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Entscheid

VB.2016.00534

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00534

16. November 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18494)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1978, kamerunischer Staatsangehöriger, heiratete am 20. November

2010 die Landsfrau B, geboren am 1974. Aus einer vorehelichen Beziehung von A

mit E stammt der Sohn C, geboren 2000, aus Kamerun, der seit dem 8. Januar

2015 unter der alleinigen elterlichen Sorge des Vaters steht. B ist sodann

Mutter von F, geboren 1996, sowie D, geboren 2001, kamerunischer

Staatsangehöriger. Letzterer stammt ebenfalls aus einer vorehelichen Beziehung.

In einer kamerunischen Geburtsurkunde vom .... Dezember 2014 wird A als

Vater von D aufgeführt; offizielle Adoptionsurkunden liegen nicht vor. Im Alter

von sieben Monaten wurde D den Grosseltern mütterlicherseits anvertraut. Im

Jahr 2007 übernahm der Stiefvater A gemeinsam mit seinen Eltern die Betreuung

von D. Der leibliche Sohn von A, C, wurde zunächst von seiner Mutter betreut

und im Alter von vier Jahren in die Obhut der Grosseltern väterlicherseits

gegeben. Seit November 2012 leben D und C allein bei den Eltern von A. Im März

2014 verliess der Vater von A den gemeinsamen Haushalt.

B. B

reiste am 12. April 2002 in die Schweiz; seit dem 17. März 2009

besitzt sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Ihr Ehemann

reiste erstmals im September 2003 in die Schweiz und wurde als abgewiesener Asylbewerber

am 14. März 2007 nach Kamerun zurückgeführt. Seit dem 20. November

2012 hält er sich wieder in der Schweiz auf, wo ihm am 9. Januar 2013 zum

Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am

3. Oktober 2014 bzw. 29. Dezember 2014 stellten D und C bei der

Schweizerischen Botschaft in Kamerun ein Gesuch um Einreise in die Schweiz zum

Verbleib bei den Eltern. Mit separaten Verfügungen vom 18. September 2015

wies das Migrationsamt die Gesuche ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierten die Eheleute A/B und die beiden Kinder bei

der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. Juli 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. September

2016.

beantragten A, B, C sowie D (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem

Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanz­liche

Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die Gesuche um Erteilung

einer Einreisebewilligung und anschliessender Aufenthaltsbewilligung an D und C

zwecks Verbleib bei ihren Eltern bzw. Stiefeltern gutzu­heissen. Zudem ersuchten sie um Zusprechung einer angemessenen

Parteient­schädigung für das vorinstanz­liche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren.

Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung zur Be­schwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter

18.

Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

kann laut Art. 44 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Der Anspruch auf

Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder

über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden

(Art. 47 Abs. 1 AuG). Sind diese Fristen abgelaufen, wird ein

nachträglicher Familiennach­zug nur noch aus wichtigen

familiären Gründen bewilligt (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). Für das Nachzugsalter

ist der Zeitpunkt der Gesuchs­ein­reichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober

2011,2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7).

2.2

Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen

die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3

lit. b AuG). Der Mutter von D wurde die Aufenthaltsbewilligung

am 17. März 2009 erteilt. Die Fünfjahresfrist für das Nachzugsgesuch hat

somit am 18. März 2009 zu laufen begonnen und verkürzte sich am

12.

Geburtstag (2013) von D auf maximal ein Jahr (vgl. BGr,

3.

Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.4 und 3.5). Die Nachzugsfrist lief

am 17. März 2014 ab. Das Nachzugsgesuch für D vom 3. Oktober bzw. 29.

Dezember 2014 wurde demnach verspätet gestellt, was die Beschwerdeführenden

nicht bestreiten. Gleiches gilt für das Nachzugsgesuch für C: Der Vater ist

seit dem 9. Januar 2013 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. In diesem

Zeitpunkt war C über 12 Jahre alt, weshalb sein Nachzugsgesuch bis am

9.

Januar 2014 hätte gestellt werden müssen.

2.3

Zu

prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AuG vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug

rechtfertigen.

2.3.1

Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch

einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

[VZAE]; BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012,

E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies ist etwa der

Fall, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen

des Tods oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft

vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl

2002, 3709 ff., 3794).

2.3.2

Nach der Rechtsprechung ist nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl

abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller

relevanten Elemente im Einzelfall. Damit die persönliche und familiäre

Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend

berücksichtigt werden, sind namentlich ihr Alter, ihr Ausbildungs­niveau und

ihre Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Gerade Jugend­li­che,

die bisher stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus

ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (BGE 137

I 284 E. 2.2 f; BGr, 22. Februar 2013,2C_578/2012, E. 4.2

mit Hinweisen). Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender Integrationsschwierigkeiten

erscheinen dabei umso wahrscheinlicher, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen

BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem sollen Nachzugsgesuche

verhindert werden, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des

erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur

Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familienge­meinschaft

im Vordergrund steht (BBl 2002, 3709 ff., 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bilden; dabei ist Art. 47 Abs. 4

Satz 1 AuG aber jeweils so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

gewahrt wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 6.1).

2.4

Die

Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, die die Kinder betreuende Mutter

des Beschwerdeführers Nr. 1 sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in

der Lage, für die Knaben zu sorgen. Sie sei mit der alleinigen Erziehung und

Betreuung der Kinder überfordert und bei sehr schlechter psychischer

Gesundheit. Die für die Kinder gewählte Betreuungslösung (Obhut durch die

Grosseltern väterlicherseits) entspreche spätestens seit März 2014 bzw. seit

der Trennung der Grosseltern nicht mehr dem Kindswohl. Die 1957 geborene Grossmutter

sei ihrer Aufgabe in keiner Weise mehr gewachsen. Schon im Jahr 2014 sei ihr

von ärztlicher Seite her empfohlen worden, ihre familiären Lasten zu reduzieren.

Wegen einer bipolaren Störung stehe sie seit vielen Jahren in psychiatrischer

Behandlung. Die Erkrankung beinhalte u. a. wahnhafte Verfolgungsvorstellungen, wobei auch die

Enkelkinder als Verfolger wahrgenommen würden. Aus Sicht des behandelnden

Psychiaters sei es daher selbstverständlich, dass die Obhut der Enkelkinder auf

einen Dritten übertragen werden müsse. Die Kinder würden unter der Situation

leiden, insbesondere auch wegen der Abwesenheit der Eltern. Auch der

Schulleiter führe in seinem Schreiben vom 16. Mai 2014 aus, dass bei den

beiden Knaben Verhaltensauffälligkeiten festgestellt wurden und diese manchmal

Leistungseinbrüche aufwiesen, was auf die Trennung von den biologischen Eltern

zurückzuführen sei. Eine Wiedervereinigung der Familie sei daher indiziert.

2.5

Die

Vorinstanz gelangte demgegenüber zum Schluss, es liege keine Gefährdung des

Kindswohls vor, die den Nachzug von D und C gebieten würde. Die die Kinder

betreuende Mutter des Beschwerdeführers Nr. 1 leide seit Jahrzehnten an

einer bipolaren Störung, welche jedoch medikamentös stets unter Kontrolle

gewesen sei, bis die Behandlung schliesslich im Jahr 2014 eingestellt worden

und die Patientin dekompensiert sei. Im Oktober 2015 sei die depressive

Dekompensation offenbar überwunden gewesen und die Mutter des Beschwerdeführers

Nr. 1 habe die ärztliche Sprechstunde in diesem Jahr lediglich zweimal

besuchen müssen. Eine aktuelle, massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung

ihrerseits sei daher nicht belegt. Im Übrigen sei zu bezweifeln, dass die

geschilderten Adoleszenzprobleme der Knaben allein mit der körperlichen Nähe

und Wärme der Eltern gelöst werden könnten, da die Kinder bisher kaum bzw. gar

nie mit der Beschwerdeführerin Nr. 2 zusammengelebt hätten und den

persönlichen Kontakt mit ihr lediglich anlässlich der Besuche in Kamerun hätten

pflegen können. Auch das familiäre Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer

Nr. 1 habe sich auf die Zeit zwischen 2007 und 2012 beschränkt. Die Eltern

hätten sich bewusst für ein Leben in der Schweiz fernab ihrer Kinder

entschieden und die Betreuung und Erziehung den Eltern des Beschwerdeführers

Nr. 1 überlassen. Die altersgerechte Betreuung in Kamerun sei nach wie vor

gewährleistet. Wichtige familiäre Gründe, welche einen nachträglichen Kindsnachzug

gebieten würden, seien nicht ersichtlich.

2.6

Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die

Vorinstanz verharmlose die Aus­wirkungen der

psychosozialen Situation auf das Wohlergehen der Kinder. Mit ihrer medi­zinisch-psychologischen Ferndiagnose setze sich die Vorinstanz über

die Schlussfolge­rungen des behandelnden Arztes

hinweg, der dringend geraten habe, dass die

Grossmutter ihre Betreuungspflichten abgebe. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, die Arztberichte seien unsubstanziiert, weshalb die Berichte zu

Unrecht zu ihren Ungunsten ausgelegt würden. Sollte das Verwaltungsgericht

an der Schlüssigkeit der Arztberichte zweifeln, so seien die Knaben, die

Grossmutter und der behandelnde Arzt Dr. H im Rahmen einer Botschaftsabklärung

anzuhören. Hinsichtlich der Integrationsfähigkeit der Kinder sei festzuhalten,

dass sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 13 und 14 Jahre alt gewesen

seien, mithin in einem Alter, das nicht gegen den Nachzug spreche. Sowohl der

Beschwerdeführer Nr. 1 als auch die Beschwerdeführerin Nr. 2 seien

den Kindern in Sachen Integration Vorbilder, hätten sie sich doch hier

hervorragend integriert. Beide seien erwerbstätig, hätten die schweizerische

Rechtsordnung stets respektiert und würden ihren Lebensunterhalt selber

finanzieren. Die Beschwerdeführerin Nr. 2 weise in der deutschen Sprache

ein Niveau von B2 auf. Die Kinder hätten seit dem Jahr 2011 in der Schule

Deutschunterricht und besuchten während der Schulferien Privatstunden; weiter

würden sie deutschsprachige Bücher lesen sowie deutschsprachige CDs hören.

Zusammenfassend sei die Grossmutter seit dem Ausstieg des Grossvaters aus der

gemeinsamen Betreuung überfordert und nicht mehr in der Lage, die Enkelkinder

kindsgerecht zu betreuen und zu erziehen. Zum Wohl der Kinder sei die Familienzusammenführung

in der Schweiz zu bewilligen. Überdies verletze der vorinstanzliche Entscheid

Art. 8 EMRK, da es der Beschwerdeführerin Nr. 2 nach ihrem 14-jährigen

Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zumutbar sei, in Kamerun zu leben.

3.

3.1

Der heute

16½-jährige C lebte insgesamt fünf Jahre (2007-2012) mit seinem Vater zusammen.

Nachdem er als Kleinkind von seiner Mutter betreut worden war, wurde er anschliessend

durchgehend von seinen Grosseltern väterlicherseits (mit)betreut. Im Juni 2013

hat er die ersten vier Sekundarschuljahre absolviert (siehe Attestation de Réussite

vom 23. Dezember 2013). Im Schuljahr 2014/2015 besuchte er die

1.

Klasse der zweiten Sekundarstufe. In der Schweiz stünde er somit am

Ende der obligatorischen Schulzeit und würde nicht mehr eingeschult. Auch wenn C

über Deutschkenntnisse verfügt und fliessend Französisch spricht, so müsste er

– um sich in der Schweiz zu integrieren – erhebliche Integrationsleistungen

erbringen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er jemals in der Schweiz gewesen

wäre. Seinem Alter entsprechend müsste C bei seiner Ankunft in die Schweiz

umgehend eine Lehrstelle suchen oder beispielsweise die Aufnahmeprüfung ins

Gymnasium absolvieren. Da C sein ganzes Leben in Kamerun verbracht hat, ist

unwahrscheinlich, dass ihm dies ohne Kenntnis der schweizerischen

Gepflogenheiten gelingen würde, selbst mit Unterstützung der Eltern. Aus dieser

Perspektive erscheint ein Nachzug in die Schweiz als nicht dem Kindswohl entsprechend.

3.2

Dasselbe

gilt für den heute 15-jährigen D, den Sohn der Beschwerdeführerin

Nr. 2 bzw. den Adoptivsohn des Beschwerdeführers Nr. 1. Dieser lebte

als Baby lediglich sieben Monate mit seiner Mutter zusammen; hernach wurde er

der Obhut der Grosseltern mütterlicherseits übergeben und anschliessend der Obhut

der Eltern des Beschwerdeführers Nr. 1. Im Juli 2011 absolvierte er die

Primarschule; seither besucht er die G-Schule in Kamerun. Im Schuljahr

2014/2015 besuchte er die 4. Klasse der ersten Sekundarstufe. Es ist anzunehmen,

dass er sich heute in der 1. oder 2. Klasse der zweiten Sekundarstufe befindet.

Wie sein Bruder stünde er in der Schweiz am Ende der obligatorischen Schulzeit

und würde nicht mehr eingeschult. Trotz entsprechender Sprachkenntnisse würde

sich auch bei ihm die Lehrstellensuche bzw. die höhere Schulbildung in einem

Land, das er noch nie besucht hat, als schwierig gestalten. Denn auch er hat

sein ganzes Leben in Kamerun verbracht. Auch die Eltern erkennen, dass eine

gelingende Integration der Kinder mit einem aufwändigen Einsatz verbunden ist,

weshalb die Beschwerdeführerin Nr. 2 bereit wäre, ihr Arbeitspensum auf 80 %

zu reduzieren. Gleichwohl dürfte sich die Familienzusammenführung als schwierig

gestalten: D hat seine Mutter vom Zeitpunkt des Obhutswechsels im Jahre 2002

während neun Jahren nicht mehr gesehen. In den Jahren 2011 bis 2014 reiste die

Mutter insgesamt sechsmal in ihr Heimatland. Obwohl der Kontakt über die Jahre

telefonisch bzw. per Skype und Briefe aufrechterhalten wurde und die Eltern

auch für den Unterhalt der Kinder aufkamen, hat der nun 15-jährige Sohn nur für

kurze Zeit als Baby mit seiner Mutter zusammengelebt. Immerhin hat D fünf Jahre

mit seinem Adoptivvater zusammengelebt, womit das familiäre Umfeld für ihn

nicht gänzlich neu wäre. Zu berücksichtigen ist auch, dass D unter der Trennung

von den Eltern leidet. Im Jahre 2014 stand er deswegen in psychiatrischer

Behandlung. Laut Arztbericht von Dr. H vom 15. Oktober 2015 würde die

Trennung von den Eltern, die Probleme des Jugendalters und die Konflikte mit

der Grossmutter bei ihm eine Angstsymptomatik reaktivieren, die es notwendig

mache, dass man die Distanz zu den Eltern verringere. Über den aktuellen psychischen

Zustand von D liegen keine Angaben vor.

Im Zentrum steht indessen die Frage, ob sich die

Betreuungssituation im Heimatland derart geändert hat, dass ein Nachzug in die

Schweiz aus wichtigen Gründen geboten erscheint.

3.3

Vorab ist

festzuhalten, dass J zwar nicht die leibliche Grossmutter von D ist. Indessen

hat ihr Sohn den Knaben adoptiert, weshalb der vorliegende Sachverhalt nicht

mit dem vom Bundesgericht am 27. August 2015 entschiedenen Fall

(2C_176/2015) verglichen werden kann. Dort war zu berücksichtigen, dass die

Grossmutter väterlicherseits neben der leiblichen Enkeltochter auch den

Stiefbruder und Sohn der Beschwerdeführerin jahrelang freiwillig bzw. ohne

Rechtspflicht betreute.

Laut Arztbericht von Dr. H (Neuropsychiater) vom

15.

Dezember 2014 erlitt J einen Rückfall bezüglich eines schweren

anxio-depressiven Syndroms mit Suizidgedanken, Schlafstörungen, wahnhaften

Verfolgungsvorstellungen auch bezüglich der Kinder. Die Dekompensation sei nach

Eintritt in den Ruhestand eingetreten. Die Patientin sei seit dem

30.

Altersjahr in Behandlung. Es werde ihr strikte Ruhe und eine

Reduzierung der familiären Lasten empfohlen; selbstverständlich müsse die Obhut

der Enkelkinder einem Dritten übertragen werden. Seit Februar 2014 nehme sie

Olanzapin, Depamid und Temesta ein. Wie derselbe Arzt im Bericht vom

15.

Dezember 2014 ausführt, werde D von der Grossmutter oft als Verfolger

wahrgenommen. Gemäss ärztlichem Bericht vom 15. Oktober 2015 von Dr. H sei

die Patientin im Jahr 2015 zweimal, einmal im Juni und einmal im Oktober 2015,

in die Sprechstunde gekommen. Die Asyl- und Rechtshilfeorganisation K fügt

in ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2014 hinzu, die Eltern des Beschwerdeführers

Nr. 1 befänden sich bereits im fortgeschrittenen Alter und hätten nicht

mehr die Kräfte, die Situation zu meistern. Die Grosseltern würden auf Distanz

gehalten; die Kinder würden keine emotionale Bindung mit diesen eingehen. Aus

dem Schreiben des Beschwerdeführers Nr. 1 vom 31. August 2014 geht

sodann hervor, die Grosseltern hätten die Kontrolle über die Kinder nicht mehr.

Nach den Telefonaten mit ihren Eltern würden die Kinder zwar ihr Verhalten ändern,

dies allerdings nur kurzfristig. Die Situation belaste die Beziehung der

Eltern, die ihre Pension und ihren Lebensabend in Ruhe und ungestört verbringen

möchten. Im März 2014 habe der Grossvater die Familie verlassen, um sich

erholen zu können. Die Kinder würden die Eltern jetzt dringend benötigen. Der Rekursschrift

ist weiter zu entnehmen, dass optionale Betreuungsmöglichkeiten gesucht worden

seien; die Betreuungssituation vor Ort habe sich jedoch als unveränderbar

gezeigt. Der dort lebende Onkel sei behindert, könne nicht laufen und stehe

ebenfalls unter der Obhut der Grossmutter. Die Tanten hätten selber Familien

und lebten in Armut. Die Kinder seien 2013 ferienhalber bei einer Tante

untergebracht gewesen: Das Geld, das sie dorthin geschickt hätten, habe die

Tante für sich und ihre Familie gebraucht. Ihre Kinder hätten demgegenüber an

Mangelernährung gelitten und keine passende Kleidung gehabt.

3.4

Eine

Veränderung der Betreuungssituation ist insofern eingetreten, als die

Grossmutter seit dem Wegzug des Grossvaters im März 2014 für die Kinder alleine

sorgt. Ansonsten leben die Kinder seit Jahren im selben Haushalt in I, Kamerun:

D lebt seit bald zehn Jahren dort; C seit 13 Jahren. Der Haushalt der

Grossmutter bildet demzufolge ihr vertrautes Umfeld. Aus Sicht der älter

werdenden und unter psychischen Problemen leidenden Grossmutter stellt die

Betreuung der Kinder jedoch zunehmend eine Belastung dar. Wie die Vorinstanz

richtig bemerkte, steht die Grossmutter allerdings seit bald 30 Jahren in

psychiatrischer Behandlung. Im Anschluss an eine depressive Dekompensation der

seit vielen Jahren behandelten bipolaren Störung musste die Grossmutter im

Jahre 2015 lediglich noch zweimal die ärztlichen Dienste des Psychiaters in

Anspruch nehmen. Es darf daher angenommen werden, dass sich ihre psychische

Situation stabilisiert hat. Zutreffend stellte die Vorinstanz sodann fest, dass

sich D und C in der Adoleszenz befinden und daher keiner engmaschigen Betreuung

mehr bedürfen bzw. die Betreuungsaufgaben der Grossmutter inskünftig abnehmen.

Mit Blick auf die seit Jahren stabile Betreuungssituation, das fortgeschrittene

Alter der Kinder, den fortgeschrittenen Schulbesuch in Kamerun, die abnehmenden

Betreuungsaufgaben für die Grossmutter und in Anbetracht dessen, dass die Kinder

nur kurze Zeit mit ihren Eltern zusammenlebten (D: 7 Monate mit der

Mutter/fünf Jahre mit dem Adoptivvater; C: fünf Jahre mit dem Vater) und noch

nie in der Schweiz zu Besuch waren, liegen keine wichtigen Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug vor.

Ob alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland

vorliegen bzw. ob D und C namentlich durch die Mutter und den Stiefvater der

Beschwerdeführerin Nr. 2 oder einer der zahlreichen in Kamerun lebenden

Verwandten (leibliche Mutter von C; zwei Schwestern des Beschwerdeführers

Nr. 1; fünf Geschwister der Beschwerdeführerin Nr. 2) betreut werden

könnten, braucht bei dieser Sachlage nicht geprüft zu werden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer Nr. 1 und der Beschwerdeführerin Nr. 2 aufzuerlegen und ist diesen keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich

der Kinder des Beschwerdeführers Nr. 1 und der Beschwerdeführerin

Nr. 2 ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zu erheben (vgl. BGr, 12. Februar 2013,2C_16/2013, E. 2.1); ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer Nr. 1 und der Beschwerdeführerin

Nr. 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …