführer
damit noch keine besonders hochwertigen Rechtsgüter
wie Leib und Leben verletzt (BGE 127
IV 1 E. 2.a). Ebenso hat es sich bei den Betäubungsmitteldelikten um eher leichte Fälle gehandelt: Der
Beschwerdeführer hat überwiegend mit Kleinmengen von Marihuana (jeweils unter
10.
Gramm, einmal 20 Gramm) gedealt und einmal 10 bis 15 Ecstasypillen
verkauft. Weder Ecstasy noch Marihuana sind harmlose bzw. in gesundheitlicher
Hinsicht unbedenkliche Drogen. Jedoch sind diese nicht geeignet, die
körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und
ernstliche Gefahr zu bringen (BGE 125 IV 90, 120 IV 256).
4.2.4
Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist Folgendes
festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat nur vier Monate nach Entlassung aus der
Untersuchungshaft erneut einen Raubüberfall begangen, was zunächst für eine
schlechte Prognose spricht. Positiv zu werten ist allerdings, dass er seit der strafrechtlichen Verurteilung im Februar 2012, d. h.
seit nunmehr fast fünf Jahren keine Straftat mehr begangen
hat, abgesehen von dem hier nicht interessierenden Marihuana-Konsum bis im
Oktober 2012. Heute unterhält der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
keinen Kontakt mehr zu den Mittätern und soll sozial wie beruflich wieder an
sein früheres Leben angeknüpft haben. Aus den Akten geht hervor, dass er beruflich
hat Fuss fassen können. Er befindet sich in einer Festanstellung als … und wird
von seinem Arbeitgeber gemäss Zwischenzeugnis vom August 2016 als zuverlässiger
und motivierter Mitarbeiter sehr geschätzt. Sodann lässt sich den von ihm
eingereichten Schreiben von Freunden und Bekannten entnehmen, dass er einen
positiven Wandel durchgemacht habe und seine Taten zutiefst bereue.
Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, welche
sich in der Entwicklung befinden, steht deren Wiedereingliederung im
Vordergrund, da die allgemeine Erfahrung darauf schliessen lässt, dass ihre
Delinquenz als episodisch erscheint und mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter
vielfach aufhört. Dem Kriterium des Zeitablaufs seit Tatbegehung und einem seitherigen
Wohlverhalten kommt im Hinblick auf die Beurteilung des Rückfallrisikos daher eine
erhöhte Tragweite zu (vgl. zit. Urteil EGMR i. S. Emre, § 74;
BGr, 25. April 2015,2C_896/2014, E. 2.3; BGr, 28. Oktober 2010,2C_125/2010, E. 2.3). Der Beschwerdeführer
war zur Tatzeitbegehung 18 bzw. 19 Jahre alt. Auch wenn er sich damit bereits
im (jungen) Erwachsenenalter befand, lassen die von ihm verübten Taten auf eine
gewisse Unreife schliessen. Die Delinquenz erscheint damit weniger Ausdruck
krimineller Energie zu sein als ein Zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer
damals sein Leben nicht im Griff hatte. Er hat sich denn auch durch die
staatlichen Massnahmen beeinflussen lassen und hat seit der ersten strafrechtlichen
Verurteilung im Februar 2012 keine Delikte mehr begangen, abgesehen von dem
bereits erwähnten Marihuana-Konsum. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass es
sich beim Beschwerdeführer um einen Frühdelinquenten handelt, der sich nunmehr
von der Delikttätigkeit abgewendet hat. Es ist daher anzunehmen, dass er nicht mehr
straffällig werden wird. Somit kann bei diesen speziellen Umständen noch von
einer guten Legalprognose ausgegangen werden. Bei ausländischen
Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr indes
nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung
auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016,
2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011,
E. 3.1). Das generalpräventive Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist vor dem genannten Hintergrund
jedoch zu relativieren.
4.3
Zusammenfassend kann festgehalten werden,
dass die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ein mittleres
migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht
wird. Verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer keine (überwiegenden) Gewaltdelikte begangen hat und beim
Beschwerdeführer insgesamt das Bild eines Frühdelinquenten entsteht, bei
welchem die staatlichen Massnahmen gewirkt haben und der seit fast fünf Jahren
keine Delikte mehr begangen hat. Insgesamt bleibt das
migrationsrechtliche Verschulden im mittleren Bereich. Dementsprechend besteht
grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdegegners.
5.
5.1
Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine
lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage,
Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen.
5.2
Der
heute 25-jährige Beschwerdeführer reiste nach der Scheidung seiner Eltern im
Jahr 2000 im Alter von acht Jahren in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des
Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung. Er lebt somit seit fast 17 Jahren
in der Schweiz. Er hat hier die Primarschule und die Oberstufe besucht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich damit zwar im strengen Sinn nicht
um einen Ausländer der zweiten Generation. Nachdem er aber seit Kindheit in der
Schweiz lebt und hier alle Schulen besucht hat, hat er als überwiegend hier
sozialisiert zu gelten. Nach der obligatorischen Schule absolvierte er
eine zweijährige Ausbildung in einer Autogarage. Nach Lehrabschluss arbeitete
er bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt bei der E AG als … und …
(22. Oktober 2014 bis 18. November 2015) und der Firma F als … (vom
7.
Juni 2013). Seit dem 1. Dezember 2015 ist er bei der G AG zuerst
als … und seit März 2015 als … angestellt. Sein Arbeitgeber beschreibt ihn als
motivierten und zuverlässigen Mitarbeiter, welcher seine Arbeit selbständig,
sorgfältig, geschickt und effizient erledige. Bei den Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern sei er wegen seiner Fachkompetenz, seinem kollegialen
Verhalten und seiner aufgeschlossenen Art sehr beliebt und anerkannt. Der
Beschwerdeführer musste zudem nie von der Sozialhilfe unterstützt werden,
insofern ist von einer wirtschaftlichen Integration auszugehen. Er hat indes
Schulden: Es sind insgesamt 10 Betreibungen in der Höhe von insgesamt
Fr. 19'907.80 gegen ihn eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer hat aber
mittlerweile acht Gläubiger befriedigt. Einen weiteren Gläubiger (die Firma H)
hat er seinen Angaben zufolge direkt bezahlt. Übrig geblieben sind damit vor
allem die Schulden beim Kanton Zürich von den Strafverfahren in der Höhe von
Fr. 7'704.-. Gemäss Bestätigung des Obergerichts Zürichs bezahlt er seine
Schulden in monatlichen Raten von Fr. 200.- zurück. Gegenwärtig ist noch
ein Betrag von Fr. 3'304.65 offen. Die Schuldenrückzahlungen sind positiv
zu werten und zeigen den Integrationswillen des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser
Bemühungen des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass er in
absehbarer Zeit schuldenfrei sein wird, womit insgesamt eine gute
wirtschaftliche Integration anzunehmen ist. Unbestrittenermassen ist der
Beschwerdeführer sprachlich in der Schweiz integriert. Weiter ist er sozial gut
integriert: Der Beschwerdeführer lebt in einer Wohngemeinschaft. Er hat eigenen
Angaben zufolge eine Freundin und wenige, dafür gute Kollegen. Neben seiner
Mutter würden noch sein Grossvater mütterlicherseits und zwei Tanten in der
Schweiz leben. In seinem Heimatland habe er einzig mit seinem Grossvater
Kontakt, der ihn als Kind vor allem aufgezogen habe, während sein Vater an
psychischen Problemen und Alkoholsucht gelitten habe. Der Kontakt zum
Grossvater sei aber abgebrochen. Erst vor kurzem habe er diesen wieder aufgenommen,
da der Grossvater an Krebs erkrankt sei und nur noch wenige Zeit zu leben habe.
Im Sommer 2014 sei er nach vier Jahren deshalb während über einem Monat erstmals
in die Türkei gereist, um seinen Grossvater zu besuchen. In jüngeren Jahren
habe er die Türkei mit seiner Mutter zusammen etwa alle zwei Jahre bereist. Mit
der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest
in Wort in türkischer Sprache verständigen kann, was von ihm im
Beschwerdeverfahren auch nicht mehr bestritten wird. Der Beschwerdeführer weist
damit zwar noch einen gewissen Bezug zu seinem Heimatland auf, jedoch keinen
besonders engen. Bei jungen Erwachsenen sind die Wiedereingliederungschancen
im Heimatland von besonderem Gewicht und besonders zu beachten (vgl. E. 3.2 vorstehend). Diese Chancen erscheinen hier
als gefährdet, da sich praktisch das gesamte familiäre, soziale und berufliche
Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet und er sich nach seiner
Delinquenz hier wieder gut in die Gesellschaft eingegliedert hat. Demgegenüber
weist er zu seinem Heimatstaat, den er im Alter von acht Jahren verlassen hat,
keinen engen Bezug mehr auf.
Das private Interesse des Beschwerdeführers an
einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz erweist sich als sehr gross.
5.3
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass auch wenn der Beschwerdeführer keinesfalls zu
bagatellisierende Delikte begangen hat, insgesamt von einem mittleren
migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen ist und dementsprechend ein
öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers besteht. Namentlich
im Hinblick auf die Gesamtumstände, die lange Aufenthaltsdauer, die
gebotene Zurückhaltung bei der Aufenthaltsbeendigung bei jungen Erwachsenen,
welche nicht überwiegend gewalttätige Delikte verübt haben (vgl. E. 3.2
vorstehend), die Tatsache, dass der Beschwerdeführer überwiegend in der
Schweiz sozialisiert wurde, seine gute Integration bzw. die belegten
Integrationsbemühungen, den Gesinnungswandel und das Wohlverhalten des
Beschwerdeführers seither sowie die gefährdete Wiedereingliederung im
Heimatland erweist sich seine Ausweisung als unangemessen bzw.
unverhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer ist
aber aufgrund seiner Straffälligkeit ausdrücklich zu verwarnen (Art. 96
Abs. 2 AuG). Sollte er erneut zu Klagen Anlass geben, hat er mit dem Widerruf
seiner Anwesenheitsbewilligung zu rechnen.
Damit ist auf die zusätzlich geltend gemachten
Wiedereingliederungsprobleme (Unzumutbarkeit wegen Militärdienstpflicht) nicht
weiter einzugehen. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren
Beweisanträgen (Befragung des Beschwerdeführers, der Mutter des
Beschwerdeführers und Beizug der Asylverfahrensakten des Grossvaters
mütterlicherseits).
Die Beschwerde ist damit
hinsichtlich der Bewilligungsverlängerung gutzuheissen.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer ist aufgrund der erwirkten Verwarnung nicht als vollständig
obsiegend zu betrachten. Deshalb sind ihm ausgangsgemäss die Hälfte der Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sowie die Hälfte der Kosten
des Rekursverfahrens aufzuerlegen und ist ihm für beide Verfahren keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG; VGr,
16.
November 2011, SB.2011.00018, E. 7).
6.2
Der geleistete Kostenvorschuss ist dem
Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da er dem Zentralen Inkasso der
Zürcher Justiz nach wie vor Kosten aus früheren Verfahren schuldet. Seine
Forderung auf Rückzahlung der Hälfte der geleisteten Kaution ist deshalb mit
seinen Schulden zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne
Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 28. Juli 2015, VB.2015.00375, E. 4
mit Hinweisen). Die Abrechnung hat das zentrale
Inkasso der Zürcher Justiz vorzunehmen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid
vom 11. August 2016 und die Verfügung des Migrationsamts vom 17. Juni
2015.
werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
zu verlängern.
2.
Der Beschwerdeführer wird verwarnt.
3.
Die Kosten des Rekursverfahrens
werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt.
6.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …